AWG 2002 §73
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.416.001.2022
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 3. Februar 2022, Zl. ***, betreffend Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die im Spruch enthaltene Wortfolge „1. Die auf den Gst.Nr. […] bis längstens 30. Juni 2022 vorzulegen.“ durch folgende Absätze ersetzt wird:
„1. Folgende Altfahrzeuge, die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, lagern, sind bis 30. Juni 2023 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen:
i. Dacia, Model Berlin, Fahrgestell Nr. ***, beige
ii. Citroen Acadiane, Fahrgestell Nr. ***, blau
2. Folgendes Altfahrzeug, das auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, lagert, ist bis 30. Juni 2023 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen:
i. Dacia, 1310 TX, Fahrgestell Nr. ***, beige
3. Die Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung der Altfahrzeuge sind bis spätestens 15. Juli 2023 der Bezirkshauptmannschaft Baden vorzulegen. Alternativ zur Entsorgung der vom Behandlungsauftrag umfassten Altfahrzeuge kann bis 15. Juli 2023 durch die Vorlage eines aktuellen Gutachtens gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 der Nachweis erbracht werden, dass die Fahrzeuge den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen und mit ihnen nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können.“
2. Der Beschwerdeführer wird gemäß § 77 AVG zur Bezahlung von Kommissionsgebühren in der Höhe von 96,60 Euro (für sieben halbe Stunden) verpflichtet.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren und zum Beschwerdevorbringen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, gemäß § 73 AWG 2002 Autowracks sowie Ablagerungen zu entsorgen. In der Begründung wurde auf eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik Bezug genommen und wurden 25 Altfahrzeuge näher angeführt. Ebenfalls wurde auf ein Gutachten der bautechnischen Amtssachverständigen betreffend Ortsbild Bezug genommen, demzufolge aus ortsbildfachlicher Sicht aufgrund der Art, Anordnung und Anzahl der diversen Lagerungen das Ortsbild erheblich beeinträchtigt wird. Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen für Bautechnik bzw. für Kraftfahrzeugtechnik sei aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden und die Entfernung der Altautos und Ablagerungen samt ordnungsgemäßer Entsorgung vorzuschreiben.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Spruch sei unhaltbar und nicht exekutierbar. Es sei nicht angeführt, auf welchen Grundstücken welche Autowracks oder Ablagerungen gelagert oder abgestellt worden seien. Die Behörde habe sich auch nicht mit dem bisherigen Verfahren auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit einem im November stattgefundenen Lokalaugenschein. Vielmehr habe sie Fahrzeuge aufgezählt die längst entfernt worden seien. Auf den Grundstücken würden sich entweder Fahrzeuge befinden, die über eine aufrechte Zulassung verfügen würden oder Fahrzeuge, deren Zustand in Ordnung sei, die Flüssigkeiten entfernt und die keinen Abfall darstellen würden, weil sie einer weiteren Verwendung zugeführt werden würden.
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Behebung des angefochtenen Bescheids, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde.
Mit Schreiben vom 20. April 2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat den Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik um Erstattung von Befund und Gutachten zu den auf den genannten Grundstücken gelagerten Altfahrzeugen ersucht, und hat dazu am 13. Februar 2023 einen Ortsaugenschein durchgeführt, um sich auch selbst einen Überblick über die gelagerten Gegenstände, die Anlage und deren Einbettung in die örtlichen Gegebenheiten zu verschaffen. Am 28. März 2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und durch Einvernahme des Beschwerdeführers. In der Verhandlung nahmen sowohl der Amtssachverständige für Kraftfahrtechnik C als auch die Amtssachverständige für Bautechnik, Frau D, fachlich zu den an sie gestellten Beweisfragen Stellung und beantworteten die seitens des Verhandlungsleiters und des Beschwerdeführers ergänzend an sie gestellten Fragen.
In der Verhandlung hat der Beschwerdeführer – zusammengefasst – angegeben, er habe zwischen Gutachtenserstellung und dem Verhandlungstermin sämtliche Fahrzeuge, außer denen, die zum Verkehr zugelassen sind, vom Grundstück entfernt. Er wolle die Fahrzeuge loswerden und habe sie nach *** gebracht. Er möchte sie verkaufen oder, wenn er die Fahrzeuge nicht verkaufen könne, entsorgen.
3. Feststellungen:
3.1. Der Beschwerdeführer hat die im Spruch angeführten Altfahrzeuge auf den Grundstücken Nr. ***, KG ***, bzw. Nr. ***, KG ***, abgestellt. Dafür wurde weder eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) noch nach dem AWG 2002 erteilt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine abfallrechtliche Sammler- bzw. Behandlererlaubnis nach § 24a AWG 2002.
Bereits am 14. Juni 2019 hat durch den Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik C im Auftrag der belangten Behörde ein Lokalaugenschein stattgefunden. Die im Spruch angeführten Altfahrzeuge waren zum Teil schon zu diesem Zeitpunkt am angegebenen Ort abgestellt. Am 3. August 2021 hat im Auftrag der belangten Behörde eine Überprüfung der Liegenschaft durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich stattgefunden. In der Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 3. August 2021 wurden mehrere Altfahrzeuge angeführt, die am angegebenen Ort wahrgenommen wurden. Die im Spruch angeführten Altfahrzeuge sind in dieser Auflistung enthalten. Am 10. November 2021 hat ein Lokalaugenschein durch den Amtssachverständigen E im Auftrag der belangten Behörde stattgefunden. Im Gutachten des Amtssachverständigen vom 10. November 2021 sind 14 Fahrzeuge angeführt. Die vorgefundenen Altfahrzeuge werden im Gutachten vom 10. November 2021 allerdings nicht näher spezifiziert, die Auflistung ist lediglich durch Fotos, auf denen überwiegend mit Planen abgedeckte Fahrzeuge erkennbar sind, ergänzt. Beim Lokalaugenschein am 13. Februar 2023 waren mehrere Altfahrzeuge vor Ort. Darunter auch die im Spruch angeführten Altfahrzeuge. Am 27. März 2023 (Tag vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 28. März 2023) waren die im Spruch angeführten Fahrzeuge nicht mehr auf den genannten Grundstücken in der KG *** abgestellt, sondern waren vom Beschwerdeführer nach ***, ***, verbracht und dort geparkt worden. Der Beschwerdeführer möchte sich ihrer entledigen. Der Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 2019, ***, wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Die im Gutachten des Amtssachverständigen E vom 10. November 2021 angeführten Altfahrzeuge sind in diesem Gutachten nur mit Marke bzw. zum Teil auch mit Type und Farbe spezifiziert. Eine exakte Zuordnung zu den in den Gutachten von C vom 14. Juni 2019 bzw. vom 13. Februar 2023 enthaltenen Aufzählungen sowie zur Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 3. August 2021 ist nicht möglich.
3.2. Bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 2019, ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 AWG 2002 aufgetragen, näher angeführte Altfahrzeuge (gefährlicher Abfall) nachweislich trocken zu legen, zu entsorgen oder zu reparieren, und eine Bestätigung der Entfernung bis spätestens 31. August 2019 an die belangte Behörde zu übermitteln. Im Spruch des Bescheides sind folgende, am 13. Februar 2023 noch immer auf den genannten Grundstücken vorhandene Altfahrzeuge angeführt:
Renault, R12 Gordini (R1173), Fahrgestell Nr. „***“, blau
OLTCIT, Club 11 RL, Fahrgestell Nr. ***, beige
Dacia, D4F767, Fahrgestell Nr. ***, grün
3.3. Zum Dacia, Model Berlin, Fahrgestell Nr. ***, beige: das Fahrzeug ist nicht zum Verkehr zugelassen, es ist nicht fahrbereit, die Batterie fehlt, die Schlüssel fehlen (die Zündschlossfunktion ist durch einen Schraubendreher ersetzt), der Bremsflüssigkeitsbehälter ist beinahe leer, das Fahrzeug ist nicht § 57a KFG-fähig. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Reparaturkosten den Zeitwert übersteigen. Das Fahrzeug ist nicht trockengelegt; Motoröl und Kühlflüssigkeit sind vorhanden. Die Bremse ist defekt. Es liegt übermäßig Korrosion der Bremskomponenten vor (etwa Bremsscheiben).
Zum Citroen Acadiane, Fahrgestell Nr. ***, blau: Der Citroen ist nicht zum Verkehr zugelassen. Das Fahrzeug ist nicht fahrbereit, verfügt über keine Begutachtungsplakette, ist nicht trockengelegt, und es weist eine übermäßige Durchrostung der gesamten Bodengruppe auf. Es handelt sich um einen Oldtimer Zustandsklasse 5, die Reparaturkosten betragen etwa 6 000 Euro bis 8 000 Euro und übersteigen damit den Zeitwert von etwa 4 000 Euro. Es hat einen zuordenbaren Motorölverlust (Tropfenbildung) zwischen dem Motor auf der Ablassschraube und dem gepflasterten Untergrund. Die Karosserie ist stark angerostete bzw. durchgerostet die Betriebsbremse ist defekt (kein Druckaufbau) die Beleuchtungseinrichtungen fehlen bzw. sind schwer beschädigt. Die Reifen sind stark rissig.
Zum Dacia, 1310 TX, Fahrgestell Nr. ***, beige: Beim Fahrzeug fehlt die Batterie und das Fahrzeug weist schwere Korrosionen auf. Die Scheibenwischer fehlen. Das Fahrzeug ist nicht trockengelegt, es verfügt über Motoröl, Kühlflüssigkeit und Bremsflüssigkeit. Die Karosserie ist stark angerostet bzw. durchgerostet. Die Betriebsbremse ist defekt (Korrosion der Bremsscheiben). Der Motorblock ist ölig. Die Beleuchtungseinrichtungen fehlen bzw. sind schwer beschädigt. Das Fahrzeug ist nicht fahrbereit, die Batterie fehlt und es ist nicht § 57a KFG-fähig.
Die genannten Fahrzeuge werden schon über einen längeren Zeitraum auf nicht geeignetem Untergrund gelagert. Der Untergrund ist durchlässig und verfügt über keine Auffangeinrichtung/Abscheider. Die Fahrzeuge stehen auf Grund der teilweise jahrerlang abgelaufenen bzw. fehlenden §57a KFG 1967 Begutachtungsplanketten bzw. Hinweise auf Grund fehlender ausländischer technischen Überprüfungsnachweise vor allem aber auf Grund des derzeitigen Zustandes mit hoher Wahrscheinlichkeit seit bereits sehr langer Zeit nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung. Die Altfahrzeuge werden nicht werterhaltend gelagert. Zum Teil werden sie bereits seit längerer Zeit als Lagerstätte für diverse Materialien und Fahrzeugteile verwendet. Seit den Jahren 2016/2019/2021/2023 wurden die Altfahrzeuge in ihrer Abstellposition verändert, auch weil das Grundstück Nr. ***, KG ***, neu gepflastert wurde. Es sind auch Fahrzeuge hinzugekommen sowie weggekommen. Die angeführten Fahrzeuge sind nicht neu.
3.4. Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, waren im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im südöstlichen Grundstücksbereich Fahrzeuge abgestellt. Der Bereich war gepflastert, auf dem spitz zu laufenden Grundstücksbereich in nordwestlicher Richtung waren Metallsteher, Pfeile, Teile einer Einfriedung sowie verrostete Fahrräder. Auf dem Grundstück Nr. *** wurden im Wesentlichen im nordwestlichen Grundstücksbereich Fahrzeuge auf augenscheinlich gepflasterten Vorbereich vorgefunden. Der Grundstücksbereich im Südosten war zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins wie im Gutachten der Amtssachverständigen D bereits zusammengefasst mit Fahrzeugen sowie mit diversen anderen Lagerungen dicht zu gelagert. Diese Lagerungen, wie im Gutachten festgehalten, beeinträchtigen das Ortsbild wesentlich bzw. erheblich. Dieser Ortsteilbereich stellt sich als Wohnbebauung auf entsprechend begrünten Grundstücken dar. Auf den umliegenden Grundstücken waren keine Flächen, auf welchen Autos gelagert waren, auffindbar. Durch die Situierung und Positionierung der Fahrzeuge in einem derartigen nahen Abstand zueinander erfolgt eine Beeinträchtigung des Ortsbildes. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Ortsbildes.
3.5. Der Lokalaugenschein des Gerichts fand am 13. Februar 2023 statt und dauerte von 08:45 Uhr bis 09:05 Uhr. Die Amtshandlung des Amtssachverständigen C fand ebenso am 13. Februar 2023 statt und dauerte von 08:30 Uhr bis 11:15 Uhr.
4. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt der belangten Behörde, insbesondere aus den Gutachten des Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrangelegenheiten C vom 14. Juni 2019 und vom 13. Februar 2023, jeweils samt umfassender Fotodokumentation, sowie aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 3. August 2021. Das Gutachten des Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrangelegenheiten E vom 10. November 2021 enthält demgegenüber nur eine Aufzählung von Altfahrzeugen ohne genaueres Spezifikation; es ist nicht hinreichend aussagekräftig bzw. schlüssig, um daraus im gegebenen Zusammenhang Feststellungen ableiten zu können. Die im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses angeführten Altfahrzeuge finden sich auch in dieser Auflistung vom 10. November 2021 wieder.
Dass die unter Punkt 3.3. angeführten Altfahrzeuge nicht dem Stand der Technik entsprechend trockengelegt wurden und zumindest zum Teil umweltgefährdende Stoffe enthalten, wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert in Abrede gestellt und die Feststellungen decken sich mit den fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrangelegenheiten C, welcher die Autos vor Ort in Augenschein genommen hat. Die Möglichkeit einer Umweltgefährdung durch die verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge wurde vom Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik fachlich fundiert in seinen Gutachten beschrieben, welchen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich besteht daher keine Veranlassung, an den fachlichen Äußerungen des Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik in dessen Gutachten sowie in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu zweifeln.
Die Feststellungen zum Ortsbild ergeben sich aus dem schlüssigen Gutachten der Amtssachverständigen D und ihren Ausführungen in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Die Dauer der außerhalb des Amtes geführten Amtshandlungen ergeben sich aus der Niederschrift des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. Februar 2023 bzw. der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Kraftfahrwesen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Sie wurden nicht bestritten.
5. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 lauten:
„§ 1
[…]
(3) „Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.“
[…]
§ 2
(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
[…]
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
[…]
(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. „Altstoffe“
a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden,
[…]
um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.
[…]
3. „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.
[…]
(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
5. ist „Verwertung“ jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem
a) sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder
b) – im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.
Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren.
[…]
(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. ist „Abfallbesitzer“
a) der Abfallerzeuger oder
b) jede Person, welche die Abfälle innehat;
[…]
Abfallende
§ 5
(1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.
[…]
Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15
(1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
[…]
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
(4) Abfälle sind gemäß § 16 oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23 zu verwerten.
(4a) Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.
(5a) Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass
a) die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder ‑behandler übergeben werden und
b) die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.
(5b) Wer Abfälle nicht gemäß Abs. 5a übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.
[…]
Behandlungsauftrag
§ 73
(1) Wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
[…]“
6. Erwägungen:
6.1. Nach § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ist ein abfallrechtlicher Auftrag zu erteilen, wenn gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen des AWG 2002 und der nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden. Nach § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 ist ein abfallrechtlicher Auftrag zu erteilen, wenn die schadlose Behandlung von Abfällen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) geboten ist.
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines abfallpolizeilichen Maßnahmenauftrages nach § 73 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 AWG 2002 ist somit jedenfalls, dass die Abfalleigenschaft der vom Maßnahmenauftrag erfassten Materialien zu bejahen ist und dass entweder eine Normverletzung (§ 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002) oder die Möglichkeit einer Schutzgutverletzung (§ 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002) vorliegt. Weitere Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines auf § 73 Abs. 1 AWG 2002 gestützten Maßnahmenauftrages sind die Verpflichteten-Eigenschaft der Person, der der Maßnahmenauftrag erteilt wird und die hinreichende, eine Vollziehung ermöglichende Bestimmtheit der Leistung, zu der mit einem abfallrechtlichen Auftrag verpflichtet wird. Schließlich sind mit einem abfallrechtlichen Maßnahmenauftrag die „erforderlichen“ Maßnahmen aufzutragen, wobei ein auf § 73 Abs. 1 Z 1 AWG gestützten Auftrag zwingend auf die Beseitigung des abfallrechtswidrigen Zustands zu richten ist, während bei einem auf § 73 Abs. 1 Z 2 AWG gestützten Auftrag ein stufenweises Vorgehen möglich und die wirtschaftliche Zumutbarkeit und Adäquanz der angeordneten Maßnahme zu prüfen sind (vgl. Landesverwaltungsgericht Niederösterreich 23. Dezember 2020, LVwG-AV-416/001-2015).
6.2. Voraussetzung für die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist daher zunächst, dass die verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG sind (VwGH 24. Mai 2012, 2009/07/0123).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23. Februar 2012, 2008/07/0179). Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch ein gelagertes Fahrzeug die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten.
Dies ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den im Spruch angeführten Altfahrzeugen auf Grund folgender Überlegungen der Fall:
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zugelassene, in Punkt 3.3 genannte Altfahrzeuge mit abgelaufener Begutachtungsplakette nach § 57a KFG 1967 bzw. ohne Begutachtungsplakette abgestellt hat. Der Ablauf einer Begutachtungsplakette führt aber für sich allein nicht dazu, dass die Verkehrs- oder Betriebssicherheit dieses Fahrzeuges erlischt, sondern lediglich dazu, dass eine neuerliche Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 bei diesem Kraftfahrzeug vorzunehmen ist, bevor es weiter bestimmungsgemäß verwendet wird (vgl. das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. Juni 2014, LVwG-WU-13-0136). An der objektiven Abfalleigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 der gegenständlichen Altfahrzeuge ist aber dennoch nicht zu zweifeln. Wie bereits festgestellt stehen die Altfahrzeuge nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung. Ein Altfahrzeug kann nur in „bestimmungsgemäßer Verwendung“ stehen, wenn es zulässigerweise zu Beförderungszwecken (noch) eingesetzt werden kann, also nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt (VwGH 20. Jänner 2005, 2004/07/0206). Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Altfahrzeuge nicht zu Beförderungszwecken eingesetzt werden können, es mangelt schon an einer Fahrbereitschaft der Altfahrzeuge. Diese sind auch nicht trockengelegt und sie befinden sich auf einem Untergrund, der lediglich gepflastert ist und über keine Auffangeinrichtung oder Abscheider verfügt. Bereits daraus ergibt sich die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11. März 2015, LVwG‑2015/44/0171-2). Bereits eine Menge von 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, ist geeignet, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 herbeizuführen (vgl. VwGH 18. November 2010, 2007/07/0035). Ebenso sind bereits sehr kleine Verluste an Öl geeignet, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen (vgl. VwGH 16. Oktober 2003, 2002/07/0162). Zu betonen ist dabei auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination erforderlich ist, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (vgl. VwGH 22. Dezember 2005, 2005/07/0088). Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. VwGH 15. September 2011, 2009/07/0154, mwN). Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung auch nicht mehr neu sein (§ 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, dh nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache, weshalb auch eine allfällige Restaurierungsabsicht nicht entscheidungsrelevant ist. Die in Punkt 3.3 genannten Altfahrzeuge sind nicht mehr neu. Sie stehen seit 2019 (unterschiedlich platziert) auf den angeführten Flächen. Es kann sohin auch nicht mehr von einer bloß temporären Unterbrechung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ausgegangen werden. Selbst durch das bloße „Herumstehen“ des Kfz wird ein solches nach allgemeiner Verkehrsauffassung der bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinne des AWG 2002 entzogen, stellt doch die Transportfunktion den unbestrittenen Hauptgrund eines Fahrzeuges dar. Kfz, die nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen, sind nicht trockengelegte Fahrzeugwracks und stellen daher gefährlichen Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 dar (VwGH 25. Juli 2013, 2013/07/0032). Es liegt kein bestimmungsgemäßer Gebrauch vor, wenn Altfahrzeuge zur Lagerung anderer Gegenstände verwendet werden.
Im vorliegenden Verfahren steht unbestritten fest, dass die Fahrzeuge nach allgemeiner Verkehrsauffassung weder eine neue Sache im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 sind, noch, dass sie in bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 stehen. Von einer Fahrtüchtigkeit kann keine Rede sein (vgl. VwGH 22. April 2010, 2007/07/0015). Die Altfahrzeuge sind auch nicht trockengelegt und auf ungeeignetem Untergrund abgestellt. Es konnte vielmehr festgestellt werden, dass durch die Lagerung der verfahrensgegenständlichen, nicht dem Stand der Technik entsprechend trockengelegten Kraftfahrzeuge eine Umweltgefährdung verursacht werden kann. Bereits daraus ergibt sich die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002.
Die Altfahrzeuge sind daher Abfall im objektiven Sinn (§ 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002).
Gemäß § 1 Abs. 3 Z 9 AWG 2002 ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfalls das Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. Das AWG 2002 enthält keine Legaldefinition des Begriffes „Ortsbild“. Gemäß dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsprache ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben (vgl. VwGH 19. Dezember 2019, Ro 2019/07/0012). Dies gilt auch für den Begriff des „Ortsbildes“ (vgl. zur Auslegung des Begriffs „Landschaftsbild“ iSv § 1 Abs. 3 Z 9 AWG 2002 das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. Dezember 2020, LVwG-S-510/001-2020). Unter Ortsbild im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 9 AWG 2002 ist daher die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles innerhalb einer Gemeinde zu verstehen, die grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes geprägt wird. Das Orts- und Straßenbild ist anhand des (konsentierten) vorhandenen Bestandes zu beurteilen, inwieweit ihm ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik eigen ist, welches den notwendigen Maßstab dafür bildet, ob ein Bauvorhaben dieses Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild beeinträchtigt (VwGH 26. April 2005, 2003/06/0186). Wie bereits festgestellt, hat der Beschwerdeführer Altfahrzeuge auf den genannten Grundstücken in der KG Pottenstein abgestellt. Aus dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erstatteten Gutachten der Amtssachverständigen für Bautechnik geht hervor, dass die „Lagerung“ bzw. „Situierung und Positionierung“ der genannten Altfahrzeuge das Ortsbild beeinträchtigt. Bei der Frage, ob die Beeinträchtigung erheblich im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 9 AWG 2002 ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die anhand des Gutachtens der Sachverständigen zu lösen ist. Die Amtssachverständige hat dazu in ihrem Gutachten darauf hingewiesen, dass auf Grund der Art, Anordnung und Anzahl der diversen Lagerungen im südwestlichen Grundstücksbereich das Ortsbild erheblich beeinträchtigt wird.
Die Beeinträchtigung des Ortsbildes ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erheblich. Ihre Behandlung als Abfall ist daher im öffentlichen Interesse erforderlich, die gelagerten Objekte erfüllen daher auch aus diesem Grund den objektiven Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung angegeben, dass er sich der Altfahrzeuge entledigen will. Die Altfahrzeuge sind daher auch Abfall im subjektiven Sinn (§ 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002). Ein Abfallende gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 kommt nicht in Frage.
6.3. Neben der Abfalleigenschaft setzt ein abfallrechtlicher Maßnahmenauftrag gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 entweder das Vorliegen einer Rechtsverletzung oder eine mögliche Verletzung eines der in § 1 Abs. 1 AWG 2002 aufgezählten Schutzgüter voraus. Im Fall einer Rechtsverletzung ist der Auftrag auf § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, im Fall einer möglichen Schutzgutverletzung auf § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 zu stützen. Ungeachtet dessen, dass ein Maßnahmenauftrag bei Vorliegen der Voraussetzungen auch auf beide Rechtsgrundlagen gestützt werden und die Rechtsgrundlage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegebenenfalls auch ausgetauscht werden kann, sind die beiden Rechtsgrundlagen voneinander zu unterscheiden und ist bei Erteilung eines Maßnahmenauftrages zu begründen, auf welchen Tatbestand (Z 1 oder Z 2) sich dieser stützt (VwGH 15. November 2001, 2001/07/0099). Dementsprechend genügt es nicht, einen Adressaten eines Maßnahmenauftrages pauschal als Verursacher zu bezeichnen, sondern ist konkret anzuführen, welche in § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 genannte abfallrechtswidrige Handlung, aus der sich die Verpflichtetenstellung (wenn auch allenfalls nur als Veranlasser) ergibt, ein Adressat eines Behandlungsauftrages zu verantworten hat (vgl. wiederum näher das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich 23. Dezember 2020, LVwG-AV-416/001-2015).
In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet § 15 Abs. 3 AWG 2002 an, dass dieser außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, über eine genehmigte Anlage nach dem AWG 2002 zu verfügen. Weiters kann schon alleine aufgrund des nicht ausreichend dichten Untergrundes, auf dem die Altfahrzeuge gelagert werden, auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Lagerplatz des Beschwerdeführers um einen für die Behandlung von Abfällen vorgesehenen geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 handelt.
Aus dem Akt der belangten Behörde und aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik und dessen Fotos sowie aus dem Lokalaugenschein ergibt sich eindeutig, dass die Flächen, auf denen die Altfahrzeuge abgestellt sind, nicht im Sinne des Gesetzes befestigt sind. Sie sind weder mineralölbeständig oder dicht ausgeführt, noch sind die Altfahrzeuge dort vor wetterbedingten Einflüssen geschützt. Ebenso wenig sind Auffangeinrichtungen vorhanden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20. Februar 2003, 2002/07/0133) zu verweisen, wonach sich selbst eine mit Rissen durchzogene, teilweise unterschwemmte und eingebrochene Asphaltdecke im Freigelände hinsichtlich der Gefahr des Eintritts einer Boden- und Gewässerverunreinigung nicht wesentlich von einer unbefestigten Oberfläche unterscheidet. Umso mehr muss dies für die verfahrensgegenständliche Fläche, die nicht asphaltiert ist, gelten. Angesichts der vom Amtssachverständigen festgestellten Situation, die auch durch Fotos im Akt dokumentiert ist, liegt es auf der Hand, dass die Altfahrzeuge auf einer unbefestigten Fläche gelagert werden. Auch hinsichtlich des in der Verhandlung vom Beschwerdeführer angeführten Ortes (***, ***) ist bekannt, dass dort keine entsprechende Lagerung erfolgt.
Es ist mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass die Lagerung der auf den in Frage stehenden Grundstücken befindlichen Altfahrzeuge bei Bescheiderlassung einen abfallrechtswidrigen Zustand darstellte und weiter darstellt, durch den die für die Erteilung eines Behandlungsauftrages gem. § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erforderliche Voraussetzung eines Normbruchs erfüllt ist. Es besteht und bestand für die Lagerung der Altfahrzeuge auf den in Frage stehenden Grundstücken zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigung und es handelt sich bei den Grundstücken, auf denen keinerlei Vorkehrungen zum Schutz der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten Schutzgüter getroffen wurden, auch um keine für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen vorgesehenen geeigneten Orte.
Es ist folglich von einer dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 widersprechenden und damit unzulässigen Lagerung von Abfall auszugehen.
6.4. Gemäß § 15 Abs. 5 AWG 2002 müssen Abfälle zur Beseitigung spätestens nach einem Jahr und Abfälle zur Verwertung spätestens nach drei Jahren einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten übergeben werden. Diese Übergabepflicht wird durch § 15 Abs. 5a und 5b AWG 2002 abgesichert. Seit der am 16. Februar 2011 in Kraft getretenen Novelle zum AWG 2002, BGBl. I 9/2011 kann daher die Eigenschaft als „Verpflichteter“ aufgrund von § 15 Abs. 5b AWG 2002 durch die Verletzung der Verpflichtung zur Übergabe von Abfällen an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder ‑behandler nach § 15 Abs. 5a AWG 2002 begründet werden, wenn Abfälle nicht entsprechend § 15 Abs. 5a AWG 2002 an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallhandler übergeben und/oder bei Übergabe die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung nicht explizit beauftragt wird und kann an eine aufgrund von § 15 Abs. 5b AWG 2002 als Verpflichtete anzusehende Person gerichteter Maßnahmenauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 auch bei Zuwiderhandeln gegen die in § 15 Abs. 5a AWG 2002 genannten Verpflichtungen erteilt werden (vgl. Landesverwaltungsgericht Niederösterreich 23. Dezember 2020, LVwG‑AV‑416/001‑2015).
Die in Frage stehenden Abfälle lagerten im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zum Teil bereits mehr als ein Jahr lang bzw. mehr als drei Jahre lang auf der in Frage stehenden Liegenschaft. Somit liegt auch eine – die Erteilung eines auf § 15 Abs. 5b AWG 2002 iVm § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 gestützten Behandlungsauftrages grundsätzlich ermöglichende – Verletzung der in § 15 Abs. 5a AWG 2002 normierten Übergabepflicht vor.
6.5. Für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist es wesentlich, ob die in Frage stehende Person in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbringt oder behandelt. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (VwGH 28. November 2013, 2010/07/0144). Dass der Verpflichtete hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen im Sinne des § 309 ABGB hat (VwGH 28. November 2013, 2010/07/0109) hat, ist für die Stellung als Verpflichteter nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 hingegen nicht erforderlich. Ebenso wenig kommt es auf ein Verschulden des Verpflichteten (VwGH 20. Februar 2014, 2011/07/0144) oder auf das Eigentum an den Abfällen (VwGH 23. März 2006, 2005/07/0127) an (vgl. Landesverwaltungsgericht Niederösterreich 23. Dezember 2020, LVwG‑AV‑416/001‑2015).
Im vorliegenden Fall ist die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Verpflichteter nicht zweifelhaft, da er die Altfahrzeuge selbst auf die genannten Grundstücke verbracht hat.
6.6. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 waren daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erfüllt. Die belangte Behörde hat zu Recht gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 die Entfernung des Altautos angeordnet. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 28 VwGVG abzuweisen war.
Dass sich der Standort der Altfahrzeuge nach Erlassung des angefochtenen Bescheides geändert hat, macht den Maßnahmenumfang nicht rechtswidrig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat, wenn es „in der Sache selbst“ entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, und hat sein Erkenntnis an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die Hauptfrage ua in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung zu erledigen. Die von § 59 Abs 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit – nicht bloß Bestimmbarkeit – in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (VwGH 11. Oktober 1990, 90/06/0066).
6.7. Es ist dem Beschwerdeführer allerdings zuzustimmen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend konkretisiert ist. Aus dem Zusammenhang mit der Begründung des angefochtenen Bescheides, in der zahlreiche Altfahrzeuge angeführt sind, in Verbindung mit den Gutachten des Amtssachverständigen C, ergibt sich aber nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zweifelsfrei, welche Altfahrzeuge vom Behandlungsauftrag der belangten Behörde vom 3. Februar 2022 erfasst sind. Allerdings hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Spruch derart zu präzisieren, dass er auch einer Vollstreckung zugänglich ist.
Nicht berücksichtigt werden konnten bei dieser Korrektur allerdings jene Altfahrzeuge, hinsichtlich derer die belangte Behörde bereits im Jahr 2019 mit dem Bescheid vom 11. Juli 2019, ***, einen Entfernungsauftrag an den Beschwerdeführer erteilt hat. Sofern Altfahrzeuge bereits im Spruch des rechtskräftig ergangenen behördlichen Entfernungsauftrags waren, steht dies der Erlassung eines abfallrechtlichen Beseitigungsauftrages an den Beschwerdeführer entgegen (ein abfallrechtlicher Maßnahmenauftrag gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 begründet keine dingliche Verpflichtung, sondern ist an eine bestimmte Person als Verpflichtete(n) gerichtet. Sache des Verfahrens ist somit die Erteilung eines Maßnahmenauftrags an eine bestimmte Person; vgl. wiederum Landesverwaltungsgericht Niederösterreich 23. Dezember 2020, LVwG-AV-416/001-2015). Der Erlassung eines Entfernungsauftrags an den Beschwerdeführer hinsichtlich der unter Punkt 3.2. genannten Altfahrzeuge steht daher das Zulässigkeitshindernis der entschiedenen Sache entgegen.
Aufgrund des Zeitablaufes war die Frist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG neu festzusetzen. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, wonach die neu festgesetzte Frist nicht ausreichend wäre. Die neu festgesetzte Frist ist daher angemessen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer – wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat – zumindest teilweise in Erfüllung des angefochtenen Bescheides befindet.
6.8. Nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde dem Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen (oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen). Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes musste der Spruch ergänzt werden, zumal im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 AWG 2002 der Beschwerdeführer durch die Vorlage eines aktuellen Gutachtens nach § 57a Abs. 4 KFG 1967 innerhalb der Paritionsfrist ein Abfallende erwirken könnte und er in diesem Fall nicht zur bescheidmäßig vorgeschriebenen Übergabe an einen Berechtigten zur Behandlung verpflichtet wäre (vgl. Landesverwaltungsgericht Niederösterreich 4. Februar 2020, LVwG-AV-1042/002-2019).
6.9. Gemäß § 77 Abs. 1 AVG sind für Amtshandlungen außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren einzuheben. Dies gilt nach § 38 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Nicht nur Amtshandlungen von Richterinnen und Richtern selbst (im Falle des Verwaltungsgerichtes), sondern auch von Amtssachverständigen, die im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren eingesetzt wurden, können die Pflicht zur Verrechnung von Kommissionsgebühren auslösen (vgl. VwGH 26. Juni 1990, Zl. 89/05/0004; VwGH 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0027).
Im gegenständlichen Verfahren haben das Gericht und der Amtssachverständige C einen Ortsaugenschein und somit eine Amtshandlung außerhalb des Amtes durchgeführt. Die Kosten verursachenden Amtshandlungen waren zur vollständigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts – insbesondere im Hinblick auf die mehrjährige Dauer diverser Ablagerungen und Änderungen derselben – erforderlich (vgl. VwGH 22. April 2004, Zl. 2004/07/0042), da eine Augenscheinsnahme und eine Amtshandlung vor Ort zur Erstellung eines Gutachtens notwendig waren.
Die Behörde ist gemäß § 75 Abs. 1 AVG verpflichtet, die Kosten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 AVG nicht anderes ergibt. Wurde eine Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, belasten gemäß § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes können gemäß § 77 Abs. 1 AVG Kommissionsgebühren eingehoben werden, hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden. Die Behörde ist daher verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 76 AVG die Beteiligten zum Ersatz der Kommissionsgebühren heranzuziehen (vgl. mit näheren Hinweisen auf die Rechtsprechung Hengstschläger/Leeb, Online-Kommentar zum AVG, § 77, Rz 3). Das nach § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG erforderliche Verschulden kann nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere darin erblickt werden, dass der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt, also zB für seine Betriebsanlage nicht auch die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erwirkt hat oder ein Gewerbe ohne entsprechende Gewerbeberechtigung und eine Betriebsanlage ohne die erforderliche (gewerbebehördliche) Genehmigung betreibt (vgl. mit näheren Hinweisen auf die Rechtsprechung Hengstschläger/Leeb, Online-Kommentar zum AVG, § 76, Rz 51).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung liegen die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG auch gegenständlich vor, da die Amtshandlungen durch das Verschulden des Beschwerdeführers herbeigeführt worden sind. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann insbesondere darin erblickt werden, dass er Altfahrzeuge entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 gelagert hat (vgl. Landesverwaltungsgericht Niederösterreich 9. März 2016, LVwG-AV-154/001-2015).
Wie bereits festgestellt, hat das erkennende Gericht am 13. Februar 2023 von 8:45 Uhr bis 9:05 Uhr einen Lokalaugenschein durchgeführt, der Amtssachverständige war von 08:30 Uhr bis 11:15 Uhr vor Ort tätig Es sind daher für eine Person (Gericht) eine angefangene halbe Stunden und für eine weitere Person (Amtssachverständiger) sechs angefangene halbe Stunden zu verzeichnen. Gemäß § 1 der NÖ Landes Kommissionsgebührenverordnung 1976 sind somit 96,60 Euro zu entrichten.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis einerseits nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die zu lösende Rechtsfrage andererseits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Überdies stützt sich das gegenständliche Erkenntnis auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0095, oder VwGH 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).
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