Normen
B-VG Art139;
F-VG §8 Abs1;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §13 Abs2;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §25 Abs2;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §25 Abs3;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §25;
GdKanalisationsG Krnt 1999 Anl;
KanalgebührenO Reichenfels 1993 §1;
KanalgebührenO Reichenfels 1993 §2;
KanalgebührenO Reichenfels 1993 §3;
KanalgebührenO Reichenfels 1993 §4;
B-VG Art139;
F-VG §8 Abs1;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §13 Abs2;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §25 Abs2;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §25 Abs3;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §25;
GdKanalisationsG Krnt 1999 Anl;
KanalgebührenO Reichenfels 1993 §1;
KanalgebührenO Reichenfels 1993 §2;
KanalgebührenO Reichenfels 1993 §3;
KanalgebührenO Reichenfels 1993 §4;
Spruch:
Soweit der angefochtene Bescheid die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen die im Instanzenzug vorgenommene Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr (bezeichnet als Kanalgebühr) abweist, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde je vom 9. September 2004 wurde den Beschwerdeführern auf Grund der §§ 20 und 21 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 62/1999 (im Folgenden: K-GKG), sowie der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 9. Dezember 1993, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden (im Folgenden: Kanal-VO), zuletzt geändert am 14. Dezember 2000, für die Benützung der Gemeindekanalisationsanlage durch ein auf einem näher genannten Grundstück errichtetes Gebäude für das Abgabenjahr 2001 Kanalgebühren wie folgt vorgeschrieben:
"Kanalbereitstellungsgebühr:
Bemessungsgrundlage: Bewertungseinheiten x Gebührensatz 1,5270 BWE x S 1.930,-- (EUR 140,26) = S 2.947,10 (EUR 214,17)
Kanalgebühr:
Bemessungsgrundlage: Bewertungseinheiten x Gebührensatz 1,5270 BWE x S 2.080,-- (EUR 151,16) = S 3.176,20 (EUR 230,81)"
Aus einem diesem Bescheid beigelegten Berechnungsblatt ergibt sich die Berechnung der zu Grunde gelegten Bewertungseinheiten aus 149,20 m2 für als Wohnraum genutzter Fläche vervielfältigt um den zur Ermittlung der Bewertungseinheiten aus dieser Fläche heranzuziehenden Faktor von 0,01 zuzüglich der für die Stellplatzfläche einer hauseigenen Garage festgelegten Bewertungseinheit von 0,035.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Sie brachten vor, gemäß § 25 Abs. 3 letzter Satz K-GKG sei die Kanalbenützungsgebühr nach dem tatsächlichen Abwasseranfall zu berechnen, wenn eine sonst festgelegte pauschale Benützungsgebühr die nach dem tatsächlichen Abwasseranfall berechnete in einem der Art der Pauschalierung angemessenen Prozentsatz überschreite. Dies sei bei den Beschwerdeführern im Hinblick auf deren kurze Anwesenheit im Ferienhaus der Fall.
Die hier im Ergebnis vorgenommene Berechnung der Kanalgebühren nach der Nutzfläche sei auch deshalb gleichheitsrechtlich bedenklich, weil durch andere Kanalbenutzer als die Beschwerdeführer auch Oberflächenwasser in die Kanalisationsanlage eingeleitet würden. Überdies erfolge in Ansehung einiger Kanalbenutzer in gleichheitswidriger Weise eine Verrechnung nach Pauschalbeträgen.
Mit Bescheiden des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde je vom 28. Oktober 2004 wurden die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Berufungsbehörde aus, § 25 Abs. 3 K-GKG stelle eine "Kann-Bestimmung" dar und finde in der Kanal-VO keine Berücksichtigung. Mangels vorgesehener Pauschalierung komme daher auch der letzte Satz der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung nicht zur Anwendung.
Die Einleitung von Dach-, Dränage- und Oberflächenwasser sei nur in getrennte Kanalsysteme gestattet. Die Einleitung derselben in den Schmutzwasserkanal sei untersagt. Nachdem die Beschwerdeführer für ihr Wohnhaus keine Oberflächenwässer einleiten dürften, werde ihnen auch keine Gebühr dafür vorgeschrieben. Die vorgeschriebenen Kanalgebühren bezögen sich lediglich auf die Einleitung von Schmutzwasser. Bei der Einleitung von Oberflächenwasser anderer Wohnhäuser seien auch die jeweils anders gelagerten Kriterien zu beachten, wie etwa das Vorhandensein eines Trennsystems und die Einleitung in einen Straßenentwässerungskanal.
Schließlich seien Pauschalverrechnungen für Wohnobjekte mit weniger als 100 m2 seit 1999 nicht mehr üblich.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde. Sie verwiesen neuerlich auf die Bestimmung des § 25 Abs. 3 letzter Satz K-GKG, welche keinesfalls als "Kann-Bestimmung" konstruiert sei. Die in den Verordnungen vorgenommene Pauschalierung verstoße gegen das Verursacherprinzip.
Schließlich wiederholten die Beschwerdeführer ihr Vorbringen betreffend die Einleitung von Dach- und Oberflächenwässern (auch in den Schmutzwasserkanal) durch andere Grundstückseigentümer und brachten ergänzend vor, dass bei vielen Häusern in der mitbeteiligten Marktgemeinde die Kanalgebühren nicht auf Basis der vollen Wohnfläche berechnet worden seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 2005 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid vom 28. Oktober 2004 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung ihres Bescheides stellte die belangte Behörde zunächst den Gang des Verwaltungsverfahrens und die angewendeten Rechtsnormen (§§ 24 und 25 K-GKG) dar. Sie führte weiters aus, dass der Verfassungsgerichtshof gegen den im K-GKG vorgesehenen Berechnungsmodus bisher keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben habe.
Weiters stellte die belangte Behörde die Entwicklung der finanzverfassungsrechtlichen Rechtslage in Ansehung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen dar und wies insbesondere darauf hin, dass mit dem Finanzausgleichsgesetz 1993 von dem bis dahin herrschenden Äquivalenzprinzip abgegangen worden sei. Nunmehr dürften Benützungsgebühren für Gemeindeeinrichtungen und -anlagen bis zum doppelten Jahreserfordernis ausgeschrieben werden, wobei der Verfassungsgerichtshof für die Überschreitung des einfachen Jahreserfordernisses in seiner Rechtsprechung näher genannte Kriterien festgelegt habe.
Das Argument der Beschwerdeführer betreffend Einleitung von Oberflächenwässern (Regen- und Dränagewässer) in den Abwasserkanal sei unzutreffend. Im Entsorgungsbereich des Objektes der Beschwerdeführer sei die Einleitung von Oberflächenwässern in den Abwasserkanal auf Grund von Problemen in der Kläranlage des Abwasserverbandes Oberes Lavanttal im Gegensatz zu anderen Ortsteilen untersagt. Deshalb sei zur Berechnung der Kanalgebühren auch nur die Wohnnutzfläche des Objektes, nicht jedoch andere befestigte Flächen herangezogen worden. Das in Rede stehende Einleitungsverbot stehe in keinem Zusammenhang mit der Gebührenberechnung und -kalkulation der mitbeteiligten Marktgemeinde.
Der Umstand, dass in der Vergangenheit die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde bei Wohnobjekten mit weniger als 100 m2 Wohnnutzfläche auch hinsichtlich der laufenden Kanalgebühren analog zur Berechnung des Kanalanschlussbeitrages von einer so genannten Grundeinheit im Sinne der Anlage zum K-GKG anstatt der tatsächlichen Einheiten ausgegangen seien, sei für das gegenständliche Abgabenverfahren nicht von Relevanz.
Dem Einwand der Beschwerdeführer, die Abgabenbehörde der mitbeteiligten Marktgemeinde hätten die Bestimmung des § 25 Abs. 3 letzter Satz K-GKG missachtet, entgegnete die belangte Behörde Folgendes:
"Zum Einwand der Abgabepflichtigen, ihr Abwasseranfall würde um ein Vielfaches unter dem durchschnittlichen, ortsüblichen Ausmaß liegen, zumal sie sich nur acht bis zehn Wochen im Jahr im gegenständlichen Objekt aufhalten würden, ist auszuführen, dass die Rechtsordnung hinsichtlich der Ermittlung der Kanalbenutzungsgebühr zwei Modelle kennt.
Nämlich a.) die Pauschalierung nach dem durchschnittlichen, ortsüblichen Abwasseranfall (§ 25 Abs. 3 K-GKG) und b.) die Berechnung nach dem konkreten Abwasseranfall.
Bei der Berechnung nach dem konkreten Abwasseranfall können entweder der Wasserverbrauch, soweit er dem Abwasseranfall entspricht, oder andere äußere Merkmale, die auf den Abwasseranfall schließen lassen (Bewertungseinheiten, Umfang der bebauten Liegenschaften unter Berücksichtigung der Stockwerke, etc.) beziehungsweise eine Kombination zweier oder mehrerer dieser Merkmale herangezogen werden. Sämtliche dieser Berechnungsarten sind bereits mehrfach durch Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (u.a. VfGH-Erk. Slg. 4488/1963) für zulässig erklärt worden.
Die gewählte Berechnungsmethodik orientiert sich wie gezeigt ausschließlich an besonderen äußeren Merkmalen (für Flächen, von denen eine Ableitung in den Kanal erfolgt, werden in Abhängigkeit von deren Widmung verschieden hohe Bewertungseinheiten angesetzt).
Diese äußeren Merkmale erlauben den Rückschluss auf den tatsächlichen Abwasseranfall und handelt es sich also entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer bei der konkreten Regelung um keine Form der Pauschalierung.
Eine Momentaufnahme, wie viele Personen ein Objekt verwenden und ob dies regelmäßig oder bloß sporadisch geschieht, ist sekundär. Entscheidend ist die potenzielle Belastung, die von allen an das Kanalsystem angeschlossenen und zu bestimmten Verwendungszwecken gewidmeten Flächen ausgeht.
Der Verordnungsgeber hat insofern die aus dem Gleichheitsgrundsatz resultierende Verpflichtung, bei der Festsetzung der Gebührenhöhe darauf Bedacht zu nehmen, welchen Nutzen die Benützer aus der Kanalisationsanlage durchschnittlich ziehen und welche Kosten dadurch entstehen, jedem Benützer diesen Nutzen zu verschaffen (wobei von Spitzenabwasserszenarien auszugehen ist), entsprechend berücksichtigt.
Abschließend ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die der Gemeinde für den Betrieb, die Erhaltung und die Erweiterung der Anlage erwachsenden Kosten nur zum geringeren Teil durch die (stärkere oder geringere) Benutzung entstehen, sondern zum überwiegenden Teil durch das jederzeitige Bereithalten der Leistung. Deshalb ist auch in dieser Hinsicht die den Einschreitern vorgeschriebene Gebühr angemessen und ist sie nach einem sachgerechten Maßstab verteilt worden."
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dort wiederholten sie unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung ihres verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums ihr im Wesentlichen schon im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen.
Unter dem Aspekt der Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung rügten die Beschwerdeführer, dass die Kanal-VO auch in Ansehung der Kanalbenützungsgebühr ausschließlich eine im Ergebnis auf die Nutzfläche abstellende Pauschalierung vornimmt, ohne der Bestimmung des letzten Satzes des § 25 Abs. 3 K-GKG Rechnung zu tragen.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 2005, B 625/05-8, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es:
"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Gesetzwidrigkeit des § 4 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde R über die Ausschreibung von Kanalgebühren (idF der Verordnung vom 14. Dezember 2000) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 7136/1973) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
In ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Erstbeschwerdeführer erstattete hiezu eine Replik.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1, § 24 und § 25 K-GKG sowie die Anlage zu § 13 Abs. 2 leg. cit. in der im Jahr 2001 in Kraft gestandenen Fassung nach dem LGBl. Nr. 62/1999 lauten (auszugsweise):
"2. Abschnitt
Kanalanschlussbeitrag
...
§ 13
Ausmaß
(1) Die Höhe des Kanalanschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz (§ 14).
(2) Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.
...
§ 14
Beitragssatz
(1) Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. ...
...
4. Abschnitt
Kanalgebühren
§ 24
Ermächtigung
(1) Die Ermächtigung zur Ausschreibung von Kanalgebühren ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
(2) Erfolgt die Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet oder in Teilen davon anfallenden Abwässer nicht durch Einrichtungen der Gemeinde, wird die Gemeinde ermächtigt, für die Bereitstellung und tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Kanalgebühren auszuschreiben. Abgabenschuldner sind in diesem Fall die Eigentümer der Gebäude oder der befestigten Flächen, deren Abwässer entsorgt werden.
§ 25
Höhe
(1) Erfolgt die Entsorgung der Abwässer nicht durch Gemeindeeinrichtungen, sind der Berechnung der Kanalgebühren die der Gemeinde tatsächlich erwachsenen Kosten zu Grunde zu legen.
(2) Kanalgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Kanalgebühren nach der Bereitstellungsgebühr und der Benützungsgebühr geteilt ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr zumindest 50 v. H. des gesamten Aufkommens an Kanalgebühren zu betragen.
(3) Die Benützungsgebühr darf nach dem durchschnittlichen, ortsüblichen Abwasseranfall pauschaliert werden, wobei insbesondere für Wohnungen oder Gebäude stufenweise nach ihrer Verwendung und dem Flächenausmaß Pauschalbeträge festgesetzt werden können. Übersteigt oder unterschreitet eine auf Grund des tatsächlichen Abwasseranfalles sich ergebende Benützungsgebühr den festgesetzten Pauschalbetrag um einen der Art der Pauschalierung angemessenen Prozentsatz, so ist die Gebühr wiederum nach dem Abwasseranfall zu berechnen.
(4) Wird als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, sind auf Antrag des Gebührenpflichtigen verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu binden.
...
Anlage (zu § 13 Abs. 2)
Bewertungseinheiten
Für die Herstellung eines Kanalanschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist auf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen.
Einheit | ||
1. | Wohnraum je m2 Nutzfläche (§ 2 Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz) | |
a) | der Wohnungen .................................................................... .......................... | 0,01 |
... | ||
7. | Haus- oder betriebseigene Garagen je Box bzw. Stellplatz ........................... | 0,035 |
... | ||
23. | Befestigte Flächen, einschließlich überdachte Flächen, von denen Niederschlagswässer in die Kanalisationsanlage eingebracht werden, je m2 | 0,005 |
..." |
Die wiedergegebenen Bestimmungen des § 25 Abs. 2 und 3 K-GKG gehen auf die Fassung des (damaligen) § 21 leg. cit. durch die Novelle LGBl. Nr. 107/1993 zurück.
Die Gesetzesmaterialien (zitiert nach Novak, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz; die wiedergegebenen Materialien beziehen sich offenkundig nicht zur Gänze auf den letztlich beschlossenen Gesetzestext, der sinngemäße Bezug auf den letztlich beschlossenen § 21 Abs. 3 ist jedoch erkennbar) lauten:
"In Abs. 7 (nunmehr offenbar Abs. 3) findet sich eine für die Gemeinde fakultativ verwendbare Bestimmung, wonach insbesondere für Wohnungen stufenweise einheitliche Pauschalbeträge festgesetzt werden können. Geht man davon aus, dass insbesondere die Kärntner Bauvorschriften, die auf jedes Bauwerk anzuwenden sind, und auch das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz eine gewisse Flächen- und Mindestausstattung von Wohnungen mit sanitären Einrichtungen verpflichtend vorgeschrieben haben, dann lässt sich im Hinblick auf den damit verbundenen Abwasseranfall auch eine Pauschalierung von Wohnungen mit vergleichbarem Abwasseranfall im Rahmen des Gleichheitsgebotes vertreten. Darüber hinaus ist es durchaus Stand der Technik, bei der Beurteilung von Maßnahmen von einem durchschnittlichen Abwasseranfall auszugehen, wie insbesondere bei der Beurteilung und Erstellung von Projekten für Kanalisationsanlagen.
Die Möglichkeit der Pauschalierung darf jedoch nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Abwasseranfall unberücksichtigt bleibt. Bei einer höheren Inanspruchnahme soll daher, wenn sie einen die Art der Pauschalierung angemessenen Prozentsatz übersteigt, wiederum der tatsächliche Wasserverbrauch bzw. die anfallende Abwassermenge der Gebührenberechnung zu Grunde gelegt werden. Um den Charakter dieser Vereinbarung nach den Gebührenvorschreibungen als echte Pauschalierung zu gewährleisten und nicht über Umwegen eine 'ständige Mindestgebühr' einzuführen, ist eine der Pauschalierung angemessene Grenze vorzusehen, bei deren Überschreiten automatisch die dem tatsächlichen Abwasseranfall entsprechende Gebührenberechnung zum Tragen kommt."
§§ 1, 2, 3, 4 und 6 Kanal-VO in der im Jahr 2001 in Geltung gestandenen Fassung des Beschlusses des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 14. Dezember 2000 lauteten:
"§ 1
Ausschreibung
Für die Bereitstellung und Benützung der Kanalisationsanlage R wird eine Kanalgebühr ausgeschrieben. Die Kanalgebühr wird als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
§ 2
Gegenstand der Abgabe
Für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung der Kanalisationsanlage ist eine Bereitstellungsgebühr, für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage eine Benützungsgebühr, zu entrichten.
§ 3
Bereitstellungsgebühr
(1) Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude (und befestigten Flächen), zu entrichten, für die die Gemeindekanalisationsanlage bereitgestellt wird (Möglichkeit der Benützung). Für diese Gebäude (und befestigten Flächen) muss die Anschlusspflicht ausgesprochen oder ein Anschlussrecht eingeräumt sein.
(2) | Die Bereitstellungsgebühr beträgt:für jedes Gebäude pro Bewertungseinheit | S | 1.930,-- |
(3) | Die Bereitstellungsgebühr beträgt:für jede befestigte Fläche pro Bewertungseinheit | S | 1.930,-- |
§ 4
Kanalgebühr
(1) Die Höhe der Kanalgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten (Anlage zum Gemeindekanalisationsgesetz) für das Bauwerk oder die befestigte Fläche mit dem Gebührensatz.
(2) Der Gebührensatz beträgt S 2.080,-- (EUR 151,16) pro BWE.
...
§ 6
Festsetzung der Abgabe
Die Bereitstellungsgebühr ist jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen. Die Benützungsgebühr ist ebenfalls jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen. ..."
Gemäß § 25 Abs. 2 erster Satz K-GKG dürfen Kanalgebühren geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Von dieser Ermächtigung hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde in der Kanal-VO Gebrauch gemacht (vgl. § 1 und § 2 Kanal-VO). An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (in der Begrifflichkeit des K-GKG die Benützungsgebühr) in § 4 der Kanal-VO - anders als in § 1 und § 2 leg. cit. - als "Kanalgebühr" bezeichnet wird. Wie der Regelungszusammenhang der Kanal-VO zeigt, werden dort die Begriffe "Benützungsgebühr" und "Kanalgebühr" synonym gebraucht.
Demgemäß wurde auch mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 28. Oktober 2004 sowohl eine Bereitstellungsgebühr als auch eine Benützungsgebühr (Kanalgebühr) vorgeschrieben.
Im Ergebnis zutreffend rügen die Beschwerdeführer, dass in Ansehung der vorgeschriebenen Benützungsgebühr (Kanalgebühr) die Bestimmung des § 25 Abs. 3 letzter Satz K-GKG von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde zu Unrecht außer Acht gelassen wurde:
In der Kanal-VO wird sowohl in Ansehung der Bereitstellungsgebühr als auch der Benützungsgebühr (Kanalgebühr) durch Verweis auf die Bewertungseinheiten nach der Anlage zum K-GKG auch für den Bereich der Kanalgebühren im Ergebnis auf Nutzungsart und Nutzfläche abgestellt.
Eine solche Vorgangsweise ist - wie der Verfassungsgerichtshof auch im hier ergangenen Ablehnungsbeschluss dargelegt hat - vor dem Hintergrund der (finanz)verfassungsrechtlichen Rechtslage nicht zu beanstanden.
In Ansehung der Bereitstellungsgebühr, für deren Aufteilung keine näheren landesgesetzlichen Bestimmungen bestehen, liegt auch ohne Zweifel kein Konflikt der Kanal-VO mit den landesgesetzlichen Vorgaben vor. Gleiches gilt auch für die in der Kanal-VO vorgenommene Art der Festlegung der Benützungsgebühr. Allerdings ist den Beschwerdeführern - entgegen der von der belangten Behörde im Vorstellungsbescheid vertretenen Rechtsauffassung - insoweit zu folgen, als die Festlegung der zuletzt genannten Gebühr nach Bewertungseinheiten eine Gebrauchnahme von der in § 25 Abs. 3 erster Satz K-GKG enthaltenen Ermächtigung, die Benützungsgebühr nach dem durchschnittlichen ortsüblichen Abwasseranfall zu pauschalieren, darstellt. Auch die Annahme, wonach gleich große und gleichartig genutzte Flächen (unabhängig von den konkreten Verhältnissen, insbesondere unabhängig von der jeweiligen Intensität dieser Nutzung durch den Grundeigentümer) gleichen oder ähnlichen Abwasseranfall verursachen, beruht nämlich auf einer Pauschalbetrachtung.
An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass (arg.: "insbesondere") als Beispielsfall einer solchen Pauschalierung die Festsetzung von Pauschalbeträgen für Wohnungen oder Gebäude "stufenweise nach ihrer Verwendung und dem Flächenausmaß" genannt wird. Auch nach dem Text des erwähnten Halbsatzes erscheint es daher nicht ausgeschlossen, dass ein zwar nicht stufenweise, wohl aber proportional auf das Ausmaß für näher genannte, aber nur der Art nach differenzierte, Nutzungen verwendeter Flächen abstellendes Verfahren zur Abgabenberechnung eine Pauschalierung nach dem (auf Flächen dieser Größe und Nutzung) ortsüblichen (durchschnittlichen) Abwasseranfall im Sinne der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung darstellt. Für diese Auslegung sprechen auch die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien, wonach die in Rede stehende Bestimmung der Einführung einer "ständigen Mindestgebühr" (für bestimmte Abgabepflichtige) entgegenwirken soll. Eine solche würde aber einen Abgabepflichtigen treffen, in dessen Eigentum eine in der Anlage zum K-GKG erwähnte Fläche steht, von der jedoch keine oder nur eine relativ zu anderen Benützern geringfügige Belastung der Kanalanlage mit Abwässern ausgeht.
Hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde aber nach dem Vorgesagten in der Kanal-VO sehr wohl eine Pauschalierung im Verständnis des ersten Satzes des § 25 Abs. 3 K-GKG vorgenommen, so ist - zwingend - die Anordnung des zweiten Satzes leg. cit. zu beachten.
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass zwar die Formulierung der Gesetzesmaterialien, es sei eine der Pauschalierung angemessene Grenze "vorzusehen", dafür sprechen könnte, dass sich die Anordnung der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung (auch) an den Verordnungsgeber richtet. Diese gesetzgeberische Absicht wird jedoch im Wortlaut des zweiten Satzes des § 25 Abs. 3 K-GKG nicht zum Ausdruck gebracht. Die Bestimmung ist vielmehr derart formuliert, dass sie eine unbedingte Anordnung für den Fall der Wahl der Pauschalierung
durch den Verordnungsgeber trifft (arg.: "ist ... zu berechnen" und nicht "ist vorzusehen, dass ... berechnet wird"). Sie kann
daher nicht (bloß) als eine Determinierung der Verordnung verstanden werden, sondern als eine Regelung der ausschließlichen Gemeindeabgabe im Sinne des § 8 Abs. 1 F-VG in Präzisierung der bundesgesetzlichen Ermächtigung. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass sich die in Rede stehende Anordnung ausschließlich an die mit der Festsetzung der Benützungsgebühr betraute Abgabenbehörde richtet, welche im Wege ihrer rechtlichen Beurteilung zu prüfen hat, ob bei Aufteilung der Benützungsgebühr auf die jeweiligen Benützer nach dem tatsächlichen Abwasseranfall dem Abgabepflichtigen eine Benützungsgebühr vorzuschreiben gewesen wäre, welche den pauschal berechneten Betrag um einen der Art der Pauschalierung angemessenen Prozentsatz über- oder unterschreitet. Es bestehen daher beim Verwaltungsgerichtshof - ebenso wenig wie offenbar schon beim Verfassungsgerichtshof - keine Bedenken in Richtung einer Gesetzwidrigkeit der Kanal-VO infolge Verstoßes gegen § 25 Abs. 3 letzter Satz K-GKG.
Vielmehr obliegt es der Abgabenbehörde, den Gesamtabwasseranfall für das jeweilige Abgabenjahr dem Aufkommen an (pauschaliert berechneten) Benützungsgebühren gegenüber zu stellen. Hieraus ist sodann eine (hypothetische) Benützungsgebühr je m3 Abwasser zu errechnen. Dieser (hypothetische) Gebührensatz ist sodann auf den in Kubikmetern ausgedrückten Abwasseranfall des jeweiligen Abgabepflichtigen in Anwendung zu bringen und sodann jener Prozentsatz festzustellen, um den diese nach dem Abwasseranfall berechnete Gebühr von der pauschal (flächenbezogen) berechneten Gebühr abweicht. Ist dieser Prozentsatz nach der Art der Pauschalierung nicht mehr angemessen, so ist dem Abgabepflichtigen (nicht eine vom Abwasseranfall unabhängige "Mindest-" oder "Höchstgebühr", sondern vielmehr) die nach dem Abwasseranfall berechnete Gebühr vorzuschreiben.
Indem die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde die Rechtslage insofern verkannten, belasteten sie ihre Abgabenbescheide in Ansehung der vorgeschriebenen Benützungsgebühr mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Da die belangte Behörde es unterließ, diese Rechtswidrigkeit im Zuge des Vorstellungsverfahrens aufzugreifen und dessen ungeachtet die Vorstellungen der Beschwerdeführer abwies, belastete sie auch den angefochtenen Vorstellungsbescheid, soweit er die Vorstellungen gegen die Vorschreibung der Benützungsgebühr abwies, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Demgegenüber ist eine Rechtswidrigkeit der Abgabenbescheide, soweit sie die Bereitstellungsgebühr betreffen, nicht zu erkennen und wird auch von den Beschwerdeführern nicht konkret behauptet. Der in der Beschwerde geltend gemachte Umstand, dass von anderen Grundeigentümern entgegen einem bestehenden Verbot auch eine Einleitung von Oberflächenwässern in die Kanalisationsanlage erfolgt, hat keinen Einfluss auf die hier erfolgte Vorschreibung der Bereitstellungsgebühr in der in der Kanal-VO im Einklang mit den maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben festgelegten Höhe. Die unrechtmäßige Einleitung derartiger Oberflächenwässer durch die betroffenen Grundstückseigentümer abzustellen ist nicht Angelegenheit des Abgabenrechtes. Was das von den Beschwerdeführern darüber hinaus angesprochene "Kostendeckungsprinzip" betrifft, ist darauf zu verweisen, dass - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - finanzausgleichsrechtlich die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen unter den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 2001, VfSlg. Nr. 16.319, näher festgelegten Voraussetzungen bis zur Höhe des doppelten Jahreserfordernisses zulässig sind.
Soweit sich die Beschwerde somit gegen die Abweisung der Vorstellung gegen die im Instanzenzug erfolgte Vorschreibung der Bereitstellungsgebühr richtet, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 24. August 2006
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