Normen
ASGG §86
ASVG §99 Abs1
ASVG §255 Abs3a
ASVG §255 Abs3b
10 ObS 322/89 | OGH | 07.11.1989 |
Veröff: SSV-NF 3/134 |
10 ObS 423/89 | OGH | 19.12.1989 |
10 ObS 328/00h | OGH | 05.12.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn eine Änderung des Gesundheitszustandes, eine Gesetzesänderung oder eine sonstige Änderung der Anspruchsvoraussetzungen (etwa auch die Erreichung eines bestimmten Lebensjahres, wenn dies zur Anwendung geänderter Voraussetzungen für den Anspruch auf die begehrte Leistung führt) während des Verfahrens eintritt, ist die sich daraus ergebende Änderung bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Es wird durch diese Änderungen, sofern sie für den erhobenen Anspruch von Bedeutung sind, ein neuer Stichtag ausgelöst und die Anspruchsvoraussetzungen sind zu diesem Stichtag zu prüfen. (T1) |
10 ObS 127/01a | OGH | 12.06.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. (T2) |
10 ObS 45/03w | OGH | 04.03.2003 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
10 ObS 421/02p | OGH | 04.03.2003 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
10 ObS 188/04a | OGH | 07.03.2006 |
Auch; Beisatz: Nach dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz und jenem, dass der Gesundheitszustand einer (eines) Versicherten bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz "aufzubuchen" ist, kommt es auch dann zu einem Leistungsentzug, wenn die Voraussetzungen des § 99 Abs 1 ASVG erst während des gerichtlichen Verfahrens auf Weitergewährung der entzogenen Leistung eintreten, die bekämpfte Entziehung durch den Versicherungsträger also nicht gerechtfertigt war. (T3); Veröff: SZ 2006/31 |
10 ObS 146/11k | OGH | 17.01.2012 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
10 ObS 27/17v | OGH | 21.03.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Bei der Sachentscheidung über die sogenannte „Härtefallregelung“ wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 255 Abs 3a und 3b ASVG) ist auf den zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz gegebenen Gesundheitszustand und die daraus resultierenden Leistungseinschränkungen abzustellen. (T4)<br/> |
10 ObS 31/18h | OGH | 17.04.2018 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19891107_OGH0002_010OBS00322_8900000_008
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