LVwG Steiermark LVwG 50.7-3811/2024

LVwG SteiermarkLVwG 50.7-3811/20243.1.2025

BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z2
AVG §13 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.50.7.3811.2024

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Schneeberger über die Beschwerden des/der 1.) C D, O Aweg, G, 2.) E F, Kstraße, F 3.) G H, 4.) I J, 5.) K L, 6.) M N, 7.) O P, 8.) DI Q R, 9.) S T, 10.) U V, 11.) W X und 12.) Y Z, der/die Viert- bis Zwölftbeschwerdeführer/in allesamt vertreten durch G H, Egasse, G, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 25.07.2024, GZ: A17-BAB-141280/2021/0137,

 

z u R e c h t e r k a n n t:

 

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) iVm §§ 22 ff Steiermärkisches Baugesetz 1995 (im Folgenden Stmk BauG) wird den Beschwerden mit der Maßgabe

 

stattgegeben,

 

dass der verfahrenseinleitende Antrag auf Baubewilligung mangels Mängelbehebung zurückgewiesen wird.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

 

1. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz (belangte Behörde) vom 25.07.2024 wurde dem "A B", Kurzbezeichnung "A B" (mitbeteiligte Partei), ZVR-Zahl ********, die Baubewilligung zum/zur plan- und beschreibungsgemäßen Um- und Zubau sowie Nutzungsänderung von Kegelbahn auf Moscheeräumlichkeiten und Aufstellen einer Lüftungs- und Klimaanlage in G, G, Egasse, Grundstück Nr. ***, KG G, erteilt.

 

2. Hiergegen haben die im Kopf des Erkenntnisses genannten Personen, die in Bezug auf das Grundstück Nr. ***, KG ***** G, allesamt Nachbarn und hinsichtlich der EZ ***, KG ***** G, zugleich Miteigentümer iSd Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sind, form- und fristgerecht Beschwerde erhoben. Zum einen wiederholen diese dabei ihre Einwendungen als Nachbarn im behördlichen Verfahren. Zum anderen bringen sie erkennbar vor, die Nutzung der Grundstücke Nr. *** und ***, allesamt EZ ***, KG G, sei unzulässig und es werde hierfür keine Zustimmung erteilt (vgl etwa Beschwerde S, 17).

 

3.1. Mit Mängelbehebungsauftrag des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21.11.2024 wurde der mitbeteiligten Partei aufgetragen, gemäß § 22 Abs 2 Z 2 Stmk. BauG hinsichtlich jener Grundstücke, die nicht im Alleineigentum der Bauwerberin stehen (EZ ***, KG G; insb. Grundstück Nr. *** mitsamt projektierter Vergrößerung des Haupteinganges), binnen 14 Tagen zu übermitteln.

 

3.2. Daraufhin replizierte die anwaltlich vertretene mitbeteiligte Partei mit Eingabe vom 04.12.2024 dahingehend, die Erweiterung des Haupteinganges am Grundstück Nr. ***, KG G, werde zurückgezogen. Verfahrensgegenständlich seien nur die Änderungen am Gebäude der ehemaligen Gaststätte bzw Kegelbahn.

4. Mit neuerlichem Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11.12.2024 wurde der mitbeteiligten Partei mitgeteilt, dass der Verbesserungsauftrag vom 21.11.2024 hinsichtlich der Zustimmung iSd § 22 Abs 2 Z 2 Stmk BauG weiterhin aufrecht bleibe. Dies schon deshalb, weil die Räumlichkeiten am Grundstück Nr. ***, KG G, ohne die Nutzung der EZ *** (und hieraus der Grundstücke Nr. *** sowie ***, KG G) als Zugang bzw. Ausgang nicht erreicht werden könnten. Es liege daher – wie bereits im Verbesserungsauftrag vom 21.11.2024 dargelegt – ein untrennbares Vorhaben vor. Zur Vorlage des Nachweises iSd § 22 Abs 2 Z 2 Stmk. BauG wurde neuerlich eine Frist von drei Wochen gewährt.

 

II. Feststellungen:

 

1.1. Die mitbeteiligte Partei ist grundbücherliche Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. ***, EZ ****, KG ***** G. Darüber hinaus ist sie Minderheitenmiteigentümerin (Anteil: **/****) iSd WEG an der Liegenschaft EZ *** (einkommend beim Bezirksgericht Graz-West), die unter anderem die Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG G, umfasst.

 

1.2. Herr C D, Frau E F, Frau G H, Herr I J, Herr K L, Frau M N, Frau O P, Herr DI Q R, Herr S T, Herr U V, Frau W X und Herr Y Z (alle gemeinsam als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) sind allesamt Miteigentümer iSd WEG an der Liegenschaft EZ ***.

 

1.3. Das Grundstück Nr. ***, KG G, liegt in einem Innenhof. Es ist im Norden, Osten und Westen von den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle EZ *** KG G, umgegeben. Die vorgenannten Grundstücke zeigen sich im Kataster/digitalen Atlas (GIS Steiermark) wie folgt [das Grundstück Nr. ***, KG G, ist gelb hervorgehoben]:

 

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

 

1.4. Östlich des Grundstückes Nr. ***, KG G, verläuft die Egasse (Grundstück Nr. **** im zuvor abgebildeten Katasterauszug).

 

2.1. Mit Eingabe vom 15.12.2021 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde die baubehördliche Bewilligung für die Änderung einer ehemaligen Kegelbahnhalle in Moscheeräumlichkeiten mitsamt näher bezeichneten Umbaumaßnahmen auf dem Grundstück Nr. ***, KG G.

2.2. In der Folge wurden die Projektunterlagen zum verfahrenseinleitenden Antrag mehrfach überarbeitet und adaptiert. In der Baubeschreibung vom 20.12.2022, handschriftlich adaptiert am 09.11.2023, wird auf den Zugang der Moschee von der Egasse hingewiesen. Auszugsweise heißt es dort: „Die Eingangstür von der Egasse wird vergrößert auf 130/300.“ Im Einreichplan (Planverfasser Bmstr. DI Aa B, Plannr.: EP01 / G, Datum: 04.02.2023) ist der in der Baubeschreibung beschriebene Haupteingang hin zur Egasse mitsamt baulicher Vergrößerung („130/300“) wie folgt in roter Farbe dargestellt:

 

 

2.3. Die grüne Grundgrenzmarkierung („GG“) im dargestellten Auszug aus dem Einreichplan bezeichnet den schmalen Streifen des Grundstücks Nr. ***, KG G. Beim Grundstück rechts davon, auf dem der Haupteingang situiert ist, dessen Vergrößerung (hin zur Egasse) projektiert war [Anm: die Vergrößerung der Eingangstür wurde in der Folge zurückgezogen], handelt es sich um das Grundstück Nr. ***, KG G.

 

2.4. Ebenso ist dem vorgenannten Einreichplan sowie der vorgenannten Baubeschreibung der projektierte Zweiteingang zu entnehmen. Auf der westlichen Seite des Grundstückes Nr. ***, KG G, soll ein Zweiteingang (im Plan als „Eingang Damen“ bezeichnet) errichtet werden. Dieser kann ausschließlich über den Innenhof (Grundstück Nr. ***, KG G, EZ ***) erreicht werden.

 

2.5. Im o.g. Einreichplan ist im Westen des Grundstückes Nr. ***, KG G, (unmittelbar an den „Eingang Damen“ angeschlossen) ein „Gebetsraum Damen“ für 30 Personen projektiert. Südlich davon ist ein „Seminarraum“ für 21 Personen geplant. Östlich des „Gebetsraum Damen“ und des „Seminarraums“ schließt der „Gebetsraum Herren“ an, wobei dieser für 120 Personen/Männer projektiert ist.

 

2.6. Sowohl die überarbeitete Baubeschreibung vom 20.12.2022, handschriftlich adaptiert am 09.11.2023, als auch der vorgenannte Einreichplan wurden von der mitbeteiligten Partei unterfertigt und an die belangte Behörde übermittelt.

 

2.7. Seitens der mitbeteiligten Partei wurde im Rahmen des behördlichen Verfahrens mit E-Mail vom 29.07.2022 nachstehendes Lichtbild zur Veranschaulichung der (Haupt-)Eingangssituation übermittelt. Dieses zeigt – von der Egasse aus betrachtet – die Gebäudefront des am Grundstück Nr. ***, KG G, situierten Bestandsgebäudes, auf dem der künftige Haupteingang zur Moschee [ohne die aus dem Einreichplan ersichtliche – mittlerweile zurückgezogene – Vergrößerung der Eingangstür („130/300“)] geplant ist:

 

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

 

2.8. Mit (anwaltlicher) Stellungnahme vom 31.10.2022 [OZ 0032 im EDI-Akt der Behörde] legte die mitbeteiligte Partei die Zugangswege (Haupteingang und Zweiteingang) zum Grundstück Nr. ***, KG G, gegenüber der Behörde grafisch vereinfacht wie folgt dar:

 

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

 

3.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2024, GZ: A17-BAB-141280/2021/0137, wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung zum/zur plan- und beschreibungsgemäßen Um- und Zubau sowie Nutzungsänderung von Kegelbahn auf Moscheeräumlichkeiten und Aufstellen einer Lüftungs- und Klimaanlage in G, G, Egasse, auf dem Grundstück Nr. ***, KG G, erteilt.

 

3.2. Nachfolgende Projektunterlagen wurden mittels Bezugsklausel zu einem integralen Bestandteil der Baubewilligung vom 25.07.2024 erklärt:

 Lüftungsplan, Planverfasser Bmstr. DI Aa B, Plannr.: EP01, Datum: 13.03.2023

 Einreichplan, Planverfasser Bmstr. DI Aa B, Plannr.: EP01 / G, Datum: 04.02.2023

 (modifizierte) Baubeschreibung mitsamt handschriftlichen Korrekturen vom 09.11.2023, Datum: 20.12.2022

 

3.3. Im Rahmen der Bescheidbegründung (Baubewilligung, S 35 f) hat die sich die belangte Behörde auch mit der Nutzung der Grundstücke Nr. *** sowie ***, beide EZ ***, KG G, bzw. der Zugangssituation auf bzw. über diese auseinandergesetzt.

 

4. Mit Eingabe vom 21.11.2024 wurde der mitbeteiligten Partei vom Landesverwaltungsgericht Steiermark ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG iVm § 22 Abs 2 Z 2 Stmk. BauG erteilt. In Antwort auf die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 04.12.2024 wurde der Mängelbehebungsauftrag mit Eingabe des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11.12.2024 aufrechterhalten bzw. neuerlich erteilt. Für die Beibringung des § 22 Abs 2 Z 2 Stmk. BauG entsprechenden Nachweises der liquiden Zustimmung der Anteilsmehrheit nach dem WEG zum konkreten Projekt hinsichtlich der betroffenen und nicht im Alleineigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Grundstücke/Grundstücksteile, die als Zugang bzw. Ausgang fungieren (EZ ***, Grundstücke Nr. *** sowie ***, KG G), wurde zusätzlich zur Frist des ersten Verbesserungsauftrages (14 Tage) eine weitere Frist von drei Wochen (einlangend) gesetzt, wobei auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs 3 AVG hingewiesen wurde. Der erneute Mängelbehebungsauftrag vom 11.12.2024 wurde der anwaltlich vertretenen mitbeteiligten Partei am 11.12.2024 nachweislich per ERV übermittelt, sodass die Frist mit 12.12.2024 begann.

 

5. Innerhalb der gesetzten Frist des Mängelbehebungsauftrags – sohin bis spätestens 02.01.2025 (einlangend) – erfolgte seitens der mitbeteiligten Partei keine Mangelbehebung iSd Vorlage des Nachweises nach § 22 Abs 2 Z 2 Stmk BauG.

 

III. Beweiswürdigung:

 

1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten (elektronischen/ EDI-)Verwaltungsakt (mitsamt den daraus von der mitbeteiligten Partei übermittelten Lichtbildern), dem Verwaltungsgerichtsakt sowie den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz.

 

2. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen und der Lage der Grundstücke ergeben sich aus dem öffentlichen Grundbuch und Kataster.

 

3. Zumal im Gegenstandsfall ausschließlich die Rechtsfrage der Anwendung des § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zu klären ist, erübrigen sich nähere Ausführungen zur Beweiswürdigung.

 

IV. Rechtliche Beurteilung:

 

1.1. Bei dem durch den vorliegenden (ursprünglichen) Antrag vom 15.12.2021 eingeleiteten Verfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren. Beurteilungsgegenstand ist sohin das Projekt (VwGH 14.04.2016, 2013/06/0205). Es entspricht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass der verfahrenseinleitende Antrag die (geänderten) Projektunterlagen umfasst (vgl. VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164). Ebenso judiziert der VwGH zu mit Genehmigungsvermerkt versehenen Projektunterlagen wie folgt: „Der Inhalt der Baubewilligung ist dem Spruch des eine solche Bewilligung erteilenden Bescheides einschließlich der eingereichten und allenfalls im Zuge des Bauverfahrens geänderten, dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Plänen und der Baubeschreibung zu entnehmen. Die von der Behörde mit dem ‚Genehmigungsvermerk‘ versehenen Pläne und Baubeschreibungen bilden einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung (VwGH 29.05.2019, Ra 2017/06/0122 mit Hinweis auf 22.10.2008, 2005/06/0114, mwN).“

 

1.2. Im Gegenstandsfall wurden der belangten Behörde seitens der mitbeteiligten Partei unter anderem ein adaptierter bzw. geänderter Einreichplan (Planverfasser Bmstr. DI Aa B, Plannr.: EP01 / G, Datum: 04.02.2023) und eine Baubeschreibung vom 20.12.2022 mitsamt handschriftlichen Korrekturen vom 09.11.2023, übermittelt, wodurch sie ihr ursprünglich eingebrachtes Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung vom 15.12.2021 geändert bzw. adaptiert hat. Wie dargelegt, ist der Baubeschreibung ausdrücklich zu entnehmen, dass der Haupteingang zur Moschee über die Egasse erfolgt, wobei die Eingangstür am Grundstück Nr. ***, KG G, situiert ist. Dies deckt sich auch mit dem genehmigten Einreichplan vom 04.02.2023, wenngleich dort noch die mit Eingabe vom 04.12.2024 zurückgezogene Vergrößerung der Eingangstür in roter Farbe (vgl. § 23 Abs 3 Stmk. BauG) ersichtlich ist. Ebenso ist den vorgenannten Unterlagen der Zweiteingang (Dameneingang) auf der Westseite des Grundstückes Nr. ***, KG G, zu entnehmen, wobei dieser über den Innenhof (Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG G) erreicht wird.

 

Ausweislich der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten adaptierten Projektunterlagen, die seitens der belangten Behörde mit einem Genehmigungsvermerk versehen wurden, erfolgt der Haupteingang zu den Gebetsräumlichkeiten (Grundstück Nr. ***) somit von der Egasse (Grundstück Nr. ***) und in weiterer Folge über das Grundstück Nr. ***, allesamt KG G. Dies deckt sich im Übrigen auch mit den weiteren (nicht mit einem Genehmigungsvermerk versehenen) Projektunterlagen (vgl. etwa das Brandschutzkonzept S 7: „Die Erschließung des Gebäudes erfolgt vom Osten her über einen Durchgang von der Egasse.“ sowie S 1 der von der mitbeteiligten Partei selbst übermittelten „Betriebsbeschreibung“ vom 04.02.2022 [OZ0005 im EDI-Akt der Behörde]: „Der Haupteingang richtet sich zur Egasse“). Der Zweiteingang (Dameneingang) ist demgegenüber – wie dargelegt – an der Westseite des Grundstücks Nr *** situiert, wobei der Zugang über das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG G, erfolgt.

 

Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel an der Absicht der Bauwerberin, eine Baubewilligung für die Errichtung des in den vorgelegten (adaptierten) Unterlagen dargestellten Projektes zu erlangen. Diese Unterlagen liegen schriftlich vor und tragen die Unterschrift der Bauwerberin. Es lag daher ein schriftliches Ansuchen auf Erteilung einer Baubewilligung für das in den geänderten Einreichplänen (insb. Einreichplan, Plannr.: EP01 / G, Datum: 04.02.2023) und der Baubeschreibung vom 20.12.2022 mitsamt handschriftlichen Korrekturen vom 09.11.2023, dargestellte Projekt vor (vgl. VwGH 29.05.2019, Ra 2017/06/0122 mwN).

 

1.3. Im Übrigen deckt sich dies auch mit der aus dem Akt der belangten Behörde ersichtlichen Korrespondenz der mitbeteiligten Partei mit der belangten Behörde mitsamt den übermittelten – oben abgebildeten – Lichtbildern zur Verdeutlichung der Eingangssituation (Haupteingang und Zweiteingang).

 

1.4. Ebenso ändert der Umstand, dass in der verbalen Beschreibung des Spruchs des angefochtenen Bescheides ausschließlich das Grundstück Nr. *** genannt wird, nichts daran, dass durch die geänderten bzw. adaptierten sowie unterfertigten Projektunterlagen, die sich offenkundig (!) auch auf die Grundstücke Nr. *** und ***, allesamt KG G, beziehen, auch hinsichtlich der letztgenannten Grundstücke – wie dargelegt – ein entsprechender Antrag vorlag (erneut VwGH 29.05.2019, Ra 2017/06/0122 mwN). Zudem wurden die mit Genehmigungsvermerk versehenen technischen Projektunterlagen (insb. Einreichplan, Plannr.: EP01 / G, Datum: 04.02.2023 sowie und die Baubeschreibung vom 20.12.2022 mitsamt handschriftlichen Korrekturen vom 09.11.2023) kraft Bezugsklausel („zum/zur plan- und beschreibungsgemäßen“) selbst integraler Spruchbestandteil (vgl. hierzu erst jüngst VwGH 04.07.2024, Ra 2023/07/0112 mwN).

 

1.5. Selbst wenn man einen Widerspruch zwischen der verbalen Beschreibung des Spruchs und den zum Spruchbestandteil erklärten (adaptierten) Projektunterlagen, die Maßnahmen auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG G, bzw deren Nutzung mitumfassen, annehmen würde, wäre diesfalls die Bescheidbegründung zur Auslegung der verbalen Beschreibung des Spruchs heranzuziehen und eine Auflösung möglich (VwGH 04.07.2024, Ra 2023/07/0112 Rz 41 f mwN). Ausweislich der Bescheidbegründung (S 35 f) hat sich die belangte Behörde auch mit der Nutzung der vorgenannten Grundstücke sowie der Zugangssituation auseinandergesetzt, wobei sie die Grundstücke Nr. *** sowie ***, beide KG G, dabei ausdrücklich anführte. In Zusammenschau mit der Begründung wäre daher – selbst bei Annahme eines Widerspruches – davon auszugehen, dass das gesamte im (adaptierten) Einreichprojekt dargestellte Vorhaben (sohin mitsamt der Nutzung der Grundstücke Nr. *** und insb. ***, KG G, als Zu- bzw. Ausgang) vom Spruch umfasst ist. Folglich wäre die Aufnahme der von den (mit Genehmigungsvermerk versehenen) Projektunterlagen umfassten vorgenannten Grundstücke in die verbale Beschreibung des Spruches grundsätzlich möglich und zulässig (vgl. dazu auch VwGH 09.03.1998, 98/10/0039).

 

1.6. Ungeachtet der Vorausführungen sind die Gebets- und Seminarräumlichkeiten zudem von der Zugangssituation untrennbar, wie dies nachfolgend im Detail erörtert wird (zum Grundsatz der Einheitlichkeit des Bauvorhabens vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/05/0043; 22.01.2015, 2014/06/0055).

 

2.1. Dem Antrag sind die nach dem Gesetz erforderlichen Unterlagen beizuschließen. Für das gegenständliche Vorhaben ergeben sich die erforderlichen Unterlagen aus den §§ 22 f Stmk. BauG. Liegen die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen nicht vor, ist der Antragsteller zur entsprechenden Nachreichung gemäß § 13 Abs 3 AVG aufzufordern (statt vieler VwGH 03.09.1998,97/06/0250).

 

2.2. Wie dargelegt, ist die Zustimmung iSd § 22 Abs 2 Z 2 Stmk. BauG schon deshalb erforderlich, weil die zur Nutzungsänderung beantragten Gebets- und Seminarräumlichkeiten am Grundstück Nr. ***, KG G, nicht von der Zugangssituation trennbar sind. Das Grundstück Nr. ***, KG G, kann ohne Inanspruchnahme der Grundstücke Nr. *** sowie ***, beide EZ ***, KG G, nicht erreicht werden. Die Zugangssituation (Haupteingang und Zweiteingang) ist somit untrennbarer Teil des (Moschee-)Bauvorhabens, welches als „einheitliches Ganzes“ zu qualifizieren ist, das – wie dargelegt – nicht in mehrere, in Wahrheit nicht trennbare Vorhaben zerlegt werden darf. Besonders anschaulich hat dies der VwGH bereits in Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung in seiner Entscheidung vom 18.12.1997, 96/06/0287, dargelegt. Wörtlich hat das Höchstgericht hierzu ausgeführt: „Festzustellen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass es sich bei den beiden Räumen, die für das Café vorgesehen sind, und dem Zugang zum Café […] - wie der Beschwerdeführer zutreffend meint - um ein nicht trennbares Bauvorhaben handelt.“ [Hervorhebungen nicht im Original] Die Zugangssituation über die Liegenschaft EZ ***, KG G, ist damit (untrennbarer) Teil der Nutzungsänderung (zur „funktionellen Einheit“ vgl auch VwGH 27.04.2004, 2002/05/1508, 08.06.2011, 2009/06/0193, 27.06.2006, 2005/06/0179).

 

Dies ist auch insofern konsequent, weil durch bzw. von der dargelegten Zugangssituation – die Moscheeräumlichkeiten sind jedenfalls für 171 Personen ausgelegt (davon entfallend: 120 auf den Gebetsraum Herren, 30 auf den Gebetsraum Frauen, 21 auf den Seminarraum) – schon nach allgemeiner Lebenserfahrung unter anderem (Lärm-)Auswirkungen aus- bzw. einhergehen können (vgl hierzu auch VwGH 18.01.1994, 93/05/0154 sowie erneut 18.12.1997, 96/06/0287).

 

Im Übrigen steht dieses Ergebnis auch mit dem weiten Verständnis des Begriffs der Nutzungsänderung iSd § 19 Z 2 Stmk. BauG in Einklang. Demnach wird die Genehmigungspflicht bereits unter anderen dann ausgelöst, wenn Nachbarrechte berührt werden können (abstrakter Maßstab) [vgl VwGH 25.10.2000, 99/06/0069; vgl. ferner 05.05.1994, 91/06/0148, 20.09.1994, 94/04/0068 und 07.11.1980, 1497/79 wonach die Frage der Genehmigungspflicht strikt von der Frage der Genehmigungsfähigkeit zu unterscheiden ist, hinsichtlich der Frage möglicher Auswirkungen auf Schutzinteressen auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut bzw die allgemeine Lebenserfahrung zurückzugreifen ist und zur Frage der Genehmigungspflicht umfangreiche Erhebungen (insb. Sachverständigengutachten) tunlichst unterbleiben sollen; vgl zur weiten Auslegung der Bewilligungspflicht der Nutzungsänderung ferner VwGH 22.01.2004, 2001/06/0119, wonach eine Nutzungsänderung auch bei bzw trotz gleich gebliebenem „Verwendungszweck“ (Nutzung als Stall: Änderung von Legehennen auf „leichte Legehennen“) angenommen wurde].

 

Wie dargelegt, ist schon angesichts der nicht unbeträchtlichen (projektierten) Personenanzahl/Besucheranzahl nicht auszuschließen, dass die Zugangssituation insbesondere Auswirkungen auf Nachbarrechte (insb. Schallschutz) sowie (auch) auf den Brandschutz iSd § 19 Z 2 Stmk. BauG haben kann. Dies umso mehr als der Hauptzugang durch das Mehrparteienwohnhaus am Grundstück Nr. ***, KG G, führt und zudem – verglichen mit der früheren Nutzung als Kegelbahn – ein zusätzlicher Eingang an der westlichen Seite des Grundstückes Nr. ***, KG G, geschaffen wird, der nur über den Innenhof (Grundstück Nr. ***, KG G) – in nächster Nähe am Mehrparteienwohnhaus am Grundstück Nr. ***, KG G, vorbei – erreicht werden kann. Verglichen mit der Vornutzung als Kegelbahn ist ferner zu beachten, dass die Moschee täglich (auch sonntags) genutzt werden soll, wobei im Islam – wie dies aus der „Betriebsbeschreibung“ der mitbeteiligten Partei hervorgeht [OZ0005 im EDI-Akt der Behörde] – täglich fünf Gebete vorgesehen sind. Ausweislich der vorgenannten Beschreibung beginnt das Morgengebet „mit der Morgendämmerung und endet mit dem Sonnenaufgang“. Angesichts dieser (auch religiösen) Vorgaben kann schon nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass sich die Zugangssituation gerade in Bezug auf die „Stoßzeiten“ sowie die Intensität von jener zur Kegelbahn unterscheidet. Es entspricht bereits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Besucher „gedrängter“ zu den von der mitbeteiligten Partei selbst dargelegten Gebetszeiten erscheinen werden. Gerade der Hauptzugang über das Grundstück Nr. ***, KG G, wird sohin bei lebensnaher Betrachtung etwa zum Morgengebet in kurzer Zeit „intensiver“ als Zugang und Ausgang genutzt werden, als dies bei der Kegelbahn (zur selben Zeit) der Fall ist bzw. war. Der zweite Zugang entlang der Westseite des Grundstückes Nr. ***, KG G, soll zudem neu geschaffen werden, sodass diesfalls angesichts des Zugangs über das Grundstück Nr. ***, KG G, jedenfalls – verglichen mit der Kegelbahn – zusätzliche Auswirkungen (auf Nachbarn) nicht auszuschließen sind.

 

2.3. Weiters wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Zustimmung iSd § 22 Abs 2 Z 2 Stmk. BauG – anders als dies offenbar vermeint wurde (vgl. Baubewilligung, S 35 f) – um keine (unzulässige) Einwendungsthematik iSd § 26 Stmk BauG, sondern um eine Vorfragenentscheidung nach § 38 AVG handelt [vgl. dazu auch mwN Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, Stmk. BauR6 (2023) E 74 f zu § 26 Stmk. BauG]. Unabhängig davon kommt Miteigentümern – losgelöst von ihrer möglichen Stellung (auch) als Nachbar iSd § 4 Z 44 Stmk. BauG – nach der ständigen Rechtsprechung Parteistellung dahingehend zu, ob eine liquide Zustimmung der Grundeigentümer vorliegt (VwGH 26.02.2024, Ra 2023/06/0138 mHa VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0008, Rn. 9; in diesem Sinn auch VwGH 14.4.2016, Ra 2015/06/0038, Rn. 15, mwN, sowie grundlegend dazu VwGH 6.10.2011, 2010/06/0008, mwN). Wie dargelegt, sind die Beschwerdeführer allesamt Miteigentümer iSd WEG an der Liegenschaft EZ ***, die unter anderem die Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG G, umfasst. Schon aus diesem Grund waren die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Eigenschaft als Miteigentümer (!) – sohin auch unabhängig davon, ob diese rechtzeitig Einwendungen iSd § 26 Stmk. BauG erhoben haben –, dazu befugt, das Nichtvorliegen der (erforderlichen) Zustimmung geltend zu machen. Dies haben die Beschwerdeführer erkennbar bereits im Behördenverfahren, aber auch in der Beschwerde getan [vgl etwa Beschwerde S 17, wonach der (projektierten und mit Eingabe vom 04.12.2024 zurückgezogenen) Erweiterung des Haupteingangs auf dem Grundstück Nr. ***, KG G, nicht zugestimmt wird].

 

2.4. Es wird ferner ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Umstand, wonach die mitbeteiligte Partei (Minderheiten-)Miteigentümerin iSd WEG an der EZ *** ist und zudem gemäß offenem Grundbuch über eine Servitut hinsichtlich des Gehens und Fahrens über Gst. *** und die Einfahrt des Hauses Eg. auf dem Gst. *** für das Gst. ***, alle KG G, verfügt [angemerkt sei am Rande, dass sich die Servitut im A2-Blatt des Grundstückes *** und im C-Blatt der dienenden Liegenschaft EZ *** (Tagebuchzahl *****/****) nicht decken und diesfalls ausschließlich das C-Blatt der dienenden Liegenschaft heranzuziehen ist – OGH 27.03.2001, 1 Ob 19/01b], nichts am Erfordernis der Zustimmung nach § 22 Abs 2 Z 2 Stmk. BauG zur Inanspruchnahme an nicht in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstücke zum Zu- und Ausgang (untrennbares Bauvorhaben) ändert bzw. eine solche nicht zu ersetzen vermag. Denn: Zum einen zielt § 22 Abs 2 Z 2 Stmk. BauG ausdrücklich und unmissverständlich auf die nachzuweisende Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum nach dem WEG ab. Prüfgegenstand ist damit ausschließlich, ob bei Vorliegen von Wohnungseigentum iSd WEG – wie im Gegenstandsfall (offenes Grundbuch) – die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer – gemessen an den Liegenschaftsanteilen – nachgewiesen wurde, nicht aber, ob diese Zustimmung den Bestimmungen des WEG entsprechend zustande kam (VwGH 26.06.2024, Ra 2024/06/0090, vgl. ferner 03.10.2022, Ra 2022/06/0008 sowie 14.04.2016, Ra 2015/06/0038). Dies ist insofern konsequent, weil das Wohnungseigentum iSd WEG – anders als dies offenbar vermeint wird – kein Eigentumsrecht an der jeweiligen Wohnung (Wohnungseigentumsobjekt), sondern „lediglich“ einen ideellen Miteigentumsanteil an der (gesamten) Liegenschaft mitsamt einem Nutzungsrecht an einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt vermittelt (vgl. § 2 Abs 1 WEG; stRsp: RIS-Justiz RS0083024; VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0027 mwN; ferner Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht6 S 446).

 

Zum anderen muss sich die liquid nachzuweisende Zustimmung iSd § 22 Abs 2 Z 2 Stmk. BauG – anders als eine Servitut, die abstrakt (also losgelöst von einem konkreten Projekt) ein Geh- und Fahrtrecht einräumt –, auch auf das konkrete (eingereichte) Projekt beziehen [z.B. VwGH 05.12.2000, 99/06/0162; ferner Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, Stmk. BauR6 (2023) § 22 Stmk. BauG Rz 6 f]. Dass sich die für das Grundstück Nr. ***, KG G, eingeräumte Servitut, die – wie aus dem Grundbuch sowie dem seitens der mitbeteiligten Partei an die belangte Behörde übermittelten Vertrag ersichtlich – ursprünglich im Jahr 1965 (sohin vor rund 60 Jahren) einverleibt wurde, nicht auf das konkrete (seit 2021 anhängige) verfahrensgegenständliche (Moschee-)Vorhaben (mitsamt zusätzlichem Eingang im Westen) bezieht, sondern von diesem losgelöst ist, ist offenkundig und bedarf keiner näheren Erörterung.

 

Die Vorausführungen werden auch durch die höchstgerichtliche Judikatur bestätigt. Konkret hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 19.12.1995, 93/05/0248 (ergangen zur BauO Oö), ausgesprochen, dass „eine Dienstbarkeit […] nicht in ein [...] Baurecht auf Privatgrund umgedeutet werden kann,“ zumal das Gesetz „nur zwischen Alleineigentümer und Nichtalleineigentümer“ unterscheide. „Der Servitutsberechtigte ist kein Eigentümer und muss daher wie jeder andere Nichteigentümer die Zustimmung des Grundeigentümers liquid nachweisen.“ Nichts anders kann im Gegenstandsfall gelten, zumal die mitbeteiligte Partei zwar (Minderheits-)Miteigentümerin iSd WEG an der EZ *** ist, jedoch gerade nicht Mehrheitseigentümerin (gemessen an Anteilen).

 

2.5. Gegenständlich wurde der anwaltlich vertretenen Bauwerberin (mitbeteiligte Partei) mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 11.12.2024 (neuerlich) mitgeteilt, dass hinsichtlich des verfahrenseinleitenden Antrages ein § 22 Abs 2 Z 2 Stmk. BauG entsprechender Nachweis der liquiden Zustimmung der Anteilsmehrheit nach dem WEG zum konkreten Projekt hinsichtlich der (untrennbar) betroffenen und nicht im Alleineigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Grundstücke/Grundstücksteile (EZ ***, KG G, insb. Grundstücke Nr. *** sowie ***) fehlt. Zur Mängelbehebung wurde eine weitere Frist von drei Wochen gesetzt, wobei auf die Rechtsfolge des § 13 Abs 3 AVG hingewiesen wurde.

 

2.6. Die gesetzte Frist zur Mängelbehebung ist angemessen, weil bei der Frist zur Mängelbehebung nicht auf die Zeit für die Beschaffung fehlender Unterlagen, sondern nur auf die Zeit für die Vorlage vorhandener Unterlagen abzustellen ist, wenn der Antragsteller bzw. die nunmehrige mitbeteiligte Partei (wie hier in §§ 22 f Stmk. BauG) dem Gesetz entnehmen konnte, mit welchen Belegen sein/ihr Antrag im Zeitpunkt der Einbringung bei der Behörde ausgestattet sein musste (vgl. z.B. VwGH 06.10.2011, 2010/06/0008; VwSlg. 17.427 A/2008; 29.03.2006, 2005/04/0118). Für die bloße Vorlage der nach dem Gesetz erkennbar erforderlichen Unterlagen (hier: nach § 22 Abs 2 Z 2 Stmk. BauG) ist bzw. war die gesetzte Frist von drei Wochen (vgl. VwGH 12.05.1986, 86/10/0065) – wobei bereits zuvor eine Frist von 14 Tagen eingeräumt wurde – verhältnismäßig, zumal der VwGH in ähnlichen Konstellationen auch bereits Fristen von drei Tagen als ausreichend qualifiziert hat (VwGH 21.11.2000, 97/05/0213; auch 03.02.2023, Ro 2022/03/0033).

 

2.7. Da dem (neuerlichen) Mängelbehebungsauftrag vom 11.12.2024 – beim anwaltlichen Vertreter per ERV am 11.12.2024 eingelangt, sohin mit Fristbeginn am 12.12.2024 (vgl. § 89d Abs 2 GOG) –, nicht vollständig binnen der gesetzten Frist (sohin bis 02.01.2025 einlangend) entsprochen wurde, war der verfahrenseinleitende Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung vom Landesverwaltungsgericht Steiermark in Stattgabe der Beschwerden der oben genannten Beschwerdeführer zurückzuweisen.

 

3. Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Zurückweisung des Antrags der mitbeteiligten Partei als Bauwerberin einer neuerlichen Antragstellung auf Genehmigung nach dem Stmk. BauG nicht entgegensteht (VwGH 10.8.2000, 2000/07/0050; 31.03.2005, 2003/05/0225; vgl. auch VwGH 28.04.2006, 2006/05/0010). Der mitbeteiligten Partei bleibt es somit unbenommen, einen neuerlichen, vollständigen und mit den notwendigen Angaben versehenen Antrag zu stellen.

 

Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

 

4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Bei einer zurückweisenden Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Antrag zulässig ist, jedoch keine inhaltliche Entscheidung getroffen wird, kommt die Verfahrensgarantie des Art 6 Abs 1 EMRK nicht zur Anwendung (vgl. VwGH 03.08.2016, Ra 2016/07/0058; 30.09.2015, Ra 2015/06/0073; VwGH 02.05.2016, Ra 2016/11/0043).

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – umfassend oben zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Anwendung des § 13 Abs 3 AVG in der Regel eine nicht revisible Einzelfallbeurteilung darstellt (vgl VwGH 20.06.2023, Ra 2023/06/0115; 13.11.2020, Ra 2020/05/0213).

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