10 ObS 159/93 | OGH | 24.08.1993 |
10 ObS 281/94 | OGH | 06.12.1994 |
Auch |
10 ObS 31/96 | OGH | 06.02.1996 |
Vgl; Beisatz: Auch in Zukunft zu erwartende Kurbehandlungen, die zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erforderlich sind, sind bei der Prüfung, ob der (die) Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, zu berücksichtigen. (T1) |
10 ObS 36/01v | OGH | 06.03.2001 |
Auch; nur: Auch dann, wenn auf ärztliche Anordnung als vorbeugende Maßnahme zur Verhütung einer künftigen Arbeitsunfähigkeit die Dienstleistung unterbrochen wird oder dies zur völligen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nach einer überstandenen Krankheit notwendig ist (Kuraufenthalte und Heilstättenaufenthalte), liegt arbeitsrechtlich ein Krankenstand vor oder ist eine solche Maßnahme einem Krankenstand gleichzuhalten. Entscheidend für die Frage, ob durch eine regelmäßig zu erwartende längerdauernde Abwesenheit von der Arbeitsstelle ein Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt begründet wird, ist, ob aus gesundheitlichen Gründen die Absolvierung von Kuraufenthalten unbedingt erforderlich ist. (T2)<br/>Beisatz: Die Berücksichtigung von Kurzeiten setzt voraus, dass sie zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Leistungskalküls notwendig sind. Dass Kuraufenthalte medizinisch empfohlen werden, weil hiedurch allenfalls eine für das Krankheitsbild günstige Gewichtsreduktion herbeigeführt wird, reicht nicht aus; eine mögliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit des Leistungskalküls hat außer Betracht zu bleiben. (T3) |
10 ObS 155/02w | OGH | 18.07.2002 |
Vgl auch; nur T2; Beis wie T3 |
10 ObS 303/02k | OGH | 17.09.2002 |
Auch; nur: Entscheidend für die Frage, ob durch eine regelmäßig zu erwartende längerdauernde Abwesenheit von der Arbeitsstelle ein Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt begründet wird, ist, ob aus gesundheitlichen Gründen die Absolvierung von Kuraufenthalten unbedingt erforderlich ist, in welcher Weise sich die Kur auf die Langzeitprognose auswirkt, und welche Entwicklung bei Nichtinanspruchnahme von Kurbehandlungen zu erwarten ist. (T4)<br/>Beis wie T3 nur: Die Berücksichtigung von Kurzeiten setzt voraus, dass sie zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Leistungskalküls notwendig sind. (T5) |
10 ObS 126/05k | OGH | 17.02.2006 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine anteilige Berücksichtigung der Dauer von Kuraufenthalten kommt nur dann in Betracht, wenn diese mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu erwarten sind. Von einem Arbeitgeber muss bedacht werden, dass bei jedem Arbeitnehmer in unregelmäßigen Abständen mit einmaligen länger dauernden Krankenständen (zB aufgrund eines Unfalles) oder einem Kuraufenthalt gerechnet werden muss. Diese Zeiten einmaliger" Krankenstände" sind daher nicht in die zu erwartende Krankenstandsdauer einzubeziehen. (T6) |
10 ObS 7/07p | OGH | 27.02.2007 |
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Diese Zeiten einmaliger" Krankenstände" sind daher nicht in die zu erwartende Krankenstandsdauer einzubeziehen. (T7) |
10 ObS 21/11b | OGH | 29.03.2011 |
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7 |
10 ObS 6/12y | OGH | 14.02.2012 |
Auch; Beis wie T5 |
10 ObS 14/15d | OGH | 24.02.2015 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5 |
10 ObS 105/15m | OGH | 22.10.2015 |
Vgl; Beisatz: Keine Berücksichtigung von Zeiten einer zumutbarerweise auch außerhalb der Arbeitszeit durchführbaren Therapie. (T8) |
10 ObS 12/16m | OGH | 22.02.2016 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7 |
10 ObS 194/21h | OGH | 22.02.2022 |
Beis wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19930824_OGH0002_010OBS00159_9300000_001
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