OGH 10ObS55/90; 10ObS116/93; 10ObS328/00h; 10ObS127/01a; 10ObS302/01m; 10ObS419/01t; 10ObS142/02h; 10ObS199/02s; 10ObS206/02w; 10ObS11/03w; 10ObS45/03w; 10ObS13/04s; 10ObS82/06s; 10ObS3/11f; 10ObS50/12v; 10ObS146/12m; 10ObS52/16v; 10ObS97/16m; 10Obs42/24k (RS0084533)

OGH10ObS55/90; 10ObS116/93; 10ObS328/00h; 10ObS127/01a; 10ObS302/01m; 10ObS419/01t; 10ObS142/02h; 10ObS199/02s; 10ObS206/02w; 10ObS11/03w; 10ObS45/03w; 10ObS13/04s; 10ObS82/06s; 10ObS3/11f; 10ObS50/12v; 10ObS146/12m; 10ObS52/16v; 10ObS97/16m; 10Obs42/24k13.8.2024

Rechtssatz

Entsteht der Anspruch auf eine Pension erst während des auf Grund des Leistungsantrages eingeleiteten Verfahrens, dann wird dadurch ein neuer Stichtag ausgelöst (ähnlich SSV-NF 3/134 mit weiteren Nachweisen). (Hier: wegen der am 01.01.1988 in Kraft getretenen Gesetzesänderung.)

Normen

ASGG §86
ASVG §223 Abs2

10 ObS 55/90OGH23.10.1990

Veröff: SSV-NF 4/129

10 ObS 116/93OGH14.10.1993

Veröff: SZ 66/126

10 ObS 328/00hOGH05.12.2000

Auch; Beisatz: Wenn eine Änderung des Gesundheitszustandes, eine Gesetzesänderung oder eine sonstige Änderung der Anspruchsvoraussetzungen (etwa auch die Erreichung eines bestimmten Lebensjahres, wenn dies zur Anwendung geänderter Voraussetzungen für den Anspruch auf die begehrte Leistung führt) während des Verfahrens eintritt, ist die sich daraus ergebende Änderung bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Es wird durch diese Änderungen, sofern sie für den erhobenen Anspruch von Bedeutung sind, ein neuer Stichtag ausgelöst und die Anspruchsvoraussetzungen sind zu diesem Stichtag zu prüfen. (T1)

10 ObS 127/01aOGH12.06.2001

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. (T2)

10 ObS 302/01mOGH30.10.2001

Vgl auch; Beisatz: Hier: Änderung des § 255 Abs 4 ASVG durch das SVÄG BGBl 2000/43. (T3)

10 ObS 419/01tOGH19.03.2002

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Änderung des Gesundheitszustandes. (T4)

10 ObS 142/02hOGH14.05.2002

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4

10 ObS 199/02sOGH18.07.2002

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Voraussetzung ist allerdings, dass die Anspruchsvoraussetzungen zu einem vor Schluss der Verhandlung erster Instanz liegenden Stichtag erfüllt sind. (T5)

10 ObS 206/02wOGH12.11.2002

Auch; Beis wie T1

10 ObS 11/03wOGH28.01.2003

Auch

10 ObS 45/03wOGH04.03.2003

Auch; Beis wie T1

10 ObS 13/04sOGH27.04.2004

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Die Stichtagsregelung verbietet eine Wahrnehmung von sich auf die Anspruchsvoraussetzungen beziehenden Rechtsänderungen, die erst während des Rechtsmittelverfahrens eintreten. (T6)

10 ObS 82/06sOGH13.06.2006

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 3/11fOGH01.03.2011

Auch

10 ObS 50/12vOGH03.05.2012

Auch

10 ObS 146/12mOGH29.01.2013

Beis wie T1; Beis wie T5

10 ObS 52/16vOGH11.11.2016

Vgl auch; Beis wie T5

10 ObS 97/16mOGH11.11.2016

Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Auch eine mehrfache Verschiebung des Stichtags (vor Schluss der Verhandlung erster Instanz) ist möglich. (T7)

10 Obs 42/24kOGH13.08.2024

vgl; Beisatz: Hier: Anspruchsvoraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitspension. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_010OBS00055_9000000_001

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