Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
GewO 1973 §353;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
GewO 1973 §353;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 31. Mai 1991 erkannte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufung der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 28. Mai 1986 gemäß § 73 Abs. 2 AVG dahin, daß der angefochtene Bescheid mit Ausnahme des Spruchteiles III. Z. 1 (Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren) und Z 3 (Barkostenersatz) behoben werde und das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 1985 um gewerberechtliche Genehmigung der Betriebsanlage (Sonderabfallzwischenlager) in T, GP 1189, KG T, gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 353 GewO 1973 zurückgewiesen werde.
Hinsichtlich des bisherigen Geschehens im Verwaltungsverfahren wurde u.a. ausgeführt, mit Schreiben vom 1. Juli 1985 habe die Beschwerdeführerin um die gewerbebehördliche Genehmigung des im Spruch genannten Betriebsanlagenprojektes angesucht. Die Bezirkshauptmannschaft habe mit Bescheid vom 28. Mai 1986 die beantragte Genehmigung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid hätten die mitbeteiligten Parteien berufen. Mit Schreiben vom 2. Juli 1990 habe die Beschwerdeführerin einen Devolutionsantrag an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gestellt. Dieser habe daraufhin eine Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Bundesministeriums eingeholt, welcher in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 1991 wie folgt ausgeführt habe:
"Die J GmbH suchte mit Schreiben vom 1.7.1985 um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage in T, Niederösterreich, an. Gegenstand der Änderung war die vorgesehene Errichtung eines Sonderabfallzwischenlagers, wobei im Ansuchen ausgeführt wird, daß die Zwischenlagerung sämtlicher Sonderabfälle nach ÖNORM S 2100 (Sonderabfallkatalog) mit Ausnahme radioaktiver Abfälle beabsichtigt sei. Die Bezirkshauptmannschaft erteilte mit Bescheid vom 28.5.1986 die gewerbebehördliche Genehmigung für dieses Lager. Dieser Bescheid wurde infolge der Berufung mehrerer Nachbarn nicht rechtskräftig und mit Eingabe vom 2.7.1990 wurde seitens der Konsenswerberin der Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gestellt.
Seitens der do. Abteilung wurde nun die Frage gestellt, ob
1. ausgeschlossen werden kann, daß bestimmte Abfälle länger als 6 Monate bis zum Abtransport in der Betriebsanlage verbleiben und
2. die vorgelegten Projektsunterlagen für eine Beurteilung des Ansuchens aus gewerbetechnischer Sicht ausreichend sind.
Zur Frage der Dauer der Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen (früher Sonderabfällen) kann ausgeführt werden, daß bei der derzeitigen Entsorgungssituation ein Einhalten der Frist von 6 Monaten für die maximale Dauer einer Zwischenlagerung nicht gesichert ist. Für einzelne Sorten von gefährlichen Abfällen ist nach ho. Kenntnis gegenwärtig in Österreich kein Deponieraum vorhanden. Weiters führt die begrenzte Kapazität der vorläufig einzig vorhandenen thermischen Behandlungsanlage in Wien immer wieder zu Verzögerungen bei der Übernahme. Nach Aussage anderer Entsorgungsunternehmen reichen auch die derzeitigen Exportmöglichkeiten für gefährliche Abfälle nicht aus. Es ist somit nicht auszuschließen, daß die Zwischenlagerung einzelner Abfallchargen über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten vorgenommen werden muß. Eine Überprüfung der Einhaltung durch die Behörde ist nicht immer möglich, da eine solche nur anhand der Begleitscheine erfolgen könnte. Hiezu kommt noch, daß eine Überprüfung nur in Form einer langfristigen Mengenbilanz und im Nachhinein möglich ist.
Zur Frage der Eignung der vorgelegten Unterlagen:
Vorhanden sind ein Einreichplan und eine Baubeschreibung für das Lagergebäude, weiters wurden in der Verhandlungsschrift zum erstinstanzlichen Verfahren vom 15.5.1986 einige Projektskonkretisierungen vorgenommen. Daraus ergibt sich, daß das Lager aus einem ebenerdigen Gebäude, unterteilt in 12 gleichgroße Boxen, bestehen soll. 6 dieser Boxen sollen zur Aufnahme von Lkw-Mulden, die anderen 6 zur Lagerung von diversen Abfallsorten in Fässern dienen. Für die Faßlagerung ist eine Unterteilung in folgende Gruppen vorgesehen: brennbare Stoffe (die betreffende Box soll als einzige speziell ausgestattet werden), Säuren, Laugen, Lösungsmittel, Schlämme und Öl-Wasser-Gemische. In den Abstellboxen für Mulden sollen feste nicht brennbare Abfälle ohne nähere Spezifikation gelagert werden. Der beantragte Genehmigungsauftrag hinsichtlich der Abfallsorten wurde im Rahmen der Verhandlung insofern eingeschränkt als "infektiöse Abfälle, pyrotechnische Abfälle, Sprengstoff- und Munitionsabfälle, mehrfach nitrierte organische Chemikalien, radioaktive Abfälle und Abfälle, die der Tierkörperverwertung zugeführt werden sollen" nicht zwischengelagert werden. An weiteren technischen Einzelheiten ist den Einreichunterlagen zu entnehmen, daß das Lagergebäude eine Entlüftung erhalten soll, wobei nicht zu ersehen ist, wie diese gestaltet wird. Weiters soll die Entwässerung einzelner Lagerboxen und des Anlieferungsbereiches für diese, in diverse Sammelgruben erfolgen.
Aus technischer Sicht wird festgestellt, daß die vorliegenden Unterlagen keinesfalls zur Beurteilung des Projekts ausreichen. Darüber hinaus muß die Genehmigungsfähigkeit selbst bezweifelt werden, da das Projekt bereits in seinen Grundzügen wesentliche sicherheitstechnische Mängel enthält. Beispielsweise wäre nach dem derzeit beantragten Genehmigungsumfang auch die Lagerung von festen oder pastösen zyanidhältigen Abfällen möglich, die unter Säureeinwirkung giftige Gase abgeben und daher getrennt von anderen Stoffen in einem geschützten Bereich zu lagern sind. Möglich wäre auch die Lagerung von Druckgaspackungen, welche bei Brandeinwirkung zerknallen und leichtere Metallkonstruktionen oder Wandstärken geringerer Dimensionierung durchschlagen können. Demgemäß wären auch sie in einem eigenen, allseits von massiven Umfassungsbauteilen umgebenen Raum zu lagern. Für chlorierte Lösungsmittel ist ebenfalls ein eigener abgesonderter Lagerbereich erforderlich, da dieser speziell auch gegen Durchdringen von Lösungsmitteldämpfen abzudichten ist.
Die vorgenannte Aufzählung ist nur beispielhaft und soll demonstrieren, daß nach ho. Ansicht für ein Zwischenlager für gefährliche Abfälle eine wesentlich weitergehende Aufteilung nach einzelnen Abfallsorten erforderlich ist, als im vorliegenden Fall geplant wurde. Einzelne Anforderungen sind nicht Projektsbestandteil, wurden aber als Auflage im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschrieben. Im Falle der für das gegenständliche Projekt sehr wesentlichen Fragen der Abdichtungen für den Grundwasserschutz oder der Abluftreinigung sind aber die mit den Auflagen verbundenen Maßnahmen nur in sehr allgemeiner Form beschrieben. So ist für die Abluftreinigungsanlage kein Emissionsgrenzwert oder keine Dimensionierung des Filters gefordert. Hinsichtlich der Abdichtung gegen Eindringen ins Grundwaser ist lediglich die Vorlage eines Attestes über die "Dichtheit je nach gelagertem Produkt" vorgeschrieben. Es sollte aber zumindest grundsätzlich aus dem Projekt erkennbar sein, wie diesen sehr wesentlichen Anforderungen entsprochen wird.
Ein weiterer wichtiger Bereich ist die mögliche Lagerung von Lebensmittelabfällen oder tierorganischen Abfällen, die gegenwärtig nicht ausgeschlossen ist. Hiezu enthält das Projekt keinerlei nähere Angaben. Im erstinstanzlichen Bescheid ist einerseits (in Punkt 11.) gefordert, daß derartige Abfälle in luftdichten Behältnissen zu lagern sind, andererseits, daß sie (in Punkt 28.) "umgehend einer ordnungsgemäßen Beseitigung zuzuführen sind". Neben der nicht eindeutigen Formulierung "umgehend" ist eine Lagerung in luftdichten Behältnissen nicht in allen Fällen möglich, da diese Abfälle einem Gärungsprozeß unterliegen und die Lagerbehälter daher eine Öffnung zum Druckausgleich benötigen. Viele dieser Abfälle können sehr intensive Geruchsbelästigungen hervorrufen, wobei die betreffenden Geruchsstoffe bei derartigen Anlagen derzeit noch ungefiltert nach außen abgegeben werden müssen, da die technischen Lösungsmöglichkeiten noch unbefriedigend sind.
Neben diesen Details, die das eigentliche Lagerobjekt betreffen, fehlen im Projekt auch sämtliche Angaben über Fragen des Kausalverkehrs, die gleichfalls im gewerbetechnischen Verfahren zu beurteilen sind. Wenngleich aus dem Bezugsakt hervorgeht, daß sämtliche Fragen des Kausalverkehrs infolge der an den Betrieb angrenzenden Südautobahn von äußerst untergeordneter Bedeutung seien, so müssen die dadurch entstehenden Immissionen trotzdem quantifiziert werden. Dies ist aber nur möglich, wenn Angaben zur Frequenz des Transportverkehrs und zur Art der verwendeten Fahrzeuge vorliegen.
Die Konsenswerberin hätte ihr Ansuchen daher in diesem Sinn zu präzisieren und weiters anzugeben, wie den jeweiligen Gefährdungs- oder Belästigungsmerkmalen der einzelnen Abfallgruppen, aufgeschlüsselt nach der Aufzählung im Sonderabfallkatalog, begegnet wird. Hiefür ist eine ausführliche Beschreibung und eine präzisere planliche Darstellung als derzeit vorliegt, erforderlich. Dabei wäre auf die Frage der Abluftreinigung und des Grundwasserschutzes besonders Bedacht zu nehmen."
Diese Stellungnahme sei in der Folge der Beschwerdeführerin mit der Einladung zur Kenntnis gebracht worden, gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 353 GewO 1973 binnen zwei Wochen folgende ergänzende Projektsunterlagen vorzulegen:
- Genaue Angabe all jener Stoffe, aufgegliedert nach den einzelnen Schlüsselnummern des Sonderabfallkataloges ÖNORM S 2100, die in der Betriebsanlage übernommen und gelagert werden sollen;
- ausführliche Beschreibung, wie jeder der unter Punkt 1 genannten Stoffe gelagert und gegebenenfalls von den jeweils anderen Stoffen getrennt wird, welche Maßnahmen gegen Reaktionen der einzelnen Stoffe untereinander vorgesehen werden, wie den Gefährdungsmöglichkeiten der einzelnen Stoffe begegnet wird, welche Maßnahmen zur Begrenzung einer möglichen Brandausbreitung und Explosionsgefahr sowie Geruchsbelästigungen vorgesehen sind;
- Angabe, ob eine mechanische Entlüftung vorgesehen ist und zutreffendenfalls Vorlage einer technischen Beschreibung, aus der auch die Leistung der Entlüftungsanlage ersehen werden kann;
- Angaben über die Betriebszeiten sowie über die Frequenz des Transportverkehrs sowie Anzahl und Art der dabei verwendeten Fahrzeuge;
- genaue planliche Darstellung, in der sämtliche Betriebsanlagenteile und Einrichtungen eingezeichnet sind und aus der auch die technischen Einzelheiten entsprechend den Punkten 1 bis 3 ersichtlich sind."
Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 12. März 1991 Projektsunterlagen vorgelegt, die jedoch dem oben genannten Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig entsprochen hätten. So werde darin nicht angegeben, wie jeder der unter Punkt 1 des Mängelbehebungsauftrages genannten Stoffe gelagert werde und welche Maßnahmen gegen Reaktionen der einzelnen Stoffe untereinander vorgesehen würden (so z.B. bei den verschiedenen Säuren, Pkt. 1b der Stellungnahme). Eine nähere technische Beschreibung der Entlüftungsanlage fehle. Weiters sei lediglich der bisher vorgelegte Einreichplan neuerlich vorgelegt worden. Dieser sei jedoch seitens des gewerbetechnischen Amtssachverständigen bereits in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 1991 als unzureichend angesehen worden. Die Situierung der Entlüftungsanlage sei darin nicht eingezeichnet. Der Plan stimme auch nicht mit den Punkten 1 und 2 der Stellungnahme überein. So sei darin die Betriebsanlage für "Laugen" eingezeichnet, obwohl diese Stoffe nicht in der Stellungnahme angeführt seien. Der im Punkt 2c der Stellungnahme genannte, speziell verschlossene Container sei ebenfalls nicht eingezeichnet. Wie den Gefährdungsmöglichkeiten begegnet werden sollte, werde ebenfalls nicht geschildert (z.B. welche Abdichtungsmaßnahmen gegen das Durchdringen von Lösungsmitteldämpfen vorgesehen seien).
In rechtlicher Hinsicht wurde - nach Wiedergabe des § 353 GewO 1973 idF der Gewerberechtsnovelle 1988 sowie anderer maßgebender Rechtsvorschriften - im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe, wie in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, dem Mängelbehebungsauftrag vom 21. Februar 1991 nicht vollständig entsprochen. Die darin gemäß § 353 GewO 1973 geforderten Projektsunterlagen seien jedoch für eine abschließende und dem § 81 leg. cit. entsprechende Beurteilung der Betriebsanlage und ihrer Auswirkungen auf die in § 74 Abs. GewO 1973 genannten Schutzinteressen erforderlich gewesen. Da auch die nunmehr mit Schreiben vom 12. März 1991 vorgelegten Projektsunterlagen entgegen dem genannten Mängelbehebungsauftrag nicht die Voraussetzungen des § 353 leg. cit. erfüllten, sei das Genehmigungsansuchen auf Grund des dargestellten Formgebrechens gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich "in ihrem Recht auf Erlangung einer Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung ihres Gewerbebetriebes (§ 81 GewO) sowie in ihrem Recht auf Nichtanwendung des § 13 Abs. 3 AVG auf den vorliegenden Sachverhalt verletzt". Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - im wesentlichen - vor, die belangte Behörde stütze die Zurückweisung des Konsensantrages der Beschwerdeführerin auf § 13 Abs. 3 AVG. Zwar sei unstrittig, daß das Fehlen erforderlicher Antragsbeilagen die Inanspruchnahme von § 13 Abs. 3 AVG nach erfolglosen Verbesserungsversuchen rechtfertige. Derartige Formgebrechen seien aber im Zeitpunkt der Einbringung des Konsensantrages am 28. Juni 1984 nicht vorgelegen bzw. seien durch spätere Ergänzungen (Schreiben der Beschwerdeführerin an die Bezirkshauptmannschaft vom 2. September 1985 und 4. September 1985) behoben worden. Es sei daher ein verhandlungsreifes Projekt vorgelegen, welchem mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 28. Mai 1986 die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt worden sei. Nur dann, wenn die belangte Behörde Unterlagen gefordert hätte, die vom bisherigen Verfahrensgegenstand nicht abgedeckt worden seien, wäre sie bei Nichtentsprechung bzw. nicht vollständiger Entsprechung durch die Beschwerdeführerin berechtigt bzw. verpflichtet gewesen, § 13 Abs. 3 AVG anzuwenden. Die Behörde stütze aber die Zurückweisung auf die angebliche Mangelhaftigkeit von Unterlagen im Umfang des bereits erstinstanzlich verhandelten und genehmigten Projektes. Die Behörde verkenne den Inhalt von § 13 Abs. 3 AVG: Abgesehen davon, daß nach Auffassung der Beschwerdeführerin die der belangten Behörde im Zuge des Berufungsverfahrens nachgereichten Unterlagen und Informationen sehr wohl zur Beurteilung des Projektes ausreichten, sei die Behörde nicht berechtigt, in diesem Verfahrensstadium § 13 Abs. 3 AVG anzuwenden, da insofern kein Anbringen (mehr) vorliege. Das Anbringen sei nämlich durch den zwischenzeitlich erlassenen erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid "mediatisiert". Bei rechtsrichtiger Anwendung der Verfahrensnorm des § 13 Abs. 3 AVG hätte die belangte Behörde daher den Konsensantrag der Beschwerdeführerin nicht zurückweisen dürfen. Die belangte Behörde selbst führe in der Bescheidbegründung aus, daß die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig entsprochen habe. Sie unterlasse es aber, darzutun, ob die teilweise Entsprechung in Verbindung mit dem behördlichen Sachverstand allenfalls doch für eine meritorische Berufungsentscheidung ausgereicht hätte. Überdies werde unter diesem Beschwerdegrund vorgebracht, daß die belangte Behörde den angefochtenen erstinstanzlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid ohne jede weitere Begründung aufgehoben habe. Damit habe sie ihrer Begründungspflicht nicht entsprochen. Die begründungslose Kassation diene vielmehr ganz offensichtlich als Voraussetzung für die auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung des Konsensansuchens. Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, was unter einem Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu verstehen sei, bestimme das jeweilige Materiengesetz. Zutreffenderweise zitiere die belangte Behörde daher § 353 GewO 1973, allerdings in der seit 1. Jänner 1989 geltenden Fassung. Die belangte Behörde übersehe dabei aber, daß gemäß Art. VI Abs. 4 der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, das geänderte Recht - und somit auch die von der belangten Behörde herangezogene Neufassung von § 353 GewO 1973 - auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerberechtsnovelle 1988 anhängige Verfahren nur dann anzuwenden sei, wenn diese in diesem Zeitpunkt in erster Instanz anhängig seien. Das Berufungsverfahren sei aber am 1. Jänner 1989 bereits anhängig gewesen, sodaß die Qualität der Projektsunterlagen eben nicht an § 353 GewO 1973 neue Fassung hätte gemessen werden dürfen. Die belangte Behörde hätte weiters das bereits der Gewerbebehörde erster Instanz vorgelegte Projekt begutachten und dessen mögliche Auswirkungen auf die gewerberechtlich zu schützenden Güter in bezug auf die erstinstanzlich erteilten Auflagen beurteilen müssen. Der erstinstanzliche Bescheid weise immerhin 45 Auflagen auf, die sich sehr detailliert mit den technischen Anforderungen und Beweissicherungsnotwendigkeiten auseinandergesetzt hätten. Die belangte Behörde hätte sich schließlich auch mit dem Berufungsvorbringen auseinanderzusetzen gehabt, insbesondere mit dem darin erhobenen Einwand einer für das eingereichte Projekt nicht ausreichenden Würdigung der Standortliegenschaft. Auf Grund der Verkennung des Regelungsinhalts des § 13 Abs. 3 AVG habe die belangte Behörde eine Lösung dieser Rechtsfrage verabsäumt und daher keine meritorische Entscheidung getroffen. Die gebotene meritorische Entscheidung hätte entweder zur rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigung, allenfalls unter Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen oder aber - wenn das Projekt gemessen an den relevanten Genehmigungskriterien nicht oder nur unter Vorschreibung einschneidender projektändernder Auflagen genehmigungsfähig sei - zur Abweisung des Konsensantrages führen müssen, niemals aber zu einer kassatorischen Zurückweisung des Konsensantrages.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet die Beschwerde zum Erfolg zu führen:
Gemäß § 353 GewO 1973 - in seiner hier im Hinblick auf die dargestellten Verfahrensdaten anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399 - sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen und die erforderlichen Pläne oder Skizzen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Weiters sind die sonst für die Beurteilung erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer und der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke anzuschließen.
Nach § 13 Abs. 3 AVG berechtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16. Juli 1986, Zl. 85/04/0157, unter Bezugnahme auf die weitere dort angeführte hg. Rechtsprechung dargetan hat, sind die dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage anzuschließenden Beilagen (§ 353 GewO 1973) Belege im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG.
Die Berufungsbehörde ist berechtigt, Formgebrechen, deren Vorliegen unterinstanzliche Verwaltungsbehörden nicht beachtet haben, aufzugreifen und deren Behebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG anzuordnen, wenn eine Entscheidung über das Ansuchen ohne solche Mängelbehebung nicht möglich wäre (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 1987, Zl. 87/04/0038).
Die Beschwerdeführerin bekämpft in der Beschwerde weder die Feststellung im angefochtenen Bescheid über den ihr unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG erteilten Auftrag, noch auch über dessen teilweise Nichterfüllung. Sie behauptet vielmehr, § 13 Abs. 3 AVG sei im Berufungsverfahren nicht anzuwenden; dieses Vorbringen ist - wie oben dargelegt - verfehlt.
Ebenso geht das Beschwerdevorbringen ins Leere, "im Zeitpunkt der Einbringung des Konsensantrages am 28. Juni 1984" sei ein Formgebrechen nicht vorgelegen bzw. durch spätere Ergänzungen behoben worden, sodaß ein "verhandlungsreifes Projekt" vorgelegen sei, "welchem mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 28. Mai 1986 die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt wurde".
Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die belangte Behörde habe den angefochtenen erstinstanzlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid ohne jede weitere Begründung aufgehoben, so übersieht die Beschwerdeführerin, daß - wird ein Formgebrechen innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben - eben das fehlerhafte ANBRINGEN mit (verfahrensrechtlichen) Bescheid zurückzuweisen ist. Ein Zurückweisungsbescheid wegen Nichtbehebung eines Formgebrechens stellt nur eine Erledigung in prozessualer Hinsicht dar; daher steht auch einer Sachentscheidung über einen neuerlichen Antrag in derselben Angelegenheit die Rechtskraft dieses Zurückweisungsbescheides gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht entgegen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1972, Zl. 1274/70).
Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Berufungsbehörde hätte ihrer Entscheidung § 353 GewO 1973 idF vor der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, zugrundelegen müssen, ist festzuhalten, daß - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist - diese Bestimmung in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 gegenüber der zuvor geltenden Fassung nicht in den für die Entscheidung maßgeblichen Bereichen geändert wurde. Bereits nach § 353 leg. cit. idF vor der Gewerberechtsnovelle 1988 waren die für die Beurteilung des Projektes erforderlichen Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie eine Betriebsbeschreibung vorzulegen. Bezüglich des Erfordernisses zur Vorlage dieser Unterlagen ergab sich durch die Gewerberechtsnovelle 1988 keine Änderung. Daß die belangte Behörde diese Bestimmung fälschlicherweise in der Fassung der Gewerberechtsnovelle zitierte, war insofern für den Inhalt der Entscheidung ohne Bedeutung.
Bei diesem Ergebnis sind aber auch die weiteren (auf § 31b und § 32 WRG 1959 Bezug nehmenden) Beschwerdeausführungen nicht relevant.
Schließlich genügt es, zur Beschwerderüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, darzutun, ob die teilweise Entsprechung in Verbindung mit dem behördlichen Sachverstand allenfalls doch für eine meritorische Entscheidung ausgereicht hätte, darauf hinzuweisen, daß eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen ist (vgl. den hg. Beschluß vom 9. September 1987, Zl. 87/01/0144). Anhaltspunkte dafür aber, daß die geforderten (und nicht vorgelegten) technischen Unterlagen für die Beurteilung nicht erforderlich gewesen wären, vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner nachprüfenden Kontrolle in Ansehung der im angefochtenen Bescheid dargestellten Stellungnahme des Amtssachverständigen nicht zu erkennen und es wird diesbezüglich auch in der Beschwerde in konkretisierter Form nichts vorgebracht.
Die Beschwerde erweist sich sohin im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte zufolge § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. Nr. 104/1991.
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