OGH 10ObS90/14d

OGH10ObS90/14d26.8.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Günter Steinlechner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Jonak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Witt & Partner Rechtsanwalt KG in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich‑Hillegeist‑Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 26. Juni 2014, GZ 10 Rs 67/14t‑32, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:010OBS00090.14D.0826.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass selbst ausgehend von einem Berufsschutz des Klägers als Schweißer oder Schlosser eine Invalidität des Klägers zu verneinen wäre, weil der Kläger in diesem Fall im Sinne der ständigen Rechtsprechung auf die berufsschutzerhaltende Tätigkeit eines qualifizierten Fertigungsprüfers in der Metallbranche verwiesen werden kann (10 ObS 128/04b; 10 ObS 399/02b jeweils mwN; RIS‑Justiz RS0084642 [T5]). Die Ausführungen des Klägers, er könne die genannte Verweisungstätigkeit wegen der ihm aufgrund seiner Berufsausbildung dazu fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten nicht verrichten, lassen die Ausführungen der Vorinstanzen unberücksichtigt, wonach ‑ ausgehend vom bisherigen Berufsverlauf des Klägers und seinem festgestellten Leistungskalkül ‑ eine notwendige Nachschulungszeit des Klägers für eine Berufsausübung als qualifizierter Fertigungsprüfer jedenfalls unter der in der Rechtsprechung noch als zumutbar angesehenen Dauer von bis zu sechs Monaten (RIS‑Justiz RS0050900 [T5, T6, T20]) liegt und eine solche Nachschulung „on the job“ erfolgt. Der Verweisungsberuf des qualifizierten Fertigungsprüfers kommt nach den Feststellungen der Vorinstanzen in ausreichender Zahl (mehr als 100 Arbeitsplätze) auf dem österreichischen Arbeitsmarkt vor. Die vom Kläger geäußerte Unmöglichkeit, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen, gehört nicht zum Risikobereich der Pensionsversicherung, sondern zu jenem der Arbeitslosenversicherung (10 ObS 399/02b; RIS‑Justiz RS0084720).

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