OGH 10Ob23/17f

OGH10Ob23/17f18.5.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei R*, vertreten durch ANWALTGMBH Rinner Teuchtmann in Linz, gegen die beklagte und widerklagende Partei A*, vertreten durch Hengstschläger Lindner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. Februar 2017, GZ 15 R 78/17x‑33, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:E118217

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

1. Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann – abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz – in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS‑Justiz RS0119414, RS0057325 [T5]). Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen, wann die unheilbare Zerrüttung der Ehe eintrat und welchen Teil das überwiegende Verschulden trifft, sind irrevisible Fragen des Einzelfalls (RIS‑Justiz RS0119414 [T2]). Eine krasse Fehlbeurteilung der Vorinstanzen, die hier ein gleichteiliges Verschulden beider Ehepartner an der Zerrüttung der Ehe sahen, liegt nicht vor.

2.1 Die Verletzung der Pflicht zum gemeinsamen Wohnen, insbesondere durch nicht gerechtfertigtes Aufheben der ehelichen Gemeinschaft, ist grundsätzlich eine Eheverfehlung (2 Ob 170/98h ua). Schon nach dem Wortlaut des § 90 Abs 1 ABGB kommt es entgegen dem von der Klägerin und Widerbeklagten (in weiterer Folge: Klägerin) unter Berufung auf die Entscheidung 3 Ob 188/07d vertretenen Standpunkt für die Verwirklichung des Tatbestands einer Eheverfehlung nicht darauf an, dass der verlassene Ehegatte den anderen noch zusätzlich (und vergeblich) zu einer Rückkehr auffordert. Das Verschulden des Verlassenden kann aber ausgeschlossen sein, wenn das Verlassen der Ehewohnung eine entschuldbare Reaktionshandlung auf schwerwiegende Eheverfehlungen des Partners darstellt. Es ist Sache des die gemeinsame Ehewohnung verlassenden Teils – hier daher der Klägerin –, jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen die Unzumutbarkeit eines Verbleibs in der gemeinsamen Wohnung oder der Rückkehr dorthin abgeleitet werden soll (10 Ob 82/11y; 9 Ob 29/15b ua; RIS‑Justiz RS0109128 [T2]). Die Klägerin hat gar nicht behauptet, dass ihr der weitere Verbleib in der Ehewohnung unzumutbar gewesen wäre, sondern dass der Beklagte und Widerkläger (in weiterer Folge: Beklagter) ihrem Auszug zugestimmt hätte. Eine solche Zustimmung des Beklagten hat das Verfahren jedoch nicht erwiesen.

2.2 Die Vorinstanzen gingen in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Klägerin davon aus, dass die Ehe spätestens mit dem Auszug der Klägerin Anfang Dezember 2014 endgültig und unheilbar zerrüttet war. Da dieser Zeitpunkt ohnedies im Herbst 2014 lag, zeigt die Klägerin mit ihrer Behauptung, die endgültige Zerrüttung der Ehe sei für den Beklagten (bereits?) „spätestens im Herbst 2014“ eingetreten, sodass für ihn das Verlassen der Ehewohnung nicht mehr kausal für die Zerrüttung gewesen wäre, keine Korrekturbedürftigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts auf.

3.1 Richtig gingen die Vorinstanzen davon aus, dass bei der Abwägung des Verschuldens die beiderseitigen Eheverfehlungen in ihrem Zusammenhang gesehen werden müssen, wobei das Gesamtverhalten und nicht eine Gegenüberstellung der einzelnen Verfehlungen maßgeblich ist. Entscheidend ist nicht die Zahl der Eheverfehlungen, sondern der Grad ihrer Vorwerfbarkeit und ihr Schuldgehalt (vgl 9 Ob 33/03y uva; RIS‑Justiz RS0056597, RS0057223, RS0057303 ua).

3.2 Diese Anforderungen der Rechtsprechung hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung beachtet. Für die von der Revisionswerberin vertretene Ansicht, es sei, wie sich aus § 49 Satz 2 EheG ergebe, bei der Gesamtgewichtung der Verschuldensgründe der persönliche Bereich stärker zu gewichten als der wirtschaftliche, bietet das Gesetz keine Grundlage; selbst ein Ehebruch muss bei der Abwägung des Verschuldens nicht immer zum überwiegenden Verschulden führen (2 Ob 152/07b; RIS‑Justiz RS0056900 [T3]).

3.3 Der Ausspruch des Überwiegens des Verschuldens eines Ehegatten ist nach der Rechtsprechung nur zulässig, wenn dessen Verschulden erheblich schwerer ist; der Unterschied muss offenkundig und augenscheinlich hervortreten (9 Ob 33/03y; RIS‑Justiz RS0057821, RS0057858 ua). Das Berufungsgericht legte der Klägerin als schwere Eheverfehlung die Vernachlässigung des Haushalts während der letzten zwei Jahre vor ihrem Auszug zur Last. Als weitere Eheverfehlungen sah es den Auszug der Klägerin aus der Ehewohnung, dem der Beklagte nicht zustimmte, sowie die etwa 9 Monate vor dem Auszug der Klägerin erfolgte Einstellung der Mitarbeit in der Landwirtschaft an. Dem Beklagten hingegen ist vorwerfbar, dass er sich nicht ausreichend der Gefühlssituation der Klägerin und ihrer Forderung nach einer partnerschaftlichen Ehe gegenüber offen zeigte und auf ihre diesbezüglichen Bedürfnisse einging. Vorwerfbar ist ihm weiters sein regelmäßiger Alkoholkonsum und sein Verhalten anderen Frauen gegenüber, auch wenn er getrunken hatte. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass im konkreten Einzelfall von einem gleichteiligen Verschulden der Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe auszugehen ist, ist vor diesem Hintergrund nicht korrekturbedürftig.

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