OGH 10ObS22/92 (RS0084811)

OGH10ObS22/927.4.1992

Rechtssatz

Es besteht für den Versicherten keine Verpflichtung, in erster Linie vom System der Vertragsärzte (Vertragseinrichtungen) Gebrauch zu machen.

Normen

ASVG §131 Abs1
ASVG §135 Abs1
ASVG §135 Abs2

10 ObS 22/92OGH07.04.1992

Veröff: DRdA 1993,27 (Binder) = ZAS 1993/12 S 146 (Schrammel/Radner) = SSV-NF 6/41

10 ObS 292/91OGH26.05.1992
10 ObS 136/92OGH15.12.1992

Beisatz: Es entspricht aber einem allgemeinen Grundsatz des sozialen Krankenversicherungsrechtes, dass dem Versicherten (Anspruchsberechtigten), der nicht die Vertragspartner oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung in Anspruch nimmt, der Ersatz der Kosten einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages gebührt, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre (SSV-NF 5/21). (T1) Veröff: SZ 65/159

10 ObS 112/94OGH26.04.1994

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 67/76

10 ObS 113/94OGH26.04.1994

Auch; Beis wie T1; Veröff: ZAS 1993/18 S 2093 (Tomandl)

10 ObS 62/94OGH13.12.1996

Vgl; Beisatz: Ein Versicherter, dem die Erbringung der Sachleistung (etwa durch einen Vertragsarzt) verweigert wird, kann sich die Krankenbehandlung anderweitig, also etwa durch einen Wahlarzt beschaffen und dann Kostenerstattung beanspruchen. (T2) Veröff: SZ 69/277

4 Ob 150/97fOGH27.05.1997

Vgl auch

10 ObS 100/98yOGH01.09.1998

Auch

10 ObS 84/98wOGH01.09.1998

Auch

10 ObS 51/99vOGH16.03.1999

Auch

10 ObS 382/98vOGH29.06.1999

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 59 Abs 1 B-KUVG. Dem Patienten ist zwar grundsätzlich freie Arztwahl aber nicht auch freie Therapiewahl gesichert. (T3); Veröff: SZ 72/110

10 ObS 57/03kOGH17.06.2003

Auch; Beisatz: Diese Wahlfreiheit gilt auch für psychotherapeutische Behandlungen, weil der Gesetzgeber die psychotherapeutische Behandlung der ärztlichen Hilfe gleichgestellt hat. (T4)

10 ObS 53/04yOGH14.12.2004

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Seit dem Inkrafttreten des SRÄG 1996 hat der Patient nur mehr Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 80 % der Kosten, die dem Krankenversicherungsträger bei der Konsultierung eines Vertragsarztes entstanden wären. (T5); Beisatz: Hier: Inanspruchnahme eines bestimmten spezialisierten (inländischen) Wahlarztes. (T6)

10 ObS 78/09gOGH12.05.2009

Vgl; Beisatz: Das Krankenversicherungsrecht geht von einer freien Wahl des Leistungserbringers, nicht aber von einer freien Methoden- oder Therapiewahl aus. Wenn ein ganz bestimmter Leistungserbringer (etwa ein solcher, der zu einer besonderen Leistung bereit ist) in Anspruch genommen wird, der in keinem Vertragsverhältnis zum Krankenversicherungsträger steht, kommt es daher nicht zu einem Anspruch auf Erstattung der vollen Kosten zu Marktpreisen. (T7); Beisatz: Hier: Inanspruchnahme einer „Nicht-Vertragshebamme" zur Betreuung einer Hausgeburt. (T8)

10 ObS 157/09zOGH23.03.2010

Vgl; Beisatz: Das Krankenversicherungsrecht geht (zwar) von einer freien Wahl des Leistungserbringers, nicht aber von einer freien Methoden- oder Therapiewahl aus. (T9); Beisatz: Hier: Ablehnung der vom Kläger - im Ergebnis - geforderten Mischverrechnung (also die Gewährung zumindest der Versicherungsleistung für einen [nicht in Anspruch genommenen] abnehmbaren Zahnersatz. (T10)

10 ObS 132/14fOGH30.07.2015

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Ersatz der Kosten einer Behandlung bei einem Wahlphysiotherapeuten. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19920407_OGH0002_010OBS00022_9200000_004

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