Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 7. 2. 1945 geborene Kläger ist gelernter Einzelhandelskaufmann. Er war als Landarbeiter, Milchsammelstellenleiter, Tankwart und ab Jänner 1977 bis Dezember 2001 als Filialleiter einer Landwirtegenossenschaft mit sechs Mitarbeitern tätig. In dieser Eigenschaft oblagen ihm die Personalverwaltung, der Ein- und Verkauf sowie die Kundenbetreuung. Er führte Beratungs- und Verkaufstätigkeiten im Agrar- und Baustoffbereich sowie Verrechnungsarbeiten und Kassentätigkeiten durch. Ab 1985 war er in der Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrags für die Angestellten der Lagerhausgenossenschaft in der Steiermark eingestuft.
Der Kläger kann aufgrund seiner im einzelnen festgestellten Leiden noch leichte und halbtägig auch mittelschwere körperliche Arbeiten im Freien und in geschlossenen Räumen verrichten. Die Tätigkeiten können im Sitzen, Stehen und Gehen ausgeführt werden. Arbeiten in und aus gebückter sowie in vorgeneigter stehender und sitzender Zwangsarbeitshaltung müssen bei gerechter Verteilung auf ein Drittel eines Arbeitstages beschränkt bleiben. Tätigkeiten in knieender und hockender Haltung sowie solche, die ein ständiges Stiegensteigen erfordern, scheiden ebenso aus wie Arbeiten an exponierten Stellen. Die Benützung von Steighilfen ist möglich. Ständige Überkopfarbeiten oder Arbeiten unter Zeitdruck, vergleichbar solchen unter Akkord- und Fließbandbedingungen, können ihm nicht mehr zugemutet werden. Einem forcierten Arbeitstempo ist er bis zur Hälfte der Arbeitszeit gewachsen; ein normales Arbeitstempo kann er ganztägig erbringen. Tagesschichtarbeit ist möglich. Er ist schul- und anlernbar und den üblichen Arbeitsanweisungen gewachsen.
Aufgabe von Filialleitern im Handel ist es, den vorgegebenen Umsatz unter Beachtung der Geschäftspolitik der Zentrale, Muttergesellschaft etc durchzusetzen. Sie sind verantwortlich für zielgerichtete Personalarbeit, Ausbildung der Arbeitskräfte, Kundenumgang, Wettbewerbssituation, Sortimentspräsenz, Warendisposition, Lagerumschlag und Warenbestände. Zu den weiteren Aufgaben zählen Vorratshaltung von Wechselgeld, Kassenabrechnung, Abführung der Tageserlöse, Ladenplanung und - einrichtung, Hygienekontrollen, Beachtung gesetzlicher Vorschriften, Inventuren, Reklamationen, Warenumtausch und vieles mehr. Zur Abdeckung von Spitzen ist ein Filialleiter wiederkehrend auch bei der Warenannahme, dem Verkauf und an der Kassa tätig. In kleinen Filialen wird der Filialleiter bis zu 20 %, in mittleren bis zu 50 % und in großen Betrieben bis zu 80 % seiner Arbeit im Büro verrichten.
Die Tätigkeit eines Filialleiters in einem kleinen Betrieb mit 5 bis 6 Mitarbeitern erfolgt in der Regel in geschlossenen Räumen, branchenabhängig auch unter besonderen klimatischen Umfeldbedingungen und ist mit einer geringen sowie selten mittleren und produktabhängig vereinzelt schweren muskulären Beanspruchung verbunden. Mittelschwere und gegebenenfalls schwere Hebearbeiten sind auch in kleinen Betrieben für Filialleiter im Verkauf, bei der Warenübernahme, Regalbetreuung oder bei Lagerarbeiten zeitweilig unvermeidlich und kommen in ihrer Gesamtheit bis zu einem Viertel des Arbeitstages vor. Die Tätigkeiten werden zu ca drei Viertel der Arbeitszeit im Stehen und Gehen und während des restlichen Arbeitstages im Sitzen verrichtet. Arbeiten in und aus gebückter, knieender oder hockender Arbeitshaltung kommen bis zu einem Drittel der täglichen Arbeitszeit vor. Arbeiten in stehender oder sitzender Zwangsarbeitshaltung sowie an exponierten Stellen sind für einen Filialleiter nicht berufsnotwendig. Beidhändige Überkopfarbeiten sind durch die Benützung von Steighilfen kompensierbar. Arbeiten unter Zeitdruck, vergleichbar solchen unter Akkord- und Fließbandbedingungen sind nicht berufstypisch. Hingegen ist fallweise (weniger als ein Drittel) die Erbringung eines forcierten Arbeitstempos unumgänglich. Nachtschichtarbeiten sind nicht berufstypisch.
In der Berufsgruppe der Handelsangestellten kommen für den Kläger noch Tätigkeiten wie beispielsweise jene eines Sachbearbeiters im Ein- und Verkauf, eines Einkäufers, eines Rechnungsprüfers und eines Hauptkassiers in Betracht. Aufgrund seines Leistungskalküls kommt auch eine einschlägige Tätigkeit als Filialleiter in anderen Branchen, in denen schwere körperliche Arbeiten nicht zwingend auszuführen sind, in Betracht.
Im Einzelhandel sind Verkaufssachbearbeiter schwerpunktmäßig mit dem Annehmen und Abwickeln von telefonischen oder schriftlichen Bestellungen, der Kundenberatung bei Telefonaten, der Bearbeitung von Aufträgen, Erstellung von Angeboten, Ausarbeitung von Lieferverträgen, der Weiterleitung der Aufträge an das Lager oder den Versand, dem Veranlassen der termingerechten Auslieferung, dem Schreiben von Auftragsbestätigungen und dem Ausstellen von Rechnungen befasst. Sie bearbeiten Reklamationen, Zahlungsaufträge, erstellen Fakturen und Finanzierungsvorschläge, überwachen Bestelltermine und Lieferungen und vieles mehr. Sie arbeiten auch bei Abschlussarbeiten und Umsatzentwicklungsanalysen mit. Die Erfüllung dieser Berufsaufgaben erfolgt in geschlossenen, temperierten Räumen und ist nur mit einer leichten körperlichen Beanspruchung (bei leichten Hebe- und Transportarbeiten) verbunden. Die Tätigkeiten werden vorwiegend im Sitzen - unterbrochen durch Stehen und Gehen - ausgeübt, wobei letztere im Büro in Summe eine Stunde nicht zwingend überschreiten. Eine vorgeneigt stehende oder sitzende Zwangsarbeitshaltung ist bei adäquater, gesetzeskonformer Arbeitsplatzausstattung und richtiger Nutzung derselben nicht gegeben. Kurzfristig und lediglich einige Male täglich ist eine gebückte Haltung einzunehmen, um Ordner aus den untersten Teilen von Schränken entnehmen zu können. Arbeiten in knieender oder hockender Körperhaltung oder solche in exponierten Lagen sind nicht berufstypisch. Arbeiten in einem forcierten Tempo sind zur Abdeckung von Belastungsspitzen zwischenzeitlich (weniger als ein Drittel) unvermeidlich. Besonderer Zeitdruck, vergleichbar solchem unter Akkord- und Fließbandbedingungen, liegt hingegen nicht vor. Auch Schichtarbeiten kommen nicht vor.
Mit Bescheid vom 21. 11. 2000 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 31. 5. 2000 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab.
Mit seiner gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Klage begehrt der Kläger zuletzt die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab 1. 2. 2002.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die mit 1. 7. 2000 neu eingeführte Bestimmung des § 255 Abs 4 ASVG einen Tätigkeitsschutz für ältere Versicherte begründe. Der Kläger könne weiterhin als Filialleiter in einer anderen Branche, in der schwere körperliche Arbeiten nicht vorkämen, arbeiten. Sein Restleistungskalkül reiche aber auch für Verweisungstätigkeiten wie Sachbearbeiter im Ein- und Verkauf, Einkäufer, Rechnungsprüfer oder Hauptkassier. Die Durchführung dieser Verweisungstätigkeiten stelle eine zumutbare Änderung im Sinn der genannten Bestimmung dar. Sie seien auch sozial zumutbar, zumal die Tätigkeit eines Sachbearbeiters im Ein- und Verkauf in die Verwendungsgruppe III und die eines Einkäufers in die Verwendungsgruppe III oder IV einzustufen sei.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts. Rechtlich führte es aus, der Kläger habe im fünfzehnjährigen Beobachtungszeitraum vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch eine Tätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG als Filialleiter einer Landwirtegenossenschaft ausgeübt. Dieser einen Tätigkeit könne er nicht mehr nachgehen, weil er den berufstypisch damit verbundenen schweren Arbeiten nicht mehr gewachsen sei. Es seien ihm aber Änderungen der Tätigkeit zuzumuten. Eine Verweisung sei dann als zumutbar anzusehen, wenn die Verweisungstätigkeit bereits bisher als eine Teiltätigkeit ausgeübt worden und das Arbeitsumfeld dem bisherigen ähnlich sei. Der Branche könne keine allein ausschlaggebende Bedeutung zukommen; sie könne aber bei der Konkretisierung des Umfelds eine Rolle spielen. Der Kläger, der als gelernter Einzelhandelskaufmann seit 1977 im Handel tätig und zuletzt als Filialleiter einer Landwirtegenossenschaft mit 6 Mitarbeitern tätig und unter anderem für Ein- und Verkauf zuständig gewesen sei, könne im Rahmen zumutbarer Änderungen seiner Tätigkeit nicht nur auf Filialleiter in anderen Branchen, sondern auch auf die Teiltätigkeiten Sachbearbeiter im Ein- und Verkauf und Einkäufer verwiesen werden. Eine Filialleitertätigkeit in einer anderen Branche bedürfe keineswegs des Erlernens gänzlich neuer Tätigkeiten und es könne auch nicht von einem anderen arbeitskulturellen Umfeld gesprochen werden, zumal der Branche keine allein ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Bei der Verweisung auf die genannten Teiltätigkeiten seien jedenfalls Kontakte mit Mitarbeitern und Kunden gewährleistet. Der Wechsel von der Vorgesetzten - in die Untergebenenposition spiele keine Rolle, zumal der Kläger als Filialleiter auch Vorgesetzte gehabt habe und es nicht ausgeschlossen scheine, dass auch Einkäufer oder Sachbearbeiter im Ein- und Verkauf Vorgesetztenfunktion ausübten.
Die Revision sei zulässig, weil zur Verweisung von Angestellten höherer Verwendungsgruppen noch wenig Rechtsprechung existiere.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beteiligte sich am Revisionsverfahren nicht.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Kläger macht geltend, eine Tätigkeit als Filialleiter in einer anderen Branche sei eine iSd § 255 Abs 4 ASVG unzumutbare Änderung seiner Tätigkeit als Filialleiter in einer Landwirtegenossenschaft mit 6 Mitarbeitern und ein Branchenwechsel sei unzumutbar, weil sich der Kläger andere Kenntnisse über die Produktpalette und über die Branche an sich aneignen müsste. Eine andere Branche sei jedenfalls ein anderes arbeitskulturelles Umfeld. Die Tätigkeit eines Sachbearbeiters im Ein- und Verkauf, eines Einkäufers, Rechnungsprüfers und Hauptkassiers sei dem Kläger nicht zumutbar, weil er bei dieser Verweisung vom Vorgesetztenstatus in einen Untergebenenstatus gelangen würde.
Der erkennende Senat hat dazu folgendes erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch des Klägers, der am 7. 2. 2002 das 57. Lebensjahr vollendet hat, auf Berufsunfähigkeitspension für den Monat Februar 2002 nach der Bestimmung des § 273 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist, während die Leistungsvoraussetzungen zum Stichtag 1. 3. 2002 (§ 223 Abs 2 ASVG) nach § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 4 ASVG zu prüfen sind (RIS-Justiz RS0085994 [T1] = RS0084533 [T1]).
Gemäß § 273 Abs 1 ASVG gilt der Versicherte als berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Pensionsversicherung der Angestellten um eine Berufs(Gruppen)Versicherung, deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei bestimmt der vom Versicherten zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte Beruf das Verweisungsfeld, das sind alle Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 12/86 ua). Zur Berufsgruppe zählen nicht nur Berufe aus einer bestimmten Branche, sondern auch solche aus anderen Branchen, wenn sie gleichwertige Kenntnisse voraussetzen (SSV-NF 12/15 mwN). Aber auch innerhalb seiner Berufsgruppe darf ein Angestellter nicht auf Berufe verwiesen werden, die für ihn einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten würden. Dabei kommt es auf den sozialen Wert an, den die Allgemeinheit der Ausbildung und den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherten beimisst. Die Einstufung einer Tätigkeit in einen Kollektivvertrag kann dafür ein Indiz bilden und daher zur Beurteilung des sozialen Wertes herangezogen werden. In diesem Sinne wird in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Verweisung von Angestellten auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Beschäftigungs- oder Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrages in der Regel mit keinem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden ist, auch wenn es sich dabei um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung handelt. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter hinnehmen (SSV-NF 12/123 mwN).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen reicht das Leistungskalkül des Klägers für eine gleichwertige Kenntnisse voraussetzende Tätigkeit als Filialleiter im Handel in anderen Branchen, bei der schwere körperliche Arbeiten nicht zwingend auszuführen sind. Weiters ist der Kläger, der zuletzt in der Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages für die Angestellten der Lagerhausgenossenschaft in der Steiermark eingestuft war, noch in der Lage, die Verweisungstätigkeiten eines Sachbearbeiters im Ein- und Verkauf in der Beschäftigungsgruppe 3 sowie eines Einkäufers in der Beschäftigungsgruppe 3 oder 4 zu verrichten. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist der Kläger auf eine solche Tätigkeit verweisbar, sodass er nicht berufsunfähig iSd § 273 Abs 1 ASVG ist.
Nach der gemäß § 273 Abs 2 ASVG auch in der Pensionsversicherung der Angestellten entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 255 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000, BGBl I 2000/43, gilt als invalid bzw berufsunfähig auch ein Versicherter, der das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig davon auszugehen, dass der Kläger im maßgebenden Beobachtungszeitraum vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch „eine" Tätigkeit als Filialleiter in einem kleineren Betrieb einer Landwirtegenossenschaft ausgeübt hat und er außer Stande ist, dieser „einen" Tätigkeit weiterhin nachzugehen, weil er den berufstypisch verbundenen schweren Arbeiten nicht mehr gewachsen ist. Es ist daher zu prüfen, inwieweit dem Kläger Änderungen dieser Tätigkeit zuzumuten sind.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen (vgl 10 ObS 185/02g = SSV-NF 16/100 = EvBl 2003/20, 10 ObS 352/02s = SSV-NF 16/136, 10 ObS 367/02x = SSV-NF 16/140 und zuletzt in 10 ObS 134/04k) eingehend zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG Stellung genommen (siehe zur bisherigen Judikatur Hinterobermaier, Die Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG: Voraussetzungen und Verweisbarkeit, RdW 2004/134, 164 ff). Insgesamt werden die „zumutbaren Änderungen" eng interpretiert (RIS-Justiz RS0100022 [T4 und T6]).
In der Entscheidung 10 ObS 185/02g (SSV-NF 16/100 = EvBl 2003/20) wurde eine Verweisung jedenfalls dann als zumutbar angesehen, wenn die Verweisungstätigkeit bereits bisher als eine Teiltätigkeit ausgeübt worden und das Arbeitsumfeld dem bisherigen ähnlich ist, soweit dafür ein Arbeitsmarkt besteht. Als Kriterium für das Arbeitsumfeld wurden dabei neben dem kulturellen Arbeitsumfeld unter anderem auch die Kontakte mit Mitarbeitern sowie die räumliche Situation, etwa ob die Arbeiten im Freien oder am Fließband auszuüben sind, angeführt. Der Branche wurde keine allein ausschlaggebende Bedeutung zuerkannt; es wurde aber ausgesprochen, dass sie bei der Konkretisierung des Umfelds eine Rolle spielen kann.
In der Folge war in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung auch zur Frage Stellung zu nehmen, ob für eine Verweisbarkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG eine bestimmte zeitliche und inhaltliche Bedeutung der für eine Verweisung in Frage kommenden Teiltätigkeit an der vom Versicherten im maßgebenden Beobachtungszeitraum durch mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübten Tätigkeit Voraussetzung ist. Diese Frage wurde in der Rechtsprechung dahin entschieden, dass es sich bei dieser Teiltätigkeit um ein wesentliches Element (= Kern) der bisherigen Tätigkeit gehandelt haben muss (10 ObS 98/03i = SSV-NF 17/41) und dieser Teiltätigkeit daher weder nach der Gewichtung im Arbeitsablauf noch nach ihrem zeitlichen Umfang nur eine untergeordnete Bedeutung in der bisher ausgeübten Tätigkeit zugekommen sein durfte (10 ObS 8/04f). Im Einklang mit diesen Grundsätzen wurde in der Entscheidung 10 ObS 170/03b ausgesprochen, dass ein als Buchhalter und Fakturist tätig gewesener Versicherter auf die von ihm bisher ausgeübte Teiltätigkeit als Fakturist verwiesen werden kann.
In der Entscheidung 10 ObS 134/04k wurde darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung der Verweisbarkeit nach § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 4 ASVG auch darauf ankomme, mit welchem Maß an Verantwortung eine Tätigkeit verbunden war. Sei die bisherige Tätigkeit selbständig und eigenverantwortlich durchgeführt worden, wäre eine Änderung auf eine deutlich untergeordnete nur nach Weisungen und Vorgaben zu verrichtende Tätigkeit nicht zumutbar. Auch in Bezug auf das Einkommen könne nur eine gravierende Lohneinbuße - als ein Kriterium unter anderen - eine Unzumutbarkeit der Verweisung bewirken (ebenso bereits 10 ObS 8/04f).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Auffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger könne noch auf die Teiltätigkeiten Sachbearbeiter im Ein- und Verkauf sowie Einkäufer verwiesen werden, beizupflichten. Der Kläger ist seit 1977 als gelernter Einzelhandelskaufmann im Handel tätig und war im maßgebenden Zeitraum als Filialleiter einer Landwirtegenossenschaft mit sechs Mitarbeitern für die Personalverwaltung, den Ein- und Verkauf sowie die Kundenbetreuung zuständig. Bei den beiden genannten Verweisungstätigkeiten handelt es sich um Spezialisierungen aus den vom Kläger erlernten Beruf eines Einzelhandelskaufmannes und damit um zumutbare Änderungen iSd § 255 Abs 4 ASVG, zumal das arbeitskulturelle Umfeld keine Änderung erfährt und der Erwerb gänzlich neuer Kenntnisse und Fähigkeiten nicht notwendig ist. Vom Kläger wird auch nicht in Zweifel gezogen, dass der Bereich des Ein- und Verkaufs nach dem zeitlichen Umfang und nach der inhaltlichen Bedeutung einen wesentlichen Teil seiner bisherigen Tätigkeit bildete. Er meint allerdings, eine Verweisung komme im Hinblick auf seine bisherige Vorgesetztenstellung nicht in Betracht. Diesem Umstand kann jedoch keine allein entscheidende Bedeutung zukommen. Im hier interessierenden Zusammenhang ist bei qualifizierten Angestelltentätigkeiten vielmehr maßgeblich, ob in der bisher ausgeübten „einen" Tätigkeit einerseits und in der möglichen Verweisungstätigkeit andererseits die anzuwendenden Berufskenntnisse, das Maß an Verantwortung, Kontakte mit anderen Personen (Mitarbeiter, Kunden) und Führungsaufgaben sowie die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit in der Arbeitsverrichtung ähnlich sind. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter auch im Rahmen der Verweisung nach § 255 Abs 4 ASVG hinnehmen. Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag bildet dabei einen Anhaltspunkt für die Einschätzung des sozialen Wertes (SSV-NF 6/53 ua).
Auch wenn man berücksichtigt, dass der Kläger als Leiter einer kleinen Filiale, dem sechs Mitarbeiter unterstanden, zum Teil auch mit gewissen Dispositions- und Anweisungsbefugnissen betraut war, so ist doch darauf hinzuweisen, dass die beiden in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten mit dem festgestellten Aufgaben- und Verantwortungsbereich ebenfalls in die Beschäftigungsgruppe 4 bzw jedenfalls in die Beschäftigungsgruppe 3 des maßgebenden Kollektivvertrages einzustufen sind. Es ist daher im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass die Stellung des Klägers als Filialleiter mit sechs Mitarbeitern mit dem festgestellten Aufgaben- und Verantwortungsbereich in den Augen der Öffentlichkeit ein wesentlich höheres Ansehen genießen würde als die Tätigkeit eines Einkäufers bzw Sachbearbeiters im Ein- und Verkauf. Durch diese Verweisung wird daher nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes die Zumutbarkeitsgrenze des § 255 Abs 4 ASVG nicht überschritten. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob entsprechend den Ausführungen in der Revision eine Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit eines Filialleiters in einer anderen Branche wegen der Notwendigkeit des Erwerbs neuer Kenntnisse und Fähigkeiten unzulässig wäre.
Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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