Impfschadengesetz §1b
Impfschadengesetz §3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W269.2277147.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende und den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Schmidauer-Steindl-Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 04.07.2023, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.01.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) und führte zusammengefasst aus, er habe die erste Impfung gegen COVID-19 am 27.04.2021 mit BioNTech/Pfizer erhalten und am 04.05.2021 einen Schlaganfall erlitten. Die zweite Impfung gegen COVID-19 sei ihm am 08.06.2021 ebenfalls mit BioNTech/Pfizer verabreicht worden und habe er am 12.06.2021 einen weiteren Schlaganfall erlitten, wobei er neun Tage im künstlichen Tiefschlag gelegen und sieben Wochen intensivmedizinisch betreut worden sei.
2. Die belangte Behörde führte Erhebungen zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers durch und forderte medizinische Unterlagen der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte an. In weiterer Folge wurde die Erstattung eines Gutachtens bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie beauftragt. In seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 18.02.2023 führte der Sachverständige (auszugsweise) Folgendes aus:
„Aktuelle Beschwerden:
Herr XXXX benötigt einen Rollator, für längere Gehstrecken Rollstuhl erforderlich, Sehen deutlich reduziert, Bilder tanzen, Gesichtsfelddefekt macht das Sehen schwer, vergesslich. lm Alltag Hilfe in sehr vielen Funktionen erforderlich: Ankleiden von Hose, Unterwäsche, Socken, Dusche, auch Zähneputzen, Essen gelingt allein, nicht die Zubereitung, Toilette ebenso weitgehend alleine. Öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr möglich, auch nicht mit Rollstuhl.
60% Grad der Behinderung vs. des Sozialministeriums
[…]
Sozialanamnese: Verheiratet, pensionierter Konditor
Familienanamnese: Mutter Bluthochdruck, Diabetes, Vater Schlaganfall?
Toxika: aktuell keine, zuvor Nikotin-Abusus
Neurologischer Befund:
163 cm großer, 95 kg schwerer (übergewichtiger) Mann in reduziertem Allgemeinzustand und auch in verminderter psychischer Verfassung.
Blutdruck 150/90. Puls 62
Blick nach links: teilerschöpflicher dissoziativer horizontaler Nystagmus, Blick nach rechts erschöpflicher, konjugierter, horizontaler Nystagmus, Dysdiadochokinese und Parese Kraftgrad 4.5 linke obere Extremität mit niederfrequentem Tremor. Radiusperiostreflex und Patellarsehnenreflex links vermindert, Achillessehnenreflexe beidseits vermindert, stumme Sohle links, rechte obere Extremität paretisch, schwere Standataxie, Gehen kaum möglich. Narbe frontoparietal rechts und okzipital links nach operativen Eingriffen.
Bauchwandhernie nach 7 OPs, OP-Narbe
Psychischer Befund: Depression (War aber schon schlechter, Anm. von Herrn XXXX )
Diagnosen:
Z.n. 2x ischämischem Schlaganfall, zuerst (12.6.2021) Arteria cerebri media Territorium links, mit kompletter Rückbildung der Symptome, das 2. Mal 4.6.2021 Hirnstamm und Kleinhirn links mit Entlastungskraniotomie links okzipital wegen Schwellung und sekundärer Einblutung und Operation eines okklusiven Hydrozephalus mittels externer Ventrikeldrainage rechts frontoparietal
Klinisch schweres Hirnstamm- und zerebelläres Syndrom und leichte kognitive Störung
Post-Stroke Depression
Arterielle Hypertonie
Diabetes mellitus
Übergewicht
Z.n. Nikotinabusus
Atherosklerose
Bauchwandhernie
Z.n. Nierenstein-Op rechts
Z. n. OP einer Dermoidzyste
Spondylose
Schlafassoziierte Apnoe
Gutachterliche Stellungnahme:
Herr XXXX erlitt eine Woche nach der ersten und 5 Tage nach der 2. Impfung mit dem Impfstoff der Fa. BioNTech/Pfizer gegen Covid 19 jeweils einen Schlaganfall, wobei der 2. Schlaganfall sehr schwer war, eine Operation erforderlich machte (Entlastungskraniotomie links okzipital und Operation eines okklusiven Hydrozephalus), und zu einer höhergradigen bleibenden Schädigung geführt hat (v.a. Parese der rechten oberen Extremität, Tremor der linken oberen Extremität, Augenmotilitätsstörung mit Schwindel und höhergradige Gangstörung).
Es stellt sich die Frage, ob diese beiden Schlaganfall-Ereignisse Folgen der Impfungen waren oder nicht.
Schlaganfälle sind häufig, so in Deutschland bei einer Population von über 80 Mill. Menschen etwa 200.000 Ersterkrankungen und 70.000 Wiederholungsereignisse pro Jahr, in Österreich etwa 10-fach seltener. Das Wiederholungsrisiko innerhalb eines Monats liegt im Durchschnitt bei 1.2%, und steigt mit dem Beobachtungszeitraum nach einem Schlaganfall und der Ausprägung des vaskulären Risikoprofils (www.schlaganfallbegleitung.de ). Das Risiko unter einer Covid-19-lnfektion einen Schlaganfall zu erleiden ist erhöht (Cui et al.2022).
Herr XXXX hat ein sehr hohes Risiko für Schlaganfall, aber auch für andere Gefäßkomplikationen (Herzinfarkt, Durchblutungsstörungen an anderen Blutgefäßen...). Er ist stark übergewichtig, leidet unter Diabetes mellitus (zum Zeltpunkt der beiden Schlaganfälle nicht ausreichend behandelt, beurteilt anhand der Werte für HbA1C), an einer behandelten Fettstoffwechselstörung, einer leichtgradig eingeschränkten Herzleistung (Linksventrikelfunktion) und Bluthochdruck, einer schlafassoziierten Apnoe (Atempausen), sowie einer allgemeinen atherosklerotischen Gefäßerkrankung (www.mayoctinic.org ) und ist außerdem über 60 Jahre alt. Dies sind alles Faktoren eines signifikant erhöhten Schlaganfallrisikos und das Risiko aus den einzelnen Risikofaktoren addiert sich. Man kann daher annehmen, dass diese Risikofaktoren ausreichen, um die beiden Schlaganfälle zu erklären und damit die zeitliche Assoziation mit den Impfungen wahrscheinlich zufällig ist. Nun sind die beiden Schlaganfälle aber in einem engem zeitlichen Zusammenhang (1 Woche bzw. 5 Tage nach einer Impfung) aufgetreten, sodass möglicherweise doch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Impfungen und den Schlaganfällen bestehen könnte. Es könnte sein, dass die Impfungen das Schlaganfallrisiko von Herrn XXXX zusätzlich zu den oben angeführten Gefäß-Risikofaktoren erhöht haben.
Das Risiko nach einer Impfung eine Hirnblutung zu erleiden ist erhöht (Patone et al. 2021). Herr XXXX hatte jedoch einen ischämischen (unblutigen) Schlaganfall, in den es nach Blutverdünnung (Systemische Lysetherapie) zu einer Blutung gekommen war.
Was sagt die medizinisch-wissenschaftliche Literatur zu dem Risiko nach einer Impfung mit dem Impfstoff der Fa. BioNTech/Pfizer einen ischämischen (=unblutigen) Schlaganfall zu erleiden?
Die allermeisten dazu veröffentlichten Studien (Goss et al 2021, Kakovan et al. 2022, Rahmig et al. 2022) fanden außer einer Studie (Hippisley-Cox et al. 2021) kein erhöhtes Risiko eines ischämischen Schlaganfalls nach einer Impfung mit dem Impfstoff der Fa. BioNTech/Pfizer. Diese letztere britische Studie von Hippisley-Cox et al. stellte in einem kontrollierten Studienansatz (Vergleich Schlaganfallhäufigkeit in einer großen Population vor und nach Impfung) eine um 12% erhöhte Schlaganfall-Häufung im Zeitraum zwischen 15 und 21 Tage nach einer BioNTec/Pfizer Vakzine fest. In den weiteren untersuchten Zeiträumen (weniger als 15 Tage, im Speziellen in Intervallen 1-7 und 8-14 Tage, und 22 bis 28 Tage nach der Impfung) fand sich keine erhöhte Schlaganfallfrequenz. Diese sehr punktuelle Zunahme der Risikorate in einem relativ kurzen Intervallbereich, aber nicht in anderen Intervallen unter 28 Tagen nach der Impfung, hat wenig Bedeutung im Vergleich zu den übrigen negativen Studien und Literaturzusammenfassungen.
Dennoch stellt sich die Frage, ob nicht im konkreten Fall des Herrn XXXX die Impfungen die Schlaganfälle ausgelöst haben könnten. In der Anamnese fanden sich keine Hinweise auf sonstige impftypische oder in Zusammenhang mit der Impfung auch als mögliche seltene oder atypische Nebenwirkungen interpretierbare Akutsymptome und Befunde, die das Risiko für einen Schlaganfall erhöht haben könnten. Es fand sich v,a, keine immunvermittelte Thrombozytopenie als mögliche Ursache (v.a. beobachtet nach Impfungen mit dem COVID-19-lmpfstoff der Fa. AstraZeneca), die eine bestimmte Form von Schlaganfällen verursachen kann (zerebrale Sinus-Venenthrombosen). Dass Schlaganfälle in Folge auftreten, kommt übrigens relativ häufig vor. Jeder 3. Schlaganfall ist eine Wiederholung eines zuvor aufgetretenen Schlaganfalles. Es gibt daher aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht, wenn auch die Zweimaligkeit der Ereignisse nach Impfungen eine Kausalität vermuten ließen, keine triftigen Argumente für eine Kausalität zwischen den Impfungen und den Schlaganfällen.
Zu den im Rahmen des Gutachtens zu beantwortenden Fragen:
1) Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Ischämischen Schlaganfällen
2) Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? Lähmungen, Gleichgewichtsstörungen, Zittern, schwere Gangstörungen, leichte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, insgesamt eine schwere Behinderung
3) Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt? Außer in einer Studie, in der ein um 12% erhöhtes Risiko eines Schlaganfalles in Zeitraum von 15-21 Tagen nach Impfungen Betracht gezogen wird, siehe oben, keine Hinweise.
4) Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Keine Befunde, aber die zeitliche Nähe.
5) Wie gewichtig ist jede dieser einzelnen Pro-Schlussfolgerungen? gering gewichtig
6) Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Einerseits ist das Risiko durch die Gefäßrisikofaktoren von Herrn XXXX allein stark erhöht, andererseits spricht dagegen die gegenwärtige medizinisch-wissenschaftliche Literatur
7) Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Kontra-Schlussfolgerungen? ziemlich gewichtig
8) Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang? Erheblich mehr gegen einen Zusammenhang
9) Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Kein wahrscheinlicher Zusammenhang
10) Insbesondere sind bitte folgende Kriterien zu prüfen:
a. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang? ja
b. Entspricht die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion? ja
c. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie? Ja, die Akkumulation relevanter Gefäßrisikofaktoren
11) Hat die Impfung eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? Aus meiner Sicht nein, da die Impfung wahrscheinlich nicht die Schlaganfälle verursacht hat.
a. Wenn ja, hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich verändert?
b. Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden?
12) Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs.1 StGB bewirkt? nein
Zusammenfassung:
Es besteht wahrscheinlich kein Zusammenhang zwischen den Impfungen und den Schlaganfällen.“
3. Das Sachverständigengutachten vom 18.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt.
4. Mit Eingabe vom 03.05.2023 brachte der Beschwerdeführer ein medizinisches Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 02.05.2023 in Vorlage. Darin wird (auszugsweise) Folgendes ausgeführt:
„Zusammenfassung
Bei Herrn XXXX kam es zweimal in Folge wenige Tage nach einer Impfung mit dem mRNA-COVID-Impfstoff Comirnaty® zu einem Schlaganfall. Von dem ersten Schlaganfall hat Herr XXXX sich rasch wieder erholt. Das Warnsignal ist jedoch von den behandelnden Ärzten nicht wahrgenommen worden und er wurde trotz bestehender Kontraindikation erneut geimpft. Der zweite Schlaganfall, der nur vier Tage nach der Impfung auftrat, verlief komplizierter, so dass eine Lysetherapie eingeleitet werden musste. Diese führte zu einer Blutung, die mehrere Operationen erforderlich machte. Als Folge von Schlaganfall, Blutung und Operationen kam es zu einem schweren bleibenden neurologischen Defizit, das den Patienten zeitlebens beeinträchtigen wird. Trotz des erhöhten Schlaganfallrisikos von Herrn XXXX aufgrund der vorbestehenden Risikofaktoren und Erkrankungen (etwa 20% Risiko in den nächsten 10 Jahren) ist es extrem unwahrscheinlich, dass es zweimal in Folge wenige Tage nach der Impfung zu einem Schlaganfall kommt. Die Wahrscheinlichkeit liegt hier deutlich unter 1:5000. Es muss daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Schlaganfälle eine Folge der Impfung waren. Damit sind auch die Folgeschäden aufgrund der Komplikationen nach dem zweiten Schlaganfall der Impfung zuzurechnen. Es liegt als unmittelbare Folge der Impfung somit nicht nur eine schwere Körperverletzung, sondern auch ein schwerer bleibender Gesundheitsschaden vor.
Zusammenfassung des klinischen Sachverhalts
Herr XXXX , geb. am XXXX (65 Jahre alt), wurde am 27.04.2021 zum ersten Mal (Chargen-Nr. EX0S93) und am 08.06.20212um zweiten Mal (Chargen-Nr FD1921) mit dem von der Fa. Pfizer vertriebenen Impfstoff Comirnaty® gegen COVID-19 geimpft.
Sieben Tage nach der ersten Impfung (am 4.5.2021 um 5.00 Uhr morgens) kam es zu einem ersten Schlaganfall mit einem embolischen Verschluss der Arteria cerebri media links mit embolischem Media-Teilinfarkt, passagerer Sprachstörung und armbetonter Hemiparese rechts. Das neurologische Defizit bildete sich im Laufe von Tagen sukzessive zurück. Herr XXXX konnte am 7.5.2021 bei weitgehend unauffälligem neurologischen Befund nach Hause entlassen werden.
Trotz der Komplikation nach der ersten Impfung wurde Herr XXXX am 8.6.2023 erneut mit Comirnaty® gegen COVID geimpft. Vier Tage nach der zweiten Impfung (am 12.6.2021 um 22.30 Uhr) kam es erneut zu einem Schlaganfall (Verschluss der Arteria cerebri posterior links und der Arteria cerebelli superior links) mit Schwindel, Dysarthrie, Hemiparese rechts, Okulomotorik-Störung und Hemianopsie rechts. Nach erfolgter Bildgebung mit Nachweis der Verschlüsse wurde eine akute Lysetherapie durchgeführt, die nicht erfolgreich war. lm Verlauf kam es zu einer klinischen Verschlechterung mit progredienter Bewusstseinsstörung aufgrund einer Parenchymeinblutung cerebellär und temporooccipital links.
Bei zunehmender Liquorabflussstörung mit erweitertem Ventrikelsystem wurde eine neurochirurgische Intervention erforderlich. Am 14.6.2021 um 0.40 Uhr wurde eine osteoklastische Trepanation links infratentoriell mit Hämatom-Ausräumung durchgeführt. Am 14.6.2021 um 12:59 war eine erneute Operation erforderlich (Bohrlochtrepanation frontal rechts zur Anlage einer Externen Ventrikeldrainage [EVD] zur Ableitung des gestauten Liquors). Nachdem auch durch die zweite Operation der Liquordruck nicht ausreichend gesenkt werden konnte, wurde am 15.6.2021 um 19.36 Uhr erneut operiert und eine EVD in den rechten Seitenventrikel eingebracht. Am 9.7.2021 um 22.01 Uhr erfolgte eine erneute Revisions-Operation im ursprünglichen OP-Gebiet und die Anlage einer zusätzlichen Drainage zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbel.
Als Folge des zweiten Schlaganfalls, der erfolglosen Lysetherapie und der hierdurch ausgelösten Blutung, die zahlreiche nur partiell erfolgreiche Operationen nach sich zog, besteht bei Herrn XXXX ein komplexes neurologisches Defizit ohne Aussicht auf vollständige Wiederherstellung. Es besteht eine rechtsseitige armbetonte Hemiparese. Herr XXXX kann sich nur mit Unterstützung durch seine Ehefrau mittels Rollator bzw. Rollstuhlfortbewegen. Seine Sehkraft ist durch Gesichtsfeldeinschränkung, Nystagmus und ,,tanzende Bilder" massiv eingeschränkt. Auch viele Alltagsverrichtungen sind nur mit Hilfe möglich (Ankleiden, Körperhygiene, Zähneputzen u.a.).
An Vorerkrankungen und Risikofaktoren sind bekannt: Adipositas (95 kg Körpergewicht bei 1,65 m Körpergröße, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Z.n. Nikotin-Abusus, Schlafapnoe, Bauchwandhernie, Z.n. Nierenstein-Op rechts, Z.n. Op einer Dermoidzyste, Spondylose.
Bisher traten keine kardiovaskulären Ereignisse auf (Herzinfarkt, Angina pectoris, interventionelle kardiologische Eingriffe, Schlaganfall, periphere Gefäßverschlüsse). Kein Vorhofflimmern bekannt.
Ischämischer Schlaganfall nach COVID-Impfung
Thrombembolische Ereignisse gehören zu den typischen unerwünschten Wirkungen von Impfungen gegen COVID, wobei diese in erster Linie nach Impfung mit Vektorimpfstoffen beschrieben wurden.
In Einzelfällen wurde allerdings auch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer mRNA-basierten SARS-CoV-2 Impfung über das Auftreten eines ischämischen Schlaganfalls berichtet. In dem von Fiorini et al dargestellten Fall kam es sieben Stunden nach der Impfung zu einer motorischen Schwäche im rechten Bein, die sich innerhalb von zwei Tagen zu einer kompletten Hemiparese rechts entwickelte. In der Magnetresonanztomographie zeigte sich eine ischämische Läsion im Bereich der Arteria cerebri media links. Unter antithrombotischer Behandlung bildete sich die Symptomatik innerhalb einiger Tage zurück. Die Autoren diskutieren den möglichen kausalen Zusammenhang des Schlaganfalls mit der Impfung, der sich zwar nicht beweisen lässt, der aber doch aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs als wahrscheinlich angesehen wird. Die Autoren folgern, dass mehr Argumente für einen kausalen Zusammenhang sprechen als dagegen.
lm letzten ausführlichen Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts wird die kombinierte Melderate für ischämische, hämorrhagische und nicht näher bezeichnete Schlaganfälle mit etwa 1:100.000 angegeben.
Das US-amerikanische Center for Disease Control and Prevention und die FDA haben aufgrund der vorliegenden Pharmakovigilanzdaten ein Sicherheitssignal detektiert, dass in den ersten 21 Tagen nach Impfung mit Comirnaty bivalent® ein erhöhtes Risiko für ischämischen Schlaganfall für Personen ab 65 Jahren vorliegen könnte. Gezielte Beobachtung dieses Sicherheitssignals wird empfohlen, ohne die Impfempfehlungen diesbezüglich generell anzupassen.
Auch im Adverse Event Report für BNT162b2 (Comirnaty®) der Fa. Pfizer vom April 2021 wird bereits über Schlaganfälle nach der Impfung berichtet. Der Report führt auf S. 23 aus, dass es bereits in den ersten acht Wochen nach Markteinführung des Impfstoffs (bis 28.2.2021) im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung zu 275 Schlaganfällen gekommen ist.
In einer Vergleichsstudie zwischen BNT162b2 (Comirnaty®) und dem mRNA-Impfstoff von Moderna an 433.672 US-Veteranen zeigte sich eine um 10,9 Ereignisse pro 10.000 Impfungen signifikant erhöhte Rate für ischämischen Schlaganfall nach Impfung mit Comirnaty.
Die vom Gutachter XXXX zitierte Literatur spricht insgesamt nicht gegen die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen einer Impfung mit Comirnaty® und einem ischämischen Schlaganfall. Die zitierte Studie von Goss berichtet ausschließlich deskriptiv über Fälle in der VAERS-Datenbank. Dort waren zum damaligen Zeitpunkt 17 Fälle mit ischämischem Schlaganfall nach COVID-Impfung gemeldet worden. Kausalität wird hierdurch weder bewiesen noch ausgeschlossen.
Die zitierte Studie von Kakovan et al. befasst sich in erster Linie mit Sinusvenenthrombosen nach Impfung mit dem Vektorimpfstoff von AstraZeneca. Auch über Einzelfälle ischämischer Schlaganfälle nach der AstraZeneca-Impfung wird berichtet. Als Hinweis, dass ischämische Schlaganfälle auch nach mRNA-Impfung auftreten können, wird die Studie von Goss (siehe oben) zitiert. Kakovan et al berichten aber in ihrer Arbeit nicht über solche Fälle, sondern nur über zwei Fälle von Sinusvenenthrombose nach Comirnaty. Die Arbeit weist daher ischämische Schlaganfälle nach einer Impfung mit Comirnaty® weder nach noch schließt sie diese aus.
Die zitierte Arbeit von Patone et al. stellt ein erhöhtes Risiko für hämorrhagischen Schlaganfall nach Impfung mit Comirnaty® fest. Der ischämische Schlaganfallwird in der Arbeit nicht behandelt und auch in der Beschreibung der Methodik nicht erwähnt. Es lässt sich daher keine Aussage - weder eine positive noch eine negative – zum Zusammenhang zwischen ischämischem Schlaganfall und Impfung mit Comirnaty® treffen.
Die Studie von Rahmig et al stellt eine Systematische Übersichtsarbeit dar, in der zwei Kohortenstudien, drei randomisiert kontrollierte Studien, vier Registerstudien und 12 Fallberichte analysiert werden. In einer der randomisiert kontrollierten Studien wurde Comirnaty® untersucht. In der geimpften Gruppe traten ischämische Schlaganfälle deutlich häufiger (195 von 18860) auf als in der Plazebogruppe (166 von 18846). Der Unterschied war zwar nicht statistisch signifikant, muss aber doch als Risikosignal gewertet werden. In einer Kohortenstudie, die Comirnaty® untersuchte, lag die Inzidenzrate mit 670,6/100.000/Jahr in den ersten 28 Tagen nach der Impfung und mit 851,2/100.000/Jahr in Woche drei und vier nach der Impfung deutlich über der Hintergrundinzidenz von 272,9/100.000/Jahr. In zwei Registerstudien, die Comirnaty® untersuchen, wird über etwa 1500 Fälle mit ischämischem Schlaganfall berichtet. Ein Vergleich zur Hintergrundinzidenz wird in einer Studie nicht angegeben und in der anderen mit einem Zeitintervall von sechs Monaten, was unverständlich ist, wenn man die ersten Wochen nach der Impfung als Zeit höchsten Risikos betrachtet. Die pauschale Schlussfolgerung der Autoren, dass es keinen Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen der Impfung mit COVID-Impfstoffen und ischämischen Schlaganfällen gäbe, ist in Anbetracht der präsentierten Zahlen nicht nachvollziehbar.
Die vorliegende Literatur legt nahe, dass ein Schlaganfall nach einer Impfung mit Comirnaty® zwar ein seltenes, aber durchaus vorkommenden Ereignis darstellt.
Das Schlaganfallrisiko von Herrn XXXX
Herr XXXX weist eine Reihe von kardiovaskulären Risikofaktoren (arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus, Ex-Nikotinabusus) und daher ein erhöhtes Risiko für einen Schlaganfall auf. Unter Verwendung gängiger Risikorechner kann man bei Herrn XXXX aufgrund seines Alters (2021 war er 64 Jahre alt) ein hohes 10 Jahres-Schlaganfallrisiko von etwa 20% annehmen. Dies bedeutet, dass sein Schlaganfallrisiko für einen beliebigen Zeitraum von 7 Tagen bei etwa 0,04% liegt (1:2500) (20%/10 Jahre/52 Wochen), Das Risiko, dass in zwei bestimmten 7-Tageszeiträumen jeweils ein Schlaganfall stattfindet, liegt rechnerisch bei 0,0016%, oder 1:62.500. Das Risiko für einen Schlaganfall, der zufällig in zeitlichem Zusammenhang (innerhalb von sieben Tagen) nach einer Impfung auftritt, ist also bereits extrem gering. Dass dies zweimal hintereinander passiert, ist nahezu ausgeschlossen.
Zusammenfassende Beurteilung
Bei Herrn XXXX ist es zweimal in Folge im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung mit Comirnaty® zu einem ischämischen Schlaganfall gekommen. Bereits das erste Ereignis hätte von seinen behandelnden Ärzten als Warnsignal erkannt werden müssen, da thromboembolische Komplikationen nach COVID-Impfungen zu den typischen, wenn auch nicht häufigen Nebenwirkungen gehören. Herr XXXX hätte daher die zweite Impfung nicht erhalten dürfen, jedenfalls nicht, ohne ihn vorher über das dramatisch erhöhte Risiko für einen Rezidiv-Schlaganfall aufzuklären und sich seines Einverständnisses zu versichern. Ob diese Aufklärung in adäquater Weise erfolgte, ist nicht Gegenstand dieses Gutachtens. Trotz eindeutiger Kontraindikation wurde Herr XXXX ein zweites Mal mit Comirnaty® geimpft und es kam erneut zu einem - diesmal schwereren - Schlaganfall. Die Wahrscheinlichkeit, dass zwei Schlaganfälle zufällig hintereinander jeweils im Abstand von wenigen Tagen nach der Impfung auftreten, ist nahezu Null. Es muss daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Impfung ursächlich für die Schlaganfälle war. In weiterer Folge sind auch die aus dem zweiten Schlaganfall erwachsenden schweren Folgeschäden, das heißt die Blutung, die Operationen und deren Komplikationen als Folge der Impfung zu werten. Durch die Impfungen wurde Herrn XXXX nicht nur eine schwere Körperverletzung zugefügt, sondern auch ein schwerer bleibender Gesundheitsschaden, der durch keine noch so hohe finanzielle Zuwendung nach dem Impfschadengesetz wieder gutzumachen ist.“
In der gleichzeitig mit dem Gutachten vom 02.05.2023 eingebrachten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 18.02.2023 auf der falschen Annahme einer starken Übergewichtigkeit des Beschwerdeführers basiere. Das starke Übergewicht des Beschwerdeführers sei jedoch zum Zeitpunkt der Injektion nicht vorgelegen, sondern auf fünf Monate Spitalsaufenthalt sowie insgesamt zwei Jahre Rollstuhl und der damit einhergehenden eingeschränkten Beweglichkeit zurückzuführen. Die Folgen der Schlaganfälle nunmehr als Ursache ins Treffen zu führen, sei absolut unvertretbar und sei die Behinderung des Beschwerdeführers ausschließlich auf vorbestehende Bandscheibenvorfälle zurückzuführen. Im Gutachten werde zudem ein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Injektionen und den Schlaganfällen festgestellt, doch werde völlig unschlüssig die Schlussfolgerung gezogen, dass die „Impfung“ die Schlaganfälle wahrscheinlich nicht verursacht habe. Inwieweit eine andere Ursache wahrscheinlicher ist, werde weder ausgeführt noch begründet. Gleichzeitig werde eine Studie zitiert, in der ein um 12% erhöhtes Risiko eines Schlaganfalls im Zeitraum von 15 bis 21 Tagen nach „Impfungen“ gegen SARS-CoV2 in Betracht gezogen werde. Darüber hinaus sei die verneinende Kausalitätswahrscheinlichkeit im Gutachten völlig unvertretbar. Vielmehr sei ein zweimaliger Zufall im Rahmen der Beurteilung der Kausalitätswahrscheinlichkeit absolut auszuschließen. Auffallend sei auch, dass es in Zusammenhang mit den beiden verabreichten Chargen zu weiteren schwerwiegenden Nebenwirkungen, so auch verschiedenste Schlaganfälle, gekommen sei. Weiters werde das nunmehr vorgelegte medizinische Gutachten vom 02.05.2023 zum Vorbringen in der Stellungnahme erhoben.
5. Mit ergänzender Stellungnahme vom 26.06.2023 führte der bereits zur Erstellung des Gutachtens vom 18.02.2023 herangezogene aus:
„Zusammengefasst vertritt Prof. XXXX die Auffassung (Abl. 235) Herr XXXX sei trotz des ,,Warnsignales" eines Schlaganfalles nach der ersten Impfung mit dem Impfstoff der Fa. BionTEch/Pfizer Comirnaty ein 2. Mal mit diesem Impfstoff ,,kontraindiziert" geimpft worden. Ein 2xiger Schlaganfall nach Impfungen sei wahrscheinlich auf die Impfungen zurückzuführen. Es wären die Schlaganfälle nur mit geringer Wahrscheinlichkeit von 1:5000 aufgetreten, wenn die Impfungen nicht verabreicht worden wären.
Zu ,,Ischämischer Schlaganfall nach Covid-19 Impfung" Abl. 237:
Fiorini AC et al. beschrieben 2023 einen Fall eines Schlaganfalles wenige (7) Stunden nach der Impfung und diskutierten mögliche kausale Zusammenhänge (Fiorini AC et al. Clinics 2023; January-December:100193). Sie schlossen aber mit folgendem Satz (wortwörtlich):
Whether there was a causal relationship between the vaccination and the stroke remains speculative.
In ihrem Release im Juni 2023 hat das US amerikanische Center of Disease Control und Prevention kein erhöhtes Risiko den bivalenten Impfstoffes von BioNTech/Pfizer festgestellt (www.cdc.gov ). Monate zuvor gab es ,,erhöhte Signale" (vermehrte Meldungen als erwartet), siehe auch Gutachten Prof. Dr. XXXX , die sich aber in der Folge als zufällig herausstellten. Herr XXXX erhielt außerdem wahrscheinlich einen monovalenten (nur gegen die ursprüngliche Virusvariante gerichteten) Impfstoff, sodass ohnehin diese Argumentation für Herrn XXXX keine Gültigkeit haben dürfte.
Die Melderate von ischämischen Schlaganfällen an das Paul-Ehrlich-Institut (https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE . Siehe auch Zitate im GA Prof. Dr. A: XXXX , S. 5, Abl. 237) betrug mit Stand 7.9.2022 nach Impfungen mit dem BioNTech/Pfizer Impfstoff 0.68 je 100.000 Impfungen. Für keinen der Beobachtungszeiträume bis 7, 14, 30 Tage und darüber hinaus nach Impfung fand sich anhand der Standardized Morbidity Ratio (SMR) ein erhöhtes Risiko eines ischämischen Schlaganfalles: Zitat daraus:
Zu beachten ist, dass die Observed-versus-Expected-Analyse auf ein Risikosignal hinweisen kann. Sie ist jedoch nicht geeignet, ein Risiko zu bestätigen. Dieses sollte dann gegebenenfalls durch zusätzliche Studien weiter untersucht werden. Ein SMR <1 weist darauf hin, dass weniger Verdachtsfallmeldungen als erwartet erfasst wurden.
Bekanntermaßen kommt es (Abl. 238 oben) bei einer hohen Durchimpfungsrate v.a. auch älterer Personen in zeitlichem Zusammenhang mit einer Impfung zufällig zu Schlaganfällen. Dies muss Niederschlag im Adverse Event Report finden, damit ist aber eine Kausalität nicht bewiesen.
Goss AL et al (Ann Neurol 2021. DOI: 10.1002/ana.26065; Abl. 238, Seite 6 GA Prof. XXXX ) schrieben 2021, dass es nach insgesamt über 51 Millionen Impfungen keinen Hinweis gäbe auf ein erhöhtes Risiko neurologischer Komplikationen für mRNA- Impfstoffe. Der Unterschied zwischen den 2 Impfstoffen (BioNTech/Pfizer versus Moderna) ist also in dieser Hinsicht nicht relevant, denn man muss die Häufigkeit von Schlaganfällen auf das Schlaganfallrisiko ohne Impfung bzw. außerhalb des üblichen Zeitfensters (in der Regel bis 14 Tage nach einer Impfung) beziehen.
"As of March 2, 2021, 51 Million 755.447 dosages of the vaccines have been administered in the United Sfafes and 9,442 reports of adverse reactions to the vaccines have been submitted to VAERS. The most common neurological symptoms included dizziness, headache, pain, muscle spasms, myalgia, and paresthesias which are expected to occur as acute, transient effects of the vaccination. Rare cases of tremor, diplopia, tinnitus, dysphonia, seizures, and reactivation of herpes zoster have been reported. There are also cases of stroke (17 cases).......No signal suggesting higherfrequency of neurological disease associated with CV19 vaccination. Side effects usually occur within 7 days after vaccination." (siehe auch Fiorini AC et al. Clinics 2023; December:100193.).
Außerdem folgern die Autoren, dass die Impfung einen wesentlichen Vorteile im Vergleich zu den Risiken darstellt.
Overall, both at an individual and a population level, the benefits of COVID-19 vaccination far outweigh the risks of a neurological complication.
In der von Gutachter Prof. Dr. XXXX zitierten Studie Abl. 239, Seite 7 formulierten Rahmig J. et al (Neuropsychiatric Disease and Treatment 2022:18 1907-1916) abschließend:
ln this systematic review of the available literature, we found that the risk of acute ischemic stroke does not appear to be increased in vaccinated individuals who have received any of the currently licensed SARS-CoV-2 vaccines compared with the baseline incidence of stroke.
In einer Studie basierend auf der Vaccine Safety Datalink, einer Datenbank in Zusammenarbeit von 8 US-amerikanischen Gesundheitsleistungsanbietern (Klein NP et. Al JAMA 2021;326:1-10) wurde kein erhöhtes ischämisches Schlaganfallrisiko nach Impfungen mit dem Impfstoff der Fa. BioNTech/Pfizer festgestellt.
Geimpfte Personen in einem Alter, das mit jenem von Herrn XXXX vergleichbar ist (</=64 erste Dosis 816.000, 2. Dosis 760.000 Personen, 65 oder älter erste Dosis 438.000, 2. Dosis 417.000 Personen), wurden von 14. Dezember 2020 bis 24 Juni 2021 observiert. Analysen von Nebenwirkungsmeldungen erfolgten in wöchentlichen Abständen. Es fand sich kein erhöhtes Risiko für einen ischämischen Schlaganfall 1-21 Tage nach einer Impfung im Vergleich zu Personen 22-42 Tage nach einer Impfung und auch verglichen mit ungeimpften Personen.
Jabagi MJ et al veröffentlichten 2021 eine Studie zum Risiko von Myokardinfarkt, Schlaganfall, und Lungenembolie nach BNT162b2 mRNA COVID-19 Vakzination (BioNTech/Pfizer) bei Personen im Alter von 75 oder älter im renommierten Journal der American Medical Association (JAMA 2022; 327: 81-82) auf Basis der Daten des Französischen Gesundheitsdatensystems. Die Inzidenz von Schlaganfällen innerhalb von Zeiträumen 1 bis 7 versus 8 bis 14 Tage nach der Impfung wurde miteinander verglichen. 3.9 Mill. Personen hatten die erste und 3.2 Mill. die 2. Dosis erhalten. Nicht-vakzinierte Personen wurden für zeitliche Effekte als Kontrollpersonen eingeschlossen. Es fanden sich bei 17014 Personen ischämische Schlaganfälle. Das entsprach keiner Risikoerhöhung in beiden Observationszeiträumen.
Button J et al. (Ann lntern Med 2022. doi:10.7326/M22-0988S<) fanden in einer Studie mit einer zu der vorangehend zitierten Studie vergleichbaren Untersuchungsmethodik bei Personen unter 75 Jahren ebenso kein erhöhtes Schlaganfallrisiko.
In einer englischen Vergleichsstudie arterieller Impfkomplikationen vor und nach einer Impfung gegen Covid 19, unter anderem mit dem BioNTech/Pfizer Impfstoff, fand sich kein erhöhtes Schlaganfallrisiko (Whiteley WN et al. PLOS Medicine 2022 https://doi.org/10.1371/journal.pmed.1003926 ).
For people aged >70 years, rates of arterial or venous thrombotic events were generally lower after either vaccine.
Zum Schlaganfallrisiko von Herrn XXXX anhand seiner Schlaganfallrisikofaktoren:
Arterielle Hypertonie steigert das Schlaganfallrisiko um den Faktor 2-3 (Kannel WB Hypertens Res 1995; 18:181-196).
Übergewicht steigert darüber hinaus das Schlaganfallrisiko geringfügig bis mäßig (Amani-Beni R Cardiol Ther 2023; 12:307-326).
Diabetes steigert unabhängig von anderen Faktoren das Schlaganfallrisiko um den Faktor 2-3 (https://www.schlaganfall-hilfe.de/ ).
Weitere Risikofaktoren sind (ehemaliger) Nikotinkonsum und bedeutsam ist auch als Risiko eine Schlafapnoe (Jehan S. et al. Sleep Med Disord 2018; 2:120-125).
Das Risiko, innerhalb eines Jahres nach einem Schlaganfall einen nochmaligen Schlaganfall zu erleiden, beträgt mindestens 7.4% (Stahmeyer LT et al. Dtsch Ärzteblatt lnt 2019; 116:711-717).
Kleine Schlaganfälle, wie bei Herrn XXXX festgestellt, kündigen öfters nachfolgende große Schlaganfälle an (Newman-Toker DE et al. Diagnosis 2014; 1:155-166.) und das Risiko eines großen Schlaganfalles ist nach kleinen Schlaganfällen erhöht.
Zusammenfassende gutachterliche Stellungnahme:
Herr XXXX hatte also als ein erheblich gesteigertes Risiko ohne Impfung einen Schlaganfall und auch ein Schlaganfallrezidiv zu erleiden.
Ein wahrscheinliche Kausalität zwischen den Impfungen und den Schlaganfällen lässt sich nicht feststellen. Wahrscheinlich ist eine zufällige zeitliche Assoziation der Schlaganfälle mit den Impfungen.
Der Nutzen der Impfung, v.a. bei Personen mit einem vaskulären Risikoprofilwie dem des Herrn XXXX (Dessie ZD and Temesgen Z. BMC lnfect Dis (2021) 21:855), in Hinblick auf Verhinderung eines schweren oder gar tödlichen Ausganges einer Covid-19 Infektion liegt deutlich über jenem eines potentiellen und sehr unwahrscheinlichen dauerhaften gesundheitlichen Schadens durch die Impfung-“
6. Mit angefochtenem Bescheid vom 04.07.2023 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß §§ 1b und 3 ImpfSchG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens ein Kausalzusammenhang zwischen den vorgenommenen Schutzimpfungen gegen COVID-19 und dem aufgetretenen Leidenszustand ausgeschlossen werde. Die ergänzende Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen vom 26.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid übermittelt.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die zweimaligen ischämischen Schlaganfälle durch die Impfungen verursacht worden seien und die gesetzlich geforderte „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ vorliege. Die Ansicht des von der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen, wonach die beiden Injektionen wahrscheinlich nicht die Ursache für die beiden Schlaganfälle wären, sei völlig unverständlich, unschlüssig und widerspreche den einfachen mathematischen Wahrscheinlichkeitsrechnungen.
Im Zusammenhang mit den sogenannten Impfstoffen gegen SARS-CoV2 seien in einer israelischen Studie Re-Challenge Effekte festgestellt worden. Es gehe dabei um Situationen, in denen Menschen nach einer neuerlichen Injektion ein weiteres Auftreten der früheren Nebenwirkung oder eine Verstärkung des bereits bestehenden Schadens erleiden. Es werde auf die „Naranjo-Klassifikation“ verwiesen.
Im Zusammenhang mit den beiden verabreichten Chargen sei es zu weiteren schwerwiegenden Nebenwirkungen gekommen, dabei seien auch verschiedenste Schlaganfälle gelistet. Insbesondere habe es bei der Charge EX0893 (zweite Injektion des Beschwerdeführers) 48 Todesfälle und 15 Fälle von ischämischen Schlaganfällen gegeben.
Die belangte Behörde habe sich bei ihrer Entscheidung nicht mit den Ausführungen und Berechnungen des vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachtens auseinandergesetzt, sondern lediglich die Ansicht des behördlich beauftragten Sachverständigen berücksichtigt, ohne die Widersprüche zu würdigen.
Es werde auf die Ausführungen im Privatgutachten verwiesen, wonach ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den beiden Injektionen und den vorliegenden Schlaganfällen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. Nicht berücksichtigt werde im angefochtenen Bescheid auch der Umstand, dass es bei den Meldungen von Nebenwirkungen zu einem erheblichen „Underreporting“ komme, wobei nach Schätzungen lediglich 5–10% der Verdachtsfälle gemeldet werden. Weiters weise der behördlich beauftragte Sachverständige ohne konkrete Fragestellung darauf hin, dass die Vorteile der Impfung die Risiken überwiegen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Sachverständige ein glühender Verfechter der COVID-19-Injektionen sei, was wiederum Befangenheit befürchten lasse.
Der Privatgutachter habe im Gegensatz zum behördlich beauftragten Sachverständigen exakte Berechnungen angestellt, um das Risiko zu beziffern. Der gegenständliche Impfstoff habe lediglich auf einer „bedingten Zulassung“ basiert und bestehe schon allein deshalb ein erhöhtes Risiko bisher unentdeckter Nebenwirkungen.
8. Am 28.08.2023 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren.
Dem Beschwerdeführer wurde am 27.04.2021 (erste Impfung; Chargennummer: EX0893) und am 08.06.2021 (zweite Impfung; Chargennummer: FD1921) jeweils der Impfstoff Comirnaty von BioNTech/Pfizer gegen COVID-19 verabreicht.
Der Impfstoff Comirnaty von BioNTech/Pfizer war zu dieser Zeit in Österreich zugelassen. Die Impfung gegen COVID-19 zählt zu den empfohlenen Impfungen gemäß § 1 Z 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006.
Comirnaty ist ein Impfstoff zur Vorbeugung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) bei Menschen ab einem Alter von sechs Monaten. Comirnaty enthält Tozinameran, ein Boten-RNA-Molekül (mRNA) mit Anweisungen zur Herstellung eines Proteins aus dem ursprünglichen Stamm von SARS-CoV-2, dem Virus, das COVID-19 verursacht.
Am 04.05.2021 erlitt der Beschwerdeführer einen „ischämischen Schlaganfall“ mit einem embolischen Verschluss der Arteria cerebri media links, wobei es zu Sprachstörungen sowie Bewegungseinschränkungen des rechten Arms und des rechten Beins kam. Aufgrund dessen wurde er vom 04.05.2021 bis 07.05.2021 stationär im Krankenhaus behandelt. Die Entlassung am 07.05.2021 erfolgte mit anhaltender subjektiver und klinischer Beschwerdefreiheit.
Am 12.06.2021 erlitt der Beschwerdeführer erneut einen „ischämischen Schlaganfall“, welcher von der Intensität und der Symptomatik deutlich schwerer war als der erste Schlaganfall vom 04.05.2021. Infolge des Schlaganfalls vom 12.06.2021 wurde der Beschwerdeführer vom 12.06.2021 bis 06.10.2021 stationär im Krankenhaus behandelt, wobei eine Operation eines okklusiven Hydrozephalus mittels externer Ventrikeldrainage rechts frontoparietal durchgeführt wurde. Es liegen beim Beschwerdeführer höhergradige bleibende Schädigungen vor, nämlich Lähmungen, Gleichgewichtsstörungen, Zittern, schwere Gangstörungen sowie leichte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen.
Bereits vor Vornahme der beiden angeschuldigten Impfungen waren beim Beschwerdeführer Adipositas (Adipositas Grad II, BMI 38,6), eine nicht behandelte arterielle Hypertonie, eine bisweilen insuffizient behandelte chronische Erkrankung des Zuckerstoffwechsels (Diabetes mellitus II, Hba1c 8,4%), Nikotinabusus und ein Schlafapnoe-Syndrom gegeben.
Es besteht kein erhöhtes Risiko eines ischämischen Schlaganfalls nach einer Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty von BioNTech/Pfizer.
Die Realisierung der beim Beschwerdeführer vorhandenen kardiovaskulären Risikofaktoren (Adipositas Grad II, nicht behandelte arterielle Hypertonie, bisweilen insuffizient behandelter Diabetes mellitus II, Nikotinabusus, Schlafapnoe, Alter über 60 Jahren) war die wahrscheinlichere Ursache für die stattgehabten Schlaganfälle.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
2.2. Die Feststellung zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.
2.3. Die Feststellungen zu den durchgeführten Impfungen gründen sich auf die vorliegende Kopie des Impfpasses.
2.4. Dass der Impfstoff Comirnaty von BioNTech/Pfizer zu der Zeit, als der Beschwerdeführer die angeschuldigten Impfungen erhielt, in Österreich zugelassen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheit (BASG) (vgl. https://www.basg.gv.at/covid-19/covid-19-impfstoffe#c23333 ). Gemäß § 1 Z 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006, zählt die Impfung gegen COVID-19 zu den empfohlenen Impfungen.
2.5. Die Feststellungen zur Wirkungsweise bzw. zum Impfstofftyp von Comirnaty von BioNTech/Pfizer stützt sich auf die diesbezüglichen Produktinformationen der European Medicines Agency (EMA) (vgl. https://www.ema.europa.eu/en/medicines/human/EPAR/comirnaty ).
2.6. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer am 04.05.2021 und 12.06.2021 jeweils einen Schlaganfall erlitt, sowie die Feststellungen zu den mit den Schlaganfällen verbundenen gesundheitlichen Beschwerden, zum geschilderten Krankheitsverlauf und zu den bleibenden Schädigungen des Beschwerdeführers ergeben sich in Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers im Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, der Angaben, die der Beschwerdeführer anlässlich seiner Untersuchung durch den beigezogenen medizinischen Sachverständigen am 19.01.2023 tätigte, der im Verwaltungsakt einliegenden weiteren Befunde, die den Verlauf der Beschwerden detailliert dokumentieren sowie dem vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Privatgutachten vom 02.05.2023.
2.7. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach dem aufgrund des ersten Schlaganfalls erforderlichen Krankenhausaufenthalt vom 04.05.2021 bis 07.05.2021 subjektiv und klinisch beschwerdefrei war, beruht auf den Ausführungen im Entlassungsbericht Neuorologie des Konventhospitals XXXX , Barmherzige Brüder, vom 11.05.2021.
2.8. Dass bereits vor Verabreichung der beiden angeschuldigten Impfungen beim Beschwerdeführer Adipositas (Adipositas Grad II, BMI 38,6), eine nicht behandelte arterielle Hypertonie, eine bisweilen insuffizient behandelte chronische Erkrankung des Zuckerstoffwechsels (Diabetes mellitus II, Hba1c 8,4%), Nikotinabusus und ein Schlafapnoe-Syndrom bestanden haben, beruht ebenfalls auf dem zitierten Entlassungsbericht vom 11.05.2021. Dort werden die genannten Erkrankungen mit dem entsprechenden ICD-Code angeführt. Die nicht behandelte arterielle Hypertonie sowie der bisweilen insuffizient behandelte Diabetes mellitus II wurden vom verfassenden Arzt explizit als bestehende vaskuläre Risikofaktoren des Beschwerdeführers beschrieben.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass das starke Übergewicht zum Zeitpunkt der Injektion nicht vorgelegen habe, sondern auf fünf Monate Spitalsaufenthalt und insgesamt zwei Jahre Rollstuhl zurückzuführen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dies nicht mit dem vorliegenden Akteninhalt in Einklang zu bringen ist. Neben dem Entlassungsbericht vom 11.05.2021 wurde nämlich auch im Konsiliarbefund des Kepler Universitätsklinikums vom 26.07.2021 festgehalten, dass der Beschwerdeführer „hochgradig adipös“ sei. Schließlich wurde im vorgelegten Privatgutachten vom 02.05.2023 angeführt, dass Adipositas als Vorerkrankung bzw. Risikofaktor bekannt gewesen sei. Somit kann dem Vorbringen in der Beschwerde, dass das Übergewicht auf fünf Monate Spitalsaufenthalt und insgesamt zwei Jahre Rollstuhl zurückzuführen sei, nicht gefolgt werden.
2.9. Die Feststellung, dass kein erhöhtes Risiko eines ischämischen Schlaganfalls nach einer Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty von BioNTech/Pfizer besteht, beruht auf folgenden Erwägungen:
2.9.1. Zur Beantwortung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschädigungen auf die angeschuldigten Impfungen zurückzuführen sind, wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 18.02.2023 samt Ergänzung vom 26.06.2023 eingeholt.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der behördlich herangezogene Sachverständige habe ungefragt die Aussage getätigt, dass die Impfung im Allgemeinen einen Vorteil im Vergleich zu den Risiken darstelle, und daraus zu schließen sei, dass der Sachverständige ein glühender Verfechter der COVID-19-Injektionen sei, was wiederum Befangenheit befürchten lasse, ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige mit der von ihm getätigten Aussage auf die Kritik des Privatgutachters, wonach der Beschwerdeführer „trotz eindeutiger Kontraindikation“ ein „zweites Mal mit Comirnaty geimpft“ worden sei, einging. Die Äußerung des Sachverständigen erfolgte sohin nicht ungefragt, wie vom Beschwerdeführer vorgeworfen, sondern im Kontext zu der Kritik des Privatgutachters. Abgesehen davon handelt es sich um eine allgemeine Aussage, die durchaus in einem nach dem Impfschadengesetz beauftragten Gutachten angeführt werden kann, ohne dass deshalb die Objektivität des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen ist. Für das erkennende Gericht ist sohin nicht ersichtlich, inwiefern durch diese allgemeine Äußerung eine Befangenheit des Gutachters gegeben sein sollte. Nähere Ausführungen dazu wurden vom Beschwerdeführer nicht getätigt.
Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 18.02.2023 enthält die Erhebung des Gesundheitszustandes vor den angeschuldigten Impfungen, eine ausführliche Darstellung des Krankheitsverlaufes nach den angeschuldigten Impfungen, einen Befund über die Untersuchung des Beschwerdeführers durch den ärztlichen Gutachter und die Beantwortung der von der belangten Behörde an den Sachverständigen gerichteten Fragen. Bei Erstellung seines Gutachtens berücksichtigte der Gutachter die ihm übermittelten medizinischen Befunde sowie die Angaben des Beschwerdeführers, die dieser anlässlich seiner Untersuchung dem Gutachter gegenüber tätigte. Auf das durch einen Facharzt für Innere Medizin erstellte und vom Beschwerdeführer vorgelegte Privatgutachten vom 02.05.2023 replizierte der von der belangten Behörde beigezogene ärztliche Sachverständige schließlich in einer ergänzenden Stellungnahme vom 26.06.2023. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts beantwortete der herangezogene ärztliche Sachverständige die von der belangten Behörde gestellten Fragen widerspruchsfrei und schlüssig. Er ging auch auf sämtliche Einwände des Beschwerdeführers und auf die Ausführungen des Privatgutachters ein, weshalb das Gericht das Sachverständigengutachten vom 18.02.2023 und die ergänzende Stellungnahme vom 26.06.2023 seiner Entscheidung zugrunde legt. Im Einzelnen folgen nachstehende Erwägungen:
2.9.2. Der herangezogene Sachverständige hielt in seinem Gutachten fest, dass den in der Fachliteratur veröffentlichten Studien (Goss et al. 2021, Kakovan et al. 2022, Rahmig et al. 2022) kein erhöhtes Risiko eines ischämischen Schlaganfalls nach einer Impfung mit dem Impfstoff Biontech/Pfizer zu entnehmen ist. Lediglich nach einer Studie (Hippislex-Cox et al. 2021) sei in einem kontrollierten Studienansatz (Vergleich Schlaganfallhäufigkeit in einer großen Population vor und nach der Impfung) eine um 12% erhöhte Schlaganfall-Häufung im Zeitraum zwischen 15 und 21 Tagen nach einer BioNTech/Pfizer-Vakzine festgestellt worden. In den weiteren untersuchten Zeiträumen (weniger als 15 Tage, im Speziellen in den Intervallen 1-7, 8-14 Tagen sowie 22-28 Tage nach der Impfung) haben sich keine Hinweise auf eine erhöhte Schlaganfallfrequenz gefunden.
Der Beschwerdeführer moniert in seiner Stellungnahme vom 03.05.2023, dass der Sachverständige einerseits auf jene Studie, die ein um 12% erhöhtes Schlaganfallrisiko im Zeitraum von 15 bis 21 Tagen nach der Verabreichung einer BioNTech/Pfizer-Vakzine festhält, verweise, gleichzeitig aber die Schlussfolgerung ziehe, dass die Impfung die Schlaganfälle wahrscheinlich nicht verursacht habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den ersten Schlaganfall sieben Tage und den zweiten Schlaganfall vier Tage nach der Impfung erlitt. Demnach fallen die beim Beschwerdeführer aufgetretenen Schlaganfälle nicht in den Zeitraum von 15 und 21 Tagen nach einer Impfung, in welchem die zitierte Studie von einer um 12% erhöhten Schlaganfall-Häufung ausgeht. Die Studie wies sogar explizit tagesintervall-bezogene Zeiträume aus. In jenem Intervall, in dem die stattgehabten Schlaganfälle angesiedelt sind, nämlich 1-7 Tage nach der Impfung, wurde kein Hinweis auf eine erhöhte Schlaganfallfrequenz gefunden. Für den Fall des Beschwerdeführers kann sohin festgehalten werden, dass bezogen auf die Zeitpunkte der bei ihm aufgetretenen Schlaganfälle nach der medizinischen Fachliteratur keine Häufung von Schlaganfällen nach Impfungen mit BioNTech/Pfizer dokumentiert sind. Vor diesem Hintergrund geht der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 03.05.2023 ins Leere.
2.9.3. Der Aussage des herangezogenen Sachverständigen, wonach der medizinischen Fachliteratur kein erhöhtes Risiko eines ischämischen Schlaganfalls nach einer Impfung mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer zu entnehmen sei, trat der Privatgutachter mehrfach entgegen: So wird im vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten vom 02.05.2023 eine Quelle (Fiorini et al. Stroke seven hours after SARS-CoV-2 vaccination) genannt, wonach in Einzelfällen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer mRNA-Impfung über „ischämische Schlaganfälle“ berichtet wird. Laut den Autoren sei ein kausaler Zusammenhang mit der Impfung nicht beweisbar, werde aber als wahrscheinlich angesehen.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 26.06.2023 erläuterte der von der belangten Behörde bestellte medizinische Sachverständige, dass die im Privatgutachten zitierten Quellen eine Kausalität zwischen Impfung und Schlaganfall nicht beweisen würden. So führte der Sachverständige aus, dass die Autoren der Studie Fiorini et al. mit folgendem Satz schlossen: „Whether there was a causal relationship between the vaccination and the stroke remains speculativ.“ (Übersetzung ins Deutsche: „Ob ein kausaler Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Schlaganfall bestand, bleibt spekulativ.“).
2.9.4. Der Privatgutachter ging in seinem Gutachten weiters auf die kombinierte Melderate für ischämische, hämorrhagische und nicht näher bezeichnete Schlaganfälle ein, die laut einer Quelle (Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts; deutsches Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel im Geschäftsbereich des deutschen Bundesministeriums für Gesundheit) mit etwa 1:100.000 angegeben werde.
Dazu hielt der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme fest, dass die Melderate von Verdachtsfällen mit Stand 07.09.2022 nach Impfungen mit BioNTech/Pfizer 0,68 je 100.000 Impfungen betragen habe. Für keinen der Beobachtungszeiträume bis 7, 14, 30 Tage nach Impfung oder darüber hinaus habe sich anhand der Standardized Morbidity Ratio (SMR) ein erhöhtes Risiko eines ischämischen Schlaganfalls gefunden. Nach einem vom Sachverständigen wiedergegebenen Zitat weise eine SMR <1 darauf hin, dass weniger Verdachtsmeldungen als erwartet erfasst wurden.
2.9.5. Der Privatgutachter vertrat ferner die Ansicht, dass die vorliegende Literatur insgesamt nahe lege, dass ein Schlaganfall nach der Impfung mit Pfizer zwar ein seltenes, aber durchaus vorkommendes Ereignis darstellen könne, und zitierte dabei unter anderem eine Quelle (CDC & FDA identify preliminary COVID-19 vaccine safety signal for persons aged 65 and older), nach der es Hinweise gebe, dass in den ersten 21 Tagen nach der Impfung ein erhöhtes Risiko für ischämische Schlaganfälle für Personen ab 65 Jahren vorliegen könnte.
Diesen Ausführungen des Privatgutachters entgegnete der Sachverständige, indem er darauf hinwies, dass es bekanntermaßen bei einer hohen Durchimpfungsrate v.a. auch bei älteren Personen in zeitlichem Zusammenhang mit einer Impfung zufällig zu einem Schlaganfall komme.
2.9.6. Weiters argumentierte der Privatgutachter, dass sich laut einer Vergleichsstudie (Dickerman BA) zwischen Pfizer und Moderna eine signifikant erhöhte Rate für ischämische Schlaganfälle nach einer Impfung mit Pfizer gezeigt hätte.
Darauf replizierte der Sachverständige, indem er auf die Studie Goss et al. 2021 hinwies, wonach es nach insgesamt über 51 Millionen Impfungen keinen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko neurologischer Komplikationen für mRNA-Impfstoffe gebe und die Aussage über den Unterschied zwischen den Impfstoffen von Pfizer und Moderna in Relation dazu gesetzt werden müsse. Nachvollziehbar erläuterte der Sachverständige, dass dieser Unterschied im vorliegenden Fall nicht relevant sei, denn die Häufigkeit von Schlaganfällen müsse auf das Schlaganfallrisiko ohne Impfung bezogen werden.
2.9.7. Im Privatgutachten wird ferner die Studie Rahmig et al. genannt, die eine systematische Übersichtsarbeit darstelle. In einer in diesem Zusammenhang durchgeführten randomisiert kontrollierten Studie sei Comirnaty untersucht worden. In der geimpften Gruppe seien ischämische Schlaganfälle deutlich häufiger (195 von 18.860) als in der Placebo-Gruppe (166 von 18.846) aufgetreten.
Der Sachverständige setzte sich auch mit diesen Ausführungen auseinander und zitierte die in der Studie Rahmig et al. formulierte Schlussfolgerung: „In this sytematic review of the available literature, we found that the risk of acute ischemic stroke does not appear to be increased in vaccinated individuals who have received any of the current licensed SARS-CoV-2 vaccines compared with the baseline incidence of stroke.“ (Übersetzung ins Deutsche: „In dieser systematischen Überprüfung der verfügbaren Literatur haben wir festgestellt, dass das Risiko eines akuten ischämischen Schlaganfalls bei geimpften Personen, die einen der derzeit zugelassenen SARS-CoV-2-Impfstoffe erhalten haben, im Vergleich zur Ausgangsinzidenz von Schlaganfällen offenbar nicht erhöht zu sein scheint.“).
Schließlich zitierte der Sachverständige noch weitere Quellen, wonach kein erhöhtes ischämisches Schlaganfallrisiko nach Impfungen mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer festgestellt werden habe können.
2.9.8. Hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines kurzen Zeitraums zwei Mal hintereinander einen Schlaganfall erlitt, wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass 40-50% aller Schlaganfälle aus Thrombosen resultierten und es unstrittig sei, dass Thrombosen im Zusammenhang mit mRNA-Injektionen als häufige Nebenwirkungen beschrieben würden, wobei diesbezüglich auf die gehäuften Verdachtsmeldungen in der Datenbank der EMA verwiesen werde. Weiters wurde in der Beschwerde angemerkt, dass sogar der Sachverständige in seinem Gutachten dargelegt habe, dass das Wiederholungsrisiko für einen Schlaganfall innerhalb eines Monats im Durchschnitt bei lediglich 1,2% liege.
Hierzu ist zunächst auszuführen, dass die Aussage betreffend das Wiederholungsrisiko im Fall des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung gebracht werden kann, da der zweite Schlaganfall des Beschwerdeführers nicht innerhalb eines Monats nach dem ersten Schlaganfall auftrat. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Ausführungen über die Häufigkeit von Thrombosen als Ursache von Schlaganfällen keinerlei wissenschaftliche Belege in Vorlage, sodass eine Nachvollziehbarkeit dieser Aussage für den erkennenden Senat nicht gegeben ist. Schließlich griff auch der Privatgutachter diese Ausführungen in seinem Gutachten nicht auf.
In diesem Zusammenhang erscheint es ferner relevant, auf die Ausführungen des Sachverständigen hinzuweisen, wonach das Risiko, innerhalb eines Jahres nach einem Schlaganfall einen erneuten Schlaganfall zu erleiden, bei mindestens 7,4% liege. Diesbezüglich zitierte der Sachverständige eine Quelle im Deutschen Ärzteblatt. Weiters führte er unter Bezugnahme auf eine wissenschaftliche Studie aus, dass kleine Schlaganfälle, wie beim Beschwerdeführer festgestellt, öfters nachfolgende große Schlaganfälle ankündigen würden und das Risiko eines großen Schlaganfalls nach einem kleinen Schlaganfall erhöht sei.
2.9.9. In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, dass ein „zweimaliger Zufall“ im Rahmen der Beurteilung der Kausalitätswahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Eine israelische Studie beschreibe Situationen, in denen Menschen nach neuerlicher Injektion ein weiteres Auftreten der früheren Nebenwirkungen oder eine Verstärkung des bereits bestehenden Schadens erleiden würden. Es werde auf die „Naranjo-Klassifikation“ verwiesen.
Was diesen Einwand betrifft, so ist festzuhalten, dass – der Ansicht des behördlich herangezogenen Sachverständigen folgend – bereits der erste Schlaganfall des Beschwerdeführers nicht als Folge der Impfung angesehen wird (siehe dazu auch noch untenstehende Erwägungen). Vor diesem Hintergrund kann daher dahingestellt bleiben, ob eine neuerliche Injektion ein weiteres Auftreten bzw. eine Verstärkung von früheren Nebenwirkungen hervorrufen kann. Abgesehen davon fehlen in der Beschwerde wissenschaftliche Ausführungen zur angesprochenen „Naranjo-Klassifikation“ bzw. eine nachvollziehbare Bezugnahme auf wissenschaftliche Fachliteratur.
2.9.10. Betreffend das weitere Vorbringen in der Beschwerde, dass es bei der Charge EX 0893, welche man dem Beschwerdeführer bei der zweiten Injektion verabreicht habe, zu 48 Todesfällen und 15 ischämischen Schlaganfällen gekommen sei, ist anzumerken, dass laut vorliegendem Impfpass nicht die zweite, sondern die erste Impfung des Beschwerdeführers mit dieser Chargennummer erfolgte. Davon abgesehen ist für den erkennenden Senat allerdings nicht ersichtlich, woher die in der Beschwerde angeführten Zahlen hinsichtlich der Todesfälle und ischämischen Schlaganfälle in Zusammenhang mit dieser Chargennummer stammen, zumal keine Quelle – weder in der Stellungnahme vom 03.05.2023 noch in der Beschwerde – für diese Behauptung genannt wurde. Demgegenüber geht aus einer Stellungnahme des Paul-Ehrlich-Instituts vom 18.08.2023 hervor, dass das Institut nach einer knapp zweijährigen Studie mit 734.394 registrierten Personen eine chargenbezogene Häufung von Verdachtsfallmeldungen zu Impfnebenwirkungen nach COVID-19-Impfungen mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty (BioNTech/Pfizer) nicht bestätigen konnte (vgl. https://www.pei.de/DE/newsroom/positionen/covid-19-impfstoffe/stellungnahme-keine-chargenbezogene-haeufung-verdachtsfallmeldungen-covid-19-impfstoffe.html ).
Als weiterer Einwand wird in der Beschwerde vorgebracht, der behördlich herangezogene Sachverständige habe sich nicht mit den bekannten Nebenwirkungen der verabreichten Chargen auseinandergesetzt. Dieser habe dazu lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich einen monovalenten Impfstoff erhalten habe, sodass nach Ansicht des Sachverständigen die zitierte Studie im Privatgutachten keine Gültigkeit haben dürfte.
Wie bereits oben festgehalten, haben sich für den erkennenden Senat keine Anhaltpunkte ergeben, dass es eine chargenbezogene Häufung von Verdachtsfällen hinsichtlich der dem Beschwerdeführer verabreichten Injektionen gegeben hätte. Es gilt in diesem Zusammenhang zudem festzuhalten, dass auch der Beschwerdeführer selbst keinen Chargenbericht oder andere Unterlagen vorzulegen vermochte, welche einen Nachweis liefern würden, dass die verabreichten Chargennummern in irgendeiner Art und Weise besonders fehlerhaft gewesen wären.
Abgesehen davon greift die Kritik des Beschwerdeführers zu kurz, zumal die Aussage des Sachverständigen, wonach der Beschwerdeführer wahrscheinlich einen monovalenten Impfstoff erhalten habe, aus dem Kontext gerissen wurde: Der Sachverständige setzte sich in seinem Gutachten zunächst mit einer näher genannten Quelle auseinander, der zufolge kein erhöhtes Risiko den bivalenten Impfstoff von BioNTech/Pfizer betreffend festgestellt worden sei, wobei es Monate zuvor laut dem Privatgutachter vermehrte Meldungen gegeben habe, die sich in der Folge jedoch als zufällig herausgestellt hätten. In diesem Zusammenhang führte der Sachverständige schließlich aus, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich ohnehin einen monovalenten Impfstoff erhalten habe, weshalb die Argumentation des Privatgutachters für den Beschwerdeführer keine Gültigkeit haben dürfte. Vor dem dargestellten Hintergrund erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer nun ein monovalenter oder bivalenter Impfstoff injiziert wurde, zumal Studien belegen, dass auch hinsichtlich des bivalenten Impfstoffes kein erhöhtes Risiko dokumentiert werden konnte.
2.9.11. Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus bemängelt, dass es bei den Meldungen von Nebenwirkungen zu einem erheblichen „Underreporting“ komme, weshalb davon auszugehen sei, dass lediglich 5-10 % der Verdachtsfälle gemeldet würden, ist dazu festzuhalten, dass aus sogenannten „Verdachtsfällen“ keine Rückschlüsse auf den gegenständlichen Fall gezogen werden können. Denn solange auch in sogenannten „Verdachtsfällen“ kein Zusammenhang zwischen einer Impfung und den behaupteten Beschwerden nachgewiesen wurde, können daraus keine Aussagen in Bezug auf den Beschwerdeführer getätigt werden. Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass eine bestimmte Zahl an Verdachtsfällen (mutmaßlich) nicht gemeldet wird, nichts Konkretes für den vorliegenden Fall gewonnen werden.
Im Zusammenhang mit allfälligen Nebenwirkungen bringt der Beschwerdeführer schließlich vor, dass der gegenständliche Impfstoff lediglich auf einer „bedingten Zulassung “ basiert habe. Es bestehe allein deshalb schon ein erhöhtes Risiko bisher unentdeckter Nebenwirkungen, weshalb den Verdachtsfällen sowie den Berichten von Nebenwirkungen bei den einzelnen Chargen große Bedeutung zuzumessen sei. Für den erkennenden Senat überzeugt allein der Umstand einer lediglich „bedingten Zulassung“ des angeschuldigten Impfstoffs nicht, aufgrund dessen die Wahrscheinlichkeit einer Ursächlichkeit zwischen den Impfungen und den erlittenen Schlaganfällen des Beschwerdeführers anzunehmen. Es liegen bereits zahlreiche fundierte Studien in Bezug auf den angeschuldigten Impfstoff vor und wurde auf diese sowohl vom behördlich herangezogenen Sachverständigen als auch vom Privatgutachter eingegangen.
2.9.12. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer weder im Rahmen seiner Stellungnahme noch durch das vorgelegte Privatgutachten eines Facharztes für Innere Medizin und auch nicht durch seine Beschwerde gelungen ist, die auf die medizinische Fachliteratur gestützte Aussage des herangezogenen Sachverständigen, wonach kein erhöhtes Risiko eines ischämischen Schlaganfalls nach einer Impfung mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer anzunehmen ist, zu erschüttern. Der Sachverständige setzte sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Privatgutachters auseinander und belegte seine Kernaussage, wonach es zu keiner Erhöhung des Risikos für ischämische Schlaganfälle nach Verabreichung einer Impfung mit BioNTech/Pfizer kommt, nach Ansicht des erkennenden Gerichts in wissenschaftlich fundierter Weise.
2.10. Die Feststellungen, dass die Realisierung der beim Beschwerdeführer vorhandenen kardiovaskulären Risikofaktoren die wahrscheinlichere Ursache für die stattgehabten Schlaganfälle war, stützt sich auf folgende Erwägungen:
2.10.1. Der behördlich herangezogene Sachverständige legte in seinem Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme dar, dass beim Beschwerdeführer ein sehr hohes Risiko für einen Schlaganfall, aber auch für andere Gefäßkomplikationen (Herzinfarkt, Durchblutungsstörungen an anderen Blutgefäßen) gegeben sei. Als Begründung führte der Sachverständige an, dass der Beschwerdeführer stark übergewichtig sei, unter Diabetes mellitus leide, der zum Zeitpunkt der Schlaganfälle nicht ausreichend behandelt gewesen sei, weiters leide der Beschwerdeführer an nicht behandeltem Bluthochdruck, an einer schlafassoziierten Apnoe und sei außerdem über 60 Jahre alt. Auch der ehemalige Nikotinabusus sei im Hinblick auf das Risiko bedeutsam. Dies seien alles Faktoren eines signifikant erhöhten Schlaganfallrisikos und würde sich das Risiko aus den einzelnen Faktoren addieren. Im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme führte der Sachverständige zu den wiedergegebenen Aussagen medizinisch-wissenschaftliche Quellen an. Nach Ansicht des Sachverständigen stellt die Akkumulation der beim Beschwerdeführer gegebenen Gefäßrisikofaktoren die wahrscheinlichere Ursache für das Auftreten der Schlaganfälle beim Beschwerdeführer dar.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des Sachverständigen erhellt nicht, weshalb der Beschwerdeführer in der Beschwerde moniert, dass eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob es eine andere wahrscheinlichere Ursache für die beiden Schlaganfälle als die Impfungen gebe, durch den Sachverständigen nicht stattgefunden habe. Wie dargelegt, begründete der Sachverständige eingehend, dass er das Zusammentreffen der beim Beschwerdeführer gegebenen Risikofaktoren für die wahrscheinlichere Ursache halte.
2.10.2. Im Privatgutachten wird seitens des Facharztes für Innere Medizin eine Berechnung betreffend das Schlaganfallrisiko des Beschwerdeführers (ohne Impfungen) vorgenommen. Dazu führt der Privatgutachter aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner vorhandenen kardiovaskulären Risikofaktoren ein erhöhtes Risiko für einen Schlaganfall aufweise. Unter Verwendung gängiger Risikorechner könne man beim Beschwerdeführer aufgrund seines Alters ein hohes 10-Jahres-Schlaganfallrisiko von etwa 20% annehmen. Dies bedeute, dass sein Schlaganfallrisiko für einen beliebigen Zeitraum von 7 Tagen bei etwa 0,04% liege (1:2500) (20%/10 Jahre/52 Wochen). Das Risiko, dass in zwei bestimmten 7-Tageszeiträumen jeweils ein Schlaganfall stattfinde, liege rechnerisch bei 0,0016% oder 1:62.500. Das Risiko für einen Schlaganfall, der zufällig in zeitlichem Zusammenhang (innerhalb von sieben Tagen) nach einer Impfung auftrete, sei also bereits extrem gering. Dass dies zweimal hintereinander passiere, sei nahezu ausgeschlossen.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Privatgutachter nicht nachvollziehbar darlegt, wie er zu dem von ihm herangezogenen 20%igen Risiko, innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren einen Schlaganfall zu erleiden, gelangt. Weiters wird nicht erläutert, weshalb auf einen 10-Jahres-Zeitraum abgestellt wird.
Ferner ist auszuführen, dass sich nach Darlegung jener Studien, die sich mit der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schlaganfalls nach einer COVID-19-Impfung beschäftigten, vom Sachverständigen festgehalten wurde, dass es keine Studie gebe, die auf ein dahingehend erhöhtes Risiko schließen ließen (mit Ausnahme der Studie betreffend den Zeitraum von 15-21 Tagen nach der Impfung, die aber auf den vorliegenden Sachverhalt – wie ausgeführt – nicht anwendbar ist). Demnach ist es schlüssig, wenn der Sachverständige davon ausgeht, dass sich im Fall des Beschwerdeführers die Wahrscheinlichkeit, aufgrund der vorhandenen kardiovaskulären Risikofaktoren Schlaganfälle zu erleiden, realisiert hat, zumal die Impfung nach der wissenschaftlichen Fachliteratur keinen risikoerhöhenden Umstand darstellt.
Abgesehen davon berechnete der Gutachter das Risiko des Auftretens eines Schlaganfalls in jedem 7-Tages-Zeitraum innerhalb von 10 Jahren. Damit ist keine Aussage darüber getroffen, dass das Risiko des Beschwerdeführers, innerhalb der konkreten sieben Tage nach seinen Impfungen einen Schlaganfall zu erleiden, erhöht gewesen wäre.
Schließlich erscheint die angestellte Berechnung insofern nicht schlüssig zu sein, als der Privatgutachter zu dem Ergebnis gelangt, dass die zweimalige Realisierung des von ihm als mit nahezu null berechneten Risikos fast ausgeschlossen sei. Hierbei lässt er nämlich außer Acht, dass die Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines zweiten Schlaganfalls nach einem bereits stattgehabten Schlaganfall ohnehin bereits erhöht ist.
Vor diesem Hintergrund sind die vom Facharzt für Innere Medizin angestellten Berechnungen nicht belastbar und sohin nicht aussagekräftig für den hier zu beurteilenden Fall. Sie erschüttern die Aussage des Sachverständigen, dass die Akkumulation der beim Beschwerdeführer gegebenen Gefäßrisikofaktoren die wahrscheinlichere Ursache für das Auftreten der Schlaganfälle war, nicht.
2.11. Im Ergebnis waren die Einwände des Beschwerdeführers auch in einer Gesamtschau nicht geeignet, die Ausführungen des von der belangten Behörde herangezogenen fachärztlichen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Soweit in der Beschwerde die Einholung eines (weiteren) medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt wird, ist festzuhalten, dass das von der belangten Behörde herangezogene medizinische Sachverständigengutachten vom 18.02.2023 und die ergänzende Stellungnahme vom 26.06.2023 nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die relevanten Fragen abschließend behandeln und in sich schlüssig sind, sodass kein weiterer Klärungsbedarf bestand. Vor dem Hintergrund, dass sämtliche Kritikpunkte des Beschwerdeführers am Gutachten des behördlich herangezogenen Sachverständigen und seiner Ergänzung ausgeräumt werden konnten und auch nach eingehender Würdigung des Privatgutachtens vom 02.05.2023 keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens des behördlich herangezogenen Sachverständigen samt der Ergänzung aufgekommen sind, kann die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens unterbleiben, zumal keine Fragen offen geblieben sind, die durch einen ärztlichen Sachverständigen noch zu klären wären.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 ImpfSchG sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt.
Gemäß § 88a Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgeblichen Rechtsvorschriften des Impfschadensgesetztes lauten:
„§ 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3) …
§ 2. (1) Als Entschädigung sind zu leisten:
a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:
1. ärztliche Hilfe;
2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;
3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;
4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;
5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;
d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:
1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;
2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;
3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.
(2) Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
a) Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
b) für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
c) für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel
zu leisten.
§ 2a. (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.
(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
§ 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)
(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
(4) – (5) …
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Heeresversorgungsgesetzes lauten:
§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.
(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
§ 44. (1) Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2) Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem 30. Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem 1. Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
(4) Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.“
Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:
„§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
1. COVID-19,
2. – 16. …“
3.3. Der Beschwerdeführer erhielt am 27.04.2021 (erste Impfung) und am 08.06.2021 (zweite Impfung) jeweils den Impfstoff Comirnaty von BioNTech/Pfizer gegen COVID-19 verabreicht. Diese Impfungen entsprechen einer Impfung iSd § 1b Impfschadengesetz, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen zur Anwendung des Impfschadengesetzes vorliegen.
3.4. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig anführt, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern muss die vorliegende Gesundheitsschädigung gemäß § 3 Abs. 3 ImpfSchG iVm § 2 Abs. 1 HVG zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sein.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).
Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien – passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik und keine andere wahrscheinlichere Ursache – erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; 6.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).
3.5. Im gegenständlichen Fall zog die belangte Behörde dem Verfahren einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie bei und beauftragte diesen mit einer Gutachtenserstellung, wobei dieser in seinem Gutachten vom 18.02.2023 samt Ergänzung vom 26.06.2023 zum Ergebnis gelangte, dass die Impfung wahrscheinlich nicht die Schlaganfälle verursacht habe.
3.5.1. Zur passenden Inkubationszeit:
Wie auch der herangezogene ärztliche Sachverständige in seinem Gutachten festhielt, traten die beiden Schlaganfälle beim Beschwerdeführer in engem zeitlichen Zusammenhang, nämlich der erste Schlaganfall sieben Tage und der zweite vier Tage nach der Impfung, auf.
Das Kriterium der zeitlichen Nähe ist sohin erfüllt, reicht aber für sich allein genommen nicht aus, um die von der Judikatur verlangte Kausalitätswahrscheinlichkeit zu begründen.
3.5.2. Zur entsprechenden Symptomatik:
Nach eingehender Studie der wissenschaftlichen Fachliteratur und Lehrmeinungen gelangte der Sachverständige zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass kein erhöhtes Risiko eines ischämischen Schlaganfalls nach einer Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty von BioNTech/Pfizer anzunehmen ist. Der Sachverständige setzte sich ausführlich mit den diesbezüglichen Einwänden des Beschwerdeführers und seines Privatgutachters auseinander und räumte diese auf wissenschaftlich fundierte Weise aus.
Bei den beiden beim Beschwerdeführer aufgetretenen Schlaganfällen handelt es sich sohin nicht um Leidenszustände, die einer dokumentierten Symptomatik nach COVID-19-Impfungen mit dem Impfstoff Comirnaty von BioNTech/Pfizer entsprechen. Das Kriterium der entsprechenden Symptomatik ist sohin nicht erfüllt.
3.5.3. Zu „keine andere wahrscheinlichere Ursache“:
Der Vollständigkeit halber ist im letzten Schritt zu prüfen, ob andere Ursachen als eine Reaktion auf den Impfstoff von BioNTech/Pfizer für die Leidenszustände des Beschwerdeführers wahrscheinlich waren.
Dazu führte der Sachverständige aus, dass die Akkumulation der beim Beschwerdeführer gegebenen Gefäßrisikofaktoren (starkes Übergewicht, nicht ausreichend behandelter Diabetes mellitus II, nicht behandelter Bluthochdruck, Schlafapnoe, Nikotinabusus, Alter über 60 Jahren) die gegenüber den Impfungen wahrscheinlichere Ursache für das Auftreten der Schlaganfälle war.
Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass der Sachverständige im Gegensatz zum Privatgutachter keine exakte Berechnung des Schlaganfallrisikos des Beschwerdeführers (ohne Impfungen) angestellt habe, ist auszuführen, dass eine solche Berechnung angesichts des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens nicht erforderlich war. Dem Beschwerdeführer gelang es schon nicht, die Kernaussage des Sachverständigen, wonach der Fachliteratur kein erhöhtes Risiko eines ischämischen Schlaganfalls nach einer Impfung mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer zu entnehmen sei, in Zweifel zu ziehen. Demnach haben die Impfungen das Risiko des Beschwerdeführers, einen Schlaganfall zu erleiden, nicht erhöht. Demgegenüber gestand aber auch der Privatgutachter zu, dass beim Beschwerdeführer Vorerkrankungen vorhanden waren, die das Risiko des Erleidens eines Schlaganfalls erhöhten. Selbst wenn der Privatgutachter aufgrund seiner Berechnungen – denen im Übrigen hinsichtlich ihrer Aussagekraft, wie beweiswürdigend dargelegt, kein maßgeblicher Stellenwert zukommt – bloß von einem diesbezüglich äußerst geringen Risiko ausgeht, kann auch ohne gegenteilige mathematische Berechnungen festgehalten werden, dass sich – mangels Nachweisen für eine Erhöhung des Schlaganfallsrisikos durch die vorgenommenen Impfungen – ebendieses Risiko realisierte.
3.6. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht die Möglichkeit gehabt, vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zur ergänzenden Stellungnahme des behördlich herangezogenen Sachverständigen vom 26.06.2023 Stellung zu nehmen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von seinem Recht, mit der Beschwerde an das Gericht Einwände gegen das Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme vom 26.06.2023 vorzutragen, Gebrauch machte. Die im gegenständlichen Fall erfolgte Verletzung des Parteiengehörs ist sohin durch das Beschwerdeverfahren saniert.
3.7. Mangels Erfüllung aller von der Judikatur aufgestellten Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik und keine andere wahrscheinlichere Ursache) ist die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen den angeschuldigten Impfungen und den beim Beschwerdeführer aufgetretenen Gesundheitsschäden im Sinne der §§ 1b und 3 Abs. 3 ImpfSchG iVm § 2 Abs. 1 HVG nicht gegeben. Die Beschwerde war demnach abzuweisen.
3.8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde sowohl in das durch die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte fachärztliche neurologisch/psychiatrische Sachverständigengutachten vom 18.02.2023 (samt ergänzender Stellungnahme vom 26.06.2023) als auch in das vom Beschwerdeführer vorgelegte Privatgutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 02.05.2023 Einsicht genommen. Es wurden die tragenden Gründe dargelegt, die zum gegenständlichen Ergebnis geführt haben und war aus Sicht des erkennenden Senats keine Notwendigkeit einer mündlichen Gutachtenserörterung gegeben.
Vor diesem Hintergrund steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, sodass eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten war (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).
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