Rechtssatz
Nach der jüngeren Rechtsprechung spielt auch ein Ehebruch, der erst nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangen wurde, bei der Verschuldensabwägung und insbesondere in der Frage der Zuweisung eines überwiegenden Verschuldens keine entscheidende Rolle. Durch diese nunmehrige, bereits gefestigte Rechtsprechung (6 Ob 570, 571/87; 5 Ob 517/88; 4 Ob 520/88; 1 Ob 504/89; 2 Ob 523/90 ua) ist die frühere gegenteilige Rechtsprechung als überholt zu betrachten.
3 Ob 208/00k | OGH | 29.11.2000 |
Auch; Beisatz: Wesentlich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. (T1) |
9 Ob 102/01t | OGH | 09.05.2001 |
nur: Nach der jüngeren Rechtsprechung spielt auch ein Ehebruch, der erst nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangen wurde, bei der Verschuldensabwägung und insbesondere in der Frage der Zuweisung eines überwiegenden Verschuldens keine entscheidende Rolle. (T2); Beis wie T1 |
2 Ob 152/07b | OGH | 14.02.2008 |
Auch; Beisatz: Mit dem EheRÄG 1999 hat der Ehebruch seinen Charakter als absoluter Scheidungsgrund verloren. Er muss nunmehr zerrüttende Wirkung haben, um ein tauglicher Scheidungsgrund zu sein; bei der Verschuldensabwägung im Scheidungsverfahren kommt ihm nicht in jedem Fall höheres Gewicht zu als anderen Eheverfehlungen - es gelten die allgemeinen Grundsätze. (T3) |
3 Ob 43/11m | OGH | 06.07.2011 |
Auch; Beis wie T3 nur: Mit dem EheRÄG 1999 hat der Ehebruch seinen Charakter als absoluter Scheidungsgrund verloren. (T4) |
6 Ob 221/19x | OGH | 27.11.2019 |
nur T2; Beisatz: Nur nach Eintreten der (noch nicht gänzlichen und unheilbaren) Zerrüttung gesetzte Eheverfehlungen sind nicht schlechthin unbeachtlich, weil auch eine schon bestehende Zerrüttung noch vertieft werden kann. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19901030_OGH0002_0080OB00647_9000000_001
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