OGH 10ObS248/91

OGH10ObS248/9117.9.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer (AG) und Univ.Prof.Dr.Walter Schrammel (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann E*****, vertreten durch Dr.Lukas Wolff, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.Juni 1991, GZ 13 Rs 37/91-46, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 31.Oktober 1990, GZ 17 Cgs 1/90-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Soweit in der Revision, ohne allerdings den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ausdrücklich zu bezeichnen, Verfahrensmängel behauptet werden, handelt es sich um Mängel des Verfahrens erster Instanz, die in der Berufung nicht geltend gemacht wurden; dies schließt aber aus, daß sie mit Erfolg in der Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/68 ua).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist jedenfalls in den wesentlichen Punkten richtig (§ 48 ASGG). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann der Kläger noch Teiltätigkeiten des für ihn allenfalls in Betracht kommenden Lehrberufes "Schierzeuger" ohne Gefährdung für seine Gesundheit verrichten; hierauf muß er sich aber auch dann verweisen lassen, wenn die von ihm während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Tätigkeit in einem angelernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG anzusehen wäre. Dies bedeutet entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht nicht, daß damit eine bestimmte Berufstätigkeit in unzulässiger Weise in einzelne "Verrichtungen", die für sich allein keine Berufstätigkeit bilden, zerlegt wird (dieser Fall lag der in der Revision bezogenen Entscheidung des OLG Wien SozSi 1958, 414 = SVSlg 7117 zugrunde), sondern es geht vielmehr darum, daß ein Versicherter, dessen Invalidität nach § 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist, auf Teiltätigkeiten seines Berufes, für die in der Praxis Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind, verwiesen werden darf, wenn er dadurch nicht den ihm nach der angeführten Bestimmung zustehenden Berufsschutz verlieren würde (SSV-NF 3/119). Daß dies bei den dem Kläger noch zumutbaren Teiltätigkeiten der Fall wäre, hat er nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen.

Da der Kläger somit auch dann nicht invalid wäre, wenn ihm Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG zukäme, weil er während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in einem angelernten Beruf tätig war, kommt es hierauf nicht an; auf die hiezu in der Revision enthaltenen Ausführungen, die deren Schwerpunkt bilden, muß daher ebensowenig eingegangen werden wie auf die hiezu vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26 ua).

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