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§ 34 GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2002

Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens

§ 34.

Keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedarf es für die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens mit Ausnahme des Geld- und Zahlungsverkehrs (§ 1 Abs. 1 BWG), wenn diese von Gewerbetreibenden erbracht werden.

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