BAO §4
BAO §93
BAO §114
BAO §274
BAO §275
BAO §279
GdKanalisationsG Krnt 1999 §24
GdKanalisationsG Krnt 1999 §25
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.812.14.2020
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx als Einzelrichterin xxx über die Beschwerde des xxx, wohnhaft in xxx, xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx vom 6.5.2020, xxx, betreffend das Objekt xxx, xxx, womit im Spruchpunkt 1 der Berufung gegen den Spruchpunkt a) des Bescheids der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Marktgemeinde xxx vom 2.3.2020, xxx, stattgegeben wurde und womit im Spruchpunkt 2 die Berufung gegen „Neuberechnung der Bereitstellungsgebühr Kanal über die Bewertungseinheiten“ zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1.9.2020 gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n ,
mit der Maßgabe, dass der Spruchpunkt „Berufungspunkt 2“ zu lauten hat wie folgt:
„Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx als Abgabenbehörde II. Instanz weist die Berufung gegen die mit Spruchpunkt d) des bekämpften Bescheids der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Marktgemeinde xxx vom 2.3.2020, xxx, ausgesprochene Vorschreibung eines Akontos für Kanalgebühren für das Jahr 2020 als
u n z u l ä s s i g a b .“
I. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Bisheriger Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx wurde im Spruchpunkt 1 der Berufung des BF gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Marktgemeinde xxx betreffend Wasserbezugsgebühren für das Jahr 2019 (Spruchpunkt a) stattgegeben und der Spruchpunkt c) betreffend ein Akonto für 2020 abgeändert und im Spruchpunkt 2 die Berufung gegen Spruchpunkt d) betreffend die Vorschreibung eines Akontos für das Jahr 2020 „zurückgewiesen“ (gemeint wohl: „unbegründet abgewiesen“).
Die Bezeichnung des Spruchpunktes 2 im nunmehr bekämpften Bescheid „Neuberechnung der Bereitstellungsgebühr Kanal über die Bewertungseinheiten“ basiert auf der Formulierung im Berufungsschriftsatz des BF.
2. Dagegen brachte der BF als Abgabenpflichtiger per E-Mail vom 4.6.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Im Kern wird darin vorgebracht, dass die Bereitstellungsgebühr für den Kanal seines Einfamilienhauses von bisher brutto EUR 180,-- nunmehr anhand der neuen Berechnung auf der Basis von Bewertungseinheiten mit brutto EUR 303,64 jährlich festgesetzt werde und der Grund hierfür eine „jahrelang nachlässige Bearbeitung eines Gemeindemitarbeiters, sowie mangelnde Kontrolle durch die Gemeinde“ gewesen sei.
Im nunmehr bekämpften Bescheid sei die Abgabenbehörde nicht auf seinen „Einspruch in Bezug auf inhaltliche und rechtliche Unrichtigkeit des Bescheids“ eingegangen. Grundsätzlich stünde es Gemeinden nach § 13 des zweiten Abschnitts (Kanalanschlussbeitrag) des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) zu, die Höhe des Kanalanschlussbeitrags aufgrund der festgesetzten Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz (§ 14) zu ermitteln. Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln. Die Anlage zur Berechnung der Bewertungseinheiten gilt laut Titel „Anlage zu (§13 Abs 2) Bewertungseinheiten“ ausschließlich iVm § 13 K-GKG, so der BF. Dies sei anlässlich der Errichtung der Kanalisation erfolgt und eine gesetzliche Ermächtigung, dies auch im Falle der Kanalgebühren dermaßen zu berechnen, liege nicht vor.
Den Gemeinden stehe es nach § 25 K-GKG des 4. Abschnittes (Kanalgebühren) frei, die Kanalgebühren in Bereitstellungsgebühr und tatsächliche Benützungsgebühr zu teilen, wobei das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr zumindest 50vH des gesamten Aufkommens an Kanalgebühren zu betragen hat. Ob dies für den Bereich der betroffenen Gemeinde zutreffe, könne er nicht beurteilen, so der BF. Jedenfalls könne die Gemeinde mit diesen beiden Gebühren die tatsächlichen Kosten anpassen und somit decken. Ein Blick auf die im selben Abwasserverband befindlichen Nachbargemeinden xxx und xxx zeige, dass „dort selbstverständlich die Bereitstellungsgebühren für alle Gemeindebürger gleich hoch sind“.
ISd Umweltgedankens (Ressource Wasser) dränge sich auf, dass die Gemeinde sich vielleicht dazu entschließen sollte, das Ausmaß der tatsächlichen Benützung des Kanals neben der Bereitstellungsgebühr als Steuerungselement aufzugreifen und es gelte, wer viel einleite (benütze), solle auch mehr dafür bezahlen. Höhere Benützungsgebühren könnten auch helfen, die geforderten 50 vH tatsächlich zu erreichen, um dem Gesetz zu entsprechen.
Es gäbe im gesamten K-GKG und auch in den anderen von der Behörde zitierten Gesetzen keine Bestimmung, welche die Gemeinde ermächtige, die Bereitstellungsgebühr aufgrund der Bewertungseinheiten festzulegen und sei dies ausschließlich für die Errichtung bzw dem jeweiligen Kanalanschluss zulässig, so die Beschwerde.
Der Gesetzgeber verpflichte im § 114 Bundesabgabenordnung (BAO) ua dazu, alle Abgabenpflichtigen gleich zu behandeln, insbesondere gleichmäßig zu besteuern. So sei die Gebühr für das Ausstellen eines Reisepasses oder Personalausweises bei allen gleich. Warum solle er also als Besitzer eines großen Hauses fast doppelt so viel bezahlen, wie jemand, der nur ein kleines Einfamilienhaus besitzt, obwohl sie beide dieselbe Leistung (Bereitstellung des Kanals) in Anspruch nehmen, so der BF.
Er begehre die Aufhebung des rechtswidrigen Bescheids/Berufungsbescheids, eine rechtskonforme Neuausstellung durch die Gemeinde und für den Fall der Vorlage an das Verwaltungsgericht, die Überprüfung des gesamten Inhaltes der oa. Bescheide auf ihre Rechtskonformität und ob die im Gesetz geforderte Höhe (50 vH) der Kanalbenützungsgebühr in den letzten fünf Jahren tatsächlich eingehalten wurde, so der BF.
3. Die Marktgemeinde xxx übermittelte den Akt mit Vorlagebericht vom 5.6.2020 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zum Zwecke der Entscheidung und langte dieser am 8.6.2020 ein.
4. Mit Aufforderung vom 30.6.2020 wurde die Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Marktgemeinde xxx aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung aus dem bezughabenden Bauakt eine Kopie der Berechnung / des Berechnungsblattes der Bewertungseinheiten des Objektes „xxx, xxx“ vorzulegen.
5. Am 1.7.2020 langte beim Landesverwaltungsgericht Kärnten per E-Mail das „Berechnungsblatt für die Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrages zum Bescheid von Herrn xxx, xxx, xxx, Parz. Nr. xxx, KG xxx“ ein.
Darin wird als Summe der Bewertungseinheiten der Wert „2,097“ ausgewiesen und ist diesem Berechnungsblatt zu entnehmen, dass die „Bewertungseinheiten 2,097“ sich für „Wohnungen“ mit 209,74 m2 x 0,010 ergeben.
6. Am 1.9.2020 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführt, in welcher die Parteien des Verfahrens in Rede und Gegenrede die Gelegenheit hatten, die Sache zu erörtern.
Die Vertreterin der belangten Behörde übergab dem Gericht ein Schreiben des Amt der Kärntner Landesregierung, xxx, vom 10.7.2020, xxx, Betreff „Kanalgebühren, Verordnungsüberprüfung, Endprüfung“ worin mitgeteilt wurde, dass die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 18.12.2019, xxx, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung) – im Folgenden kurz als „KGVO“ bezeichnet – den gesetzlichen Rahmenbedingungen und legistischen Richtlinien entspricht.
7. Am 3.9.2020 langte eine E-Mail des BF ein, in welcher er „weitere Beispiele“ anführte, welche „belegen, dass diese Berechnungsart spätestens vor dem Höchstgericht korrigiert werden wird“. Eine Wohnung mit rund 60 m2 in einer Wohnanlage mit insgesamt 10 Wohnungen koste rund EUR 86,-- Bereitstellung pro Jahr. Ein kleines Einfamilienhaus mit rund 120 m2 koste EUR 159,-- pro Jahr. Sein Einfamilienhaus mit etwas über 200 m2 koste im Jahr EUR 303,64 und als Leistung werde allen die Möglichkeit geboten, Abwässer durch baugleiche Anschlussrohre in die Gemeindekanalisation einzuleiten.
Wenn man für einen neuen PKW eine Betriebsberechtigung (Zulassung) begehre, zahle man unabhängig von Marke und Größe den gleichen Betrag. Erst im Betrieb sei ein PS-starker und meist größerer Wagen teurer, so der BF. Es gäbe viele weitere Beispiele für Abgaben/Steuern, welche seine Argumentation bestärke und für den Fall, dass die „Marktgemeinde xxx mit Ihrer Ex-Studentin als Amtsleiterin der Meinung ist, dass ich für dieselbe Leistung, nämlich der Bereitstellung des Kanals 350 Prozent mehr bezahlen soll wie ein Wohnungsbesitzer und dies zudem auch noch gerecht sei, so fehlen einem dazu nur die Worte“, so der BF.
8. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ersuchte mit Aufforderungsschreiben vom 7.9.2020 das Amt der Kärntner Landesregierung, xxx, um Übermittlung der Unterlagen über die Prüfung der Verordnung des Gemeinderates vom 18.12.2019, xxx und der Unterlagen über die Prüfung der dieser Verordnung vorangegangenen KGVO zum Zwecke der Einsichtnahme und langten Unterlagen am 12.9.2020 ein.
II. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Das Objekt xxx in xxx steht im Eigentum des BF und wird für die Verbringung von Abwässer des Objektes xxx in xxx die Kanalisationsanlage der Marktgemeinde xxx faktisch in Anspruch genommen. Das Objekt xxx in xxx verfügt über 2,097 Bewertungseinheiten, gerundet auf 2,10 Bewertungseinheiten.
1.2. Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Marktgemeinde xxx vom 2.3.2020, xxx, wurde dem BF für das Objekt xxx, xxx, mit Spruchpunkt a) die Wasserbenützungsgebühr für das Jahr 2019, mit Spruchpunkt b) die Kanalgebühren für das Jahr 2019 in der Form von Benützungsgebühr und „Bereitstellungsgebühr EUR 180,--/Objekt“ vorgeschrieben und mit Spruchpunkt c) ein Akonto für das Jahr 2020 für Bereitstellungs- und Benützungsgebühr Wasser sowie mit Spruchpunkt d) ein Akonto für das Jahr 2020 für Kanalgebühren in der Form von Benützungsgebühr und „Bereitstellungsgebühr bemessen nach Bewertungseinheiten“ vorgeschrieben.
1.3. Mit Schreiben vom 14.4.2020 brachte der BF das Rechtsmittel der Berufung ein, worin er die „Vorschreibung der Bereitstellungsgebühr Wasser“ wegen Wasserversorgung mittels eigener Quelle rügte und die „Neuberechnung der Bereitstellungsgebühr Kanal über die Bewertungseinheiten“ als dem Gleichbehandlungsgebot widersprechend ansah.
1.4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx vom 6.5.2020, xxx, wurde der Berufung hinsichtlich „Vorschreibung der Bereitstellungsgebühr Wasser“ stattgegeben und die Berufung wegen „Ungleichbehandlung der BürgerInnen durch Einführung der Berechnung auf Basis der Bewertungseinheiten“ als unbegründet abgewiesen (fälschlicherweise „zurückgewiesen“).
1.5. Die gegen den in II.1.4. genannten Bescheid erhobene Beschwerde richtet sich im Kern gegen die Berechnung der Kanalbereitstellungsgebühr bemessen nach Bewertungseinheiten (Spruchpunkt d) des Abgabenbescheids I. Instanz, welcher mit dem nunmehr bekämpften Bescheid bestätigt wurde.
Die Bemessung der Kanalbereitstellungsgebühr auf der Basis von Bewertungseinheiten ist zulässig.
1.6. Der BF begehrt überdies die gerichtliche Überprüfung der Rechtskonformität der unter II.1.2. und II.1.4. genannten Bescheide und ob die im Gesetz geforderte Höhe 50 vH der Kanalbenützungsgebühr in den letzten fünf Jahren tatsächlich eingehalten wurde.
Der Gebührenhaushalt „Kanalhaushalt“ der Gemeinde xxx verzeichnete einen Abgang iHv EUR 218.655,60.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung gründet auf der Einsichtnahme in das offene Grundbuch, wonach das Objekt xxx in der EZ xxx der KG xxx im Eigentum des xxx, geb. xxx, steht. Die Angaben im Grundbuch decken sich mit der Bezeichnung im oben unter I.5. behandelten Berechnungsblattes: auch darin wird der BF als xxx, und das in der EZ xxx des Grundbuchs des BG xxx, KG xxx enthaltene Grundstück Nr. xxx als „Parz. Nr. xxx, KG xxx“ bezeichnet.
Der BF stellte über das gesamte Verfahren nicht in Abrede, die Kanalisationsanlage der Marktgemeinde xxx faktisch in Anspruch zu nehmen.
Die Feststellung der Bewertungseinheiten gründet auf dem gerichtlich angeforderten oben unter I.5. näher bezeichneten Berechnungsblatt, welches laut Angaben der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung von einem Ziviltechniker namens xxx erstellt wurde. Ziviltechniker sind Personen mit öffentlichem Glauben, welche kraft Gesetz – Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG), BGBl I 29/2019 idF BGBl I 32/2020 – als Urkundsperson fungieren. Die von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden werden von den Verwaltungsbehörden in derselben Weise angesehen, als wenn diese Urkunden von Behörden ausgefertigt werden (§ 4 Abs 3 ZTG). Dieser Plan ist somit eine öffentliche Urkunde und als Beweismittel im Abgabenverfahren liefert diese Urkunde gemäß § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) vollen Beweis. Unter Hinweis auf § 292 Abs 2 ZPO, wonach der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig ist, ist zu sagen, dass sich für das Landesverwaltungsgericht an der Echtheit und der Beweiskraft dieser Urkunde keine Zweifel ergeben und wurden solche auch vom BF weder in der Beschwerde, noch in der Verhandlung, ins Treffen geführt.
2.2. Die unter II.1.2. bis II.1.4. getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des vorgelegten Fremdaktes der belangten Behörde.
Zu dem Spruch des unter II.1.4. genannten Bescheids ist auszuführen, dass die Erledigung einer Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz, wenn diese den angefochtenen Bescheid bestätigt, als unbegründet abzuweisen ist.
2.3. Die unter II.1.5. getroffene Feststellung zur Bemessung der Kanalbereitstellungsgebühr auf der Basis von Bewertungseinheiten fußt auf Folgendem:
2.3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass es sachlich ist, anzunehmen, dass einer Kommune für den Betrieb, die Erhaltung und die Erweiterung einer Anlage der kommunalen Daseinsvorsorge erwachsenen Kosten nur zu einem geringen Teil durch den Verbrauch – bzw bei Abwasserverbringung „Gebrauch“ – des mit dieser Anlage bereitgestellten Gutes (Wasser, Abwässer) entstehen, aber zum überwiegenden Teil der Kommune Kosten für das jederzeitige Bereitstellen und Bereithalten entstehen (vgl VwGH 23.4.2009, 2008/17/0180, mit Hinweis auf VfGH 28.2.2002, V64/01 mit weiteren Hinweisen).
Bei der Ausschreibung von Gebühren für daseinsvorsorgende Leistungen ist aus wirtschaftlicher Sicht darauf zu achten, dass die Kosten für das jederzeitige Bereitstellen und Bereithalten einer daseinsvorsorgenden Anlage – im gegenständlichen Fall die Kanalisationsanlage – bestritten werden können und ist dabei darauf Bedacht zu nehmen, dass der Gebührenhaushalt ausgeglichen geführt wird.
Den vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholten oben unter I.8. genannten Beweismitteln ist – etwa aus dem Nachtragsvoranschlag der Gemeinde xxx für das Haushaltsjahr 2019 und der darin zitierten Mitteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung xxx – zu entnehmen, dass die Betriebe der Abwasserbeseitigung einen Abgang auswiesen. Das Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz (K-GHG), LGBl 80/2019 idF LGBl.Nr. 66/2020, normiert im § 38, dass die Gemeinden auch Zahlungsmittelreserven für die Erhaltung und Erneuerung einer Anlage der Daseinsvorsorge bilden können.
Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen sind gemäß § 16 Abs 1 Z 15 Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl I 116/2016 idF BGBl I 106/2018, ausschließliche Gemeindeabgaben und werden die Gemeinden von § 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017 ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung – vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung – Gebühren für die Benützung von für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betriebenen Gemeindeeinrichtungen und –anlagen bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt, auszuschreiben.
Die materiellrechtliche Gesetzesgrundlage für die Ausschreibung von Kanalgebühren ist § 25 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG), LGBl Nr 62/1999 (WV) idF LGBl 85/2013. Nach § 25 Abs 2 leg.cit. dürfen Kanalgebühren geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Kanalgebühren nach der Bereitstellungsgebühr und der Benützungsgebühr geteilt ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr zumindest 50 vH des gesamten Aufkommens an Kanalgebühren zu betragen.
Die Möglichkeit der Splittung der Kanalgebühren in „Bereitstellungsgebühr“ und in „Benützungsgebühr“ wurde von der Gemeinde xxx in Anspruch genommen und im § 2 KGVO des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 18.12.2019, xxx normiert. Als Bemessungsgrundlage für die Bereitstellungsgebühr wird gemäß § 3 Abs 2 KGVO die Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten iSd Anlage zum K-GKG unter Zugrundelegung der in § 4 der Verordnung normierten Höhe pro Bewertungseinheit herangezogen.
„Gebühren“ sind eine bestimmte Gegenleistung als Bezugspunkt der Zahlungspflicht („öffentlicher Preis“) für eine von einer Gebietskörperschaft erbrachte Leistung. Der Verfassungsgerichtshof wurde bereits des Öfteren mit der Rechtmäßigkeit von Gebührenordnungen befasst.
In einigen Entscheidungen judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es im Wesen der Gebühr liegt, dass ihre Höhe der Leistung äquivalent (= angemessen, gleichwertig) sein muss (VfGH 3.7.1965, B96/64; VfGH 11.6.2015, E 1520/2014-8 mit Hinweis auf VfSlg 9889/1983), Höhe der Gebühr zur Leistung in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (VfGH 2.10.1981, B307/78 mit Hinweis auf VfSlg 3550/1959).
Zu der Ausgestaltung der Höhe der Kanalgebühren normiert § 25 K-GKG dass für den Fall, dass – wie in der Gemeinde xxx – die Kanalgebühren nach Bereitstellungs- und Benützungsgebühr geteilt ausgeschrieben sind, das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr zumindest 50 vH des gesamten Aufkommens an Kanalgebühren zu betragen hat. Den vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholten oben unter I.8. genannten Beweismitteln ist aus dem Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung xxx, vom 3.12.2012, xxx, unter „1.2. zum konkreten Gebührensatz“ zu entnehmen, dass laut darin zitierter Mitteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung xxx, die Bereitstellungs- und Benützungsgebühr getrennt ausgewiesen sind und das Verhältnis [gemeint zwischen der Bereitstellungs- und der Benützungsgebühr] den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dabei wird von der Unterabteilung xxx auch erwähnt, dass auf Basis des Rechnungsabschlusses 2018 im Gebührenhaushalt „Kanal“ der Gemeinde xxx ein Abgang enthalten war, sodass die Unterabteilung xxx bei der Feststellung, dass das Verhältnis zwischen Bereitstellungs- und Benützungsgebühr den gesetzlichen Vorgaben entspricht, auf den konkreten Haushalt der Gemeinde xxx abgestellt hat. Die Festlegung der Abgabensätze fußt auf einer Kostenkalkulation für die jeweilige Anlage der Daseinsvorsorge und wird vom Land Kärnten als Gemeindeaufsicht den Gemeinden für die Berechnung der Kosten – welchen der Festlegung der Abgabensätze zugrunde gelegt wird – ein Kalkulationssystem „Kärntner Gebührenkalkulationsmodell Kanal – K-GKM Kanal“ zur Verfügung gestellt. Dass die Gemeinde xxx von dem Kalkulationssystem „Kärntner Gebührenkalkulationsmodell Kanal – K-GKM Kanal“ bei der Berechnung der Kanalgebühr iSd § 25 K-GKG sich nicht dieses Modells bedient hätte, kommt aus dem oben unter I.8. genannten Beweismittel nicht hervor und wurde von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben des Amt der Kärntner Landesregierung, xxx, vom 10.7.2020, xxx, Betreff „Kanalgebühren, Verordnungsüberprüfung, Endprüfung“ der Gemeinde mitgeteilt, dass die KGVO des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 18.12.2019, xxx – in welcher jeweils die Höhe der Bereitstellungsgebühr und der Benützungsgebühr in den §§ 4 und 5 ziffernmäßig jeweils für die Jahre 2020 bis 2024 angeführt sind – den gesetzlichen Rahmenbedingungen und legistischen Richtlinien entspricht. Der Vollständigkeit halber wird vom erkennenden Gericht an dieser Stelle auch festgehalten, dass das Schreiben des Amt der Kärntner Landesregierung, xxx, vom 10.7.2020, xxx, Betreff „Kanalgebühren, Verordnungsüberprüfung, Endprüfung“ in der mündlichen Verhandlung von der Vertreterin der belangten Behörde als Beilage ./1 zum Akt übergeben wurde.
2.3.2. Daher bestehen seitens des erkennenden Gerichts keine Bedenken, dass nicht innerverwaltlich die Äquivalenz der Höhe der Kanalgebühr in der Gemeinde xxx einer Prüfung zugeführt wurde.
2.3.3. Der Verfassungsgerichtshof erachtete Berechnungsschlüssel, in welche das Ausmaß der Benützung nur mittelbar einging – wie zB über die Anzahl der Personen, die Hausgröße oder die Nutzfläche – für unbedenklich (VfGH 28.2.2002, V64/01 mit weiteren Hinweisen unter 2.2.1.: VfSlg 5028/1965, 8998/1980, 10947/1986, 13310/1992). In einer anderen Entscheidung hegte der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken bei der in einer niederösterreichischen Gemeinde angewendeten Berechnung von Kanalbenützungsgebühren nach einem im Gesetz bestimmten Maßstab (VfGH 3.7.1965, B96/64 = VfSlg 5028/1965).
Im 2. Abschnitt „Kanalanschlussbeitrag“ wird im § 13 Abs 2 K-GKG für die Berechnung der Höhe des Interessenbeitrags „Kanalanschlussbeitrag“ nach den in der Anlage des K-GKG vorgesehenen Ansätzen von „Bewertungseinheiten“ gesprochen. Im 4. Abschnitt „Kanalgebühren“ ist für die Berechnung der Kanalgebühren ex lege entweder eine Pauschale oder die Berechnungsgrundlage „Wasserverbrauch“ vorgesehen.
„Bewertungseinheiten“ sind also im K-GKG bereits als eine Bemessungsgrundlage normiert, wenn auch für die Berechnung der Höhe des Interessenbeitrags „Kanalanschlussbeitrag“. Der Maßstab „Bewertungseinheiten“ ist somit der Rechtsgrundlage K-GKG nicht fremd, sondern vom Landesgesetzgeber als ein für die Bemessung von iZm der Nutzung von daseinsvorsorgenden Anlagen der Abwasserentsorgung vorgesehener Maßstab.
Das erkennende Gericht ersieht in dem Maßstab „Bewertungseinheiten“ einen „im Gesetz bestimmten Maßstab“ iSd Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs VfSlg 5028/1965). Das erkennende Gericht erachtet – unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur des VfGH – „Bewertungseinheiten“ als einen „nach [einem] im Gesetz bestimmten Maßstab“ (VfGH 3.7.1965, B96/64 = VfSlg 5028/1965), sodass die Berechnung der „Bereitstellungsgebühr Kanal“ basierend auf Bewertungseinheiten im bekämpften Bescheid – fußend auf der KGVO des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 18.12.2019, xxx – auf dem Boden der höchstgerichtlichen Judikatur zulässig ist.
Dass als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kanalbereitstellungsgebühr „Bewertungseinheiten“ herangezogen werden, rief auch beim Verwaltungsgerichtshof zu einer Kanalverordnung einer anderen Gemeinde im Bundesland Kärnten keine Bedenken hervor (VwGH 24.8.2006, 2005/17/0256): In der Kanalverordnung der betroffenen Gemeinde im Bundesland Kärnten war die Kanalgebühr – wie auch in der Gemeinde xxx – in eine Bereitstellungs- und eine Benützungsgebühr geteilt und wurde in der Kanalverordnung normiert: „die Bereitstellungsgebühr beträgt für jedes Gebäude pro Bewertungseinheit“ ATS 1.930,-- (~ EUR 140,--). Im Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH war exakt jene Fassung der Rechtsgrundlage K-GKG in Kraft, wie sie auch auf den gegenständlichen Fall anzuwenden ist, nämlich jene des BGBl 62/1999. Die nach dem Entscheidungszeitpunkt August 2006 stattgefundenen Änderungen durch BGBl 85/2013 betrafen die Bestimmungen über die Inanspruchnahme fremder Grundstücke und die Strafbestimmungen, sodass die Bestimmungen über die Kanalgebühren in dem vor dem VwGH behandelten Fall gleichlautend waren wie in dem gegenständlichen Fall.
2.3.4. Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, dass „er als Besitzer eines großen Hauses fast doppelt so viel bezahlen“ müsse wie „jemand, der nur ein kleines Einfamilienhaus besitzt“ und bringt im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten in der E-Mail vom 3.9.2020 vor, dass er „für dieselbe Leistung, nämlich Bereitstellung des Kanals, 350 Prozent mehr bezahlen soll wie ein Wohnungsbesitzer“ und wies darauf hin, dass bei allen von der Kanalisationsanlage versorgten Objekte die Abwässer durch baugleiche Anschlussrohre in die Gemeindekanalisation eingeleitet werden.
Dem ist zu erwidern, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die rechtsrichtige Bemessung der Kanalgebühr des BF ist. Ob anderen Personen gegenüber eine rechtlich zutreffende Festsetzung von Kanalgebühren erfolgt, ist für die vorliegenden Beschwerdefall nicht von Relevanz (vgl. VwGH 23.4.2009, 2008/17/0180).
2.3.5. Der BF brachte in der Verhandlung vor, dass bei der Ausstellung eines Reisepasses die Größe der um den Reisepass ansuchenden Person auch keine Rolle spiele. In der E-Mail vom 3.9.2020 argumentierte der BF, dass die Kosten der Zulassung eines KFZ von Marke und Größe des KFZ unabhängig seien und erst im laufenden Betrieb ein PS-starker und meist größerer Wagen teurer sei.
2.3.5.1. Die Kosten für die Ausstellung eines Reisepasses werden im § 14 Tarifpost 9 Gebührengesetz (GebG), BGBl 267/1957 (WV) idF BGBl I 99/2020 normiert. Dem Vorbringen des BF ist zu entgegnen, dass es sich bei den Kosten für die Ausstellung eines Reisepasses um Gebühren für Schriften und Amtshandlungen auf einer bundesgesetzlichen Grundlage (GebG), handelt.
2.3.5.2. Für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges fallen folgende Gebühren an: (Quelle: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/kraftfahrzeuge/kfz-zulassung-kosten.html , Zugriff am 30.9.2020).
Für die Bescheinigungen (Zulassungsschein), welche von einer gemäß § 40a Kraftfahrgesetz 1967 idgF eingerichteten Zulassungsstelle aus Anlass der Zulassung zum Verkehr über die erfolgte Zulassung ausgestellt werden, muss gemäß § 14 Tarifpost 15 GebG eine Gebühr in Höhe von EUR 119,80 entrichtet werden. Mit dieser pauschalierten Gebühr sind alle Kosten (von der Zulassung bis zur Abmeldung des KFZ, auch zB Kosten iZm mit dem Verlust der Zulassungsbescheinigung) abgegolten. Darüber hinaus fallen weiter Kosten an: Kostenersatz gemäß § 40b Abs 7 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967idF BGBl I 37/2020. Die Zulassungsstellen sind berechtigt, für die Vornahme der Zulassung, einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von EUR 49,70 (seit 2.5.2018 auf Grundlage des BGBl II 89/2018) einzuheben. Dieser Betrag ist entsprechend der Regelung des § 40b Abs 8 KFG 1967 valorisiert. Außerdem fallen Kosten für die Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, für die Begutachtungsplakette sowie für die Aushändigung der Kennzeichentafeln an.
2.3.5.3. Welche Gebühren in welcher Höhe der Gesetzgeber aufgrund bundesgesetzlicher Normen für Leistungen seiner Behörden bzw von ihm beliehener Organe im gesamten Bundesgebiet einhebt, ist in casu nicht von Belang.
Die Abwasserkanalisationsanlage ist eine Gemeindeeinrichtung, welche für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben wird (VfSlg 3550/1959, S 161), für deren Benützung die Gemeinden zur Erhebung von Gebühren im Verordnungsweg aufgrund des § 7 Abs 5 Finanzverfassungsgesetz 1948 (F-VG), BGBl 45/1948 idF BGBl I 51/2012) und des § 17 Abs 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl I 116/2016, ermächtigt sind. Die Gebühren für die Erbringung kommunaler Leistungen der Daseinsvorsorge – wie etwa Abwasserentsorgung – werden somit auf einer bundesgesetzlichen Ermächtigung ausgeschrieben (§ 7 Abs 5 F-VG 1958) und haben die Gemeinden das Äquivalenzprinzip zu beachten: die Leistung „Daseinsvorsorge“ muss mit der Gegenleistung „Gebühr“ in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. VfGH 3.6.1965, G27/64, V38/64 mit Hinweis auf VfSlg 3550/1959).
2.3.6. Der BF wies auf § 114 BAO hin, welcher verpflichtet, alle Abgabenpflichtigen gleich zu behandeln, insbesondere gleichmäßig zu besteuern. Die bisherige Besteuerung des Objektes des BF erfolgte mit „Bereitstellungsgebühr Kanal EUR 180,--/Objekt“, unabhängig von der Größe des Objekts.
Hiezu ist auf zu § 114 BAO ergangene höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen: Nach ständiger Rechtsprechung schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer (allenfalls auch unrichtigen) abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit (VwGH 27.6.2018, Ra 2016/15/0075) und überdies gründete die Bemessung der Bereitstellungsgebühr für die Endabrechnung Kanal 2019 mit „Bereitstellungsgebühr Kanal EUR 180,--/Objekt“, auf der für diesen Zeitpunkt im Rechtsbestand befindlichen und somit maßgeblichen Verordnung (§ 3 Abs 2 Kanalgebührenverordnung xxx vom 20.6.2013) und sind rechtskräftige Verordnung auf Sachverhalte, welche im abgabenrechtlichen Sinne einen Abgabenanspruch hervorrufen, anzuwenden.
2.4. Zu dem unter II.1.6. wiedergegebenen Begehren ist zu sagen:
2.4.1. Den vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholten oben unter I.8. genannten Beweismitteln – etwa aus dem Nachtragsvoranschlag der Gemeinde xxx für das Haushaltsjahr 2019 und der darin zitierten Mitteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung xxx, ist zu entnehmen, dass die Betriebe der Abwasserbeseitigung einen Abgang auswiesen. Das Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz (K-GHG), LGBl 80/2019 idF LGBl 66/2020, berechtigt die Gemeinden im § 38 Gebühren in einer derartigen Höhe zu gestalten, dass sie damit Zahlungsmittelreserven für die Erhaltung und Erneuerung einer Anlage der Daseinsvorsorge bilden können.
Im Judikat VfSlg 7583/1975 definierte der Verfassungsgerichtshof den Begriff „Äquivalenzprinzip“: Demnach haben die Gemeinden ihre Einrichtungen, welche sie für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betreiben, den Benützern zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung zu stellen (gleichlautend VfSlg 8847/1980). Ein Preis (Gebühr) ist nur dann angemessen, wenn bei der Festlegung der Gebühren von jenen Kosten ausgegangen wird, welche der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtung tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden. Eine Obergrenze für die „angemessenen Preise (Gebühren)“ bilden jedoch die Selbstkosten (VfSlg 8847/1980). Mit dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) wurde für Gebühren von Gemeindeeinrichtungen der gesetzliche Rahmen insofern ausgeweitet, als Einnahmen aus Gebühren bis zum doppelten Jahreserfordernis zulässig sind („doppeltes Äquivalenzprinzip").
§ 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017 normiert, dass die Gebühren für die Benützung der Gemeindeeinrichtungen bis zu einem solchen Ausmaß festzusetzen sind, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung, den Betrieb der Einrichtung / Anlage sowie das doppelte Jahreserfordernis für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung und Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt (doppeltes Äquivalenzprinzip). Dazu sei auch auf das Judikat des VfGH vom 10.10.2001, B 260/01, verwiesen, wonach die im Finanzausgleichsgesetz (FAG) enthaltene Ermächtigung zur Ausschreibung von Gebühren bis zum doppelten Jahreserfordernis nicht verfassungswidrig ist.
Bei der Festsetzung von Benützungsgebühren für Gemeindeeinrichtungen und -anlagen ist es bloß verboten, über jene Kosten, welche den Kommunen bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Errichtung und einem ebensolchen Betrieb einer Anlage insgesamt erwachsen, hinauszugehen (VfGH 1.12.1987, V15/87).
Der Kanalgebührenhaushalt der Gemeinde xxx verzeichnete laut Rechnungsabschluss 2019 einen Abgang von EUR 218.655,60 (Quelle: xxx, Zugriff: 2.10.2020).
2.4.2. In Anbetracht der oben unter II.2.3.1. unter Zugrundelegung der unter I.8. genannten Beweismittel dargetanen Ausführungen ist vom erkennenden Gericht auszuführen, dass es sich bei der vom BF begehrten Prüfung „ob die im Gesetz geforderte Höhe (50 vH) der Kanalbenützungsgebühr in den letzten fünf Jahren tatsächlich eingehalten wurde“ um „bei der Erlassung der nunmehrigen KGVO maßgeblich gewesene Faktoren“ handelt, hinsichtlich welche die Judikatur des VwGH ausspricht, dass die Abgabenbehörde nicht verpflichtet ist, darauf im Bescheid einzugehen (VwGH 18.3.2002, 2002/17/0015) und ist diese vor der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ergangene Entscheidung auch für das erkennende Gericht maßgeblich.
Die in Rede stehende „Abgabe Kanal ab 1.1.2020“ in Form eines Akontos für das Jahr 2020 für Kanalgebühren in der Form von Benützungsgebühr und „Bereitstellungsgebühr bemessen nach Bewertungseinheiten“ wurde der landesgesetzlichen Grundlage § 24 K-GKG entsprechend mit rechtskräftiger Verordnung ausgeschrieben und ist die Heranziehung von Bewertungseinheiten für die Bemessung der Bereitstellungsgebühr Kanal im § 3 Abs 2 KGVO festlegt. Gemäß dem abgabenrechtlichen Legalitätsprinzip des § 5 F-VG haben sich sowohl die Abgabenbehörden als auch das Verwaltungsgericht an den Inhalt der Abgabenvorschriften – in casu die Verordnung xxx vom 18.12.2019 – zu halten. Die Abgabenbehörden und das erkennende Gericht haben daher die rechtskräftige Verordnung auf Sachverhalte, welche im abgabenrechtlichen Sinne einen Abgabenanspruch hervorrufen, anzuwenden. Die Abgabenbehörden und das erkennende Gericht sind nicht berufen, die Angemessenheit der in der Verordnung festgelegten Höhe des Gebührensatzes oder dessen Zusammensetzung zu prüfen.
Nachdem also die vom Bundesgesetzgeber gemäß F-VG iVm FAG 2017 ermächtigte Gemeinde die Kanalgebühren gemäß dem K-GKG aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung mit der KGVO ausgeschrieben hat und diese Verordnung rechtskräftig ist, ist das erkennende Gericht nach dem abgabenrechtlichen Legalitätsprinzip des § 5 F-VG an den Inhalt der Verordnung gebunden und bestehen für das erkennende Gericht an der Angemessenheit der damit ausgeschriebenen Kanalgebühren keine Bedenken.
Zu Aspekten der Gebarungskontrolle ist das erkennende Gericht aufgrund der verfassungsrechtlichen Trennung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung (§ (Art 94 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1/1930 idF BGBl I 24/2020) nicht berufen, eine solche Kontrolle durchzuführen.
2.4.3. Ob die im Gesetz geforderte Höhe 50 vH der Kanalbenützungsgebühr „in den letzten fünf Jahren tatsächlich eingehalten wurde“, ist im gegenständlichen Verfahren auch nicht von Belang, da die Beschwerde sich auf die „Abgabe Kanal ab 1.1.2020“ in Form eines Akontos für das Jahr 2020 für Kanalgebühren in der Form von Benützungsgebühr und „Bereitstellungsgebühr bemessen nach Bewertungseinheiten“ bezieht.
Es gründet die bekämpfte Vorschreibung des „Akonto für das Jahr 2020 für Kanalgebühren in der Form von Benützungsgebühr und Bereitstellungsgebühr bemessen nach Bewertungseinheiten“ auf dem Beschluss der Gemeindevertretung (oben genannte KGVO) und wurde diese Verordnung vor Beschluss / Inkrafttreten der Gemeindeaufsicht des Amt der Kärntner Landesregierung – wie aus den oben unter I.8. genannten Beweismitteln hervorgeht – vorgelegt: zur Überprüfung aus ökonomischen Gesichtspunkten der Unterabteilung xxx und hinsichtlich gesetzliche Rahmenbedingungen und legistische Richtlinien der Rechtlichen Gemeindeaufsicht.
Es wird auf das bisher unter II.2.4. Dargetane verwiesen.
2.5. Zu dem vom BF gemachten Vergleich mit den Nachbargemeinden xxx und xxx ist zu sagen, dass es richtig ist, dass sich diese beiden Gemeinden gemeinsam mit der Gemeinde xxx und weiteren Gemeinden für die Abwasserentsorgung des Wartungsverband Abwasserentsorgung xxx (im Folgenden: WV) bedienen.
Laut Website des WV besteht die Abwasserentsorgung der insgesamt sieben Mitgliedsgemeinden xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx aus mehreren Kläranlagen. Die Kläranlage xxx versorgt 950 Haushalte in den Gemeinden xxx und xxx und verfügt über ein Kanalnetz von 67,3 km. Die Kläranlage xxx versorgt 2.000 Haushalte in den Gemeinden xxx und xxx und verfügt über ein Kanalnetz von 73,5 km. Die Kläranlage xxx versorgt 1.850 Haushalte in den Gemeinden xxx, xxx und xxx und verfügt über ein Kanalnetz von 113 km.
Auf der Website dieses WV ist auf http://wv-oberesdrautal.at/aktuelles.html der Informationsbroschüre zu entnehmen wie folgt (Zugriff: 2.10.2020):
„Die Mitgliedsgemeinden sind verpflichtet, alle anfallenden Kosten, die der Betrieb und die Wartung der Kläranlagen mit sich bringt, laut den in der Satzung festgelegten anteiligen Kostenschlüssel abzudecken“.
Am 2.10.2020 wurde die Gemeinde xxx mit E-Mail um Mitteilung ersucht, ob laut Satzung des WV der Kostenschlüssel für alle im WV zusammengeschlossenen Gemeinden für jede Gemeinde gleich hoch ist oder der Kostenschlüssel für die im WV zusammengeschlossenen Gemeinden von Gemeinde zu Gemeinde variiert.
Mit E-Mail vom gleichen Tage teilte die Gemeinde xxx mit, dass der Kostenschlüssel für die im WV zusammengeschlossenen Gemeinden von Gemeinde zu Gemeinde variiert. Daraus folgt – da die Gemeinden jene Kosten, welche bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtung tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden – somit in den einzelnen im WV zusammengeschlossenen Gemeinden unterschiedlich hoch ausfallen und darauf basierend die verordnete Höhe der Kanalgebühr von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich ist.
Der Verfassungsgerichtshof sprach im Jahre 1983 zu den Kosten von innerhalb derselben Gemeinde liegenden kommunalen Anlagen aus, dass aufgrund konkreter Gegebenheiten – etwa aufgrund der Situierung in höheren Lagen oder in Tallagen – voneinander verschiedene kommunale Anlagen verschieden hohe Kosten mit sich bringen können (VfGH 6.12.1983, B472/79). Es ist mit dem dem Gleichheitsgebot entspringenden Sachlichkeitsprinzip, aber auch mit dem Grundsatz einer gegenseitig abgestimmten Leistung und Gegenleistung (VfSlg 5156/1965, S 778) vereinbar, dass die Gegenleistung „Gebühr“, welche auf unterschiedlichen Kosten verschiedener – wenngleich demselben Zweck der öffentlichen Verwaltung dienenden – kommunaler Anlagen fußt, unterschiedlich hoch ist.
Nichts anderes bedeutet dies für eine gemeinsame Anlage der Abwasserentsorgung, welcher sich mehrere Gemeinden bedienen. Es handelt sich bei einer solchen um eine Gemeindeanlage die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben wird (vgl. VwSlg 15.555 A/1929 (S.169); VfSlg 3550/1959, S 161; VfSlg 7136/1973 (S 88); VfSlg 11.294/1987 (S. 326), VwGH 30.9.1993, 91/17/0159).
Eine für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betriebenen Gemeindeeinrichtung oder Gemeindeanlage liegt jedenfalls dann vor, wenn die Gemeinde über sie das Verfügungsrecht hat und die Benützer der Einrichtung in dieser Eigenschaft ausschließlich in direkte Rechtsbeziehung zur Gemeinde treten. Dabei ist es gleich, ob die Einrichtung im Eigentum der Gemeinde steht oder von ihr etwa gemietet ist (Hinweis auf VwGH 5.4.1991, 86/17/0155), so der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.9.1993, 91/17/0159. Dieser Entscheidung lag eine Beschwerde betreffend die Stadt xxx, welche als Mitglied eines Abwasserverbandes satzungsgemäß berechtigt war, sich dessen Anlagen zur Reinigung und Beseitigung der Gemeindeabwässer zu bedienen, zu Grunde.
Die Abwasserkanalisationsanlage ist eine Gemeindeeinrichtung, welche für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben wird, für deren Benützung der Bundesgesetzgeber die Gemeinden ermächtigt, Gebühren im Verordnungsweg zu erheben (§ 7 Abs 5 F-VG und des § 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017). Es handelt sich dabei um „Gemeindeabgaben aufgrund freien Beschlussrechts“ nach § 7 Abs 5 F-VG. Die darauf basierend erlassene Verordnung – in casu die KGVO – richtet sich an die unter ihren Anwendungsbereich fallenden Steuerpflichtigen. Das Objekt des BF in xxx ist im Gemeindegebiet von xxx situiert, sodass es für den BF nicht von Belang ist, in wieweit die ebenso im Abwasserentsorgungsverband xxx zusammengeschlossenen Gemeinden bei der Ausschreibung der Kanalgebühren im Falle der Ausschreibung von „Bereitstellungsgebühr“ und „Benützungsgebühr“ gemäß § 25 Abs 2 K-GKG beachten, dass das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr zumindest 50 vH des gesamten Aufkommens an Kanalgebühren beträgt.
2.6. Zu dem Vorbringen, iSd Umweltgedankens (Ressource Wasser) solle sich die Gemeinde dazu entschließen, das Ausmaß der tatsächlichen Benützung des Kanals neben der Bereitstellungsgebühr als Steuerungselement aufzugreifen und es gelte, wer viel einleite (benütze), solle auch mehr dafür bezahlen, da laut Ansicht des BF höhere Benützungsgebühren zu den geforderten 50 vH beitragen könnten, ist zu sagen, dass dieses Prinzip aus der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) stammt. Ziel dieser Richtlinie ist es, den Zustand aller Gewässer und des Grundwassers zu verbessern. § 9 der Wasserrahmenrichtlinie wurde im § 55e Wasserrechtsgesetz (WRG 1959) umgesetzt und verpflichtet diese Norm zum Kostendeckungsprinzip für Wasserdienstleistungen (Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung). Das bedeutet, dass sich die Kostenverteilung für die Wasserdienstleistungen nach dem Verursacherprinzip gestaltet: die Kosten für die Abwasserbeseitigung sind nach tatsächlich vorgenommener Einleitung zu entrichten (poluter pays principle) und wird dieses Prinzip mit der Benützungsgebühr im Ausmaß des eingeleiteten Abwassers erfüllt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) sind gemäß Art 136 Abs 3 B-VG vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden und lauten diese wie folgt:
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
[…]
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
[…]
Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.
Grundsätzliche Anordnungen.
§ 114. (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
(3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können.
§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
[…]
(5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.
§ 275. (1) Der Senatsvorsitzende hat die mündliche Verhandlung zu eröffnen, zu leiten, erforderlichenfalls zu vertagen und zu schließen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sache vollständig, erforderlichenfalls in Rede und Gegenrede, erörtert wird. Er hat das Wort zu erteilen und kann es bei Missbrauch entziehen.
(2) Der Berichterstatter hat die Sache vorzutragen und über die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen zu berichten. Dann hat der Senat erforderlichenfalls weitere Beweisaufnahmen vorzunehmen und die Parteien zu hören. Das letzte Wort kommt den Parteien (§ 78) zu.
(3) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auf Anordnung des Senatsvorsitzenden auszuschließen,
1. soweit eine Partei (§ 78) es verlangt,
2. von Amts wegen oder auf Antrag der Abgabenbehörde (§ 265 Abs. 5), eines Zeugen, einer Auskunftsperson oder eines Sachverständigen, soweit unter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a) oder unter andere Geheimhaltungspflichten fallende Umstände erörtert werden oder soweit die Öffentlichkeit der Verhandlung die Interessen der Abgabenerhebung beeinträchtigen würde.
(4) Bei Verhandlungen und sonstigen Amtshandlungen dürfen nur unbewaffnete Personen anwesend sein. Dies gilt nicht für Personen, die vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind oder mit der Sicherung von Amtshandlungen oder Amtsräumen beauftragt sind.
(5) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und ‑übertragungen, jede sonstige Form von Bild- und Tonübertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen sind unzulässig. Tonaufnahmen sind nur zulässig, soweit sie für die Abfassung der Niederschrift (§ 87 Abs. 6) gestattet sind.
(6) Außer den Mitgliedern des Senates sind auch die Parteien berechtigt, an Personen, die einvernommen werden, Fragen zu stellen. Der Senatsvorsitzende kann Fragen, die nicht der Klärung des Sachverhaltes dienen, zurückweisen.
(7) Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat die Namen der Mitglieder des Senates und des etwa beigezogenen Schriftführers, die Namen der zur Verhandlung erschienenen Parteien und ihrer Vertreter sowie die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere das Parteienvorbringen und die Anträge der Parteien, die über diese Anträge gefassten Beschlüsse des Senates sowie die durchgeführten Beweisaufnahmen zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Senatsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
3.2. Dem § 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) entsprechend können öffentliche Abgaben vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs 5 und 8 Abs 5 F-VG nur aufgrund von Gesetzen erhoben werden (Legalitätsprinzip). Der eben genannte § 7 Abs 5 F-VG normiert, dass der Bundesgesetzgeber die Gemeinden ermächtigen kann, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben und tut der Bundesgesetzgeber dies mit § 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017: die Gemeinden werden damit ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen auszuschreiben.
3.3. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) lauten:
Kanalgebühren
§ 24
Ermächtigung
(1) Die Ermächtigung zur Ausschreibung von Kanalgebühren ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
(2) Erfolgt die Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet oder in Teilen davon anfallenden Abwässer nicht durch Einrichtungen der Gemeinde, wird die Gemeinde ermächtigt, für die Bereitstellung und tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Kanalgebühren auszuschreiben. Abgabenschuldner sind in diesem Fall die Eigentümer der Gebäude oder der befestigten Flächen, deren Abwässer entsorgt werden.
§ 25
Höhe
(1) Erfolgt die Entsorgung der Abwässer nicht durch Gemeindeeinrichtungen, sind der Berechnung der Kanalgebühren die der Gemeinde tatsächlich erwachsenen Kosten zugrunde zu legen.
(2) Kanalgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Kanalgebühren nach der Bereitstellungsgebühr und der Benützungsgebühr geteilt ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr zumindest 50 v. H. des gesamten Aufkommens an Kanalgebühren zu betragen.
(3) Die Benützungsgebühr darf nach dem durchschnittlichen, ortsüblichen Abwasseranfall pauschaliert werden, wobei insbesondere für Wohnungen oder Gebäude stufenweise nach ihrer Verwendung und dem Flächenausmaß Pauschalbeträge festgesetzt werden können. Übersteigt oder unterschreitet eine aufgrund des tatsächlichen Abwasseranfalles sich ergebende Benützungsgebühr den festgesetzten Pauschalbetrag um einen der Art der Pauschalierung angemessenen Prozentsatz, so ist die Gebühr wiederum nach dem Abwasseranfall zu berechnen.
(4) Wird als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, sind auf Antrag des Gebührenpflichtigen verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu binden.
(5) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Gemeinden die zur Feststellung des Wasserverbrauches erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
3.4. Die Ausschreibung der Kanalgebühren erfolgte mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 18.12.2019, xxx, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden (KGVO), und lautet diese auszugsweise wie folgt:
§ 1 Ausschreibung
Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage der Marktgemeinde xxx werden von der Marktgemeinde xxx Kanalgebühren ausgeschrieben.
§ 2 Gegenstand der Abgabe
(1) Die Kanalgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
(2) Für die Bereitstellung der Gemeindekanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
(3) Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
[…]
§ 3 Bereitstellungsgebühr
(1) Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
(2) Die Höhe der Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten im Sinne der Anlage zum Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz) für das Gebäude mit dem jeweiligen Gebührensatz gemäß § 4 dieser Verordnung.
§ 4 Höhe der Bereitstellungsgebühr
Der jährliche Gebührensatz beträgt pro Bewertungseinheit inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
a) ab 1.1.2020: EUR 144,59
b) ab 1.1.2021: EUR 147,48
c) ab 1.1.2022: EUR 150,43
d) ab 1.1.2023: EUR 153,44
e) ab 1.1.2024: EUR 156,51
§ 5 Benützungsgebühr
(1) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der über den Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelten Gebührenmesszahl (Abwassermenge) der an den Kanal angeschlossenen Gebäude mit dem Gebührensatz gemäß § 6 dieser Verordnung.
(2) Die Gebührenmesszahl ist 1m3 bezogenes Wasser, das heißt, dass 1m3 bezogenes Trink- und Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird, 1m3 Abwasser gleichgestellt wird.
(3) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung einer Abwassermenge zu binden.
(4) Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961).
§ 6 Höhe der Benützungsgebühr
Der Gebührensatz pro Kubikmeter beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
a) ab 1.1.2020: EUR 2,70
b) ab 1.1.2021: EUR 2,76
c) ab 1.1.2022: EUR 2,81
d) ab 1.1.2023: EUR 2,87
e) ab 1.1.2024: EUR 2,93
3.5. Die Benützungsgebühr ergibt sich laut § 5 Abs 1 aus der Vervielfachung der über den Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelten Gebührenmesszahl (Abwassermenge) der an den Kanal angeschlossenen Gebäude mit dem im § 6 Abs 2 normierten Gebührensatz.
Die Gebührenmesszahl ist laut § 4 Abs 2 der Verordnung 1 m³ bezogenes Wasser.
3.6. Bei der rechtsrichtigen Bemessung der Kanalgebühr ist die Interpretation der Bestimmung in der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde ausschlaggebend (VwGH 23.4.2009, 2008/17/0180):
Die Bereitstellungsgebühr (§ 3) ist für jene Gebäude, aufgrund eines Anschlussauftrags oder eines Anschlussrechts an den Kanal angeschlossen sind, zu entrichten. Somit ist die Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Kanalanlage und für die Option, diese Anlage in Anspruch zu nehmen, fällig. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass das in Rede stehende Objekt an den Kanal angeschlossen ist.
Die Höhe der Bereitstellungsgebühr ab dem 1.1.2020 für ein im Entsorgungsbereich der Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde xxx befindliches Gebäude bemisst sich gemäß § 3 Abs 2 der Verordnung aus der Vervielfachung der Summe der „Bewertungseinheiten iSd Anlage zum K-GKG“ mit dem jeweiligen Gebührensatz, welcher in § 4 der Verordnung jeweils für die Jahre 2020 bis 2024 ausgewiesen ist. Für das Jahr 2020 beträgt dieser Gebührensatz gemäß § 4 der Verordnung EUR 144,59 und ist bei der Ermittlung der Bereitstellungsgebühr mit den Bewertungseinheiten – in casu 2,10 – zu multiplizieren.
Um Kenntnis über die Bewertungseinheiten des Objektes des BF zu erlangen, bediente sich die belangte Behörde eines Zivilgeometers, welcher unter Zugrundelegung der Anlage zum K-GKG anhand der m2-Nutzfläche den Wert „2,097“ (gerundet: 2,1) als Bewertungseinheiten für das Objekt des BF erhob. Daraus folgt, dass die Bereitstellungsgebühr für das Jahr 2020 unter Zugrundelegung der Bewertungseinheiten des Objektes des BF multipliziert mit dem in § 4 lit a) genannten Betrag von EUR 144,59 berechnet wird und EUR 303,64 (inkl. 10% Umsatzsteuer) beträgt und wurde dem BF mit dem bekämpften Bescheid dieser Betrag vorgeschrieben.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass in dem vom Zivilgeometer verwendeten Berechnungsblatt, welches die Gemeinde xxx dem erkennenden Gericht mit E-Mail vom 1.7.2020 übermittelte, in der Spalte „Bewertungseinheiten gemäß Kanalisationsgesetz“ die falsche Rechtsgrundlage angeführt ist. Die maßgebliche Rechtsgrundlage ist nicht der angeführte „§ 9 Abs 2“, sondern § 13 Abs 2.
Aufgrund dessen, dass unbestritten die Entwässerung des Objektes des BF in die Kanalisationsanlage der Gemeinde xxx erfolgt und daher eine faktische Inanspruchnahme dieser Gemeindeeinrichtung gegeben ist, ist infolge der tatsächlichen Inanspruchnahme iSd §§ 24 Abs 2 und 25 Abs 2 K-GKG der Abgabenanspruch iSd § 4 BAO entstanden, weil jener Tatbestand verwirklicht ist, an den das K-GKG die Abgabepflicht (Kanalbenützungsgebühr iSd § 25 Abs 2) knüpft.
3.7. Im Übrigen ist auszuführen:
3.7.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51, wurde auf Verfassungsebene die Basis für eine durchgehende "zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit" geschaffen und war die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit unter anderem von dem Aspekt der „Bürgernähe“ getragen (Steiner, Zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit. Grundlagen, Ausgangslage und Systemüberblick, S&R, 1/2016, 17). Im Hinblick darauf ist es dem erkennenden Gericht ein Anliegen, Folgendes zu beleuchten:
3.7.2. Bescheide sind „der Rechtskraft fähige, förmliche, obrigkeitliche Willensäußerungen einer Verwaltungsbehörde, die für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse feststellen oder gestalten“ (Winkler, Der Bescheid. Ein Beitrag zur Lehre vom Verwaltungsakt, Wien 1956, S. 17). Gemäß § 93 Abs 3 BAO sind Bescheide zu begründen.
3.7.3. Bereits der Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom 2.3.2020 lässt Ausführungen über den Wortlaut der maßgeblichen Rechtsgrundlagen vermissen. Auch der bekämpfte Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz vom 6.5.2020 bleibt in der Begründung die Rechtsgrundlagen schuldig. In der Begründung des Bescheids der Abgabenbehörde I. Instanz beschränkt sich die Abgabenbehörde darauf, dass sich „die Abgabenfestsetzung unter Bedachtnahme der jeweiligen Gemeindeverordnung auf die oben angeführten Berechnungsgrundlagen und Tarife“ stützt und wird in der Begründung die „jeweilige Gemeindeverordnung“ nicht einmal näher bezeichnet. Im Abgabenbescheid der Abgabenbehörde II. Instanz wird in der Begründung ausgeführt: „Die Abgabenfestsetzung stützt sich unter Bedachtnahme der jeweiligen Gemeindeverordnung auf die oben angeführten Berechnungsgrundlagen und Tarife“.
Vielmehr wird der Abgabenpflichtige auf folgende Möglichkeiten des Zugriffs auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen hingewiesen:
Möglichkeit jederzeitiger Einsichtnahme auf dem Gemeindeamt
„Gemeindehomepage“, ohne, dass deren Internetlink angeführt wird.
Dem Briefkopf des Abgabenbescheids ist die Adresse „xxx“ zu entnehmen. Ein Testzugriff durch die erkennende Richterin am 2.10.2020 und am 5.10.2020 ergab als Rückmeldung „504 Gateway Time-out“, ohne dass die Website der Gemeinde xxx geöffnet wurde.
Über eine Internetsuchmaschine konnte durch die erkennende Richterin die Website (Homepage) der Gemeinde ausfindig gemacht werden und lautet diese: xxx und konnte dort am 2.10.2020 durch Aufrufen der Reiter „Gemeinde/Amtstafel/Verordnungen“ unter „Jahr 2020“ die geltende Kanalgebührenverordnung eingesehen werden. Für die mit Spruchpunkten a) und b) des Bescheids der Abgabenbehörde I. Instanz vom 2.3.2020 festgesetzten Abgaben (Endabrechnung Wasser 2019, Endabrechnung Kanal 2019) konnten die maßgeblichen Rechtsgrundlagen Wasserbezugsgebührenverordnung (für das Jahr 2019) und Kanalgebührenverordnung (für das Jahr 2019) der Website der Gemeinde nicht entnommen werden.
Website, welche in der Begründung mit „xxx“ zitiert wird.
Die Website xxx weist auf der Startseite „amtstafel 2.0. Plattform für interkommunalen Wissens- und Erfahrungsaustausch“ auf und steht dort zu lesen „Bitte beachten Sie, dass Sie sich für die Nutzung der Plattform erst mit Ihren amtstafel2.0-Zugangsdaten einloggen müssen!“
Bei einem Versuch der Registrierung erlangt der Internetuser unter „amtstafel 2.0 Anmeldung“ die folgende Aufforderung / Mitteilung:
„Füllen Sie bitte das folgende Formular vollständig aus. Ihre Anmeldung wird anschließend vom amtstafel 2.0-Team geprüft. Nach erfolgter Freischaltung werden Sie separat per E-Mail verständig.“
Erst durch die Wiedergabe des vollständigen Links von „Amtstafel“ im Bescheid, wäre es dem Abgabenpflichtigen möglich, ohne Registrierung auf das Elektronische Amtsblatt der Gemeinde xxx zuzugreifen und lautet der vollständige Link xxx.
3.7.4. Im Übrigen befreit der Hinweis auf die Möglichkeit des Zugriffs auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen im Internet nicht davon, die maßgeblichen Rechtsgrundlagen zu bezeichnen und den Inhalt der maßgeblichen Normen aus diesen Rechtsgrundlagen zu beschreiben oder wiederzugeben. Erst die Begründung macht den Bescheid für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar und kommt damit der Bescheidbegründung Bedeutung für das rechtsstaatliche Prinzip zu. Ein Abgabepflichtiger soll nicht rätseln müssen, warum eine Abgabe vorgeschrieben wird (siehe die zitierte Literatur bei Ritz, BAO6, § 93 Rz 10). Die Bescheidbegründung ist eines der tragenden Elemente der Bescheidbegründung und hat die Begründung überdies in der Darstellung der rechtlichen Beurteilung zu bestehen, nach welcher die Behörde die Verwirklichung welcher abgabenrechtlichen Tatbestände durch den in der Begründung angeführten Sachverhalt für gegeben erachtet (VwGH 19.3.2008, 2006/15/0268; VwGH 18.11.2008, 2008/15/0089; VwGH 26.8.2009, 2004/13/0092, mit Hinweis auf VwGH 28.5.1997, 94/13/0200; VwGH 27.1.2011, 2007/15/0226).
Ad Spruchpunkt II - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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