Normen
ABGB §1295;
AHG 1949 §1;
BauO OÖ 1976 §36 Abs5;
B-VG Art7 Abs1;
FAG 1973 §14 Abs3 litd;
FAG 1979 §15 Abs3 Z4;
FAG 1985 §15 Abs3 Z5;
F-VG §7 Abs5;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs1 idF 1973/057;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958;
KanalgebührenO Walding 1976 §1;
KanalgebührenO Walding 1976 §3 Abs1;
KanalgebührenO Walding 1976 §3;
KanalgebührenO Walding 1976;
StGG Art2;
VwRallg;
ABGB §1295;
AHG 1949 §1;
BauO OÖ 1976 §36 Abs5;
B-VG Art7 Abs1;
FAG 1973 §14 Abs3 litd;
FAG 1979 §15 Abs3 Z4;
FAG 1985 §15 Abs3 Z5;
F-VG §7 Abs5;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs1 idF 1973/057;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958;
KanalgebührenO Walding 1976 §1;
KanalgebührenO Walding 1976 §3 Abs1;
KanalgebührenO Walding 1976 §3;
KanalgebührenO Walding 1976;
StGG Art2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Dipl.-Ing. Josef Kern (im folgenden: Beschwerdeführer) - er ist nach Beschwerdeeinbringung verstorben - war Eigentümer des Grundstückes Nr. nn/3, KG Z, sowie des darauf errichteten Einfamilienhauses.
Die Abwässer dieses Hauses wurden zunächst auf Grund einer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. Jänner 1973 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung über eine auf dem Grundstück errichtete dreikammrige Kläranlage und einen von dieser ausgehenden Kanal in die Große Rodl (ein Nebengerinne derselben) geleitet. Nach Punkt 1 der Bedingungen und Auflagen dieses Bescheides wurde die Bewilligung befristet bis zur Möglichkeit des Anschlusses an die Ortskanalisation Walding erteilt.
Im Zuge der Errichtung des Sammelkanales des Abwasserverbandes Unteres Rodltal (im folgenden: Abwasserverband) wurde dieser Kanal nach der Aktenlage im Jahr 1975 - und wie der Beschwerdeführer behauptet, ohne seine Einwilligung und ohne sein Wissen - direkt an den Sammelkanal angeschlossen.
Im Jahr 1983 wurde die von der Gemeinde errichtete gemeindeeigene Kanalisationsanlage bis zur Liegenschaft des Beschwerdeführers geführt und eine Verbindung zwischen der auf dem Grundstück liegenden dreikammrigen Kläranlage und dem neu errichteten gemeindeeigenen Kanalisationsnetz - nach der Behauptung des Beschwerdeführers wiederum ohne sein Wissen und Einverständnis - hergestellt.
1.2. Mit Bescheid vom 11. Juni 1985 schrieb der Bürgermeister dem Beschwerdeführer für das Gebäude auf der Parzelle Nr. nn/3, KG Z, welches an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz angeschlossen worden sei, eine laufende Kanalbenützungsgebühr sowie eine solche für die Zeit vom 1. April 1983 bis 30. Juni 1985 gemäß § 3 der Kanalgebührenordnung des Gemeinderates der Gemeinde Walding vom 23. Juli 1976 in der geltenden Fassung (im folgenden: KanalGebO) vor. Nach der Begründung dieses Bescheides sei die Liegenschaft laut schriftlicher Bestätigung der bauausführenden Firma Dr. K vom 25. Jänner 1985 (Prokurist S und Baupolier M) seit Jänner 1983 an das öffentliche Kanalnetz der Gemeinde angeschlossen. Alle anfallenden Abwässer würden seit diesem Zeitpunkt in die gemeindeeigene, öffentliche Kanalanlage eingeleitet.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
1.3. Mit Bescheid vom 21. November 1985 gab der Gemeinderat der Gemeinde Walding dieser Berufung dahingehend Folge, daß im Kellergeschoß nur der für Wohnzwecke ausgebaute Teil für die Berechnung der Benützungsgebühr heranzuziehen sei. Im übrigen wurde der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt. Nach der Begründung dieses Bescheides sei die Quadratmeteranzahl in diesem Geschoßteil bei einem Lokalaugenschein festgestellt worden.
Die in der Berufung weiters aufgestellte Behauptung, die Abwässer seien nur kurzfristig in die gemeindeeigene Kanalisationsanlage eingeleitet worden, müsse zurückgewiesen werden. Der Anschlußschacht für die gemeindeeigene Kanalisationsanlage sei laut Bautagebericht Nr. 31 A vom 19. Jänner 1983 der Firma Dipl-Ing. Dr. K im Jänner 1983 hergestellt worden; ab diesem Zeitpunkt seien sämtliche aus dem Haus und dem Grundstück anfallenden Abwässer in die Ortskanalanlage der mitbeteiligten Gemeinde, welche 3 Meter vom Anschlußschacht des Beschwerdeführers entfernt sei, eingeleitet worden. Am 18. März und 22. Mai 1985 sei vom Amtssachverständigen des Amtes der o.ö. Landesregierung, Ing. Johann B, jeweils festgestellt worden, daß sämtliche Abwässer in den Ortskanal eingeleitet würden, was auf Grund der vorliegenden Beweise darauf schließen lasse, daß die Abwässer vom Jänner 1983 bis 22. Mai 1985 in den Ortskanal eingeleitet worden seien. Die vom Beschwerdeführer mehrfach aufgestellte Behauptung, daß der Anschlußschacht ohne sein Wissen und seine Zustimmung errichtet worden sei, müsse ebenfalls zurückgewiesen werden. Die bauausführende Firma Dr. K bestätige mit Schreiben vom 7. Juni 1985, daß die Herstellung des Hausanschlusses bzw. die Vertiefung des betreffenden Schachtes im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer, Ing. L von der Projektsfirma Dipl.-Ing. H und dem Baupolier M von der Firma K hergestellt worden sei.
Da der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. September 1985 angeführt habe, der von der Gemeinde projektsgemäß ausgebaute Anschlußschacht sei von ihm so umgebaut worden, daß die Abwässer wiederum in den Verbandssammler des Verbandskanales "Unteres Rodltal" flössen, würde diese willkürlich vorgenomme Baumaßnahme bei einer der nächsten Bauverhandlungen überprüft. Für die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr sei es jedoch ohne Bedeutung, ob die Abwässer in den Orts- oder Verbandskanal eingeleitet würden, da auch der Verbandskanal als eine Kanalisationsanlage der Gemeinde, welcher sie sich zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bediene, gelte.
Für die Einhebung der Benützungsgebühr sei das Vorliegen einer rechtskräftigen Anschlußverpflichtung gemäß § 36 oder § 37 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 nicht Voraussetzung. Für die Gebührenvorschreibung sei lediglich die Benützung der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage (seit Jänner 1983) bzw. des Verbandskanales (schon seit 1976) von Bedeutung. Im Hinblick auf diese Rechtslage und da der Anschluß an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage bereits im Jänner 1983 hergestellt worden sei, habe der Gemeinderat der Gemeinde Walding mit Bescheid vom 23. Juli 1985 von einer Vorschreibung der Anschlußverpflichtung gemäß § 37 der Oberösterreichischen Bauordnung Abstand genommen.
Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung. Darin rügte er die Nichtdurchführung eines in der Berufung vom 17. Juli 1985 beantragten neuerlichen Lokalaugenscheines zum Nachweis, daß die ohne sein Wissen kurzfristig an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossene hauseigene Kläranlage nunmehr wieder an eine wasserrechtlich bewilligte Ableitung, die letztlich in den Verbandssammler Unteres Rodltal einmünde, angeschlossen sei. Der Verbandssammler sei nicht als gemeindeeigene Kanalisationsanlage zu verstehen, da sich die Gemeinde dieses Verbandskanales nicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben bediene; dieses Verbandskanales bediene sich der Abwasserverband, der auch der Rechtsträger sei. Schließlich wird in der Vorstellung vorgebracht, § 3 KanalGebO ermächtige zur Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren nur an Eigentümer anschlußpflichtiger Grundstücke.
1.4. Mit Bescheid vom 30. Juni 1986 wies die Oberösterreichische Landesregierung diese Vorstellung als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, der Mangel eines hinreichenden Parteiengehörs im Verfahren der ersten Rechtsstufe werde durch die Möglichkeit, den Standpunkt im Berufungsverfahren auszuführen, geheilt. Im übrigen habe der Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens sehr wohl zu dem am 2. September 1985 durchgeführten Lokalaugenschein eine schriftliche Stellungnahme vom 16. September 1985 abgegeben.
Dem Beschwerdeführer sei von der Vorstellungsbehörde mit Schreiben vom 29. April 1986 mitgeteilt worden, daß auf Grund der Aktenlage die Einleitung der Abwässer direkt in den Hauptsammler des Abwasserverbandes als Tatsache angesehen werde. Da unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Juni 1986 dieser Tatbestand als unumstritten gelte, erübrige sich auch die neuerliche Vornahme eines Lokalaugenscheines.
Der Verfassungsgerichtshof habe in seinen Erkenntnissen VfSlg. 7583/1975 und 8197/1977 ausgeführt, daß eine Gemeindeeinrichtigung und -anlage, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werde (§ 15 Abs. 3 Z. 5 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984), nicht im Eigentum der Gemeinde stehen müsse. Die Gemeinde könne vielmehr die entsprechenden Leistungen auch durch andere Rechtsträger erbringen lassen. Eine "für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betriebene Gemeindeeinrichtung oder -anlage" liege jedenfalls dann vor, wenn die Gemeinde über sie das Verfügungsrecht habe und die Benützer der Einrichtung in diesem Zusammenhang ausschließlich in direkte Rechtsbeziehung zur Gemeinde träten. Die mitbeteiligte Gemeinde sei Mitglied des Wasserverbandes "Abwasserverband Unteres Rodltal" und als solches berechtigt, die den Zwecken des Wasserverbandes dienenden Anlagen widmungsgemäß zu benützen. Zweck und Umfang des Verbandes sei auf Grund seiner Satzungen die Reinigung und Beseitigung der im Bereich der Mitgliedsgemeinden anfallenden Abwässer und die Reinhaltung der Gewässer dieses Bereiches einschließlich der erforderlichen Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen. Es könne daher keinem Zweifel unterliegen, daß sich die mitbeteiligte Gemeinde der Anlagen des Abwasserverbandes zur Reinigung und Beseitigung der in ihrem Bereich anfallenden Abwässer bediene. Daß die Ableitung der Abwässer aus der Liegenschaft des Beschwerdeführers direkt in den Hauptsammler Rodltal des Abwasserverbandes erfolge, sei unbestritten. Diese Ableitung sei somit ebenfalls gebührenpflichtig.
Da § 3 KanalGebO als Gebührenschuldner für die Kanalbenützungsgebühren die Eigentümer der an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Grundstücke bezeichne, bestehe keine Veranlassung, diesbezüglich eine Verbindung mit dem auf eine völlig andere Rechtsgrundlage (Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 - IBG, LGBl. Nr. 28) gestützten § 1 KanalGebO herzustellen, welcher die Anschlußpflicht nur für die Eigentümer angeschlossener anschlußpflichtiger Grundstücke vorsehe. Für die Kanalbenützungsgebühr seien ausschließlich die §§ 3 und 4 KanalGebO maßgeblich, welche das FAG zur Grundlage hätten. Die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr für den faktisch gegebenen Kanalanschluß der Liegenschaft sei daher zu Recht erfolgt.
1.5. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. In der Beschwerde wird gerügt, die Gemeindeabgabenbehörden hätten zu Unrecht festgestellt, daß der Anschluß an die gemeindeeigene öffentliche Kanalanlage mit Zustimmung des Beschwerdeführers erfolgt sei. Dies treffe nicht zu. Auch habe der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt, zu der angeblichen Bestätigung der bauausführenden Firma Dr. K vom 7. Juni 1985, aus der sich die Zustimmung des Beschwerdeführers ersehen lassen solle, Stellung zu nehmen.
Der Sammelkanal des Abwasserverbandes könne nicht als Gemeindeeinrichtung bzw. Gemeindeanlage im Sinne des § 15 Abs. 3 Z. 5 FAG 1985 bzw. im Sinne des § 36 Abs. 5 OÖ BauO gewertet werden. Dieser Sammelkanal diene nicht primär den Zwecken der mitbeteiligten Gemeinde bzw. der Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben. Er diene primär überregionalen Aufgaben, nämlich der Reinigung und Beseitigung sämtlicher Abwässer, die in dem überregionalen Abwasserverband anfielen. Der Sammelkanal diene daher keinesfalls Zwecken der mitbeteiligten Gemeinde.
Unrichtig sei auch die Rechtsauffassung des angefochtenen Bescheides, daß die authentische Interpretation des Ausdruckes "Grundstückseigentümer" im § 1 Abs. 2 KanalGebO nicht auf § 3 derselben Verordnung anzuwenden sei. Auch unter den im § 3 KanalGebO genannten Grundstückseigentümern seien jene zu verstehen, zu deren Gunsten an anschlußpflichtigen Grundstücken ein Eigentumsrecht in den öffentlichen Büchern einverleibt sei. Es wäre unzulässig, einen Begriff, der in derselben Verordnung mehrmals vorkomme, verschiedenartig zu definieren. Eine Anschlußpflicht sei jedoch für die Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt. Mangels einer solchen sei daher die Vorschreibung (auch) einer Kanalbenützungsgebühr unzulässig.
1.6. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 3 KanalGebO der Gemeinde Walding trägt die Überschrift "KANALBENÜTZUNGSGEBÜHREN". Sein Abs. 1 lautet:
"(1) Zur Deckung der Kosten für den Betrieb und die bauliche Erhaltung der öffentlichen gemeindeeigenen Abwasserbeseitigungsanlage sowie für die Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten Baukapitals wird von allen Eigentümern der an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Grundstücke eine laufende Kanalbenützungsgebühr eingehoben."
§ 4 KanalGebO regelt die Fälligkeit sowohl für Kanalanschluß- als auch für Kanalbenützungsgebühren und lautet auszugsweise (Abs. 3 in der Fassung der Verordnung vom 16. Dezember 1982):
"(2) Die Kanalbenützungsgebühr ist ab dem Zeitpunkt zu entrichten, zu welchem der Hauskanal an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen wurde. Bei Neuanschluß ist von den Grundstückseigentümern im ersten Jahr nur die anteilsmäßige Benützungsgebühr ab dem Quartal zu bezahlen, das dem Anschluß folgt.
(3) Die Kanalbenützungsgebühr ist vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres zu entrichten..."
Die §§ 1 und 2 KanalGebO tragen die Überschriften "ANSCHLUSSGEBÜHR" bzw. "AUSMASS DER ANSCHLUSSGEBÜHR". § 1 KanalGebO lautet:
"Für den Anschluß von Grundstücken an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz wird eine Kanalanschlußgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke. Miteigentümer sind zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.
Als Grundstückseigentümer sind jene Personen anzusehen, zu deren Gunsten an anschlußpflichtigen Grundstücken ein Eigentumsrecht in den öffentlichen Büchern einverleibt ist."
Die Regelungen über die Kanalanschlußgebühr finden ihre gesetzliche Grundlage im IBG 1958 in der Fassung LGBl. Nr. 55/1968 und 57/1973, jene über die Kanalbenützungsgebühren stützen sich ursprünglich auf § 14 Abs. 3 lit. d FAG 1973, BGBl. Nr. 445/1972, bzw. im Streitzeitraum auf § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 1979, BGBl. Nr. 673/1978, und § 15 Abs. 3 Z. 5 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984. Es handelt sich daher um die Zusammenfassung der Regelung zweier rechtlich durchaus verschieden begründeter Gemeindeabgaben in einer Verordnung.
Sowohl nach § 1 Abs. 1 (betreffend die Anschlußgebühr) als auch nach § 3 Abs. 1 (betreffend die Kanalbenützungsgebühren) ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke gebührenpflichtig. § 1 Abs. 2 enthält eine nähere Bestimmung der Grundstückseigentümer als jener Personen, zu deren Gunsten an anschlußpflichtigen Grundstücken ein Eigentumsrecht ... einverleibt ist. Das bedeutet für die Anschlußgebühren, daß gebührenpflichtig nur die Eigentümer angeschlossener anschlußpflichtiger Grundstücke sind. Das Entgelt für den Anschluß eines nicht anschlußpflichtigen Grundstückes an die öffentliche Kanalanlage, z.B. bei einem freiwilligen Anschluß, ist somit nicht hoheitlich geregelt worden.
Der Beschwerdeführer erblickt nun im § 1 Abs. 2 KanalGebO eine Legaldefinition des Begriffes des Grundstückseigentümers, die auch für denselben im § 3 Abs. 1 KanalGebO, betreffend die Kanalbenützungsgebühren, verwendeten Begriff des Eigentümers maßgebend sei. Diese Rechtsauffassung ist jedoch unzutreffend. Die vom Beschwerdeführer als Legaldefinition für den gesamten Anwendungsbereich der Verordnung gewertete Bestimmung ist nämlich nicht etwa in dem beide Abgaben betreffenden § 4 enthalten, sondern ausschließlich nur im Kontext mit der Anschlußgebühr vorgesehen worden, eben im Abs. 2 des die Überschrift "Anschlußgebühr" tragenden § 1 KanalGebO.
Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß ein auf die bloße Tatsache des Anschlusses abstellender Regelungsinhalt des § 3 Abs. 1 KanalGebO ungewöhnlich oder gar verfassungsrechtlich bedenklich wäre. Wenn die Regelung, deren Ziel es ist, ein öffentlich-rechtliches Entgelt für die Kanalbenützung "zur Deckung der Kosten für den Betrieb und die bauliche Erhaltung der öffentlichen gemeindeeigenen Abwasserbeseitigungsanlage sowie für die Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten Baukapitals" (§ 3 Abs. 1 KanalGebO) vorzusehen, an den tatsächlichen Anschluß anknüpft, dann erfaßt sie damit in unbedenklicher Weise die erbrachte Leistung der öffentlichen Hand (genauer gesagt, deren Leistungsbereitschaft, da es ja auf die tatsächliche Einleitung nicht ankommt). Es ist nicht unsachlich, in gleicher Weise die Kanalbenützung durch den Eigentümer eines anschlußpflichtigen Grundstückes wie jene durch den Eigentümer eines nicht anschlußpflichtigen, jedoch tatsächlich (freiwillig oder auch zu Unrecht) angeschlossenen Grundstückes der Gebührenpflicht zu unterwerfen, solange die öffentlich-rechtliche Leistung tatsächlich erbracht wird. Auf den Titel der Erbringung der Leistung kommt es hiebei nicht an. Die Frage der Anschlußpflicht spielt nach dieser Regelung keine Rolle für die Vorschreibung eines öffentlich-rechtlichen Benützungsentgelts; diese Frage ist nach der Bauordnung auszutragen. Sollte sich herausstellen, daß eine Anschlußpflicht nicht besteht und auch ein freiwilliger Anschluß nicht vorliegt, wäre die weitere Frage eines allfälligen Schadenersatzes infolge des seitens der Gemeinde ohne Rechtstitel vorgenommenen Kanalanschlusses nach zivilrechtlichen, gegebenenfalls amtshaftungsrechtlichen Grundsätzen durch die ordentlichen Gerichte zu beurteilen. Im Hinblick auf diese Rechtschutzmöglichkeit in einem solchen, durchaus nicht als Regelfall zu bezeichnenden Fall belastet es die Verordnung nicht mit Unsachlichkeit, wenn sie des Falles eines titellosen Zwangsanschlusses eines Grundstückes an die Gemeindeabwasserbeseitigungsanlage bei den Kanalbenützungsgebühren nicht besonders gedacht hat.
Die dem angefochtenen Bescheid in diesem Punkt zum Vorwurf gemachte inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor. Daraus folgt, daß sich die Gemeindeabgabenbehörden mit der Frage der Anschlußpflicht in diesem Verfahren - auch vorfrageweise - nicht auseinandersetzen mußten.
2.3. Bei diesem Ergebnis ist sachverhaltsbezogen von Bedeutung, ob die Gemeindeabgabenbehörden davon ausgehen durften, daß das Grundstück des Beschwerdeführers im Bemessungszeitraum vom 1. April 1983 bis 30. Juni 1985 von einem Tag im ersten Quartal 1983 bis ins zweite Quartal 1985 an die gemeindeeigene Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen war. Für diesen Zeitraum wird zunächst der Anschluß an die Ortskanalisation der mitbeteiligten Gemeinde geprüft.
Der Gemeinderat hat im Berufungsbescheid vom 21. November 1985 die Feststellung getroffen, die Abwässer seien nicht nur kurzfristig in die Ortskanalisation eingeleitet worden. Der Anschlußschacht sei laut Bautagebericht vom 19. Jänner 1983 der bauausführenden Firma im Jänner 1983 hergestellt worden. Ab diesem Zeitpunkt seien sämtliche vom Haus und Grundstück anfallenden Abwässer eingeleitet worden. Am 18. März und 22. Mai 1985 habe der Amtssachverständige des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung jeweils festgestellt, daß sämtliche Abwässer in den Ortskanal eingeleitet würden, was auf Grund der vorliegenden Beweise darauf schließen lasse, daß die Abwässer vom Jänner 1983 bis 22. Mai 1985 in den Ortskanal eingeleitet worden seien.
Der Anschluß an die Ortskanalisation im Jahr 1983 ist unbestritten. In der Stellungnahme an die Berufungsbehörde vom 16. September 1985 führte der Beschwerdeführer aus, daß die bauausführende Firma den Anschluß ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung vorgenommen habe. Dies wird auch in der Beschwerde behauptet. Die Vorstellungsbehörde hatte daher keinen Anlaß, an der Richtigkeit des festgestellten Beginnes des Nachverrechnungszeitraumes zu zweifeln.
Der auf einen Personalbeweis (Amtssachverständiger Ing. B) gestützten Feststellung des Gemeinderates im Berufungsbescheid vom 21. November 1985, es seien am 22. Mai 1985 sämtliche häuslichen Abwässer des Objektes in die Ortskanalisation abgeleitet worden, und der daraus auf Grund der vorliegenden Beweise abgeleiteten weiteren Feststellung, daß die Abwässer vom Jänner 1983 bis 22. Mai 1985 in den Ortskanal eingeleitet wurden, ist der Beschwerdeführer in der Vorstellung lediglich mit der untauglichen Einwendung entgegengetreten, er habe in seiner Berufung vom 17. Juli 1985 einen Lokalaugenschein zum Nachweis beantragt, daß die ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung kurzfristig an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossene Ableitung seiner Kläranlage nunmehr wieder an die wasserrechtlich bewilligte Ableitung, die letztlich in den Verbandssammler Unteres Rodltal einmünde, angeschlossen sei. Diese Verfahrensrüge ist deswegen nicht zielführend, weil darin ausschließlich (neuerlich) auf ein für das vorliegende Beweisthema untaugliches Beweismittel, nämlich den am 17. Juli 1985 beantragten Lokalaugenschein Bezug genommen wird. Da der Beschwerdeführer selbst behauptet, den seinerzeitigen Anschluß an die Ableitung in den Verbandssammler Unteres Rodltal wieder hergestellt zu haben, ist jeder nach dem 22. Mai 1985 durchgeführte Lokalaugenschein unmaßgeblich. Konkrete Behauptungen, wann innerhalb des Bemessungszeitraumes und durch wen dieser Rückbau vorgenommen worden sei, wurden jedoch vom Beschwerdeführer nicht aufgestellt, geschweige denn durch entsprechende Beweisanbote unterstützt.
Wenn die belangte Behörde somit die Feststellungen des Gemeinderates als Ergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung angesehen und sich auch durch die Ausführungen in der Vorstellung nicht veranlaßt gesehen hat, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen, vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten. Sie durfte, ohne den Vorstellungsbescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten, von der Feststellung der Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde ausgehen, daß die Abwässerableitung vom Grundstück des Beschwerdeführers von Jänner 1983 bis Mai 1985 an die Ortskanalisation der mitbeteiligten Gemeinde angeschlossen war.
2.4.1. Was die laufende
Kanalbenützungsgebührenvorschreibung ab Juli 1985 anlangt, ist unbestritten, daß - jedenfalls - vor Beginn des 3. Quartals 1985 der vor 1983 benützte Anschluß an die in den Verbandssammler des Abwasserverbandes führende Ableitung neuerdings bestand und benützt wurde.
2.4.2. Wie sich zunächst aus dem unter Punkt 2.2. Gesagten ergibt, kommt es auch hier auf die bloße Tatsache des Anschlusses an das Kanalnetz an. Auch diesfalls wäre eine allfällige Rechtswidrigkeit des Anschlusses auf die Pflicht zur Leistung von Kanalbenützungsgebühren ohne Einfluß.
2.4.3. Der Beschwerdeführer vertrat in der Vorstellung (zulässigerweise, da ein Neuerungsverbot im aufsichtsbehördlichen Verfahren nicht besteht - vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 1988, Zl. 87/17/0313) die Auffassung, nicht die Gemeinde, sondern der Abwasserverband bediene sich des Verbandssammlers; dieser sei nicht als gemeindeeigene Kanalisationsanlage zu verstehen.
Hierauf wurde der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1975, Slg. Nr. 7583, und vom 7. Dezember 1977, Slg. Nr. 8197, darauf hingewiesen, eine "für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betriebene Gemeindeeinrichtung oder -anlage" liege jedenfalls dann vor, wenn die Gemeinde über sie das Verfügungsrecht habe und die Benützer der Einrichtung in diesem Zusammenhang ausschließlich in direkte Rechtsbeziehung zur Gemeinde träten. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet dieser Rechtsauffassung grundsätzlich bei und ist auch im besonderen der Rechtsmeinung, daß der Begriff der "gemeindeeigenen Abwasserbeseitigungsanlage" im § 3 KanalGebO in diesem Sinne ausgelegt werden muß. Im Hinblick auf die ausdrücklichen Regelungen des § 36 Abs. 5 Oö BauO 1976 (für die Anschlußpflicht) und des § 1 Abs. 1 letzter Satz IBG 1958 in der Fassung LGBl. Nr. 57/1973 (für die Anschlußgebühren) - wonach als gemeindeeigene Kanalisationsanlage im Sinne dieser Gesetze eine Anlage, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann gilt, wenn die Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht - muß derselbe Begriff, wie er auch im § 3 KanalGebO (für die Kanalbenützungsgebühren) gebraucht wird, in gleicher Weise verstanden werden, mag sich auch diese Bestimmung nicht auf die beiden erstgenannten Gesetze, sondern als selbständige Gemeindeverordnung auf § 7 Abs. 5 F-VG und das FAG gründen.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch festgestellt, daß die vom Verfassungsgerichtshof geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, die es erlauben, den Abwasserverband als Gemeindeeinrichtung bzw. -anlage zu qualifizieren. Sie stellte insbesondere fest, die mitbeteiligte Gemeinde sei als Mitglied des Wasserverbandes berechtigt, dessen Anlagen widmungsgemäß zu benützen. Satzungsmäßiger Zweck des Verbandes seien die Reinigung und Beseitigung der im Bereich der Mitgliedsgemeinden anfallenden Abwässer und die Reinhaltung der Gewässer dieser Bereiches. Somit bediene sich die Gemeinde der Anlagen des Abwasserverbandes zur Reinigung und Beseitigung der in ihrem Bereich anfallenden Abwässer. Wenn demgegenüber in der Beschwerde geltend gemacht wird, der vom Abwasserverband betriebene Sammelkanal diene "keinesfalls Zwecken der Gemeinde", sondern "primär überregionalen Zwecken", so fehlt diesem Vorbringen jegliche Konkretisierung; es mangelt auch an einem tauglichen Beweisanbot, etwa durch entsprechende Urkunden oder sonstige Beweismittel zum Nachweis, daß die Tätigkeit des Verbandes rechtlich oder tatsächlich nicht der Gemeinde dient. Zu dem von der belangten Behörde festgestellten Umstand, daß sich die Gemeinde bei der Erfüllung IHRER öffentlichen Aufgaben dieses Verbandes BEDIENT - worin die Bejahung eines ausreichenden Verfügungsrechtes der Gemeinde und eines ausschließlichen Rechtsbandes zwischen Benützer und Gemeinde (und nicht zwischen Benützer und Verband) zu erblicken ist - hat sich der Beschwerdeführer nicht geäußert.
Die Ausführungen der Beschwerde sind daher auch in diesem Punkt nicht geeignet, die Feststellungen der belangten Behörde zu erschüttern.
Daraus folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Vorstellungsbescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet hat, wenn sie wie die Gemeindeabgabenbehörden die Pflicht des Beschwerdeführers zur Leistung von Kanalanschlußgebühren für die Dauer des Anschlusses seines Grundstückes an den Sammelkanal des Abwasserverbandes - und zwar, wie es dem Charakter einer laufenden Gebührenvorschreibung entspricht, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides, darüberhinaus jedoch bis zum Eintritt jeder maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage - bejaht hat.
2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.6. Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.
2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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