Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und dem Nebenintervenienten die mit je EUR 399,74 (darin enthalten EUR 66,62 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Beschluss
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO) - auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Hier ist der gegenteilige Zulässigkeitsausspruch der (das Ersturteil bestätigenden) Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz damit begründet, dass sich eine "Fortentwicklung der Judikaturlinie" hinsichtlich der in den jüngeren Entscheidungen geforderten "Obliegenheit des Zessus zu Nachforschungen (ZIK 1996, 219 und ÖBA 2000/1030, 402)" insoweit ergeben könnte, als solche nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes durch die [von der Beklagten] vor der strittigen Zahlung mehrmals geübte Praxis, das Einverständnis zwischen dem für den Zedenten handelnden Masseverwalter und dem Zessionar herzustellen, "worauf der Zessus ebenso sehr vertrauen konnte, wie auf Mitteilungen des Zedenten oder des Zessionars an ihn", ersetzt werden könne. Der Oberste Gerichtshof sei hiemit zu befassen, weil zu dieser Fallkonstellation "von größter praktischer Bedeutung" höchstgerichtliche Rsp fehle.
Wie die Revision zutreffend festhält (und in den Revisionsbeantwortungen, die lediglich formelle Argumente gegen die in diesem Zusammenhang gerügte Aktenwidrigkeit vortragen, auch gar nicht bestritten wird) fehlt jedoch der "Annahme des Berufungsgerichtes", dass eine derartige "Praxis" im vorliegenden Fall auch Forderungen gegen die Beklagte betroffen habe, die Grundlage entsprechender Feststellungen der Tatsacheninstanzen. Demgemäß kommt der in der Zulassungsbegründung angesprochenen Rechtsfrage keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Zu der von der Klägerin weiterhin bekämpften Beurteilung, die Beklagte habe - aufgrund nachvollziehbarer Zweifel über die erfolgte Zession - gemäß § 1395 ABGB mit schuldbefreiender Wirkung an den ursprünglichen Gläubiger zahlen dürfen (stRsp; RIS-Justiz RS0032954; zuletzt: 3 Ob 190/03t; Ertl in Rummel³ II/3 Rz 2 § 1395 ABGB mit Hinweis auf SZ 53/33 und ÖBA 2002, 402; vgl auch Honsell/Heidinger in Schwimann² VII Rz 6 zu § 1395 ABGB mwN) ist hingegen folgendes festzuhalten:
Dass solche Zweifel hier nicht ganz von der Hand zu weisen sind, räumt (entgegen den Ausführungen zur "vollen Klarheit über den Umfang der Zession und die Person des Zessionars") auch die Revision ein; weist sie doch selbst darauf hin, dass für die Beklagte - angesichts der einander widersprechenden Erklärungen, mit welchen Anspruch auf die klagsgegenständliche Forderung erhoben wurde - "zunächst unklar sein musste, an wen sie nun zu zahlen hat" (Seite 6 Mitte der Revision). Die Revisionswerberin geht somit ohnehin von "widersprüchlichen Abtretungsanzeigen" aus, wirft der Beklagten jedoch vor, diese wäre - vor der strittigen Zahlung (mit Verrechnungsscheck) - verpflichtet gewesen, beim Masseverwalter bzw bei der Bankhaus K***** AG nachzufragen, "an wen mit schuldbefreiender Wirkung zu zahlen ist".
Tatsächlich habe die Beklagte aber weder die Verständigung des Masseverwalters, dass Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr auf das Konkursanderkonto möglich sei, noch die Zessionsverständigungen durch die Bank (samt Mahnungen) beachtet, sondern einen Verrechnungsscheck übersandt, der im Wege der Postsperre dem Masseverwalter zugekommen sei. Dies stelle eine Verletzung der von der Rsp (in bestimmten Fällen bejahten) Nachforschungsobliegenheit des Zessus dar. Die Beklagte sei als fahrlässiger Schuldner (der den Übernehmer hätte kennen müssen, dem aber nach stRsp trotzdem die Begünstigung des § 1395 ABGB zugute kommt [RIS-Justiz RS0032821; Ertl aaO Rz 3 mwN; Honsell/Heidinger aaO Rz 10 zu § 1395 ABGB mwN]) "nach ständiger Lehre und Judikatur" deshalb nicht geschützt, weil bei einem "besonderen Anlass" (wie etwa widersprüchlichen Abtretungsanzeigen oder einem "schließlichen" Widerspruch des Zedenten) eine Nachforschungsobliegenheit begründet sei.
Die zur Unterstützung dieser Auffassung zitierte "ständige Lehre" (Karollus, Zum Schutz des Schuldners bei unrichtiger Abtretungsanzeige, ÖJZ 1992, 677 und Honsell/Heidinger aaO Rz 5 zu § 1395 ABGB) befasst sich jedoch durchwegs nicht mit der gegenständlichen, nach § 1395 ABGB geschützten Zahlung des Zessus an den ersten (bisherigen) Gläubiger, sondern mit dem - im ABGB nicht geregelten - umgekehrten Fall, in dem der Schuldner von einer Zession verständigt wird, die tatsächlich nicht wirksam vorgenommen wurde, und an den Scheinzessionar leistet. Aus Nachforschungsobliegenheiten des Zessus in dieser - hier nicht vorliegenden - Fallkonstellation, die auch in der im Rechtsmittel zitierten Entscheidung 1 Ob 172/98w = SZ 71/140 behandelt wird (vgl insb den Rechtssatz RIS-Justiz RS0110638, den die Revision offenbar wiedergibt, der aber ebenfalls die Zahlung des Schuldners an den "Scheinzessionar" betrifft), ist für den Standpunkt der Revision somit nichts zu gewinnen.
Was aber die im Rechtsmittel zitierten weiteren Entscheidungen betrifft, ist auch diesen iSd dargestellten stRsp zu entnehmen, dass der Schuldner bei Zweifeln über eine erfolgte Zession an den ursprünglichen Gläubiger zahlen darf (6 Ob 128/01v = ÖBA 2002/1030), bzw dass "keine strengen Sorgfalts- und Nachforschungspflichten für den Zessus bestehen und er in Zweifelsfällen noch an den alten Gläubiger leisten und notfalls gemäß 1425 ABGB hinterlegen kann" (6 Ob 607/95 = ZIK 1996, 219 [wo jedoch der letztgenannte Fall, also die Zulässigkeit der erfolgten Hinterlegung nach § 1425 ABGB zu prüfen war]; vgl auch [zum grundsätzlichen Fehlen einer Nachforschungspflicht des Zessus angesichts der mangelnden Publizität von Forderungsrechten und ihrer Häufigkeit sowie dazu, dass sich eine solche nur aufgrund besonderer Umstände ergeben kann]: RIS-Justiz RS0022852 insb [T8] und [T9] = SZ 68/22 bzw SZ 73/132).
Da die angefochtene Entscheidung somit im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Bestimmung des § 1395 ABGB liegt, stellt die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, dass der Beklagten die Begünstigung nach leg cit zugute kommt, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar: Der Umfang der (in den zitierten Entscheidungen - wie bereits ausgeführt - ohnehin nur für bestimmte, hier nicht gegebene Konstellationen [RIS-Justiz RS0032950; RS0110638] bejahten) Nachforschungsobliegenheit des Zessus ist nämlich - wie jener von Schutz- und Sorgfaltspflichten - von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass eine erhebliche Rechtsfrage nur infolge einer wegen Gefährdung der Rechtssicherheit zu korrigierenden Fehlbeurteilung vorliegen könnte (stRsp; RIS-Justiz RS0106373 [T4] = 7 Ob 184/02p mwN; zuletzt: 3 Ob 103/04z). Eine solche ist hier jedoch nicht zu erblicken, weil der Beklagten - schon angesichts der im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht erfolgten Konkursaufhebung - "nachvollziehbare Zweifel" über die erfolgte Zession zuzugestehen waren.
Die Revision ist daher mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Nebenintervenient hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen; der Beklagten, die "im Übrigen", also auch insoweit, seine Ausführungen "übernommen" hat, war der unrichtig (dreifach) verzeichnete Einheitssatz jedoch nur einfach zuzusprechen.
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