European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:010OBS00090.14D.0826.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass selbst ausgehend von einem Berufsschutz des Klägers als Schweißer oder Schlosser eine Invalidität des Klägers zu verneinen wäre, weil der Kläger in diesem Fall im Sinne der ständigen Rechtsprechung auf die berufsschutzerhaltende Tätigkeit eines qualifizierten Fertigungsprüfers in der Metallbranche verwiesen werden kann (10 ObS 128/04b; 10 ObS 399/02b jeweils mwN; RIS‑Justiz RS0084642 [T5]). Die Ausführungen des Klägers, er könne die genannte Verweisungstätigkeit wegen der ihm aufgrund seiner Berufsausbildung dazu fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten nicht verrichten, lassen die Ausführungen der Vorinstanzen unberücksichtigt, wonach ‑ ausgehend vom bisherigen Berufsverlauf des Klägers und seinem festgestellten Leistungskalkül ‑ eine notwendige Nachschulungszeit des Klägers für eine Berufsausübung als qualifizierter Fertigungsprüfer jedenfalls unter der in der Rechtsprechung noch als zumutbar angesehenen Dauer von bis zu sechs Monaten (RIS‑Justiz RS0050900 [T5, T6, T20]) liegt und eine solche Nachschulung „on the job“ erfolgt. Der Verweisungsberuf des qualifizierten Fertigungsprüfers kommt nach den Feststellungen der Vorinstanzen in ausreichender Zahl (mehr als 100 Arbeitsplätze) auf dem österreichischen Arbeitsmarkt vor. Die vom Kläger geäußerte Unmöglichkeit, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen, gehört nicht zum Risikobereich der Pensionsversicherung, sondern zu jenem der Arbeitslosenversicherung (10 ObS 399/02b; RIS‑Justiz RS0084720).
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