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BGBl I 106/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

106. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017
(NR: GP XXVI RV 370 AB 431 S. 53 . BR: 10072 AB 10092 S. 887.)

106. Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 26 folgender Eintrag zu § 26a eingefügt:

„§ 26a. Bedarfszuweisung an das Land Salzburg zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse“

2. Nach dem § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:

„Bedarfszuweisung an das Land Salzburg zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse

§ 26a. (1) Aufgrund der Verhängung der Sanktion gemäß Beschluss (EU) 2018/818 des Rates vom 28. Mai 2018; Amtsblatt der EU Nr. L 137/23 vom 4.6.2018, hat die Republik Österreich der Europäischen Kommission die verhängte Geldbuße zu überweisen. Innerstaatlich ist der Aufwand gemäß Art. 24 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 von den Gebietskörperschaften im Verhältnis der Verursachung zu tragen; die Ertragsanteile des Landes Salzburg sind daher um 26,82 Millionen Euro zu verringern.

(2) Der Bund gewährt dem Land Salzburg aus Bundesmitteln eine einmalige Bedarfszuweisung im Ausmaß von 25 % der Geldbuße, sohin 6,705 Millionen Euro, zur Deckung dieses außergewöhnlichen Erfordernisses.“

3. § 27 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 2017 und 2018 für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots Zweckzuschüsse in Höhe von jeweils 52,5 Millionen Euro. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

 

2017

2018

Burgenland

2,904 %

2,881 %

Kärnten

5,884 %

5,699 %

Niederösterreich

18,188 %

18,351 %

Oberösterreich

17,393 %

17,531 %

Salzburg

6,404 %

6,378 %

Steiermark

13,059 %

12,905 %

Tirol

8,668 %

8,642 %

Vorarlberg

4,916 %

4,918 %

Wien

22,584 %

22,695 %

Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel.“

4. Nach dem § 27 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Der Bund gewährt den Ländern für die Finanzierung des Ausbaus des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots, der frühen sprachlichen Förderung und des beitragsfreien Besuchs von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im Ausmaß der Besuchspflicht Zweckzuschüsse in Höhe von 125,0 Millionen Euro im Kindergartenjahr 2018/19 und von jeweils 142,5 Millionen Euro in den Kindergartenjahren 2019/20 bis 2021/22. Die Auszahlung erfolgt jeweils in zwei Raten im September in Höhe von 52,5 Millionen Euro und im März des Kindergartenjahres in Höhe von 90,0 Millionen Euro, hinsichtlich der ersten Rate im Kindergartenjahr 2018/19 jedoch mit einem Betrag von 35,0 Millionen Euro im Dezember 2018. Die Zweckzuschüsse werden wie folgt aufgeteilt:

Burgenland

2,883%

Kärnten

5,704%

Niederösterreich

18,370%

Oberösterreich

17,553%

Salzburg

6,364%

Steiermark

12,925%

Tirol

8,645%

Vorarlberg

4,911%

Wien

22,645%

Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel.“

5. Nach § 30 Abs. 6 Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt:

  1. „8a. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des § 27 Abs. 6a, hinsichtlich der Abrechnung der Zweckzuschüsse jedoch im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, mit der Maßgabe, dass die Auszahlung der Zweckzuschüsse

    a) im Dezember 2018 mit einem Betrag von 10,0 Millionen Euro durch den Bundesminister für Finanzen und von 25,0 Millionen Euro durch den Bundeskanzler

    b) und im März 2019 mit einem Betrag von 20,0 Millionen Euro durch den Bundesminister für Finanzen und von 70,0 Millionen Euro durch den Bundeskanzler

    1. erfolgt.“

6. Nach § 31 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 15 tritt samt Überschrift mit 1. Jänner 2017 außer Kraft.“

Van der Bellen

Kurz

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