LVwG Tirol LVwG-2015/44/0171-2

LVwG TirolLVwG-2015/44/0171-211.3.2015

AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §73 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §73 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.44.0171.2

 

IM NAMEN DER REBUPLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des Herrn A B, Adresse, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 02.12.2014, Zahl US-***-2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist zur Entfernung des Autowracks in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides bis zum 15.04.2015 und die Frist zur Vorlage des Nachweises für die ordnungsgemäße Entsorgung in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides bis zum 30.04.2015 verlängert wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,-- zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 02.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 der Auftrag erteilt, den auf seinem Grundstück Nr *6*/8, KG U, abgelagerten Abfall in Form eines PKW der Marke Typ mit dem bis zum 02.11.2012 gültigen amtlichen Kennzeichen XXXX bis längstens 30.01.2015 ordnungsgemäß zu entsorgen. Weiters wurde ihm aufgetragen, bis längstens 02.02.2015 einen Nachweis für die ordnungsgemäße Entsorgung des Kfz vorzulegen.

Gegen diesen am 09.12.2014 zugestellten Behandlungsauftrag hat Herr A B mit E-Mail vom 07.01.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass das Fahrzeug auf seinem Grundstück stehe und, dass das Motoröl und der Kraftstoff abgelassen und fachgerecht entsorgt worden seien. Zudem hat er am 13.01.2015 vor der Behörde mündlich angegeben, dass er das Fahrzeug als Lagerstätte für das Futter seiner Hühner benötige. Er wolle das Futter nämlich nicht bei seinem Haus lagern, da es dort Mäuse anlocken würde. Das Auto verliere auch keine Flüssigkeiten; die Batterie und der Kühler seien entfernt worden.

Am 26.02.2015 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Herr A B ist Eigentümer des Grundstücks Nr *6*/8, KG U, in S. Auf diesem Grundstück hat er angrenzend an die X-Straße einen am 22.06.1989 erstmals zugelassenen PKW des Fabrikats Typ auf geschottertem und nicht abgedichtetem Untergrund abgestellt. Die letzte § 57a KFG Überprüfung ist im Herbst 2012 abgelaufen. Am 02.11.2012 wurde das auf das Kennzeichen XXXX zugelassene Kfz abgemeldet und seither nicht mehr im Straßenverkehr verwendet.

Dem Kfz wurde der Kühler, die Lichtmaschine und die Batterie entnommen. Das Motoröl und der Treibstoff wurden abgelassen. Das Öl von Getriebe, Servolenkung und den Stoßdämpfern ist jedoch im Auto verblieben. Inwieweit die Bremsflüssigkeit vollständig entfernt wurde – insbesondere aus den Bremsschläuchen – konnte nicht festgestellten werden. Zudem sind die Reifen defekt und das Kfz wird als Lagerplatz für Tierfutter verwendet. Es ist somit in keinem fahrtauglichen Zustand.

Der Beschwerdeführer plant nicht, das Kfz jemals wieder zu reparieren und im Straßenverkehr zu verwenden. Vielmehr hat er begonnen das Kfz auszuschlachten. Das heißt, er demontiert nach Bedarf die noch brauchbaren Teile für sein in Verwendung stehendes Kfz desselben Fabrikats, bevor das Wrack endgültigen verschrottet werden soll.

Dieser unbestrittene Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Behörde und der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

III. Rechtslage:

Die hier relevanten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise wie folgt:

„Ziele und Grundsätze

§ 1.

(1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass

1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,

2. die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,

3. Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,

4. bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und

5. nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.

(2) Diesem Bundesgesetz liegt folgende Hierarchie zugrunde:

1. Abfallvermeidung;

2. Vorbereitung zur Wiederverwendung;

3. Recycling;

4. sonstige Verwertung, zB energetische Verwertung;

5. Beseitigung.

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.“

„Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

( … )

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

( … )

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. „Altstoffe“

a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder

b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,

um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.“

„Abfallende

§ 5

(1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.“

„Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15.

(1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

( … )

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.“

„Behandlungsauftrag

§ 73.

(1) Wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.“

IV. Erwägungen:

Unbestritten konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein nicht mehr zugelassenes, fahruntüchtiges Kfz mit abgelaufener Begutachtungsplakette nach § 57a KFG auf einem nicht abgedichteten Untergrund auf seinem Grundstück zum „Ausschlachten“ lagert.

An der objektiven Abfalleigenschaft iSd § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 dieses Autowracks ist nicht zu zweifeln. Zwar hat der Beschwerdeführer den Kühler, die Lichtmaschine und die Batterie entfernt sowie das Motoröl und den Treibstoff abgelassen, jedoch ist zumindest das Öl von Getriebe, Servolenkung und Stoßdämpfern im Fahrzeug verblieben. Es kann somit von keiner vollständigen Trockenlegung des Autowracks ausgegangen werden. Bereits daraus ergibt sich die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des § 1 Abs 3 AWG 2002. So hat der VwGH etwa erkannt, dass bereits eine Menge von 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, geeignet ist, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt iSd § 1 Abs 3 AWG 2002 herbeizuführen (VwGH 18.11.2010, 2007/07/0035). Zu betonen ist dabei auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 ausreicht (VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088).

Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung auch nicht mehr neu sein (§ 2 Abs 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – zB Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (§ 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, dh nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs 3 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache, weshalb auch eine allfällige Restaurierungsabsicht nicht entscheidungsrelevant wäre. Im vorliegenden Verfahren steht unbestritten fest, dass das Kfz nach allgemeiner Verkehrsauffassung weder eine neue Sache im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 AWG 2002 ist, noch, dass es in bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne des § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002 steht. Von einer Fahrtüchtigkeit kann zufolge des Fahrzeugzustandes und der bereits entnommenen Bestandteile (Kühler, Batterie, Lichtmaschine und Motoröl) keine Rede sein. Auch der Beschwerdeführer selbst bringt vor, das Fahrzeug nicht wieder in Betrieb setzen zu wollen (vgl VwGH 22.04.2010, 2007/07/0015).

Der Beschwerdeführer hat aber eingewandt, dass er das Fahrzeug im Sinne einer Verwertung als Ersatzteilspender verwende. Dem ist zu entgegnen, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar zutrifft, dass die Abfalleigenschaft eines Pkw, selbst wenn dieser Betriebsmittel verlieren sollte, dann zu verneinen ist, wenn er noch in Gebrauch steht, dass aber nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen kann, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002. So wurde etwa der Gebrauch eines Kfz zum Ausschlachten, also zum Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne der genannten Bestimmung beurteilt. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall der Verwendung des Altfahrzeuges als Ersatzteilreserve für das in Betrieb stehende Fahrzeug des Beschwerdeführers. Ein nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002 wird damit nicht aufgezeigt (vgl VwGH 25.07.2013, 2013/07/0032).

Das Vorliegen von Abfall im objektiven Sinn gemäß § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 steht somit fest, weshalb sich ein Eingehen auf die subjektive Abfalleigenschaft des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 an sich erübrigt. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass gegenständlich auch Abfall im subjektiven Sinn vorliegt. Dazu wird auf die Ausführungen auf Seite 308 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 – auf dessen Rechtscharakter hier nicht näher eingegangen werden soll – verwiesen, in denen Kriterien für die subjektive Abfalleigenschaft von Altfahrzeugen definiert werden. Von einer Entledigungsabsicht des Eigentümers oder Inhabers des Fahrzeugs iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 bzw der EG-AbfallverbringungsVO Nr 1013/2006 ist demnach in folgenden Fällen auszugehen:

 „Die Fahrzeuge sind für die Demontage (Zerlegung) mit dem Ziel der Rückgewinnung von Bauteilen bzw für eine Verschrottung (zB Aufbereitung in einem Shredderprozess) bestimmt.“ Genau dies trifft im vorliegenden Fall zu: der Beschwerdeführer hat dezidiert erklärt, das Kfz nur noch ausschlachten zu wollen und anschließend zu entsorgen.

„Die Fahrzeuge sind auseinandergeschnitten (zB in zwei Hälften) oder zugeschäumt bzw zugeschweist (Aufbrechen nötig, um das Altfahrzeug fahrbereit zu machen); manchmal dienen diese zugeschweißten Altfahrzeuge als „Container“ für Ersatzteile oder Abfälle.“ Gegenständlich wurde das Autowrack zwar weder auseinandergeschnitten noch zugeschweißt, jedoch dient es dem Beschwerdeführerals Lager für Tierfutter.

Die Fahrzeuge sind teilausgeschlachtet (zB fehlende Sitze) oder es fehlen Teile, wodurch grobe Sicherheitsmangel ausgelost werden (z.B. fehlende Türen).“ Auch dieses Indiz für die Entledigungsabsicht liegt vor, schließlich hat der Beschwerdeführer bereits mit dem Ausschlachten begonnen, sodass ein bestimmungsgemäßer Betrieb des Kfz nicht mehr möglich ist.

 „Die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs ist in Österreich bzw Europa nicht mehr gegeben. Eine Reparaturwürdigkeit ist jedenfalls dann nicht mehr als gegeben anzunehmen, wenn die Reparaturkosten (Kosten der Instandsetzung in Österreich bzw anderen EU-Mitgliedstaaten) höher als der Zeitwert des Kraftfahrzeugs anzusetzen sind.“ Dass das verfahrensgegenständliche Autowrack nicht mehr reparaturwürdig ist und auch nicht wieder in Stand gesetzt werden soll, hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht.

„Die Fahrzeuge verfügen über keine Registrierung bzw wurden abgemeldet.“ „Die Fahrzeuge wurden in einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren ab dem Datum, das für die nächste Überprüfung vorgesehen gewesen wäre, keiner neuen technischen Überprüfung unterworfen.“ Auch diese Indizien für die Abfalleigenschaft liegen vor, schließlich ist die letzte Überprüfung gemäß § 57a KFG im Herbst 2012 abgelaufen; damals wurde das Kfz auch abgemeldet.

Der Beschwerdeführer möchte also das Autowrack nicht mehr bestimmungsgemäß in Betrieb nehmen. Er hat bereits mit dem Ausschlachten begonnen und plant, das Wrack anschließend zu entsorgen. Somit ist von einer Entledigungsabsicht iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 und damit von Abfall im subjektiven Sinn auszugehen.

Zu prüfen ist weiters, ob hinsichtlich des Autowracks allenfalls ein Abfallende gemäß § 5 Abs 1 AWG 2002 in Frage kommt. Nach dieser Bestimmung gelten Altstoffe, soweit – wie im gegenständlichen Fall – keine Verordnung anderes bestimmt, nur so lange als Abfall, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Nach § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 sind Altstoffe Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden (lit a), oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden (lit b), um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Unter einer "unmittelbaren Verwendung" im Sinn des § 5 Abs 1 AWG 2002 ist der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt statt eines Primärrohstoffes oder eines Produktes aus Primärrohstoffen zu verstehen. Das heißt, dass das Abfallende erst durch die zulässige Verwendung von Fahrzeugteilen – etwa durch den Einbau in ein zu reparierendes Fahrzeug – eintreten könnte. Schon allein aus diesem Grund kann also beim vorliegenden Autowrack kein Abfallende eingetreten sein. Abgesehen davon stellt das Autowrack auch keinen Altstoff iSd § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 dar, da ein solcher nur dann vorliegen kann, wenn bei seiner Sammlung oder Behandlung nicht dem AWG 2002 zuwidergehandelt wird. Wie noch zu zeigen ist, wird das Wrack aber entgegen der Bestimmung des § 15 Abs 3 AWG 2002 behandelt, sodass von einem Altstoff oder gar einer Beendigung der Abfalleigenschaft keine Rede sein kann (vgl VwGH 20.05.2010, 2008/07/0122).

In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet § 15 Abs 3 AWG 2002 an, dass dieser außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, über eine genehmigte Anlage nach dem AWG 2002 zu verfügen. Und schon alleine aufgrund des nicht ausreichend dichten Untergrundes, auf dem das Autowrack gelagert wird, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Lagerplatz des Beschwerdeführers um einen für die Behandlung von Abfällen vorgesehenen geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 handelt. Es ist folglich von einer dem § 15 Abs 3 AWG 2002 widersprechenden und damit unzulässigen Lagerung von Abfall auszugehen.

Die Voraussetzung für die Erteilung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs 1 AWG 2002 ist somit erfüllt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 28 VwGVG abzuweisen war. Aufgrund des Zeitablaufes war allerdings die Frist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen iSd § 59 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 neu festzusetzen.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Alexander Spielmann

(Richter)

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