VwGH 91/04/0313

VwGH91/04/031323.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde der P-GmbH & Co KG in L, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. September 1991, Zl. 301.832/9-III-3/91, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (mP: 1. MG, 2. MW, 3. WW, 4. AS und 5. RG, alle in L und alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E in M), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin richtete an die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land folgenden Schriftsatz vom 23. Mai 1984:

"Betrifft: Gewerbepolizeiliche Genehmigung für

meine Betriebsanlage auf der Parzelle

308/9 der KG. X.

Bezugnehmend auf das dortige Schreiben vom 21. Mai 1984, Ge-4083-1984, erlaube ich mir höflich um die gewerbepolizeiliche Genehmigung meiner gesamten bestehenden Betriebsanlage (einschließlich Holzlagerung im Freien sowie die geplante Paketier- und Stapelmaschine) auf meinem Grundstück Parzelle Nr. 308/9 der KG. X anzusuchen, und lege ich hiefür beiliegend die erforderlichen Pläne vor."

In der Folge ergingen der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 1. Juli 1985 und (im Rechtsmittelwege) der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. November 1985.

Mit Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 17. Juli 1986 wurden der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. November 1985 und der diesem zugrundeliegende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 1. Juli 1985 "letzterer mit Ausnahme des Spruchteiles III. betreffend die Protokoll-Stempelgebühren" und die Kommissionsgebühren, gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 in Verbindung mit § 356 Abs. 1 GewO 1973 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land verwiesen.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es unter anderem, den durchgeführten Verhandlungen der Gewerbebehörde erster Instanz sei ein Einreichplan vom 6. November 1970 im Maßstab M 1 : 200 zugrunde gelegen; sonstige Unterlagen im Sinne des § 353 GewO 1953, insbesondere ein Verzeichnis der Namen und Anschriften der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke seien dem Ansuchen nicht angeschlossen gewesen. Der aufhebende Abspruch wird im wesentlichen damit begründet, daß der Verfahrensmangel der nicht gehörigen Bekanntmachung der Augenscheinsverhandlungen der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land gegenüber AS nur durch Anberaumung einer neuen Augenscheinsverhandlung saniert werden könne. Abschließend heißt es in der Begründung dieses Bescheides, daß es Aufgabe der Gewerbebehörde erster Instanz sein werde, über das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 1984 unter Beiziehung entsprechender Sachverständiger, insbesondere aber eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen, zu entscheiden und "hiebei insbesondere die Bestimmungen des § 353 GewO 1973 zu berücksichtigen, auch, um den Umfang des Verfahrensgegenstandes genau zu definieren".

In weiterer Folge erging sodann der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 22. Juli 1987 mit dem dem Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 1984 "Folge gegeben und die geänderte (durch Zubau eines südlichen Hallenschiffes erweiterte) Betriebsanlage einschließlich der Holzlagerung im Freien gewerbebehördlich mit der Auflage genehmigt (wurde), daß die nachstehend angeführten Vorschreibungen durchgeführt bzw. eingehalten werden: ..."

Mit Schriftsatz vom 6. August 1987 erhob die Beschwerdeführerin "Berufung gg. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 22.7.1987, Ge-4110-1984".

Einleitend heißt es in dieser Berufung, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 22. Juli 1987 "hinsichtlich der Auflagen Punkt I.a), 3., 10., 11., 13., 16., 17. und 18. angefochten" werde.

In der Begründung wird sodann (im allgemeinen) gerügt, daß der bekämpfte Bescheid weder eine Sachverhaltsdarstellung, noch eine Beweiswürdigung, noch eine Beurteilung der Rechtsfrage enthalte, sodaß es insgesamt der Beschwerdeführerin schwer falle, ja beinahe unmöglich gemacht werde, den Bescheid mangels ausreichender Begründung mit tragfähigen Argumenten zu bekämpfen. Es folgen sodann Ausführungen zu den einzelnen angefochtenen Auflagenpunkten. Abschließend wird der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, "daß die Auflagen Punkt I.a 3., 10., 11., 13., 16., 17. und 18. des angefochtenen Bescheides wegfallen und zu unterbleiben haben".

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. April 1988 wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 22. Juli 1987 gemäß §§ 77 und 81 GewO 1973 durch folgende Neufassung des Spruchabschnittes I geändert:

"I. Über Antrag der "P-GmbH & Co.KG" wird die Änderung der Betriebsanlage für Holzlagerung und Holzbearbeitung auf dem Grundstück Nr. 908/9 der KG. X, Gemeinde L, nach Maßgabe der eingereichten und ergänzten Projektsunterlagen und nachstehender Beschreibung gemäß §§ 77 und 81 der GewO 1973 genehmigt.

Dieser Genehmigung liegen folgende Projektsunterlagen zugrunde:

  1. "5) Die Holzstapel haben zum öffentlichen Gut einen Mindestabstand von 1,50 m aufzuweisen und dürfen entlang der Straße nur senkrecht zu dieser angeordnet werden."
  2. "10) Auf dem südseitigen Lagerplatz sind Sägearbeiten nicht zulässig. Die Ablängskreissäge ist mit einem lärmgedämmten Sägeblatt zu betreiben."
  3. "12) An der westseitigen Grundgrenze des Betriebsgrundstückes ist über dessen ganze Länge hin eine 4,5 m hohe Schallschutzwand (aus Holz) zu errichten."

    II) Insoweit sich die Berufung der P & Co KG

    gegen die Auflagenpunkte 1, 2, 4, 5 (2. Halbsatz), 6 bis 9 und 11 richtet, wird sie gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."

    In der Begründung dieses Bescheides heißt es zunächst, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 22. Juli 1987 sei der Beschwerdeführerin im zweiten Rechtsgang die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung ihrer im Standort GP 308/9 der KG X bestehenden genehmigten Betriebsanlage (Holzlagerung und Holzbearbeitung) durch Errichtung eines weiteren (südlichen) Hallenschiffes einschließlich der Holzlagerung im Freien genehmigt worden. Auf Grund einer hiegegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin habe der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 7. April 1988 den erstinstanzlichen Bescheid sowohl hinsichtlich der Betriebsbeschreibung als auch der vorgeschriebenen Auflagen abgeändert und eine Betriebsbewilligung vorbehalten. Gegen diesen Bescheid hätten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die mitbeteiligten Parteien neuerlich berufen. Die Berufung der Beschwerdeführerin richte sich dabei, mit dem Argument der mangelnden Begründung gegen die Auflagenpunkte 1, 2, 4, 5 (2. Halbsatz), 6, 7, 8, 9, 10, 11, mit dem Argument der mangelnden Bestimmtheit gegen den Auflagenpunkt 8, ferner mit ausführlicher Begründung gegen die Auflagenpunkte 3, 5, (1. Halbsatz), 10 und 12. Der Bundesminister stelle nun zunächst hiezu fest, daß die Auflagenpunkte 1, 2, 4, 5 (2. Halbsatz), 6, 8, 9 des zweitinstanzlichen Bescheides sich bereits - bei unerheblichen Formulierungsunterschieden - in den - von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht angefochtenen Auflagenpunkten lit. a1, lit. a2, lit. a4, lit. d14, lit. b15, lit. a6 und lit. a7 des erstinstanzlichen Bescheides befänden.

    Auflagenpunkt 7 des zweitinstanzlichen Bescheides ziehe die gleichfalls nicht angefochtenen Auflagenpunkte lit. a5 und lit. c20 zusammen. Auflagenpunkt 11 des zweitinstanzlichen Bescheides modifiziere den Auflagenpunkt lit. b16 des erstinstanzlichen Bescheides im Sinne des diesbezüglichen Berufungsvorbringens. Die Berufung der mitbeteiligten Parteien wende sich demgegenüber gegen die Auflagenpunkte 5, 11 und 12 des zweitinstanzlichen Bescheides. Im Erwägungsteil der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es unter anderem wesentlichen, Gegenstand eines Berufungsverfahrens ("Sache") könne der Bescheid einer Unterinstanz immer nur insoweit sein, als er nicht mangels Erhebung einer zulässigen Berufung bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Für das vorliegende Verfahren ergebe sich daraus, daß jene Auflagen, welche bereits im erstinstanzlichen Bescheid enthalten gewesen seien, von der Beschwerdeführerin in ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung nicht, sondern erst in der vorliegenden Berufung bekämpft würden, im vorliegenden Verfahren jedenfalls nicht auf Grund einer von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung aufgegriffen werden könnten. Es handle sich hiebei um die Auflagenpunkte 1, 2, 4, 5 (2. Halbsatz), 6 bis 9. Ebensowenig könne das gegen Auflagenpunkt 11 gerichtete Berufungsbegehren der Beschwerdeführerin aufgegriffen werden, weil mit diesem Auflagenpunkt ihrem diesbezüglichen gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichteten Berufungsbegehren vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei. Das diesbezügliche Berufungsbegehren der Beschwerdeführerin sei daher spruchgemäß zurückzuweisen gewesen. Aus § 353 GewO 1973 sei ersichtlich, daß in einem Verfahren betreffend Betriebsanlage Genehmigungen nur im Umfang des seitens des Konsenswerbers gestellten Ansuchens erfolgen dürften. Für den von beiden Verfahrensparteien bekämpften Auflagenpunkt 5 ("die Holzstapel haben zur Grundgrenze einen

    Mindestabstand von Metern ... aufzuweisen") bedeute dies unter

    Berücksichtigung der Tatsache, daß in den für die Erlassung des Bescheides maßgeblichen Projektsunterlagen, insbesondere dem Bestandsplan des Dipl.-Ing. Oswald Daxinger vom 12. November 1985 sowie in der "Beschreibung der Arbeiten und den Maschineneinsatz in der Lagerhalle P" von einer Lagerung von Holzstapeln im Freien zur Grundgrenze hin nicht die Rede sei, daß mit den vorliegenden Bescheid eine Genehmigung für solche Lagerungen auch nicht erteilt werden könne. Dieser bekämpfte Auflagenteil sei daher auf Grund der Tatsache, daß die beantragte Lagerhalle von der westlichen Grundgrenze durchwegs mehr als 5 Meter entfernt sei, ohne Anwendungsbereich und sei daher spruchgemäß zu beheben gewesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

    Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

    Das Recht, in dem sich die Beschwerdeführerin verletzt erachtet, wird wie folgt formuliert:

    "Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Entscheidung über ein Rechtsmittel in der Sache selbst, also dem Recht auf Nichtbeachtung des Grundsatzes der res judicata, auf Einbeziehung von Projektsunterlagen in den Entscheidungsgegenstand, seinem Recht, daß ihm die in den Punkten I. 1., 2., 3., 4., 5. (2. Halbsatz), 6., 7., 8., 9. und 1 des Bescheides des Amtes der OÖ. Landesregierung vom 17.4.1988, Ge-5637/77-1988, und Punkt 3. Auflagenpunkt 5., 10. und 12. des Bescheides der Republik Österreich, Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10.9.1991, 301.832/9-III-3/91, enthaltenen Verpflichtungen nicht auferlegt werden, auf Einhaltung des Bestimmtheitsgebotes von Auflagen, auf Wahrung des Parteiengehörs, auf Beachtung der durch Widmungsvorschriften festgelegten Lärmgrenzwerte, auf Einhaltung des Übermaßverbotes, auf Nichtvorenthaltens einer Betriebsbewilligung, auf Bescheidbegründung und auf Aufnahme von beantragten Beweismitteln verletzt."

    Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtwidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird - unter anderem - vorgebracht, abgesehen davon, daß die (bezughabenden) Auflagenpunkte des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land und des Landeshauptmannes von Oberösterreich sachlich und rechtlich relevant nicht übereinstimmten, wende der Bundesminister § 68 Abs. 1 AVG, der sich ausdrücklich nur auf Anbringen von Beteiligten beziehe, falsch an bzw. lege ihn falsch aus, weil § 13 Abs. 2 AVG zwischen Rechtsmittel und Anbringen unterscheide. Unter Anbringen nach § 13 Abs. 1 AVG seien Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen zu verstehen, nicht jedoch die Berufung des Beschwerdeführers vom 25. Juli 1988, der die Auflagenpunkte 1., 2., 4., 5. (2. Halbsatz), 6., 7., 8., 9., 10. und 11. des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. April 1988 als unbegründet rüge. Eine entschiedene Rechtssache liege also nicht vor, "insbesondere diese Auflagenpunkte auch wegen der Änderung der Sach- und Rechtslage, insbesondere nach dem Bescheid der BH Steyr-Land vom 22.7.1987 keinesfalls einer Teilrechtskraft, die nach wiederholt dargetaner Rechtsauffassung des Amtes der OÖ Landesregierung dem Verwaltungsverfahren fremd ist, erwachsen ist". Die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich dieser Auflagenpunkte sei sohin verfehlt. Lediglich für den Fall, daß die Rechtsauffassung vertreten werde, daß eine Holzlagerung im Freien überhaupt gewerbebehördlich genehmigungspflichtig sei, werde bekämpft, daß nach Seite 43 des angefochtenen Bescheides der Auflagenpunkt 5 über Mindestabstand der Holzstapel zur Grundgrenze entfallen könnte, weil die Holzlagerung nicht mehr Verfahrensgegenstand sei. Als Sache im Sinne des § 66 AVG - Angelegenheit, die Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet habe - werde sowohl von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land "als auch vom Amt der OÖ Landesregierung als auch vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten vor Bescheiderlassung die Lagerung von Holzstapel im Freien als Verfahrensbestandteil angesehen, sodaß die Auffassung der Berufungsbehörde unrichtig ist, insbesondere nach der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 28.3.1991 alle im Akt befindlichen Projektsunterlagen mit Ausnahme der an der Westseite vorgesehenen Holzjalousien, dem Einreichplan vom 16. 11.1990, Maßstab 1:200 der Fa. Wiesner & Hager, und der Bauskizzen der Holzverkleidung, Westansicht 1:100 und Querschnitt, 1:5, Bestandteil des Ansuchens waren, in denen wiederholt von der Holzlagerung im Freien die Rede ist". Der Beschwerdeführer verweise auf sein ursprüngliches Ansuchen vom 23. Mai 1984, das expressis verbis von "einschließlich Holzlagerung im Freien" spreche.

    Wie es an anderer Stelle der Beschwerde (in Bekämpfung der Auflage 12 - "an der westseitigen Grundgrenze des Betriebsgrundstückes ist über dessen ganze Länge hin eine 4,5 m hohe Schallschutzwand aus Holz zu errichten") heißt, seien gemäß § 353 GewO 1973 dem Ansuchen um Genehmigung einer

    Betriebsanlage ... Unterlagen anzuschließen. Auf Seite 43 des

    angefochtenen Bescheides führe der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus, daß aus dieser Gesetzesbestimmung ersichtlich sei, daß in einem Verfahren betreffend Betriebsanlage Genehmigungen nur im Umfang des seitens des Konsenswerbers gestellten Ansuchens erfolgen dürften. Diesem Grundsatz handle der angefochtene Bescheid entgegen eigener Auffassung zuwider, weil der Beschwerdeführer über eine Schallschutzwand an der Grundgrenze betreffend den Bereich der nördlichen, bereits seit 1967 genehmigten Lagerhalle, die unverändert aufrecht bleibe, keine Unterlagen vorgelegt habe, sodaß eine Lärmschutzwand diesen Bereich betreffend den Beschwerdeführer nicht auferlegt werden hätte dürfen. Dazu sei auf die schriftliche Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. März 1991 und vom 4. Februar 1991 zu verweisen, in denen er sich völlig unpräjudiziell und ohne Anerkenntnis damit einverstanden erklärt habe, an der westseitigen Grundgrenze der Betriebsliegenschaft

    Parzelle 308/9 KG X, entlang der Grenze zu Grundstück 253/8 über die Breite der südlichen Lagerhalle von 28 m eine 4 m hohe hölzerne Schallschutzwand zu errichten und die westseitige Giebelwand der südlichen Lagerhalle vom Dachfirst bis 105 cm unter die Dachtraufe vollständig mit Holz zu verkleiden, welche Lärmschutzmaßnahme bereits vor Bescheiderlassung durchgeführt worden sei.

    Soweit zunächst die Beschwerdeführerin den Abspruch II des angefochtenen Bescheides bekämpft, ist sie im Recht:

    Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall - die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

    Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

    Die belangte Behörde verkannte nun (bei ihrem Abspruch II) insoweit die Rechtslage, daß dann, wenn ein Bescheid nur teilweise angefochten ist, Berufungsgegenstand dennoch die ganze Sache und daher der ganze Bescheid ist, wenn der Verfahrensgegenstand nicht teilbar ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 91/04/0159, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dabei kann - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls im vorzitierten Erkenntnis vom 21. September 1993 dargetan hat - im Hinblick auf die Bestimmung des § 77 Abs. 1 GewO 1973 eine "Trennbarkeit" von Genehmigung und den in diesem Zusammenhang erteilten Auflagen der Gesetzeslage entsprechend nicht angenommen werden, weshalb es als rechtswidrig erkannt werden muß, wenn die belangte Behörde in Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG die Berufung der Beschwerdeführerin bezüglich bestimmter Auflagenpunkte (teilweise) zurückwies.

    Aber auch soweit sich die Beschwerde gegen den Abspruch I des angefochtenen Bescheides richtet, ist sie schon aus folgenden Erwägungen im Ergebnis begründet:

    Nach § 353 GewO 1973 (in seiner hier im Hinblick auf die dargestellten Verfahrensdaten anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399; vgl. deren Art. VI Abs. 4) sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen und die erforderlichen Pläne und Skizzen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Weiters sind die sonst für die Beurteilung

    erforderlichen technischen Unterlagen ... anzuschließen.

    Zufolge § 356 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen und den Nachbarn vom Gegenstand und von Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG 1950) und in unmittelbar benachbarten Häusern Kenntnis zu geben.

    Nach dieser Rechtslage setzt der Abspruch über die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage bzw. einer Änderung einer genehmigten Betriebsanlage ein Ansuchen voraus (antragsbedürftiger Verwaltungsakt).

    Ein einer gewerbebehördlichen Kundmachung nach § 356 Abs. 1 GewO 1973 zugrundeliegendes Ansuchen erfordert im Hinblick auf die den Nachbarn gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1973 eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen einen (verbalen) Inhalt, der als solcher - unabhängigen von den weiteren in § 353 einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen - Art und Umfang der beantragten Genehmigung EINDEUTIG erkennen läßt (vgl. hiezu u. a. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0222).

    Die Beschwerdeführerin bezieht sich in der Beschwerde (in Ansehung des Verfahrensgegenstandes) ausdrücklich auf ihr Ansuchen vom 23. Mai 1984. Aus dem nach objektiven Maßstäben zu beurteilenden Wortlaut dieses einleitend dargestellten (in der Folge hinsichtlich der "Packetier- und Stapelmaschine" modifizierten) Antrages ergibt sich zunächst das Vorliegen eines an die Gewerbebehörde gerichteten, nicht näher spezifizierten Antrages um "gewerbepolizeiliche Genehmigung". Ein eindeutiges Vorbringen über den Umfang des Vorhabens - wie etwa in Ansehung der von der Beschwerdeführerin gerügten "Holzlagerung im Freien" - kann diesem Genehmigungsansuchen nicht entnommen werden.

    Hinzu kommt aber insbesondere noch folgendes:

    Ausgehend vom dargestellten Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde über einen von der Beschwerdeführerin gestellten Genehmigungsantrag nach § 81 GewO 1973 ab, der nach Annahme der belangten Behörde eine Änderung einer (mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 27. Oktober 1967 gewerbebehördlich) genehmigten Betriebsanlage zum Gegenstand hatte. Aus dem Wortlaut des dem Verfahren zugrundeliegenden Genehmigungsantrages

    ("... Genehmigung meiner gesamten bestehenden

    Betriebsanlage ...") kann dies aber - insbesondere auch in Ansehung eines allenfalls relevanten Änderungsumfanges - nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnommen werden; derartiges kann auch nicht im Wege einer Deutung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1984, Zl. 84/04/0031) aus dem objektiven Wortlaut des Ansuchens gewonnen werden. Solange aber ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliegt, ist die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/04/0277, und die weitere dort zitierte hg. Rechtsprechung), wobei - wie bereits dargelegt - ein Art und Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig erkennen lassendes Ansuchen schon im Hinblick auf die den Nachbarn gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1973 eingeräumte Berechtigung erforderlich gewesen wäre.

    Da die belangte Behörde dies verkannte und die Frage der Bestimmtheit des dem Verfahren zugrundeliegenden Genehmigungsantrages nicht in einer für die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlichen Weise in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht einer Erörterung unterzog, belastete sie schon in Hinsicht darauf den angefochtenen Bescheid auch im Umfang seines Spruchpunktes I. mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, ohne daß es einer Erörterung des weiteren, hiemit nicht im Zusammenhang stehenden Beschwerdevorbringens bedurft hätte.

    Weiters ist anzumerken, daß sich die Frage einer allfälligen Mißachtung der in einem Aufhebungsbescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG verbindlich geäußerten, DIE BEHEBUNG TRAGENDEN Rechtsanschauung und damit die Frage einer Belastung des angefochtenen Bescheides mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (so etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1982, Zl. 3158/79, nur Rechtssatz in Slg. N.F. Nr. 10.757/A) im Beschwerdefall nicht stellt. Wie sich aus dem oben wiedergegebenen (rechtskräftigen) Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 17. Juni 1986 ergibt, stellen die in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen Ausführungen, wonach es Aufgabe der Gewerbebehörde erster Instanz "nunmehr sein" werde, (unter anderem) "die Bestimmungen des § 353 GewO 1973 zu berücksichtigen, auch, um den Umfang des Verfahrensgegenstandes genau zu definieren", keine die Behebung tragende Rechtsanschauung dar, sondern bloß Richtlinien für das weitere Verfahren (in Gestalt einer Belehrung).

    Soweit im Zuge des fortzusetzenden Verfahrens auch darauf Bedacht zu nehmen sein wird, daß die ein Ansuchen detaillierenden Unterlagen und Pläne nach § 353 anzuschließen sind, so hat eine allfällige Behebung dieses Formgebrechens nach § 13 Abs. 3 AVG (vgl. zuletzt die hg. Erkenntnisse vom 21. September 1993, Zl. 91/04/0196, und vom 19. Oktober 1993, Zl. 91/04/0241) ohne Bindung an den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 17. Juni 1986 zu erfolgen.

    Der angefochtene Bescheid war daher sowohl hinsichtlich des Spruchpunktes I. als auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

    Von der beantragten Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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