OGH 10ObS7/07p

OGH10ObS7/07p27.2.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Vera Moczarski (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Martha T*****, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2006, GZ 10 Rs 150/06m-62, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG).

Text

Begründung

Die am 22. 6. 1950 geborene Klägerin hat in Ungarn die Pflichtschule und danach zwei Klassen Handelsschule besucht sowie eine einjährige Spezialausbildung als Sekretärin und Bürokauffrau absolviert. In Österreich war sie ab 1963 13 Jahre hindurch Hausfrau. In der Folge war sie im Lebensmittelhandel als Obstverkäuferin, ab 1. 6. 1986 als Kassierin und von 1993 bis 201 als Obst- und Gemüsefachbetreuerin tätig. Zuletzt war die Klägerin von 1. 8. 2001 bis 15. 11. 2002 als Abteilungsleiterin in einer Obst- und Gemüseabteilung einer Handelskette beschäftigt.

Mit ihrem eingeschränkten Leistungskalkül ist die Klägerin noch in der Lage, kaufmännische Angestelltentätigkeiten in Handelsbetrieben mit folgender Arbeitsverwendung zu verrichten: Telefonische Produkt- und Kaufberatung in einer Verkaufsabteilung; individuelle kaufmännische Beratung und Telefonverkauf; Einsatz im Bestellwesen mit der telefonischen Entgegennahme von Warenbestellungen und anschließender PC-unterstützter Eingabe der Bestellungen sowie kaufmännischer Bestellbearbeitung; Einsatz in der kaufmännischen Lagerhaltung, im kaufmännischen Vertrieb oder schwerpunktmäßige Befassung mit kaufmännisch-administrativen Tätigkeiten. Wegen anzunehmender fehlender Büropraxis kann bei der Klägerin eine zwei- bis viermonatige Büropraxis-Ergänzungsschulung notwendig werden. Die kollektivvertragliche Einstufung erfolgt wertungsmäßig üblicherweise in der Beschäftigungsgruppe 2 - 3 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte.

Abhängig vom Berufsbild kann eine arthroskopische Operation eines Meniksusschadens einen einmaligen Krankenstand im Ausmaß von vier bis acht Wochen verursachen.

Mit Bescheid vom 25. 3. 2004 hat die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag der Klägerin vom 29. 8. 2003 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt. Das Erstgericht wies auch im zweiten Rechtsgang das auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension ab 1. 9. 2003 gerichtete Klagebegehren mangels Berufsunfähigkeit ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu. Es verneinte eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Ein einmalig zu erwartender Krankenstand in der Dauer von vier bis acht Wochen bewirke keine Berufsunfähigkeit. Die der Klägerin von ihrem Leistungskalkül her möglichen Verweisungsberufe seien ihr zumutbar, weil sie dort teilweise in Verkaufsabteilungen mit telefonischer Produkt- und Kaufberatung beschäftigt sei, was ihrem bisherigen Beruf einer Verkäuferin entspreche.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Die Behauptung der Klägerin in ihrer Zulassungsbeschwerde, sie könne wegen ihrer Schmerzen in der Wirbelsäule nicht mehr im administrativen Bereich eingesetzt werden, widerspricht ebenso den getroffenen Feststellungen wie die Behauptung, dass für die Verabreichung von Infiltrationen und Infusionen zusätzliche Ruhepausen oder Krankenstände anfallen würden. Der Oberste Gerichtshof hat zuletzt zu 10 ObS 126/05k (= RIS-Justiz RS0084079 [T6]) ausgeführt, dass die Zeiten einmaliger Krankenstände nicht in die zu erwartende Krankenstandsdauer einzubeziehen sind. Letztlich hat das Erstgericht nicht eine einzige der Klägerin noch mögliche Verweisungstätigkeit angeführt, sondern mehrere. In der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass ihr die Verweisungsberufe im Hinblick auf die Verwandtschaft mit ihrem bisherigen Beruf als Verkäuferin zumutbar seien, liegt jedenfalls keine Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufgegriffen werden müsste. § 273 Abs 1 ASVG begründet keinen Tätigkeitsschutz. Vielmehr ist entscheidend, ob die Klägerin einen Beruf aus dem Verweisungsfeld ausüben kann, das aus der Summe derjenigen Berufe besteht, die derselben Berufsgruppe wie der zuletzt ausgeübte Beruf zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (RIS-Justiz RS0084904 [T7]).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welche einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach dieser Gesetzesstelle an die Klägerin rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

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