OGH 10ObS159/93 (RS0084079)

OGH10ObS159/9324.8.1993

Rechtssatz

Auch dann, wenn auf ärztliche Anordnung als vorbeugende Maßnahme zur Verhütung einer künftigen Arbeitsunfähigkeit die Dienstleistung unterbrochen wird oder dies zur völligen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nach einer überstandenen Krankheit notwendig ist (Kuraufenthalte und Heilstättenaufenthalte), liegt arbeitsrechtlich ein Krankenstand vor oder ist eine solche Maßnahme einem Krankenstand gleichzuhalten. Entscheidend für die Frage, ob durch eine regelmäßig zu erwartende längerdauernde Abwesenheit von der Arbeitsstelle ein Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt begründet wird, ist, ob aus gesundheitlichen Gründen die Absolvierung von Kuraufenthalten unbedingt erforderlich ist, in welcher Weise sich die Kur auf die Langzeitprognose auswirkt, und welche Entwicklung bei Nichtinanspruchnahme von Kurbehandlungen zu erwarten ist.

Normen

ASVG §155 Abs2 Z3
ASVG §255 Abs3 Ca
ASVG §273 Abs3

10 ObS 159/93OGH24.08.1993
10 ObS 281/94OGH06.12.1994

Auch

10 ObS 31/96OGH06.02.1996

Vgl; Beisatz: Auch in Zukunft zu erwartende Kurbehandlungen, die zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erforderlich sind, sind bei der Prüfung, ob der (die) Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, zu berücksichtigen. (T1)

10 ObS 36/01vOGH06.03.2001

Auch; nur: Auch dann, wenn auf ärztliche Anordnung als vorbeugende Maßnahme zur Verhütung einer künftigen Arbeitsunfähigkeit die Dienstleistung unterbrochen wird oder dies zur völligen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nach einer überstandenen Krankheit notwendig ist (Kuraufenthalte und Heilstättenaufenthalte), liegt arbeitsrechtlich ein Krankenstand vor oder ist eine solche Maßnahme einem Krankenstand gleichzuhalten. Entscheidend für die Frage, ob durch eine regelmäßig zu erwartende längerdauernde Abwesenheit von der Arbeitsstelle ein Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt begründet wird, ist, ob aus gesundheitlichen Gründen die Absolvierung von Kuraufenthalten unbedingt erforderlich ist. (T2)<br/>Beisatz: Die Berücksichtigung von Kurzeiten setzt voraus, dass sie zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Leistungskalküls notwendig sind. Dass Kuraufenthalte medizinisch empfohlen werden, weil hiedurch allenfalls eine für das Krankheitsbild günstige Gewichtsreduktion herbeigeführt wird, reicht nicht aus; eine mögliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit des Leistungskalküls hat außer Betracht zu bleiben. (T3)

10 ObS 155/02wOGH18.07.2002

Vgl auch; nur T2; Beis wie T3

10 ObS 303/02kOGH17.09.2002

Auch; nur: Entscheidend für die Frage, ob durch eine regelmäßig zu erwartende längerdauernde Abwesenheit von der Arbeitsstelle ein Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt begründet wird, ist, ob aus gesundheitlichen Gründen die Absolvierung von Kuraufenthalten unbedingt erforderlich ist, in welcher Weise sich die Kur auf die Langzeitprognose auswirkt, und welche Entwicklung bei Nichtinanspruchnahme von Kurbehandlungen zu erwarten ist. (T4)<br/>Beis wie T3 nur: Die Berücksichtigung von Kurzeiten setzt voraus, dass sie zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Leistungskalküls notwendig sind. (T5)

10 ObS 126/05kOGH17.02.2006

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine anteilige Berücksichtigung der Dauer von Kuraufenthalten kommt nur dann in Betracht, wenn diese mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu erwarten sind. Von einem Arbeitgeber muss bedacht werden, dass bei jedem Arbeitnehmer in unregelmäßigen Abständen mit einmaligen länger dauernden Krankenständen (zB aufgrund eines Unfalles) oder einem Kuraufenthalt gerechnet werden muss. Diese Zeiten einmaliger" Krankenstände" sind daher nicht in die zu erwartende Krankenstandsdauer einzubeziehen. (T6)

10 ObS 7/07pOGH27.02.2007

Vgl auch; Beis wie T6 nur: Diese Zeiten einmaliger" Krankenstände" sind daher nicht in die zu erwartende Krankenstandsdauer einzubeziehen. (T7)

10 ObS 21/11bOGH29.03.2011

Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7

10 ObS 6/12yOGH14.02.2012

Auch; Beis wie T5

10 ObS 14/15dOGH24.02.2015

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5

10 ObS 105/15mOGH22.10.2015

Vgl; Beisatz: Keine Berücksichtigung von Zeiten einer zumutbarerweise auch außerhalb der Arbeitszeit durchführbaren Therapie. (T8)

10 ObS 12/16mOGH22.02.2016

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7

10 ObS 194/21hOGH22.02.2022

Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19930824_OGH0002_010OBS00159_9300000_001

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