OGH 1Ob172/98w; 8Ob29/09m; 3Ob208/10z; 6Ob66/23h (RS0110638)

OGH1Ob172/98w; 8Ob29/09m; 3Ob208/10z; 6Ob66/23h21.2.2024

Rechtssatz

Die Abtretungsanzeige ist Wissenserklärung. Ist die Abtretungsverständigung unrichtig, aber dem Zedenten zuzurechnen, so hat die Zahlung des Schuldners an den Scheinzessionar schuldbefreiende Wirkung, es sei denn, es hätte ein besonderer Anlaß - etwa widersprüchliche Abtretungsanzeigen oder ein (schließlicher) Widerspruch des Zedenten - eine Nachforschungsobliegenheit begründet.

Normen

ABGB §1395
ABGB §1396

1 Ob 172/98wOGH25.08.1998

Veröff: SZ 71/140

8 Ob 29/09mOGH18.06.2009

Auch; Beisatz: Hatte die Zahlung des Schuldners schuldbefreiende Wirkung, so scheidet ein Kondiktionsanspruch gegen den „Scheinzessionar" aus, weil die Leistung letztlich ihren Zweck erreicht hat und keine „Nichtschuld" gezahlt wurde. Daran vermag der Umstand, dass die Rechtsmittelwerber „vorgeleistet" haben und die Gegenleistung nicht vollständig erbracht wurde, ebenfalls nichts zu ändern. Der Schuldner nämlich, der in der irrigen Meinung einer wirksamen Zession (mit schuldbefreiender Wirkung) an den „Scheinzessionar" leistet, kann nicht anders behandelt werden als derjenige, der unmittelbar an den „richtigen" Gläubiger leistet. (T1)

3 Ob 208/10zOGH23.02.2011

Auch; Beisatz: Hier: Nachforschungsobliegenheit bejaht. (T2)

6 Ob 66/23hOGH21.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19980825_OGH0002_0010OB00172_98W0000_001