LVwG Steiermark LVwG 50.25-3465/2023-52

LVwG SteiermarkLVwG 50.25-3465/2023-5213.3.2024

BauG Stmk 1995 §26
BauG Stmk 1995 §31

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.50.25.3465.2023.52

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerden 1. der Frau Dr. C D und 2. des Herrn Dr. E F, beide wohnhaft in G, M Straße, und jeweils vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G H, Dr. I J, G, Bgasse, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 13.07.2023, GZ: A17-BAB-063139/2022/0011,

 

z u R e c h t e r k a n n t:

 

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird den Beschwerden vom 18.08.2023 Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und das Bauansuchen vom 06.04.2022 zurückgewiesen wird.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz als der zuständigen Baubehörde mit Eingabe vom 06.11.2023 vorgelegten Beschwerden sowie des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

 

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 08.04.2011, G30581/2010/10, wurde der K L GmbH u.a. die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 6 Wohneinheiten und 9 überdachten PKW-Abstellplätzen erteilt und betraf dieses Bauvorhaben die Grundstücke Nr. *** und Teile des Grundstückes Nr. ***, jeweils KG ***** G Stadt-F.

 

Aufgrund des Ansuchens um Benützungsbewilligung für das fertiggestellte Wohnhaus M Straße (Top 2 des baurechtlich bewilligten Projektes) wurde mit Bescheid des Stadtsenates vom 28.08.2012, GZ: 030581/2010/0027, die Benützungsbewilligung für dieses Objekt erteilt und befindet sich dieses Wohnhaus mit der Grundstücksadresse M Straße nach erfolgter Teilung des Grundstücks *** auf dem Grundstück Nr. ***.

 

Zum Zwecke der Sanierung von Abstandsverletzungen wurde von Seiten Herrn Dr. A B mit Eingabe vom 06.04.2022 um baurechtliche Bewilligung zur Verschiebung der nördlichen Gebäudeflucht nach Norden sowie Verschiebung der südlichen Gebäudeflucht nach Norden und Errichtung einer selbsttragenden, nicht brennbaren Vorsatzwand an der östlichen Grundgrenze bei der Baubehörde angesucht, welche mit dem nunmehr bekämpften, im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid vom 13.07.2023 Herrn Dr. A B die Änderungen des mit Bescheid vom 08.04.2011, GZ: 30581/2010/10, bewilligten Bauvorhabens in G M, M Straße, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG G Stadt-F, bewilligte, wobei diese Änderungen spruchgemäß auch die Verschiebung der nördlichen Gebäudeflucht nach Norden sowie die Verschiebung der südlichen Gebäudeflucht nach Norden und die Errichtung einer selbsttragenden, nicht brennbaren Vorsatzwand an der östlichen Grundgrenze betreffen und behördlicherseits zusätzlich die Auflage 1), wonach die Wand an der östlichen Grundgrenze als Brandwand auszuführen sei, vorschrieb und darauf hinwies, dass die ursprünglichen Auflagen der Bewilligung vom 08.04.2011 vollinhaltlich aufrecht bleiben würden.

Bescheidbegründend ging die belangte Behörde davon aus, dass das gegenständliche Gebäude in seiner Größe und Lage wie projektiert und bewilligt errichtet worden sei und erst nach rechtskräftiger Baubewilligung die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplans vom 18.11.2010, GZ: 4807-/10, vorgenommen worden sei und in der Folge zutage gebracht habe, dass die Grundgrenze zwischen den nunmehrigen Grundstücken Nr. *** und *** nicht unmittelbar entlang der Ostseite des bereits errichteten Gebäudes verlaufe, sondern in einem Abstand von einigen Zentimetern außerhalb der Messtoleranzgrenze. Zumal - wie projektiert - eine Errichtung in gekuppelter Bauweise an das Gebäude auf Grundstück Nr. *** (nunmehr Grundstück Nr. *** neu) vorgenommen worden sei, sei von einer aufrechten Baubewilligung, erteilt mit Bescheid vom 08.04.2011, auszugehen und stelle das nunmehr projektierte Bauvorhaben weder eine nachträgliche Vergrößerung, noch eine Verlängerung des Bauvorhabens dar. Durch die gegenständliche Verschiebung der nördlichen Gebäudeflucht nach Norden sowie der Verschiebung der südlichen Gebäudeflucht nach Norden werde die bewilligte Bruttogeschossfläche nicht verändert und stelle die Anbringung einer Wärmedämmung an der ostseitigen Feuermauer ebenfalls keine Vergrößerung dar, sodass die Erteilung einer neuerlichen Baubewilligung im gegenständlichen Fall nicht erforderlich sei. Durch das nunmehrige Bauvorhaben sei die östliche Gebäudefront auf dem Grundstück Nr. *** unmittelbar an der Grundgrenze zum Grundstück Nr. *** situiert und würden die Abstandsbestimmungen des § 13 Stmk. BauG eingehalten und sei das Bauvorhaben auch amtssachverständigenseitig im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild positiv beurteilt worden, wobei ausgeführt worden sei, dass das Bauvorhaben lediglich eine geringfügige Veränderung zum damalig bewilligten Bauvorhaben darstelle und dieses nicht dessen Wesen verändere.

 

Von der Durchführung einer Bauverhandlung sei abgesehen worden, zumal es sich fallbezogen um ein Vorhaben handle, welches seinem Umfang und seiner Art nach so beschaffen sei, dass es in Parteienrechte der Nachbarn nicht eingreifen könne. Von Seiten der benachbarten Grundeigentümer auf Grundstück ***, welches östlich an den Bauplatz grenze, sei bis dato im vorangegangenen baupolizeilichen Verfahren stets moniert worden, dass das Gebäude auf Grundstück Nr. *** den Abstand nicht einhalte bzw. nicht unmittelbar an der Grundgrenze errichtet worden sei und werde diesem Umstand im gegenständlichen Bauvorhaben Rechnung getragen, wobei die Prüfung der Baubehörde im Übrigen ergeben habe, dass das beantragte Vorhaben mit den wahrzunehmenden Bauvorschriften übereinstimme.

 

Dieser Bescheid wurde den östlichen Nachbarn Frau Dr. C D und Herrn Dr. E F am 24.07.2023 zugestellt und nicht deren rechtsfreundlichen Vertreter Dr. G H und Dr. I J, G, Bgasse, welche der Behörde die Erteilung der Vollmacht im Verfahren mit Eingaben vom 20.09.2022 und 16.11.2022 auch bekanntgaben, wobei eine wirksame Bescheidzustellung jedenfalls auch gegenüber dem Antragsteller, Herrn Dr. A B, zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreter erfolgte.

 

Mit Schriftsatz vom 18.08.2023, bei der Behörde eingelangt am 22.08.2023, erhoben Frau Dr. C D und Herr Dr. E F als Eigentümer des an den Bauplatz östlich angrenzenden Grundstücks ***, KG ***** G Stadt-F, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark; - dies im Ergebnis gestützt auf die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der verfahrensrechtlichen Rechtswidrigkeit und beantragten, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass von einer Bewilligung der Planänderung Abstand genommen werde; - in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde zurückzuverweisen.

 

Im Detail wurde beschwerdebegründend vorgebracht wie folgt:

 

 

 

 

 

 

 

 

…“

 

Aufgrund dieser mit Eingabe vom 06.11.2023 dem Verwaltungsgericht vorgelegten Beschwerende wurden verwaltungsgerichtlicherseits in der Folge die dem gegenständlichen „Planänderungsverfahren“ zugrundeliegenden Baubewilligungsakten sowie jene, welche das behördlicherseits durchgeführte baupolizeiliche Verfahren sowie die Grundstücksteilung betreffen, von der Behörde angefordert und auch der hg. Akt zu GZ: LVwG 50.38-3676/2021, der den rechtskräftigen Abschluss des Beseitigungsverfahrens betrifft, ausgehoben.

 

Mit hg. Schreiben vom 16.11.2023 wurde im Verfahrensgegenstand von Seiten des Verwaltungsgerichtes auch der bautechnische Amtssachverständige DI M N, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahrensgegenstand herangezogen und wurde in der Folge auch eine verwaltungsgerichtliche Verhandlung für 11.01.2024 anberaumt und durchgeführt.

 

Nach zusammenfassender Darstellung des beschwerdegegenständlichen Projektes mitsamt dem Verfahrensgang und Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Parteien verwiesen die Beschwerdeführer im Zuge dieser Amtshandlung auf die Beschwerde und verwiesen die belangte Behörde sowie der mitbeteiligte Bauwerber auf den bekämpften Bescheid.

 

Nach beschlussmäßiger Bestellung des bautechnischen Amtssachverständigen DI M N, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, zum Sachverständigen aus dem Fache der Bautechnik im Beschwerdeverfahren erfolgte im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens die Einvernahme des Zeugen Ing. O P, handelsrechtlicher Geschäftsführer der K L GmbH, welcher im Ergebnis von einer Errichtung des in Rede stehenden Gebäudes am bescheidmäßigen Ort ausging.

 

Im Zuge dieser Verhandlung wurde weiters von Seiten des bautechnischen Amtssachverständigen DI M N, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, das bautechnische Gutachten – soweit möglich -, erstellt, insbesondere auch in Bezug auf die Frage, ob bzw. bejahendenfalls welche Tatsachen im Beschwerdefall dafür sprechen, dass beschwerdeführerseitig den Bestand betreffend ein Aliud errichtet wurde und die bezughabende Baubewilligung daher nicht zeitgerecht konsumiert wurde, der Bestand wesentlich lageverändert errichtet wurde und daher im verfahrensgegenständlichen „Planänderungsverfahren“ an einem nicht mehr existierenden Rechtsbestand angeknüpft wurde, wobei aus bautechnisch- fachlicher Sicht, überdies insbesondere auch der Frage nachzugehen war, ob die entlang der östlichen Grundgrenze geplante, als Brandwand auszuführende Wand, aufgrund des Projektes derart ausgeführt werden soll, dass diese als selbstständiges Bauwerk in Form eines Neubaus einer Einfriedung und auch auf Grund des Erscheinungsbildes nicht als Zubau zum Bestandsobjekt errichtet werden soll.

 

Aufgrund der Vorakten sowie der vorliegenden Unterlagen gelangte der bautechnische Amtssachverständige im Zuge seines Gutachtens aus fachlicher Sicht vorerst zum Schluss, dass sich aus der Aktenlage und den Erhebungen im Rahmen des Ortsaugenscheines am 10.01.2024 keine Hinweise darauf ergeben würden, dass das verfahrensgegenständliche Wohngebäude auf Grundstück Nr. *** der KG G-F gegenüber der Baubewilligung vom 08.04.2011 lageabweichend errichtet worden sei, gab jedoch über Befragen durch das Verwaltungsgericht insbesondere an, dass eine abschließende Feststellung in Bezug auf die Lage- und Höhenabweichung aus fachlicher Sicht auch erst nach Durchführung einer Vermessung durch ein Vermessungsbüro erfolgen könne, wobei sich diese vermessungstechnischen Ausführungen auch mit der gesamten Historie der Grenzpunkte und den sich daraus ergebenden maßgebenden Toleranzen, insbesondere zum Bewilligungszeitpunkt, zu befassen hätten.

 

Nachdem bauwerberseitig der Antrag dahingehend präzisiert wurde, dass die bauliche Verbindung an den nord- und südseitigen Anschlussfugen und insbesondere beim oberen Abschluss mit einem Witterungsschutz bzw. einer Attika-Blechabdeckung versehen werde, wurde von Seiten der mitbeteiligten Partei auch zugesagt, das Beweisthema betreffend Lage und Höhe des errichteten Gebäudes eine Ziviltechnikerurkunde eines Vermessungsbüros dem Verwaltungsgericht längstens bis 23.02.2024 vorzulegen und diese auch bereits im Vorfeld der Fortsetzungsverhandlung den weiteren Parteien zu übermitteln sowie das Verwaltungsgericht und die Beschwerdeführer längstens in der KW 4 hinsichtlich der Person des beizuziehenden Vermessers zu verständigen.

 

Im Hinblick auf die weiteren aufzunehmenden Beweise, um konkrete Feststellungen bezogen auf allfällige Abweichungen des errichteten Gebäudes von der Baubewilligung abschließend treffen zu können, wurde die Verhandlung vertagt und für 04.03.2024 eine Fortsetzungsverhandlung anberaumt und durchgeführt, an welcher in der Folge, neben den Verfahrensparteien und dem bautechnischen Amtssachverständigen DI M N, auch der geladene Herr DI Wi FH Q R, Vermessung S T ZT-GmbH und Herr DI U V, Vermessung W X ZT GmbH, teilnahmen.

 

Nach fristgerechter Bekanntgabe des zur Fortsetzungsverhandlung zu ladenden und in der Folge auch geladenen DI Wi FH Q R, Vermessung S T ZT-GmbH, wurde von Seiten des mitbeteiligten Bauwerbers mit Eingabe vom 23.02.2024 auch die fachliche Stellungnahme der Vermessung S T ZT-GmbH vom 22.02.2024 zur Vorlage gebracht und kommt die bauwerberseitig beigezogene vermessungstechnische Sachverständige darin insbesondere zum Ergebnis, dass die Abweichungen des Bestandsgebäudes zur Baubewilligung an der Nord- und Südfassade von 41 bis 56 cm sowie die Differenz beim nördlichen Grenzabstand den Toleranzbereich laut Vermessungsverordnung 1994 überschreiten würden.

 

Nach Übermittlung dieser Eingabe an die Beschwerdeführer und die belangte Behörde wurde am 01.03.2024 beschwerdeführerseitig zu den bisherigen Beweisergebnissen, insbesondere auch zum Amtssachverständigengutachten, anlässlich der letzten Verhandlung und zur vorgenommenen Vermessung der S T ZT-GmbH unter Vorlage der Vermessung und Stellungnahme des DI Q R vom 12.02.2020, des Infoplans der Stadtvermessung Graz vom 14.07.2020 sowie der Vermessung des DI U V vom 23.10.2020, Stellung bezogen und weiters auch ein vermessungstechnisches Gutachten des DI U V vom 23.02.2024 samt der deutschen Norm DIN 18202, einem Prospekt in Bezug auf das Messgerät Leica DISTOTM und einem Datenblatt betreffend das Messgerät Model TOPCON GT Series zur Vorlage gebracht und im Wesentlichen festgehalten, dass auch aus der Stellungnahme des DI Q R vom 22.02.2024 klar hervorgehe, dass die Vermessungsergebnisse nicht durch die Verschiebungen der Grenzpunktkoordinaten verfälscht werden hätten können, zumal sich die Einreichung bereits auf die aktualisierten Grenzpunkte bezogen habe und DI Q R im Übrigen in seiner ergänzenden Stellungnahme nochmals das Vorliegen erheblicher Abweichungen zur Baubewilligung an der Nord- und Südfassade von Top 2 im Ausmaß von 41 bis 56 cm bestätige, was den Toleranzbereich (15 cm) um ein Vielfaches übersteige und sich mit dem Informationsplan der Stadtvermessung Graz vom 14.07.2020 decke. Überdies würden auch die Vermessungsergebnisse des DI U V vom 23.10.2020 im Rahmen des baupolizeilichen Verfahrens mit den anderen Vermessungen hinsichtlich der Lageabweichungen von Top 2 übereinstimmen und habe DI U V bei seiner ursprünglichen Vermessung die Abweichungen in der Höhenlage der Attika von Top 2 festgehalten, was von Seiten des Amtssachverständigen in Zweifel gezogen worden sei, weshalb beschwerdeführerseitig ein ergänzendes Gutachten des DI U V eingeholt worden sei, welches für Top 2 das Vorliegen erheblicher Abweichungen der Höhenlage vom Plan (FFOK+27cm, Dach+38cm, Attika+51cm) bestätige. Ähnliche Abweichungen seien auch für die Höhenlage von Top 1 festgestellt worden, wodurch es sich erkläre, dass der relative Höhenversatz zwischen Top 1 und Top 2 dem Plan entspreche, wobei sämtliche Abweichungen die Messungenauigkeit des verwendeten Systems (maximal 6 cm) um ein Vielfaches übersteigen würden. Als plausible Ursache für die Abweichungen in der Höhenlage nenne DI U V den Umstand, dass der Kanaldeckel 4, auf dem vermutlich der Höhenbezug während des Baus erfolgt sei, um + 23cm höher errichtet worden sei, als im Plan, wobei allerdings anzumerken sei, dass diese mögliche Erklärung keineswegs eine Begründung für eine Rechtmäßigkeit der Höhenabweichungen darstellen könne. Darüber hinaus sei zwar dadurch die Abweichung in der Höhenlage der FFOK (+27cm) erklärbar, nicht jedoch die des Daches (+38cm) und der Attika (+51cm). Somit betrage auch die Höhe des Baukörpers selbst (von FFOK bis zum Dach) um 11 cm mehr als bewilligt, was die Toleranz (+/- 1,6cm gemäß ÖNORM DIN 18202) unter Einrechnung der Messungenauigkeit (6 cm) eindeutig übersteige. Unter Bezugnahme auf die DIN 18202 und die Ausführungstoleranz für die gegebene Nennlänge des Baukörpers wurde beschwerdeführerseitig festgehalten, dass alle drei Vermessungen übereinstimmend die Gesamtlänge der östlichen Gebäudefront des Top 2 von 16,67 m bzw. 16,68 m ergeben hätten, was um 7 bis 8 cm mehr sei, als die Messung durch den Amtssachverständigen ergeben habe. Unter Bezugnahme auf die Messungenauigkeit des vom Amtssachverständigen verwendeten Distometers sowie jene des von Seiten Herrn DI U V verwendeten zertifizierten Messgerätes wurde beschwerdeführerseitig zusammenfassend festgehalten, dass die vorliegenden Vermessungsergebnisse eindeutig und übereinstimmend erhebliche Abweichungen in der Lage und Höhe des Top 2 und auch des Top 1 vom bewilligten Plan aufzeigen würden, sodass es sich bei beiden Gebäuden um rechtliche Alia handle. Die Baubewilligung sei daher nie konsumiert worden und nach Ablauf von 5 Jahren erloschen, sodass das aktuelle Änderungsansuchen des Bauwerbers nicht bewilligungsfähig sei. Es sei daher entbehrlich, auf die Frage der Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung im Beseitigungsverfahren einzugehen und könnten auf Grundlage der erstellten Gutachten und Ausführungen die Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen nur dahingehend lauten, dass fallbezogen von einem Aliud auszugehen sei.

 

Im Hinblick auf den Umstand, dass eine schriftliche Ladung des DI U V zur Verhandlung aufgrund des Zeitpunkts dieser Eingabe der Beschwerdeführer nicht mehr möglich war, wurde der Beschwerdeführervertreter telefonisch ersucht - wie in Aussicht gestellt - DI U V zur Verhandlung beizuziehen, falls sich im Zuge der Verhandlung fachliche Fragen in Bezug auf sein Gutachten ergeben würden, was beschwerdeführerseitig auch zugesagt wurde.

 

Im Zuge der am 04.03.2024 durchgeführten Fortsetzungsverhandlung erfolgte im Rahmen des Beweisverfahrens auch eine Einvernahme des Herrn DI Wi FH Q R sowie des DI U V, deren Vermessungsbüros von Seiten der Beschwerdeführer sowie des mitbeteiligten Bauwerbers als vermessungstechnische Sachverständige herangezogen wurden. Auf Grundlage dieser im Zuge der durchgeführten Verhandlung auch präzisierten Ausführungen der Vertreter der Vermessung S T ZT-GmbH sowie der Vermessung W X ZT GmbH wurde im Verfahrensgegenstand nunmehr auch das bautechnische Gutachten des beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen DI M N, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, erstellt, nachdem der Forderung des bautechnischen Amtssachverständigen anlässlich der zuletzt durchgeführten Verhandlung am 11.01.2024 aus fachlicher Sicht durch Vorlage der genannten vermessungstechnischen Stellungnahme inhaltlich entsprochen worden war.

 

Von Seiten der Verfahrensparteien wurden im Zuge dieser Amtshandlung inhaltliche Fragen an den bautechnischen Amtssachverständigen sowie die beiden Privatsachverständigen nicht gestellt und auch weitere Beweisanträge nicht eingebracht.

 

Aufgrund des gerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Ergebnisse der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 11.01.2024 sowie Fortsetzungsverhandlung am 04.03.2024, anlässlich welcher die Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht unmittelbar erfolgte, ist in verfahrensrelevanter Hinsicht weiters Folgendes festzustellen:

 

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 08.11.2011, GZ: 30581/2010/10, wurde der K L GmbH u.a. die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 6 Wohneinheiten und 9 überdachten PKW-Abstellplätzen erteilt. Das rechtskräftig bewilligte Bauvorhaben betraf damals die Grundstücke Nr. *** und Teile des Grundstücks Nr. ***, jeweils KG ***** G Stadt-F.

 

Mit Bescheid der Behörde vom 28.08.2012, GZ: 030581/2010/0027, wurde die Benützungsbewilligung für das Wohnhaus M Straße erteilt.

 

Der Baubeginn im Bereich des Gebäudes der mitbeteiligten Partei war im Mai 2011.

 

Das gegenständliche Gebäude wurde jedoch in Bezug auf die Lage gegenüber dem Baubewilligungsbescheid wesentlich nach Norden verschoben errichtet, und zwar um rund 0,5 m und ist, da diese Lageabweichungen außerhalb der anzusetzenden Vermessungstoleranz zum Bewilligungs- bzw. Errichtungszeitpunkt von 0,15 m gemäß Vermessungsverordnung liegen, betreffend dieses errichtete Bauwerk fallbezogen von einem Aliud auszugehen.

 

Ungeachtet der auch festgestellten Lageabweichung des Objektes in Ost/Westrichtung und der im Gutachten vom 23.02.2024 angeführten Höhenabweichungen stellte das Vermessungsbüro DI U V ZT GmbH in seiner Ziviltechnikerurkunde nämlich eine Lageabweichung Nord-Süd von 0,55 m an der Nordfassade und 0,39 m an der Südfassade in Richtung Norden in Bezug auf das tatsächlich errichtete Gebäude der mitbeteiligten Partei gegenüber dem mit Bescheid vom 08.04.2011 bewilligten Projekt fest.

 

Demnach wurde die Baubewilligung vom 08.04.2011 durch Errichtung eines Aliuds nicht konsumiert und ist diese als erloschen anzusehen.

 

Mit dem bekämpften Baubewilligungsbescheid vom 13.07.2023 wurden seitens der Behörde dennoch Änderungen am ursprünglich genehmigten Wohngebäude baurechtlich bewilligt, welches nunmehr auf dem geteilten Grundstück Nr. *** liegt. Dabei handelt es sich um die Verschiebung der nördlichen Gebäudeflucht nach Norden sowie die Verschiebung der südlichen Gebäudeflucht nach Norden und Errichtung einer selbsttragenden, nicht brennbaren Vorsatzwand an der östlichen Grundgrenze, wobei die Bescheidauflage Nr. 1 vorschreibt, dass die Wand an der östlichen Grundgrenze als Brandwand auszuführen ist und ist diese Wand in der Bescheidbegründung als selbsttragende, nicht brennbare Vorsatzwand beschrieben. Der Einreichplan zeigt an der ostseitigen Gebäudefront die Errichtung einer 25 cm starken mit Perlite-Hinterfüllung und ist die Gesamtlänge dieser Fassade mit 16,68 m angegeben. Südseitig und nordseitig sollen die bestehenden Außenwände laut Projekt abgebrochen und sollen diese lageverändert nach Norden verschoben mit gleichem Wandaufbau wiedererrichtet werden.

 

Festzustellen ist jedoch, dass aufgrund der tatsächlichen Errichtung eines Aliuds dem beantragten verfahrensgegenständlichen Projekt kein Baubewilligungsbescheid mehr als Bestand zugrundeliegt.

 

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen, unter Zugrundelegung des bauwerberseitig eingereichten Projektes, in verfahrensrelevanter Hinsicht aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen DI M N, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, ergeben, welches im Zuge der Fortsetzungsverhandlung auf Basis der übermittelten Stellungnahme der Vermessung S T ZT-GmbH vom 22.02.2024 sowie des Ziviltechnikergutachtens der Vermessung W X ZT GmbH vom 23.02.2024, nach Erfüllen der Forderung des bautechnischen Amtssachverständigen im Zuge der Verhandlung am 11.01.2024, erstellt wurde. Der bautechnische Amtssachverständige hielt fest, dass sich aus den vorlegten Unterlagen der beiden Ingenieurkonsulenten für Vermessungstechnik übereinstimmend ergebe, dass beim gegenständlichen Wohngebäude eine deutliche Lageverschiebung um rund 0,5 m nach Norden vorliege, wobei die Vermessung S T ZT-GmbH zu einer Lageverschiebung der Nordfassade ostseitig von 0,56 m und westseitig 0,44 m, südseitig im Osten 0,44 m und westseitig 0,41 m gelange und die Vermessung W X ZT GmbH eine Lageabweichung Nord-Süd von 0,55 m an der Nordfassade und 0,39 m an der Südfassade feststelle. Allein aus diesen beiden übereinstimmenden Abweichungen und der anzusetzenden Vermessungstoleranz zum Errichtungszeitpunkt von 0,15 m gemäß Vermessungsverordnung würden aus bautechnischer Fachsicht daher Gründe für eine abweichende Bauführung gegenüber dem Genehmigungsplanstand sprechen. In beiden Vermessungsgutachten werde auch eine Lageabweichung in Ost/Westrichtung festgestellt, welche laut Vermessung S T ZT-GmbH mit 0,03 bis 0,04 m noch innerhalb der Messtoleranz nach Vermessungsverordnung liegen würde und stelle die Vermessung W X ZT GmbH eine Lageabweichung in Ost/Westrichtung der Ostfassade von 0,14 bis 0,17 m fest, sodass beim südlichen Teil der Ostfassade auch eine Lageabweichung über der Messtoleranz nach Vermessungsverordnung vorliege.

 

Herr DI Wi FH Q R führte im Zuge der Einvernahme als Privatsachverständiger auch aus, dass er selbst eine Vermessung vor Ort am 12.02.2024 vorgenommen habe und aufgrund dieser Messergebnisse auch der übermittelte Plan vom 22.02.2024 erstellt worden sei. Ergebnis sei gewesen, dass im Bereich der nördlichen Fassaden Abweichungen von 44 cm bzw. 56 cm Richtung Norden festgestellt worden seien; - dies gegenüber dem baubewilligten Plan. Hinsichtlich der südlichen beiden Fassaden seien die diesbezüglichen Abweichungen bei 41 cm und 44 cm in Richtung Norden gelegen. Er gab aus fachlicher Sicht auch überzeugend an, dass das behördlicherseits ursprünglich baubewilligte Projekt gegenüber jenem, bei welchem es in der Natur Abweichungen nunmehr gebe, bereits die Grenzpunkte des Teilungsplans des Büros Y Z ZT GmbH zurgundegelegt worden seien, was bedeute, dass die Verschiebungen aus diesem Teilungsplan ****-1/09 bei allen Grenzpunkten des Bauplatzes bereits eingearbeitet gewesen seien, womit auch der eingereichte Grenzabstand faktisch geringer geworden sei.

 

Herr DI U V hielt anlässlich seiner Einvernahme als vermessungstechnischer Privatsachverständiger der Beschwerdeführer fest, dass er selbst am 06. und 08.02.2024 vor Ort eine vermessungstechnische Erhebung durchgeführt habe und Ergebnis der Vermessung vor Ort gewesen sei, dass die Nordfassade von Top 2 gegenüber der ersten Baubewilligung um 55 cm nach Norden verschoben errichtet worden sei und die Südfassade um 39 cm. Ergebnis dieser Vermessung sei auch, dass die Ostfassade im Südteil um 17 cm nach Osten gegenüber der Baubewilligung errichtet worden sei und im Nordteil 14 cm die diesbezügliche Abweichung betrage. Hinsichtlich der Höhe habe die messtechnische Erhebung ergeben, dass bei Top 2 die FFOK (Fertige Fußbodenoberkante) um 27 cm von der im damaligen Einreichplan geschriebenen Höhe tatsächlich abweiche. Gegenüber den Schnittdarstellungen habe sich sogar eine Höhendifferenz von 51 cm, bezogen auf die Attika, ergeben. In seinem Gutachten sei auch festgehalten worden, dass die ursprünglich im Einreichplan ersichtliche Rampe von Nord nach Süd im Bereich Top 2 nicht ausgeführt worden sei und an Stelle dessen Stufen errichtet worden seien, was den Zugang zum Haus Top 2 betreffe. Aus fachlicher Sicht vermute er, dass da der Kanaldeckel 4 tatsächlich um 23 cm höher als ursprünglich geplant errichtet worden sei und dieser überdies auch nicht genau baubewilligungsgemäß situiert worden sei, sich diese Höhendifferenzen in der Folge tatsächlich ergeben hätten können. Die Grenze sei auch im Grenzkataster eingetragen und sei es richtig, dass laut Verordnung 1994 eine Toleranz von 15 cm noch gegeben gewesen sei und würden die festgestellten Lageabweichungen jedenfalls weit über den Toleranzen liegen. Er habe dieses Ergebnis als Ziviltechniker für Vermessungswesen und Geoinformation auch ausdrücklich beurkundet und verweise auf die schriftlichen Ausführungen seines Gutachtens vom 23.02.2024.

 

Vor dem Hintergrund des im Verfahrensgegenstand erstellten bautechnischen Gutachtens sowie der Aussagen der von Seiten der beiden Verfahrensparteien beigezogenen Vertreter der vermessungstechnischen Büros besteht für das Verwaltungsgericht im Verfahrensgegenstand kein Zweifel, dass das in Rede stehende Gebäude deutlich lageverändert in Richtung Norden, jedenfalls weit außerhalb der bezughabenden Messtoleranz liegend, errichtet wurde und diese deutliche Lageverschiebung bis zu rund 0,5 m nach Norden vorliegend sei, wobei aufgrund der Beweiskraft der vorliegenden Ziviltechnikerurkunde des vermessungstechnischen Gutachtens der Vermessung W X ZT GmbH vom 23.02.2024 (vgl. § 47 AVG) fallbezogen auch davon ausgegangen wird, dass die Lageabweichung Nord-Süd von 0,55 m an der Nordfassade und 0,39 m an der Südfassade gegenüber der Baubewilligung vom 08.04.2001 tatsächlich vorliegend ist.

 

Ungeachtet des Umstandes, dass beide vermessungstechnischen Büros auch eine Lageabweichung in Ost/Westrichtung feststellten, kommt auch das Vermessungsbüro Vermessung S T ZT-GmbH zu einer Lageverschiebung der Nordfassade ostseitig von 0,56 m und westseitig 0,44 m, südseitig im Osten von 0,44 m und westseitig von 0,41 m, sodass grundsätzlich auch eine gute Übereinstimmung der beiden aktuellen Vermessungen, bezogen auf die gegenüber der Baubewilligung vorgenommene lagemäßige Errichtung des in Rede stehenden Bauwerks, gegeben ist und für das Verwaltungsgericht keinerlei Zweifel vorliegen, dass das Gebäude des nunmehrigen Bauwerbers fallbezogen in verfahrensrelevanter Hinsicht relevant anders errichtet wurde als baubewilligt.

 

Der Zeitpunkt des Baubeginns wurde von Seiten des Zeugen Ing. O P glaubhaft dargetan.

 

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

 

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

 

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

§ 7 Abs 3 VwGVG lautet wie folgt:

„Beschwerderecht und Beschwerdefrist

[…]

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. […]“

 

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

 

§ 24 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

 

§ 27 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

 

Die in Hinblick auf den Zeitpunkt des Bauansuchens (28.06.2022) maßgebenden Bauvorschriften lauten wie folgt:

 

§ 4 Z 13 Stmk BauG:

„[…] Bauliche Anlage (Bauwerk):

eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage

– durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder

– auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder

– nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden; […]“

 

§ 4 Z 15 Stmk BauG:

„[…] 15. Bauwerber: eine Person, die eine Baubewilligung beantragt; […]“

 

§ 4 Z 20 Stmk BauG:

„[…] 20. Brandwand: brandabschnittsbildende Wand mit erhöhten Anforderungen; […]“

 

§ 4 Z 29 Stmk BauG:

„[…] 29. Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke […]“

 

§ 4 Z 30 Stmk BauG:

„[…] 30. Gebäudefront: Außenwandfläche eines Gebäudes, wobei Bauteile wie z. B. Balkone, Erker, Vordächer, offene Treppenläufe jeweils bis maximal 1,5 m vorspringen dürfen und bei Bauteilen ohne Gebäudeeigenschaft die Ansichtsfläche des vorspringenden Bauteils im Verhältnis zur jeweils dahinterliegenden Außenwandfläche je Geschoß höchstens 30% beträgt; an Gebäudeseiten ohne Außenwände gilt die Vertikalebene entlang des Dachsaumes als Gebäudefront, wobei Dachüberstände des jeweiligen Hauptdaches bis maximal 1,5 m außer Betracht bleiben können; […]“

 

§ 4 Z 31 Stmk BauG:

„[…] 31. Gebäudehöhe: der jeweilige vertikale Abstand zwischen einem Punkt auf der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit der Außenwandfläche und dem darüberliegenden Dachsaum; […]“

 

§ 4 Z 38 Stmk BauG:

„[…] 38. Höhenlage: eine Höhe, die sich auf einen bestehenden oder zu schaffenden, im Höhensystem der Landesvermessung über Adria gelegenen Höhenfestpunkt bezieht; […]“

 

§ 4 Z 40 Stmk BauG:

„[…] 40. Kleinhäuser: Häuser, die ausschließlich dem Wohnen dienen und

– eine Gesamtwohnnutzfläche unter 600 m² sowie

– höchstens drei oberirdische Geschoße (einschließlich Dachgeschoße) haben; […]“

 

§ 4 Z 44 bis 46 Stmk BauG:

„[…] 44. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage, sowie von einer Anlage, die dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetz 2017 unterliegt, Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;

45. Nachbargrenze: Grenze zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer;

46. Natürliches Gelände: Als natürliches Gelände von Grundflächen gilt jenes Gelände, welches

a) als ursprünglich unverändertes Gelände den Festlegungen in einem Bebauungsplan zugrunde gelegt wurde, oder

b) zum Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 bereits bewilligungsgemäß oder mit Genehmigungsfreistellung abgeändert wurde, oder

c) zum Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 als Beurteilungsgrundlage für eine rechtskräftig erteilte Baubewilligung oder Genehmigungsfreistellung für ein Gebäude herangezogen wurde, oder

d) spätestens mit dem Antrag um Baubewilligung als das rechtmäßige natürliche Gelände erhoben wurde, sofern lit. a bis c nicht zutreffen. […]“

 

§ 4 Z 48 Stmk BauG:

„[…] 48. Neubau: Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden; […]“

 

§ 4 Z 58 Stmk BauG:

„[…] 58. Umbau: die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht vergrößert oder nur unwesentlich verkleinert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z. B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz; […]“

 

§ 4 Z 64 Stmk BauG:

„[…] 64. Zubau: die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen; […]“

§ 31 Stmk. BauG:

„Erlöschen der Bewilligung

Die Baubewilligung erlischt, wenn mit dem Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird.“

 

Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. zB VwGH am 22.05.2019, Ro 2017/04/0025, unter Hinweis auf VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/03/0032 und VwGH am 08.09.2015, Ra 2015/18/0134, jeweils m. w. N.).

 

Gegenständlich bildet somit die Änderung des Objektes laut Baubewilligungsbescheides vom 08.04.2011 durch Verschiebung der nördlichen Gebäudeflucht nach Norden sowie Verschiebung der südlichen Gebäudeflucht nach Norden und die Errichtung einer selbsttragenden, nicht brennbaren Vorsatzwand an der östlichen Grundgrenze, welche als Brandwand auszuführen ist, die Sache des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens.

 

Im Hinblick auf das Eigentum an der östlich des Bauplatzes angrenzenden Liegenschaft Grundstück Nr. *** sind die Beschwerdeführer auch als Nachbarn im Sinne der Regelung des § 4 Z 44 Stmk. BauG anzusehen.

 

Soweit die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Beschwerde einleitend auch vorbringen, dass der bekämpfte Bescheid ihnen gegenüber nicht wirksam erlassen worden sei, zumal behördlicherseits das zuvor bekanntgegebene Vertretungsverhältnis ignoriert worden sei und eine Zustellung an die Vertretenen selbst erfolgt sei, so ist auf die Regelung des § 9 Abs 3 ZustG. zu verweisen, wonach die Zustellung in einem derartigen Fall erst dann als bewirkt anzusehen wäre, wenn das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Das gegenständliche Verfahren ist jedoch ein Mehrparteienverfahren und ist dem Antragsteller und Bauwerber fallbezogen wirksam zugestellt worden, womit auch die Behörde an ihre Entscheidung gebunden ist (vgl. z.B. VwGH am 20.03.2003, 2001/06/0023). Die Beschwerdeführer konnten somit ab diesem Zeitpunkt bereits ein Rechtsmittel erheben (vgl. z.B. VwGH am 17.10.2018, Ra 2018/11/0181, 0182 und VwGH am 26.05.1986, 86/08/0016), auch wenn ihrem Vertreter das Bescheiddokument nicht im Original zukam. Verfahrensrechtlich normiert § 7 Abs 3 VwGVG nämlich, dass wenn der Bescheid einer anderen Partei zugestellt wurde, bereits ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer vom Bescheid Kenntnis erlangt hat, Beschwerde erhoben werden kann. Dieser Zeitpunkt ist mit Zustellung an die Beschwerdeführer selbst anzusetzen, sodass fallbezogen Prozesshindernisse einer wirksamen Beschwerdeerhebung nicht entgegenstehen.

 

In der Beschwerde monieren die Beschwerdeführer in verfahrensrelevanter Hinsicht, dass die Baubewilligung vom 08.04.2011 erloschen sei und die in Rede stehenden Änderungen, welche beantragt worden seien, an einem rechtlichen Aliud anknüpfen würden, was in deren Nachbarrechte eingreifen würde, zumal fallbezogen das Gebäude rechtlich relevant verschoben errichtet worden sei, was auch in einem Beseitigungsverfahren rechtskräftig festgestellt worden sei und wäre behördlicherseits auch eine Verhandlung durchzuführen gewesen.

 

Hingegen ist die belangte Behörde im Bescheid im Ergebnis der Rechtsauffassung, dass der Bescheid, mit welchem die Baubewilligung erteilt worden sei, aufrecht sei, zumal ein Aliud nicht vorliege und durch das Projekt die Abstandsverletzungen, welche die Grundstücksteilungen hervorgebracht hätten, saniert würden und sei das gegenständliche Gebäude in seiner Größe und Lage wie projektiert und bewilligt errichtet worden und sei das Bauvorhaben seinem Umfang und seiner Art nach derart beschaffen, dass es in Nachbarrechte nicht eingreifen könne, weshalb auch eine Verhandlung nicht erforderlich gewesen sei und im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den wahrzunehmenden Bauvorschriften die Baubewilligung für die beantragte Änderung zu erteilen gewesen sei.

 

Im Baubewilligungsverfahren kommt den Nachbarn materienrechtlich nur ein beschränktes Mitsprachrecht zu. Bei einem derartigen Verfahren ist die Beschränkung in zweifacher Weise gegeben und besteht dieses einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden, baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar derartige Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH am 03.12.1980, Slg. 10.317/A); - dies im Rechtsmittelverfahren im Hinblick auf die Präklusionswirkung der erstinstanzlichen Bauverhandlung.

 

Soweit beschwerdeführerseitig die mangelnde Durchführung einer Bauverhandlung durch die Behörde ins Treffen geführt wird, ist festzuhalten, dass die Durchführung einer solchen zwar durchaus tunlich gewesen wäre, jedoch verfahrensrechtlich nicht zwingend geboten ist und hat die mangelnde Durchführung der Bauverhandlung fallbezogen zur Folge, dass Präklusion im Sinne der Bestimmung des § 27 Stmk. BauG im Beschwerdefall nicht eintreten konnte; - dies ungeachtet des Umstandes, dass die geplante Wand an der östlichen Grundgrenze den Charakter einer Brandwand erst durch Vorschreibung der diesbezüglichen projektändernden Auflage 1. im nunmehr bekämpften Bescheid erfuhr, wogegen sich die Nachbarn, selbst bei Durchführung einer Bauverhandlung, im Rahmen ihrer Parteienrechte auch nachträglich aussprechen könnten. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer im in Rede stehenden Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit ihre Einwendungen vorzubringen, wobei allfällige Verfahrensmängel, vor dem Hintergrund des gegenständlich durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, auch als geheilt anzusehen wären (vgl. z.B. VwGH am 29.01.2015, Ra 2014/07/0102).

 

Zutreffend führen die Beschwerdeführer aus, dass als weiteres Parteienrecht der Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren auch die Frage anzuerkennen ist, ob eine Baubewilligung, die die Grundlage für eine beantragte „Änderungsbewilligung“ darstellt, überhaupt noch wirksam besteht (vgl. z.B. VwGH am 25.09.2007, 2006/06/0001). Bei mangelnder konsensgemäßer Errichtung, welche insbesondere auch zu einem Aliud führte, hätte der Bauwerber auch die nachträgliche Bewilligung des Bestandes beantragten müssen und könnten die Nachbarn in diesem Verfahren ihre Nachbarrechte geltend machen (vgl. diesbezüglich auch VwGH am 18.04.2023, Ra 2021/06/0135). Die Baubewilligung für die Abänderung eines Bauwerks setzt eine – zumindest vermutbare – Baubewilligung für den der Abänderung zugrundeliegenden Bestand voraus (vgl. z.B. VwGH am 05.03.2014, 2010/05/0092, m.w.N.) und stellt die Frage, ob ein konsentierter Bestand vorliegt (insbesondere setzt auch ein zu bewilligender Zubau einen rechtmäßigen Bestand voraus) bei Erteilung der in Rede stehenden Baubewilligung durch die Behörde auch eine Vorfrage dar (vgl. z.B. auch VwGH am 18.04.2023, Ra 2021/06/0135 unter Hinweis auf VwGH am 26.06.2014, 2012/06/0196). Auch wenn die Frage des Erlöschens der Baubewilligung, welche das Außerkrafttreten jenes bescheidmäßigen Spruches mit dem allenfalls auch über Nachbareinwendungen im Baubewilligungsverfahren abgesprochen wurde, die Rechtsphäre der Nachbarn nicht tangiert (vgl. z.B. VwGH am 18.04.2023, Ra 2021/06/0135 unter Verweis auf VwGH am 25.09.2007, 2006/06/0001, m.w.N.), ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren somit auch die Einwendung der beschwerdeführenden Nachbarn rechtlich anzuerkennen, ob eine Baubewilligung, die die Grundlage für eine beantragte Änderungsbewilligung darstellte, überhaupt noch aufrecht ist.

 

Nach § 31 Stmk. BauG erlischt die Baubewilligung, wenn mit dem Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird, wobei für den rechtswirksamen Bestand der Baubewilligung nicht entscheidend ist, ob das bewilligte Projekt tatsächlich auch vollendet wurde (vgl. z.B. VwGH am 14.09.1995, 94/06/0018), da im Stmk. Baurecht auch eine Bauvollendungsfrist positivrechtlich nicht verankert wurde.

 

Unter dem Beginn der Bauausführung ist jede auf die Errichtung eines bewilligten Bauvorhabens gerichtete bautechnische Maßnahme anzusehen, wobei es – insofern das Gesetz darüber keine näheren Bestimmungen trifft – unerheblich ist, in welchem Größenverhältnis die durchgeführten Arbeiten zum geplanten Bauvorhaben stehen und ist z.B. bereits die Errichtung eines kleinen Teiles eines Fundamentes daher ebenso schon als Baubeginn anzusehen, soweit er der Herstellung des Vorhabens dient, wie die Aushebung der Baugrube, wobei jedoch z.B. die Planierung des Bauplatzes nicht darunter subsumiert werden kann, insofern diese Arbeiten nicht der Herstellung der baulichen Anlage dienen (vgl. VwGH am 25.09.2007, 2006/06/0001). Fallbezogen liegt auch die mit Bescheid der Behörde vom 28.08.2012 zur GZ: 030581/2010/0027, erteilte Benützungsbewilligung für das in Rede stehende Wohnhaus vor und ist es nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten rechtlich so, wenn der Bauwerber das bewilligte Bauwerk nicht (zeitgerecht) errichtet hat, sondern ein Aliud errichtete, auch nicht von einem Baubeginn im Sinne der Regelung des § 31 Stmk. BauG ausgegangen werden kann, zumal unter Baubeginn nach der zitieren höchstgerichtlichen Judikatur ausdrücklich nur eine auf die Errichtung des bewilligten Bauwerks gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen ist (vgl. VwGH am 25.09.2012, 2011/05/0023 unter Hinweis auf VwGH am 15.05.2012, 2012/05/0008).

 

Entscheidend ist im Beschwerdefall die Beantwortung der Frage, ob der Bauwerber die mit Bescheid vom 08.04.2011 erteilte Baubewilligung konsumierte oder durch Errichtung eines anderen Bauwerks nicht konsumierte und diese im Hinblick auf den fallbezogen verstrichenen Zeitraum seit Erteilung der rechtskräftigen Baubewilligung mittlerweile erloschen ist und diesfalls eine Bewilligung von Änderungen des mit Bescheid vom 08.04.2011 bewilligten Bauvorhabens in rechtlicher Hinsicht, soweit es insbesondere auch Zu- und Umbauten (vgl. §§ 4 Z 58 und 64 Stmk. BauG) bzw. Abbruchvorhaben betrifft, bescheidmäßig nicht vorgenommen werden darf.

Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass wenn ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten abweicht, von einem rechtlichen Aliud auszugehen ist, da die Baubewilligung nämlich für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, sodass ein Abweichen hievon eine neue Baubewilligung erfordert, was auch in Bezug auf die Höhenlage eines Gebäudes gilt (vgl. dazu z.B. VwGH am 25.09.2012, 2011/05/0023 unter Hinweis auf VwGH am 27.11.1990, 89/05/0026, VwGH am 15.05.2012, 2011/05/0073, m.w.N. und VwGH am 23.11.2010, 2008/06/0075 und 2008/06/0221).

 

Bezogen auf den Beschwerdefall war auf Grundlage des Beschwerdevorbringens daher zunächst zu prüfen, ob die behördlicherseits mit Bescheid vom 08.04.2011 erteilte Baubewilligung auch aufrecht ist, d.h. das rechtskräftig bewilligte Bauwerk an dem Ort, an dem es geplant wurde bzw. lediglich innerhalb der maßgebenden Messtoleranzen verschoben errichtet wurde, wobei der Inhalt der behördlicherseits als Grundlage herangezogenen Baubewilligungen auch aus den dem Baubewilligungsbescheid zugrundegelegten Plänen und der Baubeschreibung zu entnehmen ist (vgl. z.B. VwGH am 23.02.2016, Ro 2015/05/0012 und VwGH am 22.10.2008, 2005/06/0114).

 

Den Feststellungen, welche auf Grundlage des im Verfahrensgegenstand erstellten bautechnischen Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen DI M N sowie der aktuellen Vermessungsergebnisse vorgenommen wurden, folgend ist fallbezogen davon auszugehen, dass das in Rede stehende Gebäude tatsächlich gegenüber der Baubewilligung vom 08.04.2011 deutlich lageverschoben um rund 0,5 m nach Norden errichtet wurde. Laut maßgebende Ziviltechnikerurkunde der X W Vermessung ZT GmbH ist eine Lageabweichung Nord-Süd von 0,55 m an der Nordfassade und 0,39 m an der Südfassade festgestellt worden und wurde mit dem Bau im Bereich des Gebäudes im Mai 2011 begonnen, jedoch nicht in Bezug auf das mit Bescheid 08.04.2011 baubewilligte Vorhaben, sondern in Bezug auf die abweichende, über der Vermessungstoleranz von 0,15 m liegende, bezogen auf die Verschiebung in Richtung Norden gegenüber dem Genehmigungsplanstand durchgeführte Bauführung. Ungeachtet der in den Vermessungsgutachten auch festgestellten Lageabweichungen in Ost/Westrichtung sowie der im Gutachten der Vermessung W X ZT GmbH überdies ermittelten Höhenabweichung führt bereits die in Richtung Norden abweichend vom Baubewilligungsbescheid verschobene tatsächliche Errichtung des Gebäudes der mitbeteiligten Partei dazu, dass rechtlich von einem Aliud auszugehen ist. Dies bedeutet, dass, da mit dem baubewilligten Vorhaben nicht binnen 5 Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde, im Beschwerdefall auch von einem Erlöschen der Baubewilligung nach § 31 Stmk. BauG auszugehen ist und die Beschwerdeführer im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Projektes, bezogen auf den geplanten Abbruch bzw. Zubau, nicht von einem baubewilligten Bestand ausgehen hätten dürfen, sondern mangels vorliegender Baubewilligung um baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Neubaus (vgl. § 4 Z 48 Stmk. BauG) anzusuchen gehabt hätten, woraus im Ergebnis folgt, dass der bekämpfte Bescheid aufzuheben und das sich insbesondere auf einen Abbruch und Zubau nicht trennbar beziehende Bauansuchen als unzulässig zurückzuweisen war.

 

Dass den Beschwerdeführern fallbezogen dennoch eine Benützungsbewilligung mit Bescheid vom 28.08.2012 erteilt wurde, vermag an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern, zumal aus der Benützungsbewilligung nach der höchstgerichtlichen Judikatur kein anderes Recht als die Benützung abgeleitet werden kann (vgl. z.B. VwGH am 07.09.1993, 91/05/0183, VwGH am 18.01.1971, 1311/70, VwGH am 25.01.2000, 98/05/0244).

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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