Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass selbst ausgehend von einem Berufsschutz des Klägers als Schweißer oder Schlosser eine Invalidität des Klägers zu verneinen wäre, weil der Kläger in diesem Fall im Sinne der ständigen Rechtsprechung auf die berufsschutzerhaltende Tätigkeit eines qualifizierten Fertigungsprüfers in der Metallbranche verwiesen werden kann (vgl zuletzt 10 Ob 72/04t; 10 ObS 261/03k jeweils mwN ua). Schon deshalb müssen die Ausführungen, mit denen der Revisionswerber das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Zusammenhang mit einer nicht ausreichenden Klärung der Frage seines Berufsschutzes (als Schweißer bzw Schlosser) darzutun versucht, ins Leere gehen, da der Frage des Berufsschutzes im vorliegenden Fall letztlich keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Es war die außerordentliche Revision mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)