OGH 9Ob102/01t

OGH9Ob102/01t9.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franziska Maria K*****, Vertragsbedienstete, ***** vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger, Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Gerhard Franz K*****, Gemeindebediensteter, *****vertreten durch Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. Februar 2001, GZ 44 R 3/01v-35, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsfrage, ob und ab wann eine Ehe objektiv unheilbar zerrüttet ist, ist aufgrund der subtilen Abwägung der Umstände des Einzelfalles zu lösen. Dies weist schon darauf hin, dass unterschiedliche Auffassungen über diesen Zeitpunkt grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO begründen (5 Ob 132/00y ua). Berücksichtigt man, dass die Klägerin dem Beklagten Ende 1994/Anfang 1995 bereits das zweite Mal einen vorehelichen Kredit verschwiegen hat, die Vertrauensbasis dadurch schwer erschüttert war, so ist zunächst die Annahme des Berufungsgerichtes, dass die Klägerin die Ehezerrüttung eingeleitet hatte, nicht unvertretbar. Dass die Ehegatten auch in der weiteren Folge nicht den Ausgleich ihrer gegensätzlichen Interessen, auch die leiblichen Kinder der Klägerin betreffend, herbeiführen konnten, führte dann nach den Feststellungen dazu, dass der Beklagte die Ehe als gescheitert betrachtete. Soweit er dann einen freundschaftlichen Kontakt zu einer anderen Frau entwickelte, ist es noch keine Fehlbeurteilung, diese Eheverfehlung als Folge der von der Klägerin bereits eingeleiteten Ehezerrüttung zu sehen; dies selbst unter Beachtung des Umstandes, dass die Streitteile in der Zwischenzeit eine Rettung der Ehe durch ein mehr oder weniger harmonisches Zusammenleben versucht hatten. Soweit das Berufungsgericht den Zeitpunkt des Auszuges des Klägers aus der Ehewohnung in der Meinung, wegen der Hochzeit des Sohnes der Klägerin ungerechtfertigt vor vollendete Tatsachen gestellt worden zu sein und den Umstand, dass die Klägerin keinen Versuch unternahm, ihn zurückzuholen, als Zeitpunkt der objektiven Zerrüttung der Ehe für beide Streitteile ansah, so ist auch diese Rechtsansicht vertretbar.

Damit, dass das Berufungsgericht ein überwiegendes Verschulden des Beklagten verneinte, weil ein minderes Verschulden der Klägerin nicht völlig in den Hintergrund trat, wandte es nur die ständige Rechtsprechung an (7 Ob 13/00p ua), wobei die Beurteilung einzelfallbezogen ist (9 Ob 207/00g). Nach ständiger Rechtsprechung spielt ein Ehebruch, der nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangen wurde, bei der Verschuldensabwägung und insbesondere bei der Zuweisung eines überwiegenden Verschuldens keine Rolle (RIS-Justiz RS0056900). Die zitierte Entscheidung 7 Ob 13/00p betraf einen anders gelagerten Sachverhalt.

Stichworte