LVwG Wien VGW-152/062/16241/2019

LVwG WienVGW-152/062/16241/20198.7.2020

StbG 1985 §10a Abs1 Z1
StbG 1985 §10a Abs4 Z2
StbG 1985 §11a Abs6 Z1
StbG 1985 §11a Abs6 Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.152.062.16241.2019

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Säumnisbeschwerde der Frau A. B. (geb.: 1962, StA: Sudan und Kanada), vertreten durch RA, betreffend das Verfahren der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, …, hinsichtlich des Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft,

 

zu Recht:

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag der Beschwerdeführerin vom 2.10.2018 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 10a Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 Z 2 StbG und § 11a Abs. 6 Z 1 StbG abgewiesen.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang

 

Mit Antrag vom 2.10.2018 begehrte Fr. A. B. die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, und legte hierzu diverse Unterlagen, u.a. Nachweise für ihre Deutschkenntnisse, vor.

 

Mit Unterlagennachforderung vom 3.10.2018 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ein Nachweis über Deutschkenntnisse auf B2 Niveau des GERS vorzulegen sei.

 

Bis zur Absolvierung der Staatsbürgerschaftsprüfung durch die Beschwerdeführerin am 11.12.2018 setzte die belangte Behörde laufend Verfahrensschritte. Bis Ende Mai 2019 wurden jedoch keine Ermittlungsschritte mehr gesetzt. Am 8.10.2019 gab die Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertretung bekannt und am 30.10.2019 legte sie ergänzende Unterlagen vor, u.a. eine Kursbestätigung von C. GmbH vom 20.12.2018 über die Teilnahme an einem Deutschkurs auf dem Niveau B2.2.

 

Mit Schreiben vom 27.11.2019 erhob Fr. B. Säumnisbeschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie vor 3.10.2018 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt habe. Sie lebe seit 2001 rechtmäßig in Österreich, verfüge über ausreichend Einkommen und spreche auch ausreichend gut Deutsch.

 

Die belangte Behörde holte den Bescheid nicht nach und legte den Verfahrensakt samt Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 18.12.2019).

 

Mit Schreiben vom 22.1.2020 wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass die aktenkundigen Kursbestätigungen bzw. Zeugnisse der Universität Wien und der Bescheid der Wirtschaftsuniversität Wien (englisches MBA Studium) weder einen Nachweis auf B2 Niveau noch einen Nachweis gemäß § 10 Abs. 2 IntG darstellen.

 

Mit Schreiben vom 28.1.2020 erwiderte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass sie sich seit 2.9.2001 rechtmäßig in Österreich aufhalte. Weiters habe sie sieben Jahre lang für die D. (gemeinnützige Organisation) gearbeitet. Daher könne ihr nach § 11a Abs. 6 Z 2 lit. a StbG oder § 10 Abs. 1 Z 1 StbG die Staatsbürgerschaft verliehen werde, auch wenn sie tatsächlich über kein gültiges Deutschsprachzeugnis auf B2 Niveau verfüge. Sie sehe sich aus psychischen Gründen nicht in der Lage, eine derartige Prüfung abzulegen, obwohl sie einigermaßen gut Deutsch spreche, jedoch beim Schreiben Probleme habe.

 

Aufgrund dieses Vorbringens erfolgte mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30.1.2020 die Beauftragung der amts- und fachärztlichen Begutachtungsstelle des Magistrats der Stadt Wien (MA 15) ein Gutachten zu erstellen, ob es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes nicht möglich sei, den Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse (entweder Deutschkenntnisse auf B1 Niveau und vertiefte Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung oder Deutschkenntnisse auf B2 Niveau) zu erbringen.

 

Mit Schreiben vom 26.6.2020 und E-Mail vom 7.7.2020 teilte die MA 15 mit, dass die Beschwerdeführerin trotz Ladung vom 24.2.2020 und vom 20.4.2020 zu den vorgesehenen Untersuchungsterminen am 24.6.2020 bzw. am 25.6.2020 nicht erschienen sei. Mangels Mitwirkung könne daher kein Gutachten erstellt werden.

 

II. Sachverhalt

 

Die Beschwerdeführerin Fr. A. B. (geb. 1962 in Khartoum/Republik Sudan, sudanesische und kanadische Staatsangehörige) stellte am 2.10.2018 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

 

Die Beschwerdeführerin ist mit Hr. E. F. (geb. 1952, kanadischer Staatsangehöriger) seit 1985 verheiratet, der seit März 2016 in Bahrain lebt. Sie hat mit ihm zwei volljährige Kinder.

 

Die Beschwerdeführerin hat aufgrund der damaligen Beschäftigung ihres Ehegatten bei G. (…) folgende Zeiten ihrer Legitimationskarte vorzuweisen:

 

- Legitimationskarte alt Nr. 1, ausgestellt am 10.9.2001, gültig bis 29.7.2004

- Legitimationskarte grün Nr. 2, ausgestellt am 13.7.2004, gültig bis 8.7.2006

- Legitimationskarte grün Nr. 3, ausgestellt am 30.8.2006, gültig bis 17.7.2008 (laut Formular am 29.8.2006 beantragt worden)

- Legitimationskarte grün Nr. 4, ausgestellt am 19.8.2008, gültig bis 17.8.2010 (laut Formular am 18.8.2008 beantragt)

- Legitimationskarte grün Nr. 5, ausgestellt am 23.8.2010, gültig bis 17.8.2012 (Antrag vom 18.8.2010)

- Legitimationskarte grün Nr. 6, ausgestellt am 15.12.2012, gültig bis 30.9.2014 (Antrag vom 12.10.2012)

- Legitimationskarte grün Nr. 7, ausgestellt am 19.9.2014, gültig bis 31.12.2014

- Legitimationskarte grün Nr. 8, ausgestellt am 15.12.2014, gültig bis 30.6.2015

Seit 10.7.2015 ist die Beschwerdeführerin Inhaberin des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ (Antragstellung am 19.3.2015).

 

Die Beschwerdeführerin hat fünf Deutschkurse an der Universität Wien absolviert und jeweils am Ende eine Prüfung abgelegt:

 

- Deutschkurs 2004/05, 02.02, A2-Phase 3: von 13.10.2003 bis 12.12.2003

- Deutschkurs 2004/05, 04.02, Fortgeschrittene 1: von 12.1.2004 bis 12.3.2004

- Deutschkurs 2007/23, 04.01, Grundstufe 4: von 15.1.2007 bis 16.3.2007

- Deutschkurs 2007/33, 05.01, Mittelstufe 1 (entspricht Niveau B1): von 16.4.2007 bis 18.6.2007

- B2/1 August-Intensivkurs: von 3.8.2015 bis 28.8.2015, wobei Schreiben mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, sodass keine Gesamtnote ausgestellt werden konnte

Die Beschwerdeführerin nahm von 17.9.2015 bis 19.11.2015 am Kurs „Sprache, Bildung und Soziales – Schulung für muslimische Frauen (vertieftes Modul)“ des ÖIF teil.

 

Die Beschwerdeführerin hat den englischsprachigen Universitätslehrgang an der Wirtschaftsuniversität Wien „Professional MBA-Studium“, … abgelegt.

 

Weiters hat die Beschwerdeführerin von 28.11.2018 bis 20.12.2018 an einem Deutschkurs auf dem Niveau B2.2 am C. teilgenommen; eine Prüfung auf B2 Niveau wurde dabei nicht abgelegt.

 

Am 11.12.2018 hat die Beschwerdeführerin die Staatsbürgerschaftsprüfung abgelegt.

 

Die Beschwerdeführerin war sieben Jahre lang ehrenamtlich für die D. in Wien, H.-straße tätig.

 

Die Beschwerdeführerin ist trotz den Ladungen vom 24.2.2020 und vom 20.4.2020 zu den amtsärztlichen Untersuchungsterminen bei der MA 15 am 24.6.2020 und am 25.6.2020 nicht erschienen.

 

III. Beweiswürdigung

 

Die persönlichen Daten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem behördlichen Verfahrensakt, insbesondere der Antragsniederschrift vom 2.10.2018 und der vorgelegten Geburts- und Heiratsurkunde.

 

Die Zeiten der Legitimationskarten beruhen auf der Auskunft des Bundesministeriums Europa, Integration und Äußeres vom 17.12.2019. Die Feststellung über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ ergibt sich aus dem Auszug des Zentralen Fremdenregisters bzw. aus dem Ausdruck des internen Protokollierungssystems der Behörde.

 

Die Feststellungen über die fünf Deutschkurse incl. Prüfung an der Universität Wien gründen sich auf die aktenkundigen Zeugnisse der Universität Wien vom 8.6.2016 und vom 28.8.2015.

 

Durch das Schreiben des ÖIF vom 18.11.2015 wird die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Kurs „Sprache, Bildung und Soziales – Schulung für muslimische Frauen (vertieftes Modul)“ bestätigt.

 

Der abgeschlossene Universitätslehrgang auf der Wirtschaftsuniversität Wien wurde durch den Bescheid vom 2.4.2012 belegt. Mit E-Mail vom 21.1.2020 wurde durch die Wirtschaftsuniversität Wien ergänzend bestätigt, dass dieser Universitätslehrgang in englischer Sprache abgehalten wurde.

 

Die Teilnahme am Deutschkurs B2.2 wird durch die Kursbestätigung der C. GmbH vom 20.12.2018 bestätigt. Mit E-Mail vom 21.1.2020 wurde durch die C. GmbH ergänzend bestätigt, dass es sich bei der Urkunde vom 20.12.2018 um eine Kursbestätigung handle (Anwesenheit von mind. 75% wurde erreicht) und die Beschwerdeführerin keine Prüfung abgelegt habe.

 

Durch das Zeugnis vom 11.12.2018 wird die bestandene Staatsbürgerschaftsprüfung belegt.

 

Ihre ehrenamtliche Tätigkeit bei der D. wurde durch das Schreiben vom 5.4.2019 bestätigt.

 

Dass die Beschwerdeführerin zu den Untersuchungsterminen am 24.6.2020 (allgemeinmedizinische Begutachtung) und am 25.6.2020 (fachärztliche Begutachtung) nicht erschienen ist, ergibt sich aus den Auskünften der MA 15 vom 26.6.2020 bzw. vom 7.7.2020. Demnach wurde die Beschwerdeführerin mit den Schreiben vom 24.2.2020 und vom 20.4.2020 nachweislich mittels Rsa-Brief (persönlich) und mittels Rsb-Brief (zu Handen des Rechtsvertreters) geladen.

 

IV. Rechtsvorschriften

 

Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. Nr. 311/1985 (WV) idgF., laut auszugsweise:

 

„§ 10a. (1) Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis

  1. 1. über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, und
  2. 2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.

(2) Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:

  1. 1. Fälle der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 13, 57, 58c sowie 59;
  2. 2. Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündige Minderjährige sind;
  3. 3. Fremden, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.
  4. 4. andere, nicht nur allein auf Grund ihres Alters selbst nicht handlungsfähige Fremde.

(3) Die Nachweise nach Abs. 1 gelten als erbracht, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig ist und

  1. 1. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat oder
  2. 2. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und
    1. a) der Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ in dem der Antragstellung vorangegangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde oder die Schulnachricht am Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ eine positive Leistung ausweist oder
    2. b) der Antragsteller bis zum Entscheidungszeitpunkt die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.

(4) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 1 gilt als erbracht, wenn

  1. 1. die deutsche Sprache die Muttersprache des Fremden ist oder
  2. 2. der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 IntG erfüllt hat, auch wenn er nach dem Integrationsgesetz dazu nicht verpflichtet ist, und einen entsprechenden Nachweis vorlegt. (…)

 

§ 11a. (1) (…)

(6) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1. er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder

2. er einen Nachweis gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 erbringt und seine nachhaltige persönliche Integration nachweist, insbesondere durch

a) ein mindestens dreijähriges freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation, die den Vorgaben des § 35 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 195/1961, entspricht, oder

b) eine mindestens dreijährige Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich, sofern das daraus erzielte Einkommen durchgängig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erreicht hat, oder

c) die Bekleidung einer Funktion in einem Interessenverband oder einer Interessenvertretung für mindestens drei Jahre hindurch.

Die Tätigkeit des Fremden, mit der die nachhaltige persönliche Integration nachgewiesen werden soll, muss dem Allgemeinwohl in besonderer Weise dienen und einen integrationsrelevanten Mehrwert für seine Integration in Österreich darstellen. Dies ist vom Fremden und der jeweiligen Institution jeweils im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme ausführlich zu begründen. (…)

 

§ 64a. (1) (…)

(26) § 10a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.“

 

Die hier maßgeblichen Rechtvorschriften der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), BGBl. Nr. 329/1985 idgF., lauten auszugsweise:

„§ 2. (1) Dem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: (…)

  1. 7. In den Fällen des § 11a Abs. 6 Z 1 StbG ein Nachweis über Deutschkenntnisse zumindest auf dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) in Form eines allgemein anerkannten Sprachdiplomes oder Kurszeugnisses, insbesondere von folgenden Einrichtungen:
    1. a) Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
    2. b) Goethe-Institut e.V.;
    3. c) Telc GmbH;
    4. d) Österreichischer Integrationsfonds;

Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GERS) zumindest auf dem B2-Niveau verfügt; (…)“

 

Die hier maßgeblichen Rechtvorschriften des Bundesgesetzes zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz –IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, lauten auszugsweise:

Integrationsvereinbarung

§ 7. (1) (…)

(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:

1. das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung;

2. das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung.

 

Modul 2 der Integrationsvereinbarung

§ 10. (1) (…)

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

 

Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2

§ 12. (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig. (…)“

 

Die hier maßgeblichen Rechtvorschriften der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres zur Durchführung des Integrationsgesetzes (Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung –IntG-DV), BGBl. II Nr. 286/2019 idgF., lauten auszugsweise:

„Prüfungsinhalt und Standards für die Durchführung der Integrationsprüfungen

§ 14. (1) Die Integrationsprüfungen umfassen Fragen zur Sprachkompetenz sowie Fragen zu Werte- und Orientierungswissen. Die Sprachkompetenz umfasst die Fertigkeiten Hören, Schreiben, Sprechen und Lesen. Wertefragen werden im Multiple- oder Single-Choice Testverfahren auf entsprechendem Sprachniveau durchgeführt und testen Werteinhalte nach Maßgabe der Rahmencurricula (Anlagen B und C). Alle Prüfungsinhalte sind im Rahmen eines Prüfungsantritts zu absolvieren. Das Ausstellen von Teilbestätigungen ist nicht zulässig. (…)

 

Prüfungsergebnisse der Integrationsprüfung

§ 19. (1) Der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung einer Integrationsprüfung erfolgt in Form eines Prüfungszeugnisses, das dem Muster der Anlage D (Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2) oder der Anlage E (Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1) zu entsprechen hat. Das Prüfungszeugnis übermittelt der ÖIF dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin binnen 15 Werktagen nach dem Prüfungstermin; eine Abschrift oder eine elektronische Version davon verbleibt beim ÖIF. Die Prüfungsunterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten, sofern sie nicht noch für andere gesetzlich übertragene Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.

(2) Im Prüfungszeugnis ist schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Prüfungskandidat oder die betreffende Prüfungskandidatin über

1. Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des GER und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich oder

2. Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf B1-Niveau des GER und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich

verfügt. Fehlt eine solche Bestätigung, gilt der Nachweis über ausreichende Deutsch- und Wertekenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.

(3) Bei Nichtbestehen einer Integrationsprüfung sind die jeweiligen Prüfungskandidaten und die Prüfungskandidatinnen schriftlich zu informieren und auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung hinzuweisen. Die Integrationsprüfung kann beliebig oft wiederholt werden, die Wiederholung einzelner Prüfungsteile ist jedoch nicht zulässig. (…)“

 

V. Rechtliche Beurteilung

 

Zur Säumnis

 

Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. VwGH 28.1.1992, 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (vgl. VwGH 12.04.2005, 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist.

 

Selbst eine Mitwirkungspflichtverletzung der Antragstellerin kann nicht dazu führen, dass die Behörde von ihrer Verpflichtung entbunden wird, über ihren Antrag innerhalb der Entscheidungsfrist einen Bescheid zu erlassen (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021). Vielmehr hätte die Behörde eine etwaig unterlassene Mitwirkung der Antragstellerin würdigen und ihre (aufgrund einer fehlenden Mitwirkung allenfalls auch negativ ausfallende) Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist treffen müssen (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0089).

 

Die Frist von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG bzw. § 8 Abs. 1 VwGVG ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (vgl. VwGH 23.6.2015, Ro 2015/05/0011).

 

Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden (vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).

 

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am 2.10.2018 gestellt. Im Zuge der Antragstellung legte die Beschwerdeführerin u.a. die festgestellten Urkunden betreffend ihre Deutschkenntnisse (außer Kursbestätigung vom 20.12.2018) vor. Mit der Unterlagenanforderung vom 3.10.2018 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sie einen Nachweis für Deutschkenntnisse auf B2 Niveau nachreichen solle. Am 30.10.2019 legte sie sodann die Kursbestätigung vom 20.12.2018 vor. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die belangte Behörde daher eine Entscheidung treffen müssen.

 

Mit Schriftsatz vom 27.11.2019 erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde. Zu diesem Zeitpunkt war die sechsmonatige Entscheidungsfrist jedenfalls abgelaufen, die Behörde war somit säumig. Da kein sachlicher Grund für diese Verzögerung ersichtlich ist und die Behörde keine Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist getroffen hat, ist die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen.

 

Nachdem die Säumnisbeschwerde zulässig und begründet ist, ist mit Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien am 18.12.2019 die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf dieses übergegangen.

 

In der Sache

 

Zunächst wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Lücken zwischen den Legitimationskarten erst seit 15.10.2012 rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist (vgl. § 9 StbG und VwGH 26.6.2013, 2011/01/0280), wobei sie seit 10.7.2015 auch rechtmäßig niedergelassen ist (vgl. § 21 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 NAG idF BGBl. I Nr. 68/2013).

 

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts kommt hier daher eine Einbürgerung potentiell nur nach § 11a Abs. 6 Z 1 oder Z 2 StbG in Betracht.

 

Betreffend § 11a Abs. 6 Z 1 StbG sind – abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1 StbG – Deutschkenntnisse auf B2 Niveau des GERS nachzuweisen. Nach § 2 Abs. 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsverordnung ist der Nachweis über diese Deutschkenntnisse in Form eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses zu erbringen.

 

Im gegenständlichen Fall können durch das Zeugnis der Universität Wien vom 28.8.2015 keine Deutschkenntnisse auf B2 Niveau des GERS nachgewiesen werden, da in Schreiben ein „Nicht genügend“ erzielt wurde, sodass keine Gesamtnote ausgestellt werden konnte.

 

Auch die Urkunde vom 20.12.2018 der C. GmbH bestätigt nur die Teilnahme an einem Deutschkurs auf dem Niveau B2.2. Da dort nachweislich keine Sprachprüfung abgelegt wurde, stellt das Schreiben vom 20.12.2018 kein Sprachdiplom oder Kurszeugnis iSd § 2 Abs. 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsverordnung dar (vgl. damaliger Wortlaut „allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse“ in § 9 Abs. 1 IV-V sowie VwGH 27.2.2013, 2010/01/0030 und EB zur RV BlgNR 1078 24. GP 11, wonach eine Prüfung nach Teilnahme am Deutschkurs vorgesehen war). Daher liegen die Voraussetzungen nach § 11a Abs. 6 Z 1 StbG nicht vor. Dies wurde zuletzt von der Beschwerdeführerin offenbar auch nicht (mehr) bestritten.

 

Betreffend § 11a Abs. 6 Z 2 StbG ist ein Nachweis gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 StbG zu erbringen. § 10a Abs. 1 Z 1 StbG verweist auf § 7 Abs. 2 Z 2 IntG und das dort definierte Modul 2 (Deutschkenntnisse auf B1 Niveau des GERS und die vertiefte Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung – gilt seit 1.10.2017, vgl. § 64a Abs. 26 StbG). Weiters wird in § 10a Abs. 4 Z 2 StbG ausdrücklich auf § 10 Abs. 2 IntG verwiesen, wo die Möglichkeiten taxativ aufgezählt werden, wie Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt werden kann.

 

Angemerkt wird, dass durch systematische Interpretation der Bestimmungen des § 10a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 StbG iVm § 10 Abs. 2 IntG für das Verwaltungsgericht feststeht, dass seit 1.10.2017 volljährige Antragsteller mit nicht deutscher Muttersprache die Deutschkenntnisse iSd § 10a Abs. 1 Z 1 StbG nur durch die Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung nachweisen können (siehe auch § 2 Abs. 2 letzter Satz IntG, wonach der Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft den Endpunkt eines umfassenden Integrationsprozesses darstellen soll). Nach den EB zur RV BlgNR 1586 25. GP 2 wurden einhergehend mit der Herauslösung der Integrationsvereinbarung aus dem NAG und der Neuregelung im IntG die Verweise auf die Integrationsvereinbarung im StbG entsprechend angepasst. Dies hat zur Folge, dass die Integrationsprüfung auf B1 Niveau mit vertieftem Werte- und Orientierungswissen (§ 12 IntG) nur durch ein Zeugnis des ÖIF oder des ÖSD (bis 30.5.2021, vgl. § 28 Abs. 3 bis 5 IntG) erbracht werden kann (siehe Anlage E der IntG-DV). Der Gesetzgeber sieht vor, dass ein einheitliches Zeugnis zur Integrationsprüfung auszustellen ist (vgl. § 14 Abs. 1 IntG-DV, wonach das Ausstellen von Teilbestätigungen unzulässig ist), wobei der Teil zur Sprachkompetenz auf B1 Niveau und der Werteteil nicht getrennt voneinander abgelegt werden können (vgl. § 12 Abs. 2 IntG und § 19 Abs. 3 IntG-DV, wonach die Wiederholung einzelner Prüfungsteile nicht zulässig ist).

 

Im gegenständlichen Fall erfüllt der vorgelegte Bescheid der Wirtschaftsuniversität Wien vom 2.4.2012 bereits deshalb nicht § 10 Abs. 2 Z 8 IntG, da der Universitätslehrgang in englischer Sprache abgehalten wurde.

 

Auch die aktenkundigen Zeugnisse der Universität Wien vom 8.6.2016 (insb. zuletzt Deutschkurs 2007/33, 05.01, Mittelstufe 1) erfüllen nicht § 10 Abs. 2 Z 1 IntG (oder Z 2 idF BGBl. I Nr. 68/2017), weil diese nicht die Vorgaben eines Zeugnisses zur Integrationsprüfung iSd § 12 IntG iVm § 19 Abs. 1 IntG-DV iVm Anlage E erfüllen, zumal die Universität Wien nicht vom ÖIF zertifiziert wurde und diese Zeugnisse – ungeachtet des teilweisen Belegs von Deutschkenntnissen auf B1 Niveau – keinen Nachweis über einen vertieften Werteteil beinhalten (vgl. § 19 Abs. 2 Z 2 IntG-DV). Andere Ziffern des § 10 Abs. 2 IntG sind aufgrund der Aktenlage hier nicht einschlägig.

 

Aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28.1.2020 und der dort geäußerten psychischen Gründe wurde die MA 15 mit der Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 10a Abs. 2 Z 3 StbG durch das Verwaltungsgericht beauftragt. Die Beschwerdeführerin hat die Begutachtungstermine am 24.6.2020 und am 25.6.2020 jedoch nicht wahrgenommen und damit am hg. Verwaltungsverfahren nicht mitgewirkt.

 

Hierzu ist auszuführen, dass dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, korrespondiert. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei Informationen betreffend betriebsbezogene bzw. personenbezogene Umstände der Fall ist, über die allein die Partei verfügt (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0038, VwGH 22.11.2014, 2013/03/0092, VwGH 27.11.2014, 2013/02/0223, VwGH 27.9.2013, 2011/05/0065). Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen. So ist etwa die Weigerung ohne triftigen Grund, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, als Verletzung der Mitwirkungspflicht der Partei angesehen worden (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021, VwGH 23.2.2018, Ro 2017/03/0025, VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121, VwGH 31.3.2004, 2002/06/0214).

 

Da die Begutachtungstermine ohne Grund nicht wahrgenommen wurden und die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung in § 10a Abs. 2 Z 3 StbG ihre gesetzliche Deckung findet, hat die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt (siehe auch ausdrücklich § 19 Abs. 2 StbG).

 

Daher wird es nach der Rechtsprechung nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Behörde (hier das Verwaltungsgericht) in diesem Fall keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern diese Unterlassung gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 2 und § 46 AVG in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse (hier zulasten der Beschwerdeführerin) einbezieht. Dies allerdings nur, wenn und soweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag. (vgl. VwGH 23.2.2018, Ro 2017/03/0025, VwGH 27.1.2011, 2008/09/0189, VwGH 4.9.2013, 2011/08/0201).

 

Aufgrund des fehlenden Nachweises nach § 10a Abs. 1 Z 1 StbG bzw. einer fehlenden Mitwirkung in Bezug auf § 10a Abs. 2 Z 3 StbG erübrigt sich die weitere Prüfung der Voraussetzungen des § 11a Abs. 6 Z 2 StbG.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aufgrund der aktenkundigen Urkunden unstrittig feststeht und lediglich eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage zu behandeln war. Im Übrigen wurde von den Parteien keine Verhandlung beantragt und der Beschwerdeführerin wurde auch mit Schreiben vom 22.1.2020 Parteiengehör gewährt. Der Entfall der Verhandlung steht auch weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0038, VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007 mwN; VwGH 10.8.2018, Ra 2018/01/0347 und VwGH 25.4.2017, Ra 2017/01/0091, wonach Verfahren in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK bzw. Art 47 GRC fallen).

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen der § 10a Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 Z 2 StbG, die ausdrücklich auf § 7 Abs. 2 Z 2 IntG bzw. § 10 Abs. 2 IntG verweisen, ergibt sich für das Verwaltungsgericht, dass hier das Modul 2 der Integrationsvereinbarung in Form der Integrationsprüfung (B1 Niveau und Werteteil) zu erfüllen ist, um den Nachweis nach § 10a Abs. 1 Z 1 StbG erbringen zu können. Daher liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung - ungeachtet, dass dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt – nicht vor (u.a. VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041, VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007). In Bezug auf § 11a Abs. 6 Z 1 StbG ergibt sich die Anforderung eines „allgemein anerkannten Sprachdiplomes oder Kurszeugnisses“ auch ausdrücklich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsverordnung (vgl. übertragbare Judikatur in VwGH 27.2.2013, 2010/01/0030).

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