Normen
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 25. September 1992 wies der Bundesminister für Landesverteidigung den Antrag des am 15. Oktober 1962 geborenen Beschwerdeführers vom 10. September 1991 auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes bis 1. März 1993 ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen durch den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden seien und auch aus dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt nicht entnommen werden könnten. Zu den vom Beschwerdeführer angegebenen wirtschaftlichen Gründen verwies die belangte Behörde darauf, daß er als Inhaber diverser Gewerbeberechtigungen, insbesondere an der ordnungsgemäßen Führung des Güterbeförderungsunternehmens, wohl ein wirtschaftliches Eigeninteresse habe, er seine wirtschaftlichen Angelegenheiten jedoch so einzurichten habe, daß einer Einberufung keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstehen. Der Beschwerdeführer habe den Grundsatz der Dispositonspflicht im Hinblick auf eine bevorstehende Präsenzdienstleistung verletzt, eine besondere Rücksichtswürdigkeit seiner wirtschaftlichen Interessen sei zu verneinen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 Wehrgesetz 1990 können Wehrpflichtige von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes auf ihren Antrag befreit werden, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Der Beschwerdeführer macht (wie sich aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt) zur Begründung seines Antrages geltend, er habe eine selbständige Berufstätigkeit ergriffen, um die Existenz für sich und seine Familie zu sichern, was ihm im Hinblick auf den abzuleistenden Präsenzdienst "sicherlich nicht zum Vorwurf gemacht" werden könne. Es verletze nicht die diesbezügliche Dispositionspflicht, wenn er sein Unternehmen in so einem Umfang führen müsse, der eine Gewinnmöglichkeit ergebe. Er habe einen Auftrag eines anderen Unternehmens erhalten, der den wesentlichen Teil seines Umsatzes ausmache und der auch seinen persönlichen Einsatz und seine persönliche Arbeitskraft erfordere. Es sei für sein Unternehmen eine Führungkraft notwendig, es liege nicht im Sinne des Gesetzes, daß durch die Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes die berufliche Existenz verloren gehe; er habe ohnehin schon alle Vorkehrungen getroffen, um den Präsenzdienst nach dem Aufschiebungstermin ableisten zu können. Er habe auch schon alles unternommen, um seinen Bruder in die Geschäftstätigkeit einzuführen. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde in Verletzung der Verfahrensvorschriften auch unterlassen, den beantragten Zeugen C zu vernehmen, der über den Tätigkeitsumfang des Beschwerdeführers für das auftraggebende Unternehmen und die damit zusammenhängenden Probleme hätte Auskunft geben können.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Wehrpflichtiger die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes so vorzunehmen, daß für den Fall seiner Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1991, Zl. 91/11/0061, 0062). Den Wehrpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1991, Zl. 91/11/0065).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid - von der Beschwerde unbestritten - festgestellt, daß der Beschwerdeführer seit 3. Oktober 1988 im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist und er durch das Militärkommando Wien aufgefordert wurde, sich der Stellung am 9. Mai "1988" (richtig wohl: 1989) zu unterziehen. Schließlich sei er auch - nach einer terminlichen Verhinderung - am 22. September 1989 der Stellung unterzogen und für tauglich befunden worden. Die im angefochtenen Bescheid angeführten Gewerbeberechtigungen besitzt der Beschwerdeführer seit 20. Juli 1989, 28. März 1991 und 10. Mai 1991. Wohl hatte der Beschwerdeführer schon am 11. Juli 1988 einen Kredit in Höhe von S 100.000,--, rückzahlbar in monatlichen Raten von S 2.103,-- aufgenommen, aber erst nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft und Aufforderung zur Stellung durch das Militärkommando Wien ging der Beschwerdeführer weitere, erhebliche und ihn weit stärker belastende Zahlungsverpflichtungen ein, so laut Vertrag vom 17. Oktober 1990 für einen Nissan Lastkraftwagen monatliche Leasingraten von S 8.199,80 und auch gegenüber einer namentlich genannten Person eine Darlehensverpflichtung über S 92.000,-- (monatliche Rückzahlungsraten von S 2.760,--) mit Vertrag vom 1. Juni 1991.
Bei Vornahme der in Rede stehenden wirtschaftlichen Dispositionen mußte dem Beschwerdeführer jedenfalls bekannt und bewußt sein, daß er seiner Präsenzdienstpflicht als österreichischer Staatsbürger werde nachkommen müssen. Er war daher verpflichtet, die Vereinbarkeit dieser Verpflichtung mit der Aufnahme seiner Gewerbetätigkeiten und auch mit der Annahme von lukrativen Aufträgen zu prüfen. Der Beschwerdeführer war gehalten, entweder seine wirtschaftlichen Dispositionen, insbesondere das Eingehen eines Leasingvertrages hinsichtlich eines Lkw sowie eine weitere Kreditbelastung, jeweils mit monatlichen erheblichen Zahlungsverpflichtungen, so zu gestalten, daß er in der Lage gewesen wäre, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen, oder aber, wenn er zu dem Schluß gekommen wäre, dessen Ableistung würde eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit unmöglich machen, von der sich ihm bietenden Möglichkeit Abstand zu nehmen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1991, Zl. 91/11/0065, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Die belangte Behörde ist somit im Recht, wenn sie die besondere Rücksichtswürdigkeit der wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers deshalb verneint hat, weil er die in Rede stehenden Dispositionen nicht so getroffen hat, daß ihm die bevorstehenden Präsenzdienstleistung möglich ist. Daran vermag der vom Beschwerdeführer nicht näher konkretisierte Hinweis, er habe seine selbständige Berufstätigkeit ergriffen, um die Existenz für sich und seine Familie zu sichern, und es liege nicht im Sinne des Gesetzes, daß durch die Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes die berufliche Existenz verloren gehe, nichts zu ändern. Da der Beschwerdeführer wissen mußte, daß er seinen ordentlichen Präsenzdienst zu leisten hat, sind ihm die eingangs angeführten Grundsätze auch dann entgegenzuhalten, wenn er sich auf eine angebliche Bedrohung des Aufbaus einer wirtschaftlichen Existenz und die damit verbundene finanzielle Benachteiligung beruft (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1983, Zl. 83/11/0197, 0198, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Auch das Argument, der Beschwerdeführer habe alle Vorkehrungen getroffen, um seinen Präsenzdienst nach dem Aufschiebungstermin ableisten zu können, überzeugt nicht. Das diesbezügliche Vorbringen vermag nichts daran zu ändern, daß er - wie bereits ausgeführt - seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen hat, daß ihm auch die Ableistung des Präsenzdienstes möglich ist. Zwingende Gründe, die den Beschwerdeführer gehindert hätten, seine wirtschaftlichen Dispositionen unter Berücksichtigung des abzuleistenden Präsenzdienstes zu treffen, vermag er nicht aufzuzeigen. Auch wenn der Zeuge C bestätigen könnte, daß der Ausfall des Beschwerdeführers bei seinem Unternehmen auch das Ende seiner Tätigkeit für das auftraggebende Unternehmen bedeuten könnte, läßt dies für den Beschwerdeführer nichts gewinnen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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