OGH 3Ob313/97v (RS0109128)

OGH3Ob313/97v17.12.1997

Rechtssatz

Der Ehegatte, der die Ehewohnung verlässt, hat zu behaupten und zu beweisen, dass die Aufgabe der Lebensgemeinschaft zu Recht erfolgte.

Normen

ABGB §90
ABGB §92 D
EheG §49 A1e
ZPO §272 C

3 Ob 313/97vOGH17.12.1997
2 Ob 170/98hOGH09.07.1998
3 Ob 188/07dOGH30.01.2008

Auch; Beisatz: Die Unaufklärbarkeit der Gründe, aus denen ein Ehegatte aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen ist, geht zu seinen Lasten. (T1)<br/>Beisatz: Der verlassene Ehegatte muss im Hinblick auf die Eheleute treffende Pflicht zu gemeinsamem Wohnen nur das Verlassen der Ehewohnung und die Rückkehrablehnung beweisen. Der ausgezogene Ehegatte hat hingegen den Beweis für jene Tatsachen zu erbringen, aus denen er die Unzumutbarkeit eines Verbleibs in der gemeinsamen Wohnung oder der Rückkehr dorthin auf Ersuchen des verbliebenen Gatten ableiten will. (T2)

6 Ob 186/09kOGH16.10.2009

Beis wie T2; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch im Provisorialunterhaltsverfahren. (T3)

2 Ob 230/10bOGH29.03.2011

Vgl auch

10 Ob 82/11yOGH04.10.2011

Auch; Beis wie T2

7 Ob 81/13gOGH23.05.2013

Auch; Beis ähnlich wie T3

8 Ob 122/13vOGH17.12.2013
9 Ob 29/15bOGH28.05.2015

Auch; Beis wie T2 nur: Es ist Sache des die gemeinsame Ehewohnung verlassenden Teils, jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen er die Unzumutbarkeit eines Verbleibs in der gemeinsamen Wohnung oder die Rückkehr darin ableiten will. (T4)

10 Ob 23/17fOGH18.05.2017

Beis wie T2

2 Ob 211/18wOGH24.06.2019

Veröff: SZ 2019/53

Dokumentnummer

JJR_19971217_OGH0002_0030OB00313_97V0000_001