Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Soweit in der Revision, ohne allerdings den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ausdrücklich zu bezeichnen, Verfahrensmängel behauptet werden, handelt es sich um Mängel des Verfahrens erster Instanz, die in der Berufung nicht geltend gemacht wurden; dies schließt aber aus, daß sie mit Erfolg in der Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/68 ua).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist jedenfalls in den wesentlichen Punkten richtig (§ 48 ASGG). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann der Kläger noch Teiltätigkeiten des für ihn allenfalls in Betracht kommenden Lehrberufes "Schierzeuger" ohne Gefährdung für seine Gesundheit verrichten; hierauf muß er sich aber auch dann verweisen lassen, wenn die von ihm während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Tätigkeit in einem angelernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG anzusehen wäre. Dies bedeutet entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht nicht, daß damit eine bestimmte Berufstätigkeit in unzulässiger Weise in einzelne "Verrichtungen", die für sich allein keine Berufstätigkeit bilden, zerlegt wird (dieser Fall lag der in der Revision bezogenen Entscheidung des OLG Wien SozSi 1958, 414 = SVSlg 7117 zugrunde), sondern es geht vielmehr darum, daß ein Versicherter, dessen Invalidität nach § 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist, auf Teiltätigkeiten seines Berufes, für die in der Praxis Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind, verwiesen werden darf, wenn er dadurch nicht den ihm nach der angeführten Bestimmung zustehenden Berufsschutz verlieren würde (SSV-NF 3/119). Daß dies bei den dem Kläger noch zumutbaren Teiltätigkeiten der Fall wäre, hat er nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen.
Da der Kläger somit auch dann nicht invalid wäre, wenn ihm Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG zukäme, weil er während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in einem angelernten Beruf tätig war, kommt es hierauf nicht an; auf die hiezu in der Revision enthaltenen Ausführungen, die deren Schwerpunkt bilden, muß daher ebensowenig eingegangen werden wie auf die hiezu vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26 ua).
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