OGH 1Ob538/80; 4Ob513/88; 6Ob128/01v; 6Ob194/04d (RS0032950)

OGH1Ob538/80; 4Ob513/88; 6Ob128/01v; 6Ob194/04d21.10.2004

Rechtssatz

Nur dann, wenn eine klare und eindeutige Verständigung von der erfolgten Zession durchgeführt wurde und die Zessionserklärung in der Folge allein durch Mitteilung des Zedenten widerrufen wird, darf der Schuldner nicht einfach an den Zedenten (oder den Zessionar) zahlen; nur in einem solchen Fall wird er, wenn die Frage der Berechtigung des Forderungen anders nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, den geschuldeten Betrag gerichtlich hinterlegen müssen.

Normen

ABGB §1395

1 Ob 538/80OGH03.03.1980

Veröff: SZ 53/33 = EvBl 1980/187 S 549 = JBl 1981,542

4 Ob 513/88OGH12.04.1988

Auch; Veröff: RdW 1988,288 = ÖBA 1989,85

6 Ob 128/01vOGH23.08.2001

Auch

6 Ob 194/04dOGH21.10.2004

Auch

Dokumentnummer

JJR_19800305_OGH0002_0010OB00538_8000000_004

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