Normen
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 9. Mai 1990 wurde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt I gemäß §§ 74, 77 und 353 ff GewO 1973 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz "nach Maßgabe des oben festgestellten Sachverhaltes sowie der Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 30. 8. 1989 und 6. 9. 1989, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Bauhofes mit Gebäude und Lagerplatz auf dem Gst. Nr. 2946/7, KG M," unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Im Spruchpunkt II wurden die Einwendungen u.a. der mitbeteiligten Parteien teils abgewiesen, teils zurückgewiesen, teils auf den Zivilrechtsweg verwiesen; im Spruchpunkt III die Einstellung des unbefugt errichteten und betriebenen Lagerplatzes widerrufen.
Gegen diesen Bescheid beriefen sowohl der Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligten Parteien. Über diese Berufungen erkannte der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 11. Dezember 1990 dahin, daß - unter gleichzeitiger Bestätigung der übrigen Auflagen - die Auflage I./D/1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 9. Mai 1990 abgeändert wurde. Im Spruchpunkt II wurde der Berufung der mitbeteiligten Parteien gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid nach Maßgabe von Spruchpunkt I bestätigt. Im Spruchpunkt III wurde die Berufung der mitbeteiligten Parteien gegen Spruchteil III des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
Über auch dagegen erhobene Berufungen sowohl des Beschwerdeführers als auch der mitbeteiligten Parteien entschied der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Spruchpunkt 1) des Bescheides vom 8. April 1991 dahin, daß der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Vorarlberg verwiesen werde. Im - im gegenständlichen Verfahren nicht in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt 2) - wurde die Berufung der mitbeteiligten Parteien im Grunde des § 359 Abs. 4 iVm mit § 356 Abs. 3 GewO 1973 als unzulässig zurückgewiesen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde - im wesentlichen - aus, dem vorliegenden Verfahren liege das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 12. September 1989 zugrunde; dieses Ansuchen habe ein bereits früher gestelltes (vom 7. November 1988), mit welchem ebenfalls bereits die Genehmigung eines Bauhofes auf dem gleichen Grundstück begehrt worden sei und worüber von der Bezirkshauptmannschaft bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, ersetzt. Dieses Ermittlungsverfahren habe die Abhaltung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung vom 15. Dezember 1988 u.a. unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen, ferner die Einholung eines gewerbetechnischen Gutachtens vom 26. April 1989 sowie eines medizinischen Gutachtens vom 23. Mai 1989 umfaßt. Im auf Ansuchen vom 12. September 1989 neuerlich eingeleiteten Verfahren habe die Bezirkshauptmannschaft am 24. Oktober 1989 eine neuerliche mündliche Augenscheinsverhandlung unter Beiziehung u.a. sowohl eines gewerbetechnischen sowie eines medizinischen Amtssachverständigen durchgeführt; am 28. Februar 1990 habe der gewerbetechnische Amtssachverständige eine ergänzende Stellungnahme, am 27. März 1990 der medizinische Amtssachverständige eine weitere Stellungnahme abgegeben. Sämtlichen gerade angeführten Sachverständigenäußerungen liege jedoch ausschließlich eine einzige am 6. April 1989 zwischen 9.38 Uhr und 11.30 Uhr vorgenommene Messung zugrunde; weder dem Meßprotokoll noch dem hiezu erstatteten Gutachten vom 26. April 1989 ließen sich Angaben über beim ungünstigst gelegenen Nachbarn zu erwartende betriebskausale und der Betriebsanlage zurechenbare Störlärmspitzenpegelwerte, gesondert nach auf Grund der Art des Projektes zu erwartenden Tätigkeiten, entnehmen. Überhaupt keine Meßergebnisse lägen für den Zeitraum der frühen Morgenstunden vor, obwohl das gewerbetechnische Gutachten vom 26. April 1989 u.a. ausführe:
"Es ist daher zu erwarten, daß der intensivste Betriebslärm jeweils am frühen Morgen auftreten wird." Seitens des Landeshauptmannes sei eine Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 10. Juli 1990 und eine solche des medizinischen Amtssachverständigen vom 25. Oktober 1990 eingeholt worden, welche jedoch beide nur auf Grundlage des bereits vorhandenen Akteninhalts ergangen seien. In rechtlicher Hinsicht wurde - nach Darstellung maßgebender Rechtsvorschriften sowie der für die Zurückweisung der Berufungen der mitbeteiligten Parteien ausschlaggebenden Gründe - ausgeführt, unabhängig von der Frage eines Berufungsrechtes seien Nachbarn jedoch auch von Amts wegen zu schützen. Im vorliegenden Fall sei daher insbesondere zu prüfen gewesen, ob durch die beantragte Betriebsanlage und die von ihr emittierten und ihr zurechenbaren Geräusche die Nachbarn in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden könnten. Die Erstbehörde habe hiezu mehrfach sowohl gewerbetechnische als auch medizinische Gutachten eingeholt, welche jedoch allesamt von einer zu schmalen empirischen Basis ausgingen: So seien weder Störlärmemissionsspitzen, differenziert nach Tätigkeit bzw. Maschinen, noch die Umgebungsgeräuschsituation zum Zeitpunkt des erwarteten intensivsten Betriebslärmes, also in den frühen Morgenstunden, erhoben worden. Ohne Ermittlung solcher Daten könne jedoch nicht beurteilt werden, welche Auflagen zum Schutze der Nachbarschaft notwendig wären bzw. bis zu welchem Ausmaß der Nachbarschaft das betriebliche Geschehen zumutbar sei. Das von den Vorinstanzen durchgeführte Ermittlungsverfahren bedürfe daher einer Ergänzung. Zu diesem Zweck sei das Verfahren spruchgemäß an die Behörde zweiter Instanz verwiesen worden, dies zum einen deshalb, weil zur Durchführung der oben umschriebenen ergänzenden Ermittlungen, welche sowohl auf dem Betriebsgrundstück als auch auf dem Nachbargrundstück im Beisein von Sachverständigen und unter Aufsicht der Behörde durchzuführen seien, die Form einer mündlichen Verhandlung - welche nebenbei auch Gelegenheit zum Ausgleich konkurrierender Interessen durch die Parteien selbst biete - am besten geeignet erscheine, zum anderen deshalb, weil eine mündliche Verhandlung auch einem bloß Beteiligten Gelegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes eröffne, was im vorliegenden Fall für die mitbeteiligten Parteien von ganz besonderem Interesse sein dürfte, zum dritten deshalb, weil die Durchführung einer solchen Verhandlung durch den Landeshauptmann als örtlich nähere Behörde sowohl für die Behörde als auch für die Beteiligten mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten gegenüber einer Durchführung der Verhandlung durch das Bundesministerium selbst verbunden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, "daß die Berufungsbehörde den durch die Berufungsanträge gesetzten Rahmen nicht überschreiten darf, d.h. im Falle einer eingeschränkten Berufung nur der vom Rechtsmittel erfaßte Teil des Bescheides Gegenstand des Berufungsverfahrens sein kann und nicht eine völlige Bescheidbehebung stattfinden darf, um auf diesem Wege der unzulässigen Berufung von Nachbarn Rechnung zu tragen und von Amts wegen Nachbarinteressen entgegen eingetretener Teilrechtskraft zu berücksichtigen". Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - im wesentlichen - vor, es sei davon auszugehen, daß die Betriebsanlage (Bauhof) auf der in Rede stehenden Grundparzelle grundsätzlich bewilligt sei, wenn auch verschiedene Auflagen vorgeschrieben worden seien. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine einzige Auflage des Bescheides des Landeshauptmannes vom 11. Dezember 1990 angefochten, nämlich die Betriebszeitenbeschränkung für bestimmte Tätigkeiten in der Zeit von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, und den Berufungsantrag gestellt, keine Betriebszeitenbeschränkung vorzuschreiben bzw. die Betriebszeiten an Arbeitstagen lediglich in der Zeit von 19.30 Uhr bis 6.30 Uhr zu beschränken. Diese Frage bilde den einzigen konkreten Berufungspunkt. Wenn nun die Berufungsbehörde der Auffassung sei, daß eine solche Betriebszeitenbeschränkung auf Grund der bisher vorliegenden Verfahrensergebnisse zum Schutze der Nachbarn vorzuschreiben sei, hätte der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben werden dürfen. Es sei aber nicht statthaft, bei einem derart eingeschränkten Berufungsantrag den gesamten Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann zurückzuverweisen. Damit überschreite die belangte Behörde ihre Entscheidungsbefugnis. Diese erstrecke sich nämlich nur auf den Gegenstand des Verfahrens der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung angefochten worden sei. Die Berufungsbehörde habe nur über den vom Rechtsmittel erfaßten Teil des Bescheides zu entscheiden, wenn sich dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennen lasse. Es könne gar keine Frage sein, daß sich die Auflage Pkt. I./D/1. bzw. der Spruch des Bescheides vom 11. Dezember 1990 Pkt. I vom übrigen Bescheidinhalt trennen ließen. Es stelle sich einzig und allein die Frage, ob die angeordneten Betriebszeiten zulässigerweise auf Grund der Ermittlungen vorzuschreiben seien oder nicht bzw. könne ohne weiteres der Bescheid lediglich dahingehend aufgehoben werden, daß die Frage der Betriebszeitenbeschränkung alleine Gegenstand des aufgehobenen und neu durchzuführenden Verfahrens bilde. Grenzen ergäben sich nur aus der Teilrechtskraft nicht angefochtener und mit den angefochtenen Teilen nicht untrennbar verbundener Teile des Bescheides, "der allfälligen Einschränkung des Mitspracherechts des Berufungswerbers und dem Verbot der reformatio in peius". Die belangte Behörde führe in der Begründung des Bescheides ohnedies unmißverständlich an, Ergebnis des neuerlich durchzuführenden Verfahrens könne durchaus eine Versagung der "Betriebsbewilligung" bzw. wesentlich weitere, einschränkende Auflagen sein. Damit werde aber über diesen Umweg eine für unzulässig erklärte Berufung (der mitbeteiligten Parteien) tatsächlich und auch rechtlich als zulässig behandelt und dem Bescheid zugrundegelegt. Es sei also noch einmal hervorzuheben, daß die "Betriebsbewilligung" an sich und die nicht angefochtenen Auflagen in Teilrechtskraft erwachsen seien und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sein könnten. "Sache" sei die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Unterbehörde gebildet habe, im Fall einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfaßte Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheid inhaltlich trennbar sei, was hier zweifellos und ganz klar der Fall sei. Die belangte Behörde hätte daher, wenn überhaupt, den angefochtenen Bescheid lediglich hinsichtlich der Auflage Punkt I./D/1. aufheben und die Angelegenheit in diesem eingeschränkten Umfang zur neuerlichen Verhandlung an die Unterbehörde verweisen dürfen.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen:
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1973 idF vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 23/1993, dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in den Ziffern 1 bis 5 angeführten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen hervorzurufen.
Nach § 77 Abs. 1 leg. cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. ...
Nach § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen. Dabei ist unter "Behörde erster Instanz" iSd § 66 Abs. 2 AVG nicht die nach der instanzenförmigen Gliederung bestehende erste Instanz, sondern die der Berufungsbehörde unmittelbar vorangehende Unterinstanz, die den in Berufung gezogenen Bescheid, der Gegenstand der Kassation ist, erlassen hat, zu verstehen (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. September 1992, Zl. 92/10/0007).
Der Beschwerdeführer bekämpft in der Beschwerde weder die Feststellungen des angefochtenen Bescheides noch erstattet er in der Beschwerde ein Vorbringen, woraus sich etwa die mangelnde Notwendigkeit der Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung ergeben könnte. Er behauptet vielmehr ausschließlich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen, den Vorbescheid behebenden und die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurückweisenden Bescheides im Hinblick darauf, daß seiner Auffassung nach der nunmehr behobene unterinstanzliche Bescheid wegen bloß teilweiser Anfechtung - mit Ausnahme der Auflage I./D/1. - in Rechtskraft erwachsen sei und daher nicht hätte zur Gänze behoben werden dürfen.
Dem ist zu entgegnen, daß dann, wenn ein Bescheid nur teilweise angefochten ist, Berufungsgegenstand dennoch die ganze Sache und daher der ganze Bescheid ist, wenn der Verfahrensgegenstand nicht teilbar ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 1987, Zl. 87/04/0038). Dabei kann - wie der Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis vom 15. September 1987 dargetan hat - im Hinblick auf die Bestimmung des § 77 Abs. 1 GewO 1973 eine "Trennbarkeit" von Genehmigung und den in diesem Zusammenhang erteilten Auflagen der Gesetzeslage entsprechend nicht angenommen werden, weshalb es nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, wenn die belangte Behörde in Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG den gesamten Bescheid aufgehoben hat.
Die Beschwerde erweist sich im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung, BGBl. Nr. 104/1991.
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