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BGBl I 29/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

29. Bundesgesetz: Ziviltechnikergesetz 2019 - ZTG 2019
(NR: GP XXVI RV 478 AB 530 S. 68 . BR: AB 10155 S. 891 .)

29. Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 - ZTG 2019)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Berufsrecht

1. Abschnitt
Ziviltechniker

2. Abschnitt
Ziviltechnikergesellschaften

3. Abschnitt
Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise

4. Abschnitt
Berufsbezeichnungen - Strafbestimmungen

2. Hauptstück
Berufliche Vertretung - Ziviltechnikerkammern

1. Abschnitt
Ziviltechnikerkammern

2. Abschnitt
Länderkammern

Mitgliedschaft

3. Abschnitt
Bundeskammer der Ziviltechniker

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

5. Abschnitt
Ahndung von Pflichtverletzungen

3. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 1. Begriff

§ 2. Befugnisse

§ 3. Berechtigungsumfang

§ 4. Verleihungsvoraussetzungen

§ 5. Fachliche Befähigung

§ 6. Praktische Betätigung

§ 7. Ziviltechnikerprüfung

§ 8. Prüfungskommissionen

§ 9. Durchführung der Prüfung

§ 10. Verleihung der Befugnis

§ 11. Eid

§ 12. Ausübung der Befugnis

§ 13. Zweigniederlassung - Sitz

§ 14. Verschwiegenheitspflicht

§ 15. Urkunden - Elektronische Signatur

§ 16. Erlöschen, Aberkennung und Ruhen der Befugnis

§ 17. Mitteilungen rechtskräftiger Verurteilungen

§ 18. Siegel

§ 19. Ziviltechnikerausweis

§ 20. Stellvertretung - Bestellungsberechtigung

§ 21. Stellvertretung - Bestellungsverpflichtung

§ 22. Bestimmungen für den Fall des Ablebens

§ 23. Gesellschaftszweck

§ 24. Befugnis

§ 25. Erlöschen der Befugnis

§ 26. Firma

§ 27. Gesellschafter

§ 28. Treuhandverbote

§ 29. Organisationsgrundsätze

§ 30. Anwendung der Bestimmungen des 1. Abschnittes

§ 31. Dienstleistungen

§ 32. Berufliche Niederlassung

§ 33. Europäischer Berufsausweis

§ 34. Europäische Verwaltungszusammenarbeit

§ 35. Schutz von Berufsbezeichnungen

§ 36. Strafbestimmungen

§ 37. Geldstrafen

§ 38. Errichtung, Zweck und Sitz

§ 39. Wirkungsbereich

§ 40. Gliederung der Länderkammern

§ 41. Gemeinsame und sektionseigene Angelegenheiten

§ 42. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder

§ 43. Beginn und Endigung der Mitgliedschaft

§ 44. Pflichten der ordentlichen Mitglieder

§ 45. Pflichten der außerordentlichen Mitglieder

§ 46. Organe

§ 47. Präsident

§ 48. Präsidium

§ 49. Kammervorstand

§ 50. Kammervollversammlung

§ 51. Sektionsvorsitzende

§ 52. Sektionsvorstand

§ 53. Sektionstag

§ 54. Kammerdirektion

§ 55. Schlichtungsverfahren

§ 56. Unterstützungsfonds

§ 57. Wirkungsbereich

§ 58. Mitglieder

§ 59. Organe

§ 60. Präsident

§ 61. Präsidium

§ 62. Vorstand

§ 63. Kammertag

§ 64. Bundessektionen

§ 65. Bundesfachgruppen

§ 66. Rat der außerordentlichen Mitglieder

§ 67. Generalsekretariat

§ 68. Standesregeln

§ 69. Leistungsbilder und Richtlinien zur Angebotserstellung

§ 70. Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen

§ 71. Urkundenarchiv der Ziviltechniker

§ 72. Weitere Aufgaben der Ziviltechnikerkammern

§ 73. Datenschutz

§ 74. Schutz der Bezeichnung Ziviltechnikerkammer

§ 75. Zusammenwirken mit Behörden und Körperschaften

§ 76. Aktives und passives Wahlrecht

§ 77. Wahlverfahren

§ 78. Nachwahlen

§ 79. Wahlbehörden

§ 80. Durchführung der unmittelbaren Wahlen

§ 81. Wahlvorschläge

§ 82. Ermittlung der Mandate

§ 83. Durchführung der mittelbaren Wahlen

§ 84. Wahlordnung

§ 85. Angelobung

§ 86. Ausübung der Funktionen-Verschwiegenheitspflicht

§ 87. Beschlusserfordernisse, Beschlussfassung

§ 88. Geschäftsordnungen und Finanzhaushaltsordnungen

§ 89. Dienstordnungen

§ 90. Jahresvoranschlag und Jahresabschluss

§ 91. Bedeckung der Kosten

§ 92. Gebarungskontrolle

§ 93. Aufsichtsbehörde

§ 94. Disziplinarvergehen

§ 95. Disziplinarstrafen

§ 96. Disziplinarausschüsse

§ 97. Ausschließung und Ablehnung

§ 98. Disziplinaranwalt

§ 99. Verteidigung

§ 100. Einleitung des Disziplinarverfahrens

§ 101. Zustellungen

§ 102. Untersuchungskommissär

§ 103. Untersuchung

§ 104. Verweisung und Einstellung

§ 105. Mündliche Verhandlung

§ 106. Erkenntnis

§ 107. Protokoll

§ 108. Verkündigung und Zustellung des Erkenntnisses

§ 109. Entschädigung

§ 110. Kosten des Disziplinarverfahrens

§ 111. Einbringung und Verwendung der Geldstrafen

§ 112. Sprachliche Gleichbehandlung

§ 113. Verweisungen

§ 114. Erlassen von Verordnungen

§ 115. Inkrafttreten

§ 116. Außerkrafttreten

§ 117. Übergangsbestimmungen

§ 118. Vollziehung

1. Hauptstück

Berufsrecht

1. Abschnitt

Ziviltechniker

Begriff

§ 1. (1) Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten aufgrund einer staatlich verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind.

(2) Ziviltechnikerberufe sind folgende Berufe:

  1. 1. Architekt und
  2. 2. Ingenieurkonsulent.

Befugnisse

§ 2. Ziviltechnikerbefugnisse werden für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand der folgenden Studien und Fachhochschul-Studiengänge sind:

  1. 1. ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Master-, Magister- oder Diplomstudien, im Sinne des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002,
  2. 2. ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Diplomstudien im Sinne des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,
  3. 3. Diplomstudien einer technischen oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität und
  4. 4. Fachhochschul-Masterstudiengänge, Fachhochschul-Magisterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, des Fachbereiches Technik, deren Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studien liegt.

Berechtigungsumfang

§ 3. (1) Ziviltechniker sind, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt.

(2) Unbeschadet der den Gewerbetreibenden zustehenden Rechte sind von den Ziviltechnikern berechtigt:

  1. 1. die Architekten zur Planung von Projekten ihres Fachgebietes, insbesondere von Monumentalbauten, Theatern, Festhallen, Ausstellungsgebäuden, Museumsbauten, Kirchen, Schulen und Spitälern des Bundes, der Länder und Gemeinden, sofern sie vom künstlerischen, kulturellen oder vom sozialen Standpunkt von Bedeutung sind,
  2. 2. die Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen zur Verfassung von Teilungsplänen zur katastralen und grundbücherlichen Teilung von Grundstücken und von Lageplänen zur grundbücherlichen Abschreibung ganzer Grundstücke, zu Grenzermittlungen nach dem Stande der Katastralmappe oder aufgrund von Urkunden, einschließlich Vermarkung und Verfassung von Plänen zur Bekanntgabe von Fluchtlinien und
  3. 3. die Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen zur Feststellung der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern, Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht oder Speicherfelder sowie zur Ersichtlichmachung derartiger Begrenzungen in der Natur, sofern dies nicht im Widerspruch zu Z 2 steht.

(3) Ziviltechniker sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen. Für die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten Urkunden gilt § 292 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden werden von den Verwaltungsbehörden in derselben Weise angesehen, als wenn diese Urkunden von Behörden ausgefertigt wären.

(4) Ziviltechniker sind im Rahmen ihrer Fachgebiete zu ausführenden Tätigkeiten nicht berechtigt.

(5) Die zur Berufsausübung der Ziviltechniker zählenden Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994.

(6) Durch dieses Bundesgesetz werden Berechtigungen anderer Personen, die sich aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften über berufliche Rechte ergeben, nicht berührt.

Verleihungsvoraussetzungen

§ 4. (1) Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt, zu verleihen:

  1. 1. österreichischen Staatsbürgern oder
  2. 2. Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und deren Familienangehörigen, die das Recht auf Aufenthalt oder Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, oder
  3. 3. Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
  4. 4. den durch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Personen.

(2) Familienangehörige im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind:

  1. 1. der Ehepartner oder eingetragene Partner,
  2. 2. Verwandte in gerade absteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und des Ehepartners oder des eingetragenen Partners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und
  3. 3. Verwandte in gerade aufsteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes und des Ehepartners oder des eingetragenen Partners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.

(3) Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:

  1. 1. die nicht die volle Handlungsfähigkeit haben oder
  2. 2. über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes oder nach Bestätigung eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist oder
  3. 3. über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist oder
  4. 4. denen die Befugnis gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 aberkannt wurde oder
  5. 5. die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden oder
  6. 6. bei denen eine Verurteilung gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 vorliegt oder
  7. 7. die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

Fachliche Befähigung

§ 5. (1) Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch:

  1. 1. die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums,
  2. 2. die praktische Betätigung und
  3. 3. die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung.

(2) Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 ist erfüllt, wenn das Fachgebiet, für das eine Befugnis angestrebt wird, dem absolvierten Universitätsstudium oder Fachhochschul-Studiengang entspricht.

(3) Studienabschlüsse an ausländischen Universitäten bedürfen der Nostrifizierung gemäß § 90 UG und Studienabschlüsse an ausländischen Fachhochschulen bedürfen der Nostrifizierung gemäß § 6 Abs. 6 und 7 FHStG, sofern es sich nicht um Studienabschlüsse an einer Universität oder Fachhochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt.

(4) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Bereich der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden: Berufsqualifikationsanerkennungs-RL), ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission, ABl. Nr. L 134 vom 24.05.2016 S. 135, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 095 vom 09.04.2016 S. 20, die außerhalb der Europäischen Union erworben wurden und bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden sind, sowie die dazu in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung sind im Rahmen eines Antrages auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung oder Verleihung der Befugnis innerhalb einer Frist von drei Monaten zu prüfen.

Praktische Betätigung

§ 6. (1) Die Praxis muss mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt worden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Die Praxis ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art, der Dauer und des Beschäftigungsausmaßes nachzuweisen. Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, werden verhältnismäßig angerechnet. Die Praxis muss absolviert worden sein:

  1. 1. in einem Dienstverhältnis einschließlich freier Dienstverträge oder
  2. 2. als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder
  3. 3. im öffentlichen Dienst.

(2) Von der praktischen Betätigung muss mindestens ein Jahr entfallen:

  1. 1. bei Absolventen des Studiums der Architektur und bei Absolventen eines auf einem bautechnischen Fachgebiet gelegenen Studiums bzw. Fachhochschul-Studienganges auf eine praktische Betätigung auf Baustellen und
  2. 2. bei Absolventen des Studiums bzw. Fachhochschul-Studienganges des Vermessungswesens auf eine praktische Betätigung auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930.

(3) Praxiszeiten sind jene Zeiten während eines Dienstverhältnisses gleichzuhalten, bei denen ein Beschäftigungsverbot gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, eintritt oder Zeiten des Bezugs von Leistungen aus dem Versicherungsfall Mutterschaft von ein Gewerbe gemäß Abs. 1 Z 2 ausübenden Frauen.

(4) Auf die Dauer der praktischen Betätigung gemäß Abs. 1 sind Praxiszeiten, die während des Masterstudiums oder des letzten Abschnittes des Diplomstudiums, Magisterstudiums, Fachhochschul-Diplomstudiengangs oder Fachhochschul-Magisterstudiengangs absolviert wurden, bis zu einem Ausmaß von 12 Monaten anzurechnen.

Ziviltechnikerprüfung

§ 7. (1) Die Ziviltechnikerprüfung kann erst nach Absolvierung der geforderten praktischen Betätigung abgelegt werden.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung ist unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei der Landeskammer einzureichen, in deren Bereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat, mangels eines inländischen Wohnsitzes bei der Landeskammer seiner Wahl. Der Antrag und die Nachweise können auch elektronisch eingebracht werden. Die Länderkammer hat den Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, unter Anschluss einer Stellungnahme über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen betreffend die Zulassung dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen, der über die Zulassung zu entscheiden und die Zuweisung zu einer Prüfungskommission zu verfügen hat.

(3) Die Gegenstände der Ziviltechnikerprüfung sind:

  1. 1. Österreichisches Verwaltungsrecht,
  2. 2. Betriebswirtschaftslehre (allgemeine Grundsätze, Kostenrechnung, Unternehmensorganisation),
  3. 3. die für das Fachgebiet geltenden rechtlichen und fachlichen Vorschriften und
  4. 4. Berufs- und Standesrecht.

(4) Bewerber um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen müssen zusätzlich zu den in Abs. 3 geforderten Prüfungsgegenständen fundierte Kenntnisse im Rahmen der Ziviltechnikerprüfung nachweisen:

  1. 1. über die wissenschaftlichen Grundlagen und Methoden der Landesvermessung unter besonderer Berücksichtigung der Ausgleichsrechnung, der Statistik mit Fehlertheorie und der Theorie des Schwerefeldes,
  2. 2. über das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, das Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, und die darauf erlassenen Verordnungen, sowie die früheren katastertechnischen Regelungen im Evidenzhaltungsgesetz und die entsprechenden Verordnungen,
  3. 3. über das Grundbuchsrecht einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts und der einschlägigen verwaltungsrechtlichen Materiengesetze, insbesondere des Wasserrechts und des Forstrechts, und
  4. 4. über die landesgesetzlichen Bestimmungen des Baurechts, der Raumordnung und der Flurverfassung.

(5) Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß Abs. 3 und 4 sind Bewerber, die das für die Definitivstellung in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, normierte Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 erfüllen, soweit diese Prüfungsgegenstände Inhalt der Dienstprüfung waren.

(6) Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sind Bewerber, die an einer Universität oder im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges Prüfungen über diese Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt haben.

(7) Befreiungen gemäß Abs. 5 und Abs. 6 treten nicht ein, wenn die Prüfungen länger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung abgelegt wurden.

(8) Die Prüfungsgebühr bei Durchführung einer Ziviltechnikerprüfung oder einer Eignungsprüfung beträgt 18 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber zurückzuzahlen, wenn er

  1. 1. der Prüfungskommission seinen Rücktritt von der Prüfung spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin bekannt gibt oder
  2. 2. den Prüfungstermin aus nachweislich nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht wahrgenommen hat.

Prüfungskommissionen

§ 8. (1) Zur Durchführung der Ziviltechnikerprüfung und der Eignungsprüfung sind Prüfungskommissionen zu bestellen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann den Landeshauptmann mit der Bestellung der Prüfungskommissionen und der Durchführung der Prüfungen betrauen.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Bediensteten des höheren Dienstes des Bundes oder eines Bundeslandes, von denen einer den Vorsitz führt, sowie aus zwei ihre Befugnis ausübenden Ziviltechnikern des den Gegenstand der Prüfung bildenden oder eines verwandten Fachgebietes.

Durchführung der Prüfung

§ 9. (1) Die Prüfung ist mündlich und öffentlich vorzunehmen.

(2) Gegen den Beschluss der Prüfungskommission ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

(4) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Umfang der zu prüfenden Gegenstände und über die Durchführung der Ziviltechnikerprüfung und der Eignungsprüfung festzusetzen.

Verleihung der Befugnis

§ 10. (1) Die Befugnis ist über Antrag vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nach Anhörung der zuständigen Landeskammer für einen bestimmten in Österreich gelegenen Sitz der Kanzlei zu verleihen.

(2) Bewerber um die Verleihung einer Befugnis haben den Antrag unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Landeskammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei begehrt wird, einzubringen, wobei dies auch elektronisch erfolgen kann. Unterlagen, die von Bewerbern bereits bei der Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung vorgelegt wurden, müssen nicht mehr angeschlossen werden. Diese hat den Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, unter Anschluss einer Stellungnahme über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen betreffend die Verleihung der Befugnis dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen, der darüber zu entscheiden hat.

Eid

§ 11. (1) Die Ziviltechniker haben einen Eid folgenden Wortlauts zu leisten: „Ich schwöre, dass ich die Gesetze und die für meinen Wirkungskreis gültigen Vorschriften einhalten, die Pflichten meines Berufes gewissenhaft erfüllen, die gebotene Verpflichtung zur Verschwiegenheit streng beobachten und die mir anvertrauten Angelegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen besorgen werde.“

(2) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann den für den Kanzleisitz zuständigen Landeshauptmann zur Eidesabnahme ermächtigen.

(3) Vor Ablegung des Eides darf die Befugnis nicht ausgeübt und die Berufsbezeichnung nicht geführt werden.

Ausübung der Befugnis

§ 12. (1) Den Ziviltechnikern ist jede Tätigkeit untersagt, die mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist oder durch welche die Vertrauenswürdigkeit bei der Führung ihrer Geschäfte oder die Glaubwürdigkeit ihrer urkundlichen Ausfertigungen erschüttert werden kann.

(2) Die Ziviltechniker dürfen Beurkundungen nicht vornehmen:

  1. 1. in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, ihr eingetragener Partner, Verwandte oder Verschwägerte in auf- oder absteigender Linie, ihre Geschwister, deren Ehegatten, eingetragene Partner oder Kinder beteiligt sind,
  2. 2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder oder von Personen, deren gesetzlicher Vertreter der Ziviltechniker ist, oder
  3. 3. bei Vorliegen von Gründen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(3) Die Befugnis eines Ziviltechnikers darf während der Dauer eines öffentlichen Dienstverhältnisses des Dienststandes nicht ausgeübt werden.

(4) Während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, darf die Befugnis des Ziviltechnikers nicht ausgeübt werden, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einem Ziviltechniker oder einer Ziviltechnikergesellschaft handelt.

(5) Der Eintritt in den öffentlichen oder privaten Dienst im Sinne des Abs. 4, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einem Ziviltechniker oder einer Ziviltechnikergesellschaft handelt, hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge und ist der zuständigen Landeskammer vom Ziviltechniker innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

(6) Von den Bestimmungen der Abs. 3, 4 und 5 sind Personen ausgenommen, die als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten tätig sind.

(7) Die Ausübung eines Gewerbes, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, ist mit der Ausübung der Befugnis des Ziviltechnikers unvereinbar und hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge. Das Ruhen der Befugnis ist der zuständigen Landeskammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

(8) Ziviltechniker sind auf dem Fachgebiet ihrer Befugnis zur laufenden Berufsfortbildung verpflichtet. Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat Bestimmungen zur näheren Ausgestaltung der Fortbildungsmaßnahmen zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung durch Verordnungen zu erlassen und kann darin auch Regelungen zur Meldung von Fortbildungsmaßnahmen und deren Überprüfung vorsehen. In diesen Bestimmungen ist auf die spezifischen Anforderungen der jeweiligen Befugnis, auf die Sicherung der Qualität der Leistungserbringung, auf die neuesten Entwicklungen der Wissenschaften, einschlägiger Rechtsnormen und allgemein anerkannter technischer Standards sowie auf das vorhandene Fortbildungsangebot Bedacht zu nehmen.

(9) Bei der berufsmäßigen Vertretung vor Verwaltungsbehörden, Gerichten und Körperschaften öffentlichen Rechts ersetzt die Berufung der Ziviltechniker auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

Zweigniederlassung - Sitz

§ 13. (1) Die Ausübung der Befugnis ist im gesamten Bundesgebiet zulässig. Zweigniederlassungen sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Der Ziviltechniker hat die Verlegung des Sitzes der Kanzlei der Landeskammer, deren Mitglied er ist, bei Verlegung in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Landeskammer auch dieser, innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Er hat die Genehmigung seines neuen Siegels sowie gegebenenfalls die Ausstellung einer neuen Ausweiskarte für seine elektronische Beurkundungssignatur und für seine elektronische Ziviltechnikersignatur bei der zuständigen Landeskammer zu erwirken und die bisherigen Ausweiskarten zurückzustellen.

Verschwiegenheitspflicht

§ 14. (1) Der Ziviltechniker ist zur Verschwiegenheit über die ihm in Ausübung seines Berufes vertrauten oder bekanntgewordenen Angelegenheiten seines Auftraggebers verpflichtet.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn ihn sein Auftraggeber ausdrücklich davon entbindet.

(3) Inwiefern der Ziviltechniker hinsichtlich dieser Angelegenheiten von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses im Zivil- oder Strafverfahren befreit ist, bestimmt die Zivil- und Strafprozessordnung.

Urkunden - Elektronische Signatur

§ 15. (1) Die auf Papier errichteten Urkunden gemäß § 3 Abs. 3 müssen vom Ziviltechniker unter Beidruck des Siegels, elektronisch errichtete Urkunden gemäß § 3 Abs. 3 müssen mit der elektronischen Beurkundungssignatur des Ziviltechnikers gefertigt werden. Die elektronische Beurkundungssignatur ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44. Die Urkunden haben das Datum und die fortlaufende Zahl des chronologischen Verzeichnisses zu enthalten. Sie sind vom Ziviltechniker in chronologische Verzeichnisse einzutragen und für die Dauer von mindestens dreißig Jahren aufzubewahren. Für den Fall des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis sind die Urkunden für die verbleibende Zeit der Aufbewahrungsfrist entweder im elektronischen Urkundenarchiv der Ziviltechniker zu speichern oder der zuständigen Landeskammer zur weiteren Aufbewahrung gegen angemessenes Entgelt zu übergeben. Die Bundeskammer der Ziviltechniker kann in den Standesregeln eine längere Aufbewahrungsdauer festlegen.

(2) Die chronologischen Verzeichnisse sind als Beweismittel aufzubewahren und haben zu enthalten:

  1. 1. die fortlaufende Geschäftszahl, das Datum der Ausfertigung, Name und Anschrift der Partei,
  2. 2. den Gegenstand und
  3. 3. allfällige Anmerkungen.

(3) Im Rahmen der übrigen, zur Berufsausübung der Ziviltechniker zählenden Tätigkeiten ist der Ziviltechniker berechtigt, sich bei elektronischer Fertigung einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 eIDAS-VO) als Ziviltechniker zu bedienen (elektronische Ziviltechnikersignatur). Das Verlangen auf Ausstellung der qualifizierten Zertifikate und der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur ist gemäß § 8 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes (SVG), BGBl. I Nr. 50/2016, bei der zuständigen Landeskammer einzubringen. Die Eigenschaft als Ziviltechniker ist in das qualifizierte Zertifikat aufzunehmen (Art. 28 Abs. 3 eIDAS-VO), wenn diese zuverlässig nachgewiesen ist. Die Verwendung eines Pseudonyms ist unzulässig. Mit dem Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis erlischt auch die Berechtigung zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Ziviltechnikersignatur, die Ausweiskarten sind umgehend der zuständigen Landeskammer zurückzustellen; dabei sind die Pflichten nach § 5 letzter Satz SVG einzuhalten. Gleiches gilt auch für den Fall des Ruhens der Befugnis. Die zuständige Landeskammer hat das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis unverzüglich der Bundeskammer der Ziviltechniker mitzuteilen und beim Vertrauensdiensteanbieter um den Widerruf der Zertifikate zu ersuchen (Art. 24 Abs. 3 eIDAS-VO). Das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis muss aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen ersichtlich sein.

(4) Der Inhalt der qualifizierten Zertifikate des Ziviltechnikers ist vom Vertrauensdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Bei jeder Änderung der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon betroffenen Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und/oder die elektronische Ziviltechnikersignatur sind, sofern der Widerruf nicht einzig aufgrund des Ruhens der Befugnis erfolgt ist, der Ziviltechnikerkammer zurückzustellen. Auf Antrag hat diese neue Ausweiskarten, die mit neuen qualifizierten Zertifikaten versehen sind, auszustellen.

(5) Eine Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Ziviltechnikersignatur, die diesen Vorschriften widerspricht, entfaltet nicht die Wirkungen der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Ziviltechnikersignatur.

(6) Soweit die Bundeskammer der Ziviltechniker ein Urkundenarchiv der Ziviltechniker gemäß § 91c und § 91d des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, errichtet hat, sind Urkunden gemäß § 3 Abs. 3, die für die Einstellung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder sonst zur öffentlichen Einsicht bestimmt sind oder die mit Zustimmung des Auftraggebers elektronisch errichtet werden, vom Ziviltechniker unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur in diesem Urkundenarchiv zu speichern. Gleiches gilt für Beilagen zu diesen Urkunden und damit im Zusammenhang stehende Urkunden. Mit Zustimmung des Auftraggebers können vom Ziviltechniker auch sonstige öffentliche Urkunden unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur und private Urkunden unter Beifügung seiner elektronischen Ziviltechnikersignatur im Urkundenarchiv der Ziviltechniker gespeichert werden. Dem Auftraggeber ist vom Ziviltechniker elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 91c Abs. 3 GOG). Für den Fall des Erlöschens, der Aberkennung oder des Ruhens der Befugnis hat die Bundeskammer der Ziviltechniker diesen Zugang zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Zu Daten, die in die Urkundensammlung des Grundbuchs eingestellt worden sind oder sonst der öffentlichen Einsicht unterliegen, ist jedermann Zugang zu gewähren. Außer den im Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf die gespeicherten Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der Ahndung von Disziplinarvergehen über Auftrag der zuständigen Landeskammer dieser ermöglicht werden. Inwieweit auch weitere, zur Erstellung von Urkunden durch den Ziviltechniker erforderliche Daten im Urkundenarchiv der Ziviltechniker zu speichern sind, bestimmt die Bundeskammer der Ziviltechniker mit Verordnung.

Erlöschen, Aberkennung und Ruhen der Befugnis

§ 16. (1) Die Befugnis erlischt:

  1. 1. durch den dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bekanntgegebenen Verzicht oder
  2. 2. durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, durch die rechtskräftige Verurteilung wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen oder durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen oder durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener sonstiger gerichtlich strafbarer Handlungen, es sei denn, dass diese Rechtsfolge nachgesehen wurde, oder
  3. 3. durch den Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
  4. 4. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ziviltechnikers, sofern nicht innerhalb eines Jahres ein Sanierungsplan oder ein Zahlungsplan bestätigt wurde, oder
  5. 5. wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde oder
  6. 6. durch die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe des Verlustes der Befugnis oder
  7. 7. durch den Tod des Ziviltechnikers.

(2) Die Befugnis ist vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort abzuerkennen:

  1. 1. wenn nachträglich festgestellt wurde, dass eines der Erfordernisse für die Erlangung der Befugnis gemäß § 4 zur Zeit der Verleihung der Befugnis nicht erfüllt war oder
  2. 2. wenn bei der Ausübung der Befugnis Mängel festgestellt wurden, aus denen hervorgeht, dass die notwendige fachliche Eignung zur Ausübung der Befugnis fehlt oder
  3. 3. auf Antrag der zuständigen Länderkammer, wenn der Ziviltechniker gemäß § 21 Abs. 4 die Einholung der Genehmigung der über ein Jahr dauernden Stellvertretung unterlässt.

(3) Das Erlöschen der Befugnis ist durch Bescheid des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen.

(4) Bescheide, durch die das Erlöschen festgestellt oder die Befugnis aberkannt wurde, sind der zuständigen Landeskammer zur Kenntnis zu bringen.

(5) Das Erlöschen sowie die Aberkennung der Befugnis sind auf Kosten der zuständigen Landeskammer durch den Landeshauptmann im Amtsblatt des in Betracht kommenden Bundeslandes zu verlautbaren.

(6) Ziviltechniker können jederzeit nach Ablegung des vorgeschriebenen Eides ihre Befugnis ruhen lassen. Sie haben dies der zuständigen Landeskammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

(7) Während des Ruhens der Befugnis sind Ziviltechniker nicht berechtigt:

  1. 1. öffentliche Urkunden gemäß § 3 Abs. 3 zu errichten oder
  2. 2. Ziviltechnikerleistungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 zu erbringen oder anzubieten.

(8) Unbeschadet des Abs. 7 ist die Teilnahme an einem Architekturwettbewerb (Auslobungsverfahren) auch mit ruhender Befugnis zulässig.

(9) Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis ist vorher der zuständigen Landeskammer schriftlich anzuzeigen.

(10) Der Verzicht auf die Befugnis wird mit dem vom Ziviltechniker in der Verzichtserklärung angegebenen Datum, frühestens jedoch mit dem Datum des Einlangens der Verzichtserklärung beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wirksam.

Mitteilungen rechtskräftiger Verurteilungen

§ 17. Die Strafgerichte sind verpflichtet, die im § 16 Abs. 1 Z 2 angeführten rechtskräftigen Verurteilungen von Ziviltechnikern dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mitzuteilen.

Siegel

§ 18. (1) Ziviltechniker haben ein Siegel zu führen, das das Bundeswappen der Republik Österreich wiederzugeben und den Vor- und Zunamen, akademische Grade, die verliehene Befugnis unter Beifügung des Fachgebietes sowie den Sitz der Kanzlei anzugeben hat. Ferner kann das Siegel ehrenhalber verliehene akademische Grade und Berufstitel angeben. Mit Ausnahme des Bundeswappens muss der Inhalt des Siegels im qualifizierten Zertifikat der elektronischen Beurkundungssignatur nachweisbar sein. Bei Gebrauch der elektronischen Beurkundungssignatur ist das Siegel zusätzlich noch im Unterschriftsvermerk am Schluss des Textes der elektronisch zu unterzeichnenden Urkunde abzubilden (§ 19 Abs. 3 des E-Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004). Für die Prüfbarkeit der elektronischen Beurkundungssignatur und die Rückführbarkeit von Ausdrucken gelten § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG, soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist.

(2) Vor Ausübung der Befugnis ist die Genehmigung der Form des Siegels zu erwirken. Die Genehmigung der Form des Siegels wird von der zuständigen Landeskammer nach Überprüfung des vorzulegenden Siegelabdruckes erteilt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Der Ziviltechniker hat das Siegel vor der Benützung durch Unbefugte zu schützen. Der Verlust des Siegels ist der zuständigen Landeskammer unverzüglich anzuzeigen. In Ansehung der elektronischen Beurkundungssignatur ist der Ziviltechniker über die Pflichten nach § 5 SVG hinaus verpflichtet, die Ausweiskarte unter Sperre sicher zu verwahren und deren Verlust, Unbrauchbarkeit sowie jegliche Anhaltspunkte für eine Kompromittierung der Signaturerstellungsdaten oder der Signaturerstellungseinheit umgehend der zuständigen Landeskammer zu melden.

(4) Ziviltechniker sind berechtigt, auf Geschäftspapieren das Bundeswappen zu führen.

Ziviltechnikerausweis

§ 19. (1) Jedem Ziviltechniker ist durch die zuständige Landeskammer ein mit dem Siegel der zuständigen Landeskammer versehener Lichtbildausweis auszustellen, welcher den Namen und Sitz der Kanzlei, die Adresse, das Geburtsdatum des Inhabers und die Art der verliehenen Befugnis anzugeben sowie dessen eigenhändige Unterschrift wiederzugeben hat.

(2) Auf Antrag kann dem Ziviltechniker durch die zuständige Landeskammer gegen Kostenersatz auch ein amtlicher Lichtbildausweis in Kartenform ausgestellt werden, der mit den qualifizierten Zertifikaten für die elektronische Beurkundungssignatur und/oder für die elektronische Ziviltechnikersignatur zu versehen ist. Die Ausweiskarte ist mit einem nicht austauschbaren, erkennbaren Kopfbild des Ziviltechnikers zu versehen und hat den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift des Ziviltechnikers sowie die Bezeichnung der zuständigen Landeskammer als ausstellende Behörde zu enthalten. Ob für die Signaturerstellungsdaten und die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur eine oder zwei Ausweiskarten auszustellen sind, ist von der Bundeskammer der Ziviltechniker durch Verordnung festzulegen.

Stellvertretung - Bestellungsberechtigung

§ 20. (1) Ziviltechniker sind berechtigt, sich bei Verhinderung durch einen anderen Ziviltechniker vertreten zu lassen.

(2) Der Vertretene hat der zuständigen Landeskammer die Bestellung seines Vertreters unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse des Vertreters reichen.

(4) Der Stellvertreter hat die Kanzlei des Vertretenen im vollen Umfang in eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Stellvertreter und im Namen und auf Rechnung des Vertretenen zu betreuen.

(5) Der Vertreter hat sein Siegel, seine elektronische Beurkundungssignatur oder seine elektronische Ziviltechnikersignatur zu verwenden, jedoch auch darauf hinzuweisen, dass er für den Vertretenen tätig wird.

Stellvertretung - Bestellungsverpflichtung

§ 21. (1) Ziviltechniker sind verpflichtet, bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen anderen Ziviltechniker zum Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist der zuständigen Landeskammer unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse des Vertreters reichen.

(4) Überschreitet die Dauer der Vertretung ein Jahr, so hat der Vertretene beim Präsidenten der zuständigen Landeskammer um Genehmigung anzusuchen. Eine Genehmigung ist dann zu verweigern, wenn die Verhinderung an der persönlichen Berufsausübung nicht mehr gegeben ist. Bei Unterlassung der Einholung der Genehmigung hat die Bundeskammer der Ziviltechniker auf Antrag der zuständigen Landeskammer die Befugnis des Vertretenen mit Bescheid abzuerkennen.

(5) Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen Kanzleikurator zu bestellen

  1. 1. auf Antrag des zu Vertretenden oder
  2. 2. von Amts wegen, wenn der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird.

(6) Die Bestellung hat durch den Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker mit Bescheid zu erfolgen.

(7) Der gemäß Abs. 5 bestellte Kanzleikurator hat

  1. 1. die Kanzlei des Vertretenen im vollen Umfang unter eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Kanzleikurator und im Namen und auf Rechnung des Vertretenen zu betreuen,
  2. 2. im Fall des Abs. 5 Z 1 die Weisungen des zu vertretenden Ziviltechnikers und im Fall des Abs. 5 Z 2 die Weisungen der Bundeskammer der Ziviltechniker bei Ausübung seiner Funktion als Kanzleikurator einzuhalten und
  3. 3. seine eigenen beruflichen Tätigkeiten von den Tätigkeiten für die zu verwaltende Kanzlei streng zu trennen und sowohl bei Beginn als auch bei Beendigung seiner Tätigkeit eine Vermögensaufstellung zu verfassen.

(8) Der Kanzleikurator hat sein Siegel, seine elektronische Beurkundungssignatur oder seine elektronische Ziviltechnikersignatur zu verwenden, jedoch darauf hinzuweisen, dass er für den Vertretenen tätig wird.

(9) Der gemäß Abs. 5 bestellte Kanzleikurator hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung richtet sich

  1. 1. nach der Vereinbarung mit dem zu vertretenden Ziviltechniker oder
  2. 2. bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung nach der Festsetzung der Bundeskammer der Ziviltechniker in einem 65% nicht übersteigenden Anteil an der Betriebsleistung der betreuten Kanzlei.

Bestimmungen für den Fall des Ablebens

§ 22. (1) Im Fall des Ablebens eines Ziviltechnikers ist zur Abwicklung der Kanzlei unter Berücksichtigung etwaiger zu Lebzeiten geäußerten Wünsche des Verstorbenen oder, beim Fehlen solcher, der Wünsche der Erbberechtigten durch die Bundeskammer der Ziviltechniker ein Substitut zu bestellen.

(2) Eine Substitution ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse des Substituten reichen.

(3) Die Bestellung hat durch den Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker mit Bescheid zu erfolgen.

(4) Der bestellte Substitut hat

  1. 1. die Kanzlei des Verstorbenen im vollen Umfang unter eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Substitut und im Namen und auf Rechnung des Nachlasses bzw. der eingeantworteten Erben zu betreuen,
  2. 2. die Weisungen der Bundeskammer der Ziviltechniker bei Ausübung seiner Funktion als Substitut einzuhalten und
  3. 3. seine eigenen beruflichen Tätigkeiten von den Tätigkeiten für die zu verwaltende Kanzlei streng zu trennen und sowohl bei Beginn als auch bei Beendigung seiner Tätigkeit eine Vermögensaufstellung zu verfassen.

(5) Der Substitut hat sein Siegel, seine elektronische Beurkundungssignatur oder seine elektronische Ziviltechnikersignatur zu verwenden, jedoch darauf hinzuweisen, dass er für den Nachlass bzw. die eingeantworteten Erben tätig wird.

(6) Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat dem Substituten Zugang zu den vom Verstorbenen im Urkundenarchiv der Ziviltechniker gespeicherten Urkunden zu ermöglichen.

(7) Der bestellte Substitut hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung richtet sich nach der Festsetzung der Bundeskammer der Ziviltechniker in einem 65% nicht übersteigenden Anteil an der Betriebsleistung der betreuten Kanzlei.

2. Abschnitt

Ziviltechnikergesellschaften

Gesellschaftszweck

§ 23. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dürfen Ziviltechniker zum ausschließlichen Zweck dauernder Ausübung des Ziviltechnikerberufes jegliche Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, bilden.

(2) Ziviltechnikergesellschaften üben selbst den Beruf des Ziviltechnikers aus.

(3) Die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes mit Gewerbetreibenden ist nur zulässig, wenn diese zu ausführenden Tätigkeiten nicht berechtigt sind. Eine solche Gesellschaft unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Abschnittes.

Befugnis

§ 24. (1) Die Befugnis zur Ausübung des Ziviltechnikerberufes wird vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf Antrag der Gesellschaft für einen bestimmten Sitz verliehen. Gesellschaften, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch spätere Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind im Verfahren über die Verleihung der Befugnis parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.

(2) Die Befugnis ist zu verleihen, wenn:

  1. 1. sämtliche Inhalte der beantragten Gesellschaftsbefugnis durch ausgeübte Befugnisse von geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Ziviltechnikern, die Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder sind, gesetzmäßig nachgewiesen sind,
  2. 2. der Gesellschaftsvertrag den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.

(3) Ohne Nachweis der Befugnis dürfen Ziviltechnikergesellschaften nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.

Erlöschen der Befugnis

§ 25. (1) Die Befugnis erlischt:

  1. 1. mit Verlust der Rechtsfähigkeit oder
  2. 2. sechs Monate nach dem Wegfall einer der für die Erteilung vorausgesetzten Befugnisse, sofern diese nicht innerhalb dieser Frist ersetzt wird, oder
  3. 3. durch Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, oder
  4. 4. wenn sonstige Umstände eingetreten sind, die den Bestimmungen dieses Abschnittes widersprechen.

(2) Das Erlöschen der Befugnis der Ziviltechnikergesellschaft ist durch Bescheid des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen.

Firma

§ 26. (1) Ziviltechnikergesellschaften müssen ihrer Firma den Zusatz „Ziviltechnikergesellschaft“ unter Beachtung der allgemeinen firmenrechtlichen Bestimmungen beifügen. Das Wort „Ziviltechniker“ darf mit „ZT“ abgekürzt werden.

(2) In Geschäftspapieren sind die Namen und Befugnisse aller geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter anzuführen.

Gesellschafter

§ 27. (1) Gesellschafter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen nur natürliche Personen, berufsbefugte Ziviltechnikergesellschaften und Gesellschaften sein, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizer Eidgenossenschaft niedergelassen sind, dort den Beruf eines freiberuflichen Architekten oder Ingenieurkonsulenten befugt ausüben und zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt sind.

(2) Gewerbetreibende, deren Tätigkeit der Befugnis einer Ziviltechnikergesellschaft fachlich entspricht, sowie geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter oder leitende Angestellte solcher Gewerbetreibenden dürfen nicht Gesellschafter dieser Ziviltechnikergesellschaft sein.

Treuhandverbote

§ 28. Gesellschafter müssen ihre Gesellschafterstellung im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben und ausüben. Die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.

Organisationsgrundsätze

§ 29. (1) Geschäftsführer und organschaftliche Vertreter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen nur physische Personen sein, die Gesellschafter mit aufrechter Befugnis sind und gemeinsam mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile innehaben. In Geschäftsfällen, in denen fachverschiedene Befugnisse mehrerer Ziviltechniker erforderlich sind, hat der Gesellschaftsvertrag einschlägig befugte Geschäftsführer jedenfalls zu gemeinsamem Handeln zu verpflichten.

(2) Über fachliche Fragen der Berufsausübung der Ziviltechnikergesellschaft entscheiden in den jeweils zuständigen Gesellschaftsorganen ausschließlich die Gesellschafter mit ausgeübter Befugnis. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die für den Gegenstand der Entscheidung fachlich einschlägige Befugnis verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden.

(3) Berufsfremde Gesellschafter sind zur Einhaltung der Standesregeln vertraglich zu verpflichten.

(4) Sofern Ziviltechnikergesellschaften eingetragene Personengesellschaften sind, dürfen Gesellschafter, die keine ausgeübte Befugnis haben, nur Kommanditisten sein.

(5) Sofern Ziviltechnikergesellschaften Aktiengesellschaften sind, hat die Satzung ausschließlich Namensaktien vorzusehen. Die Übertragung der Aktien ist an die Zustimmung der Hauptversammlung zu binden. Die Hauptversammlung ist zu verpflichten, der Übertragung nur unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Standesregeln zuzustimmen.

Anwendung der Bestimmungen des 1. Abschnittes

§ 30. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 bis 5, § 10, § 13 Abs. 2 hinsichtlich der Verlegung des Sitzes und der Genehmigung des neuen Siegels, § 14, § 16 Abs. 1 Z 1, Z 4 und Z 5 und Abs. 2, 3, 4 und 10 sind auf Ziviltechnikergesellschaften anzuwenden.

3. Abschnitt

Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise

Dienstleistungen

§ 31. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sind und dort den Beruf eines freiberuflichen Architekten oder eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auf einem den im § 2 angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet befugt ausüben, sind berechtigt, nach Maßgabe des Abs. 2, unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen auf diesem Fachgebiet zu erbringen, wenn keiner der im § 4 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt.

(2) Die Voraussetzungen für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen gemäß Abs. 1 sind:

  1. 1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
  2. 2. die Niederlassung in einem Mitgliedstaat bzw. in der Schweiz sowie eine aufrechte Befugnis zur freiberuflichen Ausübung des Berufes eines Architekten oder eines Ingenieurkonsulenten auf einem den in § 2 angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet,
  3. 3. die fachliche Befähigung,
  4. 4. die Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Architekten oder eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auf einem den im § 2 angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang, sofern dieser Beruf in dem Niederlassungsstaat des Dienstleisters nicht reglementiert ist, und
  5. 5. bei Erbringung von Dienstleistungen eines Architekten eine dem Anhang V Nummer 5.7.1. der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL entsprechende Ausbildung.

(3) Die in das Fachgebiet eines Ingenieurkonsulenten fallende Dienstleistung ist unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslung mit den im Ziviltechnikergesetz angeführten Berufsbezeichnungen möglich ist.

(4) Der Dienstleister ist verpflichtet, vor Erbringung der Dienstleistung den Dienstleistungsempfänger über Folgendes zu informieren:

  1. 1. das Register, in dem er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,
  2. 2. Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde des Niederlassungsstaates,
  3. 3. die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,
  4. 4. die Berufsbezeichnung oder seinen Befähigungsnachweis,
  5. 5. die Umsatzsteueridentifikationsnummer und
  6. 6. Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht.

Berufliche Niederlassung

§ 32. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und deren Familienangehörige sowie Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die befugt sind, in ihrem Herkunftsmitgliedstaat den Beruf eines freiberuflichen Architekten auszuüben, dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Architekten niederlassen, wenn keiner der in § 4 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt und ihnen die Befugnis eines Architekten vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verliehen wurde.

(2) Dem Antrag um Verleihung der Befugnis eines Architekten sind jedenfalls folgende Unterlagen und Bescheinigungen anzuschließen:

  1. 1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. 2. Befähigungsnachweis des Herkunftsmitgliedstaates, der zur Aufnahme des Berufes eines freiberuflichen Architekten berechtigt,
  3. 3. Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der Insolvenzfreiheit gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 und 3, sowie über das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens, wobei diese Bescheinigungen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen, und
  4. 4. Bestätigung, dass die Ausbildung des Niederlassungswerbers dem Anhang V, 5.7.1. der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL entspricht.

(3) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und deren Familienangehörige sowie Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die befugt sind, in ihrem Herkunftsmitgliedstaat den Beruf eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auszuüben, dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auf einem den im § 2 angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet niederlassen, wenn keiner der im § 4 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt und ihnen die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verliehen wurde.

(4) Dem Antrag um Verleihung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten sind jedenfalls folgende Unterlagen und Bescheinigungen anzuschließen:

  1. 1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. 2. Befähigungsnachweis des Herkunftsmitgliedstaates, der zur Aufnahme des Berufes eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten berechtigt und
  3. 3. Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der Insolvenzfreiheit gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 und 3, sowie über das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(5) Im Sinne des Abs. 1 und Abs. 3 bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“

  1. 1. den Ehegatten,
  2. 2. den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger oder der Bürger eines Vertragsstaates des EWR auf der Grundlage der Rechtsvorschriften seines Mitgliedstaates eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist,
  3. 3. die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers oder des Bürgers eines Vertragsstaates des EWR und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und
  4. 4. die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers oder des Bürgers eines Vertragsstaates des EWR und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.

(6) Die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten ist zu verleihen, wenn die geltend gemachte Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung gemäß § 5 gleichwertig ist und keiner der im § 4 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt. Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. e der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL.

(7) Jeder Ausbildungsnachweis und jede Gesamtheit von Befähigungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den Abschluss einer in der Union erworbenen Ausbildung nachweisen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind den in Abs. 6 angeführten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt.

(8) Insbesondere in folgenden Fällen ist die geltend gemachte Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung gemäß § 5 nicht gleichwertig:

  1. 1. wenn sich die geltend gemachte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Ausbildungsnachweisen unterscheiden oder
  2. 2. wenn die gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 3 zum Befugnisumfang eines Ingenieurkonsulenten gehörenden Leistungen im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht.

(9) Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung gemäß § 5 ist durch die Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines höchstens zweijährigen Anpassungslehrganges auszugleichen.

(10) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende Prüfung, in deren Rahmen die Fähigkeit des Antragstellers beurteilt wird, den Beruf eines Ziviltechnikers auszuüben.

(11) Der Anpassungslehrgang erfolgt im Rahmen eines Dienstverhältnisses des Niederlassungswerbers zu einem Ingenieurkonsulenten mit der vom Niederlassungswerber angestrebten entsprechenden Befugnis. Entsprechend den Erfordernissen im Einzelfall bestimmt der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort den Inhalt und die Dauer des Anpassungslehrganges. Der Anpassungslehrgang soll nicht weniger als ein Jahr und nicht mehr als zwei Jahre dauern. Nach Ablauf der festgelegten Dauer des Anpassungslehrganges unterliegen die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen des Niederlassungswerbers dahingehend einer Bewertung durch den Dienstgeber, als beurteilt wird, ob ein Ausgleich der festgestellten Defizite vorliegt.

(12) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einzelfall auf entsprechenden Antrag Personen eine partielle Befugnis für die Tätigkeit eines Ingenieurkonsulenten zu verleihen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. der Berufsangehörige ist ohne Einschränkung qualifiziert, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die ein partieller Zugang begehrt wird und
  2. 2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Tätigkeit eines Ingenieurkonsulenten sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm im Aufnahmemitgliedstaat zu durchlaufen, um eine Befugnis als Ingenieurkonsulent zu erlangen und
  3. 3. die Berufstätigkeit lässt sich objektiv von anderen unter den reglementierten Beruf des Ingenieurkonsulenten fallenden Tätigkeiten trennen, wobei berücksichtigt wird, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

(13) Personen, denen gemäß Abs. 12 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben

  1. 1. ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
  2. 2. die Empfänger der Dienstleistung eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeit zu informieren.

Europäischer Berufsausweis

§ 33. (1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einen Aufnahmemitgliedstaat erfüllt, oder zum Nachweis der Anerkennung der Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.

(2) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission.

Europäische Verwaltungszusammenarbeit

§ 34. (1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung folgender Richtlinien eng zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten:

  1. 1. der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL und
  2. 2. der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36.

(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 umfassen insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend diesem Gesetz unterliegende Personen:

  1. 1. Informationen, ob disziplinäre oder strafrechtliche Sanktionen oder sonstige schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die ausgeübten Tätigkeiten auswirken könnten, vorliegen sowie
  2. 2. betreffend die Erbringung einer Dienstleistung
    1. a) alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters,
    2. b) alle Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind, wobei der Dienstleistungsempfänger über das Beschwerdeergebnis zu unterrichten ist und
    3. c) Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

(3) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Rahmen der Europäischen Verwaltungszusammenarbeit das Internal Market Information System (IMI) entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1628 , ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 53, zu verwenden.

(4) Sofern der Niederlassungswerber im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 32 gefälschte Berufsqualifikationsnachweise angeschlossen hat, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten des EWR nach den Bestimmungen des Art. 56a der Berufsqualifikationsanerkennungs-RL im Wege des IMI binnen drei Tagen nach Rechtskraft einer entsprechenden gerichtlichen Feststellung über die Identität des Niederlassungswerbers zu informieren. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat den Niederlassungswerber zeitgleich mit der Vorwarnung schriftlich über die Vorwarnung zu informieren. Der Niederlassungswerber kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorwarnung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort beantragen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Vorwarnung im Wege des IMI unverzüglich richtig zu stellen oder zurückzuziehen, wenn im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Vorwarnung festgestellt wird.

4. Abschnitt

Berufsbezeichnungen - Strafbestimmungen

Schutz von Berufsbezeichnungen

§ 35. (1) Die Bezeichnungen „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ dürfen nur von Personen geführt werden, denen eine entsprechende Befugnis verliehen wurde.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 dürfen die Worte „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden.

(3) Die Bezeichnung „Zivilgeometer“ darf nur von Personen geführt werden, denen die Befugnis auf dem Fachgebiet des Vermessungswesens verliehen wurde.

(4) Ingenieurkonsulenten im Sinne des § 1 Abs. 2 dürfen auch die Bezeichnung „Zivilingenieur“ führen.

(5) Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat in einer Verordnung festzulegen, welche Befugnisse aufgrund ihrer fachlichen Ähnlichkeit in einer übergeordneten Berufsbezeichnung zusammengefasst werden. Ziviltechniker, denen die Befugnis ab 1. Juli 2019 verliehen wurde, haben diese in der Verordnung festgelegte, ihrer Befugnis entsprechende übergeordnete Berufsbezeichnung zu führen.

Strafbestimmungen

§ 36. Eine mit einer Geldstrafe bis 14 000 € zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. 1. Tätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu denen er nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist, oder
  2. 2. während des Ruhens seiner Befugnis unberechtigt Ziviltechnikerleistungen erbringt oder
  3. 3. unberechtigt eine der im § 35 angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt oder
  4. 4. die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 31 Abs. 3 verletzt oder
  5. 5. die Verpflichtung zur Information des Dienstleistungsempfängers gemäß § 31 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig erfüllt.

Geldstrafen

§ 37. Die aufgrund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Ziviltechnikerkammer zu, in deren Bereich die Behörde liegt, die die Verwaltungsübertretung geahndet hat. Die Ziviltechnikerkammer hat diese Beträge für die Wirtschaftsförderung sowie zur Unterstützung unverschuldet in Not geratener Ziviltechniker und ehemaliger Ziviltechniker zu verwenden.

2. Hauptstück

Berufliche Vertretung - Ziviltechnikerkammern

1. Abschnitt

Ziviltechnikerkammern

Errichtung, Zweck und Sitz

§ 38. (1) Als berufliche Vertretungen des Standes der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker (Architekten und Ingenieurkonsulenten) sind folgende Kammern (Ziviltechnikerkammern) berufen:

  1. 1. Länderkammern:
    1. a) die Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Sitz in Wien,
    2. b) die Ziviltechnikerkammer für Steiermark und Kärnten mit dem Sitz in Graz,
    3. c) die Ziviltechnikerkammer für Oberösterreich und Salzburg mit dem Sitz in Linz,
    4. d) die Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg mit dem Sitz in Innsbruck und
  2. 2. die Bundeskammer der Ziviltechniker mit dem Sitz in Wien.

(2) Der örtliche Wirkungsbereich jeder Länderkammer erstreckt sich auf die jeweiligen in Abs. 1 angeführten Bundesländer, der der Bundeskammer der Ziviltechniker auf das gesamte Bundesgebiet.

(3) Sämtliche Kammern gemäß Abs. 1 sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und berechtigt, das Wappen der Republik Österreich zu führen.

2. Abschnitt

Länderkammern

Wirkungsbereich

§ 39. (1) Die Länderkammern sind berufen, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ziviltechniker wahrzunehmen und zu fördern, für die Wahrung des Standesansehens zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Ziviltechniker zu überwachen.

(2) Die in Abs. 1 umschriebenen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. In diesem sind die Länderkammern insbesondere berufen:

  1. 1. den Behörden sowie Universitäten und Hochschulen in allen Fragen, die die Interessen ihrer Mitglieder berühren, Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Vorschläge zu machen,
  2. 2. das standesgemäße Verhalten der ordentlichen Kammermitglieder zu beaufsichtigen,
  3. 3. über Ersuchen Gutachten über die Angemessenheit der von ihren ordentlichen Mitgliedern geforderten Honorare gegen Entgelt zu erstatten,
  4. 4. Streitigkeiten zwischen ihren ordentlichen Mitgliedern zu schlichten,
  5. 5. von ihren ordentlichen Mitgliedern begangene Verletzungen der Berufs- oder Standespflichten disziplinär zu verfolgen,
  6. 6. einen Unterstützungsfonds für ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene zu betreiben,
  7. 7. ein elektronisches Verzeichnis der Ziviltechniker und der Ziviltechnikergesellschaften zu führen,
  8. 8. die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder zu fördern,
  9. 9. angehende Ziviltechniker auf den Berufsantritt vorzubereiten und ein Verzeichnis der außerordentlichen Mitglieder zu führen, und
  10. 10. Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur (amtliche Lichtbildausweise) auszustellen sowie die Rückstellungspflichten in Ansehung dieser Ausweiskarten zu überwachen.

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich sind die Länderkammern berufen, an der Verwaltung des Bundes und der Länder in jenem Umfang mitzuwirken, der in den Gesetzen bestimmt ist.

Gliederung der Länderkammern

§ 40. Jede Länderkammer gliedert sich in die Sektionen Architekten und Ingenieurkonsulenten. Der Sektion Architekten gehören alle ordentlichen Kammermitglieder an, denen die Befugnis eines Architekten verliehen wurde, die übrigen der Sektion Ingenieurkonsulenten. Bei ordentlichen Kammermitgliedern, denen sowohl die Befugnis eines Architekten als auch die eines Ingenieurkonsulenten verliehen wurde, ist die zuerst verliehene Befugnis ausschlaggebend, außer sie geben bei Verleihung der weiteren Befugnis eine schriftliche Erklärung bei der Länderkammer ab, dass sie der anderen Sektion angehören möchten.

Gemeinsame und sektionseigene Angelegenheiten

§ 41. (1) Sektionseigene Angelegenheiten sind solche, die die fachlichen oder beruflichen Interessen der Angehörigen nur einer Sektion unmittelbar berühren.

(2) Gemeinsame Angelegenheiten sind alle übrigen, insbesondere die auf Grund dieses Bundesgesetzes dem Präsidium, dem Kammervorstand oder der Kammervollversammlung zugewiesenen Angelegenheiten.

(3) Im Zweifel entscheidet darüber der Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker.

Mitgliedschaft

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder

§ 42. (1) Den Länderkammern gehören die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder an.

(2) Ordentliche Mitglieder der Länderkammern sind die Ziviltechniker. Ziviltechniker, die ihre Befugnis ausüben, sind Mitglieder jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie den Sitz ihrer Kanzlei haben. Ziviltechniker, deren Befugnis ruht, sind Mitglieder jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie ihren Hauptwohnsitz haben. Liegt ein Hauptwohnsitz im Inland nicht vor, so ist der letzte Kanzleisitz maßgebend.

(3) Außerordentliche Mitglieder der Länderkammern sind Personen, die den Beruf des Ziviltechnikers anstreben und folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Absolvierung eines Studiums im Sinne des § 2 und
  2. 2. Meldung bei jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie ihren Hauptwohnsitz haben.

(4) Außerordentliche Mitglieder erwerben durch ihren außerordentlichen Beitritt zur Länderkammer nicht das Recht, den Ziviltechnikerberuf auszuüben.

Beginn und Endigung der Mitgliedschaft

§ 43. (1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eidesablegung und endet mit dem Tag des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis.

(2) Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Verzeichnis der außerordentlichen Mitglieder. Sie endet mit dem Tag des Erwerbs der ordentlichen Mitgliedschaft.

Pflichten der ordentlichen Mitglieder

§ 44. (1) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen gesetzlich auferlegten Berufspflichten sowie die Standesregeln einzuhalten. Sie sind weiters verpflichtet, die Beschlüsse der Kammerorgane zu befolgen, die vorgeschriebenen Umlagen und sonstigen Beiträge zu entrichten und die Länderkammer sowie die Bundeskammer der Ziviltechniker in ihren Aufgaben zu unterstützen.

(2) Mit dem Erlöschen, der Aberkennung oder dem Ruhen der Befugnis erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Ziviltechnikersignatur. Im Fall des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis sind die Ausweiskarten umgehend der Länderkammer zurückzustellen. Die Länderkammer hat ein Ruhen der Befugnis unverzüglich der Bundeskammer der Ziviltechniker mitzuteilen und bei Erlöschen, Aberkennung oder Ruhen der Befugnis beim Vertrauensdiensteanbieter um den Widerruf der Zertifikate zu ersuchen (Art. 24 Abs. 3 eIDAS-VO). Das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis muss im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen ersichtlich sein.

(3) Die nach Abs. 2 sowie nach § 13 Abs. 2 und § 15 Abs. 4 zurückgestellten Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur sind von der Länderkammer unter Verschluss aufzubewahren und können frühestens nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer letzten Verwendung ausgeschieden und unter Aufsicht der Länderkammer der Vernichtung zugeführt werden.

Pflichten der außerordentlichen Mitglieder

§ 45. Die außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten, die Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten und die vorgeschriebenen Umlagen und sonstige Beiträge zu entrichten.

Organe

§ 46. Organe der Länderkammer sind:

  1. 1. der Präsident,
  2. 2. das Präsidium,
  3. 3. der Kammervorstand,
  4. 4. die Kammervollversammlung,
  5. 5. der Sektionsvorsitzende,
  6. 6. der Sektionsvorstand,
  7. 7. der Sektionstag,
  8. 8. die Rechnungsprüfer und
  9. 9. der Disziplinarausschuss.

Präsident

§ 47. (1) Der Präsident und der Vizepräsident werden in je einem Wahlgang vom Kammervorstand aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt. Sie haben verschiedenen Sektionen anzugehören.

(2) Der Präsident vertritt die Länderkammer nach außen, er leitet und überwacht die gesamte Geschäftsführung. Er beruft die Sitzungen des Präsidiums, des Kammervorstandes und der Kammervollversammlung ein und führt in diesen den Vorsitz. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse dieser Organe. Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für die Beachtung der Grenzen des Wirkungsbereiches der Länderkammer zu sorgen.

(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten. Der Vizepräsident hat den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Dem Vizepräsidenten können bestimmte Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung mit der Wirkung übertragen werden, dass er diesbezüglich denselben Vorschriften wie der Präsident unterliegt. Eine Übertragung bestimmter Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung an den Vizepräsidenten hat durch Beschluss des Kammervorstandes zu erfolgen. Dieser Beschluss ist dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Kenntnis zu bringen.

(4) Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung im Rahmen der Besorgung der Geschäftsführung hat sich der Präsident seiner elektronischen Ziviltechnikersignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Ziviltechnikerkammer“ zu bedienen. Entsprechendes gilt auch für den Vizepräsidenten.

Präsidium

§ 48. (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie den Sektionsvorsitzenden und deren Stellvertreter.

(2) Das Präsidium ist berufen zur:

  1. 1. Erstattung von Vorschlägen und Gutachten nach dem 1. Hauptstück dieses Bundesgesetzes, in Titel- und Auszeichnungsangelegenheiten und bei Eintragungen in die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen,
  2. 2. Besorgung aller Aufgaben, die dem Präsidium vom Kammervorstand übertragen werden, und
  3. 3. Entscheidung bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen, in denen der Kammervorstand innerhalb der gestellten Frist keinen Beschluss fassen kann.

Kammervorstand

§ 49. (1) Der Kammervorstand besteht in der Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland aus 14, für Steiermark und Kärnten aus 14, für Oberösterreich und Salzburg aus 14 und für Tirol und Vorarlberg aus 10 ordentlichen Mitgliedern, die je zur Hälfte den beiden Sektionen anzugehören haben.

(2) Dem Kammervorstand gehören in der nach der Wahl in den Sektionsvorstand festgelegten Reihenfolge so viele der Gewählten an, als der Sektion Sitze im Kammervorstand zustehen.

(3) Der Präsident kann den Kammervorstand jederzeit einberufen. Wenn es das Präsidium oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kammervorstandes unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen, hat der Präsident den Kammervorstand binnen drei Wochen einzuberufen.

(4) Der Kammervorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Auf Antrag einer Sektion kann er Fachgruppen einrichten, deren Aufgabenbereich und organisatorischer Aufbau in der Geschäftsordnung zu regeln sind. Der Kammervorstand ist ermächtigt, mit Verordnung folgende Aufgaben dem Präsidium zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist:

  1. 1. Entsendung von Vertretern in Körperschaften, Kollegien oder Beiräte und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für solche Stellen,
  2. 2. Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten, soweit nicht die Kammervollversammlung zuständig ist, sowie aller Dienstangelegenheiten der Kammerbediensteten nach Maßgabe der Kammergeschäftsordnung und der Dienstordnung.

Kammervollversammlung

§ 50. (1) Die Kammervollversammlung besteht aus sämtlichen ordentlichen Mitgliedern der Länderkammer. Außerordentliche Mitglieder haben Stimmrecht hinsichtlich der von außerordentlichen Mitgliedern einzuhebenden Umlagen sowie sonstigen Beiträge und können zu anderen Tagesordnungspunkten mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

(2) Der Präsident kann die Kammervollversammlung jederzeit einberufen. Er hat sie jährlich mindestens einmal einzuberufen. Wenn es der Kammervorstand oder mindestens ein Viertel der ordentlichen Kammermitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen, hat der Präsident die Kammervollversammlung binnen drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens drei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder im Wege elektronischer Post zu erfolgen.

(3) Die Kammervollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(4) Die Kammervollversammlung ist berufen zur:

  1. 1. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Jahresabschlusses,
  2. 2. Genehmigung des Jahresvoranschlages,
  3. 3. Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge,
  4. 4. Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Ersatzmänner,
  5. 5. Erlassung der Kammergeschäftsordnung, der Dienstordnung und des Statutes für den Unterstützungsfonds,
  6. 6. Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Kammervorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden.

(5) In der Kammervollversammlung sind Abänderungsanträge betreffend die Genehmigung des Jahresvoranschlages und die Festsetzung der Umlagen unzulässig.

Sektionsvorsitzende

§ 51. (1) Der Sektionsvorsitzende und sein Stellvertreter werden in je einem Wahlgang vom Sektionsvorstand aus den Reihen seiner Mitglieder, die dem Kammervorstand angehören, gewählt. Der Präsident der Länderkammer und sein Stellvertreter können nicht gleichzeitig Sektionsvorsitzender oder dessen Stellvertreter sein.

(2) Der Sektionsvorsitzende vertritt die Länderkammer in sektionseigenen Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Präsidenten nach außen. Er beruft die Sitzungen des Sektionsvorstandes ein und führt in diesen den Vorsitz. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse. Im Falle seiner Verhinderung hat ihn sein Stellvertreter zu vertreten.

Sektionsvorstand

§ 52. (1) Jeder Sektionsvorstand besteht aus 8 bis 15 Mitgliedern, die von den Sektionsangehörigen aus den Reihen der ordentlichen Kammermitglieder gewählt werden. Die genaue Anzahl hat die Wahlordnung unter Berücksichtigung der Anzahl der Sektionsangehörigen zu bestimmen.

(2) In der Sektion Ingenieurkonsulenten darf höchstens die Hälfte der Mitglieder des Sektionsvorstandes eine Befugnis für das gleiche Fachgebiet haben.

(3) Der Sektionsvorsitzende kann den Sektionsvorstand jederzeit einberufen. Er hat ihn binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangt.

(4) Der Sektionsvorstand ist in allen sektionseigenen Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Sektionstag

§ 53. (1) Der Sektionstag besteht aus sämtlichen ordentlichen Mitgliedern einer Sektion. Außerordentliche Mitglieder können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Sektionstags jener Sektion, zu der die vom außerordentlichen Mitglied angestrebte Befugnis gehört, teilnehmen.

(2) Der Sektionsvorsitzende kann den Sektionstag jederzeit einberufen. Wenn es der Sektionsvorstand oder mindestens ein Viertel der Sektionsangehörigen unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen, hat der Sektionsvorsitzende den Sektionstag binnen drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder im Wege elektronischer Post zu erfolgen.

(3) Der Sektionstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(4) Der Sektionstag ist berufen zur:

  1. 1. Erlassung der Sektionsgeschäftsordnung,
  2. 2. Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Sektionsvorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden.

Kammerdirektion

§ 54. (1) Zur Besorgung der Konzepts-, Kanzlei- und Kassageschäfte ist bei jeder Länderkammer eine Kammerdirektion einzurichten, deren Kosten die Länderkammer zu bestreiten hat.

(2) Zur Leitung der Kammerdirektion kann der Kammervorstand einen Kammerdirektor bestellen, der rechtskundig sein muss.

Schlichtungsverfahren

§ 55. (1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, alle sich zwischen ihnen aus der Berufsausübung als Ziviltechniker oder aus ihrer Tätigkeit in der Standesvertretung ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer zivilgerichtlichen Klage oder Erhebung einer Privatanklage der Länderkammer zur Schlichtung vorzulegen.

(2) Zur Schlichtung berufen ist der Kammervorstand. Falls die Streitteile verschiedenen Länderkammern angehören, ist der Kammervorstand der zuerst angerufenen Länderkammer zuständig.

(3) Die Zeit, während der die Länderkammer mit der Streitigkeit befasst ist, wird in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung des Anspruches bis zur Dauer von drei Monaten nicht eingerechnet. Nach Ablauf von drei Monaten kann eine zivilgerichtliche Klage eingebracht oder eine Privatanklage erhoben werden, auch wenn die Streitigkeit noch bei der Länderkammer anhängig ist.

(4) Die im Zuge eines Schlichtungsverfahrens geschlossenen und beurkundeten Vergleiche sind Exekutionstitel gemäß § 1 Z 15 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896.

Unterstützungsfonds

§ 56. (1) Jede Länderkammer kann einen Unterstützungsfonds errichten und betreiben. Dieser besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, er bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Länderkammer.

(2) Der Unterstützungsfonds ist dazu bestimmt, Kammermitglieder oder hinterbliebene Familienmitglieder oder hinterbliebene eingetragene Partner nach Kammermitgliedern, die unmittelbar vor deren Tod in deren Hausgemeinschaft gelebt haben, durch einmalige oder wiederkehrende Geldzuwendungen zu unterstützen, wenn ein unvorhergesehener, unverschuldeter Notstand vorliegt.

(3) Die Mittel des Unterstützungsfonds sind aus Umlagen aufzubringen. Die Umlagen sind auf Grund eines vom Kammervorstand jeweils für ein Jahr zu erstellenden Voranschlages von der Kammervollversammlung unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der gemäß dem Statut zu erbringenden Leistungen in einer solchen Höhe festzusetzen, die den Erfordernissen des Fonds unter Berücksichtigung seines dauernden Bestandes und der Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit entspricht.

(4) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Unterstützungsfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von Unterstützungsleistungen, die Art der Auszahlung sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 und 5 in einem Statut zu treffen. Hiebei sind die Grundsätze der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen.

(5) Die Verwaltung des Unterstützungsfonds ist von jener des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt dem Kammervorstand.

3. Abschnitt

Bundeskammer der Ziviltechniker

Wirkungsbereich

§ 57. (1) In den Wirkungsbereich der Bundeskammer der Ziviltechniker fallen jene Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder von zwei oder mehr Länderkammern berühren.

(2) In diesem Rahmen ist die Bundeskammer der Ziviltechniker im selbstständigen Wirkungsbereich insbesondere berufen:

  1. 1. den Behörden des Bundes sowie den Universitäten und den Hochschulen auf deren Ersuchen oder von Amts wegen Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Anregungen zu geben,
  2. 2. Einrichtungen zur Krankenvorsorge für die ordentlichen Kammermitglieder und deren Angehörige und eingetragene Partner zu schaffen, wobei diese Einrichtungen auch in einer von der Bundeskammer der Ziviltechniker abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen können,
  3. 3. Standesregeln, Leistungsbilder sowie Richtlinien für die Angebotserstellung durch die Ziviltechniker zu erlassen,
  4. 4. die Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes zu pflegen,
  5. 5. Richtlinien für Gutachten gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 zu erlassen und alle Angelegenheiten zu behandeln, die eine Länderkammer der Bundeskammer der Ziviltechniker zur Entscheidung vorlegt,
  6. 6. Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen,
  7. 7. ein elektronisches Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen (§ 91c Abs. 2 erster Satz GOG) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu führen, das gesichert im Internet zu veröffentlichen ist und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen und deren Änderungen ersichtlich sein müssen. Zur Mitwirkung bei der Führung des Verzeichnisses können die Länderkammern oder Dritte als Auftragsverarbeiter herangezogen werden, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist,
  8. 8. ein Urkundenarchiv nach § 91c und § 91d GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden zu errichten und zu führen und die näheren Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren mit Verordnung zu regeln und
  9. 9. das elektronische Verzeichnis der Ziviltechniker und der Ziviltechnikergesellschaften im Internet zu veröffentlichen.

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich ist die Bundeskammer berufen, an der Bundesverwaltung mitzuwirken, sofern dies Gesetze vorsehen.

Mitglieder

§ 58. Mitglieder der Bundeskammer der Ziviltechniker sind die Länderkammern.

Organe

§ 59. Organe der Bundeskammer der Ziviltechniker sind:

  1. 1. der Präsident,
  2. 2. das Präsidium,
  3. 3. der Vorstand,
  4. 4. der Kammertag,
  5. 5. die Bundessektionen,
  6. 6. die Bundesfachgruppen, sofern sie vom Vorstand eingerichtet wurden,
  7. 7. der Rat der außerordentlichen Mitglieder, sofern dessen Delegierte unmittelbar gewählt wurden, und
  8. 8. die Rechnungsprüfer.

Präsident

§ 60. (1) Der Präsident und der Vizepräsident der Bundeskammer der Ziviltechniker werden vom Kammertag aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt, wobei sie ordentliche Kammermitglieder sein und verschiedenen Sektionen angehören müssen. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen weder in einer Länderkammer noch in der Bundeskammer der Ziviltechniker eine andere Funktion nach diesem Bundesgesetz ausüben.

(2) Der Präsident vertritt die Bundeskammer der Ziviltechniker nach außen, er leitet und überwacht die gesamte Geschäftsführung. Er beruft die Sitzungen des Präsidiums, des Vorstandes und des Kammertages ein und führt in diesen den Vorsitz. Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für die Einhaltung des Wirkungsbereiches der Bundeskammer der Ziviltechniker zu sorgen.

(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten. Der Vizepräsident hat den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Dem Vizepräsidenten können bestimmte Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung mit der Wirkung übertragen werden, dass er diesbezüglich denselben Vorschriften wie der Präsident unterliegt. Eine Übertragung bestimmter Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung an den Vizepräsidenten hat durch Beschluss des Vorstandes zu erfolgen. Dieser Beschluss ist dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Kenntnis zu bringen.

(4) Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung im Rahmen der Besorgung der Geschäftsführung hat sich der Präsident seiner elektronischen Ziviltechnikersignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Bundeskammer der Ziviltechniker“ zu bedienen. Entsprechendes gilt auch für den Vizepräsidenten.

Präsidium

§ 61. (1) Das Präsidium der Bundeskammer der Ziviltechniker besteht aus ihrem Präsidenten und Vizepräsidenten und den Präsidenten der Länderkammern.

(2) Das Präsidium ist zur Entscheidung bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen berufen, in denen der Vorstand innerhalb der gestellten Frist keinen Beschluss fassen kann.

Vorstand

§ 62. (1) Der Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker, den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Länderkammern und den Bundessektionsvorsitzenden und deren Stellvertretern.

(2) Der Präsident kann den Vorstand jederzeit einberufen. Er hat ihn weiters binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen.

(3) Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ der Bundeskammer der Ziviltechniker zugewiesen sind.

(4) Auf Antrag einer Bundessektion kann der Vorstand Bundesfachgruppen einrichten, deren Aufgabenbereich und organisatorischer Aufbau in der Geschäftsordnung zu regeln ist.

Kammertag

§ 63. (1) Der Kammertag besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker, den Mitgliedern der Bundessektionen und den Präsidenten und Vizepräsidenten der Länderkammern. Darüber hinaus haben der Vorsitzende des Rates der außerordentlichen Mitglieder und sein Stellvertreter Sitz und Stimmrecht im Kammertag, sofern der Rat als Organ eingerichtet ist.

(2) Der Kammertag ist jährlich mindestens einmal abzuhalten, außerdem kann ihn der Präsident jederzeit einberufen. Der Präsident hat ihn weiters binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kammertages unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangt. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder im Wege elektronischer Post zu erfolgen.

(3) Der Kammertag ist berufen zur:

  1. 1. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Jahresabschlusses,
  2. 2. Genehmigung des Jahresvoranschlages,
  3. 3. Festsetzung der von den Länderkammern zu leistenden Umlagen,
  4. 4. Erlassung der Geschäftsordnung und der Dienstordnung der Bundeskammer der Ziviltechniker,
  5. 5. Erlassung von Standesregeln und Leistungsbildern sowie von Richtlinien für die Angebotserstellung,
  6. 6. Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Vorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden,
  7. 7. Erlassung von Richtlinien für Gutachten gemäß § 39 Abs. 2 Z 3,
  8. 8. Erlassung von Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen,
  9. 9. Erlassung der Verordnung betreffend die Führung eines Urkundenarchivs der Ziviltechniker sowie von Richtlinien über die Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren und
  10. 10. Erlassung der Verordnung betreffend die übergeordneten Berufsbezeichnungen gemäß § 35 Abs. 5.

Bundessektionen

§ 64. (1) Zur Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Sektionsangehörigen besteht eine Bundessektion Architekten und eine Bundessektion Ingenieurkonsulenten. Die Bundessektionen sind für die sektionseigenen Angelegenheiten zuständig. § 41 ist anzuwenden, wobei an die Stelle des Kammervorstandes der Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker und an die Stelle der Kammervollversammlung der Kammertag tritt. Die Bundessektionen haben jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die Verordnungen zur Ausgestaltung der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 12 Abs. 8 zu beschließen.

(2) Die Bundessektionen bestehen jeweils aus 15 Delegierten, und zwar aus den Sektionsvorsitzenden der gleichnamigen Sektion und deren Stellvertretern, sowie weiteren Delegierten der Sektionen der Länderkammern. Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Länderkammern dürfen nicht gleichzeitig den Bundessektionen angehören.

(3) Die Zahl der weiteren Delegierten, die von den Sektionsangehörigen gewählt werden, wird in der Wahlordnung unter Bedachtnahme auf die jeweilige Zahl der Sektionsangehörigen festgelegt.

(4) Der Bundessektionsvorsitzende und sein Stellvertreter werden in je einem Wahlgang aus den Reihen der Mitglieder der Bundessektion gewählt. Sie haben verschiedenen Länderkammern anzugehören und müssen in der Bundessektion Ingenieurkonsulenten überdies Befugnisse verschiedener Fachrichtungen besitzen.

(5) Der Bundessektionsvorsitzende beruft die Sitzungen der Bundessektion ein und führt in diesen den Vorsitz. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse. Im Falle seiner Verhinderung hat ihn sein Stellvertreter zu vertreten.

(6) Der Bundessektionsvorsitzende kann die Bundessektion jederzeit einberufen. Wenn es mindestens ein Viertel der Bundessektion unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangt, hat er die Bundessektion binnen drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Bundesfachgruppen

§ 65. (1) Zur Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ziviltechniker einzelner oder mehrerer Fachrichtungen können vom Vorstand unter Bedachtnahme auf die fachbedingte Eigenart der Berufsausübung Bundesfachgruppen errichtet werden.

(2) Den Bundesfachgruppen obliegt die Beratung der anderen Organe der Bundeskammer der Ziviltechniker in allen Angelegenheiten, die die besonderen Belange der von ihnen betreuten Ziviltechniker betreffen.

(3) Nähere Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung festzulegen.

Rat der außerordentlichen Mitglieder

§ 66. (1) Die Vertretung der Interessen der außerordentlichen Mitglieder nimmt der Rat der außerordentlichen Mitglieder wahr.

(2) Unter einer Anzahl von insgesamt 400 außerordentlichen Mitgliedern ist der Rat vom Vorstand als Ausschuss einzurichten. Ab einem Stand von 400 außerordentlichen Mitgliedern ist der Rat als Organ einzurichten und erfolgt eine unmittelbare Wahl der Delegierten durch die außerordentlichen Mitglieder der Länderkammern. Die Zahl der Delegierten wird in der Wahlordnung unter Bedachtnahme auf die jeweilige Zahl der außerordentlichen Mitglieder festgelegt. Hierbei ist der Stand der außerordentlichen Mitglieder zum 1. März jenes Jahres maßgebend, in das der Beginn der neuen Funktionsperiode fällt.

(3) Die Mitglieder des Rates wählen aus ihrer Mitte in je einem Wahlgang einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, wobei es sich um einen Absolventen eines Architekturstudiums und einen Absolventen eines Studiums, das zur Erlangung einer Ingenieurkonsulenten-Befugnis berechtigt, handeln muss und diese bei verschiedenen Länderkammern gemeldet sein müssen. Ist der Rat als Organ eingerichtet, wird die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters vom Wahlkommissär geleitet und es kommen dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter Sitz und Stimmrecht im Kammertag zu.

Generalsekretariat

§ 67. (1) Zur Besorgung der Konzepts-, Kanzlei- und Kassageschäfte ist bei der Bundeskammer der Ziviltechniker ein Generalsekretariat zu errichten, dessen Kosten von der Bundeskammer der Ziviltechniker zu bestreiten sind.

(2) Zur Leitung des Generalsekretariates hat der Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker einen Generalsekretär zu bestellen, der rechtskundig sein muss.

Standesregeln

§ 68. Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat die Standespflichten der Ziviltechniker durch Verordnung festzulegen. Die Standesregeln haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

  1. 1. die Unzulässigkeit von Tätigkeiten, von Arbeitsgemeinschaften sowie von Gesellschafts- und Dienstverhältnissen, die mit der beruflichen Tätigkeit eines Ziviltechnikers oder mit dem Ansehen und der Würde des Standes unvereinbar sind,
  2. 2. das aus Standesrücksichten gebotene Verhalten gegenüber der Standesvertretung, Kollegen und Dritten.

Leistungsbilder und Richtlinien zur Angebotserstellung

§ 69. (1) Die Bundeskammer der Ziviltechniker kann Leistungsbilder für Ziviltechnikerleistungen und Richtlinien zur Angebotserstellung festlegen.

(2) Die Bundeskammer der Ziviltechniker kann mit Gebietskörperschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechtes Vereinbarungen über Honorare für Ziviltechnikerleistungen abschließen. Sie kann zum Abschluss solcher Vereinbarungen auch die Länderkammern ermächtigen.

Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen

§ 70. Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat durch Verordnung nähere Regeln für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

  1. 1. die Gestaltung und Bestellung der Ausweiskarten,
  2. 2. die bei der Antragstellung zu erbringenden Nachweise und
  3. 3. die näheren Modalitäten der Ausgabe durch die Länderkammern.

Urkundenarchiv der Ziviltechniker

§ 71. (1) Die Bundeskammer der Ziviltechniker ist ermächtigt, durch Verordnung ein Urkundenarchiv gemäß § 91c und § 91d GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden (Urkundenarchiv der Ziviltechniker) zu errichten und Richtlinien für die Führung des Archivs und des elektronischen Verzeichnisses für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen, die näheren Voraussetzungen für die Einstellung und die Löschung von Urkunden, den Zugang zu den Urkunden, die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

  1. 1. die Gestaltung und die Form der Eintragungen sowie der Protokollierung in Ansehung der Speichervorgänge,
  2. 2. die Abfrage und die zu erteilenden Auskünfte,
  3. 3. die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen,
  4. 4. die Höhe und Art der Entrichtung der notwendigen Gebühren,
  5. 5. das elektronische Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen in Ansehung der zur Speicherung von Urkunden ermächtigten Organe sowie jener Personen, denen die Archivsignatur zugeordnet ist (§ 91c Abs. 2 GOG),
  6. 6. die Archivsignatur (§ 91c Abs. 3 GOG) und
  7. 7. die sonstigen zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG notwendigen Regeln.

(2) Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat bei der Einstellung von Urkunden in das Urkundenarchiv der Ziviltechniker jene Ziviltechniker als Organe im Sinn des § 91d GOG heranzuziehen, denen eine elektronische Beurkundungssignatur oder eine elektronische Ziviltechnikersignatur zugeordnet ist.

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Weitere Aufgaben der Ziviltechnikerkammern

§ 72. (1) Die Kammern sind unter Bedachtnahme auf die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung verpflichtet.

(2) Die Kammern und ihre Sektionen haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auch einzelne Mitglieder zu unterstützen. Sie haben ihre Tätigkeit auch auf die außerordentlichen Mitglieder zu erstrecken.

(3) Die Kammern können den Kammermitgliedern Informationen und Mitteilungen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an die Kammermitglieder, die der Erfüllung der den Kammern übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003.

Datenschutz

§ 73. Die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern sind insoweit ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden.

Schutz der Bezeichnung Ziviltechnikerkammer

§ 74. Die Führung der Bezeichnung „Ziviltechnikerkammer“ sowie der Bezeichnung „Kammer“ mit einem auf das Architekten-, Ingenieurkonsulenten-, Zivilingenieur- oder Ziviltechnikerwesen hinweisenden Zusatz durch andere als die nach diesem Bundesgesetz bestehenden Körperschaften ist als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 7 260 € zu bestrafen. Die Dauer der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmenden Ersatzfreiheitsstrafe darf 14 Tage nicht übersteigen.

Zusammenwirken mit Behörden und Körperschaften

§ 75. (1) Die Bundesbehörden, die durch Bundesgesetz eingerichteten gesetzlichen Berufsvertretungen und die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches den Ziviltechnikerkammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte innerhalb angemessener Frist zu erteilen und sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten sind diese Kammern untereinander sowie gegenüber den Bundesbehörden, den gesetzlichen Berufsvertretungen und den Trägern der Sozialversicherung verpflichtet.

(2) Die Bundesbehörden haben Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die die beruflichen Interessen der Ziviltechniker berühren, den Ziviltechnikerkammern vor Einbringung in die gesetzgebenden Organe oder vor Erlassung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

Aktives und passives Wahlrecht

§ 76. (1) Aktiv wahlberechtigt für die Organe mit Ausnahme des Rates der außerordentlichen Mitglieder sind alle ordentlichen Mitglieder der Länderkammern sowie die im Kammertag vertretenen außerordentlichen Mitglieder. Passiv wahlberechtigt sind nur jene aktiv wahlberechtigten ordentlichen Mitglieder, die ihre Befugnis zum Zeitpunkt des Einbringens des Wahlvorschlages bei der Wahlkommission ausüben.

(2) Für den Rat der außerordentlichen Mitglieder, der als Organ eingerichtet ist, sind die außerordentlichen Mitglieder aktiv und passiv wahlberechtigt.

Wahlverfahren

§ 77. (1) Die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wahlen sind auf Grund des gleichen und geheimen Wahlrechtes durchzuführen.

(2) Die Wahlen in die Sektionsvorstände, in die Bundessektionen und in die Disziplinarausschüsse erfolgen unmittelbar, die übrigen Wahlen mittelbar. Für die unmittelbaren Wahlen bildet jede Sektion einen Wahlkörper.

(3) Für die Wahl von Kollegialorganen gelten die Grundsätze des Verhältniswahlrechtes.

(4) Bei der Wahl von Einzelorganen und deren Stellvertretern ist als gewählt anzusehen, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt eine solche Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen, die auf jene zwei Personen beschränkt ist, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Ergab sich beim ersten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Nachwahlen

§ 78. (1) Scheidet ein Mitglied (Beisitzer) eines Kollegialorgans vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus, so fällt das Mandat dem der Reihenfolge nach unter Beachtung der Bestimmung des § 52 Abs. 2 nächsten Wahlwerber des Wahlvorschlages zu, dem der Ausgeschiedene angehört hat. Ist auf dem Wahlvorschlag die Liste der Wahlwerber erschöpft, so hat der Kammervorstand den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich zur Erstattung eines Ergänzungsvorschlages aufzufordern. Der Kammervorstand hat das erledigte Mandat nach dem Ergänzungsvorschlag durch Kooptation zu besetzen.

(2) Bei Ausscheiden eines Einzelorgans sowie dessen Stellvertreter ist für den Rest der Funktionsperiode eine neue Wahl vorzunehmen.

Wahlbehörden

§ 79. (1) Zur Durchführung der unmittelbaren Wahlen hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nach Anhörung der Ziviltechnikerkammern für jede Länderkammer eine aus fünf ordentlichen Kammermitgliedern und fünf ordentlichen Ersatzmitgliedern sowie einem rechtskundigen Wahlkommissär bestehende Wahlkommission zu bestellen. Der Wahlkommissär führt den Vorsitz und beruft die Sitzungen der Wahlkommission ein.

(2) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat ferner für die Wahlen in der Bundeskammer der Ziviltechniker einen rechtskundigen Wahlkommissär zu bestellen.

(3) Die Mitglieder der Wahlkommission, ausgenommen der Wahlkommissär, müssen das aktive und passive Wahlrecht besitzen. Die Namen der Mitglieder der Wahlkommission sind in den Kammernachrichten auf den Internetseiten der Kammern zu veröffentlichen.

Durchführung der unmittelbaren Wahlen

§ 80. (1) Die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden unmittelbaren Wahlen sind von der Wahlkommission unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens zehn Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung ist in den Kammernachrichten auf den Internetseiten der Länderkammern zu veröffentlichen.

(2) Die Wahlkommission hat die von der Ziviltechnikerkammer nach Wahlkörpern zu erstellenden Verzeichnisse der Kammermitglieder spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung als Wählerlisten in der Kammerdirektion zur Einsicht aufzulegen. Die Auflegung der Wählerlisten ist in der gleichen Weise wie die Wahlausschreibung zu veröffentlichen. Gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten können die Wahlberechtigten binnen zwei Wochen nach Ende der Auflegung der Wählerliste schriftlich Einspruch erheben, über den die Wahlkommission binnen einer Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist zu entscheiden hat. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Wahlvorschläge

§ 81. (1) Wahlvorschläge müssen spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der Wahlkommission eingebracht werden. Sie müssen von 20 Wahlberechtigten unterschrieben sein, wobei ein Wahlberechtiger jeweils nur einen Wahlvorschlag unterstützen darf. Die Wahlvorschläge haben mindestens so viele Wahlwerber zu nennen, wie Mandate zu vergeben sind.

(2) Sämtliche Bewerber eines Wahlvorschlages bilden eine Wählergruppe.

(3) Liegt für einen Wahlkörper nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat die Wahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens in diesem Wahlkörper abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber des Wahlvorschlages als gewählt zu erklären.

(4) Die Wahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zu entscheiden und die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Wahltag in den Kammernachrichten auf den Internetseiten der Kammern zu veröffentlichen.

(5) Die Wahlkommission hat die Wahlhandlung zu leiten. Jede zugelassene Wählergruppe kann einen Vertrauensmann namhaft machen, der berechtigt ist, dem Abstimmungsverfahren als Wahlzeuge beizuwohnen.

(6) Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl des Sektionsvorstandes, der bzw. des Delegierten in die Bundessektionen und des Disziplinarausschusses je eine Stimme. Die Wahl hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.

(7) Das Wahlrecht kann durch persönliche Stimmabgabe oder durch Briefwahl ausgeübt werden. Im Falle der Briefwahl sind die in das Wahlkuvert gelegten Stimmzettel so zeitgerecht der Wahlkommission zu übermitteln, dass sie vor Beginn der Stimmenzählung bei der Wahlkommission einlangen. Später einlangende Wahlkuverts hat die Wahlkommission ungeöffnet zu lassen.

(8) Gültig ist jeder Stimmzettel, der den Willen des Wählers eindeutig erkennen lässt. Enthält ein Wahlkuvert mehrere ausgefüllte Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, so sind alle Stimmzettel ungültig. Enthält es mehrere Stimmzettel, die auf denselben Wahlvorschlag lauten, so sind sie als einzige Stimme zu zählen.

Ermittlung der Mandate

§ 82. (1) Die Wahlkommission hat für jeden Wahlkörper die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate nach folgendem Verfahren gesondert zu ermitteln:

  1. 1. Die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben, unter jede Summe die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen, wobei Brüche mit aufzuschreiben sind. Die Stimmensummen und ihre Teilzahlen werden sodann der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern bis zu der Ziffer bezeichnet, die der Mandatszahl entspricht. Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mandate, wie seine Stimmensumme und deren Teilzahlen Ordnungsziffern erhalten haben, wobei die Ordnungsziffer gleichzeitig besagt, das wievielte der zu vergebenden Mandate den einzelnen Wahlvorschlägen zukommt. Wenn nach dieser Berechnung ein Mandat mehreren Wahlvorschlägen zukommt, entscheidet das Los.
  2. 2. Die Ermittlung der gewählten Wahlwerber hat sodann derart zu erfolgen, dass die Mandate in der Reihenfolge der gemäß Z 1 festgelegten Ordnungsziffern und nach der Reihung in den Wahlvorschlägen auf die Wahlwerber aufgeteilt werden. Bei der Wahl in den Sektionsvorstand der Sektion Ingenieurkonsulenten sind jene Wahlwerber zu überspringen, deren Fachgebiet unter den vor ihnen berufenen Wahlwerbern schon mit der zulässigen Höchstzahl (§ 52 Abs. 2) vertreten ist.

(2) Die Wahlkommission hat das Ergebnis der Wahl festzustellen und in den Kammernachrichten auf der Internetseite der jeweiligen Länderkammer zu verlautbaren.

(3) Die Gültigkeit einer Wahl kann binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses in den Kammernachrichten auf den Internetseiten der Länderkammern von jeder Wählergruppe bei der Wahlkommission schriftlich durch Einspruch angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des AVG Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben. Die Wahlkommission hat die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vorliegt, die auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Mit der Ungültigerklärung der Wahl ist anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei der neuen Wahl vorzunehmen sind.

Durchführung der mittelbaren Wahlen

§ 83. (1) Die Wahl der Einzelorgane hat in geheimer Abstimmung in einer Sitzung des zuständigen Kollegialorgans zu erfolgen, von dem sie gewählt werden. Für die Wahl des Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker oder einer Länderkammer sind Wahlvorschläge, die von einem Viertel des jeweiligen Kollegialorgans unterzeichnet sein müssen, spätestens eine Woche vor der Sitzung beim Wahlkommissär, im Übrigen in der Sitzung einzubringen. Der Wahlleiter stellt das Wahlergebnis fest. Dieses ist in den Kammernachrichten auf den Internetseiten der Kammern zu veröffentlichen.

(2) Stimmen, die für Personen abgegeben werden, die nicht gewählt werden können, sind ungültig.

(3) Wird ein Wahlwerber, der eine andere Funktion nach diesem Bundesgesetz ausübt, zum Präsidenten oder Vizepräsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker gewählt, hat er sich für eines der Ämter zu entscheiden. Will er die andere Funktion nicht zurücklegen, ist die Wahl zu wiederholen, wobei die für ihn abgegebenen Stimmen ungültig sind.

(4) Liegt für die Wahl eines Einzelorgans nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat der Wahlleiter von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen und den Vorgeschlagenen für gewählt zu erklären.

(5) Die mittelbaren Wahlen werden vom Wahlkommissär geleitet. Für die mittelbaren Wahlen in den Länderkammern kann er ein Mitglied der Wahlkommission mit der Leitung betrauen.

Wahlordnung

§ 84. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung zu erlassen.

Angelobung

§ 85. Der Präsident der Bundeskammer der Ziviltechniker hat dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Präsidenten der Länderkammern haben dem für den Sitz der Kammer zuständigen Landeshauptmann die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und getreue Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

Ausübung der Funktionen - Verschwiegenheitspflicht

§ 86. (1) Die Funktionsperiode aller Organe der Kammern mit Ausnahme der Rechnungsprüfer dauert vier Jahre, jedenfalls aber bis zur Konstituierung der neugewählten Organe, bei Einzelorganen bis zur Annahme der Wahl durch die neugewählten Personen. Die Funktionsperiode der Rechnungsprüfer dauert ein Jahr.

(2) Jedem Einzelorgan kann vom Kollegialorgan, das es gewählt hat, das Misstrauen ausgesprochen werden. Damit endet die Funktionsperiode des Einzelorgans. Der Antrag, das Misstrauen auszusprechen, muss begründet werden und mindestens drei Wochen vor der Sitzung des Kollegialorgans eingebracht werden, in der er behandelt werden soll. Das Kollegialorgan hat zunächst über die Zulassung des Antrages abzustimmen. Im Falle der Zustimmung ist in der nächsten Sitzung des Kollegialorgans, frühestens aber einen Monat nach der Zulassung, über den Antrag selbst abzustimmen. Für beide Abstimmungen ist die Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder des Kollegialorgans erforderlich. Der Antrag, das Misstrauen auszusprechen, ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Anwesenden in geheimer Abstimmung zustimmen.

(3) Sämtliche Funktionäre haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Berichte auszuarbeiten. Für die ihnen aus der Ausübung ihrer Funktion erwachsenden Auslagen gebührt ihnen eine Aufwandsentschädigung.

(4) Im Falle des Ruhens oder des Erlöschens der Ziviltechnikerbefugnis erlöschen sämtliche im Rahmen der Kammer ausgeübten Funktionen.

(5) Funktionäre und Bedienstete der Kammern sind, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde der Präsident zu entbinden, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist und der Leiter dieses Verfahrens die Mitteilung verlangt. Den Präsidenten einer Länderkammer hat der für den Sitz der Kammer zuständige Landeshauptmann, den Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unter den genannten Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu entbinden.

(6) Die Kammern haben ihren Mitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht und dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Bei der Auskunftserteilung ist nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, vorzugehen.

Beschlusserfordernisse, Beschlussfassung

§ 87. (1) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Kollegialorgane beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

(3) Beschlüsse von Kollegialorganen können auch in Form von Umlaufbeschlüssen gefasst werden oder es kann die persönliche Teilnahme einzelner Mitglieder des Kollegialorgans durch elektronische Fernübertragung ersetzt werden. Nähere Bestimmungen dazu hat die Geschäftsordnung festzulegen.

(4) Bei der Durchführung von mittelbaren Wahlen ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Kollegialorgans erforderlich. Die Wahl erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Geschäftsordnungen und Finanzhaushaltsordnungen

§ 88. (1) Die Kammern haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes nähere Bestimmungen über ihre innere Geschäftsführung in der Geschäftsordnung zu treffen. Insbesondere haben sie die Fristen festzulegen, innerhalb derer Anträge an die Kammervollversammlung und an den Kammertag schriftlich einzubringen sind. Sie haben festzusetzen, dass eine bestimmte, 20 nicht übersteigende Zahl von Mitgliedern berechtigt ist, an die Vollversammlung Vorschläge zu richten und Anträge zu stellen, die der Präsident auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung zu setzen hat, und dass ein Vertreter dieser Mitglieder berechtigt ist, an den Beratungen in jenem Organ, dem die Angelegenheit zur Behandlung zugewiesen wird, ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(2) Die Kammern können Bestimmungen zur Führung des Finanzhaushaltes festlegen (Finanzhaushaltsordnung).

Dienstordnungen

§ 89. Die Kammern können über die bestehenden gesetzlichen Ansprüche hinaus den Kammerbediensteten in Dienstordnungen, die den Einzeldienstverträgen zugrunde zu legen sind, zusätzliche Ansprüche, insbesondere auf einen Erholungsurlaub, auf Dienstfreistellungen aus besonderen Anlässen und auf Zuwendungen zur Altersversorgung einräumen.

Jahresvoranschlag und Jahresabschluss

§ 90. Der Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker hat alljährlich bis 1. November dem Kammertag, der Kammervorstand jeder Länderkammer bis 1. Dezember der Kammervollversammlung den Jahresvoranschlag für das nächste Jahr zur Beschlussfassung und den Jahresabschluss für das vorhergehende Jahr zur Genehmigung vorzulegen.

Bedeckung der Kosten

§ 91. (1) Zur Bestreitung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch besondere Einnahmen nicht bedeckten eigenen Kosten und der Kostenanteile gemäß Abs. 3 haben die Länderkammern von ihren Mitgliedern Umlagen und sonstige Beiträge einzuheben. Als sonstige Beiträge kommen Eintragungsgebühren anlässlich der Befugnisverleihung und Übertrittsgebühren anlässlich eines Wechsels der Kammermitgliedschaft in Betracht. Umlagen und sonstige Beiträge sind unter Bedachtnahme auf den Jahresvoranschlag und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesamtheit der Kammermitglieder in angemessener Höhe festzusetzen.

(2) Die Länderkammern können den ihnen durch ihre Tätigkeit im Interesse der Ziviltechnikergesellschaften entstehenden Aufwand in mit dem Jahresvoranschlag festzusetzenden jährlichen Umlagen und sonstigen Beiträgen von den Gesellschaften einheben.

(3) Die Kosten, die der Bundeskammer der Ziviltechniker aus ihrer Geschäftsführung erwachsen, sind von den Länderkammern im Verhältnis der Anzahl ihrer ordentlichen Mitglieder durch Umlagen zu bedecken, wobei Mitglieder mit ruhender Befugnis nur zur Hälfte gezählt werden.

(4) Rückständige Umlagen und Beiträge im Sinne der Abs. 1 bis 3 können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, eingebracht werden.

(5) Zur Eintreibung ist ein Rückstandsausweis vom Präsidenten der jeweils zuständigen Landeskammer bzw. der Bundeskammer der Ziviltechniker auszustellen. Der Rückstandsausweis hat zu enthalten:

  1. 1. den Namen und die Anschrift des Schuldners,
  2. 2. den rückständigen Betrag,
  3. 3. die Art des Rückstandes und
  4. 4. den Vermerk, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.

(6) Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO.

Gebarungskontrolle

§ 92. (1) Der Kammertag und die Kammervollversammlung haben in jedem Jahr spätestens zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzmänner zu wählen. Zum Rechnungsprüfer (Ersatzperson) darf nicht gewählt werden, wer als Bewerber der gleichen Wählergruppe angehörte wie der jeweilige Präsident.

(2) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung auf ziffernmäßige Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und über das Ergebnis der Prüfung dem Kammertag (der Kammervollversammlung) Bericht zu erstatten.

(3) Der Jahresvoranschlag sowie der Jahresabschluss sind der Aufsichtsbehörde längstens ein Monat nach der Beschlussfassung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Aufsichtsbehörde

§ 93. (1) Die Aufsicht über die Kammern wird vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ausgeübt. Die Kammern sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie von der Einberufung der Sitzungen der Kammerorgane angemessene Zeit vorher zu benachrichtigen.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist insbesondere berechtigt:

  1. 1. zu den Sitzungen der Kammerorgane Vertreter zu entsenden, Berichte über die Tätigkeit der Kammerorgane einzuholen und in alle Kammerakten Einsicht zu nehmen,
  2. 2. gesetzwidrige Beschlüsse und Anordnungen mit Ausnahme jener des Disziplinarausschusses aufzuheben,
  3. 3. Organe zu entheben, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder beschlussunfähig werden.

(3) Die Kammern sind verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Aufhebung gesetzwidriger Beschlüsse und Anordnungen in den Kammernachrichten auf ihren Internetseiten zu verlautbaren.

5. Abschnitt

Ahndung von Pflichtverletzungen

Disziplinarvergehen

§ 94. (1) Ziviltechniker begehen ein Disziplinarvergehen, wenn sie das Ansehen oder die Würde des Standes durch ihr Verhalten beeinträchtigen oder die Berufs- oder Standespflichten verletzen.

(2) Die Tatsache, dass dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist, schließt die disziplinäre Verfolgung nicht aus.

(3) Die Organe der Kammern, die von Disziplinarvergehen eines Ziviltechnikers Kenntnis erhalten, haben dies der Länderkammer, deren Mitglied der Ziviltechniker ist, mitzuteilen.

(4) Ein Ziviltechniker darf wegen eines Disziplinarvergehens nicht mehr verfolgt werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet von jenem Zeitpunkt, in dem dem Vorsitzenden des Disziplinarausschusses die Anzeige eines Disziplinarvergehens vorgelegt wird, ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Sind seit der Beendigung des Disziplinarvergehens fünf Jahre verstrichen, so darf ein Erkenntnis nicht mehr gefällt oder vollstreckt werden.

Disziplinarstrafen

§ 95. (1) Disziplinarstrafen sind:

  1. 1. der schriftliche Verweis,
  2. 2. Geldstrafen bis zur Höhe von 18 150 €,
  3. 3. Entzug des aktiven und passiven Wahlrechtes für Kammerwahlen bis zur Dauer von fünf Jahren,
  4. 4. die Untersagung der Befugnisausübung bis zur Dauer von drei Jahren und
  5. 5. der Verlust der Befugnis.

(2) Die Disziplinarstrafe gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 4 kann neben den Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 ausgesprochen werden. Die Geldstrafen sowie die Disziplinarstrafe der Untersagung der Befugnisausübung können unter Bestimmung einer Probezeit von bis zu drei Jahren nach den Kriterien des § 43 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden. Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der sie festsetzenden Entscheidung.

(3) Für die Zumessung der Disziplinarstrafe sind die Kriterien der §§ 31 bis 35, 40, 55 und 56 StGB maßgeblich. Bei der Verhängung einer Geldstrafe ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ziviltechnikers zu berücksichtigen.

(4) Wird ein Ziviltechniker nach einer bedingten Strafnachsicht eines weiteren Disziplinarvergehens schuldig erkannt, das er vor Ablauf der Probezeit begangen hat, so hat der Disziplinarausschuss die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen, soweit das in Anbetracht der neu ausgesprochenen Disziplinarstrafe zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten. Wird die bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so kann der Disziplinarausschuss die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre verlängern. Über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder die Verlängerung der Probezeit ist tunlichst im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens zu entscheiden, sonst nach Anhörung des Ziviltechnikers durch Beschluss.

(5) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen. Zeiten, in denen die Befugnis nicht ausgeübt wurde oder in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten wurde, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.

Disziplinarausschüsse

§ 96. (1) Bei jeder Länderkammer ist ein Disziplinarausschuss einzurichten. Dieser erkennt in erster Instanz über Disziplinarvergehen.

(2) Der Disziplinarausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die beide rechtskundig sein müssen, und aus vier Mitgliedern und einem Ersatzmitglied je Sektion. Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder werden von den Sektionsangehörigen gewählt.

(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Kammervorstand bestellt.

(4) Der Disziplinarausschuss verhandelt und entscheidet in dreigliedrigen Senaten unter Leitung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Vom Vorsitzenden sind für Dauer der Funktionsperiode für jede Sektion zwei Senate einzurichten, denen er zwei Angehörige der Sektion als Beisitzer zuzuteilen hat. Der Vorsitzende hat die Zuständigkeit der Senate festzulegen.

(5) Kann für eine Sektion kein Senat gebildet werden, der den Bestimmungen des Abs. 4 entspricht, hat der Vorsitzende den Fall einem anderen Senat zuzuweisen.

(6) Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

(7) Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Ausschließung und Ablehnung

§ 97. (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Disziplinarausschüsse gelten die Bestimmungen des 1. Teiles, 2. Hauptstücks, 4. Abschnitts der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, sinngemäß. Die Entscheidung im Sinne des § 45 Abs. 1 erster Satz StPO kommt dem Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker zu.

(2) Der Angezeigte (Beschuldigte) hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Disziplinaranwalt

§ 98. (1) Die Kammervorstände der Länderkammern und der Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker haben je einen Disziplinaranwalt sowie einen oder mehrere Stellvertreter zu bestellen, die rechtskundig sein müssen.

(2) Der Disziplinaranwalt hat die Anzeige über Disziplinarvergehen als Partei zu vertreten. Der Disziplinaranwalt der Länderkammer hat bei Verdacht eines Disziplinarvergehens Erhebungen, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, zu führen und bei Erhärtung des Verdachtes Anzeige an den zuständigen Senat zu erstatten. Er hat dem Präsidenten laufend über seine Tätigkeit zu berichten.

Verteidigung

§ 99. Der Angezeigte (Beschuldigte) kann sich selbst verteidigen oder durch einen Ziviltechniker oder einen Verteidiger in Strafsachen verteidigen lassen. Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, dass er im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

Einleitung des Disziplinarverfahrens

§ 100. (1) Der zuständige Senat des Disziplinarausschusses hat nach Anhörung des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob das Disziplinarverfahren einzuleiten ist.

(2) Der Beschluss ist dem Angezeigten (Beschuldigten), dem Disziplinaranwalt und dem Anzeiger zuzustellen.

(3) Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen den Beschluss des Disziplinarausschusses, mit dem die Einleitung abgelehnt wird, steht dem Disziplinaranwalt die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.

Zustellungen

§ 101. (1) Sämtliche Zustellungen haben an den Angezeigten (Beschuldigten) zu eigenen Handen zu erfolgen. Bedient sich der Angezeigte (Beschuldigte) eines Verteidigers, so ist nur an den Verteidiger zuzustellen.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.

Untersuchungskommissär

§ 102. (1) Ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens beschlossen worden, so kann der Vorsitzende des Disziplinarausschusses einen Untersuchungskommissär bestellen, wenn zur Klärung des Sachverhaltes Erhebungen erforderlich sind.

(2) Der Untersuchungskommissär ist einer Liste zu entnehmen, die vom Kammervorstand aus den Reihen der ordentlichen Kammermitglieder aufzustellen ist. Mitglieder eines Disziplinarausschusses dürfen nicht zum Untersuchungskommissär bestellt werden.

(3) Zur Entlastung des Untersuchungskommissärs kann der Vorsitzende des Disziplinarausschusses diesem für die Durchführung seiner Aufgaben eine rechtskundige Person beigeben, die nicht Kammermitglied sein muss.

(4) § 86 Abs. 3 und 4 sowie § 97 gelten auch für den Untersuchungskommissär.

Untersuchung

§ 103. (1) Der Untersuchungskommissär hat Zeugen und Sachverständige unbeeidet zu vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu allen Anschuldigungspunkten zu äußern. Das Disziplinarverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn der Beschuldigte die Mitwirkung verweigert.

(2) Der Disziplinaranwalt kann bei begründetem Verdacht des Vorliegens neuer Anschuldigungspunkte eine Ergänzung der Untersuchung beantragen.

(3) Auch der Beschuldigte hat das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.

(4) Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so hat er den Beschluss des Senates einzuholen. Für einen solchen Beschluss gelten die Bestimmungen des § 100.

(5) Während der Dauer der Untersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Einsicht in die Akten zu gewähren. Er kann jedoch Aktenstücke ausnehmen, deren Mitteilung mit dem Zwecke des Verfahrens unvereinbar wäre. Der Disziplinaranwalt ist jederzeit befugt, Einsicht in die Akten zu nehmen.

(6) Der Untersuchungskommissär (der Disziplinarausschuss) und die Gerichte sowie die Verwaltungsbehörden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches verpflichtet.

Verweisung und Einstellung

§ 104. (1) Die Akten über die abgeschlossene Untersuchung sind dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und von diesem mit dem Antrag auf Verweisung zur mündlichen Verhandlung oder mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens dem Senat vorzulegen.

(2) Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen oder ob das Verfahren einzustellen ist.

(3) Im Verweisungsbeschluss müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind. Gegen den Verweisungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig. Der Beschluss über die Verweisung oder die rechtskräftige Einstellung ist dem Anzeiger zuzustellen.

(4) Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ist dem Beschuldigten und seinem Verteidiger auf Verlangen Einsicht in die Akten, mit Ausnahme der Beratungsprotokolle, sowie die Herstellung von Abschriften auf eigene Kosten zu gewähren.

Mündliche Verhandlung

§ 105. (1) Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind vom Vorsitzenden des Senates zu bestimmen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte und sein Verteidiger unter Hinweis auf den Verweisungsbeschluss und Bekanntgabe der Mitglieder des zuständigen Senates mindestens zwei Wochen vorher zu laden.

(2) Der Beschuldigte kann verlangen, dass drei ordentlichen Kammermitgliedern seines Vertrauens der Zutritt zur Verhandlung gestattet wird.

(3) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses.

(4) Hierauf hat die Vernehmung des Beschuldigten und der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und, soweit erforderlich, die Verlesung der während der Untersuchung aufgenommenen Protokolle und der sonstigen wesentlichen Urkunden zu erfolgen.

(5) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.

(6) Nach Schluss des Beweisverfahrens sind der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu hören. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.

(7) Beratungen und Abstimmungen während und am Schluss der Verhandlung sind geheim.

Erkenntnis

§ 106. (1) Der Senat hat bei seiner Entscheidung nur auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Rücksicht zu nehmen. Die Entscheidung hat sich auf die freie, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweise gewonnene Überzeugung der Senatsmitglieder zu gründen.

(2) Durch das Erkenntnis muss der Beschuldigte entweder von dem ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehen freigesprochen oder eines solchen Vergehens für schuldig erklärt werden.

(3) Im Falle des Schuldspruches hat das Erkenntnis den Ausspruch über die Strafe und die Höhe der Verfahrenskosten zu enthalten.

Protokoll

§ 107. (1) Über die mündliche Verhandlung ist von dem durch den Vorsitzenden aus dem Kreis der Senatsmitglieder (Beisitzer) zu bestimmenden Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen, das alle wesentlichen Punkte zu enthalten hat. Über Verlangen des Protokollführers hat die Kammerdirektion oder das Generalsekretariat zu dessen Unterstützung einen Schriftführer beizustellen.

(2) Über die Beratung und Abstimmung ist ein gesondertes Protokoll (Beratungsprotokoll) zu führen.

(3) Beide Protokolle sind vom Vorsitzenden des Senates und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Verkündigung und Zustellung des Erkenntnisses

§ 108. (1) Das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden des Senates sogleich zu verkünden.

(2) Vom Vorsitzenden des Senates unterfertigte schriftliche Ausfertigungen des Erkenntnisses sind binnen drei Wochen dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen sowie nach Rechtskraft dem Anzeiger, gegebenenfalls unter Anschluss des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes.

(3) Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses hat eine Rechtsmittelbelehrung gemäß § 61 Abs. 1 AVG zu enthalten. Für die Rechtsmittelbelehrung gelten die Bestimmungen des § 61 Abs. 2 bis 4 AVG.

(4) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Entschädigung

§ 109. Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses, sein Stellvertreter sowie der Disziplinaranwalt und die dem Untersuchungskommissär beigegebene rechtskundige Person haben, wenn sie nicht ordentliche Mitglieder einer Länderkammer sind, eine im Einzelfall vom Kammervorstand zu bestimmende angemessene Entschädigung zu erhalten.

Kosten des Disziplinarverfahrens

§ 110. Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten, in allen anderen Fällen von der Länderkammer, der der Disziplinarbeschuldigte angehört, zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des 5. Teiles, 18. Hauptstück, der StPO zu bemessen, wobei geladene Zeugen Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten haben.

Einbringung und Verwendung der Geldstrafen

§ 111. (1) Geldstrafen sowie die vom Verurteilten zu tragenden Kosten können nach den Bestimmungen des VVG eingebracht werden.

(2) Geldstrafen fließen jener Länderkammer zu, deren Mitglied der Bestrafte ist. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zu verwenden.

3. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 112. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 113. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen verwiesen ist, die mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgehoben oder abgeändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Erlassen von Verordnungen

§ 114. (1) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.

(2) Die Kundmachung einer von den Ziviltechnikerkammern beschlossenen Verordnung ist nur mit Zustimmung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zulässig.

(3) Verordnungen der Ziviltechnikerkammern auf Grund dieses Bundesgesetzes sind in den Kammernachrichten im Internet kundzumachen und dauerhaft bereit zu stellen. Wenn Verordnungen von den Länderkammern der Ziviltechniker erlassen wurden, sind sie auf der Internetseite der jeweiligen Länderkammer der Ziviltechniker, wenn sie von der Bundeskammer der Ziviltechniker erlassen wurden, auf der Internetseite der Bundeskammer der Ziviltechniker kundzumachen. Sie treten, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist die Verordnung über die Standesregeln gemäß § 68 sowohl in den Kammernachrichten der Bundeskammer der Ziviltechniker als auch der Länderkammern der Ziviltechniker auf deren Internetseiten kundzumachen.

Inkrafttreten

§ 115. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 116. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften außer Kraft:

  1. 1. das Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, und
  2. 2. das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 (ZTKG), BGBl. Nr. 157/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018.

Übergangsbestimmungen

§ 117. (1) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Befugnisse bleiben in dem zum Zeitpunkt der Verleihung bestandenen Berechtigungsumfang aufrecht.

(2) Insbesondere sind Personen, denen gemäß dem Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957 die Befugnis eines Zivilingenieurs verliehen wurde, weiterhin zur Ausübung ihrer Befugnis während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses und zu ausführenden Tätigkeiten unter der Bezeichnung „Zivilingenieur“ berechtigt. Auf Grund bloßer Erklärung an die Ziviltechnikerkammer, deren Mitglied sie sind, können Zivilingenieure für Hochbau zur Ausübung der Befugnis eines Architekten, alle übrigen Zivilingenieure zur Ausübung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten auf dem gleichen Fachgebiet übergehen.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgten Zulassungen zur Ziviltechnikerprüfung gelten als Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß § 7 Abs. 2.

(4) Ziviltechnikerprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegt wurden, gelten als Ziviltechnikerprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(5) Personen, die gemäß § 11 in Verbindung mit § 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957, zur Ziviltechnikerprüfung zugelassen wurden, ist die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für jenes Fachgebiet zu verleihen, in welchem die Befugniswerber die Ziviltechnikerprüfung erfolgreich absolvierten.

(6) Ziviltechniker, denen die Befugnis vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehen wurde, dürfen neben der ihrer Befugnis entsprechenden Berufsbezeichnung auch die entsprechende übergeordnete Berufsbezeichnung führen, wenn eine solche übergeordnete Berufsbezeichnung in der Verordnung gemäß § 35 Abs. 5 von der Bundeskammer der Ziviltechniker festgelegt wurde.

(7) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die Ziviltechnikerkammern als Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten der Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten ein.

(8) Personen, die am 30. Juni 2019 Kammermitglieder einer Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten nach den Bestimmungen des ZTKG sind, sind ab 1. Juli 2019 Kammermitglieder der entsprechenden Ziviltechnikerkammer.

(9) Bis zur Konstituierung der Organe nach diesem Bundesgesetz bleiben die nach dem ZTKG in der zuletzt geltenden Fassung bestehenden Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten und deren Organe mit der Interessenvertretung der Ziviltechniker mit allen Rechten und Pflichten, die ihnen auf Grund der Bestimmungen des ZTKG zukamen, betraut.

(10) Die Aufgaben und Zuständigkeit des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen gehen mit der Konstituierung der Organe nach diesem Bundesgesetz auf den Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker über. Alle zu diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei dem Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen anhängigen Verfahren sind ab diesem Zeitpunkt vom Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker zu Ende zu führen.

(11) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nach dem ZTG 1993 sind entsprechend den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1993 fortzuführen.

(12) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Disziplinarverfahren sind nach den Bestimmungen des ZTKG zu Ende zu führen.

(13) Bezugsberechtigte von Zuwendungen zur Altersversorgung aus direkten Leistungszusagen haben, soweit diese Zuwendungen die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. Nr. 18/1956, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die jeweiligen Ziviltechnikerkammern zu leisten, der von den auszahlenden Stellen einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

  1. 1. 5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
  2. 2. 10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
  3. 3. 20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
  4. 4. 25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

(14) Bewegliches und unbewegliches Vermögen, das für den laufenden Betrieb der Abwicklung des Pensionsfonds gemäß dem ZTKG erforderlich ist, ist erst nach Abschluss der Abwicklung durch die Bundeskammer der Ziviltechniker zu verwerten und an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu überweisen. Das für die Abwicklung des Pensionsfonds erforderliche Vermögen ist im Geschäftsplan festzulegen.

(15) Die Bestimmungen der 216. Verordnungen der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 anlässlich der Auflösung des Sterbekassenfonds, verlautbart in den amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. I/2014, gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zu deren Neuerlassung durch den Kammertag der Bundeskammer der Ziviltechniker als bundesgesetzliche Regelungen.

(16) Ausständige Fondsbeiträge für die gemeinsamen Wohlfahrtseinrichtungen gemäß § 29 Abs. 9 und § 29a ZTKG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 sind durch die Bundeskammer der Ziviltechniker nach Maßgabe der Bestimmungen des § 19 Abs. 1 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 in der Fassung der 209. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, verlautbart in den amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. III/2011, und der Bestimmungen des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 in der Fassung der 211. Verordnung, verlautbart in den amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. II/2012, von den Mitgliedern der Länderkammern direkt einzuheben.

(17) Die 211. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 und die 212. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend den Geschäftsplan für den Pensionsfonds der Wohlfahrtseinrichtungen unter Berücksichtigung des Pensionsfonds-Überleitungsgesetzes, beides verlautbart in den amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. II/2012, und jene Bestimmungen, auf die in diesen Verordnungen verwiesen wird, gelten als Bundesgesetze weiter.

(18) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ziviltechnikerprüfung, BGBl. Nr. 750/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, gelten mit Ausnahme des § 6 bis zur Neuerlassung einer Prüfungsordnung als bundesgesetzliche Regelungen.

(19) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 457/1994, gelten bis zur Neuerlassung einer Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung als bundesgesetzliche Regelungen.

(20) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, nämlich die Standesregeln der Ziviltechniker, die Signaturkarten-Verordnung, die Urkundenarchiv-Verordnung und die Geschäftsordnung, gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen und treten mit der Neuerlassung der Standesregeln der Ziviltechniker gemäß § 68, der Signaturkarten-Verordnung gemäß § 70, der Urkundenarchiv-Verordnung gemäß § 71 Abs. 1 und der Geschäftsordnung gemäß § 88 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.

(21) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, nämlich die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß § 10 Abs. 4 ZTKG betreffend Personalangelegenheiten, die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß § 10 Abs. 4 ZTKG betreffend wirtschaftliche Angelegenheiten, das Statut des Unterstützungsfonds, die Geschäftsordnung und der Umlagenbeschluss 2018, gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen und treten mit der Neuerlassung der Übertragung von Aufgaben an das Präsidium betreffend Personalangelegenheiten gemäß § 49 Abs. 4, die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium betreffend wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 49 Abs. 4, des Statuts des Unterstützungsfonds gemäß § 56 Abs. 4, der Geschäftsordnung gemäß § 88 Abs. 1 und des Umlagenbeschlusses gemäß § 91 durch die Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.

(22) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Steiermark und Kärnten, nämlich die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß § 10 Abs. 4 ZTKG, das Statut des Unterstützungsfonds, die Geschäftsordnung, die Geschäftsordnung der Sektion Architekten, die Geschäftsordnung der Sektion Ingenieurkonsulenten und die Umlagenordnung 2004, gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen und treten mit der Neuerlassung der Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß § 49 Abs. 4, des Statuts des Unterstützungsfonds gemäß § 56 Abs. 4, der Geschäftsordnung, der Geschäftsordnung der Sektion Architekten und der Geschäftsordnung der Sektion Ingenieurkonsulenten gemäß § 88 Abs. 1 und der Umlagenordnung 2004 gemäß § 91 durch die Ziviltechnikerkammer für Steiermark und Kärnten, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.

(23) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Oberösterreich und Salzburg, nämlich die Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß § 10 Abs. 4 ZTKG, das Statut des Unterstützungsfonds, die Geschäftsordnung und die Umlagenordnung 2018, gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen und treten mit der Neuerlassung der Übertragung von Aufgaben an das Präsidium gemäß § 49 Abs. 4, des Statuts des Unterstützungsfonds gemäß § 56 Abs. 4, der Geschäftsordnung gemäß § 88 Abs. 1 und der Umlagenordnung 2018 gemäß § 91 durch die Ziviltechnikerkammer für Oberösterreich und Salzburg, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.

(24) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verordnungen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Tirol und Vorarlberg, nämlich die Geschäftsordnung, die Umlagenordnung 2018 und die Beschlüsse zum Mahnwesen gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen und treten mit der Neuerlassung der Geschäftsordnung gemäß § 88 Abs. 1, der Umlagenordnung 2018 und der Beschlüsse zum Mahnwesen gemäß § 91 dieses Bundesgesetzes durch die Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, außer Kraft.

Vollziehung

§ 118. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich der §§ 17, 24 Abs. 3 und 55 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, betraut.

Van der Bellen

Kurz

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