KFG 1967 §134 Abs1 und Abs1b
32006L0022 HarmonisierungDV-RL Strassenverkehr AnhIII idF 32016R0403
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.4.81.2020
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde des A B, geb. ****, Nstraße, L, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 19.11.2019, GZ: BHMT/620190004418/2019,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 5. (5. Übertretung) mit der Maßgabe als unbegründet
abgewiesen,
a) dass die durch den in Spruchpunkt 5. umschriebenen Tatvorwurf verletzten Verwaltungsvorschriften wie folgt zu lauten haben:
„§ 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. Nr. 37/2018 iVm Art 8 Abs 6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, ABl. 2006 L 102, 1, idF der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. 2014 L 60, 1“
b) dass die für die Verhängung der Strafe wegen dem in Spruchpunkt 5. umschriebenen Tatvorwurf angewendeten Gesetzesbestimmungen wie folgt zu lauten haben:
„§ 134 Abs 1b Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. Nr. 37/2018 iVm Anhang III, Pkt. D14, der Richtlinie 2006/22/EG über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG , ABl. 2006 L 102, 35 idF der Verordnung (EU) 2016/403 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG , ABl. 2016 L 74, 8“
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,00 zu leisten.
III.1. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2. (2. Übertretung) und 9. (9. Übertretung) dem Grunde nach mit der Maßgabe als unbegründet
abgewiesen,
a) dass die Tatvorwürfe der beiden Spruchpunkte zu einem Tatvorwurf zusammengefasst werden, der wie folgt lautet:
„Wie bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 12.02.2019 um 09.20 Uhr im Gemeindegebiet der Gemeinde P auf der B **** auf Höhe Strkm **** feststellt wurde, überschritt A B, geb. am ****, als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen **** und des Anhängers mit dem Kennzeichen ****, wobei der LKW samt Anhänger zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt worden ist und dessen zulässige Höchstmasse samt Anhänger 3,5 t übersteigt, die zulässige tägliche Lenkzeit von höchstens 10 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten an folgenden Tagen:
- Im Zeitraum vom 20.01.2019, 18.12 Uhr, bis 21.01.2019, 21.13 Uhr, hat die Tageslenkzeit 11 Stunden und 47 Minuten betragen, sodass die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden um 1 Stunde und 47 Minuten überschritten wurde.
- Im Zeitraum vom 06.02.2019, 05.54 Uhr, bis 07.02.2019, 19.17 Uhr, hat die Tageslenkzeit 14 Stunden und 54 Minuten betragen, sodass die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden um 4 Stunden und 47 Minuten überschritten wurde.“
b) dass die durch diesen Tatvorwurf verletzten Verwaltungsvorschriften wie folgt zu lauten haben:
„§ 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. Nr. 37/2018 iVm Art 6 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, ABl. 2006 L 102, 1, idF der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. 2014 L 60, 1“
c) dass die für die Verhängung der Strafe wegen dieses Tatvorwurfs angewendeten Gesetzesbestimmungen wie folgt zu lauten haben:
„§ 134 Abs 1b Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. Nr. 37/2018 iVm Anhang III, Pkt. B7, der Richtlinie 2006/22/EG über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG , ABl. 2006 L 102, 35 idF der Verordnung (EU) 2016/403 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG , ABl. 2016 L 74, 8“
III.2. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2. (2. Übertretung) und 9. (9. Übertretung) dahingehend Folge gegeben, dass für den zusammengefassten Tatvorwurf eine Gesamtstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 300,00 (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Tagen und 12 Stunden) neu festgesetzt wird.
IV.1. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. (1. Übertretung), 3. (3. Übertretung), 4. (4. Übertretung), 6. (6. Übertretung), 7. (7. Übertretung), 8. (8. Übertretung), 10. (10. Übertretung) und 11. (11. Übertretung) dem Grunde nach mit der Maßgabe als unbegründet
abgewiesen,
a) dass die Tatvorwürfe dieser Spruchpunkte zu einem Tatvorwurf zusammengefasst werden, der wie folgt lautet:
„Wie bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 12.02.2019 um 09.20 Uhr im Gemeindegebiet der Gemeinde P auf der B **** auf Höhe Strkm **** feststellt wurde, hielt A B, geb. am ****, als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen **** und des Anhängers mit dem Kennzeichen ****, wobei der LKW samt Anhänger zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt worden ist und dessen zulässige Höchstmasse samt Anhänger 3,5 t übersteigt, die tägliche Ruhezeit an folgenden Tagen nicht ein:
- Im Zeitraum vom 17.01.2019, 06.58 Uhr, bis 18.01.2019, 06.57 Uhr, betrug die tägliche Ruhezeit nur 8 Stunden und 51 Minuten, sodass die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun ununterbrochenen Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht eingehalten wurde.
- Im Zeitraum vom 20.01.2019, 18.12 Uhr, bis 21.01.2019, 18.11 Uhr, betrug die tägliche Ruhezeit nur 6 Stunden und 18 Minuten, sodass die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun ununterbrochenen Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht eingehalten wurde.
- Im Zeitraum vom 23.01.2019, 09.06 Uhr, bis 24.01.2019, 09.05 Uhr, betrug die tägliche Ruhezeit nur 6 Stunden und 37 Minuten, sodass die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun ununterbrochenen Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht eingehalten wurde.
- Im Zeitraum vom 28.01.2019, 08.11 Uhr, bis 29.01.2019, 08.10 Uhr, betrug die tägliche Ruhezeit nur 8 Stunden und 26 Minuten, sodass die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun ununterbrochenen Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht eingehalten wurde.
- Im Zeitraum vom 01.02.2019, 13.01 Uhr, bis 02.02.2019, 13.00 Uhr, betrug die tägliche Ruhezeit nur 7 Stunden und 51 Minuten, sodass die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun ununterbrochenen Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht eingehalten wurde.
- Im Zeitraum vom 06.02.2019, 05.54 Uhr, bis 07.02.2019, 05.53 Uhr, betrug die tägliche Ruhezeit nur 8 Stunden und 4 Minuten, sodass die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun ununterbrochenen Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht eingehalten wurde.
- Im Zeitraum vom 08.02.2019, 08.18 Uhr, bis 09.02.2019, 18.17 Uhr, betrug die tägliche Ruhezeit nur 9 Stunden und 1 Minute, obwohl die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten bereits konsumiert waren, sodass die tägliche Ruhezeit von mindestens elf ununterbrochenen Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht eingehalten wurde.
- Im Zeitraum vom 10.02.2019, 18.54 Uhr, bis 11.02.2019, 18.53 Uhr, betrug die tägliche Ruhezeit nur 5 Stunden und 49 Minuten, sodass die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun ununterbrochenen Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht eingehalten wurde.“
b) dass die durch diesen Tatvorwurf verletzten Verwaltungsvorschriften wie folgt zu lauten haben:
„§ 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. Nr. 37/2018 iVm Art 8 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, ABl. 2006 L 102, 1, idF der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. 2014 L 60, 1“
c) dass die für die Verhängung der Strafe wegen dieses Tatvorwurfs angewendeten Gesetzesbestimmungen wie folgt zu lauten haben:
„§ 134 Abs 1b Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. Nr. 37/2018 iVm Anhang III, Pkt. D6, der Richtlinie 2006/22/EG über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG , ABl. 2006 L 102, 35 idF der Verordnung (EU) 2016/403 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG , ABl. 2016 L 74, 8“
IV.2. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. (1. Übertretung), 3. (3. Übertretung), 4. (4. Übertretung), 6. (6. Übertretung), 7. (7. Übertretung), 8. (8. Übertretung), 10. (10. Übertretung) und 11. (11. Übertretung) dahingehend Folge gegeben, dass für den zusammengefassten Tatvorwurf eine Gesamtstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 500,00 (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Tagen und 4 Stunden) neu festgesetzt wird.
V. Durch die Verhängung von Gesamtstrafen in den Spruchpunkten III.2. und IV.2 vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von insgesamt € 100,00.
Der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren von insgesamt € 100,00 sowie die Geldstrafen von insgesamt € 1.000,00 sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
VI. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen **** und des Anhängers mit dem Kennzeichen ****, wobei der LKW samt Anhänger zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt worden sei und dessen zulässige Höchstmasse samt Anhänger 3,5 t übersteige, insgesamt 11 Übertretungen des § 134 Abs 1 KFG 1967 iVm Bestimmungen der VO (EG) 561/2006 zur Last gelegt, die bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 12.02.2019 um 9.20 Uhr im Gemeindegebiet von S auf der B **** auf Höhe StrKm **** festgestellt worden seien:
1.2. Die Tatvorwürfe in den Spruchpunkten 1., 3., 4., 6., 7., 8., 10. und 11. beziehen sich auf Übertretungen des § 134 Abs 1 KFG 1967 iVm Art 8 Abs 1 und 2 der VO (EG) 561/2006 . Der Beschwerdeführer habe an folgenden Tagen die tägliche Ruhezeit nicht eingehalten:
- Spruchpunkt 1.: Im Zeitraum vom 17.01.2019, 06.58 Uhr, bis 18.01.2019, 06.57 Uhr, habe die tägliche Ruhezeit nur 8 Stunden und 51 Minuten betragen, sodass die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun ununterbrochenen Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht eingehalten worden sei. Dies stelle gemäß des Anhangs III der RL 2006/22/EG einen geringfügigen Verstoß dar.
- Spruchpunkt 3.: Im Zeitraum vom 20.01.2019, 18.12 Uhr, bis 21.01.2019, 18.11 Uhr, habe die tägliche Ruhezeit nur 6 Stunden und 18 Minuten betragen, sodass die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun ununterbrochenen Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht eingehalten worden sei. Dies stelle gemäß des Anhangs III der RL 2006/22/EG einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
- Spruchpunkt 4.: Im Zeitraum vom 23.01.2019, 09.06 Uhr, bis 24.01.2019, 09.05 Uhr, habe die tägliche Ruhezeit nur 6 Stunden und 37 Minuten betragen, sodass die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun ununterbrochenen Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht eingehalten worden sei. Dies stelle gemäß des Anhangs III der RL 2006/22/EG einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
- Spruchpunkt 6.: Im Zeitraum vom 28.01.2019, 08.11 Uhr, bis 29.01.2019, 08.10 Uhr, habe die tägliche Ruhezeit nur 8 Stunden und 26 Minuten betragen, sodass die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun ununterbrochenen Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht eingehalten worden sei. Dies stelle gemäß des Anhangs III der RL 2006/22/EG einen geringfügigen Verstoß dar.
- Spruchpunkt 7.: Im Zeitraum vom 01.02.2019, 13.01 Uhr, bis 02.02.2019, 13.00 Uhr, habe die tägliche Ruhezeit nur 7 Stunden und 51 Minuten betragen, sodass die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun ununterbrochenen Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht eingehalten worden sei. Dies stelle gemäß des Anhangs III der RL 2006/22/EG einen schwerwiegenden Verstoß dar.
- Spruchpunkt 8.: Im Zeitraum vom 06.02.2019, 05.54 Uhr, bis 07.02.2019, 05.53 Uhr, habe die tägliche Ruhezeit nur 8 Stunden und 4 Minuten betragen, sodass die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun ununterbrochenen Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht eingehalten worden sei. Dies stelle gemäß des Anhangs III der RL 2006/22/EG einen geringfügigen Verstoß dar.
- Spruchpunkt 10.: Im Zeitraum vom 08.02.2019, 08.18 Uhr, bis 09.02.2019, 18.17 Uhr, habe die tägliche Ruhezeit nur 9 Stunden und 1 Minute betragen, obwohl die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten bereits konsumiert gewesen seien, sodass die tägliche Ruhezeit von mindestens elf ununterbrochenen Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht eingehalten worden sei. Dies stelle gemäß des Anhangs III der RL 2006/22/EG einen schwerwiegenden Verstoß dar.
- Spruchpunkt 11.: Im Zeitraum vom 10.02.2019, 18.54 Uhr, bis 11.02.2019, 18.53 Uhr, habe die tägliche Ruhezeit nur 5 Stunden und 49 Minuten betragen, sodass die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun ununterbrochenen Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht eingehalten worden sei. Dies stelle gemäß des Anhangs III der RL 2006/22/EG einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
1.3. Die Tatvorwürfe in den Spruchpunkten 2. und 9. beziehen sich auf Übertretungen des § 134 Abs 1 KFG 1967 iVm Art 6 Abs 1 der VO (EG) 561/2006 . Der Beschwerdeführer habe an folgenden Tagen die zulässige tägliche Lenkzeit von höchstens 10 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten überschritten:
- Spruchpunkt 2.: Im Zeitraum vom 20.01.2019, 18.12 Uhr, bis 21.01.2019, 21.13 Uhr, habe die Tageslenkzeit 11 Stunden und 47 Minuten betragen, sodass die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden um 1 Stunde und 47 Minuten überschritten worden sei. Dies stelle gemäß des Anhangs III der RL 2006/22/EG einen schwerwiegenden Verstoß dar.
- Spruchpunkt 9.: Im Zeitraum vom 06.02.2019, 05.54 Uhr, bis 07.02.2019, 19.17 Uhr, habe die Tageslenkzeit 14 Stunden und 54 Minuten betragen, sodass die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden um 4 Stunden und 47 Minuten überschritten worden sei. Dies stelle gemäß des Anhangs III der RL 2006/22/EG einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
1.4. Der Tatvorwurf in Spruchpunkt 5. bezieht sich auf eine Übertretung des § 134 Abs 1 KFG 1967 iVm Art 8 Abs 6 der VO (EG) 561/2006 . Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 26.01.2019, 04.23 Uhr bis 02.02.2019, 15.49 Uhr, die reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden nicht eingehalten, weil in diesem Zeitraum nur eine unzureichende wöchentliche Ruhezeit von 20 Stunden und 55 Minuten eingehalten worden sei. Dies stelle gemäß des Anhangs III der RL 2006/22/EG einen schwerwiegenden Verstoß dar.
1.4. Wegen dieser Übertretungen wurden gemäß § 134 Abs 1b KFG 1967 über den Beschwerdeführer folgende Geld- und folgende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:
Zu Spruchpunkt 1.: Geldstrafe von € 80,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden
Zu Spruchpunkt 2.: Geldstrafe von € 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 16 Stunden
Zu Spruchpunkt 3.: Geldstrafe von € 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden
Zu Spruchpunkt 4.: Geldstrafe von € 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden
Zu Spruchpunkt 5.: Geldstrafe von € 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 16 Stunden
Zu Spruchpunkt 6.: Geldstrafe von € 80,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden
Zu Spruchpunkt 7.: Geldstrafe von € 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 16 Stunden
Zu Spruchpunkt 8.: Geldstrafe von € 80,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 16 Stunden
Zu Spruchpunkt 9.: Geldstrafe von € 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden
Zu Spruchpunkt 10.: Geldstrafe von € 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 16 Stunden
Zu Spruchpunkt 11.: Geldstrafe von € 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden
1.5. Weiters schrieb die belangte Behörde € 230,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor, sodass sich ein Gesamtbetrag aus der verhängten Strafe und der vorgeschriebenen Verfahrenskosten von € 2.470,00 ergab.
1.6. In der Begründung stützte die belangte Behörde die Tatvorwürfe auf die Anzeige der Polizeiinspektion J vom 13.02.2019 sowie darauf, dass der Beschwerdeführer weder auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.04.2019 noch auf das Schreiben der belangten Behörde vom 23.07.2019 reagiert habe. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass keine Milderungs- oder Erschwerungsgründe vorliegen und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse auf der Basis eines Durchschnittseinkommens eingeschätzt würden.
2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er ausführt, dass er seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse angegeben habe. Unter einem gab er diese damit an, dass er verheiratet sei und getrennt lebe, ein monatliches Einkommen in Form einer Rente in Höhe von € 963,00 habe sowie Miete in Höhe von € 350,00 und Nebenkosten in Höhe von € 250,00 zahle.
3. Mit Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 29.07.2020 wurde der Beschwerdeführer u.a. aufgefordert, bekannt zu geben, ob sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe oder auch gegen den Schuldausspruch richte.
4. Mit Schriftsatz vom 03.08.2020, beim Landesverwaltungsgericht Steiermark am 06.08.2020 eingelangt, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er „gegen das ganze Verfahren Protest“ eingelegt habe. Er hätte vielleicht einen Fehler begangen. Wenn er sich die Anzeige ansehe, stelle er einige Formfehler fest, weshalb die Anzeige erst gar nicht bearbeitet werden hätte dürfen. Sie sei nach internationalem Recht zu verwerfen.
5. Mit Note des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 06.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschwerde aufgrund seines Schreibens vom 03.08.2020 nunmehr als Beschwerde auch gegen den Schuldausspruch gewertet werde. Unter einem wurden dem Beschwerdeführer die im Verwaltungsakt erliegenden Auswertungsunterlagen des digitalen Fahrtenschreibers und der Fahrerkarte des DAKO-Auswertungsprogramms übermittelt und er dazu zur Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert. Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme binnen derselben Frist aufgefordert, darzulegen, inwiefern die Anzeige Formfehler enthalte.
6. In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer am 18.08.2020 telefonisch in der zuständigen Gerichtsabteilung und gab erneut an, dass er sich grundsätzlich gegen die Tatvorwürfe beschwere. Er werde innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist auch eine Kopie des Polizeiberichts, welcher ihm bei der Amtshandlung ausgehändigt worden sei, beilegen. Dieser Bericht sei unvollständig, weil der Name des Beschuldigten fehle.
7. Mit am 21.08.2020 beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingelangtem Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer das Ergebnisprotokoll der polizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle, auf das der Beschwerdeführer handschriftlich das Wort „ungültig“ geschrieben hat.
II. Sachverhalt:
1. Am 12.02.2019 lenkte der Beschwerdeführer für die C GmbH & Co KG den Lkw mit dem behördlichen Kennzeichen **** samt Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen **** im Gemeindegebiet der Gemeinde P auf der T Straße B ****, auf der er um 09.20 Uhr bei Straßenkilometer **** durch Beamte der Polizeiinspektion J zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten wurde. Im Zuge der Kontrolle überprüfte der Meldungsleger Gruppeninspektor D E die Einhaltung der nach den unionsrechtlichen Bestimmungen geltenden Lenk- und Ruhezeiten, wobei der digitale Fahrtenschreiber und die Fahrerkarte des Beschwerdeführers (****) unter Verwendung des in seiner Funktionsweise amtsbekannten Auswertungssystems „DAKO-TachoTrans Social Police [2.6.5]“ ausgewertet wurden.
2. Diese Auswertung für den Zeitraum von 15.01.2019, 00.00 Uhr bis 12.02.2019, 09.20 Uhr ergab folgende acht Verstöße des Beschwerdeführers gegen die unionsrechtlich vorgegebenen täglichen Ruhezeiten:
- Im Zeitraum vom 17.01.2019, 06.58 Uhr, bis 18.01.2019, 06.57 Uhr, endete die Lenkzeit um 22.06 Uhr und schloss sich daran bis zum Ende des Zeitraums von 24 Stunden eine ununterbrochene Ruhezeit des Beschwerdeführers von 8 Stunden und 51 Minuten an. Dadurch unterschritt der Beschwerdeführer die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden um 9 Minuten.
- Im Zeitraum vom 20.01.2019, 18.12 Uhr, bis 21.01.2019, 18.11 Uhr, schloss sich an das Ende der Lenkzeit um 02.35 Uhr eine ununterbrochene Ruhezeit des Beschwerdeführers von 6 Stunden und 18 Minuten an, bevor der Lkw um 08.54 wieder gelenkt wurde. Dadurch unterschritt der Beschwerdeführer die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden um 2 Stunden und 42 Minuten.
- Im Zeitraum vom 23.01.2019, 09.06 Uhr, bis 24.01.2019, 09.05 Uhr, wurde der Lkw um 02.37 Uhr noch gelenkt, sodass die daran bis zum Ende des Zeitraums von 24 Stunden anschließende ununterbrochene Ruhezeit des Beschwerdeführers 6 Stunden und 37 Minuten betrug. Dadurch unterschritt der Beschwerdeführer die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden um 2 Stunden und 23 Minuten.
- Im Zeitraum vom 28.01.2019, 08.11 Uhr, bis 29.01.2019, 08.10 Uhr, wurde der Lkw um 23.44 Uhr noch gelenkt, sodass die daran bis zum Ende des Zeitraums von 24 Stunden anschließende ununterbrochene Ruhezeit des Beschwerdeführers 8 Stunden und 26 Minuten betrug. Dadurch unterschritt der Beschwerdeführer die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden um 34 Minuten.
- Im Zeitraum vom 01.02.2019, 13.01 Uhr, bis 02.02.2019, 13.00 Uhr, endete die Lenkzeit um 21.04 und schloss sich daran eine ununterbrochene Ruhezeit des Beschwerdeführers von 7 Stunden und 51 Minuten bis 04.56 Uhr an. Dadurch unterschritt der Beschwerdeführer die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden um 1 Stunde und 9 Minuten.
- Im Zeitraum vom 06.02.2019, 05.54 Uhr, bis 07.02.2019, 05.53 Uhr, endete die Lenkzeit um 21.38 Uhr und schloss sich daran eine ununterbrochene Ruhezeit des Beschwerdeführers von 8 Stunden und 4 Minuten bis 05.43 Uhr an. Dadurch unterschritt der Beschwerdeführer die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden um 56 Minuten.
- Im Zeitraum vom 08.02.2019, 08.18 Uhr, bis 09.02.2019, 18.17 Uhr, endete die Lenkzeit um 21.01 Uhr und schloss sich daran eine ununterbrochene Ruhezeit des Beschwerdeführers von 9 Stunden und 1 Minute bis 06.03 Uhr an. Dadurch unterschritt der Beschwerdeführer die tägliche Ruhezeit von mindestens 11 ununterbrochenen Stunden um 1 Stunde und 59 Minuten. Der Beschwerdeführer hatte zu Beginn dieses Zeitraums die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten seit der letzten wöchentlichen Ruhezeit (02.02.2019 bis 04.02.2019) nämlich bereits konsumiert (04.02.2019 bis 05.022019, 05.02.2019 bis 06.02.2019 und 06.02.2019 bis 07.02.2019), sodass er eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf ununterbrochenen Stunden einhalten hätte müssen.
- Im Zeitraum vom 10.02.2019, 18.54 Uhr, bis 11.02.2019, 18.53 Uhr, wurde der Lkw am 11.02.2019 um 13.04 Uhr noch gelenkt, sodass die daran bis zum Ende des Zeitraums von 24 Stunden anschließende ununterbrochene Ruhezeit des Beschwerdeführers 5 Stunden und 49 Minuten betrug. Dadurch unterschritt der Beschwerdeführer die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden um 3 Stunden und 11 Minuten.
3. Weiters ergab die Auswertung für den Zeitraum von 15.01.2019, 00.00 Uhr bis 12.02.2019, 09.20 Uhr folgende zwei Verstöße des Beschwerdeführers gegen die unionsrechtlich vorgegebenen Lenkzeiten:
- Im Zeitraum vom 20.01.2019, 18.12 Uhr, bis 21.01.2019, 21.13 Uhr, hat die tägliche Lenkzeit des Beschwerdeführers zwischen zwei Ruhezeiten 11 Stunden und 47 Minuten betragen, weil die Lenkzeit des Beschwerdeführers am 20.01.2019 insgesamt 4 Stunden und 8 Minuten und am 21.01.2019 insgesamt 7 Stunden und 39 Minuten betrug. Dadurch überschritt der Beschwerdeführer die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden um 1 Stunde und 47 Minuten.
- Im Zeitraum vom 06.02.2019, 05.54 Uhr, bis 07.02.2019, 19.17 Uhr, hat die tägliche Lenkzeit des Beschwerdeführers zwischen zwei Ruhezeiten 14 Stunden und 54 Minuten betragen, weil die Lenkzeit des Beschwerdeführers am 06.02.2019 insgesamt 5 Stunden und 3 Minuten und am 07.02.2019 insgesamt 9 Stunden und 51 Minuten betrug. Dadurch überschritt der Beschwerdeführer die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden um 4 Stunden und 47 Minuten.
4. Schließlich ergab die Auswertung für den Zeitraum von 15.01.2019, 00.00 Uhr bis 12.02.2019, 09.20 Uhr folgenden Verstoß des Beschwerdeführers gegen die unionsrechtlich vorgegebene wöchentliche Ruhezeit:
- Im Zeitraum vom 26.01.2019, 04.23 Uhr, bis 02.02.2019, 15.49 Uhr, hielt der Beschwerdeführer die reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden nicht ein, weil der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nur eine ununterbrochene Ruhezeit von 31.01.2019, 16.06 Uhr, bis 01.02.2019, 13 Uhr, im Ausmaß von 20 Stunden und 55 Minuten einhielt. Somit hat die wöchentliche Ruhezeit zwar rechtzeitig bis zum Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen ab dem 26.01.2019, 04.23 Uhr, begonnen, war jedoch um 3 Stunden und 5 Minuten zu kurz.
III. Beweiswürdigung:
1. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf die im Verwaltungsakt erliegenden Unterlagen zur Auswertung des digitalen Fahrtenschreibers und der Fahrerkarte des Beschwerdeführers mittels des speziell für die Auswertung von digitalen Fahrtenschreibern und Fahrerkarten entwickelten Auswertungssystems „DAKO-TachoTrans Social Police [2.6.5]“. Die festgestellten Verstöße gegen die unionsrechtlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten ergeben sich zweifelsfrei aus diesen Auswertungsunterlagen:
2.1. So ist das Auswertungsergebnis in der folgenden durch Gruppeninspektor D E auf Grundlage der Auswertung durch das DAKO-Auswertungssystem erstellten Verstoßliste zusammengefasst:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]
2.2. Diese Verstöße sind anhand des im Akt erliegenden, durch das DAKO-Auswertungssystem automatisch erstellten Zeitstrahldiagramms, in dem die Verstöße mittels schwarzen Balken markiert sind und die Lenk- und Ruhezeiten dargestellt sind, sowie der Einzeldatensätze nachvollziehbar. Da auch keine Anhaltspunkte für einen Bedienungsfehler oder eine Funktionsstörung des verwendeten, in seiner Funktionsweise amtsbekannten Auswertungssystems „DAKO-TachoTrans Social Police [2.6.5]“ vorliegen, sind für das erkennende Landesverwaltungsgericht keine Umstände hervorgekommen, die vorliegenden Auswertungsergebnisse in Zweifel zu ziehen.
3. Der Beschwerdeführer hat auch weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebracht, dass die Auswertung des DAKO-Auswertungssystems nicht korrekt wäre, sondern vielmehr eingeräumt, dass er vielleicht einen Fehler begangen habe. Darüber hinaus brachte er nur vor, dass die Anzeige einige Formfehler enthalte, ohne diese jedoch näher zu präzisieren. Sodann wurden dem Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sämtliche, im Verwaltungsakt erliegenden Auswertungsunterlagen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer hat auch daraufhin die aus den Auswertungsunterlagen ersichtlichen, festgestellten Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten nicht bestritten, sondern lediglich das ihm bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle ausgehändigte Ergebnisprotokoll übermittelt, zu dem er telefonisch vorbrachte, dass es unvollständig sei, weil auf ihm der Name des Beschuldigten fehle.
4.1. Weder sind für das erkennende Landesverwaltungsgericht aber Formfehler der Anzeige noch Fehler des übermittelten Ergebnisprotokolls ersichtlich:
4.2. Die in der Anzeige aufgelisteten Tatvorwürfe stimmen mit den in der Verstoßliste aufgelisteten Übertretungen der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten überein und sind anhand der Auswertungsunterlagen nachvollziehbar. Im Übrigen enthält die Anzeige auch alle für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens erforderlichen Angaben.
4.3. Das Ergebnisprotokoll der polizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle, auf das der Beschwerdeführer handschriftlich das Wort „ungültig“ geschrieben hat, enthält den Namen und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers, den Ort der Kontrolle, die Kennzeichen des LKWs und des Anhängers, das Unternehmen für das die Fahrt durchgeführt wurde, den Zeitraum der überprüften Tage sowie Tag, Uhrzeit und Dauer der Lenker- und Fahrzeugkontrolle. Weiters enthält das Protokoll die Anzahl der festgestellten Verstöße sowie Stempel der Polizeiinspektion und Unterschrift des kontrollierenden Organs. Schließlich ist die Übernahme des Protokolls durch die Unterschrift des Beschwerdeführers bestätigt.
5. Für das erkennende Landesverwaltungsgericht ist somit nicht ersichtlich, worin die durch den Beschwerdeführer beanstandeten Formfehler liegen sollten. Im Übrigen würden auch etwaige Formfehler der Anzeige oder des Ergebnisprotokolls nichts an den durch die elektronische Auswertung des digitalen Fahrtenschreibers und der Fahrerkarte zweifelsfrei nachgewiesenen Verstößen gegen die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten ändern, sodass deren Verfolgung und Bestrafung jedenfalls rechtmäßig war.
6.1. Schließlich zeigen die einzelnen Datensätze der Auswertung zwar, dass teilweise Lenkzeiten vorhanden sind, in denen die Fahrerkarte aus dem Kontrollgerät entnommen war oder das Kontrollgerät auf „Out of scope“ (Kontrollgerät nicht erforderlich) eingestellt war, sodass bezüglich dieser Lenkzeiten der Fahrzeuglenker als unbekannt aufscheint. Für das erkennende Landesverwaltungsgericht ist aber nicht ersichtlich, warum diese Lenkzeiten nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden sollten. Einerseits war nämlich das Kontrollgerät während des gesamten Zeitraums auf Einfahrerbesatzung geschaltet und andererseits brachte der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch nach Übermittlung dieser Einzeldatensätze gemeinsam mit den übrigen Auswertungsunterlagen und Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme Gegenteiliges vor.
6.2. Zudem gilt als „Beförderung im Straßenverkehr“ gemäß Art 4 lit a VO (EG) 561/2006 jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs (vgl. dazu VwGH 18.08.2015, Ro 2015/11/0003), sodass davon auszugehen ist, dass bei den „unbekannten Lenkzeiten“, die nur relativ kurze Zeiträume umfassen, jedenfalls Fahrten vorlagen, welche zumindest teilweise auf öffentlichen Straßen durchgeführt wurden. Zudem wären zulässige Abweichungen von den vorgeschriebenen Mindestruhezeiten gemäß Art 12 VO (EG) 561/2006 handschriftlich zu vermerken gewesen und wurden derartige Aufzeichnungen durch den Beschwerdeführer ebenso wenig vorgelegt, wie überhaupt das Vorliegen einer derartigen Ausnahme vom Anwendungsbereich der VO (EG) 561/2006 behauptet wurde (vgl EuGH 09.11.1995, Rs. C-135/94, Bird, Rz 10 ff, wonach diese Ausnahmeregelung nur in Fällen angewendet werden kann, in denen sich erst während der Fahrt unerwartet herausstellt, dass die Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten nicht eingehalten werden können). Die Aufzeichnungspflicht des Lenkers gilt auch für den Fall, dass ein Fahrzeug etwa auf einem Parkplatz oder Terminal aus objektiven, notfallbedingten Gründen bewegt werden muss und dadurch die Ruhezeit unterbrochen wird. Ein Unterbrechen der Ruhezeit aus anderen als notfallbedingten Gründen ist unzulässig (vgl. Leitlinie Nr. 3 der EU-Kommission zu Art 4 lit d und lit f VO [EG] 561/2006). Weder wurde durch den Beschwerdeführer ein derartiger Notfall vorgebracht, wegen dem die Ruhezeit für ein Bewegen des Fahrzeugs unterbrochen werden hätte müssen, noch wurden bei der Lenk- und Fahrzeugkontrolle oder im Rahmen der Stellungnahmemöglichkeit im Beschwerdeverfahren etwaige erforderliche Aufzeichnungen darüber vorgelegt.
7. Im Ergebnis bestehen daher für das erkennende Landesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass die elektronische Auswertung des digitalen Fahrtenschreibers und der Fahrerkarte des Beschwerdeführers richtig und vollständig erfolgt ist und die damit festgestellten Lenkzeiten allesamt dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind.
IV. Rechtsgrundlagen:
1. § 134 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in seiner zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 37/2018 (KFG 1967) lautet auszugsweise:
§ 134. Strafbestimmungen
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 und 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie der Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.
(1b) Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG , in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403 , ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.
[…]“
2. Die Erwägungsgründe der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, ABl. 2006 L 102, 1 (Erwägungsgründe der VO (EG) 561/2006 ) lauten auszugsweise:
„(16) Nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 war es möglich, die täglichen Lenkzeiten und Fahrtunterbrechungen so zu planen, dass Fahrer zu lange ohne eine vollständige Fahrtunterbrechung fahren konnten, was zu Beeinträchtigungen der Straßenverkehrssicherheit und schlechteren Arbeitsbedingungen für die Fahrer geführt hat. Es ist daher angebracht, sicherzustellen, dass aufgeteilte Fahrtunterbrechungen so angeordnet werden, dass Missbrauch verhindert wird.
(17) Mit dieser Verordnung sollen die sozialen Bedingungen für die von ihr erfassten Arbeitnehmer sowie die allgemeine Straßenverkehrssicherheit verbessert werden. Dazu dienen insbesondere die Bestimmungen über die maximale Lenkzeit pro Tag, pro Woche und pro Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Wochen, die Bestimmung über die Verpflichtung der Fahrer, mindestens einmal in jedem Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Wochen eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit zu nehmen, und die Bestimmungen, wonach eine tägliche Ruhezeit unter keinen Umständen einen ununterbrochenen Zeitraum von neun Stunden unterschreiten sollte. Da diese Bestimmungen angemessene Ruhepausen garantieren, ist unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der praktischen Durchführung in den vergangenen Jahren ein Ausgleichssystem für reduzierte tägliche Ruhezeiten nicht mehr notwendig.“
3. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, ABl. 2006 L 102, 1, lauten in ihrer zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. 2014 L 60, 1 (VO (EG) 561/2006 ):
„KAPITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Durch diese Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und ‐personenverkehr festgelegt, um die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Landverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. Ziel dieser Verordnung ist es ferner, zu einer besseren Kontrolle und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten sowie zu einer besseren Arbeitspraxis innerhalb des Straßenverkehrsgewerbes beizutragen.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr:
a) Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, oder
b) Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind.
(2) Diese Verordnung gilt unabhängig vom Land der Zulassung des Fahrzeugs für Beförderungen im Straßenverkehr
a) ausschließlich innerhalb der Gemeinschaft oder
b) zwischen der Gemeinschaft, der Schweiz und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
[…]
Artikel 4
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „Beförderung im Straßenverkehr“ jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs;
b) „Fahrzeug“ ein Kraftfahrzeug, eine Zugmaschine, einen Anhänger oder Sattelanhänger oder eine Kombination dieser Fahrzeuge gemäß den nachstehenden Definitionen:
— „Kraftfahrzeug“: jedes auf der Straße verkehrende Fahrzeug mit Eigenantrieb, das normalerweise zur Personen- oder Güterbeförderung verwendet wird, mit Ausnahme von dauerhaft auf Schienen verkehrenden Fahrzeugen;
— „Zugmaschine“: jedes auf der Straße verkehrende Fahrzeug mit Eigenantrieb, das speziell dafür ausgelegt ist, Anhänger, Sattelanhänger, Geräte oder Maschinen zu ziehen, zu schieben oder zu bewegen, mit Ausnahme von dauerhaft auf Schienen verkehrenden Fahrzeugen;
— „Anhänger“: jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug oder eine Zugmaschine angehängt zu werden;
— „Sattelanhänger“: ein Anhänger ohne Vorderachse, der so angehängt wird, dass ein beträchtlicher Teil seines Eigengewichts und des Gewichts seiner Ladung von der Zugmaschine oder vom Kraftfahrzeug getragen wird;
c) „Fahrer“ jede Person, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in einem Fahrzeug befindet, um es — als Bestandteil seiner Pflichten — gegebenenfalls lenken zu können;
d) „Fahrtunterbrechung“ jeden Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird;
e) „andere Arbeiten“ alle in Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG als „Arbeitszeit“ definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Fahrtätigkeit sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es inner- oder außerhalb des Verkehrssektors;
f) „Ruhepause“ jeden ununterbrochenen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann;
g) „tägliche Ruhezeit“ den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ und eine „reduzierte tägliche Ruhezeit“ umfasst;
— „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss;
— „reduzierte tägliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden;
h) „wöchentliche Ruhezeit“ den wöchentlichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige wöchentliche Ruhezeit“ und eine „reduzierte wöchentliche Ruhezeit“ umfasst;
— „regelmäßige wöchentliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 45 Stunden;
— „reduzierte wöchentliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von weniger als 45 Stunden, die vorbehaltlich der Bedingungen des Artikels 8 Absatz 6 auf eine Mindestzeit von 24 aufeinander folgenden Stunden reduziert werden kann;
i) „Woche“ den Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr;
j) „Lenkzeit“ die Dauer der Lenktätigkeit, aufgezeichnet entweder:
— vollautomatisch oder halbautomatisch durch Kontrollgeräte im Sinne der Anhänge I und I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, oder
— von Hand gemäß den Anforderungen des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85;
k) „tägliche Lenkzeit“ die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit;
l) „wöchentliche Lenkzeit“ die summierte Gesamtlenkzeit innerhalb einer Woche;
m) „zulässige Höchstmasse“ die höchstzulässige Masse eines fahrbereiten Fahrzeugs einschließlich Nutzlast;
n) „Personenlinienverkehr“ inländische und grenzüberschreitende Verkehrsdienste im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen ( 1 );
o) „Mehrfahrerbetrieb“ den Fall, in dem während der Lenkdauer zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit mindestens zwei Fahrer auf dem Fahrzeug zum Lenken eingesetzt sind. Während der ersten Stunde des Mehrfahrerbetriebs ist die Anwesenheit eines anderen Fahrers oder anderer Fahrer fakultativ, während der restlichen Zeit jedoch obligatorisch;
p) „Verkehrsunternehmen“ jede natürliche oder juristische Person und jede Vereinigung oder Gruppe von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede eigene Rechtspersönlichkeit besitzende oder einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit unterstehende offizielle Stelle, die Beförderungen im Straßenverkehr gewerblich oder im Werkverkehr vornimmt;
q) „Lenkdauer“ die Gesamtlenkzeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Fahrer nach einer Ruhezeit oder einer Fahrtunterbrechung beginnt, ein Fahrzeug zu lenken, und dem Zeitpunkt, zu dem er eine Ruhezeit oder Fahrtunterbrechung einlegt. Die Lenkdauer kann ununterbrochen oder unterbrochen sein.
KAPITEL II
FAHRPERSONAL, LENKZEITEN, FAHRTUNTERBRECHUNGEN UND RUHEZEITEN
[…]
Artikel 6
(1) Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten.
Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
(2) Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten und nicht dazu führen, dass die in der Richtlinie 2002/15/EG festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird.
(3) Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.
(4) Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.
(5) Der Fahrer muss die Zeiten im Sinne des Artikels 4 Buchstabe e sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten; ferner muss er die seit seiner letzten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit verbrachten Bereitschaftszeiten im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in das Kontrollgerät einzugeben.
Artikel 7
Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.
Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.
Artikel 8
(1) Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.
(2) Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.
Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
(3) Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, so dass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ergibt.
(4) Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.
(5) Abweichend von Absatz 2 muss ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben.
(6) In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:
— zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder
— eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.
Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.
(6a) Abweichend von Absatz 6 darf ein Fahrer, der für einen einzelnen Gelegenheitsdienst im grenzüberschreitenden Personenverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs ( 2 ) eingesetzt wird, die wöchentliche Ruhezeit auf bis zu 12 aufeinander folgende 24-Stunden-Zeiträume nach einer vorhergehenden regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit unter folgenden Voraussetzungen verschieben:
a) der Dienst dauert mindestens 24 aufeinander folgende Stunden in einem anderen Mitgliedstaat oder unter diese Verordnung fallenden Drittstaat als demjenigen, in dem jeweils der Dienst begonnen wurde;
b) nach der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nimmt der Fahrer
i) entweder zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder
ii) eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach dem Ende des Ausnahmezeitraums genommen werden muss;
c) ab dem 1. Januar 2014 ist das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät entsprechend den Anforderungen des Anhangs IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgestattet und
d) ab dem 1. Januar 2014, sofern das Fahrzeug bei Fahrten während des Zeitraums von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mit mehreren Fahrern besetzt ist oder die Lenkdauer nach Artikel 7 auf drei Stunden vermindert wird.
Die Kommission überwacht die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung genau, um die Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr unter sehr strengen Voraussetzungen sicherzustellen, insbesondere indem sie darauf achtet, dass die summierte Gesamtlenkzeit während des unter die Ausnahmeregelung fallenden Zeitraums nicht zu lang ist. Bis zum 4. Dezember 2012 erstellt die Kommission einen Bericht, in dem sie die Folgen der Ausnahmeregelung in Bezug auf die Sicherheit im Straßenverkehr sowie soziale Aspekte bewertet. Wenn sie es für sinnvoll erachtet, schlägt die Kommission diesbezügliche Änderungen der vorliegenden Verordnung vor.
(7) Jede Ruhepause, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen.
(8) Sofern sich ein Fahrer hierfür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt.
(9) Eine wöchentliche Ruhezeit, die in zwei Wochen fällt, kann für eine der beiden Wochen gezählt werden, nicht aber für beide.
[…]
Artikel 19
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die vorliegende Verordnung und die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und nicht diskriminierend sein. Ein Verstoß gegen die vorliegende Verordnung und gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 kann nicht mehrmals Gegenstand von Sanktionen oder Verfahren sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen und die Regeln bezüglich Sanktionen bis zu dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Datum mit. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten entsprechend.
(2) Ein Mitgliedstaat ermächtigt die zuständigen Behörden, gegen ein Unternehmen und/oder einen Fahrer bei einem in seinem Hoheitsgebiet festgestellten Verstoß gegen diese Verordnung eine Sanktion zu verhängen, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde, und zwar selbst dann, wenn der Verstoß im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangen wurde.
[…]
(3) Leitet ein Mitgliedstaat in Bezug auf einen bestimmten Verstoß ein Verfahren ein oder verhängt er eine Sanktion, so muss er dem Fahrer gegenüber angemessene schriftliche Belege beibringen.“
4. Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG , ABl. 2006 L 102, 35 lautet in seiner zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung der Verordnung (EU) 2016/403 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG , ABl. 2016 L 74, 8 (Anhang III der RL 2006/22/EG ) auszugsweise:
„1. Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Nr. | RECHTSGRUNDLAGE | ART DES VERSTOSSES | SCHWEREGRAD (1) | |||||
MSI | VSI | SI | MI | |||||
[…] | ||||||||
B | Lenkzeiten | |||||||
B1 | Artikel 6 Absatz 1 | Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Std., sofern die Verlängerung auf 10 Std. nicht gestattet ist | 9 Std. < … < 10 Std. |
|
|
| X | |
B2 | 10 Std. ≤ … < 11 Std. |
|
| X |
| |||
B3 | 11 Std. ≤ … |
| X |
|
| |||
B4 | Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Std. um mindestens 50 % ohne Fahrtunterbrechung oder Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden | 13,5 Std. ≤ … und keine Fahrtunterbrechung/Ruhezeit | X |
|
|
| ||
B5 | Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Std., sofern die Verlängerung gestattet ist | 10 Std. < … < 11 Std. |
|
|
| X | ||
B6 | 11 Std. ≤ … < 12 Std. |
|
| X |
| |||
B7 | 12 Std. ≤ … |
| X |
|
| |||
B8 | Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 10 Std. um mindestens 50 % ohne Fahrtunterbrechung oder Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden | 15 Std. ≤ … und keine Fahrtunterbrechung/Ruhezeit | X |
|
|
| ||
[…] | ||||||||
D | Ruhezeiten | |||||||
D1 | Artikel 8 Absatz 2 | Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Std., sofern keine reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist | 10 Std. ≤ … < 11 Std. |
|
|
| X | |
D2 | 8,5 Std. ≤ … < 10 Std. |
|
| X |
| |||
D3 | … < 8,5 Std. |
| X |
|
| |||
D4 | Unzureichende reduzierte tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std., sofern die reduzierte Ruhezeit gestattet ist | 8 Std. ≤ … < 9 Std. |
|
|
| X | ||
D5 | 7 Std. ≤ … < 8 Std. |
|
| X |
| |||
D6 | … < 7 Std. |
| X |
|
| |||
D7 | Unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von weniger als 3 Std. + 9 Std. | 3 Std. + [8 Std. ≤ … < 9 Std.] |
|
|
| X | ||
D8 | 3 Std. + [7 Std. ≤ … < 8 Std.] |
|
| X |
| |||
D9 | 3 Std. + [… < 7 Std.] |
| X |
|
| |||
[…] | ||||||||
D13 | Artikel 8 Absatz 6 | Unzureichende reduzierte wöchentliche Ruhezeit von weniger als 24 Std. | 22 Std. ≤ … < 24 Std. |
|
|
| X | |
D14 | 20 Std. ≤ … < 22 Std. |
|
| X |
| |||
D15 | … < 20 Std. |
| X |
|
| |||
D16 | Unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Std., sofern keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist | 42 Std. ≤ … < 45 Std. |
|
|
| X | ||
D17 | 36 Std. ≤ … < 42 Std. |
|
| X |
| |||
D18 | … < 36 Std. |
| X |
|
| |||
D19 | Artikel 8 Absatz 6 | Überschreitung von sechs aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen nach der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit | … < 3 Std. |
|
|
| X | |
D20 | 3 Std. ≤ … < 12 Std. |
|
| X |
| |||
D21 | 12 Std. ≤ … |
| X |
|
| |||
[…] | ||||||||
(1) MSI = schwerste Verstöße/VSI = sehr schwerwiegender Verstoß/SI = schwerwiegender Verstoß/ MI = geringfügiger Verstoß.“ | ||||||||
V. Rechtliche Beurteilung:
Zu den Verstößen gegen die täglichen Ruhezeiten:
1.1. Art 8 Abs 1 VO (EG) 561/2006 bestimmt, dass der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten muss. Gemäß Art 8 Abs 2 VO (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die betreffende tägliche Ruhezeit als „reduzierte tägliche Ruhezeit“ gemäß Art 4 lit g VO (EG) 561/2006 zu qualifizieren. Als „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ definiert diese Bestimmung eine Ruhepause von mindestens elf Stunden. Gemäß Art 8 Abs 4 VO (EG) 561/2006 darf der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.
1.2. Dabei sind die täglichen Ruhezeiten innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums einzuhalten, der in dem Moment beginnt, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt (vgl. EuGH 02.06.1994, Rs. C-313/92, Van Swieten, Rz 27). Dasselbe muss gelten, wenn eine Ruhezeit durch andere Arbeiten außer der Fahrtätigkeit iSd Art 4 lit e VO (EG) 561/2006 beendet wird, da der Fahrer gemäß Art 4 lit g VO (EG) 561/2006 frei über seine Ruhezeit verfügen können muss. Anderenfalls würde der Zweck der Verordnung, die Arbeitsbedingungen und die Straßenverkehrssicherheit durch ausreichende Ruhezeiten zu verbessern (vgl. Erwägungsgründe 16 und 17 der VO [EG] 561/2006), konterkariert.
1.3. Dadurch, dass der Beschwerdeführer in den unter Pkt. 2 der Feststellungen angeführten Zeiträumen, die jeweils nach dem Ende der vorangegangenen Ruhezeit begannen, mithin in jenem Moment, in dem mit dem digitalen Fahrtenschreiber der Beginn von Lenkzeiten oder sonstigen Arbeitszeiten aufgezeichnet wurde, die täglichen Ruhezeiten – wie oben festgestellt – unterschritt, hat er den objektiven Tatbestand des § 134 Abs 1 KFG 1967 iVm Art 8 Abs 1 und Abs 2 VO (EG) 561/2006 verwirklicht.
Zum Verstoß gegen die wöchentliche Ruhezeit:
2.1. Zu dem unter Pkt. 4 der Feststellungen angeführten Verstoß gegen die wöchentliche Ruhezeit ist auszuführen, dass der Fahrer gemäß Art 8 Abs 6 VO (EG) 561/2006 entweder zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten, somit gemäß Art 4 lit g VO (EG) 561/2006 jeweils eine Ruhepause von mindestens 45 Stunden, oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden (vgl. auch Art 4 lit g 2. Spiegelstrich VO [EG] 561/2006) einzuhalten hat. Davon abweichend kann ein im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätiger Fahrer außerhalb des Mitgliedstaats der Niederlassung auch zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten einlegen, sofern der Fahrer in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen.
2.2. Dabei hat die jeweilige wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24‑Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit zu beginnen.
2.3. Wie oben unter Pkt. 4. der Feststellungen dargelegt, endete die vorangegangene wöchentliche Ruhezeit am 26.01.2019 um 04.23 Uhr. Der Beschwerdeführer begann die wöchentliche Ruhezeit auch rechtzeitig binnen sechs 24-Stunden Zeiträumen seit dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit, allerdings hatte die ununterbrochene Ruhezeit nur eine Dauer von 20 Stunden und 55 Minuten und war daher um 3 Stunden und 5 Minuten zu kurz.
2.4. Somit hielt der Beschwerdeführer die reduzierte wöchentliche Ruhezeit von zumindest 24 Stunden, die spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnen hätte müssen, nicht ein, sodass er den objektiven Tatbestand des § 134 Abs 1 KFG 1967 iVm Art 8 Abs 6 VO (EG) 561/2006 verwirklicht hat.
Zu den Verstößen gegen die Lenkzeiten:
3.1. Gemäß Art 6 Abs 1 VO (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit grundsätzlich 9 Stunden nicht überschreiten. Nur zwei Mal pro Woche darf die tägliche Lenkzeit auf höchstens 10 Stunden verlängert werden. Dabei ist die tägliche Lenkzeit gemäß Art 4 lit k VO (EG) 561/2006 die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauffolgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit.
3.2. Dadurch, dass der Beschwerdeführer in den unter Pkt. 3. der Feststellungen angeführten Zeiträumen zwischen zwei Ruhezeiten die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden überschritt, hat er den objektiven Tatbestand des § 134 Abs 1 KFG 1967 iVm Art 6 Abs 1 VO (EG) 561/2006 verwirklicht.
Zur subjektiven Tatseite:
4.1. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässiges Verhalten ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß Abs 2 dieser Bestimmung nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
4.2. Da zum Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, und über das Verschulden in den betreffenden Verwaltungsvorschriften keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei diesen Übertretungen um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Bei Ungehorsamsdelikten hat der Beschuldigte die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.
4.3. Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen dazu erstattet, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hätte sich als Lenker eines der VO (EG) 561/2006 unterliegenden Lkws mit den einschlägigen Bestimmungen der VO (EG) 561/2006 vertraut machen müssen und sich bewusst sein müssen, dass ihm bei Verstößen gegen diese Verordnung nach der nationalen Rechtsordnung Strafen drohen (vgl. auch Art 19 VO (EG) 561/2006 ).
4.4. Es ist im Verfahren somit nichts zu Tage getreten, was Zweifel am Verschulden des Beschwerdeführers aufkommen ließe. Vielmehr zeigt die wiederholte Übertretung der Bestimmungen über die einzuhaltenden Lenk- und Ruhezeiten eine auffällige Unverbundenheit mit den diesbezüglichen Vorschriften. Vor dem Hintergrund der festgestellten Lenk- und Ruhezeitverletzungen kann jedenfalls nicht mehr von einer entschuldbaren versehentlichen Fehlleistung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hat die in Rede stehenden Übertretungen der Lenk- und Ruhezeiten somit in zumindest fahrlässiger Weise zu verantworten.
Zur Zusammenfassung der Tatvorwürfe:
5.1. Gemäß § 22 Abs 1 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Eine Ausnahme von diesem sogenannten Kumulationsprinzip im Verwaltungsstrafverfahren stellt das fortgesetzte Delikt dar.
5.2. Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen auf Grund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Diese Rechtsprechung ist dabei nicht nur auf „fortgesetzte“ Delikte im engeren Wortsinn, sondern auch auf gleichzeitig gesetzte Einzelhandlungen anzuwenden.
5.3. Objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Delikts sind daher
- gleichartige Einzelhandlungen,
- ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut (hingegen ist keine Identität des Angriffsobjekts gefordert, es sei denn, es handelt sich um höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, Ehre oder Gesundheit),
- die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden,
- die Einzelakte müssen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (VwGH 16.3.2011, 2009/08/0056, VwSlg. 18.081 A/2011). Dabei handelt es sich um ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigem deliktischem Handeln (VwGH 22.3.2016, Ra 2016/02/0031).
Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 03.05.2017, Ra 2016/03/0108, – in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung – judizierte, ist auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelikte von einer wiederholten Tatbestandsverwirklichung und damit einer nur einmaligen Bestrafung auszugehen, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen auf Grund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten.
5.4. Die Voraussetzungen für ein fortgesetztes Delikt liegen hier sowohl im Hinblick auf die Begehungsform als auch im Hinblick auf die äußeren Begleitumstände der gleichartigen Übertretungen betreffend die Art 8 Abs 1 und 2 sowie Art 6 Abs 1 VO (EG) 561/2006 vor. Auch ist der enge zeitliche Zusammenhang zu bejahen, weil zwischen den einzelnen Tathandlungen jeweils nur wenige Tage liegen (vgl. etwa die Entscheidung des VwGH vom 12.07.2012, 2011/02/0040, in der der VwGH ein fortgesetztes Delikt bei nur wenige Tage auseinanderliegenden Tathandlungen des Unterschreitens der täglichen Ruhezeit in einem Zeitraum von etwa zwei Monaten annahm). Gleichfalls ist von einer gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit (hinsichtlich zumindest geringfügiger Über- bzw. Unterschreitungen der Lenkzeiten und Ruhezeiten) auszugehen. Vor diesem Hintergrund sind die gleichartigen Übertretungen jeweils zu einem fortgesetzten Delikt zusammenzufassen und das jeweilige Gesamtdelikt bei der Strafbemessung neu zu bewerten.
5.1. Im Ergebnis sind daher in Spruchpunkt III.1.a) die Tatvorwürfe des Überschreitens der zulässigen täglichen Lenkzeit zu einem fortgesetzten Delikt zusammenzufassen, für das nur eine Strafe auszusprechen ist (vgl. VwGH 28.06.2005, 2004/11/0028).
5.2. Ebenso sind in Spruchpunkt IV.1.a) die Tatvorwürfe des Unterschreitens der täglichen Ruhezeit zu einem fortgesetzten Delikt zusammenzufassen, für das nur eine Strafe auszusprechen ist. Bei der Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit gemäß Art 6 Abs 1 VO (EG) 561/2006 und der Unterschreitung der Mindestruhezeit innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden gemäß Art 8 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 VO (EG) 561/2006 handelt es sich nämlich um zwei verschiedene Übertretungen, die zueinander nicht in einem solchen Verhältnis stehen, dass die Begehung des einen Verstoßes zwingend den anderen Verstoß nach sich zieht (VwGH 18.09.2012, 2009/11/0066; 28.06.2005, 2004/11/0222). Somit sind nur jeweils die gleichartigen Tatvorwürfe der Übertretung des Art 6 Abs 1 VO (EG) 561/2006 auf der einen Seite und der Art 8 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 VO (EG) 561/2006 auf der anderen Seite zu je einem Tatvorwurf zusammenzufassen.
5.3. Auch bei der Unterschreitung der wöchentlichen Ruhezeit gemäß Art 8 Abs 6 VO (EG) 561/2006 handelt es sich um eine von der Unterschreitung der täglichen Ruhezeit gemäß Art 8 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 VO (EG) 561/2006 verschiedene Übertretung (vgl. zur Verschiedenartigkeit von Verletzungen der täglichen und der wöchentlichen Arbeitszeit VwGH 18.09.2012, 2009/11/0066; 24.02.1998, 97/11/0188; vgl. auch VwGH 15.09.2006, 2004/04/0185), sodass dieser Tatvorwurf nicht mit den anderen Tatvorwürfen zusammenzufassen ist und darüber in Spruchpunkt I. gesondert abzusprechen ist.
Zur Strafbemessung:
6. Gemäß § 134 Abs 1b KFG werden die Verstöße gegen die VO (EG) 561/2006 anhand des Anhangs III der RL 2006/22/EG nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwerwiegende Verstöße – schwerwiegende Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. § 134 Abs 1 KFG sieht einen Strafrahmen bis € 5.000,00 vor.
7. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
8.1. Durch die Bestimmungen der Art 6 Abs 1 und Art 8 Abs 1, 2 und 4 VO (EG) 561/2006 sollen die sozialen Bedingungen für die von der Verordnung erfassten Arbeitnehmer sowie die allgemeine Verkehrssicherheit auf Straßen verbessert werden (vgl. Erwägungsgründe 16 und 17 der VO [EG] 561/2006). Überlange Lenkzeiten, zu geringe Lenkpausen und Ruhezeiten führen bei Fahrzeuglenkern zwangsläufig zu Ermüdungserscheinungen, die der Gesundheit des Lenkers schaden und das Unfallrisiko erhöhen. Durch sein vorschriftswidriges Verhalten hat der Beschwerdeführer dem Schutzzweck der oben zitierten Bestimmungen zuwidergehandelt.
8.2. Der Unrechtsgehalt der zu beurteilenden Tat ist somit als nicht unbeträchtlich einzustufen. Das Strafverfahren war daher weder einzustellen noch eine Ermahnung auszusprechen, da die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG, welche kumulativ vorliegen müssen (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065), nicht erfüllt sind.
9.1. Die belangte Behörde nahm auch zu Recht keine Erschwerungsgründe und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auch keine Milderungsgründe an.
9.2. Die belangte Behörde ist auch richtiger Weise mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgegangen, weil der Beschwerdeführer diese erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angegeben hat. Die durch die Behörde angenommenen durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die die Behörde im Straferkenntnis nicht konkretisiert hat, liegen nach der Rechtsprechung des VwGH bei einem unselbständigen Erwerbstätigen in Österreich bei jenem Einkommen, das diesbezüglich in amtlich verlautbaren statistischen Unterlagen ausgewiesen wird (vgl. z.B. VwGH 31.01.2012, 2009/05/0123; 27.04.2000, 98/10/0003). Das – durch die Statistik Austria ermittelte – Nettomonatseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen (inkl. anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld) lag im Jahr 2018 im Mittel sogar bei € 2.037,00 Euro und damit nahezu doppelt so hoch wie das durch den Beschwerdeführer in der Beschwerde glaubhaft angegebene monatliche Einkommen in Höhe einer Rente von € 963,00.
10.1. Ohne dass es der belangten Behörde vorzuwerfen ist, entspricht die vorgenommene Strafbemessung hinsichtlich der zusammengefassten Tatvorwürfe daher den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers nicht.
10.2. Vorauszuschicken ist, dass aufgrund des Vorliegens fortgesetzter Delikte anstelle von acht (Spruchpunkt IV.1.a)) bzw. zwei Verwaltungsübertretungen (Spruchpunkt III.1.a)) jeweils eine Verwaltungsübertretung angenommen wird. Dabei verstößt das erkennende Landesverwaltungsgericht nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, wenn die jeweils verhängte Strafe nicht höher ist als die Summe der von der ersten Instanz für die nunmehr zusammengefassten Tatvorwürfe verhängten Strafen (vgl. VwGH 13.08.2019, Ra 2019/03/0068; 05.09.2018, Ra 2018/11/0144; 19.5.2009, 2007/10/0184 mwN).
Zur Festsetzung der Geldstrafe für die zusammengefassten Übertretungen der Überschreitung der täglichen Lenkzeit (Spruchpunkt III.2.):
11.1. Ausgangspunkt für die Strafbemessung der in Spruchpunkt III.1.a) zusammengefassten Übertretungen 2. und 9. ist daher die Gesamthöhe der dafür durch die belangte Behörde verhängten Strafen in Höhe von € 500,00. Die Mindeststrafe wird durch die Tathandlung der Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 10 Stunden um 4 Stunden und 47 Minuten (9. Übertretung des Straferkenntnisses) definiert, die gemäß Anhang III, Pkt. B7, der RL 2006/22/EG einen sehr schwerwiegenden Verstoß darstellt, sodass gemäß § 134 Abs 1b KFG 1967 eine Mindeststrafe von € 300,00 zu verhängen ist. Auf Grund der prekären und weit unterhalb des durch die Behörde angenommenen Durchschnittseinkommens liegenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse kann die Strafe für die zusammengefassten Tathandlungen auf die Mindeststrafe von € 300,00 reduziert werden.
11.2. Zwar ist nämlich eine Geldstrafe auch dann zu verhängen, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten es wahrscheinlich erscheinen ließen, er würde nicht in der Lage sein, sie zu bezahlen, und selbst dann gerechtfertigt, wenn der Beschuldigte über keinerlei Einkommen verfügt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027; 30.01.2014, 2013/03/0129). Allerdings rechtfertigen die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der Verschuldensform der Fahrlässigkeit im vorliegenden Fall die Verhängung der Mindeststrafe für die zu einem fortgesetzten Delikt zusammengefassten Tathandlungen (vgl. VwGH 18.04.2017, Ra 2016/02/0061; 25.04.1990, 88/08/0155).
11.3. Anstelle der im Straferkenntnis für die zweite Übertretung verhängten Strafe von € 200,00 und für die neunte Übertretung verhängten Strafe von € 300,00 war daher eine Strafe für die Überschreitungen der täglichen Lenkzeit in Höhe der gesetzlichen Mindeststrafe von € 300,00 zu verhängen.
Zur Festsetzung der Geldstrafe für die Unterschreitung der täglichen Ruhezeit (Spruchpunkt IV.2.):
12.1. Ausgangspunkt für die Strafbemessung der in Spruchpunkt IV.1.a) zusammengefassten Übertretungen 1., 3., 4., 6., 7., 8., 10. und 11. ist daher die Gesamthöhe der dafür durch die belangte Behörde verhängten Strafen in Höhe von € 1.540,00. Die Mindeststrafe wird durch die Tathandlungen der unzureichenden täglichen Ruhezeit von weniger als 7 Stunden (3., 4. und 11. Übertretung des Straferkenntnisses) definiert, die gemäß Anhang III, Pkt. D6, der RL 2006/22/EG sehr schwerwiegende Verstöße darstellen, sodass gemäß § 134 Abs 1b KFG 1967 eine Mindeststrafe von € 300,00 zu verhängen ist. Zwar liegen die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse weit unterhalb des durch die Behörde angenommenen Durchschnittseinkommens, allerdings kann auf Grund von drei Tathandlungen, die sehr schwerwiegende Verstöße darstellen, und dem Vorliegen weiterer, teils auch schwerwiegender Verstöße nicht die Mindeststrafe verhängt werden, sodass die Verhängung einer Gesamtstrafe von € 500,00 tat- und schuldangemessen ist.
12.2. Zwar ist nämlich eine Geldstrafe auch dann zu verhängen, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten es wahrscheinlich erscheinen ließen, er würde nicht in der Lage sein, sie zu bezahlen, und selbst dann gerechtfertigt, wenn der Beschuldigte über keinerlei Einkommen verfügt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027; 30.01.2014, 2013/03/0129). Allerdings rechtfertigen die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der Verschuldensform der Fahrlässigkeit im vorliegenden Fall die Verhängung einer gegenüber der Summe der durch die Behörde verhängten Strafen geminderten Verwaltungsstrafe für die zu einem fortgesetzten Delikt zusammengefassten Tathandlungen (vgl. VwGH 18.04.2017, Ra 2016/02/0061; 25.04.1990, 88/08/0155). Eine Herabsetzung auf die Mindeststrafe ist hingegen nicht tat- und schuldangemessen, weil die Vielzahl der Verstöße gegen die tägliche Ruhezeit in einem Zeitraum von insgesamt 24 Tagen zeigt, dass der Beschwerdeführer den einzuhaltenden Ruhezeiten nicht jene Bedeutung beigemessen hat, die ihnen zukommt. Die Strafe muss daher auch aus generalpräventiven Gründen empfindlich sein, weil die Einhaltung der Ruhezeiten dazu dient, die Kraftfahrer zunächst vor eigener psychischer und physischer Ermüdung zu bewahren. Ruhezeiten haben zudem den Sinn, den Fahrern die Möglichkeit zu gewähren, sich so weit zu regenerieren, dass sie ihre Tätigkeit konzentriert durchführen können und somit eine Übermüdung und damit die Gefahr vor Unfällen, die aus Übermüdung entstehen können, zu verhindern. Daneben kommt den Bestimmungen für Lenker von Schwerkraftfahrzeugen auch schon aus Gründen des Schutzes der Allgemeinheit vor Unfällen durch eine Ermüdung der Lenker besondere Aufmerksamkeit zu.
12.3. Anstelle der im Straferkenntnis verhängten Strafen für die Übertretungen 1., 3., 4., 6., 7., 8., 10. und 11. in der Gesamthöhe von € 1.540,00 ist daher eine Strafe für die Unterschreitungen der täglichen Ruhezeit in Höhe € 500,00 zu verhängen.
Zur Abweisung der Geldstrafe für die Unterschreitung der wöchentlichen Ruhezeit (Spruchpunkt I.):
13. Da für die unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 22 und mehr als 20 Stunden (5. Übertretung des Straferkenntnisses), die einen schwerwiegenden Verstoß darstellt, bereits die gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 134 Abs 1b KFG 1967 iVm Anhang III, Pkt. D14, der Richtlinie 2006/22/EG in Höhe von € 200,00 verhängt wurde, konnte trotz der prekären Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers keine weitere Reduktion der Strafhöhe erfolgen. Die Beschwerde ist daher insofern abzuweisen.
Zu den Ersatzfreiheitsstrafen:
14. Gemäß § 16 Abs 1 VStG ist bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen. Gemäß § 16 Abs 2 VStG ist diese Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die im angefochtenen Straferkenntnis für die 5. Übertretung bzw. für die jeweils strafsatzbestimmenden Übertretungen verhängten Ersatzfreiheitsstrafen sind den Strafzumessungskriterien angemessen und stehen auch zu den – gegenüber der Summe der durch die Behörde verhängten Strafen – herabgesetzten Geldstrafen jedenfalls nicht außer Verhältnis, zumal die bei der Neubemessung der Geldstrafen berücksichtigte Annahme unterdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe außer Betracht zu bleiben hat (vgl. schon VwSlg. 3825 A/1955, VwGH 12.02.1968, 0484/66).
Zu den Verfahrenskosten (Spruchpunkt V. und II.):
15. Durch die Verhängung von Gesamtstrafen in den Spruchpunkten III.2. und IV.2 vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von insgesamt € 100,00. Der an die Bezirkshauptmannschaft Murtal nach Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) vermindert sich daher von € 2.470,00 auf € 1.100,00.
16. Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis – hier in Bezug auf Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses – vollinhaltlich bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. Der Kostenbeitrag war daher im vorliegenden Fall mit € 40,00 festzusetzen.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
17. Gemäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten wurden (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0075), sondern der Beschwerdeführer nur vorgebracht hat, dass die Anzeige Formfehler enthalte, was selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens rechtlich irrelevant wäre. Zudem waren bei unstrittigem Sachverhalt bloß Rechtsfragen ohne besondere Komplexität zu lösen, sodass dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. hiezu etwa EGMR 5.9.2002, Fall Speil, Appl. Nr. 42.057/98, ÖJZ 2003, 117). Da die Verwaltungsgerichte bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht zu nehmen haben (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086) und der Beschwerdeführer für eine Verhandlung von seinem Wohnort in Deutschland anreisen hätte müssen (vgl. § 23 VwGVG und dazu VwGH 11.01.2018, Ra 2017/11/0296 bis 0297), war auch aus diesem Grund dem Beschwerdeführer Parteiengehör auf schriftlichem Weg zu gewähren und keine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zur Präzisierung des Spruchs:
18.1. Der Spruch eines Straferkenntnisses hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, gemäß § 44a Z 2 VStG die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, und gemäß § 44 a Z 3 VStG die angewendete Strafsanktionsnorm, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist, zu enthalten. § 44a Z 2 VStG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint (vgl. VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0013; 24.1.2019, Ra 2018/09/0162; 25.4.2019, Ra 2018/09/0113; 27.3.2020, Ra 2018/17/0168, u.a.). Gleiches gilt für die Anführung der Strafsanktionsnorm nach § 44a Z 3 VStG, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist (vgl. VwGH 30.05.2018, Ra 2018/09/0010; 15.10.2013, 2010/02/0161; 27.05.1993, 93/18/0233).
18.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Gebot des § 44a Z 2 VStG dann nicht entsprochen, wenn die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird. Hiezu zählt auch die Angabe ihrer – richtigen – „Fundstelle“. Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat. Daher genügt insbesondere auch die Zitierung einer Vorschrift mit „in der geltenden Fassung“ („idgF“) nicht dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift (VwGH 26.04.1995, 92/07/0175; 18.02.1992, 92/07/0016). Ein diesbezüglich unrichtiger oder unvollständiger Ausspruch im Spruch kann durch Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses nicht ersetzt werden (siehe zum Ganzen VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0013; 25.04.2019, Ra 2018/09/0113; vgl. etwa auch VwGH 27.6.2007, 2005/03/0231).
18.3. Wird gegen das Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift verstoßen, indem die entsprechende Norm ohne die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat, führt dies zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheids (VwGH 26.02.2003, 2002/03/0282; 12.12.2002, 99/07/0134; 23.02.2001, 99/02/0057, VwSlg. 15.565 A/2001). Diesfalls ist das Verwaltungsgericht im Fall der Abweisung der Beschwerde zu einer Ergänzung der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist verpflichtet (VwGH 27.03.2020, Ra 2018/17/0168; 17.07.2019, Ra 2019/17/0045; 29.10.2019, Ra 2019/09/0065, jeweils mwN).
19.1. Im vorliegenden Fall wurden die verletzten Verwaltungsvorschriften im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ohne jegliche Fundstelle angegeben, sodass das Straferkenntnis insofern rechtswidrig ist. Die belange Behörde hätte jeweils die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung der verletzten Verwaltungsvorschriften mit ihrer Fundstelle angeben müssen. Bei den innerstaatlichen Vorschriften des KFG 1967 ist dies die Fundstelle jener Novelle im Bundesgesetzblatt, mit der die jeweilige Bestimmung vor dem Tatzeitpunkt letztmalig geändert wurde, bei den Vorschriften der Unionsrechtsakte ist dies die Angabe jenes Rechtsakts, mit dem die betreffende Verordnung oder Richtlinie vor dem Tatzeitpunkt letztmalig geändert wurde, samt den Fundstellen der Unionsrechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union.
19.2. Dadurch, dass die belangte Behörde die Angabe der Fundstellen der verletzten Verwaltungsvorschriften unterlassen hat, sind diese im Spruch dieses Erkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht zu ergänzen.
19.3. Ebenso ist das erkennende Landesverwaltungsgericht zur Ergänzung der unvollständig zitierten Strafsanktionsnormen verpflichtet (VwGH 25.04.2002, 2002/07/0024; 26.02.2009, 2009/09/0031). Daher ist im Spruch dieses Erkenntnisses einerseits die Fundstelle der zitierten Strafsanktionsnorm des § 134 Abs 1b KFG 1967 und andererseits der Anhang III der RL 2006/22/EG zu ergänzen, weil sich erst aus der Auflistung in diesem Anhang die Einteilung der jeweiligen Strafe in eine der in § 134 Abs 1b KFG 1967 angeführten Kategorien und somit die Mindeststrafdrohung ergibt, sodass die ausschließliche Anführung des § 134 Abs 1b KFG 1967 als Strafsanktionsnorm unvollständig ist (VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109).
VI. Ergebnis:
Die Übertretung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten stehen durch die Unterlagen der computergestützten Auswertung des digitalen Fahrtenschreibers und der Fahrerkarte des Beschwerdeführers unzweifelhaft fest und werden durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Die einzelnen Tathandlungen der Unterschreitung der täglichen Ruhezeit und der Überschreitung der täglichen Lenkzeit waren jeweils zu einem fortgesetzten Delikt zusammenzufassen, sodass anstelle der einzeln im Straferkenntnis der Behörde verhängten Strafen jeweils eine Strafe zu verhängen ist. Auf Grund der unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse konnte hinsichtlich der Unterschreitung der täglichen Ruhezeit die Strafe für die zusammengefassten Tatvorwürfe gegenüber der durch die Behörde verhängten Summe der einzeln verhängten Strafen herabgesetzt werden und konnte hinsichtlich der Überschreitung der täglichen Lenkzeit die Mindeststrafe verhängt werden. Hinsichtlich der Unterschreitung der wöchentlichen Ruhezeit hat bereits die Behörde die Mindeststrafe verhängt, sodass diese nicht mehr weiter herabgesetzt werden kann und die Beschwerde insofern abzuweisen ist.
Im Ergebnis wird daher der an die Bezirkshauptmannschaft Murtal binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) von € 2.470,00 auf € 1.100,00 herabgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zumutbar ist, bei der Bezirkshauptmannschaft Murtal einen Antrag auf einen angemessenen Zahlungsaufschub oder auf Zahlung in Teilbeträgen gemäß § 54b Abs 3 VStG zu stellen.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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