Normen
WehrG 2001 §26 Abs1 Z2;
WehrG 2001 §26 Abs1 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 (WehrG) ab.
Dieser Entscheidung legte sie zusammengefasst - erkennbar - folgenden Sachverhalt zugrunde:
Der am 17. September 1990 geborene Beschwerdeführer absolvierte nach Abschluss der Pflichtschule eine Ausbildung im Lehrberuf Landmaschinentechniker vom 10. Juli 2006 bis 9. Jänner 2010. Er lebt im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern (der Vater ist 1965 geboren, die Mutter 1968), die als Landwirte tätig sind. Im gemeinsamen Haushalt leben zudem der Großvater und eine Großtante des Beschwerdeführers. Die Schwester des Beschwerdeführers hingegen lebt seit Mai 2009 mit ihrem Lebensgefährten in N., ist dort als Pflegehelferin tätig und studiert zudem seit dem Wintersemester 2010/2011 an der Universität Graz.
Bei der Stellung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2008 wurde seine Tauglichkeit festgestellt.
Die Eltern des Beschwerdeführers sind je zur Hälfte Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in K., wobei die Mutter die im Eigentum des Vaters stehende Betriebshälfte gepachtet hat. Dieser Betrieb umfasst eine Fläche von etwa 24 ha; am Betrieb werden - im Durchschnitt 17.550 - Legehennen gehalten. An ihn ist ein im Alleineigentum des Vaters stehender Ackerbaubetrieb (etwa 55 ha Ackerfläche und 4 ha Grünlandfläche) angeschlossen. Im Betrieb der Eltern, der über eine automatische Fütterungsanlage und eine Eierverpackungsmaschine verfügt, werden die Geräte des Ackerbaubetriebes des Vaters eingesetzt. Als Arbeitskräfte stehen diesem Betrieb die Mutter (Arbeitszeit von 6 bis 18 Uhr) und der Beschwerdeführer (Arbeitszeit von 6 bis 7.15 Uhr und von 18 bis 19 Uhr) zur Verfügung, in Notfällen auch der Vater; weiters können Arbeitskräfte beim Maschinenring angefordert werden. Der Ackerbaubetrieb des Vaters wurde von diesem allein bewirtschaftet.
In beiden Betrieben sind als unaufschiebbar die (sehr witterungsabhängigen) Anbau- und Erntearbeiten anzusehen, welche auch die betrieblichen Arbeitsspitzen darstellen. Ebenso unverschiebbar sind die täglichen Stallarbeiten.
Neben seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit übt der Vater seit 1997 das Gewerbe "Lohndrusch" im Rahmen eines Einzelunternehmens aus, in dem keine (weiteren) Arbeitskräfte beschäftigt werden. In diesem Betrieb, der über zwei Mähdrescher verfügt, welche saisonbedingt im Sommer zur Getreide- und im Herbst zur Maisernte zum Einsatz kommen, obliegt dem Vater die Betriebsleitung, dem Beschwerdeführer dessen Vertretung.
Der Beschwerdeführer hat mit Anfang 2010 den Ackerbaubetrieb seines Vaters gepachtet.
Beide Elternteile sind gesundheitlich beeinträchtigt:
Die Mutter des Beschwerdeführers hatte im Jahr 2005 einen Arbeitsunfall mit Dauerfolgen (Einschränkungen der Beweglichkeit und der Kraft der linken Hand) erlitten; auf Grund dieses Arbeitsunfalls wurde seitens der Sozialversicherungsanstalt der Bauern eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 25 % festgestellt; die Mutter bezieht auf dieser Basis "eine Betriebsrente in Höhe von monatlich EUR 207,21".
Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer dazu vorgelegten Befundberichte ging der seitens der belangten Behörde bestellte medizinische Sachverständige davon aus, "dass unter Berücksichtigung der Verordnung des Bundesministeriums für Soziales vom 09. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 150/1965, bei Ihrer Mutter in Relation zur beruflichen Tätigkeit in einem Betrieb eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 50% gegeben ist. Ihre Mutter … ist nicht in der Lage, Tätigkeiten, die einen höheren Krafteinsatz der linken Hand erforderlich machen, durchzuführen (händische Arbeiten mit/und Umbau von Maschinen, Tragen von Gegenständen, die den Einsatz beider Hände erfordern). Auf Grund des Bandscheibenschadens mit Wurzelirritation des rechten Beines ist generell längeres Stehen und das Heben und Tragen von schwereren Gegenständen (über etwa 10 kg) nicht möglich."
Betreffend den Vater - dieser hatte einen Knöchelbruch mit Dauerfolgen erlitten - wurde vom medizinischen Sachverständigen festgestellt, "dass unter Berücksichtigung der Verordnung … (beim Vater des Beschwerdeführers) in Relation zur beruflichen Tätigkeit in einem Betrieb eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 40% gegeben ist. Dieser ist nur in zeitlich beschränktem Ausmaß in der Lage, stehende und gehende Arbeitstätigkeiten durchzuführen (manuelle Säharbeiten, Tierbetreuung). Arbeiten mit maschineller Unterstützung (Mähdrescher-, Traktorfahren, Überwachung der Fütterungs-, Verpackungsmaschinen) können verrichtet werden."
Die belangte Behörde folgerte, es lägen im Beschwerdefall zwar wirtschaftliche und familiäre Interessen an einer Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes vor, diese seien aber nicht so rücksichtswürdig, dass sie das von der Judikatur auf Basis des Gesetzes erforderte Ausmaß erreichten. Der Wehrpflichtige habe nämlich unter Bedachtnahme auf seine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einzurichten, dass einer Einberufung keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstünden. Seit der Tauglichkeitsfeststellung am 9. Oktober 2008 hätte der Beschwerdeführer die Planung und Gestaltung seiner privaten, wirtschaftlichen und beruflichen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes so vorzunehmen gehabt, dass für den Fall der zu erwartenden Einberufung vorhersehbare oder zu befürchtende Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert würden. Es sei nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer aktuelle unvorhersehbare Ereignisse nicht erlaubt hätten, mit der Pacht des landwirtschaftlichen Betriebes seiner Eltern bis zu einem Zeitpunkt nach Leistung des Grundwehrdienstes zuzuwarten.
Mit Blick auf die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit seiner Eltern lägen auch familiäre Interessen vor. Auch diese erreichten aber nicht das geforderte Ausmaß. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Vater des Beschwerdeführers zumindest maschinelle Arbeiten ohne Probleme verrichten könne. Die präsenzdienstbedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers zähle zum unternehmerischen Risiko seiner Eltern, zumal diese die Arbeitskraft des Beschwerdeführers auch für den Fall zu ersetzen hätten, dass dieser eine eigenständige Berufslaufbahn außerhalb der Landwirtschaft anstreben würde. Eine Pflegebedürftigkeit der Eltern habe der Beschwerdeführer gar nicht ausdrücklich geltend gemacht; solches könne auch dem vorliegenden Sachverhalt nicht entnommen werden. Was die geltend gemachte Pflegebedürftigkeit des Großvaters anlange, treffe eine Unterstützungspflicht den Vater des Beschwerdeführers, nicht aber diesen selbst. Dass die Pflege des Großvaters durch den Vater bzw. durch außerfamiliäre Pflegekräfte unmöglich sei, habe der Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Zudem treffe auch die Familienmitglieder, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend mache, die Obliegenheit, ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht einzurichten. Es wären daher die Eltern des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, bei der Gestaltung der Arbeitsabläufe sowie der notwendigen unternehmensbezogenen Entscheidungen auf die noch bevorstehende Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes Bedacht zu nehmen und gegebenenfalls für die zeitweilige Vertretung des Beschwerdeführers zu sorgen.
Wenn auch der Schwester des Beschwerdeführers auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit und ihres Abendstudiums eine Unterstützung ihrer Eltern erschwert sei, sei eine solche dennoch nicht grundsätzlich unmöglich, vielmehr - etwa in Form eines finanziellen Beitrags oder durch Unterstützung bei leichteren Arbeiten am Wochenende - bei entsprechender Disposition zumutbar und wirksam. Schließlich werde auch der Beschwerdeführer selbst während der Leistung des Grundwehrdienstes nach Maßgabe der dienstfreien Zeit Gelegenheit haben, seine Eltern bei schweren Arbeiten in der Landwirtschaft zu unterstützen. Falls dennoch die körperliche Belastung für die Eltern unzumutbar erscheine, sei nötigenfalls auch eine vorübergehende Reduzierung des Betriebsumfangs, selbst wenn diese mit Einkommenseinbußen verbunden sei, zumutbar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1. Die maßgebende Bestimmung des § 26 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 (WehrG) lautet auszugsweise:
"Befreiung und Aufschub
§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Als sonstige öffentliche Interessen gelten
insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen."
2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z. 2 WG 2001 zunächst voraus, dass der Wehrpflichtige selbst Unternehmensinhaber (sei es auch als Unternehmenspächter) ist. Weiters ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Wehrpflichtige gehalten ist, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinn der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 2004, Zl. 2003/11/0173, und vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/11/0022, je mwN).
Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist. Zur Gefährdung sonstiger lebenswichtiger Interessen zählt auch die Gefährdung der Existenzgrundlage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2005, Zlen. 2003/11/0026, 0034, mwN).
3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die belangte Behörde habe ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil sie ihn nicht ausreichend begründet habe, kommt diesem Verfahrensmangel vorliegend keine Relevanz zu:
Die Beschwerde vertritt die Auffassung, bereits der von der belangten Behörde angenommene - oben zusammengefasst wiedergegebene - Sachverhalt rechtfertige eine Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ergebe sich aus den aufgenommenen Beweisen vielmehr das "Bild, wonach der Fortbetrieb der elterlichen Landwirtschaft bzw. des elterlichen Hofes ohne Mitarbeit des Beschwerdeführers nicht gewährleistet werden" könne.
Was die Unterhaltspflicht gegenüber dem Großvater anlange, treffe auch den Beschwerdeführer als Enkelkind grundsätzlich eine Unterhaltspflicht, noch dazu dann, wenn seine Eltern auf Grund der Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit nicht in der Lage seien, den gemeinsamen Hof zu betreiben. Sein Großvater sei mittlerweile aber ein Pflegefall.
Nicht nachvollzogen werden könne, dass der Beschwerdeführer zur Leistung des Grundwehrdienstes verpflichtet werden solle und seine Eltern anstatt ihm einen "Fremdarbeiter, vorliegend einen Zivildiener" zur Bewirtschaftung des eigenen Hofes anstellen müssten. Diese Vorgangsweise erscheine umso sinnwidriger, als der Beschwerdeführer ja als Übernehmer des elterlichen Hofes gedacht sei, seit Jahren auf der elterlichen Landwirtschaft mitarbeite und eine Übernahme bislang aus anderen Gründen noch nicht vollzogen worden sei. Sämtliche vom Beschwerdeführer absolvierten bisherigen Schulungen hätten nur eine Ausbildung in die Richtung angestrebt, den elterlichen Hof zu übernehmen. Warum nun dieser für den Fall der Einberufung des Beschwerdeführers von einem Zivildiener, der seinerseits naturgemäß wesentlich weniger Interesse am Fortbestand der Landwirtschaft habe als der Beschwerdeführer als zukünftiger Übernehmer selbst, geführt werden solle, sei "sinnwidrig und nicht zu begründen". Im Sinne der gesamtwirtschaftlichen bzw. gesamtfamiliären Situation sei eine Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes geboten. Die belangte Behörde habe daher insgesamt eine willkürliche und nicht wirklich begründete Abwägung der Interessen zu Lasten des Beschwerdeführers vorgenommen, die gesetzlich nicht gedeckt sei und sein Recht auf Befreiung verletze.
4. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer einerseits einen Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht, also die Obliegenheit, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes so einzurichten, dass einer Einberufung keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstehen, angelastet, weil der Beschwerdeführer in Kenntnis davon, dass er mit der Einberufung zu rechnen habe, den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters mit Beginn 2010 gepachtet habe.
Andererseits wurde von der belangten Behörde die Auffassung vertreten, den Eltern des Beschwerdeführers sei es möglich und zumutbar, für am Betrieb erforderliche Arbeiten, die der Beschwerdeführer präsenzdienstbedingt nicht verrichten könne (insbesondere bei Arbeitsspitzen während der Anbau- und Erntearbeiten), dritte Arbeitskräfte einzusetzen; es sei auch allenfalls eine Reduktion des Betriebsumfangs zumutbar.
5. Zum Vorbringen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen hat der Beschwerdeführer vorgebracht, seine Mitarbeit im elterlichen Betrieb sei unerlässlich, zumal wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner Eltern diese nicht (mehr) voll mitarbeiten könnten. Die landwirtschaftlichen Betriebe sowie das Lohndrusch-Unternehmen seien als wirtschaftliche Einheit der Familie zu betrachten (so das Vorbringen in der Berufung), weshalb auch nicht entscheidend sei, ob der Beschwerdeführer den Betrieb gepachtet habe. Ohne Pachtung nämlich hätte nur die Möglichkeit bestanden, dass der Beschwerdeführer als Dienstnehmer seines Vaters angestellt worden wäre; auch diesfalls wäre er unabkömmlich gewesen.
In der Beschwerde wird der Umstand, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Fall der Ableistung des Präsenzdienstes durch diesen einen Dritten anstellen müssten, als "sinnwidrig" bezeichnet, aber nicht in Abrede gestellt, dass - was bereits die Erstbehörde mit näherer Begründung (unter Hinweis auf Kapitaldienstgrenze und Gewinn der Betriebe) dargestellt hat - es die wirtschaftliche Situation des elterlichen Betriebs zulässt, dass bei Bedarf auf dritte Arbeitskräfte zurückgegriffen wird. Die Beschwerde behauptet auch nicht, dass erforderliche Arbeiten (etwa wegen eines besonders hohen Spezialisierungsgrades) nur durch den Beschwerdeführer selbst, nicht aber durch einen Dritten, verrichtet werden könnten.
6. Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung der belangten Behörde, es lägen keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen an der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes vor, nicht zu beanstanden.
In der Beschwerde wird nämlich auch nicht konkret dargelegt, dass eine allfällige Pflegebedürftigkeit des Großvaters des Beschwerdeführers eine unmittelbare Betreuung durch diesen unumgänglich mache.
7. Da es für die Befreiung des Beschwerdeführers vom Grundwehrdienst somit an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlte, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 21. Februar 2012
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