Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Mit Antrag vom 26.1.1995 beantragte die Erlegerin die Genehmigung des Erlages des an die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Graz überwiesenen Betrages von 192.748,44 S. Sie machte als Erlagsgrund unklare Rechtslage wegen Vorhandenseins mehrerer Forderungsprätendenten geltend. Sie habe als Beschäftiger von der S***** GmbH als Arbeitskräfteüberlasserin Arbeitskräfte entlehnt und schulde der genannten Firma aus diesem Rechtsgrund den erlegten Betrag. Über das Vermögen der S***** GmbH sei das Konkursverfahren eröffnet und Dr.Helmut K***** zum Masseverwalter bestellt worden. Dieser habe das Entgelt zugunsten der Forderung der berechtigten Konkursmasse bereits eingefordert. In der Folge habe auch die C*****-Bank*****, Landesdirektion Steiermark, auf Grund einer behaupteten Zession Zahlung zu ihren Handen begehrt. Weil nach der Mitteilung des Masseverwalters die Arbeitnehmerforderungen in der Zwischenzeit vom I*****-Fonds berichtigt worden seien, trete dieser kraft Legalzession in die Rechte der entlehnten Arbeitnehmer ein. Im Falle der Zahlung an die Konkursmasse sei die Erlagsgegnerin daher nicht vor Regreßansprüchen des I*****-Fonds gesichert. Der Erlegerin sei bei dieser unklaren Rechtslage der wahre Forderungsberechtigte nicht bekannt.
Das Erstgericht lehnte die Annahme des Erlages ab und ordnete die Rücküberweisung des erlegten Betrages nach Rechtskraft des Beschlusses an. Der Anspruch der Gemeinschuldnerin bilde eine Konkursforderung, der in die Masse einzufließen habe. Über die Ansprüche der C*****-Bank***** und jene des I*****-Fonds habe das Konkursgericht zu entscheiden.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin keine Folge. Es führte aus, die Antragstellerin gehe selbst davon aus, daß sie der insolvent gewordenen Arbeitskräfteüberlasserin das aus dem Vertragsverhältnis zustehende Entgelt schulde. Dieses komme daher der Konkursmasse zu. Der I*****-Fonds habe nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin (noch) keine Ansprüche erhoben, sodaß dieser, zumindest derzeit, noch nicht als weiterer Forderungsprätendent angesehen werden könne. Überdies bestimme § 14 AÜG die Haftung des Beschäftigers (der Antragstellerin) für die Entgeltansprüche der überlassenen Arbeitskräfte und insbesondere bei Erfüllung der Verpflichtung des Beschäftigers an den Überlasser im Falle dessen Insolvenz, daß diese Haftung des Beschäftigers für die Entgeltansprüche nach Abs 3 leg cit wieder auflebe. Die Erfüllungsverpflichtung des Beschäftigers gegenüber dem Überlasser bleibe hievon unberührt. In der Geltendmachung der Forderung durch die C*****-Bank***** gegenüber der Antragstellerin könne nach deren Vorbringen eine Verständigung des Zessus durch den Zessionar erblickt werden. In diesem Falle müsse aber der Antragstellerin die Prüfung der Berechtigung dieser Anspruchserhebung unter Bedachtnahme auf die Konkurseröffnung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin infolge der Wirkungen der Konkurseröffnung möglich sein. Nach der behaupteten Zession könne diese Forderung nur die Schuld der Antragstellerin gegenüber der Gemeinschuldnerin betreffen. Darüber habe das Konkursgericht zu entscheiden, sodaß im Ergebnis auch die Bank keine weitere Forderungsprätendentin sei.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil, soweit überblickbar, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Anspruchsberechtigung des I*****-Fonds fehle.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach dem Vorbringen der Antragstellerin steht fest, daß diese aus dem mit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin geschlossenen Vertrag über die Überlassung von Arbeitskräften das hiefür vereinbarte Entgelt schuldet, dieses vom Masseverwalter für die Konkursmasse eingefordert wurde und daß der I*****-Fonds die Entgeltforderungen der überlassenen Arbeitskräfte befriedigt hat. Abgesehen davon, daß sich die Vertragsschuld mit den Entgeltforderungen der in Anspruch genommenen Arbeitskräfte der Gemeinschuldnerin keineswegs decken muß, kommt eine Regreßforderung des Fonds gegen den Beschäftiger im Sinne des AÜG nicht in Betracht. Nach dessen § 14 haftet der Beschäftiger für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Bürge (§ 1355 ABGB) [Abs 1]. Hat der Beschäftiger seine Verpflichtungen aus der Überlassung bereits dem Überlasser nachweislich erfüllt, haftet er nur als Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) [Abs 2]. Bei Insolvenz des Überlassers entfällt die Haftung des Beschäftigers als Bürge, wenn die überlassene Arbeitskraft Anspruch auf Insolvenzausfallgeld nach dem Insolvenzentgeltsicherungsgesetz hat, soweit dadurch die Befriedigung der in Abs 1 erwähnten Ansprüche tatsächlich gewährleistet ist [Abs 3].
§ 11 Abs 1 IESG bestimmt, daß die diesem Bundesgesetz unterliegenden gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (gegen die Konkursmasse) auf den I*****-Fonds zu bestimmten Zeiten übergehen. Damit wird ein Forderungsübergang kraft Gesetzes verfügt: Werden dem Arbeitgeber vom IESG Leistungen gewährt, die ihm arbeitsrechtlich gegen den Arbeitgeber nicht zustehen (das heißt hier gegen den Gemeinschuldner als Überlasser von Arbeitskräften) findet keine Legalzession statt. Die im § 14 AÜG durch sondergesetzliche Bestimmung zum Schutz überlassener Arbeitskräfte normierte Haftung des Beschäftigers kann im Falle des Konkurses des Überlassers nur zum Tragen kommen, soweit nicht ohnedies ein Anspruch nach dem IESG besteht. Solche darüber hinausgehende Ansprüche wurden aber gar nicht behauptet. Zugunsten des I*****-Fonds aber besteht nur eine Legalzession von arbeitsrechtlichen Ansprüchen der Beschäftigten gegen den Arbeitgeber (Konkursmasse), nicht aber von Ansprüchen, die einem Arbeitnehmer auf Grund sondergesetzlicher Regelungen gegen Dritte (Beschäftiger) zustehen.
Nach § 10 Abs 3 KO gelten die für Absonderungsgläubiger getroffenen Bestimmungen, soweit in der KO nichts anderes bestimmt ist, auch für persönliche Gläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Gemeinschuldners, insbesondere Buchforderungen, erworben haben. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin habe die C*****-Bank***** nach der Anspruchserhebung des Masseverwalters zugunsten der Masse "in der Folge auf Grund einer erfolgten Zession die Zahlung des erlegten Betrages zu ihren Handen begehrt". Dem könnte zwar entnommen werden, daß eine Sicherungsabtretung der Forderung nicht erfolgt ist, weil dabei die pfandrechtlichen Übergabeformen - die Verständigung des Schuldners - zu beachten sind (Holzhammer, Österr.Insolvenzrecht, 64 mwN), es ist aber jedenfalls nicht ersichtlich, daß eine klare, zuverlässige Nachricht über die Zession erfolgt ist. Die Verständigung muß jedenfalls über den Umfang der Zession und die Person des Zessionars Klarheit geben, wobei nachvollziehbare Zweifel über eine erfolgte Zession bewirken, daß der Schuldner seinem ursprünglichen Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung zahlen darf (SZ 53/33). Es kann nicht einmal beurteilt werden, welche Form der stillen Zession vorgelegen sein soll. Wenn es sich um eine bloße Inkassozession gehandelt haben sollte, wäre der Schuldner nicht gehindert gewesen, sich mit dem Zedenten zu vergleichen, mit nach der Abtretung gegen ihn entstandenen Forderungen aufzurechnen und an ihn zu leisten (Ertl in Rummel ABGB2 Rz 3 und 5 zu § 1392). Wenn auch keine strengen Sorgfalts- und Nachforschungspflichten für den Zessus bestehen und er in Zweifelsfällen noch an den alten Gläubiger leisten und notfalls gemäß § 1425 ABGB hinterlegen kann (ÖBA 1987, 58), muß doch von ihm verlangt werden, vom Zessionar jene Auskünfte zumindest anzufordern, die eine Beurteilung ermöglichen, ob tatsächlich eine unanfechtbare, auch im Konkurs beachtliche Zession vorliegt. Nur wenn danach noch Zweifel bleiben, insbesondere weil der Masseverwalter einen Absonderungsanspruch bestreitet (und nicht etwa, wie hier denkbar, einen Anspruch für die Masse geltend macht und von Absonderungsrechten vielleicht (noch) gar nicht informiert ist), wäre ein Gerichtserlag nach § 1425 ABGB gerechtfertigt.
Dem Revisionsrekurs ist mangels eines derzeit vorliegenden Erlagsgrundes im Sinne des § 1425 ABGB ein Erfolg zu versagen.
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