LVwG Steiermark LVwG 43.25-2053/2016

LVwG SteiermarkLVwG 43.25-2053/201628.9.2016

GewO 1994 §94 Abs69
GewO 1994 §134 Abs1
GewO 1994 §29
GewO 1994 §94 Z5
GewO 1994 §134
GewO 1994 §99
GewO 1994 §349

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.43.25.2053.2016

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Landesinnung Bau der Wirtschaftskammer Steiermark, G, Kgasse, vertreten durch die H & P Rechtsanwälte GmbH, W, B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 09.06.2016, GZ: BMWFW-37.348/0005-I/5a/2015,

 

z u R e c h t e r k a n n t:

 

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 13.07.2016 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der zweite Absatz des Bescheidspruches wie folgt lautet:

 

„Im Rahmen einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Ingenieurbüros (beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet der Innenarchitektur dürfen im Zusammenhang mit einem Dachbodenausbau die im Inneren gelegenen Räume einschließlich die mit der Innenraumgestaltung in Zusammenhang stehenden Gaupen, Terrassen und Balkone geplant und die Bauüberwachung übernommen werden, wenn die konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung der statisch relevanten Bauteile durch befugte Dritte vorgenommen werden.“

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 21.07.2016 vorgelegten Beschwerde der Landesinnung Bau der Wirtschaftskammer Steiermark vom 13.07.2016 und des mit Eingabe vom 03.08.2016 übermittelten, erstinstanzlichen, gewerberechtlichen Verfahrensaktes der obersten Gewerbebehörde sowie des gerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt:

 

Mit Schreiben vom 04.04.2016, beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft eingelangt am 07.04.2016, hat die Fachgruppe Ingenieurbüros der Wirtschaftskammer Steiermark, G, Kgasse, an die oberste Gewerbebehörde nachstehenden, sich auf eine Gewerbeumfangsentscheidung beziehenden verfahrenseinleitenden Antrag gerichtet:

 

„…

 

 

 

Antragsbegründend wurde Nachstehendes festgehalten:

 

2. Zu dem der Umfangsfrage zu Grunde liegenden Sachverhalt

 

2.1 Zu klären ist die Frage, ob die Planung und Bauüberwachung eines Dachbodenausbaus in einem mehrgeschossigen Wohnhaus von der Gewerbeberechtigung „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ auch dann erfasst ist, wenn die konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung dabei in Frage kommender statisch relevanter Bauteile durch befugte Dritte vorgenommen werden. Ein Dachbodenausbau umfasst nicht nur die Umgestaltung des Inneren des Dachbodens zu Wohnzwecken, wie durch Einbau von Zwischenwänden, Einrichtung von Nassräumen udgl., sondern setzt idR auch Eingriffe in den Dachstuhl, die Dachhaut, den Einbau von Gaupen und die Umgestaltung bisheriger im Gebäudeinneren gelegenen Dachbodenflächen in Balkone und/oder Terrassen voraus, wobei diese idR durch die Entfernung von Dachflächen entstehen. Da hier somit auch das Gebäudeäußere betreffende Bauteile entstehen bzw. betroffen sind, stellt sich hier die Frage der Abgrenzung der Berechtigung für Ingenieurbüro für Innenarchitektur zur Befugnis der Baumeister gemäß § 99 GewO bzw. zum sogenannten Baumeistervorbehalt gemäß § 134 Abs 3 GewO.

 

2.2 Der Gewerbeinhaber, hat den entgeltlichen Auftrag zur Planung und Bauüberwachung eines Dachgeschoßausbaus in einem mehrgeschossigen Wohnhauses übernommen und ausgeführt, wobei er für die konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung wie in § 134 Abs 2 GewO ivm § 32 Abs 1 Z9 GewO geregelt aber auch für die bauphysikalische Berechnung befugte Dritte herangezogen hat. Namentlich sind das V & P ZT-KEG (Bauphysik), Prof. TR Ing. H M (Vorstatik) und Baumeister und Zimmermeister (L W (Statik). Das mehrgeschossige Gebäude befindet sich in G, Kgasse. Der Gewerbeinhaber hat die Einreichplanung, die Ausführungsplanung, Ausschreibung und die Bauüberwachung dieses Dachgeschossausbaus einschließlich Gaupen, Terrassen und Balkone übernommen; dies unter Beiziehung der genannten befugten Dritten.

 

2.4 Herr DI H Wa, verfügt wie oben ausgeführt über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für Ingenieurbüro (beratender Ingenieur) für Innenarchitektur, welche im Gewerberegister unter Reg. Zl. Xx erfasst ist. Anlässlich der Anmeldung des Gewerbes am 2.1.2003 hat er die Befähigung ua. durch Nachweis des Universitätsstudiums „Architektur“ (Technische Universität Graz) belegt und ist

 

 

 

 

 

 

Mitglied seit 1.1.2003 der Fachgruppe Steiermark der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure).

 

2.5 Nunmehr ist ein Bauschaden eingetreten (unter anderem ist das geplante und ausgeführte Dach undicht bzw. die Niederschlagsentwässerung unzureichend). Der außergerichtlich bestellte Sachverständige weist dem Gewerbeinhaber zumindest die (Teil)Verantwortung zu.

 

2.6 Der Haftpflichtversicherer unseres Fachgruppenmitglieds, DI H Wa, die O Versicherung AG lehnt die Übernahme der Haftung für ihren Versicherungsnehmer, DI H Wa, mit der Begründung ab, dieser hätte Leistungen erbracht, die nicht Teil seiner Gewerbeberechtigung (hier: „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“) wären.

 

2.7 Vergleichbare Fragen zum Berechtigungsumfang der Ingenieurbüros für Innenarchitektur in Bezug auf Planung etc. betreffend die mit der Umgestaltung von Innenräumen in unmittelbaren Zusammenhang stehende Gebäudeteilen an der Außenseite von Gebäuden und sich daraus ergebende Abgrenzung zum Baumeistergewerbe stellten sich in der jüngsten Vergangenheit des Öfteren. Unter Zugrundelegung des konkreten Anlassfalles, ersucht die Fachgruppe schon wegen der über den Anlassfall für hinausgehenden Bedeutung für diejenigen Mitglieder, die Inhaber von Gewerbeberechtigungen für Ingenieurbüro (Beratende Ingenieure) für Innenarchitektur den BMWFW um Entscheidung § 349 GewO in der o.a. Umfangsfrage.

 

3. Zum Umfang der Gewerbeberechtigung Ingenieurbüros und den Nebenrechten

3.1 Maßgeblicher Gesetzeswortlaut

§ 134 Abs 1 GewO lautet wie folgt: „Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros (§ 94 Z 69) umfasst die Beratung, Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Unter-suchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.“

§ 134 Abs 2 GewO lautet wie folgt: „Der Berechtigungsumfang der Ingenieurbüros für Innen-architektur umfasst sämtliche Befugnisse der Ingenieurbüros im Sinn des Abs 1. Berührt die Tätigkeit des Ingenieurbüros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu befugten durchzuführen.“

 

 

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erließ der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Bescheid vom 09.06.2016, GZ: BMWFW-37.348/0005-I/5a/2015, in dem er auf Rechtsgrundlage § 349 Abs 1 Z 1 GewO 1994 nachstehende Feststellungen traf:

 

„Der Bundeminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft stellt gemäß § 349 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 fest, dass die Planung und Bauüberwachung eines Dachbodenausbaues in einem mehrstöckigen Wohnhaus nicht allein dem Baumeistergewerbe und – bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, - auch dem Holzbaumeistergewerbe vorbehalten sind.

 

Im Rahmen einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet der Innenarchitektur dürfen im Zusammenhang mit einem Dachbodenausbau die im Inneren gelegenen Räume einschließlich, Gaupen, Terrassen und Balkone geplant und die Bauüberwachung übernommen werden, wenn die konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung der statisch relevanten Bauteile durch befugte Dritte vorgenommen werden.“

 

Bescheidbegründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Fachgruppe Ingenieurbüros der Wirtschaftskammer Steiermark mit Schreiben vom 04.04.2014 den auf § 349 Abs 1 Z 1 GewO 1994 gestützten Antrag eingebracht habe, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft möge über den Umfang der Gewerbeberechtigung der Ingenieurbüros für Innenarchitektur gemäß § 94 Z 69 iVm § 134 Abs 1, 2 und 3 leg. cit. GewO 1994 im Verhältnis zu den Rechten der Baumeister gemäß § 94 Z 5 iVm § 99 Abs 1 und 2 leg. cit. entscheiden und sei zur Begründung des Antrages ein konkreter Fall betreffend die Übernahme eines Dachbodenausbaus durch ein Ingenieurbüro für Innenarchitektur und Eintreten eines Bauschadens angeführt worden. Anhand dieses Falles solle nach Ansicht der Fachgruppe geklärt werden, ob die Planung und Bauüberwachung eines Dachbodenausbaues in einem mehrstöckigen Wohnhaus von der Gewerbeberechtigung „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ auch dann erfasst sei, wenn die konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung der statisch relevanten Bauteile durch Befugte Dritte vorgenommen würden. Da es sich bei einem Dachbodenausbau nicht nur um eine Umgestaltung des Inneren, sondern auch um einen Eingriff in das Gebäudeäußere (z. B. Dachstuhl, Dachhaut, Terrasse, etc.) handle, stelle sich nach Ansicht der Fachgruppe hier die Frage der Abgrenzung zwischen der Berechtigung für Ingenieurbüros für Innenarchitektur zur Befugnis der Baumeister gemäß § 99 GewO 1994, insbesondere zum sogenannten Baumeistervorbehalt gemäß § 134 Abs 3 GewO 1994.

 

Nach Ausführungen zur bestehenden Antragslegitimation der Fachgruppe Ingenieurbüros der Wirtschaftskammer Steiermark wurde in der Bescheidbegründung weiters ausgeführt, dass zur Beurteilung der Frage, ob die Gewerbeberechtigung „Ingenieurbüro“ iSd § 134 Abs 1 GewO 1994 eine bestimmte Leistung umfasse, sei eine Gegenüberstellung anhand des Studienplanes bzw. Lehrplanes des konkreten Fachgebietes erforderlich. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 18.03.2009, 2004/04/0202, müsse die Bezeichnung eines Fachgebietes eines Ingenieurbüros mit der Bezeichnung der betreffenden Studienrichtung oder der Fachrichtung der betreffenden Schule übereinstimmen. Im Zweifelsfall werde die Rechtsfrage, ob ein bestimmtes Teilgebiet von einem (größeren) Fachgebiet eingeschlossen sei, nur anhand der für den betreffenden Ausbildungslehrgang geltenden Rechtsvorschriften (Studiengesetze und Lehrpläne) gelöst werden können.

 

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ging daher davon aus, dass die Studiengesetze und Lehrpläne somit einschlägige Rechtsvorschriften im Sinne des § 29 GewO 1994 iVm § 134 GewO 1994 seien und daher maßgeblich für den Berechtigungsumfang eines Ingenieurbüros auf dem Fachgebiet der Innenarchitektur seien. Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros ergebe sich primär aus den in § 134 Abs 1 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten sowie den in § 134 Abs 4 GewO 1994 beschriebenen Vertretungsrechten. Zu berücksichtigen seien gemäß § 134 Abs 3 GewO 1994 die Vorbehaltsrechte der Baugewerbe mit den dort getroffenen Ausnahmen für das Fachgebiet der Ingenieurbüros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft sowie die sich für Ingenieurbüros der Innenarchitektur ergebenden Ausnahmen vom Baugewerbe. Ingenieurbüros für Innenarchitektur dürften gemäß § 134 Abs 2 GewO 1994 neben den allen technischen Büros zustehenden Befugnissen in ihrem fachlichen Bereich auch Bauplanungen und –berechnungen vornehmen, mit der Einschränkung sich hinsichtlich der konstruktiven Bearbeitung und statischen Berechnung statisch relevanter Bauteile befugter Baumeister oder Ziviltechniker bedienen zu müssen. Entsprechend den Curricula, der für die Bestimmung des Umfanges und Inhaltes des Fachgebietes in Frage kommenden Lehrplänen verbinde das Fachgebiet „Innenarchitektur“ Elemente aus den Bereichen Architektur, Gebäudetechnik und Design, mit Rücksicht auf wirtschaftliche, soziale und ökologische Faktoren. Entsprechend diesem weit gefassten Aufgabespektrum befasse sich der Innenausbau bei den zwangsläufig damit verbundenen Umgestaltungen des Außenbereiches von Gebäuden hauptsächlich mit Baumaßnahmen im Bereich der Wärme, Kälte und Branddämmung, aber auch der Dämmung gegen Feuchtigkeit und Druckwasser. Der Bereich der Gestaltung der Innenräume befasse sich beispielsweise mit Faktoren wie Raumfeuchtigkeit, Temperatur, Raumakustik, Beleuchtung, Raumfarben sowie Ausstattung einschließlich der Gestaltung von Möbelstücken oder anderen Einrichtungsgegenständen. Mit umfasst seien zwangsläufig jeweils auch die Außenbereiche von Baulichkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Umänderung von Innenräumen stehen würden, wie Fassaden, Außenfenster und Türen, Balkone, Terrassen, Wintergärten, Gaupen bei Dachbodenausbauten und dergleichen. Durch das Schreiben des Bildungsministeriums vom 21.08.2014 werde bestätigt, dass die Ausbildung im Rahmen der berufsbildenden höheren Schule „Innenarchitektur und Holztechnologie“ gemäß dem aktuellen und dem zukünftigen Lehrplan die Absolventen befähige „Planungs- und Bauüberwachungsleistungen in Bezug auf Stiegen und Wintergärten, Portale und Fassaden, Dachbodenausbauten sowie Gaupen, Balkone und Terrassen zu erbringen, soferne dies im Zusammenhang mit einer Innenraumgestaltung stehe. Die Ingenieurbüros für Innenarchitektur dürften gemäß § 134 Abs 2 GewO neben den allen technischen Büros zustehenden Befugnissen in ihrem Fachbereich auch Bauplanungen und Berechnungen vornehmen, mit der Einschränkung, sich hinsichtlich der konstruktiven Bearbeitung und statischen Berechnung statisch relevanter Bauteile hierzu befugter Baumeister oder Ziviltechniker bedienen zu müssen. Die Bearbeitung und Berechnung nicht statisch relevanter Bauteile stehe gemäß § 134 Abs 3 2. Satz GewO 1994 zweifelsfrei zu. Ebenfalls sei er damit berechtigt, die Gesamtleistung, wie z. B. Planung eines Dachbodenausbaus, Dachbodenausbau inkl. Balkonen und Terrassen, unter Beachtung der oben angeführten Beschränkungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung anzubieten. Mit der Regelung des § 134 Abs 2 2. Satz GewO 1994 räume der Gesetzgeber Ingenieurbüros für Innenarchitektur automatisch das Recht ein, auch statisch relevante Bauteile „zu berühren“. Es ergebe sich aus § 134 Abs 2 1. Satz GewO 1994 iVm § 134 Abs 1 GewO 1994 und iVm den einschlägigen Lehr- und Studienplänen, dass „Innenarchitektur“ auch die Außenhaut, selbst wenn sie statisch relevante Bauteile betreffe, vom originären Berechtigungsumfang der Ingenieurbüros für Innenarchitektur erfasst sei. Die von der Landesinnung Bau im Punkt 1 vertretene Gegenauffassung, wonach „Eingriffe in die Außenhaut … nicht mehr zur Innenarchitektur [gehören]“ und sohin „die Planung und Bauüberwachung eines Dachgeschoßausbaus einschließlich der Gaupen, Terrassen und Balkone, bei einem mehrgeschoßigen Wohnhaus keinesfalls von der Gewerbeberechtigung „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ erfasst wären, unrichtig

sei. Wäre man dieser Auffassung, ließe man die gesetzlich angeordnete Berücksichtigung der einschlägigen Lehr- und Studienpläne außer Betracht und bedürfe es dieser oben zitierten, gesetzlichen Einschränkung der Berechtigung der Ingenieurbüros für Innenarchitektur nicht. Die einschlägigen Lehr- und Studienpläne

dürften nicht Baukonstruktion in dem dargelegten Umfang zum Inhalt haben und § 134 Abs 2 2. Satz müsste nicht klarstellen, dass für die konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung statisch relevanter Bauteile befugte Dritte heranzuziehen seien. Vielmehr beziehe § 134 Abs 2 GewO 1994 den Berechtigungsumfang der Ingenieurbüros für Innenarchitektur im Sinn des § 134 Abs 1 GewO 1994 (Beratung, Verfassen von Plänen, Berechnungen und Studien, Überwachung der Ausführungen, etc.) grundsätzlich auch auf statisch relevante Bauteile. Ausgenommen hiervon würden lediglich die „konstruktive Bearbeitung“ und „statische Berechnung“ sein. Sie dürften von Ingenieurbüros für Innenarchitektur angeboten und übernommen werden, lediglich die konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung müsste von einem diesbezüglichen Befugten durchgeführt werden. Damit stelle § 134 Abs 2 GewO 1994 klar, dass „Innenarchitektur“ jedenfalls auch statisch relevante Bauteile erfasse und Ingenieurbüros für Innenarchitektur diesbezüglich jedenfalls Gesamtaufträge, losgelöst von § 32 Abs 1 Z 9 GewO 1994, übernehmen dürften. Es handle sich hierbei um ein originäres Recht, das direkt aus § 132 Abs 2 GewO 1994 abgeleitet werde. Daher falle die Planung, Berechnung und Überwachung eines Dachbodenausbaus gemäß § 134 Abs 2 GewO 1994 zur Gänze in den Berechtigungsumfang der „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“. Nach Ansicht der obersten Gewerbebehörde ergab sich die Beantwortung der Frage, ob Ingenieurbüros für Innenarchitektur zur Planung und Bauüberwachung von Dachbodenausbauten befugt seien, bereits unmittelbar aus der gegenüber dem Nebenrecht gemäß § 32 Abs 1 Z 9 GewO 1994 eine lex specialis darstellenden Regelung des § 134 Abs 2 GewO 1994. Ausgeführt wurde weiters, dass bezogen auf Dachbodenausbauten, welche in der Regel in Leichtbauweise ausgeführt würden, der Dachstuhl ein derartig statisch relevanter Bauteil sei. In Bezug auf Dachbodenausbau seien Ingenieurbüros für Innenarchitektur, gestützt sowohl auf § 134 Abs 1 1. Satz iVm § 134 Abs 1 GewO 1994 und iVm mit den einschlägigen Lehr- und Studienplänen, als auch auf § 134 Abs 2 2. Satz GewO 1994 berechtigt, auch in die Dachkonstruktion insoweit einzugreifen, als sie Gaupen, Terrassen und Balkone bzw. Dachfenster planen würden. Zu betonen sei hierbei, dass bei einem Dachbodenausbau auch kein neues Stockwerk errichtet werde, sondern das

bestehende Stockwerk „Dachboden“ ausgebaut und allenfalls teilweise innerhalb einer Wohnung ein Zwischengeschoß errichtet werde.

 

Gegen diesen ihr gegenüber am 15.06.2016 erlassenen Bescheid erhob die Landesinnung Bau der Wirtschaftskammer Steiermark rechtzeitig und formal zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Verwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass Gaupen, Terrassen und Balkone nicht im Rahmen einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Ingenieurbüros (beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet der Innenarchitektur geplant werden dürften und auch nicht die Bauüberwachung übernommen werden dürfe, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückweisen.

 

In dieser Beschwerde, mit welcher der bekämpfte Bescheid zur Gänze aus dem Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit angefochten wurde, wendet sich die Beschwerdeführerin nach Ausführungen zum Sachverhalt und zur Beschwerdelegitimation mit nachstehendem Vorbringen gegen die rechtliche Beurteilung der obersten Gewerbebehörde im bekämpften Bescheid:

 

 

 

 

Mit hg. Schreiben vom 26.07.2016 erging gerichtlicherseits die Beschwerdemitteilung an die weiteren Verfahrensparteien.

 

Mit hg. Schreiben vom 02.08.2016 wurde die Frau Bundesministerin für Bildung im Hinblick auf das von Behördenseite der bekämpften Entscheidung zu Grunde gelegte Schreiben vom 21.08.2014, GZ: BMBF-17.600/0040-II/2b/2014, ersucht, im Lichte des mittlerweile verordneten Lehrplanes „Innenarchitektur und Holztechnologien“, BGBl. II Nr. 262/2015, betreffend die Absolventen der einschlägigen, inländischen, berufsbildenden, höheren Schulen (HTL), dahingehend fachkundig Stellung zu nehmen, ob auch in Bezug auf Gaupen, Balkone und Terrassen Planungs- und Bauüberwachungsleistungen bei Zusammenhang mit einer Innenraumgestaltung, insbesondere im Rahmen der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände, Kenntnisse und Wissen, bejahendenfalls anhand welcher Regelungen dieses Lehrplanes in welchem Umfang vermittelt werden, und die Absolventen einer solchen Schule daher aufgrund einer zwingenden, ausbildungsrechtlichen Vorschrift derartige Kenntnisse und Wissen vermittelt bekommen, welche sie befähigen, Leistungen dieser Art zu erbringen und sich somit das Fachgebiet der Innenarchitektur auch auf Gaupen, Balkone und Terrassen im Zusammenhang mit einer Innenraumgestaltung erstreckt.

 

Mit E-Mail vom 05.08.2016 wurde von Seiten der Fachgruppe Ingenieurbüros der Wirtschaftskammer Steiermark zur gegenständlichen Beschwerde wie folgt Stellung genommen:

 

Dieser Eingabe waren folgende Beilagen angeschlossen:

./1 Bestätigung der Privatuniversität der Kreativwirtschaft GWT Aus- und Weiterbildungs GmbH vom 14.05.2007,

./2 Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Frauen vom 21.08.2014

./3 Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Innenraumgestaltung und Holztechnik (BGBl. II 302/1997),

./4. Schulversuchslehrplan, GZ: 17.022/0016-II 2b/2012,

./5 Lehrplan „Innenraumgestaltung und Holztechnik“,

./6 Studienlehrplan der Studienrichtung Innenarchitektur für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz (Studienführer 1986/87),

./7 Auszüge aus dem Kommentar Ennöckl/Raschauer/Wessely, Kommentar zur Gewerbeordnung 1994,

./8 Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien (BGBl. II 2015/262).

 

 

Von Seiten der obersten Gewerbebehörde wurde eine damit im Zusammenhang stehende Stellungnahme nicht abgegeben, nachdem mit Eingabe vom 03.08.2016 der bezughabende, behördliche Verfahrensakt übermittelt worden war.

 

In Beantwortung der gerichtlichen Anfrage wurde von Seiten der Bundesministerin für Bildung mit Schreiben vom 23.08.2016, GZ: BMB-17.600/0035-II/2/2016, in Bezug auf das fachbezogene Qualifikationsprofil der Absolventen und Absolventinnen der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien im Wesentlichen festgehalten, dass die in der verwaltungsgerichtlichen Anfrage zitierte Grundaussage der Stellungnahme mit der GZ: 17.600/0040-II/2b/2014, aufrecht bleibe, da der aktuelle Lehrplan BGBl. II Nr. 262/2015 (relevant im vorliegenden Fall seien die Anlage 1 und Anlage 1.12: Innenarchitektur und Holztechnologien) inhaltlich nahezu deckungsgleich mit dem damals gültigen Schulversuchslehrplan mit der GZ: 17.022/0016-II/2b/2012, sei. Eine grundlegende Änderung des neuen Lehrplans („Semestrierung“ der Bildungs- und Lehraufgabe und des Lehrstoffes) liege ausschließlich im pädagogisch-strukturellen Bereich. Die Begriffe „Gaupen“, „Balkone“ und „Terrassen“ würden im Lehrplan nicht vorkommen, allerdings werde festgehalten, dass Aufzählungen im Lehrstoff großteils beispielshaft zu verstehen seien. Wesentlich für die Kompetenzen der Absolventen und Absolventinnen seien vielmehr die allgemeine Bildungs- und Lehraufgabe der Anlage 1 und die berufsbezogenen Lernergebnisse der Anlage 1.12 (Innenarchitektur und Holztechnologien) des Lehrplans. Wie bereits in der Stellungnahme aus 2014 verschriftlicht, sei jedenfalls wesentlich, dass die zur Frage stehenden bautechnischen Bereiche und Details ausschließlich im Zusammenhang mit Innenraumgestaltung zu sehen seien. Weiters wurde von Seiten der Bundesministerin für Bildung die besagten Anlagen 1 und 1.12 unter Markierung der aus ministerieller Sicht relevanten Passagen übermittelt und wurde auf die ebenfalls angeschlossene Stellungnahme des Schulleiters der HTBLA H, Herrn OStR Arch. Dipl.-Ing. He, verwiesen, der als fachlicher Experte in der Fachrichtungsarbeitsgruppe Innenarchitektur und Holztechnologien tätig sei und an der Lehrplanentwicklung maßgeblich beteiligt gewesen sei. Dieser Stellungnahme vom 29.07.2016 lässt sich u. a. entnehmen, dass „die AbsolventInnen aufgrund ihrer Ausbildung an der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien zu Planungs- und Bauüberwachungsleistungen im Innenausbaubereich befähigt“ seien. „Im Zusammenhang mit diesen, können auch Planungs- und Bauüberwachungsleistungen in Bezug auf bautechnische Bereiche bzw. Details, wie z. B. „Stiegen und Wintergärten, Portale und Fassaden, Dachbodenausbauten sowie Gaupen, Balkone und Terrassen bearbeitet werden (Achtung: Aufzählung beispielhaft und nicht vollzählig). Hiebei ist wesentlich, dass diese bautechnischen Bereiche und Details ausschließlich im Zusammenhang mit einer (auftragsmäßig eindeutig überwiegenden) Innenraumgestaltung bearbeitet werden und keinesfalls einen eigenständigen, inhaltlichen Auftragsschwerpunkt bilden dürfen.“

 

Mit Schriftsatz vom 24.08.2016, beim Verwaltungsgericht eingelangt am 30.08.2016, nahm die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der Antragstellerin im Rahmen der Mitteilung der Beschwerde vom 05.08.2016 wie folgt Stellung:

 

„1. Allgemeines zum Inhalt der Stellungnahme der Antragstellerin

 

Die weitwendige Stellungnahme beschränkt sich im Wesentlichen auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Auslegung die Wortfolge „Ingenieurbüros für „ unzureichend gewürdigt hätte. Sie verkennt dabei aber, dass auch bei einer derartigen Berücksichtigung dennoch das Wort „Innenarchitektur“ zu berücksichtigen ist und bloß aufgrund des Umstandes, dass in manchen Lehrplänen Aspekte der Tätigkeit eines Baumeisters Niederschlag gefunden hat, ein allgemeiner Eingriff in dessen Tätigkeitsbereich nicht zulässig ist.

 

Die durch den bekämpften Bescheid erfolgte Quasi-Gleichsetzung des Tätigkeitsumfangs des reglementierten Gewerbes der „Ingenieurbüros für Innenarchitektur (§ 94 Z 69 GewO 1994)“ mit dem reglementierten Gewerbe „Baumeister (§ 94 Z 5 GewO 1994)“ ist aus folgenden Gründen rechtlich unzulässig.

 

2. Wortinterpretation

 

Der Begriff der „Architektur“ bezeichnet die handwerkliche Beschäftigung und ästhetische Auseinandersetzung des Menschen mit dem gebauten Raum (sohin Innenräume und Außenräume). Planvolles Entwerfen, Gestalten und Konstruieren von Bauwerken ist der zentrale Inhalt der Architektur, worin sie sich von der Innenarchitektur unterscheidet: Diese stellt – bereits begrifflich – lediglich einen Teilbereich der Architektur dar, welcher neben dem Inneren eines Gebäudes oder den mit diesem fest verbundenen Gegenständen unter anderem auch (im Gebäudeinneren situierte) Mobilien umfasst. Innenarchitektur umschreibt das Konzipieren, das Entwerfen, das Planen und das Realisieren von Innenräumen, die unterschiedliche Bedeutung für Menschen erlangen und mit den Menschen interagieren und damit flexibel und veränderbar bleiben sollten. Innenarchitektur soll das physische, psychische und soziale Wohlbefinden der Menschen im Raum gewährleisten. Gaupen, Terrassen und Balkone zählen bereits begrifflich nicht zum Innenraum.

 

Architekten sind als Ziviltechniker (§ 1 Abs 2 ZTG) vom Anwendungsbereich der GewO 1994 ausgenommen (§ 2 Abs 1 Z 10 GewO 1994). Würde man der Auslegung der Antragstellerin und des bekämpften Bescheides folgen, so stellt sich die Frage, worin die Unterscheidung des Architekten und des Innenarchitekten liegen soll. Diese Frage stellt sich insbesondere bei der mehrfach zitierten Literaturstelle Wallner in Ennöckl/Raschauer N/Wessely, GewO³, § 134 Rz 6, der vom Tätigkeitsbereich des Innenarchitekten auch Krankenhäuser, Sakralbauten, Opernhäuser, Hotel- und Gastronomiebauten uvm erfasst sehen will (kritisch dazu: Wiesinger, Buchbesprechung, ZVB 2015, 320).

 

In der Stellungnahme der Antragstellerin vom 05.08.2016 führte diese unter anderem aus, dass nicht auf die Wortinterpretation des Wortes „Innenarchitektur“, sondern vielmehr auf die Interpretation der Wortfolge „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ abzustellen sei. Diesbezüglich verweist die Beschwerdeführerin auf ihre dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde vom 13.07.2016 und weist zudem darauf hin, dass zur Auslegung der Wortfolge „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ zwingend auch eine Auslegung des Begriffs der Innenarchitektur stattfinden muss. Zur Feststellung des Berechtigungsumfangs eines bestimmten Ingenieurbüros (im gegenständlichen Fall des „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“) und zur Abgrenzung von anderen Ingenieurbüros ist auch – und vielmehr – die Auslegung des Wortes der „Innenarchitektur“ relevant. Würde man die gegenteilige Ansicht vertreten und der Meinung sein, dass der Begriff der „Innenarchitektur“ bei einer dahingehenden Wortinterpretation irrelevant sei, so würde dies weder eine Abgrenzung zwischen den jeweiligen Ingenieurbüros noch die Feststellung ihres jeweiligen Berechtigungsumfanges möglich machen. In weiterer Folge würde dies zwingend die Frage aufwerfen, aus welchem Grund der Gesetzgeber eine Aufteilung in verschiedene Ingenieurbüros normiert hat. Entscheidend ist aber insbesondere, weshalb durch den Gesetzgeber der Begriff des „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ und nicht jener des „Ingenieurbüros für Architektur“ gewählt wurde. Würde der Begriff des jeweiligen Ingenieurbüros – im gegenständlichen Fall etwa für Innenarchitektur“ – bei der Auslegung nicht auch zwingend mitauszulegen sein, so wäre eine Aufgliederung in diverse Ingenieurbüros zudem nicht angezeigt und könnte mit der Bezeichnung „Ingenieurbüros“ das Auslangen gefunden werden.

 

3. Individuelle Befähigung und verpflichtender Befähigungsnachweis iSd § 18 Abs 1 GewO 1994:

 

§ 18 GewO 1994 regelt die Struktur des Befähigungsnachweissystems, wonach ein reglementiertes Gewerbe iSd der Gewerbeordnung grundsätzlich nur dann ausgeübt werden darf, wenn ein entsprechender Befähigungsnachweis erbracht wird. Ist die Erbringung eines solchen Befähigungsnachweises nicht möglich, so besteht gemäß § 19 GewO 1994 die Möglichkeit des Nachweises der individuellen Befähigung: Die Behörde hat durch Prüfung der vom Bewerber beigebrachten dahingehenden Beweismittel festzustellen, ob dadurch die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.

 

Bereits in der EB 1973 wurde ausgeführt: „Der Gang der gewerblichen Ausbildung ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen genau geplant und zumeist durch die Prüfungsordnungen festgelegte Prüfungsanforderungen näher umrissen; die Regelung der Ausbildung ist in jahrzehntelangen Erfahrungen entwickelt worden. Es ist erwünscht, dass der Berufsanwärter diesen erprobten Weg nimmt. Es ist nun nicht zu leugnen, dass unter Umständen auf einem anderen Weg derselbe Ausbildungsstand erreicht werden kann. […] Wird der tatsächliche Berufswunsch erst später erkannt oder versperren besondere Umstände den normalen Ausbildungsweg, so darf die auf anderem Wege erreichte Befähigung nicht missachtet werden.“ (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur GewO [395 BlgNR 13. GP ]).

 

Die Regelung über die Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 steht für alle reglementierten Gewerbe offen, sofern nicht aufgrund besonderer Regelung der Erbringung des (allgemeinen) Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs 1 GewO 1994 Ausschließlichkeit zukommt (BMWA vom 19.08.2002, GZ: 32.830/141-1/7/02). Eine solche besondere Regelung besteht im Hinblick auf das reglementierte Gewerbe der Baumeister: Gemäß § 99 Abs 3 GewO 1994 kann die Befähigung für die Tätigkeiten eines Baumeisters nur im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs 1 erbracht werden (vgl VwGH 21.01.2014, 2013/04/0180). Für die Planung, Berechnung und Leitung besteht somit das absolute gesetzliche Verbot, das Vorliegen der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 hiefür festzustellen (vgl dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³ § 99 Rz 33). Bereits aus diesem Grund muss von einem weitaus höheren Schutzmaßstab für die Ausübung der Tätigkeit eines Baumeisters ausgegangen werden.

 

Dieser Umstand ist im Zusammenhang mit der gegenständlichen Thematik besonders relevant, zumal dadurch eine Trennung des reglementierten Gewerbes „Baumeister“ von den übrigen, nicht derart gefahrengeneigten Gewerben erreicht werden soll. Würde man die Meinung der Antragstellerin teilen, so würde diese Trennung allerdings beinahe wegfallen. Das reglementierte Gewerbe „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ wäre hinsichtlich des Berechtigungsumfanges zu großen Teilen ident mit dem Gewerbe der Baumeister, ohne jedoch zwingend den zur Ausübung dieses Gewerbes vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbringen zu müssen (für Ingenieurbüros besteht – anders als für das Gewerbe der Baumeister – nämlich die Möglichkeit des Nachweises der individuellen Befähigung). Im Zusammenhang mit der Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 für das reglementierte Gewerbe der Ingenieurbüros wird nach herrschender Ansicht lediglich der Nachweis einer zumindest grundlegenden und dem Fachgebiet entsprechenden theoretischen Ausbildung vorausgesetzt (BMWA vom 21.03.2005, BMWA-30.599/0107-I/2005; vgl auch VwGH 28.01.2008, 2005/04/0057). Das notwendige Schutzniveau für die Ausübung des reglementierten Gewerbes des Baumeisters wird damit jedenfalls nicht erreicht.

 

Das eben genannte absolute gesetzliche Verbot, das Vorliegen der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 für das Gewerbe der Baumeister festzustellen, würde auf diesem Wege allerdings umgangen werden können, zumal für die Ausübung des reglementierten Gewerbes der Ingenieurbüros – wie eben ausgeführt – mit einer individuellen Befähigung das Auslangen gefunden werden kann.

 

Gerade die Tätigkeiten des Baumeisters sind jedoch besonders geschützt und schützenswert (vgl § 99 Abs 3 GewO 1994) und kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, bewusst und entgegen seinen expliziten Ausführungen in § 99 Abs 3 GewO 1994 eine dahingehende Lücke für Ingenieurbüros für Innenarchitektur offen gelassen zu haben. Dadurch würde der Gesetzgeber nämlich diesen besonderen Schutz selbst konterkarieren: Der Nachweis einer solchen grundlegenden, dem Fachgebiet entsprechenden Ausbildung kann somit keinesfalls als ausreichend angesehen werden, um dem Gewerbe der Baumeister vorbehaltene Tätigkeiten ausführen zu dürfen.

 

4. Unmöglichkeit der Beurteilung des (Nicht)Vorliegens statisch relevanter Bauteile:

 

Die Beschwerdeführerin weist erneut auf ihre bereits im Zuge der Beschwerde vom 13.07.2016 dargelegte Rechtsansicht hin, wonach die Heranziehung der Lehr- und Studienpläne als Auslegungskriterien im gegenständlichen Fall unzulässig ist und – sofern diese Meinung nicht geteilt wird – die Reihenfolge der Auslegungskriterien nicht beachtet wurde. Im bekämpften Bescheid führte die belangte Behörde wie folgt aus:

 

„Im Rahmen einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Ingenieurbüros (beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet der Innenarchitektur dürfen im Zusammenhang mit einem Dachbodenausbau die im Inneren gelegenen Räume einschließlich Gaupen, Terrassen und Balkone geplant und die Bauüberwachung übernommen werden, wenn die konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung der statisch relevanten Bauteile durch befugte Dritte vorgenommen werden.“

 

Diese Ansicht kann nicht geteilt werden, weil sich bei Anwendung im tatsächlichen Wirtschaftsleben unlösbare Probleme ergeben würden: Eine solche Auslegung des Gesetzes durch die Behörde – nämlich, dass von den Ingenieurbüros neben der konstruktiven Bearbeitung einzig statische Belange nicht selbst durchgeführt werden dürfen – ist nämlich insofern verfehlt, als diese in der gelebten Praxis nicht durchsetzbar und anwendbar ist: Würde man annehmen, dass tatsächlich einzig die statische Berechnung statisch relevanter Bauteile durch befugte Dritte vorgenommen werden müsste, so würde dies zwangsläufig die Frage aufwerfen, wie von einer Person, die das reglementierte Gewerbe „Ingenieurbüro für Innenarchitektur“ ausübt, erkannt werden kann, ob überhaupt ein solches, die Außenhaut betreffendes, statisch relevantes Bauteil vorliegt: Diese Personen haben keine dahingehende Ausbildung und Schulung auf dem Niveau, wie es etwa bei der Befähigungsprüfung der Baumeister vorausgesetzt wird. Der Nachweis der Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes eines Ingenieurbüros ist jedenfalls keinesfalls gleichwertig. Umso weniger kann dies für eine individuelle Befähigung gelten. Aus dem Vorliegen einer Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes eines Ingenieurbüros für Innenarchitektur kann somit nicht geschlossen werden, dass statisch relevante Bauteile durch diese Person erkannt werden und deren Berechnung an befugte Dritte abgegeben wird. Bereits aus diesem Grund ist die Ansicht der belangten Behörde verfehlt.

 

Vielmehr ist die Bestimmung des § 134 GewO 1994 dahingehend zu verstehen, dass ein Ingenieurbüros für Innenarchitektur die Innenarchitektur eines Bauwerks innenarchitektonisch planen und hiefür (also für den Bereich der Innenarchitektur) die erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiete des Hoch- und Tiefbaus verfassen darf. Ein hiezu Befugter (etwa ein Baumeister) muss im Anschluss prüfen, ob diese, einzig die Innenarchitektur betreffenden Vorentwürfe aus statischer Sicht realisierbar sind. Die Bestimmung des § 134 GewO 1994 dient einzig der dahingehenden Klarstellung (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 1994³ § 134 Rz 18f).

 

5. Berufung auf Lehrpläne

 

Im Zusammenhang mit der Unzulässigkeit der Heranziehung der Lehrpläne zur Auslegung und – sofern das VwG diese Ansicht nicht teilt – der Nichtbeachtung der Reihenfolge der Auslegungskriterien verweist die Beschwerdeführerin erneut auf ihre Beschwerde vom 13.07.2016. Darüber hinaus, wird in diesem Zusammenhang wie folgt ausgeführt:

 

Die Antragstellerin führt in ihrer Stellungnahme vom 05.08.2016 unter Verweis auf den Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologie aus, dass bei Betrachtung des Einsatzgebietes und des Tätigkeitsfeldes keine Reduktion auf das „Innere“ eines Gebäudes festzustellen sei. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass sich eine solche Einschränkung bereits aufgrund der Tatsache ergibt, dass es sich um den Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologie handelt. Eine darüber hinaus gehende Einschränkung ist bereits aus diesem Grund nicht erforderlich.

 

Sofern die Antragstellerin vermeint, dass der Umstand, dass „Konstruktion“ im eben genannten Lehrplan einen Teil der Pflichtgegenstände darstellt und daraus die Berechtigung zur Ausübung von den Baumeistern vorbehaltenen Tätigkeiten abzuleiten sei, so gilt – unabhängig von der Unbeachtlichkeit dieser Lehrpläne – Folgendes: Dabei handelt es sich um die Absolvierung von ihm Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums zwar obligatorisch zu absolvierender, aber nicht deren Hauptgegenstand bildender Bereiche. Diese Bereiche bilden in der Regel Hauptbereiche anderer Studienfächer oder Ausbildungen, in denen eine dahingehend weitaus umfangreichere und vertieftere Ausbildung stattfindet. Die Mitumfassung solcher Nebenbereiche im Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologie kann allerdings nicht als Argument dafür herangezogen werden, dass die in diesen bloßen Nebenbereichen gelehrten Inhalte dazu berechtigen, bestimmte Tätigkeiten (anderer) reglementierter Gewerbe ausüben zu dürfen. Solche Nebenfächer sollen vielmehr das Studium bzw. die Ausbildung dadurch abrunden, dass überblicksmäßig – und gegenständlich kann bei Betrachtung der konkreten Anzahl der in den Lehrplänen angeführten Lehreinheiten einzig von der Vermittlung eines Überblicks ausgegangen werden – auch andere Bereiche angeschnitten werden. Eine Befähigung zur (gewerberechtlichen) Ausübung dieser Tätigkeiten ist – insbesondere wenn sie zu den Kompetenzen anderer reglementierter Gewerbe zählen – jedenfalls nicht abzuleiten.

 

6. Unrichtige Auslegung des § 134 Abs 2 GewO 1994

 

Sofern die Antragstellerin eine Interpretation des § 134 Abs 2 2. Satz GewO 1994 versucht und ausführt, dass darin eine lex specialis zu sehen ist, so ist entgegenzuhalten, dass dies nur in Zusammenschau mit dem 1. Satz dieser Bestimmung möglich ist. § 134 Abs 2 GewO 1994 lautet wie folgt:

 

„Der Berechtigungsumfang der Ingenieurbüros für Innenarchitektur umfasst sämtliche Befugnisse des Ingenieurbüros im Sinne des Abs 1. Berührt die Tätigkeit des Ingenieurbüros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen.“

 

Solche den Ingenieurbüros für Innenarchitektur zustehende Befugnisse sind etwa die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien etc in Bezug auf Innenarchitekturarbeiten; dazu sind allerdings auch Baumeister berechtigt (vgl dazu § 99 Abs 1 GewO 1994). Nur insofern normiert Abs 2 die Befugnis, Tätigkeiten aus dem Vorbehaltsbereich des Baumeisters durchzuführen (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 1994³ § 134 Rz 18).

 

Die Bestimmung des § 134 Abs 2 GewO 1994 kann weiters nicht losgelöst betrachtet werden, sondern muss vielmehr im Zusammenhalt mit § 99 Abs 4 GewO 1994 gesehen werden. Daraus ergibt sich, dass ein Ingenieurbüro für Innenarchitektur die Innenarchitektur eines Bauwerks innenarchitektonisch planen und hiefür (für den Bereich der Innenarchitektur) die erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiete des Hoch- und Tiefbaus verfassen darf. Ob diese, einzig die Innenarchitektur betreffenden Vorentwürfe realisierbar sind, muss zwingend durch einen hiezu Befugten (etwa einen Baumeister) festgestellt werden und dient die Bestimmung des § 134 GewO 1994 der dahingehenden Klarstellung (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 1994³ § 134 Rz 18f).

 

Sofern das Gericht die Ansicht der Antragstellerin teilt und in der Bestimmung des § 134 Abs 2 GewO 1994 eine lex specialis erblickt so führt dies – durch die zwingende Zusammenschau mit § 99 Abs 4 GewO 1994 – jedenfalls dazu, dass sich der Umfang des Tätigkeitsbereichs der Ingenieurbüros für Innenarchitektur auf die innenarchitektonische Planung der Innenarchitektur eines Bauwerks und die hiefür erforderlichen Vorentwürfe beschränkt. Gaupen, Terrassen und Balkone zählen allerdings bereits begrifflich nicht zu dieser innenarchitektonischen Planung der Innenarchitektur eines Bauwerks.

 

Inwiefern diese korrekte Auslegung der Bestimmungen zu einem Verbot der Aufnahme des Bereichs „Baukonstruktion“ in die einschlägigen Lehr- und Studienpläne führen soll (vgl dazu die Ausführungen auf Seite 7 der Stellungnahme der Antragstellerin), erschließt sich der Beschwerdeführerin nicht. Zur tatsächlichen Bedeutung und zu dem dahingehenden Hintergrund der Klarstellung in § 134 Abs 2 GewO 1994 ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

 

Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin die Ansicht der Antragstellerin, jeden (Halb-)Satz der GewO 1994 einzeln und losgelöst von anderen – diesbezüglich relevanten – Bestimmungen zu betrachten und auszulegen nicht geteilt werden.

 

7. Verweis auf die Erläuterungen zur Gewerbeordnungs-Novelle 1993 zu § 223

 

Sofern die Antragstellerin vermeint, dass der Gesetzgeber in den Ausführungen in den EB zur ersten Gewerbeordnungsnovelle 1993 (RV 635 BlgNr XVIII GP ) zu § 223 zum Ausdruck gebracht habe, dass „neben Baumeistern bzw. Holzbaumeistern nun auch die Ingenieurbüros für Innenarchitektur zur Planung und Bauüberwachung bestimmter Bauvorhaben befugt“ sind, so gilt:

 

Der Wortlaut der EB zur ersten Gewerberechtsnovelle 1993 (RV 635 BlgNr XVIII GP ) zu § 223 lautet wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original):

 

„Diese Bestimmung bringt eine Neuabgrenzung der Rechte der technischen Büros für Innenarchitektur, insbesondere zu den Rechten der Baumeister und der Zimmermeister, Technische Büros sind im Umfang des § 223 Abs 4 zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt.“

 

§ 223 Abs 4 GewO 1973 lautet wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original):

 

„Gewerbetreibende, die eine Bewilligung gemäß Abs 1 besitzen sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.“

 

Zu berücksichtigen ist dabei aber insbesondere der Wortlaut des § 223 Abs 3 GewO 1973, in dem unmissverständlich ausgeführt wird, dass „Fachgebiete, die den der Bewilligungspflicht für die Gewerbe der Baumeister (§ 216) […] unterliegenden Tätigkeiten entsprechen, nicht Gegenstand Technischer Büros“ sind.

 

Aus der zitierten Bestimmung ist daher für die Position der Antragstellerin nichts zu gewinnen.

 

Die Beschwerdeführerin hält ihre Beschwerdeanträge daher unverändert aufrecht.“

 

 

Den Verfahrensparteien wurde auch die zitierte Stellungnahme des Bundesministeriums für Bildung vom 23.08.2016 übermittelt und nahm die Antragstellerin diesbezüglich unter Vorlage der Studienpläne des Bachelorstudiums „Innenarchitektur und 3D-Gestaltung“ der New Design University Privatuniversität St. Pölten sowie des Bachelorstudiums „Architektur 033243“ bzw. des Masterstudiums „Architektur 066443“ der Technischen Universität Wien mit Schriftsatz vom 11.09.2016, dem Verwaltungsgericht übermittelt am 12.09.2016, wie folgt Stellung:

 

„1. Zum vorgelegten Lehrplan der höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologie, BGBl II 2015/262

 

Es ist richtig, dass bei der gegenständlichen Auslegungsfrage zum Gewerbeumfang der Ingenieurbüros unter anderem auf diesen Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologie abzustellen ist. In diesem Sinn haben wir bereits in unserer Stellungnahme vom 5.8.2016 diesen Lehrplan als Beilage ./8 vorgelegt und dürfen wir diesbezüglich insbesondere auf Punkt 2.3 unserer Stellungnahme vom 5.8.2016 verweisen.

 

Es ist richtig, dass die Begriffe „Gaupen“, „Balkone“ und „Terrassen“ nicht ausdrücklich im Lehrplan erwähnt sind. Der Lehrplan ist auf einer derart allgemeinen Ebene konzipiert, dass derartige konkrete Lehrinhalte nicht im Verordnungstext zu erwarten sind. Wie bereits unter Punkt 2.3 unserer Stellungnahme vom 5.8.2016 dargelegt, weist aber der Lehrplan zahlreiche Inhalte auf, die auch „Balkone“, „Gaupen“ und „Terrassen“ erfassen, sodass davon gesprochen werden kann, dass „Balkone“, „Gaupen“ und „Terrassen“ Gegenstand des Lehrplans der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Technologien (BGBl II 2015/262) sind.

 

So hebt das zuständige Bildungsministerium zu Recht diese allgemeinen Lehrinhalte hervor, die unter anderem auch die Kompetenz zur Planung/Aufsicht von Balkonen, Terrassen und Gaupen begründen. Diese Hervorhebungen ergänzen die von uns vorgelegte Beilage ./8 und die von uns diesbezüglich gemachten Hervorhebungen. Zurecht verweist das Bildungsministerium auf die allgemeinen Bildungsziele (Anlage ./1, Punkt I) sowie das fachbezogene Qualifikationsprofil (Anlage ./1.12, Punkt III). Auch aus diesen Hervorhebungen ergibt sich, dass sich das vom Verordnungsgeber beabsichtigte Einsatzgebiet und die Lernergebnisse sich nicht rein auf „Innenräume ohne Außenwirksamkeit bzw. ohne Öffnungen nach außen wie z. B. mit Fenstern/Gaupen, Türen, Balkonen und Terrassen“ beschränkt, sondern darüber hinaus allgemein den „Objektbau“ und allgemein die „Bauwerkskonstruktion“ erfasst; also nicht beim „fenster- und türlosen Innenraum“ stehenbleibt.

 

In diesem Sinn ist auch der Lehrplan/die Stundentafel darauf ausgerichtet, dass die StudentInnen eine über den „fenster- und türlosen Innenraum“ hinausgehende Expertise lernen, die ausdrücklich auch Elemente erfasst, die außerhalb des Innenraums gelegen sind, wie z.B. „Bauelemente des Ausbaus“ (Grundlagen der Haustechnik); „Bauelemente des Rohbaus und der Gebäudehülle“ (Fassaden, Portale; vgl. Beilage ./8, Seite 11 bzw.) bzw. „Bauelemente des Rohbaus und der Gebäudehülle“ (Dächer) und „Ausbau- und Umbaukonzepte“ (Bau, Raum, Objekt; Beilage ./8, Seite 12).

 

Im Ergebnis macht der geltende Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologie nicht beim „Innenraum ohne Wirksamkeit nach außen“ halt, sondern geht darüber hinaus und erfasst auch die Gebäudeaußenhülle bzw. Elemente der Objektkonstruktion, sodass als Gegenstand des Studiums der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologie auch die im Zusammenhang mit dem Dachausbau üblicherweise verbundene Gestaltung eines Balkons bzw. einer Terrasse oder einer Gaupe erfasst anzusehen sind.

 

2. Zur Stellungnahme des Oberstudienrats Arch. DI R He vom 29.7.2016

 

Diese Stellungnahme vom 29.7.2016 entspricht unterer Rechtsauffassung und folgt auch der bisherigen Stellungnahme des Bundesministeriums für Bildung und Frauen vom 23.8.2014 (Beilage ./2). Selbstverständlich sind die auch hier antragsgegenständlichen „Balkone“, „Gaupen“ und „Terrassen“ nur im Zusammenhang mit einer Innenraumgestaltung zu sehen und liegt der inhaltliche Auftragsschwerpunkt bei einem Dachbodenausbau in der Innenplanung. Terrassen/Gaupen/Balkone sind im Vergleich zum Innenraum eines Dachbodens offenkundig untergeordneter Natur. So richtet sich der Bescheid gegenständliche Antrag auf die Feststellung der Befugnis der Planung und Bauüberwachung eines Fachgeschoßausbaus, also eines Innenraums einschließlich der Gaupen, Terrassen und Balkone, also die Innenraumgestaltung mit punktuellen Maßnahmen, die die Außenhülle betreffen.

 

In diesem Sinn hat auch der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im anfechtungsgegenständlichen Bescheid primär den Dachbodenausbau beurteilt und in Ergänzung auch die Planung/Bauüberwachung von Balkonen, Gaupen und Terrassen als vom Befugnisinhalt erfasst angesehen; selbstverständlich nicht gesondert, sondern in Verbindung mit der im Zusammenhang mit dem Dachbodenausbau stehenden Innenraumgestaltung.

 

Im Ergebnis entsprechen sohin der angefochtene Bescheid und unsere Rechtsauffassung auch der nunmehrigen Stellungnahme des Bildungsministeriums vom 29.7.2016 und der ihr zugrunde liegenden ergänzenden Stellungnahme der HTL H OStR Arch DI R He. Auch dieser Stellungnahme vom 29.7.2016 und darauf aufbauend auch der Stellungnahme des Bundesministeriums für Bildung vom 23.8.2016 ist zu entnehmen, dass der Lehrplan bzw. das diesbezügliche Studium der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien Absolventen dazu befähigt, Planungs- und Bauüberwachungsleistungen im Innenausbaubereich einschließlich „Balkone“, „Gaupen“ und „Terrassen“ zu erbringen.

 

3. Studium an der Privatuniversität der Kreativwirtschaft GWT Aus- und Weiterbildungs-GesmbH

 

Ähnliches ergibt sich auch zu dem von der Privatuniversität der Kreativwirtschaft GWT Aus- und Weiterbildungs-GesmbH angebotenem Studium des Fachgebiets Innenarchitektur. In der Bestätigung der Privatuniversität der Kreativwirtschaft GWT Aus- und Weiterbildungs-GesmbH vom 14.5.2007 wird darauf verwiesen, dass das damalige Baccalauréat-Studium „Innenarchitektur und Dreidimensionale Gestaltung“ im Kernstudium unter anderem auch die Fachinhalte „Planen von Stiegenaufgängen, Wintergärten, Balkone und Terrassen, Portale und Fassaden“ erfasst (vgl. Beilage ./1).

 

Dem aktuellen Studienplan des Bachelorstudiums „Innenarchitektur und 3D-Gestaltung“ der New Design University, Privatuniversität St. Pölten, ist in diesem Sinn zu entnehmen, dass über 6 Semester die Kernfächer „Entwurfsstudio Innenarchitektur“ (I-IV), „Materialkunde“ (I-V), „Baukonstruktion“ (I-V) und Werkstattsupport CAD (I-V) vermittelt werden (Beilage ./9). Eine Einschränkung auf „Innenraumgestaltung ohne Wirksamkeit nach außen“ ergibt sich daraus nicht. Die aufbauenden Semester erfassen unter „Entwurfsstudio Innenarchitektur“ einen ganzheitlichen Ansatz. Im Kernstudium, 2. Semester wird „Raum und Rekreation“, im dritten Semester „Prototyp, Objekt“, im vierten Semester „Produktion Präsentation“, im fünften Semester „Kommunikation, Vermittlung“ und im sechsen Semester die praktische Bachelorarbeit gelehrt. Gleiches gilt für die aufbauenden Lehrgänge „Baumaterialien“ bzw. „Konstruktiver Ausbau“, „Tragswerkslehre“, „Technischer Ausbau“, Bauphysik und zuletzt auch „Ökologie“ und „Baubiologie“.

 

4. Hoher Abstraktionsgrad der Lehrpläne – Studienpläne

 

Der Abstraktionsgrad der vorgelegten Studienpläne der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologie (BGBl II 2015/262, Beilage ./8) bzw. des Bachelorstudiums „Innenarchitektur und 3D-Gestaltung“ der New Design University Privatuniversität St. Pölten (Beilage ./9) erlaubt keine Detailbegriffe wie „Balkone“, „Gaupen“ und „Terrassen“. Diese Lehrinhalte werden allgemein erfasst durch die bereits zitierten Inhalte, wie z.B. Baukonstruktion, Bauelemente, wie z.B. Dächer, Raumobjekt, Gebäudehülle, Fassaden, Portale.

 

Ähnlich gestaltet sind die Studienpläne des Bachelorstudiums „Architektur 033242“ der Technischen Universität Wien (Beilage ./10) bzw. des Masterstudiums „Architektur 066443“ der Technischen Universität Wien (Beilage ./11). Auch in diesem Studienlehrgängen finden sich die bereits zu der HTL H bzw. der Privatuniversität St. Pölten Begriffe wie „Architektur und Konstruktion – Hochbau“, „Architektur und Konstruktion – Tragwerkslehre“ bzw. „Architektur und Konstruktion – CAD“. Bei allen drei Studienlehrgängen fällt auf, dass die Summe der ECTS-Punkte bzw. der Wochenstunden 180 Stunden betragen (Bachelorstudium Architektur TU Wien, Beilage ./10, Bachelorstudium New Design University, Privatuniversität St. Pölten (Beilage ./9) bzw. 185 Stunden, HTL H (Beilage ./8). Vom dargestellten Inhalt, dem Abstraktionsgrad und der Stundenanzahl sind die drei genannten Bachelorstudien zumindest vergleichbar, wobei diese Studien „einen Schwerpunkt auf Innenarchitektur und Holztechnologien“ (HTL H; Beilage ./8), „Innenarchitektur und 3D-Gestaltung New Design University, Privatuniversität St. Pölten (Beilage ./9) und „Architektur (TU Wien; Beilage ./10) haben. Bei allen drei Studien stehen Entwerfen und Planen, die Konstruktion, die Tragwerkslehre, CAD und der Ausbau im Vordergrund. Auch das Masterstudium der TU Wien, Beilage ./11) lässt im Hinblick auf den Abstraktionsgrad keinen Unterschied erkennen. Auch hier werden auf abstrakter Ebene Lehrinhalte beschrieben, ohne im Detail auf die Bauteile, Balkone, Gaupen und Terrassen abzustellen.

 

Ausgehend davon, dass unstrittig „Architekten“ Hochbauten im uneingeschränkten Maß planen und deren Baumaßnahmen überwachen dürfen, wird den im Rahmen eines speziellen Lehrgangs „Innenarchitektur“ ausgebildeten Personen zuzugestehen sein, dass sie im Zusammenhang einer Innenplanung die Außenhülle betreffende Maßnahmen, wie Terrassen, Gaupen und Balkone planen und überwachen dürfen. Wie der Studienlehrgang der HTL H darlegt, handelt es sich hiebei lediglich um die Innenraumgestaltung ergänzende Maßnahmen und nicht ausschließlich die Außenhülle betreffende Maßnahmen.

 

5. Ergebnis

 

Im Ergebnis hat Innenarchitektur eine Wirksamkeit nach außen, was sich in den oben analysierten Studienplänen (Beilagen ./ 3 – 5, 9./ - 11) und den diesbezüglichen Stellungnahmen des Bildungsministeriums bzw. der diversen Bildungseinrichtungen (Beilage ./1 und 2) auch niederschlägt. Eine Ausbildung und damit verknüpft eine Befugnis zur Planung und Bauüberwachung von Innenräumen ohne Außenwirksamkeit bzw. ohne Öffnungen nach außen wie z.B. mit Fenstern/Gaupen, Türen, Balkonen und Terrassen wäre sinnlos und wurde vom Gesetzgeber auch nicht angedacht. Der Gesetzgeber fordert ausdrücklich die Hinzuziehung eines Tragwerkplaners durch einen Innenarchitekten (§ 134 Abs 2 2.Satz GewO), geht also selbst davon ausgeht, dass der Innenarchitekt im Rahmen seiner Befugnis tragende Teile in Angriff nimmt. Der von der Beschwerdeführerin angefochtene Bescheid ist richtig bzw. berechtigt und die erhobene Beschwerde abzuweisen.“

 

Mit Schriftsatz vom 09.09.2016, beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingelangt am 14.09.2016, gab die beschwerdeführende Landesinnung Bau der Wirtschaftskammer Steiermark im Hinblick auf das übermittelte Schreiben der Bundeministerin für Bildung vom 02.08.2016 im Beschwerdeverfahren folgende Stellungnahme ab:

 

„1. Stellungnahme der Bundesministerin für Bildung

Die BMB führt in der oben genannten Stellungnahme aus, dass der aktuelle Lehrplan BGBl II Nr 262/2015 inhaltlich nahezu deckungsgleich mit dem damals gültigen Schulversuchsplan mit der GZ: 17.022/0016-II/2b/2012 sei, wobei im gegenständlichen Fall Anlage 1 und Anlage 1.12 (Innenarchitektur und Holztechnologien) relevant seien. Die grundlegende Änderung des neuen Lehrplans beziehe sich ausschließlich auf den pädagogisch-strukturellen Bereich. Darüber hinaus führte sie aus, dass „Gaupen“, „Balkone“ und „Terrassen“ im Lehrplan nicht genannt werden, die Aufzählungen im Lehrstoff jedoch als beispielhaft zu verstehen seien. Wesentlich für die Kompetenzen der Absolventen seien vielmehr die allgemeine Bildungs- und Lehraufgabe der Anlage 1 und die berufsbezogenen Lernergebnisse der Anlage 1.12 (Innenarchitektur und Holztechnologien) des Lehrplans. Schließlich führte die BMB aus, dass die zur Frage stehenden bautechnischen Bereiche und Details ausschließlich im Zusammenhang mit Innenraumgestaltung zu sehen seien, wobei sie diesbezüglich auf eine Stellungnahme des Schulleiters der HTBLA H, Herrn OStR Arch. Dipl.-Ing. He verwies, die ihrer Stellungnahme beilag. Warum die Schüler aufgrund dieses Lehrplans die Problemstellungen im Zusammenhang mit den Eingriffen in die Außenhaut von Gebäuden in ausreichendem Ausmaß vermittelt bekommen sollen, erschließt sich aus dieser Stellungnahme nicht.

 

2. Zur besonderen Gefahrengeneigtheit der beschwerdegegenständlichen Tätigkeiten

 

Bereits im Zuge ihrer Beschwerde und Stellungnahme vom 24.08.2016 thematisierte die Beschwerdeführerin das gesetzliche Verbot die individuelle Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 für das Gewerbe der Baumeister festzustellen. Diese Regelung unterstreicht die Sonderrolle, die dem Baumeistergewerbe in der GewO 1994 zukommt, zumal der Gesetzgeber die davon umfassten Tätigkeiten besonders schützen will und als schützenswert erachtet (vgl § 99 Abs 3 GewO 1994).

 

Die Sonderrolle des Baumeistergewerbes wird weiters dadurch bestätigt, dass bei diesem Gewerbe von der Behörde zusätzlich zu überprüfen ist, ob der Bewerber bzw. – bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften – die in § 13 Abs 7 GewO 1994 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Der Anmelder darf erst mit Rechtskraft des dahingehenden Bescheides mit der Gewerbeausübung beginnen. Erklärt wird dieser Umstand damit, dass vom Baumeistergewerbe in erhöhtem Maß Gefahren für Leben und Gesundheit sowie für Eigentum und Vermögen von Kunden eines Gewerbetreibenden, aber auch von anderen Personen ausgehen. Aufgrund dieser Tatsache hat die Behörde intensiver als sonst die gewerberechtliche Vertrauenswürdigkeit bzw. Zuverlässigkeit eines Gewerbeanmelders zu prüfen. Eine dahingehende Prüfung erscheint darüber hinaus auch im Lichte des Gleichheitssatzes (Art 7 B-VG) sowie im Lichte der Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG) als zum Schutz wichtiger öffentlicher Interessen erforderlich und sachlich gerechtfertigt (vgl. dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³ § 95 Rz 1; ebenso Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 95 Rz 3f).

 

Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dieses eigens geschaffene, sehr hohe Schutzniveau umgehbar zu machen: genau dieser Fall würde jedoch eintreten, wenn er für die Ausübung der Baumeistertätigkeit de facto eine individuelle Befähigung (konkret: zur Ausübung der Tätigkeit eines Ingenieurbüros für Innenarchitektur) genügen lassen würde. Auch dies kann dem Gesetzgeber keinesfalls unterstellt werden.

 

Gerade Bautätigkeiten erfordern ein hohes Maß an Kenntnissen, die nicht durch einzelne Prüfungsergebnisse ersetzt werden können. Insbesondere fundierte statische Kenntnisse sind für Eingriffe in die Außenhaut von herausragender Bedeutung. Dazu genügt es nicht, Grundbegriffe in einem Nebenfach zu erlernen, sondern bedarf es vielmehr bereits im Zuge der Planung und in der Folge bei der Ausführung vertiefter Kenntnisse um allfällige Probleme vorweg erkennen und diese beim weiteren Vorgehen berücksichtigen zu können. Ob derartige Probleme auftreten, kann aber bei bloßer Kenntnis von Grundbegriffen, nicht erkannt werden.

 

Entgegen den expliziten Ausführungen in § 99 Abs 3 GewO 1994 kann nicht angenommen werden, dass vom Gesetzgeber eine Lücke für Ingenieurbüros für Innenarchitektur offen gelassen wurde, die diesen ermöglichen würde, die den Baumeistern vorbehaltenen Tätigkeiten ohne Ablegung einer Befähigungsprüfung auszuüben. Dadurch würde der Gesetzgeber nämlich den für das Gewerbe der Baumeister bestehenden besonderen Schutz selbst konterkarieren.

 

3. Kein Bezug der Stellungnahme zum gegenständlichen Verfahren

 

Die BMB beschränkt sich in ihren Ausführungen im Wesentlichen darauf, dass den Absolventinnen und Absolventen der HTBLA H ihrer Ansicht nach allein aufgrund des Inhalts des aktuellen Lehrplans, BGBl II Nr 262/2015, de facto – aufgrund der durch die Umfangsentscheidung bewirkten Quasi-Gleichstellung – die Kompetenz zur Ausübung der Tätigkeiten eines Baumeister zukomme. Ein konkreter inhaltlicher Bezug dieser Ausführungen auf das gegenständliche Verfahren – dieses betrifft die Entscheidung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Zusammenhang mit dem Umfang des reglementieren Gewerbes der „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“, nicht jedoch die Inhalte von Lehrplänen – ist allerdings nicht ersichtlich.

 

Darüber hinaus übersieht die B;B dabei, dass die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit des reglementierten Gewerbes „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ nicht einzig durch den Abschluss der HTBLA nachgewiesen werden kann. In § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (Technische Büros/Ingenieurbüros-Zugangsvoraussetzungs-Verordnung), BGBl II Nr 89/2003, wird diesbezüglich normiert:

 

„(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Technischen Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (§ 94 Z 69 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer dem einschlägigen Fachgebiet der jeweiligen Technischen Büros entsprechenden Studienrichtung oder eines mindestens viersemestrigen Aufbaustudiums einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet oder

b) den erfolgreichen Besuch einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Technischen Büros entsprechenden inländischen berufsbildenden höheren Schule gemäß § 67 lit. a des Schulorganisationsgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 73 lit. a bis c dieses Bundesgesetzes oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt gemäß § 11 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 18 dieses Bundesgesetzes und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs 3 GewO 1994) im betreffenden Fachgebiet und

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

(2) Wurde die nach Abs 1 Z 1 lit. a und b erforderliche fachliche Tätigkeit in einem für die angestrebte Tätigkeit grundsätzlich geeigneten, aber nicht dem abgeschlossenen Studium oder der erfolgreich abgeschlossenen Schule (Lehranstalt) entsprechend einschlägigen Fachgebieten ausgeübt, so verlängert sich die gemäß Abs 1 nachzuweisende Dauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um zwei Jahre.“

 

Der Abschluss an der HTBLA H stellt damit nur eine von vielen Möglichkeiten dar, die zum Antritt des Gewerbes „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ berechtigen, weshalb den diesbezüglichen Lehrplänen im Hinblick auf die gegenständlich konkret zu klärende Frage – nämlich ob Personen, die lediglich die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ erfüllen auch dem Baumeistergewerbe vorbehaltene Tätigkeiten ausüben und in die Außenhaut eines Gebäudes eingreifen dürfen – keinerlei Bedeutung zukommt.

 

Exemplarisch sind in diesem Zusammenhang etwa die oben genannten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß § 11 Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz zu nennen: unter diese fallen beispielsweise Höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau, für Landwirtschaft und Ernährung, für Gartenbau oder für Landtechnik. Der Besuch einer solchen Lehranstalt sowie der Nachweis einer fachlichen Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet (vgl § 1 Abs 2 der oben zitierten Zugangsverordnung) würde – nach Ablegung der Befähigungsprüfung oder Feststellung der individuellen Befähigung – dazu berechtigen, sämtliche vom Berechtigungsumfang der „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ umfassten Tätigkeiten auszuüben.

 

Im Zusammenhang mit der Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 ist festzuhalten, dass eine solche nach Ansicht des BMWA bereits zulässig ist, wenn neben einer fachlichen Tätigkeit „zumindest auch eine grundlegende und grundsätzlich geeignete theoretische Ausbildung“ auf einschlägigem Fachgebiet genossen wurde (vgl dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³ 3. § 134 Rz 17). Eine solche kann jedoch denkunmöglich den hohen Maßstäben des Baumeistergewerbes entsprechen, wodurch wiederum die oben dargelegten Bedenken hinsichtlich der Gefährdungen zum Tragen kommen.

 

Die Befähigungsprüfung wird in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung unterteilt. Die schriftliche Prüfung hat sich dabei auf die zur Gewerbeausübung notwendigen betriebswirtschaftlichen und fachlichen Kenntnisse zu erstrecken, wobei in der Prüfungsverordnung, BGBl I Nr 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 66/2010 diesbezüglich Betriebswirtschaft, Honorarwesen, Vergabewesen und Leistungsabwicklung und Kontrolle von Leistungen im weiteren Sinne genannt werden. Die Erledigung wird vom Prüfling in höchstens 1:15 Stunden gefordert. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die zur Gewerbeausübung notwendigen rechtlichen und fachlichen Kenntnisse (Rechtskunde sowie fachliche Vorschriften und Gesetze) und darf nicht länger als 20 Minuten dauern.

 

Folgt man nunmehr der Ansicht der Beschwerdegegnerin und der belangten Behörde, hätte dies im Ergebnis zur Folge, dass Personen, die eine land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt besuchen, fachliche Tätigkeiten im betreffenden Fachgebiet vorweisen und ihre individuelle Befähigung feststellen lassen, „im Rahmen einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet der Innenarchitektur […] im Zusammenhang mit einem Dachbodenausbau die im Inneren gelegenen Räume einschließlich Gaupen, Terrassen und Balkone“ planen dürfen und die Bauüberwachung übernehmen dürfen, „wenn die konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung der statisch relevanten Bauteile durch befugte Dritte vorgenommen wird“ (vgl dazu die Ausführungen des Bundesministers für Wissenschaft, Bildung und Wirtschaft im bekämpften Bescheid). Die Antragstellerin führte diesbezüglich in ihrer Stellungnahme darüber hinaus sogar aus, dass der Wortlaut des § 134 Abs 2 2 Satz GewO 1994 so zu verstehen sei, dass „die Ingenieurbüros für Innenarchitektur lediglich in der ‘Durchführung‘ der konstruktiven Bearbeitung und statischen Berechnung“ eingeschränkt seien, nicht jedoch in der Übernahme eines dahingehenden Auftrags.

 

Diese Auslegung widerspricht – unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen – dem Willen des Gesetzgebers.

 

4. Verweis auf den Lehrplan der HTL für Innenarchitektur und Holztechnologie

 

Dem Lehrplan kommt im gegenständlichen Fall – weil die Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes der Ingenieurbüros für Innenarchitektur auch auf andere Weise nachgewiesen werden kann – keinerlei konkrete Bedeutung zu.

 

Sofern die Bundesministerin für Bildung die Lehrpläne der HTL für Innenarchitektur und Holztechnologie – unabhängig davon, ob dabei auf den aktuellen Lehrplan, BGBl Nr 262/2015, oder den damals gültigen Schulversuchsplan, GZ: 17.022/0016-II/2b/2012 abgestellt wird – zur Begründung heranzuziehen versucht, so verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen im Zuge der Beschwerde vom 13.07.2016 sowie der Stellungnahme vom 24.08.2016. Ergänzend dazu wird wie folgt ausgeführt:

 

In Anlage 1.12 wird unter „III. Fachbezogenes Qualifikationsprofil“ darüber hinaus unter anderem – diese Stelle wurde seitens der Bundesministerin als relevant markiert – ausgeführt (Hervorhebungen im Original):

 

„In Ergänzung und teilweiser Präzisierung der im allgemeinen Bildungsziel angeführten Kompetenzen können die Absolventinnen und Absolventen der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien im Besonderen statische Systeme einschätzen sowie Tragwerkselemente aus Holz berechnen, dimensionieren und durch Konstruktionspläne darstellen.“

 

4.1 Gravierende Einschränkungen im Hinblick auf die Wahl der Materialien

 

Der Holzbau stellt im Verhältnis zu der Vielzahl und Verschiedenartigkeit der von Baumeistern im Zuge der Ausübung ihrer Tätigkeit ver- und bearbeitenden Materialien lediglich einen sehr kleinen Bereich des Gewerbeumfangs eines Baumeisters dar. Diese Verschiedenartigkeit und Vielzahl an verwendeten Materialien ist damit zu erklären, dass das Gewerberecht den Baumeister in der Verwendung der Materialien grundsätzlich nicht beschränkt. Der Zimmermeister ist demgegenüber lediglich zur Ausübung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, berechtigt (§ 149 Abs 1 GewO 1994). Bauarbeiten, bei denen hauptsächlich Beton und Ziegel als Baustoffe verwendet werden, sind nicht dem Gewerbe der Zimmermeister zuzuordnen. Solche Bauarbeiten sind vielmehr für das Baumeistergewerbe charakteristisch und diesem vorbehalten (vgl dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³ § 99 Rz 34).

 

Sollte seitens der Bundesministerin der Lehrplan für Holztechnologie – unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin weiterhin die Ansicht vertritt, dass dieser Lehrplan nicht heranzuziehen ist – zur Rechtfertigung herangezogen werden, so ist auszuführen, dass dieser Lehrplan, wenn überhaupt, nur einen sehr kleinen Teilbereich des Tätigkeitsumfangs der Baumeister abdecken kann. Die gesamte Vielfalt des Baumeistergewerbes kann von einem Lehrplan der HTL für Innenarchitektur und Holztechnologie jedenfalls keineswegs umfasst sein. Auch das für die Ausübung der Tätigkeit eines Baumeisters benötigte Wissen kann bei Beachtung und Beachtlichkeit dieser Lehrpläne nicht – weder betreffend Innenarchitektur noch betreffend Holztechnologie – repräsentativ dargestellt und vermittelt werden. Die Tatsache, dass die Absolventen der HTL für Innenarchitektur und Holztechnologie statische Systeme einschätzen und Tragwerkselemente aus Holz berechnen, dimensionieren und durch Konstruktionspläne darstellen, kann daher keinesfalls als Rechtfertigung für die Quasi-Gleichsetzung des Tätigkeitsumfangs des reglementierten Gewerbes der „Ingenieurbüros für Innenarchitektur (§ 94 Z 69 GewO 1994)“ mit dem des reglementierten Gewerbes „Baumeister (§ 94 Z 5 GewO 1994) herangezogen werden, zumal die vom bekämpften Bescheid genannten „Gaupen“, „Balkone“ und „Terrassen“ keinesfalls aus Holz sein müssen.

 

4.2 Lediglich Vermittlung von Grundbegriffen der Statik

 

Im gegenständlich genannten Lehrplan wird – sofern man der Ansicht der Antragstellerin folgen will und die Relevanz der Lehrpläne bejaht – lediglich ausgeführt, dass „die Absolventen und Absolventinnen die Grundbegriffe der Statik“ kennen und „die statischen Zusammenhänge“ verstehen (vgl Anlage 1.12, Seite 3, III. Fachbezogenes Qualifikationsprofil, 2. Berufsbezogene Lernergebnisse des Abschnittes B – Konstruktion). Die Vermittlung vertiefender, über die Grundbegriffe der Statik und der statischen Zusammenhänge hinausgehende Kenntnisse kann diesem Lehrplan allerdings nicht entnommen werden.

 

Würde man darüber hinaus zusätzlich der Ansicht der Antragstellerin zu § 134 GewO 1994 folgen und annehmen, dass tatsächlich einzig die statische Berechnung statisch relevanter Bauteile durch befugte Dritte vorgenommen werden müsste, so würde dies zwingend voraussetzen, dass Personen, die das reglementierte Gewerbe „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ ausüben, erkennen können, ob überhaupt ein solches, die Außenhaut betreffendes, statisch relevantes Bauteil vorliegt: Dazu fehlt es allerdings an der diesbezüglichen Ausbildung und Schulung auf dem Niveau, wie sie etwa bei der Befähigungsprüfung der Baumeister vorausgesetzt wird. Aufgrund der im Lehrplan verankerten Tatsache, dass „die Absolventen und Absolventinnen die Grundbegriffe der Statik“ kennen und „die statischen Zusammenhänge“ verstehen (vgl. Anlage 1.12, Seite 3, III. Fachbezogenes Qualifikationsprofil, 2. Berufsbezogene Lernergebnisse des Abschnittes B – Konstruktion), kann keinesfalls darauf geschlossen werden, dass diese die statisch relevanten Bauteile auch tatsächlich erkennen können: Zum einen werden im Lehrplan im Zusammenhang mit dem Bereich „Konstruktion“ lediglich Übungen im Ausmaß von zwei bzw. teilweise drei Wochenstunden verordnet, zum anderen werden in den theoretischen und praktischen Unterrichtseinheiten lediglich die Grundbegriffe der Statik vermittelt.

 

Durch die Zulassung der Übernahme von Tätigkeiten durch unzureichend in statischen Belangen Ausgebildeten, die in die statischen Belange und die Außenhaut von Gebäuden eingreifen, wird dieser Schutz konterkariert, zumal der angeführte Lehrplan bloß eine von vielen Ausbildungsmöglichkeiten zur Erlangung des Gewerbes „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ ist.

 

Der Behauptung, dass durch eine – insbesondere in Gegenüberstellung zur Ausbildung der Baumeister – derartig geringe Stundenzahl und durch die Vermittlung von Grundbegriffen der Statik Kenntnisse und Wissen auf dem Gebiet der Statik vermittelt werden, die ein Erkennen statisch relevanter Bauteile ermöglichen, kann jedenfalls nicht gefolgt werden.

 

Noch deutlicher wird die Diskrepanz zwischen den beiden Ausbildungsniveaus bei zusätzlicher Berücksichtigung des § 99 Abs 1 Z 1 und 2 iVm Abs 3 GewO 1994, der einen besonders hohen Maßstab an die Ausübung der Tätigkeit des Baumeistergewerbes – legt: Die Befähigung für Tätigkeiten der Baumeister kann nämlich nur im Wege eines Befähigungsnachweises erbracht werden. Dieser Befähigungsnachweis kann – anders als bei den Ingenieurbüros für Innenarchitektur nicht durch eine individuelle Befähigung substituiert werden.

 

Der Gesetzgeber hat sich bewusst– vor allem im Hinblick auf den Schutz von Kunden – für eine strenge Reglementierung des Baumeistergewerbes entschieden.

 

5. Keine Anrechnung von Praxiszeiten

 

Gemäß § 1 Abs 1 Z1 lit d der Baumeister-Verordnung, BGBl II 2003/30 idF der V BGBl II 2004/160 sind Lehrabschlussprüfungen in diversen Lehrberufen als Teil des Befähigungsnachweises für das Baumeistergewerbe vorgesehen (etwa Tiefbau, Maurer, Zimmerei, Schalungsbauer und bautechnischer Zeichner). Der Lehrberuf Zimmerei weist allerdings keine Verwandtschaft mit den Lehrberufen Tiefbau, Maurer Schalungsbau oder bautechnischer Zeichner auf (vgl dazu etwa die LehrberuflisteV BGBl 1975/268 idF BGBl 2009/191). Eine im Lehrberuf Zimmerei absolvierte Lehrzeit kann aus diesem Grund nicht auf die Lehrzeit in den für das Baumeistergewerbe typischen Berufen Maurer und Tiefbau angerechnet werden. In diesem Zusammenhang ist auf den unter Punkt 2.1 dargelegten Umfang der Tätigkeit eines Zimmermeisters zu verweisen. Ergänzend wird hiezu festgehalten:

 

In Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³ § 99 Rz 34 wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass „unter fachlicher Tätigkeit […] eine Tätigkeit zu verstehen [ist], die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind (§ 18 Abs 3)“. Sowohl bei der Gegenüberstellung der in der Baumeisterverordnung berücksichtigten Lehrberufe als auch im Hinblick auf einen Vergleich der zum Kernbereich der betreffenden Gewerbe zählenden Tätigkeiten können erhebliche Unterscheide aufgezeigt werden. Bereits aus diesem Grund bestehen daher erhebliche Bedenken, dass Zimmereitätigkeiten bzw. Tätigkeiten in einem Zimmermeisterbetrieb, die der Funktion eines Bauleiters oder Poliers entsprechen, als geeignet angesehen werden, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die für die Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlich sind. Besonders deutlich wird dieser Umstand in Fällen, in denen der Bewerber die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmermeistergewerbe abgelegt und die erforderliche fachliche Tätigkeit im Zimmermeistergewerbe absolviert hat, weil der Bewerber in einem solchen Fall überhaupt keine Gelegenheit hat, sich mit ausführenden Baumeistertätigkeiten in der Praxis vertraut zu machen (Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO; BMWFJ 2010).

 

Wenn sogar die Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmermeistergewerbe sowie die darüber hinaus absolvierte fachliche Tätigkeit im Zimmermeistergewerbe – diese stellt ein Vielfaches der im Lehrplan der HTL für Innenarchitektur und Holztechnologie vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit dar – dem Bewerber keine Möglichkeit gibt, sich mit ausführenden Baumeistertätigkeiten in der Praxis vertraut zu machen und keine Anrechnung auf die Lehrzeit in den für das Baumeistergewerbe typischen Lehrberufen erfolgt, so sind die Lehrpläne einer HTL umso weniger geeignet, eine solche fachliche Tätigkeit und einen dahingehenden Ausbildungsgrad sicherzustellen. Auch aus diesem Grund ist durch einen Verweis auf die Lehrpläne und die darin enthaltenen, das Baumeistergewerbe – wenn überhaupt – lediglich tangierenden Ausbildungsziele (nämlich die Vermittlung von Grundbegriffen der Statik und statischen Zusammenhängen) nichts zu gewinnen.

 

6. Massiver Eingriff in die Interessen der Architekten

 

Architekten sind als Ziviltechniker (§ 1 Abs 2 ZTG) vom Anwendungsbereich der GewO 1994 ausgenommen (§ 2 Abs 1 Z 10 GewO 1994). „Ziviltechniker sind, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt“ (§ 4 Abs 1 ZTG). Würde man der Ansicht der belangten Behörde und der Antragstellerin folgen und auch Eingriffe in die Außenhaut zum Berechtigungsumfang des Ingenieurbüros für Innenarchitektur zählen, so hätte dies weitreichende Folgen: Zunächst würde die Bezeichnung „Ingenieurbüro (Beratende Ingenieure) für Innenarchitektur“ ad absurdum geführt, weil diese damit keinesfalls mehr auf ihren eigentlich vorgesehenen „Kernberechtigungsumfang“, d.h. auf die innenarchitektonische Planung (Gebäudeinneres samt damit fest verbundenen Gegenständen und Mobilien) beschränkt wären. Ingenieurbüros für Innenarchitektur könnten als Folge daraus – ähnlich wie das Baumeistergewerbe – beinahe alle (Gesamt-)Aufträge durchführen, unabhängig davon, ob diese die Außenhaut bzw. den Außenbereich betreffen oder nicht. Eine solche Konstellation (in Form einer beinahe gänzlichen Überschneidung der beiden Gewerbe) ist allerdings keinesfalls Intention des Gesetzgebers, zumal er insbesondere im Hinblick auf den Berechtigungsumfang und die Befugnisse explizit eine gesetzliche Trennung zwischen den Ingenieurbüros (§ 99 GewO 1994) und dem Baumeistergewerbe (§ 134 GewO 1994) vorgenommen hat. Diese bewusst festgelegte Trennung ist darüber hinaus auch bei der Auslegung des § 134 Abs 2 GewO 1994 zu beachten, wobei auch diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 13.07.2016 sowie der Stellungnahme vom 24.08.2016 verwiesen wird.

 

Neben dem Baumeistergewerbe würde die gegenständlich bekämpfte Umfangsentscheidung allerdings auch die Architekten massiv in ihren Interessen beeinträchtigen, zumal die Ingenieurbüros für Innenarchitektur dadurch auch einen Großteil der den Architekten zustehenden Aufträge übernehmen könnten. Dem Gesetzgeber kann jedoch auch in diesem Zusammenhang keinesfalls unterstellt werden, dass er den Berechtigungsumfang der Ingenieurbüros (de facto) bewusst auch an jenen der Architekten angleichen wollte, zumal dies einen massiven Eingriff in die Rechte dieser Architekten darstellen würden. Dieser Umstand – nämlich, dass durch eine unrichtige Umfangsentscheidung nicht nur gravierend in die Rechte der Baumeister, sondern auch in jene der Architekten eingegriffen werden würde – hätte von der belangten Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt werden müssen.

 

Die Beschwerdeführerin hält ihre Anträge daher vollinhaltlich aufrecht.“

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

 

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG normiert, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 132 Abs 5 B-VG regelt Folgendes:

„Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.“

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Hinsichtlich des Prüfumfanges des Landesverwaltungsgerichtes normiert § 27 VwGVG Folgendes:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

 

§ 9 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Belangte Behörde ist

1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,

4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und

5. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.“

 

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

 

Die maßgebenden gewerberechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

 

§ 18 Abs 1 GewO 1994:

„Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege ‑ für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander ‑ die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.“

 

§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Ingenieurbüros (beratende Ingenieure) (Ingenieurbüros-Zugangsvoraussetzungs-Verordnung) BGBl. II Nr. 89/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008, lautet wie folgt:

 

§ 1:

„(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (§ 94 Z 69 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. 1. Zeugnisse über
    1. a) den erfolgreichen Abschluss einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Ingenieurbüros entsprechenden Studienrichtung oder eines mindestens viersemestrigen Aufbaustudiums einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet oder
    2. b) den erfolgreichen Besuch einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Ingenieurbüros entsprechenden inländischen berufsbildenden höheren Schule gemäß § 67 lit. a des Schulorganisationsgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 73 lit. a bis c dieses Bundesgesetzes oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt gemäß § 11 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 18 dieses Bundesgesetzes und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im betreffenden Fachgebiet und
  1. 2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

(2) Wurde die nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b erforderliche fachliche Tätigkeit in einem für die angestrebte Tätigkeit grundsätzlich geeigneten, aber nicht dem abgeschlossenen Studium oder der erfolgreich abgeschlossenen Schule (Lehranstalt) entsprechenden einschlägigen Fachgebiet ausgeübt, so verlängert sich die gemäß Abs. 1 nachzuweisende Dauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um zwei Jahre.“

 

 

§ 19 GewO 1994:

„Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“

 

§ 29 GewO 1994:

„Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder des Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.“

 

§ 32 Abs 1 Z 1 GewO 1994:

„Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:

  1. 1. alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen sowie in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen;“

 

§ 32 Abs 1 Z 9 GewO 1994:

„Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:

  1. 9. Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrages ihrem Gewerbe zukommt, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie die Arbeiten, für deren Ausführung sie keine Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen;

§ 32 Abs 2 GewO 1994:

„Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.“

 

§ 33 GewO 1994:

„(1) Die Prüfung und Überwachung von Anlagen, Einrichtungen und Gegenständen darf, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur von den zur Herstellung der betreffenden Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände berechtigten Gewerbetreibenden und im Rahmen ihres Fachgebietes von zur Ausübung des Gewerbes eines Ingenieurbüros (§ 94 Z 69) berechtigten Gewerbetreibenden vorgenommen werden.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Gewerbetreibenden sowie Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 94 Z 74) sind auch zur Ausübung der Tätigkeit einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 Z 2 ASchG) berechtigt, wenn sie die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 ASchG nachweisen. Dies gilt auch für sicherheitstechnische Zentren (§ 75 ASchG), auf die die Merkmale des § 1 zutreffen. Bei den zur Ausübung des Gewerbes eines Ingenieurbüros berechtigten Gewerbetreibenden ist die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft nicht auf das technische Fachgebiet beschränkt.“

 

§ 94 Z 5 GewO 1994:

„Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

  1. 5. Baumeister, Brunnenmeister“

 

§ 94 Z 69 GewO 1994:

„Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

  1. 69. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)“

 

§ 99 Abs 1, 2 und 3 GewO 1994:

„(1) Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,

  1. 1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,
  2. 2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,
  3. 3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,
  4. 4. Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,
  5. 5. zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung,
  6. 6. im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.

(2) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.

(3) Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs. 1 erbracht werden.“

 

§ 134 Abs 1, 2 und 3 GewO 1994:

„(1) Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros (§ 94 Z 69) umfasst die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.

(2) Der Berechtigungsumfang der Ingenieurbüros für Innenarchitektur umfasst sämtliche Befugnisse des Ingenieurbüros im Sinne des Abs. 1. Berührt die Tätigkeit des Ingenieurbüros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen.

(3) Ingenieurbüros dürfen nicht auf Fachgebieten begründet werden, die den Baumeistern, Brunnenmeistern, den Holzbau-Meistern oder den Steinmetzmeistern einschließlich der Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Dies gilt nicht für Ingenieurbüros für Innenarchitektur im Rahmen des Abs. 2 und für Ingenieurbüros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft im Rahmen ihres Fachgebietes.“

 

§ 349 GewO 1994:

„(1) Zur Entscheidung

  1. 1. über den Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung und
  2. 2. über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung ist, ein freies Gewerbe sein kann oder in den Berechtigungsumfang eines Teilgewerbes fällt oder einem reglementierten Gewerbe vorbehalten ist, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit berufen.

(2) Der Antrag auf Entscheidung gemäß Abs. 1 kann

  1. 1. vom Gewerbeinhaber oder einer Person, die eine Gewerbeanmeldung erstattet, und
  2. 2. von einer berührten Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

    gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.

(3) Der Antrag auf Entscheidung gemäß Abs. 1 ist von Amts wegen zu stellen, wenn die betreffende Frage eine Vorfrage in einem nicht beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anhängigen Verwaltungsverfahren ist und nicht ohne Bedachtnahme auf die im § 29 zweiter Satz enthaltenen Gesichtspunkte beurteilt werden kann, es sei denn, daß die Voraussetzung für die Zurückweisung des Antrages gemäß Abs. 4 vorliegt. Ist eine Vorfrage im Sinne des ersten Satzes in einem beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anhängigen Verwaltungsverfahren zu beurteilen, so ist das Verfahren gemäß Abs. 1 von Amts wegen einzuleiten, wenn hievon nicht gemäß Abs. 4 abgesehen wird.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann den Antrag zurückweisen oder von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 von Amts wegen absehen, wenn ein ernst zu nehmender Zweifel über die zur Entscheidung gestellte Frage nicht besteht oder wenn über die Frage in den letzten fünf Jahren vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend rechtskräftig entschieden oder vom Verwaltungsgericht des Landes erkannt oder vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entschieden worden ist.

(5) Andernfalls hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten schriftliche Stellungnahmen der im Abs. 2 genannten Parteien und der sonst sachlich beteiligten Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen.

(6) Im Verfahren sind die im Abs. 2 Z 1 genannten Personen und die im Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 genannten Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Parteien und es steht ihnen das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.“

 

Im Beschwerdefall ist zunächst festzuhalten, dass die Fachgruppe Ingenieurbüros der Wirtschaftskammer Steiermark als die für das Gewerbe der Ingenieurbüros auf dem Fachgebiet der Innenarchitektur zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft im Hinblick auf den Umstand, dass bei der begehrten Entscheidung auch deren Interessen berührt werden, unzweifelhaft antragslegitimiert im Sinne der Bestimmung des § 349 Abs 1 Z 2 GewO 1994 ist. Diesbezüglich kommt es nämlich lediglich darauf an, dass die Interessen der Wirtschaftskammer-Gliederung (bzw. die „ihrer Mitglieder“) durch ein Feststellungverfahren sonst wie allgemein und abstrakt „berührt“ werden könnten (vgl. z.B. VwGH am 24.10.2001, 99/04/0230). Was die Beschwerdelegitimation der Landesinnung Bau der Wirtschaftskammer Steiermark anlangt, so ist diese vor dem Hintergrund der Regelung des § 349 Abs 6 GewO 1994 vor dem Hintergrund der behördlicherseits vorgenommenen Feststellung im Zusammenhang mit der zu treffenden Abgrenzung vom „Baumeistergewerbe“ zweifellos als gegeben zu erachten.

 

In einem derartigen Verfahren nach § 349 GewO 1994 wird der Verfahrensgegenstand durch einen Antrag bestimmt und hat sich dieser somit im Rahmen eines derartigen Antrages zu halten (vgl. z. B. VwGH am 24.10.2001, 99/04/0230, unter Hinweis auf VwGH am 26.02.1991, 90/04/0251). Nach der Rechtsprechung des Höchstgerichtes (vgl. z. B. VwGH am 24.10.2001, 99/04/0230, unter Hinweis auf VwGH am 23.11.1993, 91/04/0313), kommt es dabei auf den objektiven Wortlaut des Antrages an. Soweit von Beschwerdeführerseite gegenständlich ins Treffen geführt wird, dass eine unzulässige Beurteilung eines individuellen Sachverhaltes erfolgt sei, ist darauf zu verweisen, dass dem Antrag gegenständlich zwar ein konkreter dargestellter Anlassfall zu Grunde liegt, jedoch unzweifelhaft darin die Lösung einer abstrakten Rechtsfrage begehrt wurde. Überdies wurde antragsbegründend auch auf die über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung der zu lösenden Umfangsfrage der InhaberInnen der Gewerbe Ingenieurbüro (beratende Ingenieure) für Innenarchitektur hingewiesen. Das in diesem Zusammenhang von Antragstellerseite erstattete Vorbringen ist zutreffend. Wie aus dem Spruch des bekämpften Bescheides ersichtlich, wurde behördlicherseits auch auf den Antragswortlaut Bedacht genommen, sodass die in diesem Zusammenhang von Beschwerdeführerseite gehegten Bedenken gerichtlicherseits nicht geteilt werden. Die Sache des verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens wird primär vom Gegenstand des angefochtenen, behördlichen Bescheides bestimmt, der durch das Rechtsmittel einer Partei zwar weiter eingeschränkt, nicht aber erweitert werden kann. Was Gegenstand dieses Bescheides ist, ergibt sich aus dessen Spruch und Begründung (vgl. z. B. VwGH am 02.05.2012, 2010/08/0192). Gegenständlich wurde mit dem bekämpften Bescheid festgestellt, dass die Planung und Bauüberwachung eines Dachbodenausbaus in einem mehrstöckigen Wohnhaus nicht allein dem Baumeistergewerbe und – bei Bauten die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind – auch dem Holzbaumeistergewerbe vorbehalten seien und dass im Rahmen der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe des Ingenieurbüros (beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet der Innenarchitektur im Zusammenhang mit einem Dachbodenausbau die im Inneren gelegenen Räume, einschließlich Gaupen, Terrassen und Balkone, geplant und die Bauüberwachung übernommen werden dürften, wenn die konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung der statisch relevanten Bauteile durch befugte Dritte vorgenommen würden. Inhaltlich lag dem verfahrenseinleitenden Antrag auch die Frage zu Grunde, ob die Planung und Bauüberwachung eines Dachbodenausbaus in einem mehrstöckigen Wohnhaus von der Gewerbeberechtigung „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ erfasst sei, wenn die konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung der statisch relevanten Bauteile durch befugte Dritte vorgenommen würden, zumal es sich bei einem Dachbodenausbau nicht nur um eine Umgestaltung des Inneren, sondern auch um einen Eingriff in das Gebäudeäußere (z. B. Dachstuhl, Dachhaut, Terrasse, etc.) handle.

 

Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang zutreffend aus, dass für die Ermittlung des Umfanges der Gewerbeberechtigung § 29 GewO 1994 maßgeblich ist und es sich dabei um ein zweistufiges Verfahren handle, wonach zunächst der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder des Bescheides gemäß § 340 Abs 2 GewO stets im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften heranzuziehen sei. Erst wenn diese Kriterien keinen klaren Aufschluss über den Umfang eines Gewerbes geben, ist auf die weiteren Kriterien gemäß § 29 2. Satz GewO 1994 im Rahmen der Gewerbeumfangsbestimmung zurückzugreifen, wobei es sich dabei auch um eine taxative Aufzählung handelt und ist es der Behörde nicht gestattet, andere Beurteilungskriterien zur Umfangsbestimmung heranzuziehen (vgl. z. B. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO Gewerbeordnung, 3. Aufl., RZ 2 zu § 29 GewO 1994). Wie von Beschwerdeführerseite auch dargelegt, kommt den im 2. Satz des § 29 enthaltenen Beurteilungskriterien entsprechend der Reihenfolge ihrer Aufzählung Relevanz zu (vgl. z. B. VwGH am 26.02.1991, 90/04/0251). Fallbezogen ist die Beurteilung des Umfanges der in Rede stehenden Gewerbeberechtigungen nach dem Gesetz daher primär anhand des Gewerbewortlautes einer Gewerbeanmeldung oder eines genannten Feststellungsbescheides in Verbindung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vorzunehmen, wobei als einschlägig nach dem klar erkennbaren Zusammenhang jedenfalls all jene Rechtsvorschriften verstanden werden, die über den Umfang des Rechtes zur Gewerbeausübung eine Aussage treffen (vgl. z. B. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO Gewerbeordnung, 3. Aufl., RZ 3 zu § 29 GewO 1994 und die dort zitierte Judikatur).

 

Geht es um die Entscheidung über den Umfang einer Gewerbeberechtigung im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung, gegenständlich des Gewerbes „Ingenieurbüros (beratende Ingenieure) auf dem Gebiet der Innenarchitektur“ im Verhältnis zur Gewerbeberechtigung der „Baumeister“, so sind zunächst die in der GewO 1994 verankerten, speziellen Umfangsbestimmungen des zweiten Hauptstückes, fallbezogen § 134 GewO 1994 in Bezug auf die Ingenieurbüros (beratende Ingenieure) sowie § 99 leg. cit. in Bezug auf das sensible Gewerbe der Baumeister, heranzuziehen. Auch entsprechende Regelungen in Befähigungsnachweisverordnungen sowie in den Übergangsbestimmungen der GewO 1994 stellen grundsätzlich derartige „einschlägige“ Normen dar (vgl. z. B. Paliege-Barfuß, GewO, 15. Aufl, Anm. zu § 29 GewO). Darüber hinaus kommt bei der Beurteilung eines Gewerbeumfanges auch den weiteren als „einschlägig“ zu erachtenden, gewerberechtlichen Bestimmungen des 6. Kapitels (§§ 29 bis 37 GewO 1994) betreffend Umfang der Gewerbeberechtigung, insbesondere auch der Regelung des § 32 über die sonstigen Rechte (Nebenrechte) der Gewerbetreibenden (vgl. z. B. VwGH am 05.11.2010, 2007/04/0210), Bedeutung zu.

 

Im angefochtenen Bescheid stützt die belangte Behörde ihr Ergebnis daher auch auf die Regelungen des § 134 Abs 1 1. Satz iVm § 134 Abs 1 GewO 1994, jedoch auch in Verbindung mit den einschlägigen Lehr- und Studienplänen sowie auch auf § 134 Abs 2 2. Satz GewO 1994.

 

Unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 29 1. Satz GewO 1994 ist – wie erwähnt – für den Umfang der Gewerbeberechtigung der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339 GewO 1994) oder des Bescheides gemäß § 340 Abs 2 GewO 1994 im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Fallbezogen wurde der in Rede stehende Antrag losgelöst von einer Gewerbeanmeldung nach § 339 GewO 1994 oder eines Feststellungsbescheides nach § 340 Abs 2 GewO 1994 gestellt, zumal ein Antrag einer berührten Gliederung der Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft verfahrenseinleitend war. Ungeachtet des Nichtvorliegens eines konkreten gewerberechtlichen Anbringens bzw. einer das Gewerberecht feststellenden Erledigung in Bezug auf das hier auch interessierende sensible Baumeistergewerbe erscheint es jedoch dennoch sachgerecht auf den jeweiligen „Gewerbewortlaut“ „im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften“ abzustellen (vgl. implizit z. B. Sander in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO, RZ 5 zu § 29 GewO 1994).

 

Allgemein ist zum Gewerbe des „Baumeisters“ im Sinne der Regelung des § 94 Z 5 GewO 1994 vorab auszuführen, dass es sich dabei um ein sogenanntes „sensibles“ Gewerbe nach § 95 Abs 1 GewO 1994 handelt, bei welchem auch eine Überprüfung der Zuverlässigkeit vorzunehmen ist und die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers der Genehmigungspflicht nach § 95 Abs 2 GewO 1994 unterliegt.

 

Der bei der Lösung der antragsgegenständlichen abstrakten Rechtsfrage zu Grunde liegende Antrag bezieht sich auf die Planung und Überwachung eines Dachbodenausbaus sowie damit allenfalls im Zusammenhang stehende Gaupen, Terrassen und Balkone.

 

Bereits die Bezeichnung „Baumeister“ liefert vom Wortlaut her den Hinweis darauf, dass es sich bei einem derartigen Gewerbetreibenden um einen „Meister in Zusammenhang mit Bauten“, also mit baulichen Anlagen (Bauwerken), handelt. Insofern geht es dabei erfahrungsgemäß stets auch um Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung auch bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (vgl. zum Begriff der baulichen Anlage z. B. § 4 Z 13 Stmk. BauG). Insbesondere stellt ein Dachbodenausbau der Lebenserfahrung entsprechend auch eine Umgestaltung des Inneren oder des Äußeren eines solchen Bauwerkes dar und ist bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz, im Besonderen wenn die äußeren Abmessungen nicht vergrößert werden, davon auszugehen, dass einer derartigen Umgestaltung vor dem Hintergrund der möglichen Berührung öffentlicher Interessen (Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild) auch in rechtlicher Hinsicht ein Umbau vorliegen kann, oder wenn es zu einer Vergrößerung der bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach kommt, auch ein Zubau im Rahmen eines Dachbodenausbaus projektiert sein kann (zu den Begrifflichkeiten Umbau und Zubau vgl. z. B. § 4 Z 58 und 64 Stmk. BauG).

 

In der Begründung des Antrages wurde von Seiten der Antragstellerin in diesem Zusammenhang u. a. ausgeführt, dass ein Dachbodenausbau nicht nur die Umgestaltung des Inneren des Dachbodens zu Wohnzwecken, wie durch Einbau von Zwischenwänden, Einrichtung von Nassräumen udgl., umfasse, sondern idR auch Eingriffe in den Dachstuhl, die Dachhaut, den Einbau von Gaupen und die Umgestaltung bisher im Gebäudeinneren gelegenen Dachbodenflächen in Balkone und/oder Terrassen voraussetze, wobei diese idR durch die Entfernung von Dachflächen entstehen würden.

 

Nach § 99 Abs 1 GewO 1994 ist der Baumeister berechtigt,

  1. 1. „Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,
  2. 2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,
  3. 3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,
  4. 4. Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,
  5. 5. zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung,
  6. 6. im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.“

Diese gesetzliche Formulierung macht deutlich, dass es sich dabei um grundsätzlich Baumeistern vorbehaltene Tätigkeiten handelt; – diese also unter Baumeistervorbehalt stehen (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, RZ 4 zu § 99 GewO 1994). In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass die Befähigung für Tätigkeiten nach § 99 Abs 1 Z 1 und 2 nur im Wege eines Befähigungsnachweises nach § 18 Abs 1 GewO 1994 erbracht werden kann (vgl. § 99 Abs 3 GewO 1994). Es gibt daher für die Planung, Berechnung und Leitung sowie für die Projektentwicklung, Steuerung, Management und die Bauführer- bzw. Bauleitertätigkeit auch das absolute gesetzliche Verbot, das Vorliegen der individuellen Befähigung gemäß § 18 GewO 1994 hiefür festzustellen (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, RZ 33 zu § 99 GewO 1994). Der Baumeister ist kraft § 99 Abs 1 Z 1 GewO 1994 also auch zur umfassenden Planung von Bauten berechtigt und nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zu dieser umfassenden Planung beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden (vgl. § 99 Abs 5 1. Satz GewO 1994). Auch hat beispielsweise der Verfassungsgerichtshof (vgl. z. B. VfGH am 27.11.2002, VfSlg. 16.734) auf die besonderen Anforderungen der Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe hingewiesen, welchen den besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit, die mit der Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeit, wie etwa mit einer nicht sachgerechten Planung und Errichtung von Bauwerken verbunden sei, nur durch eine entsprechende Berufsvorbildung, einschließlich einer vorangehenden, gehörigen, fachlichen Tätigkeit begegnet werden könne. Darüber hinaus übernimmt der Baumeister zunehmend mehr Aufgaben bei Bauführungen als „verlängerter Arm“ der Behörde, die mit hoher Verantwortung verbunden sind, sodass eine Zuverlässigkeitsprüfung vor Gewerbeantritt unerlässlich ist (vgl. z. B. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, RZ 1 zu § 99 GewO 1994). Überdies ist der Baumeister nach Maßgabe der Regelung des § 99 Abs 2 GewO 1994 „weiters auch berechtigt, auch Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen, zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.“

 

Von Seiten der Beschwerdeführerin wird ins Treffen geführt, dass der Umfang der Gewerbeberechtigung, nämlich dass die Planung und Bauüberwachung eines Dachgeschoßausbaus einschließlich Gaupen, Terrassen oder Balkone, nicht vom reglementierten Gewerbe Ingenieurbüro für Innenarchitektur umfasst sei, bereits aus dem Wortlaut erschlossen werden könne. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass § 29 1. Satz GewO 1994, anders als der erst in zweiter Linie heranzuziehende 2. Satz dieser Bestimmung, eine Reihung der Beurteilungskriterien, „Wortlaut der Gewerbeanmeldung“ und „einschlägige Rechtsvorschriften“ nicht vorsieht; – vielmehr ist der Gewerbewortlaut „im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend“. Dem Beschwerdevorbringen ist jedoch darin nicht entgegenzutreten, dass rein vom Wortlaut her betrachtet, bei Gaupen (Dachaufbauten im geneigten Dach eines Gebäudes), Terrassen (überdachte oder nicht überdachte größere Flächen oder Plattformen an einem Haus, die für den Aufenthalt im Freien vorgesehen sind) oder Balkonen (Plattformen an Gebäuden, die über dem Geländeniveau liegen und aus dem Baukörper herausragen), eine Subsumtion unter den Begriff „Innenarchitektur“ nicht erfolgen kann und wird damit – wie dargelegt – schon rein begrifflich eine Abgrenzung zur „restlichen“ Architektur vorgenommen. Der Beschwerdeführerin ist also zuzustimmen, dass der Begriff „Innenarchitektur“ das Planen und Gestalten des „Inneren“ eines Gebäudes indiziert, jedoch ist der Gewerbewortlaut allein – wie dargelegt – nicht das alleinige maßgebende Beurteilungskriterium, hat doch die Beurteilung „im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften“ zu erfolgen, wobei diese – wie erwähnt – über den Umfang des Rechtes zur Gewerbeausübung eine Aussage treffen müssen.

 

In Bezug auf Ingenieurbüros (beratende Ingenieure) kann unmittelbar aus § 134 Abs 1 GewO 1994 allgemein geschlossen werden, dass jegliche Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung, einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten „auf allen einschlägigen Fachgebieten, die im Hinblick auf die Bezeichnung des Gewerbes als „Ingenieurbüro“ technischer Natur sind“, Gegenstand eines derartigen reglementierten Gewerbes sind (vgl. dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, RZ 9 zu § 134 GewO 1994). Der Gewerbeumfang beinhaltet also diese erschöpfend gesetzlich genannten Tätigkeiten, insbesondere auch die Planungs- und Überwachungstätigkeiten „auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einen einschlägigen inländischen, berufsbildenden, höheren Schule entsprechen“. Die Fachgebiete sind in der GewO 1994 nicht genannt. Von der Aufzählung technischer Fachgebiete wurde deshalb Abstand genommen, um zu Gunsten höherer Beweglichkeit gewerbliche Tätigkeiten künftig hin auf all jenen Fachgebieten ausüben zu können, die an einer technischen Universität, einer Fachhochschule, an einer Hochschule künstlerischer Richtung oder an einer einschlägigen, inländischen, berufsbildenden, höheren Schule erlernt werden können (vgl. dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, RZ 10 zu § 134 GewO 1994). Aus der Regelung des § 134 Abs 1 GewO 1994 ergibt sich somit klar ein Bezug zu den einschlägigen Fachgebieten, welche vorwiegend technischer Natur sind und daher ingenieurwissenschaftlichen und naturwissenschaftlichen Fachrichtungen einschlägiger, inländischer Universitätsstudien, Studiengängen an einer einschlägigen Fachhochschule, einer Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen BHS zu entsprechen haben. An Fachgebieten kommen neben der hier interessierenden „Innenarchitektur“ z. B. auch Bauphysik, Bergwesen, Biologie, Chemie, Elektrotechnik, Erdölwesen, Erdwissenschaften, Forst- und Holzwirtschaft, Geografie, Gesteinshüttenwesen, Hüttenwesen, Industriedesign (Produktgestaltung), Informatik, Installationstechnik, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Kunststofftechnik, Landschaftsplanung und Landschaftsarchitektur, Landwirtschaft/Agrartechnik, Lebensmittel-, Gärungs- und Biotechnologie, Markscheidewesen, Maschinenbau, Mechatronik, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Physikalische Messtechnik, Nachrichtentechnik, Raumplanung und Raumordnung, Stahlbau, Technische Chemie, Technische Geologie, Technische Mathematik, Technische Physik, Technischer Umweltschutz, Telematik, Verfahrenstechnik, Verkehrswesen und Verkehrswirtschaft, Vermessungswesen, Werkstoffwissenschaften, Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen in der Technischen Chemie, in Betracht. Von Seiten der jeweiligen Landesfachgruppen der Ingenieurbüros wird diesbezüglich auch eine „Fachgebietsliste“, in welcher mögliche Fachgebiete genannt sind, geführt (vgl. Wallner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO, RZ 3 zu § 134 GewO 1994). Die in Rede stehende „Innenarchitektur“ stellt unzweifelhaft ein Fachgebiet im Sinne der Regelung des § 134 Abs 1 GewO 1994 dar.

 

§ 134 Abs 3 GewO 1994 sieht grundsätzlich vor, dass Ingenieurbüros nicht auf Fachgebieten begründet werden dürfen, die den Baumeistern, Brunnenmeistern, Holzbaumeistern oder Steinmetzmeistern, einschließlich der Kunststeinerzeugung und Terrazzomachern vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Der Vorbehaltsbereich der Baumeister ist daher nicht auf reine Planungstätigkeiten beschränkt, sondern beinhaltet über die Planung und Berechnung hinausgehend die dem jeweiligen Baugewerbe in Bezug auf Hoch-, Tief- und verwandte Bauten zustehenden Beratungs-, Projektierungs-, Bauleitungs- und Überwachungstätigkeiten usw., somit die z. B. den Baumeistern vorbehaltenen Tätigkeiten im Sinne des § 99 Abs 1 Z 1, Z 2, Z 5 und Z 6 GewO 1994. § 134 Abs 3 GewO 1994 sieht jedoch auch eine Durchbrechung des genannten Grundsatzes vor, indem gesetzlich angeordnet wird, dass das beschriebene Verbot Fachgebiete zu begründen, die den Baugewerben vorbehaltene Tätigkeiten umfassen, nicht für Ingenieurbüros für Innenarchitektur im Rahmen des § 134 Abs 2 GewO 1994 und für Ingenieurbüros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft im Rahmen ihres Fachgebietes gilt. Diesbezüglich wird in § 134 Abs 2 GewO 1994 klargestellt, dass der Berechtigungsumfang der Ingenieurbüros für Innenarchitektur sich auf „sämtliche Befugnisse des Ingenieurbüros im Sinne des § 134 Abs 1 GewO“ bezieht. Neben dem Ingenieurbüro für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft ergibt sich somit auch hinsichtlich des Ingenieurbüros für Innenarchitektur eine Ausnahme vom „baugewerblichen Vorbehaltsbereich“. Die Ausübung der den Gebieten Bautechnik bzw. Bauingenieurwesen zuordenbaren Tätigkeiten und die in diesen integrierte Fachgebiete, wie insbesondere die Baustatik, insbesondere umfassend die Konstruktion statisch belangreicher Bauwerke, ist zweifelsfrei den Baugewerben, insbesondere den Baumeistern im Rahmen ihrer Berechtigung vorbehalten und können diese Fachgebiete daher unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 134 Abs 3 1. Satz GewO 1994 nicht Gegenstand einer auf diese Fachgebiete lautenden Gewerbeanmeldung für „technische Büro – Ingenieurbüro (beratender Ingenieur)“ sein. Nicht ausschließlich den Fachgebieten Bautechnik bzw. Bauingenieurwesen integrierte Fachgebiete, sondern im Rahmen dieser Studienrichtungen zwar obligatorisch zu absolvierende aber nicht deren Hauptgegenstand bildende Fachbereiche, die anderen eigenständigen Studienfächern zuzuordnen sind, fallen nicht in den Vorbehaltsbereich der Baugewerbe (vgl. dazu umfassend Wallner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO, RZ 5 zu § 134 GewO 1994).

 

In der GewO 1994 selbst werden die Fachgebiete – wie erwähnt – zu Gunsten eines flexiblen Systems nicht aufgezählt, sodass eine Änderung der oder die Hinzunahme neuer der technischen Entwicklung angepasster Fachgebiete immer dann – ohne Gesetzesänderung – möglich ist, sobald sie mit entsprechendem Curriculum als Fachrichtung einer der zuvor genannten Ausbildungseinrichtungen (z. B. Universität, Fachhochschule, HTL) angeboten werden (vgl. Wallner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO, RZ 3 zu § 134 GewO 1994).

 

Im Lichte dieses Umstandes ergibt sich aus § 134 Abs 1 iVm § 339 Abs 2 GewO 1994 in Zusammenhalt mit § 1 der Ingenieurbüros-Zugangsvoraussetzungs-Verordnung, dass das jeweilige Fachgebiet als Teil des Gewerbewortlautes im Rahmen einer Gewerbeanmeldung anzugeben ist (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, RZ 14 zu § 134 GewO 1994); auch ist das für das in Rede stehende Gewerbe auszustellende Prüfungszeugnis über die bestandene Befähigungsprüfung mit der genauen Bezeichnung des Gewerbes, einschließlich des jeweiligen Fachgebietes zu versehen (vgl. dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, RZ 10 zu § 134 GewO 1994).

Durch die von Gesetzgeberseite im Rahmen der Bestimmung des § 134 Abs 1 GewO 1994 gewählte „dynamische“ Regelungstechnik wird auch deutlich gemacht, dass sich der Umfang eines Fachgebietes im Sinne dieser Bestimmung auch aus den die Fachrichtung bzw. die Ausbildung im Rahmen derselben näher charakterisierenden Regelungen ergibt und ist diese Abgrenzung im Rahmen des Fachgebietes – gegenständlich „Innenarchitektur“ – daher für den Gewerbeumfang eines solchen technischen Büros im Hinblick auf die in der Bestimmung des § 134 Abs 1 GewO 1994 in diesem Zusammenhang erschöpfend aufgezählten Tätigkeiten von maßgeblicher Bedeutung. Den einschlägigen Gesetzesmaterialien kann in diesem Konnex nichts abschließend Aussagekräftiges entnommen werden.

 

„ Den erläuternden Bemerkungen zur zweiten Gewerbeordnungsnovelle 1988, Regierungsvorlage 341 BlgNr XVII GP ist zu § 103 Abs 1 lit a Z 8 Folgendes zu entnehmen: „Als Fachgebiet eines technischen Büros kommen alle Bereiche im Betracht, die einer Studienrichtung einer technischen Universität, einer Montanuniversität oder einer Universität für Bodenkultur entsprechen. Viele dieser Fachgebiete haben allerdings mit technischen Anlagen und Einrichtungen im herkömmlichen Sinn relativ wenig und mit Maschinen und Werkzeugen praktisch nichts zu tun. Der Gewerberechtswortlaut der technischen Büros ist daher entsprechend dem in der Praxis entfalteten Tätigkeitsbereich zu formulieren. Diese Neuformulierung erscheint auch im Hinblick auf den Planungsexport erforderlich, der nur möglich ist, wenn komplette Problemlösungen und umfassendes Planungsservice geboten werden kann.“

 

§ 223 GewO 1973 lautete:

„Gewerbetreibende, die eine Bewilligung gemäß Abs 1 besitzen sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.“

Den erläuternden Bemerkungen zur ersten Gewerberechtsnovelle 1993, Regierungsvorlage 635 BlgNr XVIII GP ist Folgendes zu entnehmen: „…Diese Bestimmung bringt eine Neuabgrenzung der Rechte der technischen Büros für Innenarchitektur, insbesondere zu den Rechten der Baumeister und der Zimmermeister. Technische Büros sind im Umfang des § 223 Abs 4 zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt.“

 

Den erläuternden Bemerkungen zur ersten Gewerberechtsnovelle 1997, Regierungsvorlage 47 BlgNR XX GP ist Folgendes zu entnehmen: „In Anbetracht der zu erwartenden großen Bedeutung der Fachhochschulabsolventen sowie des Consultings im technischen Umweltschutzbereich sollen zusätzlich zu den in § 211 Abs 1 bisher genannten Ausbildungseinrichtungen auch die Fachhochschulen sowie einschlägige, mindestens viersemestrige Ausbaustudien an einer Universität als Grundlage für die Bewilligung des gebundenen Gewerbes „technische Büros“ anerkannt werden.“

 

Aus der Intention des Gesetzgebers zur GewO-Novelle 1993 ist in diesem Konnex lediglich zu ersehen, dass die Rechte der technischen Büros für Innenarchitektur insbesondere zu jenen der Baumeister und Zimmermeister neu abgegrenzt werden sollten. Aus diesen Materialien ergibt sich nicht ausdrücklich, dass bei der Auslegung des Gewerbeumfangs „Ingenieurbüro für Innenarchitektur“ auf die einschlägigen Curricula/Studienpläne abzustellen ist und brachte der von Beschwerdeführerseite auch angezogene damalige § 223 Abs 3 GewO 1993 lediglich eine Klarstellung in Bezug auf Fachgebiete der seinerzeitigen Technischen Büros (vgl. nunmehr § 134 Abs 3 GewO 1994).

 

Ungeachtet dessen ist fallbezogen vor dem Hintergrund der hinreichend deutlichen legistischen Vorgaben in Bezug auf den Gewerbeumfang mit der belangten Behörde zweifelsfrei davon auszugehen, dass es sich bei diesen Vorschriften betreffend die Fachrichtung und die Ausbildung innerhalb derselben um „einschlägige Rechtsvorschriften“ im Sinne der Bestimmung des § 29 1. Satz GewO 1994 handeln muss. Letzteres wird von Beschwerdeführerseite in Abrede gestellt und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Studiengesetze und Lehrpläne im Hinblick auf das von Behördenseite in diesem Zusammenhang herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.2009, 2004/04/0202, welches sich auf die Beantwortung der Frage, ob ein technisches Büro auch das Berufsbild des Gefahrengutbeauftragten umfassen könne, beziehe, nicht als Rechtsvorschriften zur Auslegung im Sinne des § 29 1. Satz GewO 1994 heranzuziehen seien. Der Inhalt von Prüfungsvorschriften könne allenfalls als Auslegungsregel nach § 29 2. Satz GewO 1994 bedeutsam sein, jedoch nicht als „einschlägige Rechtsvorschrift“.

 

Dem sind obige Ausführungen im Hinblick auf die in der Bestimmung des § 134 Abs 1 GewO 1994 klar zum Ausdruck kommende, gesetzgeberische Absicht sowie der Umstand, dass es sich bei diesen zur Beurteilung des Gewerbeumfanges maßgebenden Vorschriften nicht um „Prüfungsvorschriften“ im Sinne der von Seiten des Beschwerdeführers angezogenen, höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH am 22.02.1994, 93/04/0224) handelt, entgegenzuhalten. Der von Beschwerdeführerseite in diesem Zusammenhang von Prüfungsvorschriften – die über den Gewerbeumfang inhaltliche Aussagen nicht treffen – auf Studiengesetze und Lehrpläne gezogene Größenschluss vermag daher nicht zum Tragen zu kommen; - dies ungeachtet des Umstandes, dass sich das von Seiten der obersten Gewerbebehörde ins Treffen geführte, höchstgerichtliche Erkenntnis auch darauf bezieht, ob das Berufsbild des Gefahrengutbeauftragten auch von jenem eines „Technischen Büros“ abgedeckt ist und von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes fallbezogen nicht über ein Gewerbeumfangsverfahrens nach § 349 GewO 1994 zu entscheiden war. Der belangten Behörde kann jedoch nicht entgegengetreten werden, wenn sie auch in dieser höchstgerichtlichen Judikatur, wonach bei Beantwortung der Frage, ob die Gewerbeberechtigung „Technisches Büro“ im Sinne des § 134 Abs 1 GewO nunmehr Ingenieurbüros (beratende Ingenieure) auch das Berufsbild des Gefahrengutbeauftragten umfasse, eine Gegenüberstellung des Berufsbildes des „Technischen Büros“ anhand des Studienplanes, des konkreten Fachgebietes und der Berufsumschreibung des Gefahrengutbeauftragten erforderlich sei, ein Indiz dafür erblickte, dass es sich auch bei Studienplänen bzw. Lehrplänen des konkreten Fachgebietes eines solchen Ingenieurbüros um derartige Vorschriften nach § 29 GewO 1994, wie dargelegt, nach dem 1. Satz dieser Bestimmung, handelt. Der von Beschwerdeführerseite vorgenommene Vergleich mit Prüfungsvorschriften und die Ausführungen, dass letztere und damit auch die genannten Ausbildungsvorschriften erst in zweiter Linie, also bei einer Verurteilung nach dem zweiten Satz des § 29 GewO 1994 im Zweifelsfall zum Tragen kämen und dabei auch bei der Heranziehung der Beurteilungskriterien die dort erschöpfend aufgezählt seien, auch die Einhaltung der Reihenfolge, welche von Seiten der belangten Behörde nicht eingehalten worden sei, vorzunehmen sei, vermochte im Lichte der unterschiedlichen Regelungsinhalte nicht zu überzeugen. Das diesbezügliche in diesem Zusammenhang von Seiten der Antragstellerin erstattete Vorbringen ist nicht unberechtigt.

 

Der Beschwerdeführerin ist jedoch grundsätzlich zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die im 2. Satz des § 29 GewO 1994 angeführten Auslegungskriterien immer (nur) dann heranzuziehen sind, wenn der Wortlaut der Gewerbeanmeldung auch im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zwei oder mehrere Auslegungsergebnisse zulässt (vgl. z. B. VwGH am 28.11.1995, 94/04/0154 und VwGH am 27.03.1990, 89/04/0148). Der Rückgriff für die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen hat somit erst unter dieser Voraussetzung zu erfolgen.

 

Bescheidbegründend führt die oberste Gewerbebehörde u. a. aus, dass entsprechend den Curricula der für die Bestimmung des Umfanges und Inhaltes des Fachgebietes in Frage kommenden Lehrpläne, das Fachgebiet „Innenarchitektur“ Elemente aus den Bereichen Architektur, Gebäudetechnik und Design, mit Rücksicht auf wirtschaftliche, soziale und ökologische Faktoren verbinde. Entsprechend diesem weit gefassten Aufgabenspektrum befasse sich der Innenausbau bei den zwangsläufig damit verbundenen Umgestaltungen des Außenbereichs von Gebäuden tatsächlich Baumaßnahmen im Bereich Wärme-, Kälte-, Branddämmung, aber auch der Dämmung gegen Feuchtigkeit und Druckwasser. Der Bereich der Gestaltung der Innenräume befasse sich beispielsweise mit Faktoren wie Raumfeuchtigkeit, Temperatur, Raumakustik, Beleuchtung, Raumfarben sowie der Ausstattung, einschließlich Gestaltung von Möbelstücken oder anderen Einrichtungsgegenständen. Mit umfasst seien zwangsläufig jeweils auch die Außenbereiche von Baulichkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Umänderung von Innenräumen stehen, wie Fassaden, Außenfenster und –türen, Balkone, Terrassen, Wintergärten, Gaupen, bei Dachbodenausbauten udgl., womit seitens der belangten Behörde eine im Schrifttum (vgl. Wallner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO, RZ 6 zu § 134 GewO 1994) vertretene Auffassung aufgegriffen wird. Die oberste Gewerbebehörde stützt ihre Auslegung in diesem Konnex jedoch nicht auf konkret angeführte, „einschlägige Rechtsvorschriften“, sondern führt aus, dass durch das Schreiben des Bildungsministeriums vom 21.08.2014 auch bestätigt werde, dass die Ausbildung im Rahmen der berufsbildenden, höheren Schule „Innenarchitektur und Holztechnologie“ gemäß dem aktuellen und dem zukünftigen Lehrplan die Absolventen befähige „Planungs- und Bauüberwachungsleistungen in Bezug auf Stiegen und Wintergärten, Portale und Fassaden, Dachbodenausbauten sowie Gaupen, Balkone und Terrassen zu erbringen, sofern diese im Zusammenhang mit einer Innenraumgestaltung stehen würden.

 

Ersichtlich ist, dass sich diese fachliche Auskunft des Bildungsministeriums auf den damals in Geltung befindlichen Lehrplan der höheren Lehranstalt für Innenraumgestaltung und Holztechnik, BGBl. II 302/1997, bezog und wurde auf den unter Punkt 15 „Baukonstruktionen“ vorgesehenen Lehrstoff, in welchem insbesondere Folgendes verankert (gewesen) sei: Fundamente, aufgehendes Mauerwerk, Rauchfänge, Zwischenwände, Decken, natürliche und künstliche Bausteine, Betonputze, Dachstühle, Flachdächer, Dacheindeckungen, Spenglerarbeiten, Feuchtigkeitsisolierung, Stiegenkonstruktionen, Statikgrundlagen, Baustoffe, Metalle, Sperr-, Dämmstoffe, Bauphysik, Wärme-, Schall-, Brand- und Einbruchsschutz, Baupläne, Einreich-, Polier- und Detailpläne, Bauorganisation, Fenster, Türen, Portale, Wand- und Deckenverkleidungen, verwiesen und damals bereits darauf hingewiesen, dass der in diesem Schreiben zitierten Schulversuch nach nochmaliger Schärfung des berufsbezogenen Ausbildungsprofils in aktualisierter, modularisierter Form in Kürze in das Regelschulwesen übernommen werde, wobei dieser Lehrstoff dort gleichfalls verankert sei. Die berufsbezogenen Lernergebnisse würden in der Fachtheorie und Fachpraxis die Bereiche „Konstruktion“, „Darstellungstechniken“, „Gestaltung“, „Materialien und Prozesse“, „Fertigung und Produktion“, „Fertigungstechnik und Produktionsinformatik“ sowie „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ abdecken und die dementsprechenden Lehrinhalte würden während der Ausbildung detailliert behandelt. Daher würden auch Schüler und Schülerinnen, die bereits nach dem Lehrplan „Innenarchitektur und Holztechnologien“ unterrichtet würden, Kenntnisse und Wissen, die sie befähigen, Planungs- und Überwachungsleistungen von Dachbodenausbauten zu erbringen; die zukünftigen Absolventinnen und Absolventen seien also aufgrund ihrer Ausbildung an der höheren Lehranstalt für „Innenarchitektur und Holztechnologien“ ebenfalls zu Planungs- und Bauüberwachungsleistungen im Innenausbaubereich befähigt. Im Zusammenhang mit diesen könnten auch Planungs- und Bauüberwachungsleistungen in Bezug auf Stiegen und Wintergärten, Portale und Fassaden, Dachbodenausbauten sowie Gaupen, Balkone und Terrassen erbracht werden, sofern diese im Zusammenhang mit einer Innenraumgestaltung stehen würden. Dieser Schulversuch wurde jedoch mittlerweile in das Regelschulwesen übernommen und besteht im Hinblick auf die grundsätzliche „Gleichrangigkeit“ in Bezug auf Aussagen zum Gewerbeumfang einer Studienrichtung eines mindestens viersemestrigen Aufbaustudiums einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung, oder wie von Seiten der obersten Gewerbebehörde herangezogen, einer einschlägigen, inländischen, berufsbildenden, höheren Schule, bei der Beurteilung des einschlägigen Fachgebietes Innenarchitektur und damit des in Rede stehenden Gewerbes auch kein diesbezüglicher Einwand den maßgeblichen verordneten Lehrplan bei Ermittlung des antragsgemäßen Gewerbeumfangs heranzuziehen.

 

§ 67 lit. a des Bundesgesetzes vom 25.07.1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), BGBl. Nr. 242/1962 idF BGBl. I Nr. 56/2016, normiert in diesem Zusammenhang, dass berufsbildende höheren Schulen

„a) höhere technische und gewerbliche (einschließlich kunstgewerblicher) Lehranstalten,

b) Handelsakademien,

c) Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,

d) Sonderformen der in a) bis c) genannten Arten“

sind. Ebenfalls im dritten Abschnitt dieses Gesetzes wird die Aufgabe der berufsbildenden höheren Schulen dahingehend definiert, dass diese „den Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln haben, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem oder hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen Gebiet befähigt und sie sogleich zur Universitätsreife zu führen (vgl. § 65 Schulorganisationsgesetz). Nach § 68a Abs 1 Schulorganisationsgesetz sind in den Lehrplänen (§ 6 leg. cit.) der berufsbildenden höheren Schulen als Pflichtgegenstände u. a. „ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden höheren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen, näher umschriebenen Pflichtgegenstände“ vorzusehen. Nach § 6 Abs 1 Schulorganisationsgesetz hat grundsätzlich der zuständige Bundesminister die in diesem Gesetz geregelten Schulen, Lehrpläne (einschließlich der Betreuungspläne für ganztägige Schulformen) durch Verordnung festzusetzen. Diese Lehrpläne haben nach § 6 Abs 2 leg. cit. zu enthalten:

a) die allgemeinen Bildungsziele,

b) die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktischen Grundsätze,

c) den Lehrstoff,

d) die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgaben der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist und

e) die Gesamtstundenanzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel) sowie

f) soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben.

 

Die in diesem Zusammenhang nunmehr einschlägige Rechtsvorschrift über die Lehrpläne ist die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen mit der u. a. eine Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015 erlassen wurde, BGBl. II Nr. 262/2015.

 

Art. 1 beinhaltet die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015, wobei nach § 1 12. auch für die Höhere Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien, die in den angeführten Anlagen (Anlagen 1 und 1.12) enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen wurden.

 

Hinsichtlich des allgemeinen Bildungsziels ist der Anlage 1 zu dieser Verordnung unter Punkt I. Nachstehendes zu entnehmen:

 

„Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten dienen im Rahmen der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 Schulorganisationsgesetz) dem Erwerb höherer allgemeiner und fachlicher Bildung (§§ 65 und 72 Schulorganisationsgesetz), die

Diesem zweifachen Bildungsauftrag entsprechend sind in den Lehrplänen für die einzelnen Fachrichtungen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten neben den allgemeinbildenden Pflichtgegenständen fremdsprachliche, mathematische, naturwissenschaftliche, fachtheoretische, praktische, wirtschaftliche und rechtliche Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorgesehen (§§ 68a und 72 Schulorganisationsgesetz). Im Rahmen dieser Pflichtgegenstände erwerben die Schülerinnen und Schüler

Nach Abschluss einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt besitzen die Absolventinnen und Absolventen im Besonderen

Die Absolventinnen und Absolventen können nach Abschluss dieser Bildungsgänge

fachliche oder berufliche Tätigkeiten – auch unter nicht vorhersehbaren wechselnden Rahmenbedingungen – in einem spezifischen Fachbereich beaufsichtigen und steuern sowie Entscheidungsverantwortung übernehmen.“

Der Lehrplan der Höheren technischen Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien (Anlage 1.12 der genannten Verordnung) ist derzeit – soweit ersichtlich – im Rahmen der einschlägigen, diesbezüglichen Ausbildungen der HTL Hallein, der HTL Linz, der HTL Mödling, der HTL Rankweil sowie der HTL Villach, maßgebend.

 

Der Stundentafel1 (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände des Lehrplanes) der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien ist neben den allgemein bildenden Pflichtgegenständen (A.) und der verbindlichen Übung (C.) hinsichtlich der weiteren Pflichtgegenstände und der verbindlichen Übungen „B. Fachtheorie und Fachpraxis“ Folgendes zu entnehmen:

 

 

Wochenstunden

 

Lehrver-

 

Pflichtgegenstände, Verbindliche Übung

Jahrgang

Summe

pflich-

tungs-

 

 

I.

II.

III.

IV.

V.

 

gruppe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Fachtheorie und Fachpraxis

1.

Konstruktion4

5(2)

5(2)

5(2)

6(3)

7(3)

28

I

2.

Darstellungstechniken5

4(2)

4(2)

3(1)

-

-

11

I bzw. III

3.

Gestaltung4

1

1

4(2)

4(4)

6(5)

16

I

4.

Materialien und Prozesse6

2

2

4

4(2)

7(2)

19

I

5.

Fertigung und Produktion

5

6

5

3

3

22

IV

6.

Fertigungstechnik und Produktionsinformatik7

-

-

2(2)

2(2)

-

4

I

7.

Betriebswirtschaft und Projektmanagement

-

-

2

2

2

6

I

 

 

 

 

 

 

 

 

 

          

 

Weiters sind darin weitere Pflichtgegenstände der alternativen Ausbildungsschwerpunkte B.1 Holztechnik bzw. B.2 Raum- und Objektgestaltung, weiters D. Pflichtpraktikum, E. Freigegenstände, F. Unverbindliche Übung und G. Förderunterricht ersichtlich.

 

 

1 Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel im Rahmen des IV. Abschnittes abgewichen werden.

4 Mit Übungen im Ausmaß der in Klammern angeführten Wochenstunden.

5 Der Pflichtgegenstand Darstellungstechniken umfasst Lehrinhalte der Darstellenden Geometrie im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden. Mit Übungen im Ausmaß der in Klammern angeführten Wochenstunden. Die Lehrverpflichtungsgruppe III bezieht sich auf die Übungen im I. Jahrgang aus den Bereichen „Freihanddarstellung“ und „Modellbau“, auf eine Theoriestunde im II. Jahrgang aus den Bereichen „Freihanddarstellung“ und „Modellbau“ und auf zwei Theoriestunden im III. Jahrgang aus den Bereichen „Freihanddarstellung“ und „Visuelle Präsentation“.

6 Mit Übungen im Laboratorium im Ausmaß der in Klammern angeführten Wochenstunden.

7 Mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß der in Klammern angeführten Wochenstunden.

Neben dem allgemeinen Bildungsziel laut Anlage 1 dieser Verordnung wird unter III. auch das fachbezogene Qualifikationsprofil beschrieben und hinsichtlich Einsatzgebiete und Tätigkeitsfelder wird unter 1. darin ausgeführt wie folgt:

 

„Die Absolventinnen und Absolventen der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien führen ingenieurmäßige Tätigkeiten auf den Gebieten des Entwurfs, der Gestaltung, Planung, Konstruktion und Umsetzung von Raum- und Objektkonzepten sowie ingenieurmäßigem Holzbau aus. Sie planen und überwachen die Fertigung von Holzwerkstoffen und prüfen Holz und Holzwerkstoffe. Sie leiten Projekte und führen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Sie sind in der Möbel- und Einrichtungsindustrie, Holzindustrie und –wirtschaft, in Tischlermeister-, Zimmermeister- und Holzbaubetrieben, in Architektur-, Design- und Ingenieurbüros, in der öffentlichen Verwaltung, in Immobilienverwaltungsbetrieben sowie in Betrieben des Baunebengewerbes tätig.

In Ergänzung und teilweiser Präzisierung der im allgemeinen Bildungsziel angeführten Kompetenzen können die Absolventinnen und Absolventen der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien im Besonderen

 

Unter 2. wird bezüglich berufsbezogene Lernergebnisse des vorgenannten Abschnittes B Folgendes ausgeführt:

 

„Konstruktion:

Im Bereich Grundlagen der Konstruktion kennen die Absolventinnen und Absolventen die Grundbegriffe der Statik und verstehen die statischen Zusammenhänge. Sie kennen die einschlägigen Gesetze und Normen und können Konstruktionsvorschläge in Übereinstimmung mit diesen erarbeiten und beurteilen. Sie verstehen die Bedingungen für eine wirtschaftliche Konstruktionsweise und können wirtschaftliche Aspekte von Konstruktionen berücksichtigen und beurteilen. Sie kennen und verstehen Leistungsbeschreibungen und können Leistungsverzeichnisse erstellen. Sie können bauphysikalische Zusammenhänge erkennen und bauphysikalische Regeln projektbezogen anwenden. Sie können Konstruktionselemente hinsichtlich ihrer bauphysikalischen Qualität beurteilen und ganzheitliche Konzepte erstellen.

Im Bereich Innenraum- und Objektkonstruktionen verstehen die Absolventinnen und Absolventen die Konstruktionsweisen und Konstruktionsregeln des Innenausbaues sowie des Objektbaues. Sie können grundlegende Konstruktionsaufgaben aus geeigneten Materialien den Herstellungsabläufen entsprechend lösen.

Im Bereich Bauwerkskonstruktionen verstehen die Absolventinnen und Absolventen die Konstruktionsweisen und -regeln des Rohbaues und Ausbaues sowie die Herstellungsabläufe und die Zusammenhänge zwischen Materialeigenschaften und Konstruktion.

Im Bereich Konstruktive Umsetzung können die Absolventinnen und Absolventen Konstruktionsvorschläge auf Grund gestalterischer Vorgaben erarbeiten.

 

Darstellungstechniken:

Im Bereich Freihanddarstellung kennen die Absolventinnen und Absolventen die Grundvoraussetzungen der Bildgestaltung. Sie können eine aussagekräftige Handzeichnung als Entwurfs-, Aufmaß- oder Abrechnungsskizze proportions- bzw. maßstabsgerecht ausführen.

Im Bereich Darstellen und Konstruieren können die Absolventinnen und Absolventen räumliche Objekte anhand deren Risse erkennen und diese in geeigneten Abbildungsverfahren mittels Handzeichnung darstellen sowie computerunterstützt visualisieren. Sie kennen die Gesetzmäßigkeiten und die ihnen zugrundeliegenden Parameter von den für die Fachrichtung wichtigen Kurven, Flächen und Körpern und können räumliche Objekte in Hinblick auf die enthaltenen geometrischen Formen zerlegen, analysieren und modellieren. Sie können räumlich konstruktive Aufgabenstellungen erfassen und Lösungen erarbeiten.

Im Bereich Visuelle Präsentation kennen die Absolventinnen und Absolventen Kriterien der Schriftgestaltung und können eine Skizze, eine technische Zeichnung und eine Visualisierung händisch und computerunterstützt beschriften. Sie können Planungsaufgaben in Einzelschritte zerlegen sowie für deren normgemäße technische Darstellung geeignete Methoden und Maßstäbe auswählen, zuordnen und anwenden. Sie können geeignete Mittel für eine Präsentation erstellen.

Im Bereich Modellbau können die Absolventinnen und Absolventen nach planerischen Vorgaben Arbeits- und Präsentationsmodelle in geeigneten Maßstäben und Materialien anfertigen.

 

Gestaltung:

Im Bereich Kulturelle Grundlagen kennen die Absolventinnen und Absolventen die entwicklungsgeschichtlichen Zusammenhänge und kulturellen Grundlagen von Gestaltungsaufgaben.

Im Bereich Gestalterische Grundlagen kennen die Absolventinnen und Absolventen Proportionsmethoden, Gestaltungsprinzipien von Fläche, Körper und Raum sowie sensorische Dimensionen. Sie können funktionelle, konstruktive, ergonomische und widmungsrelevante Zusammenhänge von Gestaltungsaufgaben auswählen und einsetzen sowie die wesentlichen Vorschriften und Regeln für die Gestaltung von Räumen und Objekten anwenden.

Im Bereich Entwurf und Umsetzung können die Absolventinnen und Absolventen intuitiv Materialien auswählen sowie damit Räume und Objekte in experimentierender Weise gestalten. Sie können Materialien und Oberflächen gestaltungsrelevant auswählen sowie einsetzen und kennen die Kriterien der Realisierbarkeit unter den Aspekten Funktionalität, Konstruktion, Ökologie und Ökonomie.

 

Materialien und Prozesse:

Im Bereich Materialtechnologie können die Absolventinnen und Absolventen die gebräuchlichen und marktüblichen Materialien und Produkte sowie Hilfsstoffe ihren Eigenschaften entsprechend anwenden. Sie kennen die Herstellungsverfahren und können Verarbeitungsmethoden marktüblicher Materialien, Produkte und Hilfsstoffe entsprechend anwenden und analysieren.

Im Bereich Ökologische Aspekte von Materialien und Arbeitsstoffen können die Absolventinnen und Absolventen Materialien und Arbeitsstoffe in ihren schädigenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt richtig einschätzen sowie Maßnahmen zur Vermeidung ergreifen. Sie können Materialien in einem ökologischen Zusammenhang bewerten.

Im Bereich Werkzeuge und Maschinen können die Absolventinnen und Absolventen Werkzeuge und Maschinen in ihrer Anwendung und Funktionsweise bewerten, deren Einsatz prozessbezogen beurteilen und Fertigungskonzepte ableiten.

Im Bereich Gefahrenverhütung, Planungs- und Baustellenkoordination können die Absolventinnen und Absolventen Richtlinien, Gesetze und Verordnungen zur Gefahrenverhütung und Bauüberwachung anwenden sowie präventive Maßnahmen ergreifen.

Im Bereich Normen und Regelwerke, Qualitätsprüfung und –entwicklung können die Absolventinnen und Absolventen facheinschlägige Gesetze, Verordnungen sowie Normen und Regelwerke anwenden. Sie können Qualitätssicherungssysteme anwenden.

 

Fertigung und Produktion:

Im Bereich Arbeitsvorbereitung – Planung und Organisation können die Absolventinnen und Absolventen Produktionsabläufe planen, nach handwerklichen, wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkten beurteilen und dokumentieren sowie alternative Fertigungskonzepte erarbeiten.

Im Bereich Handwerkliche Fertigkeiten können die Absolventinnen und Absolventen ausgehend von Fertigungsunterlagen die handwerklichen Fertigkeiten des Fachgebietes richtig einsetzen sowie alternative Lösungen erarbeiten.

Im Bereich Einsatz von Werkzeugen und Maschinen können die Absolventinnen und Absolventen die Werkzeuge, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften prozess- und materialgerecht einsetzen sowie flexible Fertigungskonzepte umsetzen.

Im Bereich Anlagenorientierte Fertigung können die Absolventinnen und Absolventen die Auswahl serieller Fertigungsverfahren treffen sowie Verfahrensparameter festlegen und produktionstechnisch umsetzen und bewerten.

Im Bereich Praktische Baudurchführung können die Absolventinnen und Absolventen diverse Montagetechniken entsprechend der Vorschriften und Normen der Baudurchführung anwenden sowie Abschnitte eines Bauablaufes abgrenzen, bewerten und evaluieren.

 

Fertigungstechnik und Produktionsinformatik:

Im Bereich Arbeitsvorbereitung – Planung und Organisation können die Absolventinnen und Absolventen computerunterstützt Produktionsabläufe planen, nach handwerklichen, wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkten beurteilen und dokumentieren, alternative Fertigungskonzepte erarbeiten und die gewonnenen Datenstrukturen zur innerbetrieblichen Datenmigration aufbereiten.

Im Bereich Anlagenorientierte Fertigung können die Absolventinnen und Absolventen Konstante und Variable in einer Datenstruktur mittels einer anlagenspezifischen Programmiersprache darstellen und ihre Befehlsstrukturen anwenden. Sie können projektorientiert programmieren, um die Auswahl serieller Fertigungsverfahren zu treffen sowie um Verfahrensparameter festzulegen und produktionstechnisch umzusetzen und zu bewerten.

 

Betriebswirtschaft und Projektmanagement:

Im Bereich Betriebswirtschaft können die Absolventinnen und Absolventen grundlegende Methoden für die Beschaffung, Produktion und den Absatz anwenden, Führungsstile und Organisationsformen situationsbezogen zuordnen, grundlegende Methoden des Personalmanagements anwenden, einfache Fallbeispiele zur Ermittlung des Unternehmenserfolges lösen und branchenspezifische Methoden des Rechnungswesens einsetzen.

Im Bereich Management kennen die Absolventinnen und Absolventen den Managementzyklus von Zielsetzung, Planung, Umsetzung und Kontrolle und können grundlegende Managementtechniken anwenden.

Im Bereich Projektmanagement können die Absolventinnen und Absolventen Managementmethoden projektbezogen anwenden sowie ihre Wirkung analysieren und bewerten. Sie können aus Analysen und Bewertungen Lösungen entwickeln. Sie können im Team arbeiten, Koordinationsaufgaben wahrnehmen und Projekte leiten.“

 

Weiters sind darin unter 3. auch die berufsbezogenen Lernergebnisse der Abschnitte B.1 und B.2 näher beschrieben.

 

Den Abschnitt B.1 betreffend ist diesbezüglich u. a. Folgendes zu entnehmen:

 

„Konstruktion:

Siehe die berufsbezogenen Lernergebnisse in Abschnitt B mit folgenden Ergänzungen:

Im Bereich Grundlagen der Konstruktion können die Absolventinnen und Absolventen statische Berechnungen durchführen, Tragwerke berechnen sowie Einzelelemente bemessen und planlich (auch computerunterstützt) darstellen.

Im Bereich Bauwerkskonstruktionen können die Absolventinnen und Absolventen einfache Konstruktionsaufgaben des Rohbaues lösen, die Konstruktionselemente aus geeigneten Materialien den Herstellungsabläufen entsprechend konzipieren sowie bauphysikalische Berechnungen und Messungen durchführen und interpretieren.“

Was den Abschnitt B.2 in Bezug auf die berufsbezogenen Lernergebnisse anlangt, wurde von Seiten des Verordnungsgebers insbesondere auch Folgendes ausgeführt:

 

„Konstruktion:

Siehe die berufsbezogenen Lernergebnisse in Abschnitt B mit folgenden Ergänzungen:

Im Bereich Innenraum- und Objektkonstruktionen können die Absolventinnen und Absolventen komplexe Aufgabenstellungen des Innenausbaus sowie des Objektbaues mit geeigneten Materialien den Herstellungsabläufen entsprechend lösen, Konstruktionsweisen vergleichen und bewerten sowie eigenständig Lösungen entwickeln.

Im Bereich Bauwerkskonstruktionen können die Absolventinnen und Absolventen komplexe Konstruktionsaufgaben des Ausbaues lösen, Konstruktionsweisen vergleichen und bewerten sowie eigenständig Lösungen entwickeln.

Im Bereich Konstruktive Umsetzung können die Absolventinnen und Absolventen Konstruktionsvorschläge auf Grund gestalterischer Vorgaben erarbeiten, beurteilen und entwickeln.“

 

Bereits anhand des der Verordnung zu entnehmenden fachbezogenen Qualitätsprofils ist in Bezug auf die Einsatzgebiete und Tätigkeitsfelder der Absolventen zu ersehen, dass diese nicht lediglich Raumkonzepte entwerfen, gestalten, planen, konstruieren und umsetzen, sondern u. a. Objektkonzepte, insbesondere auch Objekte mittels Zeichnungen, Computeranimationen und Modellen, entwerfen und darstellen können und aus gestalterischer, konstruktiver und fertigungstechnischer, wirtschaftlicher, materialtechnologischer und ökologischer Sicht, unter Berücksichtigung von Vorgaben, Vorschriften und Normen planen und konstruieren können und verstehen die Absolventinnen und Absolventen insbesondere auch im Bereich der Objektkonstruktionen die Konstruktionsweisen und Konstruktionsregeln, auch des Objektbaues und im Bereich Bauwerkkonstruktionen die Konstruktionsweisen und –regeln des Rohbaus und Ausbaus sowie die Herstellungsabläufe und die Zusammenhänge zwischen Materialeigenschaften und können diese im Bereich der konstruktiven Umsetzung auch Konstruktionsvorschläge aufgrund gestalterischer Vorgaben erarbeiten, sodass eindeutig zu ersehen ist, dass das Einsatzgebiet bzw. Tätigkeitsfeld der Absolventen der HTL für Innenarchitektur und Holztechnologien sich nicht nur auf Raumkonzepte bezieht. Auch vor dem Hintergrund der berufsbezogenen Lernergebnisse laut dieser Verordnung werden die Absolventen auch in Bezug auf den Objektbau in die Lage versetzt, u. a. grundlegende Konstruktionsaufgaben aus geeigneten Materialien durchzuführen und kann somit eine der Beschwerdeführerin vorschwebende Beschränkung auf den Innenraumbereich oder auf den Baustoff Holz daraus nicht abgeleitet werden. Wenn von Antragstellerseite also in diesem Zusammenhang auch festgehalten wird, dass eine Reduktion auf das „Innere“ eines Gebäudes dadurch nicht erfolgt, so vermag das erkennende Gericht dem nicht entgegenzutreten.

 

Punkt VII dieser Verordnung betrifft Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe der Unterrichtsgegenstände.

 

Hinsichtlich der Pflichtgegenstände „B. Fachtheorie und Fachpraxis“ wird in diesem Zusammenhang unter 1. Konstruktion Folgendes festgehalten:

 

„I. Jahrgang (1. und 2. Semester):

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können im

Bereich Innenraum- und Objektkonstruktionen

Bereich Bauwerkskonstruktionen

Bereich Konstruktive Umsetzung

Lehrstoff:

Bereich Innenraum- und Objektkonstruktionen:

Fachbegriffe und Definitionen (Bauelemente des Innenausbaues, Möbelteile und ihre Beschläge); Objektkonstruktionen und -bauweisen sowie ihre Kombinationen aus Holz und Holzwerkstoffen (Massivbau, Rahmenbau, Stollenbau, Plattenbau-Korpusbau).

Bereich Bauwerkskonstruktionen:

Fachbegriffe und Definitionen.

Bereich Konstruktive Umsetzung:

Objektkonstruktionen.

 

II. Jahrgang:

3. Semester – Kompetenzmodul 3:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können im

Bereich Grundlagen der Konstruktion

Bereich Innenraum- und Objektkonstruktionen

Bereich Bauwerkskonstruktionen

Bereich Konstruktive Umsetzung

Lehrstoff:

Bereich Grundlagen der Konstruktion:

Brandschutz und Schallschutz der Bauelemente.

Bereich Innenraum- und Objektkonstruktionen:

Objektteile sowie ihre Beschläge (zB formgebende Bauteile).

Bereich Bauwerkskonstruktionen:

Bauelemente des Ausbaues (Zwischenwände).

Bereich Konstruktive Umsetzung:

Aus den Bereichen „Innenraum- und Objektkonstruktionen“ sowie „Bauwerkskonstruktionen“.

4. Semester – Kompetenzmodul 4:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können im

Bereich Grundlagen der Konstruktion

Bereich Innenraum- und Objektkonstruktionen

Bereich Konstruktive Umsetzung

Lehrstoff:

Bereich Grundlagen der Konstruktion:

Brandschutz und Schallschutz der Bauelemente.

Bereich Innenraum- und Objektkonstruktionen:

Bauelemente des Innenausbaues (zB Wandoberflächen und Wandverkleidungen, Innentüren).

Bereich Konstruktive Umsetzung:

Konstruktionselemente aus dem Bereich „Innenraum- und Objektkonstruktionen“.

 

III. Jahrgang:

5. Semester – Kompetenzmodul 5:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können im

Bereich Grundlagen der Konstruktion

Bereich Innenraum- und Objektkonstruktionen

Bereich Bauwerkskonstruktionen

Bereich Konstruktive Umsetzung

Lehrstoff:

Bereich Grundlagen der Konstruktion:

Statische Grundlagen; Brandschutz und Schallschutz der Bauelemente.

Bereich Innenraum- und Objektkonstruktionen:

Bauelemente des Innenausbaues (abgehängte Decken und Deckenverkleidungen, Fußböden).

Bereich Bauwerkskonstruktionen:

Bauweisen; Bauelemente des Ausbaues (Treppen).

Bereich Konstruktive Umsetzung:

Konstruktionselemente aus den Bereichen „Innenraum- und Objektkonstruktionen“ sowie „Bauwerkskonstruktionen“.

6. Semester – Kompetenzmodul 6:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können im

Bereich Grundlagen der Konstruktion

Bereich Bauwerkskonstruktionen

Bereich Konstruktive Umsetzung

Lehrstoff:

Bereich Grundlagen der Konstruktion:

Wärmeschutz, Dampfdiffusion, Brandschutz und Schallschutz der Bauelemente; anwendungsbezogene statische Zusammenhänge von Bauelementen.

Bereich Bauwerkskonstruktionen:

Bauelemente des Rohbaues und der Gebäudehülle (lastabtragende Systeme: tragende Wände, Stützen); Bauelemente des Ausbaues (Fenster und Außentüren, Einbruch- und Sonnenschutz).

Bereich Konstruktive Umsetzung:

Konstruktionselemente aus dem Bereich „Bauwerkskonstruktionen“.

 

IV. Jahrgang:

7. Semester – Kompetenzmodul 7:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können im

Bereich Grundlagen der Konstruktion

Bereich Innenraum- und Objektkonstruktionen

Bereich Bauwerkskonstruktionen

Bereich Konstruktive Umsetzung

Lehrstoff:

Bereich Grundlagen der Konstruktion:

Bau- und verfahrensrechtliche Grundlagen.

Bereich Innenraum- und Objektkonstruktionen:

Bauelemente des Innenausbaues (Trennwandsysteme).

Bereich Bauwerkskonstruktionen:

Bauelemente des Ausbaues (Grundlagen der Haustechnik); Bauelemente des Rohbaues und der Gebäudehülle (Fassaden, Portale).

Bereich Konstruktive Umsetzung:

Konstruktionselemente aus den Bereichen „Innenraum- und Objektkonstruktionen“ sowie „Bauwerkskonstruktionen“.

8 .Semester – Kompetenzmodul 8:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können im

Bereich Grundlagen der Konstruktion

Bereich Bauwerkskonstruktionen

Bereich Konstruktive Umsetzung

Lehrstoff:

Bereich Grundlagen der Konstruktion:

Anwendungsbezogene statische Zusammenhänge von Bauelementen; wirtschaftliche Grundlagen, Bauorganisation; Kostenfaktoren; Leistungsverzeichnisse.

Bereich Bauwerkskonstruktionen:

Bauelemente des Rohbaues und der Gebäudehülle (lastabtragende Systeme: Decken, Abdichtungen, Fänge).

Bereich Konstruktive Umsetzung:

Konstruktionselemente aus dem Bereich „Bauwerkskonstruktionen“.

 

V. Jahrgang – Kompetenzmodul 9:

9. Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können im

Bereich Grundlagen der Konstruktion

Bereich Bauwerkskonstruktionen

Bereich Konstruktive Umsetzung

Lehrstoff:

Bereich Grundlagen der Konstruktion:

Raumakustik.

Bereich Bauwerkskonstruktionen:

Bauelemente des Rohbaues und der Gebäudehülle (Dächer).

Bereich Konstruktive Umsetzung:

Ausbau- und Umbaukonzepte (Bau, Raum, Objekt).

10. Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können im

Bereich Konstruktive Umsetzung

Lehrstoff:

Bereich Konstruktive Umsetzung:

Sanierungskonzepte (Bau, Raum, Objekt).“

 

Darüber hinaus sind die Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe in Bezug auf die weiteren fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände

2. Darstellungstechniken,

3. Gestaltung,

4. Materialien und Prozesse,

5. Fertigung und Produktion,

6. Fertigungstechnik und Produktionsinformatik,

7. Betriebswirtschaft und Projektmanagement,

dargestellt und auch hinsichtlich der Pflichtgegenstände der alternativen Ausbildungsschwerpunkte B.1 Holztechnik bzw. B.2 Raum- und Objektgestaltung darin u. a. beschrieben.

 

Auch aus den Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffen im Bereich der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände, insbesondere Konstruktion, ist eine umfangreiche Ausbildung nicht nur in den Bereichen der Grundlagen der Konstruktion und der Innenraum- und Objektkonstruktionen, sondern auch im Bereich der Bauwerkskonstruktionen, im Besonderen im Zusammenhang mit dem „Ausbau“, zu ersehen; – ebenso ist der Bereich der konstruktiven Umsetzung ersichtlich, wobei der Lehrstoff im Bereich der Bauwerkskonstruktionen z. B. auch Bauelemente des Ausbaues (Treppen, Fenster und Außentüren, Einbruch- und Sonnenschutz), Bauelemente des Rohbaus und der Gebäudehülle (abtragende Systeme, tragende Wände, Stützen, Fassaden, Portale, Deckenabdichtungen, Fänge und Dächer) umfasst.

 

Auch diese Ausführungen machen deutlich, dass sich das „Fachgebiet der Innenarchitektur“ nicht nur auf Innenräume und das Innere von Gebäuden beschränkt, sondern – wie von Antragstellerseite u. a. durch Verweis auf die Bildungs- und Lehraufgaben und den jeweiligen Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung im Pflichtgegenstand „Konstruktion“ – im Ergebnis auch treffend dargelegt – in Verbindung mit dem Gewerbewortlaut zu erschließen ist, dass sich der Gewerbeumfang im Zusammenhang mit einer Innenraumgestaltung in Bezug auf die in der Regelung des § 134 Abs 1 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten auch auf mit dem Innenausbau funktional im Zusammenhang stehende Außenbereiche eines Gebäudes beziehen darf. Dem sich in diesem Konnex vorwiegend auf den Gewerbewortlaut, die Bezeichnung der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien und des diesbezüglichen Lehrplanes stützenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere wonach sich die Innenarchitektur als Teilbereich der Architektur auf das Innere eines Gebäudes zu beschränken habe und die „Außenhaut“ davon nicht erfasst sei, vermag daher bereits auf Grundlage dieses eindeutigen Auslegungsergebnisses anhand der einschlägigen Rechtsvorschrift des dargelegten Lehrplanes der HTL für Innenarchitektur und Holztechnologien nicht gefolgt zu werden, zumal im Lichte der Bestimmung des § 29 1. Satz GewO 1994 eben nicht der Gewerbewortlaut allein, sondern – wie erwähnt – „im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften für den Umfang einer Gewerbeberechtigung maßgebend“ ist. Unter Berücksichtigung des Gewerbewortlautes ist jedoch festzuhalten, dass derartige auf vorerwähnte Außenbereiche beziehende Planungs- und Überwachungstätigkeiten, wie auch von Seiten der obersten Gewerbebehörde angenommen, jedenfalls im Zusammenhang mit einer relevanten Innenraumgestaltung zu stehen haben; – eine isolierte Übernahme solcher Planungs- und Überwachungstätigkeiten in Bezug auf näher dargestellte Außenbereiche kommt daher auf Grundlage dieser Bestimmungen nicht in Betracht.

 

Gegenständlich stellte die oberste Gewerbebehörde antragsgemäß fest, dass im Rahmen der in Rede stehenden Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Ingenieurbüros (beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet der Innenarchitektur im Zusammenhang mit einem Dachbodenausbau, die im Inneren gelegenen Räume einschließlich Gaupen, Terrassen und Balkone geplant und die Bauüberwachung übernommen werden dürfe, wenn die konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung der statisch relevanten Bauteile durch befugte Dritte vorgenommen werden. Die belangte Behörde bezog ihre Entscheidung somit auch auf im Zusammenhang mit der Innenraumplanung und Überwachung stehende „Gaupen, Terrassen und Balkone“.

 

Die Antragstellerin verweist in diesem Zusammenhang im Ergebnis zutreffend u. a. darauf, dass der Lehrplan zahlreiche Inhalte aufweise, die auch „Balkone“, „Gaupen“ und „Terrassen“ erfassen würden, sodass davon gesprochen werden könne, dass diese Gegenstand des Lehrplans der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien (BGBl. II 215/262) seien.

 

Diesbezüglich wurde von Seiten der Bundesministerin für Bildung als für den einschlägigen Lehrplan zuständige oberste Verwaltungsbehörde im bereits erwähnten Schreiben vom 23.08.2016, GZ: BMB-17.600/0035-II/2/2016, auch treffend dargelegt, dass die Begriffe „Gaupen“, „Balkone“ und „Terrassen“ im aktuellen Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien, BGBl. II Nr. 262/2015, Anlage 1 und Anlage 1.12, nicht vorkommen und zutreffenderweise darauf hingewiesen, dass die Aufzählungen im Lehrstoff großteils beispielhaft zu verstehen sind und für die Kompetenzen der Absolventen und Absolventinnen vielmehr die allgemeinen Bildungs- und Lehraufgabe der Anlage 2 und die berufsbezogenen Lernergebnisse der Anlage 1.12 (Innenarchitektur und Holztechnologien) des Lehrplans wesentlich sind und wurde auch von Seiten des auf ministerieller Ebene kontaktierten Schulleiters der HTBLA H, Herrn OStR Arch. Dipl.-Ing. He, der als fachlicher Experte in der Fachrichtungsarbeitsgruppe Innenarchitektur und Holztechnologien tätig ist und an der Lehrplanentwicklung maßgeblich beteiligt war, im von Ministerienseite übermittelten Schreiben vom 29.07.2016 aus fachlicher Sicht erläutert, dass „die AbsolventInnen aufgrund ihrer Ausbildung an der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien zu Planungs- und Bauüberwachungsleistungen im Innenausbaubereich befähigt sind und im Zusammenhang mit diesen auch Planungs- und Bauüberwachungsleistungen in Bezug auf bautechnische Bereiche bzw. Details, wie z. B. Stiegen und Wintergärten, Portale und Fassaden, Dachbodenausbauten sowie Gaupen, Balkone und Terrassen, bearbeitet werden können, wobei wesentlich ist, dass diese bautechnischen Bereiche und Details ausschließlich im Zusammenhang mit einer (auftragsmäßig eindeutig überwiegenden) Innenraumgestaltung bearbeitet werden und keinesfalls einen eigenständigen, inhaltlichen Aufgabenschwerpunkt bilden dürfen.“

 

Auch unter Zugrundelegung der erwähnten Ausführungen der obersten Bildungsbehörde sowie der zitierten Stellungnahme des genannten Experten der Fachrichtungsarbeitsgruppe Innenarchitektur und Holztechnologien, der an der Lehrplanentwicklung maßgeblich beteiligt war, sowie insbesondere auch vor dem Hintergrund des verordnungsmäßig festgelegten, fachbezogenen Qualifikationsprofils und des Umstandes, dass die Absolventinnen und Absolventen der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien auch statische Systeme einschätzen sowie Tragwerkselemente aus Holz berechnen, dimensionieren und durch Konstruktionspläne darstellen können, der berufsbezogenen Lernergebnisse des Abschnittes B in Bezug auf Konstruktion und deren Grundlagen, die Innenraum- und Objektkonstruktionen bzw. Bauwerkskonstruktionen und jener hinsichtlich Betriebswirtschaft und Projektmanagement sowie der berufsbezogenen Lernergebnisse der Abschnitte B.1 und B.2, insbesondere betreffend Konstruktion, vermag der von Seiten der obersten Gewerbebehörde dargelegten Rechtsansicht, bezogen auf Gaupen, Terrassen und Balkone sowie dem von Antragstellerseite in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen, im Beschwerdefall im Ergebnis nicht entgegengetreten zu werden.

 

In diese Richtung ging auch bereits das im Behördenverfahren vorgelegte Schreiben der Privatuniversität der Kreativwirtschaft GWT Aus- und Weiterbildungs-GmbH, jedoch bereits vom 14.05.2007 stammend, in welchem in Bezug auf den Studiengang der Innenarchitektur im Rahmen des Bakkalaureatstudiums Innenarchitektur und dreidimensionale Gestaltung, insbesondere auf die vermittelten Inhalte Planung von Innenräumen im Neubau und Bestand, Planung von Stiegenaufgängen, Wintergärten, Balkonen und Terrassen, Planung von Portalen und Fassaden und Sanierung, Modernisierung, Um-, An- und Zubau von Gebäuden und Gebäudeteilen verwiesen wurde und festgehalten wurde, dass die Studienabsolventen befähigt seien, in diesen Bereichen Entwürfe und Einreichpläne zu erstellen sowie Bauüberwachungen durchzuführen. Was die von Antragstellerseite in diesem Zusammenhang auch ins Treffen geführte Bestätigung des Bundesministeriums für Bildung und Frauen vom 21.08.2014 und dem Lehrplan der HTL für Innenraumgestaltung und Holztechnik, BGBl. II 302/1997 bzw. den Schulversuchslehrplan GZ: 17.022/0016/II 2b/2012, anlangt, so ist anzumerken, dass der Schulversuch in den Regelschulbetrieb überging und im Hinblick auf den nicht mehr in Geltung befindlichen Lehrplan BGBl. II 302/1997 der aktuelle Lehrplan BGBl. II Nr. 262/2015 zu Grunde zu legen ist, auf welchen von Seiten des Ministeriums damals auch noch nicht konkret Bezug genommen werden konnte und bezog sich auch das von Antragstellerseite vorgelegte Schreiben der HTBLA H vom 22.05.2014, wie von Seiten des Ministeriums im Schreiben vom 21.08.2014 auch dargelegt, auf den damaligen im Schulversuch erlassenen Lehrplan der HTL für Innenarchitektur und Holztechnologien der GZ: 17.022/0016/II 72b/2012. Allerdings hat die Bundeministerin für Bildung über verwaltungsgerichtliches Ersuchen mit Schreiben vom 23.08.2016, GZ: BMB-17.600/0035-II/2/2016, – wie dargestellt – nunmehr klargestellt, dass die Grundaussage der Stellungnahme zur GZ: 17.600/0040-II/2b/2014 aufrecht bleibt, zumal der aktuelle Lehrplan (Anlagen 1 und 1.12) inhaltlich nahezu deckungsgleich mit dem damals gültigen Schulversuchslehrplan und der GZ: 17.022/0012/II/2b/12 ist und die grundlegende Änderung des neuen Lehrplans („Semestrierung“ der Bildungs- und Lehraufgabe und des Lehrstoffes) ausschließlich im pädagogisch-strukturellen Bereich liegt. Hingegen ist der von Antragstellerseite angezogene Studienplan der Studienrichtung Innenarchitektur der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz ist aus dem Studienjahr 1986/87 stammend und daher nicht aktuell. Soweit sich die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 11.09.2016 nunmehr auch auf Inhalte des aktuellen Studienplanes des Bachelorstudiums „Innenarchitektur und 3D-Gestaltung“, der New Design University Privatuniversität St. Pölten sowie die Studienpläne des Bachelorstudiums „Architektur 033243“ bzw. des Masterstudiums „Architektur 066443“ der Technischen Universität Wien bezieht, konnte vor dem Hintergrund des bereits aus dem Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien, BGBl. II 215/262, unzweifelhaft zu gewinnenden Ergebnisses eine detaillierte Auseinandersetzung mit diesen auch abstrakteren Studienplänen, fallbezogen im Hinblick auf die in § 134 Abs 1 GewO 1994 aufgezählten Tätigkeiten „aus einschlägigen Fachgebieten, die […] einer einschlägigen, inländischen, berufsbildenden, höheren Schule entsprechen“, unterbleiben, zumal sich der – bezogen auf den beschwerdegegenständlichen Antrag – in diesem Zusammenhang maßgebliche Gewerbeumfang der Ingenieurbüros für Innenarchitektur bereits daraus zweifelsfrei ergab. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt es gegenständlich dabei nicht darauf an, dass der Lehrplan zur Ausübung in Bezug auf die dem Baumeistergewerbe vorbehaltenen Tätigkeiten repräsentativ sein müsste.

 

Zutreffend führt die oberste Gewerbebehörde den bekämpften Bescheid begründend u. a. weiters aus, dass sich der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros primär aus den in § 134 Abs 1 GewO angeführten Tätigkeiten sowie den in § 134 Abs 4 GewO 1994 beschriebenen Vertretungsrechten ergebe und gemäß § 134 Abs 3 GewO 1994 die Vorbehaltsrechte der Baugewerbe mit den dort getroffenen Ausnahmen für das Fachgebiet der Ingenieurbüros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft sowie die sich für Ingenieurbüros für Innenarchitektur ergebenden Ausnahmen vom Beschwerdevorbehalt zu berücksichtigen seien.

 

Nach § 134 Abs 2 GewO 1994 umfasst der Berechtigungsumfang der Ingenieurbüros für Innenarchitektur sämtliche Befugnisse, die allen Ingenieurbüros auf ihrem jeweiligen Fachgebiet zukommen. Nur wenn die Tätigkeit des Ingenieurbüros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile berührt, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen. Berührt eine der in § 134 Abs 1 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten beispielsweise – wie gegenständlich relevant – die „Planung, Berechnung oder Überwachung der Ausführung“, statisch relevante Bauteile, wie bei einem Dachbodenausbau, z. B. den Dachstuhl, so hat die Einschränkung nach § 134 Abs 2 2. Satz zur Folge, dass der Gewerbeinhaber sich in Bezug auf die konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung eines derartigen statisch relevanten Bauteiles eines „hiezu Befugten“ hinsichtlich Planung, Bauüberwachung udgl. bedienen muss. § 99 Abs 4 GewO 1994 stellt im Zusammenhang mit den Bestimmungen über den Berechtigungsumfang der Baumeister auch klar, dass die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaus zu verfassen unberührt bleiben. Bereits in Verbindung mit dieser Rechtsvorschrift und der Regelung des § 134 Abs 2 GewO 1994 lässt sich auch bei einer von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten „engen Auslegung“ erschließen, dass ein Ingenieurbüro für Innenarchitektur die Innenarchitektur eines Bauwerkes innenarchitektonisch planen und auch bei Berühren statisch relevanter Bauteile die erforderlichen Vorentwürfe, insbesondere auch auf dem hier interessierenden Gebiet des Hochbaus, verfassen darf. Ob diese Vorentwürfe realisierbar sind, wird im Sinne des § 134 Abs 2 2. Satz GewO 1994, deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hierzu Befugten (Baumeister, Ziviltechniker, eventuell Zimmermeister) ergeben (vgl. dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, RZ 19 zu § 134 GewO 1994). Berührt die Tätigkeit eines Ingenieurbüros für Innenarchitektur nach § 134 Abs 1 GewO 1994 keinerlei statisch relevante Bauteile im Sinne des § 134 Abs 2 GewO 1994, so ist in Verbindung mit der Ausnahmebestimmung des § 134 Abs 3 GewO 1994 – entgegen dem Beschwerdevorbringen – ableitbar, dass der Gewerbeinhaberin diesfalls auch die konstruktive Bearbeitung und Berechnung zusteht und vermag den in diesem Zusammenhang getroffenen, rechtlichen Ausführungen der obersten Gewerbebehörde nicht entgegengetreten zu werden, dass daraus auch abzuleiten ist, dass der Inhaber eines Ingenieurbüros für Innenarchitektur damit berechtigt ist, eine Gesamtleistung im Rahmen seines Fachgebietes, wie gegenständlich vom Antrag erfasst, die Planung eines Dachbodenausbaus einschließlich die im Zusammenhang mit der Innenraumgestaltung stehenden Balkone und Terrassen unter Beachtung der erwähnten Beschränkungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung anzubieten (vgl. Wallner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO, RZ 6 zu § 134 GewO 1994). Hingegen ist die Übernahme von Gesamtaufträgen, die auch Bauarbeiten einschließen, dem Baumeister vorbehalten (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO - Gewerbeordnung, 3. Aufl., RZ 19 zu § 134 GewO 1994) und wird der Berechtigungsumfang von anderen reglementierten Gewerben durch den Gewerbeumfang nach § 134 Abs 1 GewO 1994 nicht berührt (vgl. § 134 Abs 5 GewO 1994).

 

Mit der Antragstellerin und entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich bei dieser Befugnis um ein unmittelbar aufgrund des Gewerbeumfanges der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Ingenieurbüros (beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet der Innenarchitektur eingeräumtes Recht, unter diesen Voraussetzungen auch einen diesbezüglichen Gesamtauftrag hinsichtlich Planung und Überwachung zu übernehmen. Insofern ist dieses Recht, da – wie von Seiten der Antragstellerin auch zutreffend dargelegt – dem eigenen Gewerbe vorbehalten, nicht auf die nebenrechtlichen Bestimmungen der §§ 32 Abs 1 Z 1 und Z 9 GewO 1994 zu stützen und ist es gegenständlich auch nicht erforderlich, die Bestimmung des § 33 GewO 1994 hinsichtlich der Prüfung und Überwachung zu strapazieren; – dies ergibt sich aus den speziellen Umfangsbestimmungen des 2. Hauptstückes der in Rede stehenden Gewerbe, vor allem in Bezug auf den Gewerbeumfang Ingenieurbüro für Innenarchitektur“ in Verbindung mit dem Gewerbewortlaut und den einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere jenen, das Fachgebiet der Innenarchitektur determinierenden Studien- bzw. Lehrpläne, im Besonderen somit auch dem „Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien“, welcher für die einschlägigen, inländischen, berufsbildenden, höheren Schulen maßgebend ist; – ermöglicht doch auch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer solchen inländischen, berufsbildenden, höheren Schule in Verbindung mit der entsprechenden fachlichen Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet und dem Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung grundsätzlich auch den diesbezüglichen Berufszugang (vgl. § 1 der Ingenieurbüros-Zugangsvoraussetzungs-Verordnung). Auf das sich auf die Nebenrechte beziehende Beschwerdevorbringen war daher nicht mehr einzugehen und wurde seitens der obersten Gewerbebehörde über den die Nebenrechte betreffenden Eventualantrag auch nicht entschieden, sodass dies daher auch nicht die Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens betrifft.

 

Im Hinblick auf die ausschließlich dem Baumeister nach wie vor vorbehaltenen Tätigkeiten und die eingangs auch dargelegte besondere Stellung des Baumeisters im Lichte der bereits geschilderten Anforderungen der Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe sieht die von Beschwerdeführerseite auch ins Treffen geführte Regelung des § 99 Abs 3 GewO 1994 vor, dass die Befähigung für Tätigkeiten gemäß § 99 Abs 1 Z 1 und 2 GewO 1994 nur im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs 1 leg. cit. erbracht werden kann. Dass der Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ auch im Wege der Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 erbracht werden kann und sich dadurch ein beinahe gänzlicher Wegfall der Trennung des jeweiligen Berechtigungsumfanges der in Rede stehenden Gewerbe ergeben würde, vermag gerichtlicherseits in der von der Beschwerdeführerin erörterten Form nicht nachvollzogen zu werden, zumal § 19 GewO 1994 über den Gewerbeumfang eine Aussage nicht trifft und sich der individuelle Befähigungsnachweis am Umfang des Gewerbes „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ zu orientieren hat, welcher nur dem Baumeistergewerbe vorbehaltene Tätigkeiten nicht beinhaltet. Im Übrigen muss in einem Verfahren gemäß § 19 GewO 1994 eine Tätigkeit nachgewiesen werden, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten, einschlägigen Tätigkeit „gleichwertig“ ist; es hat die Behörde hier auf ein „Äquivalent“ zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abzustellen (vgl. z. B. VwGH am 24.06.2015, 2013/04/0041, unter Hinweis auf VwGH am 02.02.2012, 2010/04/0048 und VwGH am 26.09.2012, 2012/04/0018). Maßstab für die Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ sind demnach auch die in der Ingenieurbüro-Verordnung, BGBl. II Nr. 89/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008, verankerten Zugangsvoraussetzungen (vgl. § 1 leg. cit.). Auch wird dabei nicht lediglich auf eine näher beschriebene „theoretische Ausbildung“, sondern auch auf entsprechende „fachliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet“ abgestellt. Weiters sind nach § 19 GewO 1994 die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachzuweisen. Soweit sich das Beschwerdevorbringen auch auf den Zugang zum Gewerbe „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ nach § 1 Abs 2 der zitierten Zugangsverordnung bezog, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es nach dieser Verordnungsbestimmung um einen Schul- bzw. Lehranstaltstypus geht, der nicht nur erfolgreich besucht, sondern auch „dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen technischen Büros“ zu entsprechen hat, sodass die von Beschwerdeführerseite in diesem Zusammenhang in Bezug auf höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten geäußerten Bedenken nicht zum Tragen kommen. In Bezug auf die jeweiligen Fachgebiete wird auf die in diesem Zusammenhang bereits getätigten Ausführungen verwiesen. Zur individuellen Befähigung nach § 19 GewO 1994 sei nochmals bemerkt, dass bei der Feststellung der individuellen Befähigung die auf das Fachgebiet abstellenden Gewerbezugangsvorschriften den diesbezüglichen Maßstab bilden und stellt die „individuelle Befähigung“ auch eine „volle Befähigung“ und keine hinreichend tatsächliche dar. Den Inhalten der Lehrpläne kommt also in diesem Zusammenhang – entgegen dem Beschwerdevorbringen – durchaus entsprechende Bedeutung zu. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass durch den Nachweis einer zumindest grundlegenden und dem gegenständlichen Fachgebiet entsprechenden theoretischen Ausbildung das erforderliche Schutzniveau der Ausübung des reglementierten Gewerbes des Baumeisters nicht erreicht würde; – dies ist jedoch auch gesetzlich nicht vorgesehen und ermächtigt die Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe der „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ auch nicht, nur dem Baumeistergewerbe vorbehaltene Tätigkeiten auszuführen. Das in Bezug auf das Baumeistergewerbe gesetzlich festgelegte, maßgebliche, hohe Schutzniveau wird dadurch nicht unterlaufen. Das Gewerbe „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ ist – anders als das Baumeistergewerbe – ja auch kein „sensibles Gewerbe“ mehr, bei dem also die Zuverlässigkeit nicht geprüft wird, was – im Lichte vorstehender Ausführungen – fallbezogen auch nichts zu ändern vermag. Die von Beschwerdeführerseite ins Spiel gebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken werden nicht geteilt.

 

Bereits unter Zugrundelegung des fachbezogenen Qualifikationsprofils der für die Absolventinnen und Absolventen der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien, wonach diese insbesondere auch statische Systeme einschätzen sowie Tragwerkselemente aus Holz berechnen, dimensionieren und durch Konstruktionspläne darstellen können sowie der berufsbezogenen Lernergebnisse, insbesondere im Bereich der „Konstruktion“, vermögen die von Beschwerdeführerseite geäußerten Bedenken, dass von Inhabern des reglementierten Gewerbes „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ nicht erkannt werden könne, ob überhaupt ein solcher die Außenhaut betreffender, statisch relevanter Bauteil vorliegt, vor dem Hintergrund des Ausmaßes der Ausbildung im Bereich der Pflichtgegenstände in fachtheoretischer und fachpraktischer Hinsicht, nicht geteilt zu werden und ist auch in diesem Zusammenhang auf die Zugangsvoraussetzungen der „Ingenieurbüro-Verordnung“ zu verweisen, nach welcher auch neben den notwendigen Zeugnissen entsprechende fachliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet erforderlich ist. Soweit die Beschwerdeführerin beim Pflichtgegenstand „Konstruktion“ des in Rede stehenden Lehrplanes von einem bloßen „Nebenbereich“ ausgeht, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Fachtheorie und Fachpraxis in diesem Fach im I., II. und III. Jahrgang jeweils fünf Wochenstunden mit jeweils zwei Wochenstunden Übungen beinhaltet, im IV. Jahrgang sechs Wochenstunden mit drei Wochenstunden Übungen und im V. Jahrgang sieben Wochenstunden mit ebenfalls drei Wochenstunden Übungen; insgesamt sind also bereits im Bereich dieses Pflichtgegenstandes 28 diesbezügliche Wochenstunden vorgesehen, sodass nicht von einem „bloßen Nebenbereich“ bzw. von einem „die Ausbildung abrundenden Nebenfach“ ausgegangen werden kann, in welchem lediglich statische Grundbegriffe vermittelt werden.

 

Zusammenfassend bedeutet dies im Ergebnis, dass Inhaber der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Ingenieurbüros (beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet der Innenarchitektur im Zusammenhang mit einem Dachbodenausbau die Planung der im Inneren des Gebäudes gelegenen Räume, einschließlich Gaupen, Terrassen und Balkone, die mit einer den Aufgabenschwerpunkt darstellenden Innenraumgestaltung im Zusammenhang stehen, planen und den Bau diesbezüglich überwachen darf, wenn bei Berühren von statisch relevanten Bauteilen die diesbezügliche konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch befugte Dritte vorgenommen werden, wodurch es jedenfalls zu keiner Gleichsetzung des Gewerbes „Ingenieurbüros für Innenarchitektur“ mit dem „Baumeistergewerbe“ kommt. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf einen Vergleich zum reglementierten sensiblen Gewerbe des „Holzbau-Meisters“ bezieht, ist zu betonen, dass es gegenständlich nicht um eine Abgrenzung zu diesem Gewerbe geht und sind auch die Bauausführung betreffende Vorbehaltsbereiche des Baumeistergewerbes vom verfahrenseinleitenden Antrag und den im bekämpften Bescheid behördlich getroffenen Feststellungen nicht erfasst und daher auch nicht Sache des beschwerdegegenständlichen Rechtsmittelverfahrens. Fallbezogen geht es auch nicht darum, eine den Gewerbeumfang des Ingenieurbüros für Innenarchitektur vom Berechtigungsumfang der Architekten abzugrenzen und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführerin – selbst bei tatsächlichem Zutreffen eines allfälligen Eingriffes in die Interessen der Architekten – dadurch in ihren Rechten berührt sein könnte.

 

Das erstattete Beschwerdevorbringen war daher aus den dargelegten Erwägungen im Ergebnis nicht geeignet, der Beschwerde fallbezogen zum Erfolg zu verhelfen und war der Beschwerde daher keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid, wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich, zu präzisieren.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung wurde im Lichte der gerichtlicherseits zu lösenden abstrakten Rechtsfrage der mangelnden Berührtheit von „civil rights“ im Hinblick auf die Verfahrensparteien abgesehen.

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt und einschlägige Rechtsprechung der höchstgerichtlichen Judikatur nicht vorgefunden wurde, sodass davon auszugehen war, dass es an einer solchen fehlt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte