VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZDG §13 Abs1 Z2
ZDG §14
ZDG §2a Abs4
ZDG §34
ZDG §7 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W296.2303701.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte HITZENBERGER, URBAN, MEISSNER, LAHERSTORFER, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN darüber hinaus über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte HITZENBERGER, URBAN, MEISSNER, LAHERSTORFER, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, folgenden
BESCHLUSS
A)
1. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird gemäß §§ 13 Abs. 1 und 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 2a Abs. 4 2. Satz ZDG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 2a Abs. 4 1. Satz ZDG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
2. Mit Beschluss der Stellungskommission Militärkommando XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden.
3. Mit Schreiben vom XXXX , eingegangen bei der Behörde am XXXX , brachte der Beschwerdeführer beim Militärkommando XXXX eine Zivildiensterklärung ein. Darin führte er keinen Wunschtermin für den Antritt seines Zivildienstes an.
4. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer ein Mail an die Zivildienstserviceagentur (fortan: belangte Behörde) mit Fragestellungen zur Antragstellung hinsichtlich einer Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes aufgrund seiner beruflichen und finanziellen Situation.
5. Mit Schreiben vom XXXX eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX , wurde die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an diese übersandt.
6. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer aufgrund seines Mails vom XXXX , welche Unterlagen und Informationen er für einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes übermitteln müsse.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit XXXX festgestellt. Der Beschwerdeführer habe als Wehrpflichtiger eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch er von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden sei. Diesem Bescheid war auch ein Informationsschreiben der belangten Behörde unter anderem betreffend die eigenständige Bewerbung bei und die Anforderung durch ebendiese Wunscheinrichtung bzw. der Hinweis hinsichtlich des ehesten Zeitpunktes der Anforderung durch die Wunscheinrichtung angeschlossen.
8. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer per Mail an die belangte Behörde einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit der Begründung, er lebe alleine, zahle einen laufenden Hauskredit, dessen Rückzahlung er eigenverantwortlich leisten müsse, ab und würde die Ableistung des Zivildienstes ihm schwermachen, ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile zu erleiden. Darüber hinaus sei er in einer verantwortungsvollen Position in seinem Unternehmen tätig und verweise er auf eine Unterstützungserklärung seiner Firma.
Angeschlossen seinem Antrag waren ein Schreiben der Firma „ XXXX “ vom XXXX und eine Finanzübersicht der XXXX vom XXXX .
9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen. Begründend wurde nach chronologischer Zusammenfassung des Verfahrens und der maßgeblichen Judikatur ausgeführt, die Ausübung eines Berufes – gleichgültig, ob selbständig oder unselbständig - könne keine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes rechtfertigen und habe der Zivildienstpflichtige bereits vor Erfüllung seines Zivildienstes seine wirtschaftliche oder berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so würden die durch die zivildienstbedingte Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Nachteile nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen können. Auch die von seiner Firma vorgelegte Bestätigung würde die vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine befristete Befreiung nicht erfüllen, da in dieser lediglich bestätigt worden sei, dass er im Unternehmen eine Schlüsselfunktion besetzen würde. Hinsichtlich des Kredites sei anzuführen, dass es im Sinne der Harmonisierungsverpflichtung sehr wohl möglich sei, eigenverantwortlich mit dem Kreditinstitut für die Dauer des Zivildienstes eine Einvernehmung betreffend eine Stundung oder Herabsetzung von der Zahlungsverpflichtung herbeizuführen. Zu den finanziellen Vergütungen sei auf § 34 ZDG verwiesen.
10. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX , brachte der nunmehr rechtlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein und führte aus, die belangte Behörde würde verkennen, dass aufgrund seiner wirtschaftlichen Interessen eine Befreiung (korrekt:) von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes unabdingbar sei. Er müsse einen Kredit in der Höhe von € XXXX „stemmen“ und habe hierfür eine monatliche Zahlung in der Höhe von (wohl korrekt:) € XXXX ,- zu leisten. Aufgrund der hohen monatlichen Kreditzahlungen sei es notwendig, dass er weiterhin bei seiner Arbeitgeberin tätig sei und sei er aufgrund seiner fachlichen Expertise bzw. als Schlüsselkraft unverzichtbar für dieses Unternehmen. Die belangte Behörde habe sich trotz des ausdrücklichen dahingehenden Vorbringens in ihrem Bescheid vom XXXX nicht (korrekt:) mit den für die rechtliche Beurteilung des Antrages wesentlichen Fragen substantiiert auseinandergesetzt, ob die zu leistende Kreditzahlung für ihn einen wirtschaftlichen Nachteil darstellen würden. Es gebe sohin keinen rechtskräftig festgestellten Sachverhalt auf den sich die belangte Behörde beziehen könne und würde (zusammengefasst und wohl korrekt statt „kein“) ein Begründungsmangel vorliegen. Zudem würde ein (erg.: weiterer) Begründungsmangel vorliegen, da die belangte Behörde lediglich unter Verweis auf die Harmonisierungspflicht eine allgemeine Würdigung vorgenommen und auch die vorgelegten Urkunden nicht gewürgt habe.
In Folge wurde erstmals in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer strebe den Abschluss einer Matura am BFI XXXX an und absolviere derzeit die Kurse für (korrekt:) die Reifeprüfung im Fach Englisch; für das Sommersemester XXXX habe er sich bereits für Deutsch- und Mathematik-Kurse angemeldet und sei die Absolvierung der Reifeprüfung bzw. Teilnahme an den Kursen mit seiner derzeitigen Tätigkeit vereinbar. Seine weiterführende Schulausbildung würde er voraussichtlich in zwei bis drei Jahren mit Matura abschließen, weshalb (korrekt:) die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes bzw. ein Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes zu gewähren sei. In Folge replizierte der Beschwerdeführer die gesetzlich normierten Aufschubgründe gem. § 14 ZDG.
Neben dem Antrag auf aufschiebende Wirkung beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge den verfahrensgegenständlichen Bescheid dahingehend ändern, dass (korrekt:) dem Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zur Gänze Folge gegeben werde, in eventu diesen Bescheid zu beheben und die Rechtsangelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen, (weiters abermals), das Bundesverwaltungsgericht möge die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.
11. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
12. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht binnen Frist aufgefordert, seinen aktuell gültigen Arbeitsvertrag und seine von seinem Arbeitgeber/seiner Arbeitgeberin offiziell erstellte Arbeitsplatzbe-schreibung zu übermitteln.
13. Mit Parteiengehör vom XXXX wurde die belangte Behörde ersucht darzutun, ob zum Bescheid vom XXXX , mit welchem die Zivildienstfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem XXXX festgestellt worden sei, auch eine Beilage mit Infos hinsichtlich „Vorstellung bei einer Wunscheinrichtung“, „eigeninitiatives Handeln des Zivildienstpflichtigen“ usw. mitgesendet worden sei, wie viel das Verpflegungsgeld ab XXXX betragen würde und, ob zu der Grundvergütung für Zivildiener ab 01. 01.2025 in der Höhe von € 605,60 monatlich in seinem Falle weitere Vergütungen hinzutreten würden, respektive wie hoch diese in Summe wären.
14. Am XXXX langte eine Stellungnahme der belangten Behörde des Inhalts ein, die Verpflegung von Zivildienstleistenden sei in einer eigenen Verordnung geregelt und sei diese nebst umfangreichen Ausführungen auf der Homepage der belangten Behörde ersichtlich. Grundsätzlich würden Zivildienstleistende eine Naturalverpflegung erhalten und nur, wenn eine solche nicht möglich sei, gebe es Verpflegungsgeld. Wie hoch das mögliche Verpflegungsgeld sei, hänge von verschiedenen Faktoren (die in der Verordnung angeführt seien) ab und seien sämtliche mögliche finanzielle Ansprüche in §§ 25ff ZDG angeführt. Auf der Homepage der belangten Behörde gebe es eine eigene Rubrik mit Aufzählung und Ausführungen hierzu und seien auch auf dem dem Feststellungsbescheid beigelegten Infoblatt die möglichen finanziellen Ansprüche eines Zivildienstleistenden angeführt. Jeder Zivildienstleistende erhielte die Grundvergütung und eine angemessene Verpflegung, sei kranken- und unfallversichert und würde zudem das Klimaticket erhalten. Zusätzlich gebe es – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen würden – Wohnkostenbeihilfe und/oder Familienunterhalt. Ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer konkret Anspruch auf diese finanziellen Vergütungen habe, könne von der belangten Behörde nicht beantwortet werden, da der Betrag immer individuell und erst auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in einem eigenen Verfahren vom Heerespersonalamt mit Bescheid festgestellt werden würde und von verschiedenen Faktoren (Einkommen, Höhe der Miete) abhängig sei. Allgemein werde seitens der belangten Behörde nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer lediglich seine entgeltliche Beschäftigung sowie laufende Kredite als Grund für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gem. § 13 ZDG vorgebracht habe, welche jedoch mit Verweis auf die einhellige Judikatur des VwGH zu diesem Thema keine besonders berücksichtigungswürden wirtschaftlichen Gründe im Sinn des § 13 ZDG darstellen und alle Zivildienstpflichtigen gleich betreffen würden.
15. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer seinen Arbeitsvertrag und seine Arbeitsplatzbeschreibung an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang unter Punkt I. wird hiermit festgestellt.
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX als Software Service Techniker der Firma „ XXXX “ beschäftigt, unterliegt dem Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes und seine Einstufung in die Verwendungsgruppe III, Verwendungsgruppenjahr 8 bewirkt ein kollektivvertragliches Mindestentgelt in der Höhe von € 3.038,65 brutto, wobei der Beschwerdeführer unbekannt hoch über dem Kollektivvertrag bezahlt wird. Laut seiner mit „Funktionsbeschreibung“ titulierten Arbeitsplatzbeschreibung untersteht der Beschwerdeführer der Leitung „Automation Engineering“ und seine Hauptaufgaben sind die Entwicklung und Umsetzung von Softwarelösungen gemäß (korrekt:) XXXX für XXXX Anwendungen unter Berücksichtigung spezifischer Kundenanforderungen, die Integration neuer Technologien, um Automatisierungsprozesse effizienter und robuster zu gestalten und die Analyse und kontinuierliche Optimierung bestehende Softwarelösungen, um die Betriebseffizienz zu steigern. Als seine Befugnisse werden in der Arbeitsplatzbeschreibung die Anpassung projektbezogener Softwarelösungen in Abstimmung mit der Projektleitung und die Vorschläge zur Optimierung der Arbeitsprozesse und Unterstützung bei der Implementierung von Verbesserungen genannt.
Bei der Firma „ XXXX “ handelt es sich um ein im Jahre XXXX in XXXX gegründetes Unternehmen für XXXX , welches im November 2015 nach XXXX gesiedelt ist, zirka bis zu 500 Mitarbeiter:innen beschäftigt und derzeit zehn Jobausschreibungen online publiziert hat, wobei pro Jahr zirka 21 bis 30 neue Mitarbeiter:innen gesucht werden, sodass der Beschwerdeführer nicht in Gefahr läuft, seinen Arbeitsplatz zu verlieren.
Das Firmengericht der Firma „ XXXX “ ist das Handelsgericht Wien, Firmenbuchnummer XXXX , Zahl des Gewerbeinformationssystems Austria: XXXX und der alleinvertretungsberechtigte und gewerberechtliche Geschäftsführer ist XXXX . Daneben ist XXXX , gemeinsam vertretungsberechtigt und die Gesellschafter dieser Firma sind XXXX . Bei der Firma XXXX handelt es sich um eine Holding deren alleinvertretungsberechtigte und gewerberechtliche Geschäftsführer XXXX ist, wobei wiederum XXXX , ebenso gemeinsam vertretungsberechtigt ist und die Firma anteilsmäßig von der Firma XXXX und Firma XXXX gehalten wird. Die Firma XXXX wird von XXXX alleinvertreten und ist die einzige Gesellschafterin dieser Firma die XXXX in Wien, deren einziger Gesellschafter XXXX ist. Die beiden XXXX -Unternehmen der „ XXXX “ – Gruppe erzielten zuletzt einen Jahresumsatz von knapp € 10 Mio. Sie beschäftigen Mitarbeiter aus den Branchen: Physik, Maschinenbau, Elektronik, Mechatronik, Software und Hydraulik. Inklusive „ XXXX “ erzielte diese Firmengruppe XXXX rund € 24 Mio Umsatz. Die Inve XXXX beteiligt sich seit XXXX mit 10% an den beiden XXXX -Unternehmen der „ XXXX – Gruppe und ist dieser Einstieg bei „ XXXX “ und „ XXXX “ Teil eines Finanzierungspaketes durch XXXX nach deren Ausführungen dazu gedacht, die Eigenkapitalbasis der Unternehmen zu stärken und die Grundlage für deren weiteres solides Wachstum zu schaffen.
Der Beschwerdeführer hat drei Wohnbaukredite mit einer Laufzeit bis XXXX in Gesamthöhe von € 264.036,15 und einer monatlichen Rückzahlungsrate von (gesamt) € 1.391,- zu tilgen.
Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis einer Rücksprache oder Vereinbarung mit seiner Bank, der XXXX , betreffend eine Stundung und/oder Reduktion seiner monatlichen Rückzahlungsraten während der Zeit seines neunmonatigen Zivildienstes vorgelegt.
Der Beschwerdeführer wird, so er ab XXXX seinen Zivildienst antritt, während dieser Zeit eine Grundvergütung von monatlich € 605,60 und zusätzlich rund € 400,- Verpflegungsgeld oder kostenlose Mahlzeiten erhalten. Daneben ist er kranken- und unfallversichert und erhält gratis das Klimaticket. Zusätzlich kann ihm auf seinen Antrag hin bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen Wohnkostenbeihilfe und/oder Familienunterhalt vom Heerespersonalamt zugesprochen werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind im Wesentlichen unbestritten.
Die Feststellungen zum Angestelltenverhältnis samt Entlohnung in der Höhe von (mindestens) € 3.038,65 brutto monatlich und den Aufgabenstellungen des Beschwerdeführers samt Befugnissen bei der Firma „ XXXX basieren auf seinen Angaben in seiner Zivildiensterklärung vom XXXX , wo er darlegte, dass er als Software Service Techniker tätig sei, und auf seinem am XXXX vorgelegten Arbeitsvertrag bzw. auf seiner am selben Tage vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung (siehe betreffend die Entlohnung auch: Gehaltsordnung Metallgewerbe, Angestellte, gültig ab 1.1.2024 - WKO). [Die Höhe der Überzahlung konnte deswegen nicht festgestellt werden, da das konkret seitens der der „ XXXX “ dem Beschwerdeführer zugestandene Grundgehalt in Punkt 8.1. Absatz 2 seines von ihm am XXXX vorgelegten Arbeitsvertrages geschwärzt wurde.]
Die Feststellungen zum Unternehmen „ XXXX “, dessen Firmenstruktur und Beteiligungen sowie der von diesem Unternehmen veröffentlichten Stellenausschreibungen basieren auf zum Entscheidungszeitpunkt abgerufenen Websites (siehe: XXXX
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner neunmonatigen Absenz im Rahmen des Zivildienstes seinen Job nicht verlieren wird, fußen darauf, dass die Firma selbst viele Jobausschreibungen online gestellt hat, laut Eigenbeschreibung jährlich bis zu 30 neue Mitarbeiter:innen sucht und der Beschwerdeführer von sich vermeint, eine Schlüsselarbeitskraft dieses Unternehmens zu sein, sodass das Unternehmen selbst höchstes Interesse haben wird, nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes wieder auf seine Fähigkeiten zurückgreifen zu können. Doch auch im Falle einer nicht hervorgehobenen- und/oder Führungsfunktion bzw. Schlüsselarbeitskraftfunktion wird der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz nicht verlieren, da, wie dargelegt, seitens der „ XXXX “ laufend Personal aufgenommen und daher ohne Zweifel auf einen in das Unternehmen und dessen Strukturen eingearbeiteten Arbeitnehmer zurückgreifen wird, zumal dessen kurzzeitige Absenz auf seiner Staatsbürgerschaftspflicht beruht.
Die Feststellungen zu den bis XXXX laufenden Wohnbaukrediten folgen den Angaben des Beschwerdeführers selbst in seinen Schriftsätzen.
Die Feststellung zum fehlenden Nachweis einer Stundungs- oder Reduktionsvereinbarung der monatlichen Rückzahlungsraten des Beschwerdeführers während seines neunmonatigen Zivildienstes folgen dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den Vergütungen während der Zeit seines neunmonatigen Zivildienstes folgen der Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX , der Einsicht in die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung) StF: BGBl. II Nr. 43/2006, in der geltenden Fassung, in die relevante Webseite (https://www.zivildienst.gv.at/zivildiener/finanzielles.html ) und der Einsicht in die Beilage zum Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , mit welchem die Zivildienstfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem XXXX festgestellt wurde (konkret: Seite 2).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und es ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen relevant:
3.2.1. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, lautet:
„Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetz 1986, StF: BGBl. Nr. 679/1986, idgF, lauten:
„Zivildienstserviceagentur
§ 2a. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung wird die Zivildienstserviceagentur in Unterordnung unter den Bundesminister für Inneres errichtet. Der Zivildienstserviceagentur obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
[…]
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der Zivildienstserviceagentur haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Ordentlicher Zivildienst
§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.
[…]
§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern,2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.
(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.
§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.
[…]
§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der1. einen ordentlichen Zivildienst oder2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,
hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.
(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1), und2. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“
3.2.3: Das relevante Exzerpt der Beilage der Zivildienstserviceagentur zum Bescheid vom XXXX , mit welchem die Zivildienstfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem XXXX festgestellt wurde, lautet:
„Bewahren Sie den beiliegenden Bescheid gut auf!
Sie brauchen den Bescheid später noch! Wenn nötig, geben Sie nur Kopien des Bescheides weiter, behalten Sie unbedingt Ihren Original-Bescheid!
Bewerbung bei Ihrer Wunscheinrichtung und Anforderung durch die Einrichtung
Suchen Sie bitte unter www.zivildienst.gv.at -> Zivildienst-Stellen Ihre Wunscheinrichtung. Da es mehrere Interessenten für eine Stelle geben kann, sollten Sie sich bei Ihrer Wunscheinrichtungen gleich bewerben. Bei einem Vorstellungsgespräch können Sie Fragen zum Dienstort, zur Verpflegung, zu den Aufgaben eines Zivildienstleistenden, zu Dienstzeiten und Ausbildungen (bspw. bei Rettungsorganisationen die Ausbildung zum Rettungssanitäter) besprechen.
Wichtig: Lassen Sie sich dann rasch – bis spätestens 4 Monate vor dem Ende Ihrer Schul- oder Lehrausbildung – von Ihrer Wunscheinrichtung anfordern. Eine spätere Anforderung ist nur möglich, wenn Sie von der Zivildienstserviceagentur noch nicht einer Einrichtung zugewiesen wurden. Für die Anforderung als Wunsch-kandidat brauchen Sie Ihre Zivildienstzahl, die im beiliegenden Bescheid steht.
Sie können den Zivildienst in ganz Österreich leisten. Wichtig ist, dass Sie den Dienstort mit Öffis innerhalb von 2 Stunden Fahrzeit erreichen (gerechnet von der nächstgelegenen Öffi-Station beim Wohnort bis zur Ausstiegsstelle beim Dienstort, sowie Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet). Bei einer längeren Fahrzeit muss Ihnen die Einrichtung eine Unterbringung kostenlos zur Verfügung stellen.
Wenn bei Ihrer Stellung eine eingeschränkte Tauglichkeit („Teiltauglichkeit“) festgestellt wurde, sprechen Sie bitte direkt mit Ihrer Wunscheinrichtung, ob Sie entsprechend Ihrer körperlichen Einschränkungen eingesetzt werden können. Wenn der Einsatz möglich ist, lassen Sie sich von Ihrer Wunscheinrichtung anfordern. Wenn Sie keine passende Stelle finden, schreiben Sie bitte eine E-Mail an info@zivildienst.gv.at .
Wenn Sie sich von Ihrer Wunscheinrichtung anfordern lassen, haben Sie eine sehr hohe Chance, dieser zugewiesen zu werden. Eine 100%ige Garantie gibt es aber nicht! Wenn Sie sich nicht – oder nicht rechtzeitig – von einer Einrichtung anfordern lassen, sucht die Zivildienstserviceagentur eine Stelle für Sie und weist Sie amtswegig zu. Ihre Wünsche können dann möglicherweise nicht berücksichtigt werden.
Wichtig: Sobald der Zuweisungsbescheid zugestellt ist, ist keine Anforderung als Wunschkandidat und keine Abänderung der Zuweisung mehr möglich!
[…]
Finanzielle Ansprüche Zivildienstleistender
Grundvergütung |
Für den aktuellen Betrag siehe www.zivildienst.gv.at (Für Zivildiener – Finanzielles) |
Kranken- und Unfallversicherung | Als Zivildienstleistender sind Sie und Ihre mitversicherten Angehörigen bei der Österreichischen Gesundheitskasse kranken- und unfallversichert. Sie sind von der Rezept-gebühr für Arzneimittel und von der Servicegebühr für die e-card befreit. |
Angemessene Verpflegung | Sie erhalten kostenlose Naturalverpflegung oder Verpflegungsgeld von Ihrer Einrichtung. Genauere Auskünfte zur Verpflegung gibt Ihnen gerne Ihre Einrichtung. |
KlimaTicket Ö auf Antrag | Mit dem kostenfreien KlimaTicket Ö Zivildienst können Sie von Beginn bis Ende Ihres Zivildienstes österreichweit alle teilnehmenden öffentlichen Verkehrsmittel kostenlos nutzen, auch in der Freizeit. Das KlimaTicket Ö Zivildienst können Sie ab einem Monat vor Beginn Ihres Zivildienstes bestellen. PKW-Kosten werden nicht erstattet. |
Wohnkostenbeihilfe auf Antrag | Den Antrag können Sie ab Erhalt Ihres Zuweisungsbescheides stellen. Mehr Infos: www.zivildienst.gv.at Voraussetzungen: Nur für die Beibehaltung Ihrer eigenen Wohnung. Sie müssen jedoch bereits am Tag der Ausstellung (Datum) Ihres Zuweisungsbescheides in das Mietverhältnis eingetreten und nach dem Meldegesetz gemeldet sein bzw. den Erwerb der Wohnung nachweislich vor diesem Datum eingeleitet haben. Eine allgemeine, nicht auf eine konkrete Wohnung bezogene Anmeldung oder ein Vormerkschein ist dafür nicht ausreichend. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen Sie einen selbstständigen Haushalt führen oder die Sie als Eigentümer, Miteigentümer, Hauptmieter oder Untermieter bewohnen (jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen) oder die Sie als Heimplatz für eine Ausbildung benötigen. Wenn Sie im Haushalt der Eltern oder Lebenspartnerin wohnen, erhalten Sie keine Wohnkostenbeihilfe. |
Familien-/ Partnerunterhalt auf Antrag | Den Antrag können Sie ab Erhalt Ihres Zuweisungsbescheides stellen. Mehr Infos: www.zivildienst.gv.at Voraussetzungen: Es handelt sich um eine finanzielle Unterstützung für Ihre Ehefrau, Ihren eingetragenen Partner, eigene Kinder sowie für andere Personen, für die Sie aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leisten müssen.“ |
3.2.4. Siehe auch: Finanzielles, KlimaTicket Ö Zivildienst - Zivildienstserviceagentur
„Als Zivildienstleistender erhalten Sie eine Grundvergütung von monatlich 585,10 Euro (seit 1. Jänner 2024; ab 1. Jänner 2025: € 605,60) und monatlich bis zu rund 400 Euro Verpflegungsgeld oder kostenlose Mahlzeiten (Frühstück, warme Hauptmahlzeit, eine weitere Mahlzeit). Außerdem sind Sie kranken- und unfallversichert und erhalten – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – eine Wohnkostenbeihilfe und/oder Familien-/Partnerunterhalt. Mit dem KlimaTicket Ö Zivildienst können Sie von Beginn bis Ende Ihres Zivildienstes alle teilnehmenden öffentlichen Verkehrsmittel in ganz Österreich kostenlos nutzen, auch in der Freizeit. Für Details klicken Sie bitte auf: […]“
3.3. Judikatur:
3.3.1. Die ständige höchstgerichtliche Judikatur zu § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG bzw. (aufgrund der Parallelität) zu § 26 Abs. 1 WehrG 2001 lautet:
Die Harmonisierungspflicht trifft den Wehrpflichtigen ab Verleihung der Staatsbürgerschaft (Hinweis E 22. Jänner 1991, 90/11/0068, VwSlg 13360 A/1991). Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht nachkommen werden müsse, so ist er gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen (Aufnahme von Krediten und Beginn der Geschäftstätigkeit) so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen (VwGH vom 27.03.2008, 2008/11/0011; GRS wie 2003/11/0173 E 25. Mai 2004 RS2; Hinweis E 1. Dezember 1992, 92/11/0252).
Die Harmonisierungspflicht des Wehrpflichtigen gilt auch für unselbständig Erwerbstätige (VwGH vom 19.08.2024, Ra 2022/11/0196; vgl. etwa VwGH 6.5.2022, Ra 2021/11/0065).
Die Zivildienstpflichtigen - wie die Wehrpflichtigen - sind gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung - bzw. Einberufung - zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden (Hinweis E vom 27. März 2008, 2008/11/0011). Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden (VwGH vom 09.06.2022, Ra 2022/11/0061, GRS wie 2008/11/0172 E 18. Mai 2010 RS 1, mwN.)
Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung der Harmonisierungspflicht, können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden (VwGH vom 09.06.2022, Ra 2022/11/0061, GRS wie 2008/11/0089 E 14. Mai 2009 RS 1, Hinweis hg. E vom 27. März 2007, 2006/11/0266, mwN).
Können aus dem Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht resultierende wirtschaftliche Schwierigkeiten keine Befreiung rechtfertigen, kommt es auf das Ausmaß dieser wirtschaftlichen Nachteile nicht an (19.08.2024, Ra 2022/11/0196).
Die Obliegenheit zur Harmonisierung der (beruflichen) Dispositionen mit der Wehrpflicht beinhaltet auch, rechtzeitig und vorausschauend - somit durch geeignete wirtschaftliche Dispositionen - für die Möglichkeit einer Vertretung des Wehrpflichtigen während der Dauer des Grundwehrdienstes zu sorgen (VwGH vom 23.09.2014, Ro 2014/11/0081; Hinweis Erkenntnisse vom 29. September 2005, 2003/11/0026, 27. März 2008, 2008/11/0011, und vom 27. März 2008, 2007/11/0202).
Das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen iSd § 26 Abs. 1 Z. 2 WG 2001 setzt zunächst voraus, dass der Wehrpflichtige selbst Unternehmensinhaber (somit selbständiger Einzelunternehmer, Mitinhaber bzw. Gesellschafter im Falle des Betriebes des Unternehmens durch eine Gesellschaft) ist (Hinweis E 24. Mai 2005, 2004/11/0022). Als Unternehmensinhaber ist auch der Unternehmenspächter anzusehen (VwGH vom 27.01.2014, 2013/11/0246; Hinweis E 21. April 1998, 97/11/0124).
Das Vorliegen wirtschaftlicher Interessen eines Wehrpflichtigen im Betrieb eines Unternehmens im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG 2001 ist nur dann zu bejahen, wenn der Wehrpflichtige selbst Unternehmer ist (VwGH vom 21.02.2012, 2011/11/0086).
Die Auffassung, wirtschaftliche Interessen des Wehrpflichtigen seien immer dann besonders rücksichtswürdig, wenn durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, ist nicht zielführend, weil dabei außer Acht gelassen wird, dass der Wehrpflichtige derart durch entsprechende Dispositionen die Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht vereiteln könnte. Die wirtschaftlichen Interessen können somit auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WehrG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte (Hinweis E 1. Oktober 1996, 95/11/0400; E 24. April 2001, 2000/11/0082). In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt (VwGH vom 18.11.2008, 2008/11/0096).
3.3.2. Judikatur zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Die Prüfungsbefugnis der VwG ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides […] (VwGH vom 06.10.2023, Ra 2022/11/0129).
Das VwG hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten - wie regelmäßig Nachbarn im Baubewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Dies folgt schon daraus, dass die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nicht weiter geht als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren (VwGH vom 16.02.2017; Ra 2015/05/0060; Hinweis E vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0062, mwN).
Eine Überschreitung der Kognitionsbefugnis nach § 27 VwGVG 2014 erfolgt dann nicht, wenn sich die Entscheidung des VwG innerhalb des nach der hg. Rechtsprechung gesteckten Rahmens der "Sache" des bekämpften Bescheides bewegt (VwGH vom 25.05.2016, Ra 2015/12/0032; vgl. B 27. Jänner 2016, Ra 2014/10/0003).
Wird als Beschwerdepunkt iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG ausschließlich das Recht auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gem § 13 Abs 1 Z 2 ZDG als verletzt behauptet, ist dem VwGH eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides, der ausschließlich die Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens betreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zum Gegenstand hat, versagt. Die Beschwerde muss als unbegründet abgewiesen werden (VwGH vom 15.10.1986, 85/01/0038).
3.4. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das Folgendes:
3.4.1. Zu Spruchpunkt A des Erkenntnisses - Abweisung der Beschwerde materiell-inhaltlich:
Der Beschwerdeführer weiß spätestens seit seiner Stellung am XXXX , dass er entweder Präsenzdienst oder, wie von ihm entschieden, Zivildienst zu leisten hat.
Seinen Vorbringen im Rahmen des Verfahrens in Zusammenhang mit seinem Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, nämlich, dass aufgrund seiner Erwerbstätigkeit bei der Firma „ XXXX “ und/oder in Zusammenhang mit seinen laufenden Kreditrückzahlungen besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG in seinem Falle vorliegen würden, wurde seitens der belangten Behörde aus folgenden Gründen zurecht nicht gefolgt:
3.4.1.1. Im Lichte der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur setzt die Wortfolge „besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen“ gem. § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG in Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit voraus, dass der Zivildienstpflichtige selbst Unternehmensinhaber (i.e.: selbständiger Einzelunternehmer, Mitinhaber bzw. Gesellschafter im Falle des Betriebes des Unternehmens durch eine Gesellschaft) ist, was beim Beschwerdeführer als angestellten Softwareservicetechniker nicht der Fall ist, welcher im Übrigen, wie aus seinem dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Aufforderung hin vorgelegten Arbeitsvertrag und seiner Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich ist bzw. abgeleitet werden kann, keine herausragende und/oder Führungsfunktion in seinem Unternehmen innezuhaben scheint. Des Weiteren ist zu monieren, dass der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Harmonisierung hinsichtlich seines Antritts zum Zivildienst insofern nicht nachgekommen ist, als er sich bislang nicht in seinem – wie unter den Feststellungen ersichtlichen: evident großen – Unternehmen um eine neunmonatige Vertretung bemüht hat bzw. auch nicht seinen bislang noch nicht terminisierten, aber jedenfalls bald anstehenden möglichen Antritt zum Zivildienst bei seiner Personalabteilung oder seinen Führungskräften entriert hatte, damit innerhalb des Unternehmens die neunmonatige Absenz des Beschwerdeführers abgedeckt werden wird können. So ist es dem Unternehmen mit einer Größe wie jener der „ XXXX “ mit einem Vorlauf der Kenntnis der Kurzzeitabwesenheit des Beschwerdeführers ohne größere Probleme möglich, seiner neunmonatigen Abwesenheit arbeitstechnisch zu begegnen.
Der Beschwerdeführer muss auch nicht – sogar bei Wahrunterstellung seines Vorbringens in Zusammenhang mit „Schlüsselarbeitskraft“ – mit einer Beendigung seines Beschäftigtenverhältnisses rechnen, da das Unternehmen in diesem Falle selbst daran Interesse hätte, ihn als Beschäftigten zu halten. Er würde aber auch im Falle einer nicht derart herausragenden Stellung im Unternehmen seine Stelle verlieren, da dieses – wie festgestellt und beweisgewürdigt - laufend neue Mitarbeiter:innen sucht und folglich auf qualifiziertes und bereits eingeschultes Personal angewiesen ist.
3.4.1.2. Betreffend die Argumentation des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den laufenden Kreditrückzahlungen ist auf die ebenso zitierte Judikatur des VwGH zu verweisen, nach welcher sich Zivildienstpflichtige nicht darauf berufen können, dass ihre wirtschaftlichen Interessen immer dann besonders rücksichtswürdig sein würden, wenn durch die Leistung des Zivildienstes ihre wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen sein würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, da hierdurch jeder Zivildienstpflichtige durch entsprechende Dispositionen die Erfüllung seiner Zivildienstpflicht vereiteln könnte.
Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Verfahren lediglich einen Nachweis der XXXX betreffend seine Kredite vorgelegt hatte, sich jedoch nicht aus eigenem um eine Änderung seiner Rückzahlungsverpflichtung für die im Verhältnis zur Laufdauer seiner Kredite bis XXXX bzw. XXXX vergleichsweise kurzen Dauer von neun Monaten bemüht hatte und auch diesbezüglich nicht seiner Harmonisierungspflicht nachgekommen ist.
3.4.1.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers waren somit nicht geeignet, den Tatbestand der „besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen Gründe“ im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG nachzuweisen, weswegen sie rechtlich nicht zum Erfolg führen konnten. Der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes wurde vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von der belangten Behörde daher zu Recht abgewiesen und besteht auch keine Möglichkeit, dem Beschwerdeführer die begehrte Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu gewähren, ist er doch bereits im 32. Lebensjahre und kann er gem. § 7 Abs. 1 ZDG nur bis zum 35. Lebensjahr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes verpflichtet werden.
Manuduzierend sei das Augenmerk des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers betreffend die finanziellen Belange während der Zeit des Zivildienstes auf die Möglichkeiten gem. § 34 ZDG in Verbindung mit dem Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001), StF: BGBl. I Nr. 31/2001 idF BGBl. I Nr. 114/2002 (DFB), idgF, gelenkt, wie er auch bereits dem am 16.10.2024 übermittelten Informationsblatt der belangten Behörde oder der Website „Finanzielles, KlimaTicket Ö Zivildienst - Zivildienstserviceagentur“ entnehmen konnte bzw. kann.
3.4.2. Zu Spruchpunkt A.1. des Beschlusses – Zurückweisung des Antrages auf aufschiebende Wirkung:
[Lediglich] Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide haben gem. § 2a Abs. 4 1. Satz ZDG keine aufschiebende Wirkung.
In der leg.cit. ist nicht die Rede von Bescheiden in Zusammenhang mit der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gem. § 13 ZDG, weswegen der Grundsatz gilt, dass Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) aufschiebende Wirkung haben. Diese kann unter gewissen Voraussetzungen von der Behörde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG oder (nach Vorlage der Beschwerde) vom Verwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen werden. Im Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes wurde weder seitens der belangten Behörde noch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen, was auch nicht möglich gewesen wäre, da der abweisende Bescheid der Behörde vom XXXX keinem Vollzug zugänglich ist. Daher kommt auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde vom XXXX , nicht in Betracht und war der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
3.4.3. Zu Spruchpunkt A.2. des Beschlusses – Zurückweisung des Antrages auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes:
Eingangs sei auf die zitierte Judikatur zum Gegenstand des Verfahrens hingewiesen und gilt es festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes und nicht auf Aufschub des Antrittes der Leistung des ordentlichen Zivildienstes war.
Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Antrag vom XXXX ausschließlich die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes (gemäß § 13 ZDG), jedoch nicht den Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes (gemäß § 14 ZDG) beantragt und war somit die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes Gegenstand der gegenständlichen Rechtssache bzw. des verfahrensgegenständlichen Bescheides.
Der Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 ZDG wurde erst in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gestellt, doch wäre ebendieser Antrag zunächst bei der belangten Behörde einzubringen, die bescheidmäßig hierüber zu entscheiden gehabt hätte. Dieser Antrag im Rahmen des Rechtsmittels war daher unzulässig und folglich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes (ebenso) zurückzuweisen.
3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen: Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146).
Vor allem ist hier auf die dezidiert das ZDG betreffende Judikatur des VwGH zu verweisen nach welcher das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst (und damit auch vom Zivildienst) nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 MRK fällt (vgl. VfGH 1.12.1973, B 259/73, [VfSlg 7209]; VwGH 26.2.2002, 2001/11/0243). Es unterliegt auch nicht Art. 47 GRC (VwGH vom 06.05.2022 Ra 2021/11/0065).
Der EGMR hielt in seiner Judikatur weiters unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vgl. EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21). […]
In der Beschwerde wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, der Sachverhalt war unstrittig und es ging nur um Rechtsfragen. Im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG eine beantragte mündliche Verhandlung unter diesen Umständen dann entfallen, wenn es sich nicht um komplexe Rechtsfragen handelt (VwGH vom 16.11.2023, Ro 2020/15/0021).
Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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