B-VG Art102 Abs2
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art131 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EisbG §12
EisbG §19
EisbG §21a
EisbG §22a
EisbG §30
EisbG §47b Abs1
EisbG §47c
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwG-AufwErsV §1 Z5
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs6
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §35 Abs4
VwGVG §35 Abs7
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W249.2227773.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt (Spruchpunkt A) I.) bzw. erkennt (Spruchpunkte A) II. und III.) durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als belangte Behörde wegen Verletzung in Rechten durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX und XXXX zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die von XXXX am XXXX im Zeitraum nach XXXX Uhr im XXXX -Zug XXXX durchgeführte Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers richtet, gemäß § 28 Abs. 1 und 6 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die beiden von XXXX am XXXX im Zeitraum nach XXXX Uhr im XXXX -Zug XXXX ausgesprochenen Anordnungen an den Beschwerdeführer zum Verlassen des Zuges in den Stationen XXXX und XXXX richtet, gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 4 und 5 VwG-AufwErsV EUR 737,60 für Schriftsatzaufwand und EUR 461,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin EUR 1.198,60, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom XXXX erhob XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde, die sich gegen eine durchgeführte Identitätsfeststellung und zwei Anordnungen zum Verlassens des XXXX -Zuges XXXX in den Stationen XXXX und XXXX am XXXX im Zeitraum XXXX durch XXXX (im Folgenden: „Eisenbahnbediensteter“) – einem Zugbegleiter der XXXX (im Folgenden: „ XXXX “), der vom Eisenbahnverkehrsunternehmen auch zum Eisenbahnaufsichtsorgan bestimmt und in Eid genommen wurde – richtet.
Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die gesetzten Akte der Hoheitsverwaltung zuzurechnen seien. Das Verhalten des Eisenbahnbediensteten könne unter subjektiven und objektiven Gesichtspunkten nur als ein Handeln in hoheitlicher Funktion gewertet werden; dies gehe insbesondere aus der Tatsache hervor, dass sich der Eisenbahnbedienstete ausdrücklich auf seine Eigenschaft als Eisenbahnaufsichtsorgan berufen habe. Darüber hinaus bestehe eine abstrakte Kompetenz der Eisenbahnaufsichtsorgane, die hier verfahrensgegenständlichen Akte im Zusammenhang mit deren Festnahmebefugnis bzw. als dienstliche Anordnungen zu setzen.
Eine Rechtswidrigkeit der drei Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt folge schon grundsätzlich aus der nicht ordnungsgemäßen Ausweisleistung des Eisenbahnbediensteten. Zusätzlich könne sich die Identitätsfeststellung, die in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur ausdrücklichen Berufung des Eisenbahnbediensteten auf seine staatliche Funktion und den darauffolgenden Anordnungen zum Verlassens des Zuges gestanden sei, nicht auf § 30 Abs. 3 EisbG iVm § 35 VStG stützen. Es komme zwar ein Verstoß gegen § 162 Abs. 1 EisbG in Frage, jedoch sei keine Verwaltungsübertretung vorgelegen, weil das vorgeschriebene Verhalten im Zug vom Beschwerdeführer nicht missachtet worden sei. Das gebotene Verhalten im Zug für Bahnbenützende ergebe sich aus § 47 EisbG iVm § 6 EisbSV – demnach habe man sich so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und -verkehrs sowie die Rücksicht auf andere gebieten würden. Der Beschwerdeführer habe dem Eisenbahnbediensteten lediglich seine Rechtsauffassung in einem angemessenen Tonfall und in gemäßigter Lautstärke mitgeteilt. Für die Anordnungen zum Verlassen des Zuges komme wiederum § 47b Abs. 1 EisbG als Rechtsgrundlage in Betracht. Fahrtausschlüsse könnten von einem Eisenbahnaufsichtsorgan aber nur gegen Personen angeordnet werden, die das gebotene Verhalten im Zug nicht einhalten hätten; dies treffe auf den Beschwerdeführer gerade nicht zu.
Der Beschwerdeführer sei sohin im verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freizügigkeit, in der Eigentumsfreiheit und dem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie im Recht, nicht ohne gesetzliche Grundlage seine Identität bekannt geben zu müssen, und im Recht, nicht ohne gesetzliche Grundlage einen Zug verlassen zu müssen, verletzt worden.
2. Das Bundesverwaltungsgericht forderte in der Folge die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: „belangte Behörde“) am XXXX auf, zur Maßnahmenbeschwerde vom XXXX Stellung zu nehmen. Diese kam der Aufforderung mit Äußerung vom XXXX nach.
Die belangte Behörde stellte eingangs den sich aus einer vom Eisenbahnbediensteten erstellten EBQS-Meldung (EBQS ist ein elektronisches Meldesystem; die Abkürzung steht für „Ereignis, Behandlung, Qualität & Sicherheit“) vom XXXX ergebenden Sachverhalt dar und trug anschließend vor, dass die vom Eisenbahnbediensteten durchgeführte Identitätsfeststellung und die beiden ausgesprochenen Anordnungen zum Verlassen des Zuges durch die Beförderungsbedingungen der XXXX (Identitätsfeststellung: Pkt. A.3.1.5.; Zugausschlüsse: Pkt. A.3.5., A.3.5.1.8. sowie A.3.5.1.2.) gedeckt gewesen seien. Eine ausdrückliche Androhung einer Festnahme sei weder aus dem Beschwerdevorbringen, noch der EBQS-Meldung zu entnehmen. Es habe sich damit ausschließlich um privatrechtliches Handeln des Eisenbahnbediensteten gehandelt, sodass eine Maßnahmenbeschwerde mangels hoheitlichem Handeln ausscheide.
Sollte dennoch hoheitliches Handeln angenommen werden, sei zu beachten, dass der Eisenbahnbedienstete seinen Ausweis zwar aus Vorsicht nicht aus der Hand gegeben, der Beschwerdeführer jedoch den Nachweis habe erkennen können.
Daneben behaupte der Beschwerdeführer, dass der Eisenbahnbedienstete auf seine Eigenschaft als Eisenbahnaufsichtsorgan hingewiesen habe, weshalb für ihn zweifelsfrei erkennbar gewesen sei, dass der Eisenbahnbedienstete unter bestimmten Voraussetzungen habe hoheitlich handeln können; weiters habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass ihm die Festnahmebefugnis nach § 30 Abs. 3 EisbG bekannt gewesen sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers könne damit unter alle drei Tatbestände des § 47b Abs. 1 EisbG subsumiert werden, weswegen die gesetzten Handlungen nicht rechtswidrig gewesen seien: Der Beschwerdeführer habe dienstliche Anweisungen missachtet, indem der erste Ausschluss vom Zug erfolglos geblieben sei. Entgegen dem Gebot eines Verhaltens im Sinne der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes habe der Beschwerdeführer zudem eine Fahrkartenkontrolle dauerhaft gestört und sei durch dieses Verhalten auch eine Verspätung verursacht worden. Zuletzt sei ein Verhalten gesetzt worden, das der Rücksichtnahme auf andere widersprochen habe, zumal dieses Verhalten sowohl Auswirkungen auf Unbeteiligte im Zug, als auch für die Weiterfahrt gehabt habe.
Nicht zuletzt scheitere die Annahme eines hoheitlichen Handelns auch am Fehlen der ausdrücklichen Anordnung einer Festnahme.
3. Die Stellungnahme vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht übermittelt und ihm die Gelegenheit gegeben, Stellung zu beziehen. Von dieser Möglichkeit machte er Gebrauch und brachte am XXXX einen Schriftsatz ein.
Darin äußerte sich der Beschwerdeführer eingangs zur Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde insbesondere wie folgt: Die in der EBQS-Meldung aufgestellten Behauptungen, er habe sich lautstark über den Eisenbahnbediensteten beschwert und noch dazu versucht, andere Fahrgäste „aufzuwiegeln“, würden nicht stimmen. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer stets in einem angemessenen Tonfall geäußert und sei dem Eisenbahnbediensteten gegenüber weder laut, noch ausfallend geworden. Gleichwohl sei der Eisenbahnbedienstete im Rahmen der Amtshandlung zunehmend lauter und aufbrausend geworden. Die „Drohung“ mit einer Beschwerde sei erst nach dem diesbezüglichen Ratschlag des Eisenbahnbediensteten selbst erfolgt und habe er diesen auch nicht gegen dessen Willen fotografiert. Die belangte Behörde verkenne überdies, dass das behauptete Nichtbeachten der ersten Anordnung zum Verlassen des Zuges in der Station XXXX gar nicht möglich gewesen sei, weil die Station XXXX (in der der Beschwerdeführer ausgestiegen war) vor der Station XXXX bedient werde. Bei den Ausführungen der belangten Behörde werde weiters deutlich, dass die Feststellung der Identität nicht im Rahmen und aufgrund der (bereits zuvor abgeschlossenen) Fahrscheinkontrolle erfolgt sei, sondern vielmehr im Zusammenhang mit den Befehlen zum Verlassen des Zuges gestanden sei.
Hinsichtlich der Qualifikation als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass laut der Lehre ein zu befolgender Befehlsakt schon dann vorliege, wenn bei Nichtbeachtung des Befehls eine Verwaltungsstrafe drohe. Nach der ständigen Judikatur liege ein Befehlsakt jedenfalls dann vor, wenn dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht werde oder zumindest bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen habe müssen, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren behördlichen Durchsetzung zu rechnen sei. Eine physische Sanktion in Form einer Festnahme sei dem Beschwerdeführer angedroht worden. Die Drohung, dass bei Zuwiderhandeln gegen seine Aufforderung auf die Polizei gewartet werden könne, sei objektiv als Androhung einer Festnahme des Eisenbahnbediensteten zu verstehen gewesen. Eine derartige Ankündigung mache auch nur mit Blick auf § 30 Abs. 3 EisbG Sinn. In einer Gesamtbetrachtung würden die sonstigen Umstände gleichfalls für das Vorliegen einer drohenden Festnahme sprechen, zumal der Eisenbahnbedienstete jene Schritte gesetzt habe, die für eine Festnahme gemäß § 30 Abs. 3 EisbG iVm § 35 VStG vorgesehen seien. Es sei zunächst als Vorstufe zur Festnahme eine Identitätsfeststellung durchgeführt und später offenbar der Zug angehalten worden, um die nächsten Akte, nämlich die Übergabe an ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, zu setzen.
Im vorliegenden Fall bestehe für das Handeln des Eisenbahnbediensteten keine privatrechtliche Grundlage, weil das Verhalten des Beschwerdeführers keineswegs unter die von der belangten Behörde genannten Bestimmungen der Beförderungsbedingungen falle. Andere Fahrgäste seien nicht durch „lautes Unterhalten“ oder eine „andere Aktivität“ gestört worden. Auch sei er nicht zur Rücksicht gegenüber anderen Reisenden aufgefordert worden, sondern nur dazu, sich nicht in die Fahrscheinkontrolle einzumischen. Abgesehen davon könnten Beförderungsbedingungen, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen dazu ermächtigen würden, Reisende wegen des bloß lauten Unterhaltens oder einer ruhig vorgetragenen Meinungsäußerung von der Beförderung auszuschließen, den Anforderungen an zulässige Vertragsinhalte keinesfalls entsprechen. Für derartige Inhalte bleibe auch aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts kein Raum.
Zuletzt wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, dass die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt schon mangels Ausweisleistung trotz Aufforderung rechtswidrig gewesen seien (die Verpflichtung, sich bei der Ausübung polizeilicher Befugnisse zu identifizieren und die Legitimation zur Ausübung der Befugnisse, finde sich auch in anderen Verwaltungsbereichen wie z.B. dem SPG). Auch würden die Voraussetzungen des § 47b EisbG nicht vorliegen, weil keiner der drei darin genannten Tatbestände erfüllt worden sei: Eine dienstliche Anordnung sei insofern nicht missachtet worden, als eine Befolgung der ersten Anordnung betreffend XXXX gar nicht möglich gewesen sei, da der zweiten Anordnung, den Zug bereits in der Station XXXX zu verlassen, nachgekommen worden sei. Weiters sei durch das Verhalten des Beschwerdeführers keine Fahrkartenkontrolle dauerhaft gestört oder eine Verspätung verursacht worden, weil es überhaupt keinen Grund für den Eisenbahnbediensteten gegeben habe, den Zug über die im Fahrplan vorgesehene Zeit hinaus anzuhalten. Auswirkungen auf Unbeteiligte im Zug habe es durch die bloße Mitteilung einer Rechtsauffassung an den Eisenbahnbediensteten auch nicht gegeben.
4. Mit Schreiben vom XXXX wurde die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX informiert. Eine Gegenäußerung wurde am XXXX abgegeben.
Die belangte Behörde bekundete im Wesentlichen, weiterhin davon auszugehen, dass der Eisenbahnbedienstete zivilrechtlich als Angestellter der XXXX in Vollzug der Beförderungsbedingungen gehandelt habe. Da der Beschwerdeführer nicht bestreite, dass der Eisenbahnbedienstete seinen Ausweis vorgezeigt habe, sei zudem ein etwaiges hoheitliches Handeln von Vornherein nicht rechtswidrig gewesen. Denn wie das Ausweisen zu erfolgen habe, sei eisenbahnrechtlich nicht geregelt.
5. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX , nachdem ihm mit Parteiengehör vom XXXX die Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX vom Bundesverwaltungsgericht übersandt worden war, einen weiteren Schriftsatz.
Darin wurde ergänzend zu den bisherigen Ausführungen insbesondere dargetan, dass nicht einmal die XXXX den Standpunkt der belangten Behörde zu teilen scheine, weil diese – wie einer beigefügten E-Mail zu entnehmen sei – Maßnahmen gesetzt habe, um solche oder ähnlich gelagerte Vorfälle zukünftig zu vermeiden.
6. Nach der In-Kenntnis-Setzung der belangten Behörde über die Mitteilung des Beschwerdeführers vom XXXX am XXXX durch das Bundesverwaltungsgericht, führte diese am XXXX aus, dass die E-Mail samt Entschuldigung seitens des Kundeservices der XXXX erfolgt sei. Es sei jedoch zwischen den Möglichkeiten eines Unternehmens, im Rahmen seiner Bemühungen um Kundenzufriedenheit Lösungen anzubieten, und einem gerichtlichen Verfahren zur Prüfung von Rechtskonformitäten zu unterscheiden. Für das gegenständliche Verfahren habe eine angebotene Kulanzregelung daher in keiner Weise Relevanz. Der belangten Behörde seien außerdem – auch nach erfolgten Recherchen beim Unternehmen – keine konkreten dienstlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit dem Vorfall bekannt.
7. Mit Parteiengehör vom XXXX erhielt der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit, zum Schriftsatz vom XXXX Stellung zu beziehen. Am XXXX wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen, dass die XXXX ein deutliches Fehlverhalten ihres Mitarbeiters zugestanden habe; diese gehe von einem rechtswidrigen Verhalten des Eisenbahnbediensteten aus.
8. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof, der daraufhin am XXXX , hg. eingelangt am XXXX , die verfahrensleitende Anordnung erließ, das Bundesverwaltungsgericht habe binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen.
9. In der Angelegenheit fand am XXXX eine erste öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer (BF) sowie sein Vertreter (BFV), eine Vertreterin der belangten Behörde (BehV) und zwei Zeugen (der Eisenbahnbedienstete [Z1] und XXXX [Z3]) teilnahmen.
Im Zuge der Ladungen zur Verhandlung wurde die belangte Behörde über die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX in Kenntnis gesetzt und diese aufgefordert, die XXXX -Beförderungsbedingungen, die am XXXX gegolten haben, vorzulegen; dieser Aufforderung kam die belangte Behörde am XXXX nach.
10. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte die belangte Behörde das XXXX -Protokoll zu den Zugverspätungen am XXXX , das dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht wurde.
11. In der Angelegenheit fand am XXXX eine zweite öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer sowie sein Vertreter, eine Vertreterin der belangten Behörde und eine Zeugin ( XXXX [Z2]) teilnahmen.
12. Am XXXX trug die belangte Behörde die aufgetragenen Informationen betreffend EBQS-Meldungen nach. Das Bundesverwaltungsgericht unterrichtete den Beschwerdeführer davon am XXXX .
13. Mit Schreiben vom XXXX gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur XXXX -Dienstanweisung für die Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von Eisenbahnaufsichtsorganen vom XXXX sowie zu den in der zweiten Beschwerdeverhandlung erörterten Themen ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Am XXXX führte der Eisenbahnbedienstete XXXX – ein Zugbegleiter der XXXX , der u.a. auch die Tätigkeit „Eisenbahnaufsichtsorgan“ innehat – im XXXX -Zug XXXX (Zugstart: Station XXXX um XXXX ; Zugziel: Station XXXX um XXXX Uhr) eine Fahrausweiskontrolle in XXXX -Uniform durch.
1.2. Im Zuge der Revisionstätigkeit wurden auch die Fahrkarte und die XXXX -Vorteilscard des in der Station XXXX (Zugankunft und -abfahrt: XXXX Uhr) hinzugestiegenen Beschwerdeführers kontrolliert; beide Dokumente wurden beanstandungslos zurückgestellt.
Hiernach begutachtete der Eisenbahnbedienstete die Fahrkarte und die XXXX -Vorteilscard der XXXX , einer älteren Dame, für die der Beschwerdeführer zuvor am Bahnhof XXXX ein ermäßigtes Ticket an einem Automaten besorgt hatte und die der Beschwerdeführer erst im Zuge dieser Reise kennengelernt hatte. Bei der Überprüfung fiel auf, dass die XXXX -Vorteilscard bereits abgelaufen und damit ungültig war, woraufhin sich der Beschwerdeführer in die Fahrausweiskontrolle der XXXX einbrachte. Da er sich für die Situation mitverantwortlich fühlte, wollte er den Eisenbahnbediensteten davon überzeugen, keine Fahrgeldnachforderung iHv EUR 105,00 auszustellen, sondern XXXX lediglich den Differenzbetrag auf den vollen Preis aufzahlen zu lassen; der Eisenbahnbedienstete erklärte, dass dies nicht möglich sei. Der Eisenbahnbedienstete wies den Beschwerdeführer mehrere Male darauf hin, sich aus dem Kundengespräch herauszuhalten.
In welchem Verhältnis der Beschwerdeführer und XXXX zueinander standen, erfuhr der Eisenbahnbedienstete erst kurz vor der Station XXXX .
1.3. Der Beschwerdeführer kündigte eine Beschwerde an, fotografierte dafür das an der Dienstkleidung befestigte Schild des Eisenbahnbediensteten (Abbildung 1) und forderte diesen weiters auf, sich mit seinem Ausweis auszuweisen, um eine eindeutige Identifikation (sein Nachname war auf dem Schild nur abgekürzt ersichtlich) zu ermöglichen.
XXXX
Abbildung 1
Dem entgegnete der Eisenbahnbedienstete, zunächst den Ausweis des Beschwerdeführers sehen zu wollen, der sich daraufhin unverzüglich auswies; es erfolgte eine Aufnahme der Daten des Beschwerdeführers für eine Meldung. Nach der neuerlichen Aufforderung des Beschwerdeführers, sich auszuweisen, um seine Daten aufnehmen zu können, hielt der Eisenbahnbedienstete dem Beschwerdeführer seinen Berechtigungsausweis als Eisenbahnaufsichtsorgan (Abbildungen 2 und 3) – ohne ihn aus der Hand zu geben – in Gesprächsdistanz kurz vor. Der Beschwerdeführer hatte dabei Sicht auf das darauf befindliche Lichtbild, auf dem der Eisenbahnbedienstete zwar jünger aussieht, aber erkennbar ist, dass es sich nicht um eine vom Eisenbahnbediensteten verschiedene Person handelt; der Beschwerdeführer nahm den Dienstausweis in Scheckkartenformat als „relativ offiziell“ wahr.
XXXX
Abbildung 2 (Vorderseite)
XXXX
Abbildung 3 (Rückseite)
Der Beschwerdeführer teilte dem Eisenbahnbediensteten mit, dass er außer dem Foto nichts habe erkennen können, woraufhin der Eisenbahnbedienstete ihn aufforderte, den Zug in der Station XXXX zu verlassen; in diesem Kontext erwähnte der Eisenbahnbedienstete, Eisenbahnaufsichtsorgan zu sein. Nachdem der Beschwerdeführer wiederholte, den Ausweis des Eisenbahnbediensteten sehen zu wollen, forderte der Eisenbahnbedienstete diesen auf, sofort, d.h. bereits in der Station XXXX , den Zug zu verlassen, und kündigte – nachdem der Beschwerdeführer zwei weitere Male nach dem Ausweis fragte – an, dass die Polizei bei Zuwiderhandeln in der Station auf den Beschwerdeführer warten könne.
Die Ausstiegsorte wurden vom Eisenbahnbediensteten so gewählt, dass dem Beschwerdeführer eine Weiterfahrt mit einem anderen Zug binnen kurzer Zeit möglich war.
1.4. Der Beschwerdeführer, dem bewusst war, dass der Eisenbahnbedienstete ihn tatsächlich hätte festnehmen können, weil ein Befehl eines Hoheitsorgans zu befolgen ist, sollte dieser auch rechtswidrig sein, stieg zusammen mit XXXX in der Station XXXX (Zugankunft: XXXX Uhr) aus dem Zug aus.
1.5. Es wird festgestellt, dass sich im Zusammenhang mit der Fahrkartenkontrolle der XXXX zwischen dem Eisenbahnbediensteten und dem Beschwerdeführer eine hitzige Diskussion entwickelte. Während der Eisenbahnbedienstete mit dem Fortschreiten des insgesamt zwischen 15 und 29 Minuten andauernden Gespräches bloß bestimmter im Tonfall wurde, wurde der Beschwerdeführer dem Eisenbahnbediensteten gegenüber sehr laut. Seinen Höhepunkt erreichte der Konflikt zwischen den Stationen XXXX und XXXX , wobei dabei auch die Fahrtausschlüsse ausgesprochen wurden.
Der Beschwerdeführer störte mit seiner lautstarken Ausdrucksweise das Wohlbefinden der anderen Fahrgäste im Zugabteil (ca. 10 bis 15 Personen), wobei dies einige dem Eisenbahnbediensteten gegenüber später kundtaten. Es beeinträchtigte aber auch die Konzentration des Eisenbahnbediensteten bei der Arbeitsverrichtung. Infolge der Diskussion mit dem Beschwerdeführer, der sich der Eisenbahnbedienstete nur schwer entziehen konnte, wurde der Eisenbahnbedienstete überdies in der Wahrnehmung seiner sonstigen Aufgaben behindert.
Durch den Vorfall kam es zu einer um drei Minuten verzögerten Abfahrt aus der Station XXXX (tatsächliche Zugabfahrt um XXXX Uhr anstelle von XXXX Uhr).
1.6. Die Geschehnisse wurden von XXXX , einem unbeteiligten Fahrgast in Sichtweite im selben Zugabteil, die in der Station XXXX zugestiegen war, ab diesem Zeitpunkt beobachtet.
2. Beweiswürdigung
2.1. Feststellungen unter Pkt. II.1.1., II.1.2. und II.1.6.
Die Feststellungen unter Pkt. II.1.1. und II.1.2. ergeben sich aus dem Inhalt der vom Beschwerdeführer und der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen (Beschwerde, XXXX -Protokoll zu den Zugverspätungen, Foto des Namensschildes des Eisenbahnbediensteten, Fahrkarte des Beschwerdeführers, Bescheinigung gemäß § 20 EisbEPV etc.) sowie den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, des Eisenbahnbediensteten und der XXXX in den beiden Beschwerdeverhandlungen.
Dass der Eisenbahnbedienstete erst kurz vor dem Bahnhofsbereich XXXX über das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX aufgeklärt wurde, legte dieser überzeugend im Zuge seiner Einvernahme dar (1. VP, Seite 11f, Z1: „[…] Ich ging davon aus, weil sie miteinander gesprochen haben und miteinander eingestiegen sind, dass der BF der Sohn oder Gatte der Dame war, das heißt, dass sie miteinander in einer Beziehung stehen. […] Kurz vor dem Eintreffen im Bahnhofsbereich XXXX wurde mir mitgeteilt, dass der BF der Dame nur das Ticket am Automaten gekauft hatte und das Falsche gekauft hatte. Die zwei Personen kannten sich offensichtlich gar nicht. Sie haben anscheinend zu wenig darüber gesprochen, er hat ein Ticket mit Vorteilscard gekauft, sie hat das gar nicht verstanden. […]“) und steht im Einklang mit den Beobachtungen der in der Station XXXX hinzugestiegenen XXXX (1. VP, Seite 25: „Z3: Ich kann mich erinnern an eine Frau, die der deutschen Sprache nicht mächtig war. Dass dieser besagte Herr ihr einen Fahrschein organisiert hat, das habe ich in diesem lautem Gewurschtel mitbekommen.“). Diese ist ein am verfahrensgegenständlichen Vorfall unbeteiligter Fahrgast, deren Daten als Zeugin der Eisenbahnbedienstete danach aufnahm.
Dass diese in der Station in XXXX zugestiegen war und die Geschehnisse ab diesem Zeitpunkt in Sichtweite im selben Zugabteil beobachtete (Feststellung unter Pkt. II.1.6.), gab diese überzeugend in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an (1. VP, S. 24ff).
2.2. Feststellungen unter Pkt. II.1.3.
Dass der Beschwerdeführer eine Beschwerde ankündigte, ergibt sich insbesondere aus seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (1. VP, S. 4f: „BF: […] Daraufhin hat Z1 geantwortet, ‚wenn Sie ein Problem mit meiner Vorgehensweise haben, können Sie gerne eine Beschwerde an die XXXX schreiben, das wird sicher ‚gewissenhaft‘ bearbeitet und ‚ernstgenommen‘‘. Daraufhin habe ich zu ihm gesagt, ‚wenn Sie mir das so empfehlen, werde ich diese Vorgehensweise wählen, lassen Sie mich dazu bitte Ihr Namensschild fotografieren‘. Dann habe ich sein Namensschild fotografiert, das war problemlos. Dann habe ich ihn um seinen vollständigen Namen und um seinen Ausweis gebeten. […]“) bzw. aus der Beschwerde (S. 3: „[…] Schließlich meinte [der Eisenbahnbedienstete] […] falls ich ein Problem habe, solle ich eine Beschwerde an die XXXX verfassen. Auf diese Aufforderung hin fotografierte ich das an der Dienstkleidung des Zugbegleiters befestigte Namensschild […]“).
Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer das Namensschild des Eisenbahnbediensteten fotografierte und sich beide gegenseitig zum Ausweisen aufforderten, wobei es dem Beschwerdeführer vorrangig darum ging, den vollständigen Namen des Eisenbahnbediensteten zu erlangen, basieren auf den Ausführungen in der Beschwerde (S. 3) sowie den mit diesen im Einklang stehenden Angaben des einvernommenen Beschwerdeführers und des befragten Eisenbahnbediensteten (vgl. insbes. auch Beschwerde, S. 3: „[…] Nachdem der Name auf dem Namensschild jedoch nur abgekürzt ausgewiesen war, forderte ich [den Eisenbahnbediensteten] auf, sich auszuweisen, um eine eindeutige Identifikation zu ermöglichen. […] Dann forderte ich ihn auf, mir seinen Ausweis zu zeigen, damit ich seine Daten aufnehmen kann. […]“). Abweichend zum Beschwerdeführer gab der Eisenbahnbedienstete einzig an, dass der Beschwerdeführer neben dem Namensschild auch seinen Dienstausweis fotografiert habe (1. VP, Seite 12: „Z1: […] Meinen Dienstausweis und mein Namensschild fotografierte er. […]“). Diesem Vorbringen schenkt das Bundesverwaltungsgericht keinen Glauben, zumal der Eisenbahnbedienstete in der EBQS-Meldung vom XXXX , die zeitnah nach dem Vorfall verfasst wurde und damit aussagekräftiger ist, nur das Fotografieren des Namensschildes festhielt.
Der Eisenbahnbedienstete gab vor dem Hintergrund, dass Personen des „Betriebsdienstes“, d.h. praktisch alle Betriebsbediensteten, wahrgenommene Unregelmäßigkeiten in betrieblichen Meldungen festzuhalten haben (vgl. § 23 Abs. 3 Z 5 EisbEPV) und der Beschwerdeführer eine Beschwerde ankündigte, glaubwürdig an, die Daten des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt für eine Meldung darüber (1. VP, Seite 12: „Z1: […] Bei der Eisenbahn ist es so, wenn ein Vorfall im Zug ist, soll das gemeldet werden. Daher habe ich ihn um seinen Ausweis gebeten, nachdem er bereits nach meinem gefragt hatte. […]“; 1. VP, Seite 13: „Z1: […] Danach habe ich ihn um seinen Ausweis gebeten, um die Daten für eine Meldung aufzunehmen. […]“) und nicht etwa für die Anzeige strafbarer Handlungen aufgenommen zu haben.
Der Beschwerdeführer, der Eisenbahnbedienstete und XXXX schilderten einhellig, dass vom Eisenbahnbediensteten der Berechtigungsausweis als Eisenbahnaufsichtsorgan in Gesprächsdistanz vorgezeigt wurde. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, den dargebotenen Ausweis für „relativ offiziell“ gehalten und beim Vorhalten jedenfalls das darauf befindliche Foto gesehen zu haben (1. VP, Seite 9: „RI: Welche Daten des EAO-Ausweises haben Sie beim Vorzeigen erkennen können? BF: Es war sehr kurz. Ich habe nur das Foto gesehen. Das war so ein Scheckkartenformat und hat relativ offiziell ausgeschaut.“). Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde, der Eisenbahnbedienstete sei auf dem Lichtbild unerkenntlich gewesen (Beschwerde, Seite 3); das Bundesverwaltungsgericht kommt nach der persönlichen Einvernahme des Eisenbahnbediensteten und einer Gegenüberstellung mit dem vorgelegten Dienstausweis zum Ergebnis, dass der Eisenbahnbedienstete zwar auf dem Bild tatsächlich jünger aussieht, jedoch ersichtlich ist, dass keine andere Person als der Eisenbahnbedienstete abgebildet ist.
Da die Aussagen des Beschwerdeführers und der befragten Zeugen zur konkreten Dauer des Vorhaltens des Ausweises und dazu, welche Daten (über das Lichtbild hinaus noch) in dieser Zeit zu erkennen waren bzw. (un)absichtlich abgedeckt wurden, stark variierten, konnte nur eine Feststellung dahingehend getroffen werden, dass der Ausweis für eine geringe zeitliche Dauer vorgezeigt wurde (vgl. Beschwerde, Seite 3: „Er holte seinen Ausweis heraus und sagte, dass er mir diesen sicher nicht in die Hand geben werde. Daraufhin hielt er diesen in einem Abstand von ca einem Meter für 1-2 Sekunden vor mich, wobei er mit den Fingern sämtliche Daten bis auf das Foto abdeckte, was er damit kommentierte, dass er sich bestimmt nicht die Tür zuhause eintreten lassen wolle. Für mich war lediglich das Foto des Ausweises für kurze Zeit sichtbar.“; 1. VP, Seite 8f: „RI: Welche Daten des EAO-Ausweises haben Sie beim Vorzeigen erkennen können? BF: Es war sehr kurz. Ich habe nur das Foto gesehen. Das war so ein Scheckkartenformat und hat relativ offiziell ausgeschaut.“; EBQS-Meldung vom XXXX : „Ich zeigte diesen vor gab ihn aber nicht aus der Hand: da steht ja auch mein Geb Datum drauf, Namensschild zu tragen provoziert Häufung an Beschwerden.“; 1. VP, Seite 15: „RI: Wie lange haben Sie den Ausweis dem BF vorgehalten? Z1: Lang genug, dass er sich alles notieren oder auswendig lernen konnte. RI: Der BF hat gesagt, Sie haben den Ausweis so abgedeckt, dass man nur das Foto sehen konnte. Z1: Das war nicht absichtlich oder bewusst, daran kann ich mich nicht erinnern. Er hat auch mein Namensschild fotografiert, da steht auch eine Art Kassennummer darauf. Damit bin ich eindeutig identifizierbar. RI: Ihrer Meinung nach konnte der BF alle Daten auf Ihrem Ausweis sehen? Z1: Er hat das nicht beanstandet, dass etwas fehlerhaft sei. Ich hielt die Karte in meiner Hand, ich wollte sie ihm nicht gegeben, damit er nicht damit aussteigt.“; 2. VP, Seite 4: „Z2: […] Z1 hat seinen Ausweis aus seiner Tasche geholt und hielt ihn eine Sekunde her und hat ihn dann gleich wieder eingesteckt. […]“; 2. VP, Seite 6: „RI: Der Z1 hat dem BF seinen EAO-Ausweis vorgezeigt: Welche Daten waren ersichtlich? Z2: So nahe war ich nicht, ich konnte das nicht sehen. RI: Wie lange wurde der Ausweis vorgehalten? Z2: Er hat ihn nur kurz hingehalten, er wollte wohl nur zeigen, dass er ihn hat. Z2 macht eine Handbewegung von einer imaginären Brusttasche nach vor und gleich wieder zurück.“).
Dass bzw. wie oft der Beschwerdeführer den Eisenbahnbediensteten in weiterer Folge aufforderte, seinen Ausweis vorzuzeigen, ergibt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde (S. 3), dem die Aussagen in der mündlichen Verhandlung von Beschwerdeführer (1. VP, S. 5) und Eisenbahnbediensteten (1. VP, S. 11f) nicht entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer (insbesondere Beschwerde, Seite 3) und der Eisenbahnbedienstete (EBQS-Meldung vom XXXX : „Fahrtausschluss gegen Herrn ausgesprochen und seine Daten aufgenommen.“; 1. VP, Seite 15: „RI: Der BF hat vorgebracht, dass Sie zwei Fahrtausschlüsse gegen den BF verfügt haben, nämlich eine Anordnung zum Verlassen des Zuges in der Station XXXX und eine Anordnung zum sofortigen Verlassen des Zuges in der Station XXXX ? Z1: Es war definitiv nur ein Fahrtausschluss.“) erteilten konträre Auskünfte dazu, wie oft der Beschwerdeführer zum Verlassen des Zuges aufgefordert wurde. Ausschlaggebend für die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Feststellung zum Vorliegen von zwei Beförderungsausschlüssen war, dass sich die Aussage der ebenfalls am gesamten Gespräch beteiligten XXXX mit jener des Beschwerdeführers deckte, die – wie der Beschwerdeführer – von zwei Fahrtausschlüssen sprach (2. VP, Seite 5: „RI: Hat Z1 ein oder zwei Anordnungen zum Verlassens des Zuges ausgesprochen? Z2: Ich glaube zwei Mal.“).
Dass das Wort „Eisenbahnaufsichtsorgan“ während des Gesprächs fiel, gründet auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers (Beschwerde, Seite 3, wobei der Beschwerdeführer hier noch von einer zweimaligen Berufung auf die Eigenschaft sprach), des Eisenbahnbediensteten (1. VP, Seite 14: „RI: Haben Sie sich bei den gesetzten Handlungen auf Ihre Eigenschaft als EAO berufen? Z1: […] Ich erwähnte jedoch, das war ein Fehler, dass ich ein EAO bin. […]“) und der XXXX (2. VP, Seite 5: „RI: Zu welchem Zeitpunkt hat sich der Z1 als EAO zu erkennen gegeben? (Identitätsfeststellung, erste oder zweite Anordnung zum Verlassens des Zuges) Z2: Ja so ein ähnliches Wort hat er gesagt. Ich weiß nicht, was das Wort bedeutet, aber das hat er gesagt.“). Das Bundesverwaltungsgericht geht auf der Grundlage der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, der XXXX und des Eisenbahnbediensteten in der mündlichen Verhandlung (s. die entsprechenden Zitate im Folgenden) davon aus, dass die Erwähnung der Eigenschaft als Eisenbahnaufsichtsorgan während des Gesprächs einmal, jedoch nicht zweimal fiel.
Die Feststellung, dass die Eigenschaft als Eisenbahnaufsichtsorgan im Zusammenhang mit dem ersten Beförderungsausschluss Erwähnung fand, stützt sich auf die überzeugende Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, der sich noch genau erinnern konnte, auf welchen seiner Sätze mit der Anmerkung zur Stellung als Eisenbahnaufsichtsorgan vom Eisenbahnbediensteten reagiert wurde (1. VP, Seite 7: „RI: Hat sich der Z1 bei allen Handlungen auf seine Eigenschaft als EAO berufen? BF: Ja. RI: Inwieweit hat er das getan? Er hat es einmal ganz ausdrücklich gesagt, nämlich sehr auffallend korrekt in dieser Situation. Auf meine Aussage hin, ‚Ich hätte nur einen jungen Burschen erkannt‘ hat er gesagt ‚Ich bin EAO und verbiete Ihnen die Weiterfahrt mit diesem Zug ab XXXX ‘.“). Diese Auskunft deckt sich darüber hinaus mit den Ausführungen der XXXX , wonach der Eisenbahnbedienstete das Wort zu jenem Zeitpunkt benutzt habe, als der Beförderungsausschluss entschieden worden sei (2. VP, Seite 5: „RI: Zu welchem Zeitpunkt hat sich der Z1 als EAO zu erkennen gegeben? [Identitätsfeststellung, erste oder zweite Anordnung zum Verlassens des Zuges] Z2: Ja so ein ähnliches Wort hat er gesagt. Ich weiß nicht, was das Wort bedeutet, aber das hat er gesagt. R: Wissen Sie, wann dieses Wort gefallen ist? Z2: Ich glaube, als er entschieden hat, uns rauszuschmeißen. RI: Wissen Sie noch, wann das Wort EAO gefallen ist, war das zwischen den Stationen XXXX und XXXX , oder zu einem anderen Zeitpunkt? Z2: XXXX ist, wo wir ausgestiegen sind, und bevor wir ausgestiegen sind, hat er es davor im Zug gesagt.“). Der Eisenbahnbedienstete betonte zwar, dass die Aufforderung zum Verlassen des Zuges nicht aufgrund seiner Tätigkeit als Eisenbahnaufsichtsorgan ausgesprochen worden sei, gestand aber zu, dass die Eigenschaft als Eisenbahnaufsichtsorgan zwischen den Stationen XXXX und XXXX (und damit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den Beförderungsausschlüssen) erwähnt worden sei (1. VP, Seite 13: „RI: War das vor dem Zugausschluss? Z1: An das kann ich mich nicht erinnern. Es war eher am Schluss, aber nicht aufgrund des Fahrtausschlusses. Es war auf die Frage ‚Wer bin ich überhaupt‘.“; 1. VP, Seite 19: „RI: Das Wort EAO ist erst gefallen, nachdem Sie den Fahrtauschluss ausgesprochen haben? Z1: An das könnte ich mich so erinnern, ja. Ich möchte festhalten, dass der Fahrtauschluss nicht aufgrund meiner Tätigkeit als EAO ausgesprochen wurde.“; 1. VP, Seiten 22 f: „BFV: Ich möchte gerne auf den Zeitpunkt zurückkommen, zu dem Sie das Wort EAO ausgesprochen haben. War das, wie Sie an einer Stelle gesagt haben, zwischen den Stationen XXXX und XXXX , oder zu einem anderen Zeitpunkt? Z1: Meiner Wahrnehmung nach war das zwischen dem Bahnhof XXXX und XXXX . Es ist schon lange her.“).
Da sowohl der Beschwerdeführer (Beschwerde, Seite 3), als auch XXXX (2. VP, Seite 4: „Z2: […] Dann hat irgendwie der Z1 gesagt, dass er Macht hat, die Polizei rufen kann, […]“; 2. VP, Seite 7: „RI: Hat Z1 damit gedroht, die Polizei zu rufen bzw. mit BF auf diese zu warten? Dh, ist konkret das Wort ‚Polizei‘ gefallen? Z2: Ja. Er hat ‚Polizei‘ gesagt.“) übereinstimmend davon berichteten, dass der Eisenbahnbedienstete mit dem Hinzuziehen der Polizei gedroht habe, und sich dieser selbst nicht mehr genau an die Geschehnisse erinnern konnte (1. VP, Seite 22: „BFV: Haben Sie dem BF mit der Polizei gedroht? Z1: Gedroht sicher nicht. Ob ich die Polizei im Endeffekt hinzugezogen hätte, hätte ich mir überlegen müssen. Ob ich das Wort Polizei erwähnt habe, daran kann ich mich heute nicht mehr erinnern.“), war den Wahrnehmungen des Beschwerdeführers und der XXXX höhere Glaubwürdigkeit zu attestieren.
Der Eisenbahnbedienstete vermittelte dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig, die Zugausschlüsse so ausgesprochen zu haben, dass dem Beschwerdeführer eine baldige Weiterfahrt möglich war (1. VP, Seite 13: Z1: „[…] Ich dachte mir, fünf Minuten später kommt eine S-Bahn, und wenn der BF weiterreisen möchte, kann er diese benützen.“; 1. VP, Seite 16: „Ich dachte, der BF hatte die Möglichkeit, in XXXX oder am XXXX oder am XXXX in einen späteren Zug umzusteigen, ich dachte mir nichts Böses dabei.“); der Beschwerdeführer trat dieser Aussage nicht entgegen.
2.3. Feststellungen unter Pkt. II.1.4.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Stellung des Eisenbahnbediensteten als Eisenbahnaufsichtsorgan bewusst sowie die ihm dadurch zustehenden Befugnisse bekannt gewesen sind, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (1. VP, Seite 8: „BF: Er hätte mich festnehmen können, das war mir auch bewusst, zumal mir die Festnahmebefugnis von EAOs auch zu diesem Zeitpunkt schon bekannt war. Ich wusste auch, dass ein, wenngleich rechtswidriger, aber dennoch vorliegender Befehl eines Hoheitsorgans zu befolgen ist.“).
2.4. Feststellungen unter Pkt. II.1.5.
Im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers und des Eisenbahnbediensteten während ihrer Diskussion im Zusammenhang mit der Fahrkartenkontrolle der XXXX wurden stark divergierende Aussagen gemacht:
So brachte der Beschwerdeführer vor, dass er lediglich seinen Rechtsstandpunkt „in einem angemessenen Tonfall und in gemäßigter Lautstärke“ dargelegt habe; er sei gegenüber dem einschreitenden Organ nicht unangemessen laut geworden (Beschwerde, Seite 8; Stellungnahme vom XXXX , Seite 1f; 1. VP, Seite 9: „RI: Wie würden Sie Ihr Verhalten gegenüber dem Z1 von der Fahrscheinkontrolle bis zum Aussteigen aus dem Zug beschreiben? BF: Angemessen, meiner Ansicht nach. Auf Nachfrage der RI gebe ich an, in angemessener Lautstärke, nicht laut. Ich habe ihm ruhig versucht, die Situation zu erklären und habe ihn gebeten, mit XXXX Milde walten zu lassen bzw. nach Möglichkeit auf einen normalen Fahrschein aufzahlen zu lassen. Ich war ruhig. Ich war auch höflich. Ich war zu Beginn perplex, weil ich bereits beim ersten Mal die Sache aufklären wollte, da war ich verwundert über den unhöflichen Ton des Z1 und die Aussage ‚Die Dame ist erwachsen, Sie brauchen sich nicht einmischen‘.“) und sei vielmehr der Eisenbahnbedienstete immer unangenehmer geworden (1. VP, Seite 9: „RI: Wie ist der Z1 Ihnen gegenüber aufgetreten? BF: Zu Beginn relativ schroff. Er ist dann zunehmend lauter geworden. Besonders, nachdem er seinen Ausweis hergezeigt hat bzw. nachdem ich ihn nochmals gebeten habe, seinen Ausweis vorzuzeigen.“). Diese Angaben wurden von XXXX bestätigt (2. VP, Seite 6: „RI: Wie würden Sie das Verhalten des BF gegenüber dem Z1 während des gesamten Gespräches beschreiben? Z2: Ruhig, also ganz normal und vernünftig. RI: Ist der BF laut geworden? Hat er den Z1 z.B. auch beschimpft? Z2: Nein, überhaupt nicht.“; 2. VP, Seite 6: „RI: Wie hat sich der Z1 verhalten? Z2: Für mich hat er sich ziemlich persönlich benommen, nicht so, als würde er nur seine Arbeit/seinen Beruf machen. RI: Ist der Z1 laut geworden? Z2: Nicht sehr, aber eher, ja.“; 2. VP, Seite 8: „BFV: Wie schätzen Sie den Tonfall und die Laustärke des Z1 ein? Z2: Für mich klang es sehr unhöflich und ein bisschen herabsehend.“), die auch anmerkte, dass das beschriebene Verhalten des Eisenbahnbediensteten nicht nur konkret gegenüber dem Beschwerdeführer vorgelegen sei (2. VP, Seite 8: „BFV: Und diese herablassende Art hat er gegenüber Ihnen, aber auch gegenüber dem BF gezeigt? Z2: Ja.“).
Dagegen hielt der Eisenbahnbedienstete in der EBQS-Meldung fest (EBQS-Meldung vom XXXX : „Reisender mischt sich in Kundengespräch ein; droht mir offen mit Beschwerde als ich der Dame welcher er einen Fahrschein mitVc Ermössigung kaufte eine Fgn ausstellen wollte. […] Der mit der Reisenden eingestiegenen Dame beschwerte sich lautstark über mich und wiegelte Reisende gegen mich auf. Dies gelang ihm nicht. […] 3 Minuten XXXX ab XXXX verspätet wegen dem ständig provozierenden Mannes. […] massive öffentlich Rufschädigung des Zubs im Zug“) und gab diese Eindrücke auch bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung wieder; er selbst sei bestimmter im Ton geworden, um seinen Worten Nachdruck zu verleihen (1. VP, Seite 12: „Z1: […] Er fiel mir immer ins Wort, er ließ mich nicht aussprechen. Dann waren wir schon eine Station vor XXXX , ca. XXXX . Es kamen immer wieder Anfeindungen, sowie ich es schon erwähnt habe, an den Wortlaut kann ich mich nicht mehr erinnern. Aufgrund der Anfeindungen entschied ich mich, es mit der Dame nicht auf die kulante Art zu regeln und von einer Fahrgeldnachforderung abzusehen, sondern ich machte meiner Arbeit weiter. Das Gespräch entwickelte sich immer weiter, es wurde immer lauter. Es war eine lautstarke Diskussion. Manche Leute fühlten sich meiner Meinung nach im Zug schon gestört, wobei die Dame, die keinen gültigen Fahrschein besaß, sich dabei rausgehalten und kein Wort gesagt hat. Ich hatte den Eindruck, es war ihr peinlich. […] Die Diskussion war aber schon so zerrüttet. Aufgrund von meiner Tätigkeit als Zugbegleiter habe ich gegen den BF den Fahrausschluss ausgesprochen. […] Aufgrund der ständigen Anfeindungen sprach ich den Zugausschluss nach XXXX aus, weil es ganz einfach laut geworden ist. Ich wollte, dass die Ordnung und Sicherheit im Zug wiederhergestellt ist. Ich bemerkte auch, dass sich einige Reisende belästigt gefühlt haben.“; 1. VP, Seite 16: „RI: Wie hat sich der BF Ihnen gegenüber beim gesamten Vorfall verhalten? Z1: Mir gegenüber sehr angriffig. Mit Anfeindungen mir gegenüber. Mit Aussagen wie ‚Man merkt aber, Ihnen macht Ihre Arbeit aber sehr ‚Spaß‘‘. Als ich darauf antwortete ‚Ich mache hier nur meine Arbeit‘ oder ‚Bitte lassen Sie mich meine Arbeit machen‘, sagte er, ‚vor einigen Jahren haben sie ja auch nur ihre Arbeit gemacht‘ als Anspielung auf die Kriegszeit. An den ganz genauen Wortlaut kann ich mich nicht mehr erinnern. RI: Ist er laut geworden? Hat er Sie z.B. auch beschimpft? Z1: Ja, er ist laut geworden. Er hat sich in der Wortwahl aber sehr gewandt ausgedrückt. Es folgten keine derben Ausrücke wie ‚Trottel‘, aber sehr menschenunwürdig, auch ein Schaffner hat eine Seele.“; 1. VP, Seite 17: „RI: Wie sind Sie dem BF gegenüber aufgetreten? Z1: Ganz ehrlich, wie ich mich erinnern kann, wurde ich im Ton bestimmter. Laut, das weiß ich nicht mehr, aber bestimmter im Tonfall. Ich muss mich ja auch durchsetzen können und ein gewisses Auftreten haben, wenn ich einen Fahrtauschluss ausspreche. Wie soll man sich auch verhalten, wenn einem jemand permanent ins Wort fällt und einen unterbricht. Da muss man ja bestimmter werden.“).
Gegenständlicher Entscheidung werden vom Bundesverwaltungsgericht die diesbezüglichen Schilderungen des Eisenbahnbediensteten zugrunde gelegt, da diese durch die Zeugenaussagen der XXXX – unter Wahrheitspflicht und der Strafsanktionsdrohung des § 289 StGB stehend – gestützt werden, die ebenfalls dem Beschwerdeführer ein unangenehm bzw. unangebracht sehr lautes und dem Eisenbahnbediensteten ein mit seinem Beruf konform gehendes Verhalten zuschrieb (1. VP, Seite 25: „RI: Schildern Sie Ihre Wahrnehmungen zur Situation. Was ist zwischen dem BF und dem Z1 vorgefallen? Z3: Ich kann mich erinnern an eine Frau, die der deutschen Sprache nicht mächtig war. Dass dieser besagte Herr ihr einen Fahrschein organisiert hat, das habe ich in diesem lautem Gewurschtel mitbekommen. Irgendwann wurde das lauter und lauter und ist eskaliert das Ganze. Der Herr hat sich für den Fahrschein der Dame eingesetzt. Was mir unangenehm aufgefallen ist, dass er sehr laut war. Und er war dann irgendwann nicht mehr da. Er muss wohl des Zuges verwiesen worden sein, sonst wäre ich wohl nicht hier. Was zwischen den beiden Herrn vorgefallen ist, kann ich nicht aussagen. Dann habe ich den Schaffner gefragt, was da los ist, was das für ein Wirbel ist. Ich wollte schließlich auch nach Hause und war schon etwas genervt, was mir auch zusteht. Dann habe ich ihn gefragt, und er hat mich nur freundlich gefragt, ob ich das, was ich jetzt wahrgenommen habe, wenn es zu einer Verhandlung kommt, er hatte das wohl im Gespür und hat eigentlich nur dafür gesorgt, dass es weitergeht; er hatte mich deswegen nach meinen Daten gefragt. Auch andere hätten sie ihm genannt, auch andere haben gefragt, was da eigentlich los ist, und waren etwas verunsichert über den Vorfall.“; 1. VP, Seiten 25 f: „RI: Wie würden Sie das Verhalten des BF gegenüber dem Z1 während des gesamten Gespräches beschreiben? Z3: Ich habe nur gesagt, laut, unangenehm laut, unangebracht laut. RI: Und das Verhalten von Z1? Z3: Er ist seiner Arbeit nachgegangen. RI: War der unangebracht laut? Z3: Nein, ich habe nur bemerkt, dass der BF laut war. RI: Haben Sie oder andere Mitfahrende im Zug sich durch das Gespräch gestört gefühlt? Z3: Ja.“; 1. VP, Seite 27: „BFV: Sie hatten den Eindruck, dass der BF wäre unangebracht laut gewesen. Z3: Nicht den Eindruck, es war so. Es hat sich plötzlich so aufgeschaukelt.“).
Die Glaubwürdigkeit der Aussage der XXXX wird dabei vom Bundesverwaltungsgericht höher als die des Beschwerdeführers und der XXXX eingeschätzt, weil diese gänzlich unbeteiligt am Geschehen war, in keinerlei Interessenskonflikt steht und zudem auch während des Vorfalls nicht (emotional) involviert war und aus diesem Grunde die Begebenheiten mit unbeteiligtem innerem Abstand und in diesem Sinne objektiv verfolgte und wiedergeben konnte. Auch in der Verhandlung brachte die Zeugin überzeugend zum Ausdruck, dass sie keinerlei weitere Interessen oder Motivation habe als jene, lediglich ihre Wahrnehmungen zum Vorfall zu schildern (1. VP, Seite 24f: „RI: Können Sie sich an den BF und die Geschehnisse am XXXX nach XXXX Uhr im XXXX -Zug XXXX in Fahrtrichtung XXXX erinnern? Z3: Ja. Vereinzelt. Das, was ich weiß, kann ich aussagen. […] Punkt. Mehr kann ich nicht aussagen.“; 1. VP, Seite 26: „BF: Haben Sie den Z1 schon öfters im Zug gesehen? Z3. Nein, das erste Mal. Ich kenne den Herrn überhaupt nicht. Ich habe ihn hier erst wiedergesehen.“). Für den Umstand, dass der Beschwerdeführer tatsächlich sehr laut war, spricht auch, dass sich XXXX auch noch nach eineinhalb Jahren daran erinnern konnte; dies, obwohl dieses Geschehen keinerlei Bedeutung oder Auswirkung in ihrem Leben hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund und der diesbezüglichen Aussage der XXXX auch davon aus, dass der Eisenbahnbedienstete bloß bestimmter im Tonfall, nicht aber laut wurde.
Dass XXXX erst in der Station XXXX zustieg und damit nur einem Teil des Gespräches beiwohnte (Zugankunft in der Station XXXX um XXXX Uhr, Zugabfahrt aus der Station XXXX um XXXX Uhr, d.h. sieben Minuten; 1. VP, Seite 24: „RI: Bei welcher Station sind Sie in den Zug eingestiegen? Z3: XXXX , weil es auf dem Weg von der Arbeit nach Hause war.“; 1. VP, Seite 24: „RI: Waren Sie beim gesamten Gespräch anwesend? Z3: Nein. Ich habe nur das Laute mitbekommen, die laute Akustik, und ein bisschen Kleinigkeiten.“; 1. VP, Seite 27: „BFV: Sie sind am Bahnhof XXXX in den Zug eingestiegen. Z3: Ja. BFV: Der BF musste den Zug am XXXX verlassen. Das ist die Station danach. Das heißt, Sie haben nur sehr kurze Zeit diesen Vorfall mitbekommen? Z3: Schon ein bisschen länger. Es war schon länger laut. Das waren nicht nur 3 Minuten.“) ändert nichts an dieser Beurteilung, da diese Zeit ausreichend war, um sich ein Bild über die Situation und das Verhalten von Eisenbahnbedienstetem und Beschwerdeführer zu machen. Die Zugausschlüsse wurden überdies erst zwischen den Stationen XXXX und XXXX ausgesprochen (s. dazu im Folgenden) und war damit das Verhalten des Eisenbahnbediensteten und des Beschwerdeführers gerade in diesem Zeitrahmen entscheidend.
Die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens wird auch nicht dadurch geschmälert, dass XXXX aussagte, dass es beim Einstieg noch keine Diskussion gegeben habe (1. VP, Seite 27: „BFV: Es ist aber nicht so, dass Sie eingestiegen sind und bereits eine Diskussion im Laufen war, sondern die Diskussion hat erst begonnen, nachdem Sie eingestiegen sind? Z3: Ja, ich bin in XXXX eingestiegen; als ich eingestiegen bin, gab es noch keine Diskussion, diese hat sich entwickelt, nachdem ich eingestiegen bin bzw. als ich gesessen bin bzw. im Zuge der Fahrt. Ich habe nur mitbekommen, dass es um einen Fahrschein ging, für eine Dame, die sich nicht ausdrücken konnte, und der Herr einen Fahrschein für sie gekauft hatte.“). Wie der Eisenbahnbedienstete plausibel und lebensnah erklärte, ist dieser Eindruck wohl durch die betrieblich bedingten Unterbrechungen des Gesprächs zustande gekommen (1. VP, Seite 28: „RI: Um zu verstehen, wie diese Diskussion zwischen Ihnen abgelaufen ist: War diese Diskussion durchgängig an einem Stück oder gab es Unterbrechungen, z.B. weil Sie bei einer Station den Zug abfertigen mussten? Z1: Das Gespräch wurde nur ausschließlich durch betriebliche Tätigkeiten meinerseits, z.B. Abfertigen des Zuges, unterbrochen.“). Dass die Diskussion ohne Unterbrechungen über die gesamte Zeitspanne verlaufen wäre, wie XXXX aussagte (2. VP, Seite 8: „RI: War das Gespräch zwischen BF und Z1 kontinuierlich, oder gab es Unterbrechungen dazwischen, zB weil der Z1 den Zug in einer Station abgefertigt hat? Z2: Es war in Einem durch.“), ist schon aufgrund der Tatsache, dass der Zug in den Stationen durch den Eisenbahnbediensteten abgefertigt werden musste, nicht anzunehmen.
Dass der Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Eisenbahnbediensteten den Höhepunkt zwischen den Stationen XXXX und XXXX erreichte, ergibt sich daraus, dass in diesem Zeitrahmen die Fahrtausschlüsse als Reaktion auf die Zuspitzung der Situation ausgesprochen wurden (vgl. Pkt. II.1.3 und II.2.2.). Diesen Zeitrahmen legte der Eisenbahnbedienstete in der mündlichen Verhandlung überzeugend dar (1. VP, Seite 11: „[…] bis zu dem von mir ausgesprochenen Fahrausschluss in Höhe XXXX oder XXXX . Ich denke, es war XXXX , dass ich den Fahrtauschluss ausgesprochen habe.“; 1. VP, Seite 13: „[…] Aufgrund der ständigen Anfeindungen sprach ich den Zugausschluss nach XXXX aus […]“; 1. VP, Seite 18: „Auf Nachfrage der RI gebe ich an, ich habe den Fahrtausschluss in XXXX ausgesprochen während der Fahrt, damit er am XXXX aussteigt.“) und steht dies auch nicht im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Seite 3).
Soweit der Beschwerdeführer (durch seinen Vertreter) versuchte, sein Verhalten damit zu relativieren, dass man laut werden könne, wenn man ungerechtfertigter Weise von einem Beförderungsausschluss bedroht werde (1. VP, Seite 27), wird auf Pkt. II.3.6. (a) der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Zudem würde dies in direktem Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, auf nochmalige Nachfrage der Richterin in der zweiten Verhandlung, zu keinem Zeitpunkt unangemessen laut gegenüber dem Eisenbahnbediensteten geworden zu sein, stehen (2. VP, S. 3: „RI an BF: In Verfolg zu Ihren Angaben in der letzten Verhandlung habe ich noch eine Frage an Sie: Sind Sie dem Z1 gegenüber am XXXX jemals laut geworden? BF: Laut nicht im Sinne von schreiend. Selbstverständlich, als ich zur Türe gegangen bin, da habe ich dann aufgrund des Abstandes lauter mit ihm gesprochen, aber ansonsten habe ich in ruhiger Lautstärke mit ihm kommuniziert.“).
Auch das Vorbringen dahingehend, dass der Eisenbahnbedienstete XXXX einfach den Differenzbetrag hätte aufzahlen lassen können (1. VP, Seite 21), geht fehl, weil der Eisenbahnbedienstete gemäß Pkt. A.3.2.2.1. iVm E.1.2. der XXXX -Beförderungsbedingungen bei einem ungültigen Ticket eine Fahrgeldnachforderung iHv EUR 105,00 auszustellen hatte. Pkt. A.3.2.4. der XXXX -Beförderungsbedingungen kam nicht zur Anwendung, weil XXXX ein Ticket mit sich führte und sich in Begleitung befand; der Eisenbahnbedienstete wurde erst später über das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX unterrichtet (s. dazu Pkt. II.1.2. und II.2.1.).
Der Beschwerdeführer brachte weiters sein Unverständnis zum Ausdruck, dass es den Eisenbahnbediensteten gestört habe, dass er zur Aufklärung habe beitragen wollen (1. VP, Seite 19). Diesbezüglich führte der Eisenbahnbedienstete nachvollziehbar aus, dass er das Kundengespräch mit XXXX geführt habe und daher in erster Linie an ihren Angaben interessiert gewesen sei (1. VP, Seite 19: „BF: Ich korrigiere auf sie hat Sie nicht verstanden. Warum hat Sie das gestört, dass ich diese Situation aufklären wollte? Z1: Ich widerspreche dem BF. Ich habe den Eindruck gehabt, die Dame versteht kein Deutsch oder versteht mich nicht. Daher habe ich die Brücke bauen wollen zur Dame. Mich hat gestört, dass sich der BF in das Kundengespräch einmischen wollte.“).
Dem Einwand, der Eisenbahnbedienstete habe XXXX alleine aufgrund ihrer Abstammung nach der XXXX -Vorteilscard gefragt ist, ist kein Erfolg beschieden, weil der Eisenbahnbedienstete laut Pkt. D.4.3.1.1. der XXXX -Beförderungsbedingungen alle Reisenden gleichermaßen zum Vorweis der XXXX -Vorteilscard aufzufordern hat, wenn diese die Berechtigung nicht schon unaufgefordert vorweisen (vgl. 1. VP, Seite 29: „BF: […] Auffällig ist meiner Meinung nach, wie ich in meiner Beschwerde an die XXXX angedeutet habe, XXXX habe sich gegenüber XXXX aufgrund ihrer Herkunft aus XXXX anders verhalten.“; 2. VP, Seite 4: „Z2: […] Dann habe ich das Gefühl gehabt, dass er – ich meine, es passiert hin und wieder, weil ich XXXX bin –, dass er extra noch kontrollieren wollte.“; 2. VP, Seite 5: „Z2: […] Ich möchte noch angeben, dass ich vorher gesagt habe, dass mein Eindruck war, dass Z1 mich etwas sekkieren wollte, weil er hat bei den anderen Leuten, etwa bei älteren Leuten, die Vorteilscard nicht verlangt, da hat er sich nur das Ticket angesehen; und bei mir hat er die Vorteilscard schon verlangt, weil bei mir wäre mein Ticket ja eigentlich das Richtige gewesen, wenn die Vorteilscard nicht abgelaufen gewesen wäre.“; 2. VP, Seite 9: „BehV: Wissen Sie, ob die anderen Personen, die kontrolliert worden sind, auch ein ermäßigtes Ticket hatten? Z2: Ja, weil einige auch alt ausgesehen haben, also jedenfalls nicht jung, und solche in der Regel ein ermäßigtes Ticket haben. RI: Sie haben aber nicht gesehen, welches Ticket diese hergezeigt haben? Z2: Der Herr saß nicht direkt neben mir, daher habe ich es nicht gesehen, aber er hat alt ausgesehen.“; 2. VP, Seite 10: „BFV: Darf ich nochmal zur Klarstellung fragen, ob ich Sie zuerst richtig verstanden habe: Von den anderen Personen, also auch von den älteren Personen, wurde niemand nach der Vorteilscard gefragt, nur Sie? Z2: Ja, genau.“).
Dass der Eisenbahnbedienstete bereits in der Vergangenheit mit einer Kündigungsandrohung konfrontiert war bzw. sich wiederholt rechtfertigen musste, lässt nicht den Schluss zu, dass er sich in der konkreten Situation fehlverhalten hätte, zumal dieser auch nachvollziehbar darlegte, dass er einen Beruf ausübt, der zu Konfliktsituationen und Beschwerden führen kann (1. VP, Seiten 16 f: „Z1: […] Aus diesem Grund war ich dankbar, dass eine mitreisende Dame mir bereitwillig nach dem Aussteigen des BF von sich aus, sie kam selber auf mich zu, ihre Daten gegeben hat, für den Fall etwaiger Repressalien seitens des BF gegenüber mir oder dem Unternehmen, dies kann ja bis zur Kündigung führen. Wenn man als Schaffner seine Arbeit aktiv macht, nicht wegschaut, dann eckt man eben manchmal an, und irgendwann glaubt einem die Firma nicht mehr. Ich wurde schon mit der Kündigung bedroht, vor einigen Jahren, aber auch aufgrund dieses Vorfalls. Aufgrund mancher Beschwerden, die bei der Firma eintreffen. Bevor man die Fahrgeldnachforderung bezahlt, beschwert man sich einfach. Das ist das leichteste. RI: Geht es anderen Zugbegleitern auch so? Z1: Ja, anderen geht es auch so, aber manche schauen da weg, oder mir wird unterstellt, ‚warum schaust du nicht weg‘. Ich musste mich schon mehrmals rechtfertigen. RI: Subjektiv betrachtet, passiert Ihnen das öfters, dass man sich über Sie beschwert? Z1: Ich bin ein eher jüngerer Schaffner. Ich bin jetzt elfeinhalb Jahre als Zugbegleiter tätig. Mir hat man schon öfter gesagt ‚du erhältst dich eh selber‘. Auf Nachfrage von RI gebe ich an, damit ist gemeint, dass man dem Unternehmen etwas bringt, das ist also in diesem Fall ein Lob gewesen. Im Umkehrschluss geht man aber davon aus, wenn man der Firma nicht mehr so viel bringt oder genug Beschwerden hat, dann ist man weg vom Fenster.“; 1. VP, Seite 24: „Z1: Ja, je mehr man seiner Arbeit als Schaffner nachkommt, desto mehr Beschwerden produziert man. Heutzutage ist es sehr leicht, eine Beschwerde zu erheben.“).
Ferner ändern auch die Ausführungen in der E-Mail vom XXXX , wonach sich die XXXX für die damalige Reaktion und Vorgehensweise des Kontrollorganes entschuldige und für die Ticketkosten aufkomme, nichts an den getroffenen Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers und des Eisenbahnbediensteten, die insbesondere aufgrund der Aussagen der Beteiligten in zwei mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht erstellt wurden, zumal das Schreiben vom Kundenservice des Eisenbahnverkehrsunternehmens stammt, das um Kundenzufriedenheit und dementsprechende Lösungen bemüht ist und sich – anders als das Bundesverwaltungsgericht – nicht einen persönlichen Eindruck aller Beteiligten und vom Vorfall durch deren Schilderungen verschaffte.
Zur Gesamtgesprächslänge ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese mit fünf bis zehn Minuten festlegte (1. VP, Seite 10: „RI: Wie lange hat das Gespräch [von der Kontrolle bis zum Aussteigen] insgesamt gedauert? BF: Nach meinem Gefühl 5 bis 10 Minuten.“) und der Eisenbahnbedienstete diese auf zwanzig Minuten schätzte (1. VP, Seite 11: „RI: Wie lange hat das Gespräch [von der Kontrolle bis zum Aussteigen des BF aus dem Zug] insgesamt gedauert? Z1: Das Gespräch war von der Kontrolle kurz nach XXXX bis zu dem von mir ausgesprochenen Fahrausschluss in Höhe XXXX oder XXXX . Ich denke, es war XXXX , dass ich den Fahrtauschluss ausgesprochen habe. Auf Nachfrage von RI gebe ich an, das waren ca. 20 Minuten.“) Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund folgender Überlegungen zu einer Gesprächsdauer zwischen 15 und 29 Minuten: Gemäß dem Beschwerdeführer begann die Kontrolle des Eisenbahnbediensteten am Bahnhof XXXX (Zugabfahrt um XXXX Uhr; Beschwerde, Seite 2; 1. VP, Seite 10: „RI: Bei welcher Station hat der Z1 mit der Fahrscheinkontrolle begonnen? BF: Ich denke, wir waren schon in XXXX .“), gemäß dem Eisenbahnbediensteten in XXXX (Zugabfahrt um XXXX Uhr; 1. VP, Seite 11: „RI: Bei welcher Station haben Sie die Fahrausweise des BF und seiner Begleitung begonnen zu kontrollieren? Z1: Ich glaube, dass der BF eingestiegen ist zwischen XXXX und XXXX .“; EBQS-Meldung vom XXXX : der Vorfall soll sich zwischen den Stationen XXXX und XXXX zugetragen haben). Bis zur Abfahrt des Zuges aus der Station XXXX um XXXX Uhr waren sohin 15 bis 29 Minuten vergangen.
Die Feststellung zur Anzahl der weiteren im Zugabteil anwesenden Personen erschließt sich aus den Angaben des Eisenbahnbediensteten (1. VP, Seite 17 f: „RI: Wie viele Personen waren mit Ihnen im Abteil? Z1: Es ist ein Doppelstockwagon. Der BF saß im unteren Stockwerk, da waren auch noch 10 bis 15 andere Leute. 9 andere Leute wollten mir den Ausweis zeigen, nach dem Aussteigen des BF, zum Bekräftigen des Fahrtauschlusses. Von den neun Damen nahm ich von der ersten Dame, die mir von sich aus entgegenkam, die Daten auf. Ich kannte die Dame nicht. Ich wollte den Zug weiterbefördern und nahm daher nur die Daten der einen Dame auf. Ich führte mit der Dame ein kurzes Gespräch und diese meinte, ‚Sie müssen ja etwas aushalten. Der ist ja frech geworden, ich hätte das nicht so lange ausgehalten. Seit wann geht das denn schon so, seit wann haben Sie dieses Gespräch schon geführt‘. Den genauen Wortlaut weiß ich nicht mehr.“), dessen diesbezüglicher Aussage eine höhere Glaubwürdigkeit als jener des Beschwerdeführers (1. VP, Seite 9: „RI: Wie viele Personen waren mit Ihnen im Abteil? Ich kann mich erinnern an XXXX , einen jüngeren Herrn und einen älteren Herrn, der ausgestiegen ist, während wir mit Z1 im Gespräch waren.“) zukommt, weil der Eisenbahnbedienstete schon alleine aufgrund seines Berufes genauer auf die in einem Zugabteil anwesenden Fahrgäste und Personenanzahl zu achten hat. Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint aber auch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nachvollziehbar, dass er sein Umfeld nicht entsprechend den Tatsachen wahrnahm, weil er in die Diskussion vertieft war (so auch XXXX , vgl. 1. VP, Seite 26: „Z3: […] Sie hätten mich auch bemerken können, aber Sie waren so laut, dass Sie mich nicht bemerkt haben.“). Die Angabe der XXXX stand dieser Feststellung ebenfalls nicht entgegen, als diese unspezifisch blieb (2. VP, Seite 7: „RI: Wie viele Personen waren mit Ihnen im Abteil? Z2: Hinten und vorne war es nicht voll, es waren ein paar Leute.“).
Gegensätzlich standen sich die Aussagen des Beschwerdeführers (1. VP, Seite 9: „RI: Denken Sie, dass sich die anderen Mitfahrenden im Zug durch Ihr Gespräch mit dem Z1 gestört gefühlt haben? BF: Das kann ich mir nicht vorstellen.“) und des Eisenbahnbediensteten (1. VP, Seite 17: „RI: Hat das Verhalten des BF die anderen Mitfahrenden im Zug gestört? Z1: Auf jeden Fall, das wurde mir im Zug auch noch bestätigt.“; 1. VP, Seite 23: „BFV: In der EBQS-Meldung schreiben Sie, dass der BF andere Fahrgäste aufgewiegelt hätte. Was genau hat er Ihrer Meinung nach gemacht? Z1: Er hat so lautstark kommuniziert im Zug, dass sich andere Leute belästigt gefühlt haben. Diese haben es mir auch nach seinem Ausstieg aus dem Zug so bekanntgegeben. Er wollte von den mitreisenden Herrschaften die Bestätigung in seinem Verhalten. Jedoch bestätigte niemand sein Verhalten ihm gegenüber.“) hinsichtlich der Störung des Wohlbefindens der anderen Fahrgäste gegenüber. Hierbei fällt bezüglich der Glaubwürdigkeit der Angaben des Eisenbahnbediensteten ins Gewicht, dass diese erneut durch XXXX , d.h. einer unbeteiligten Dritten, bestätigt wurden. Dieser Umstand ließ sohin die Feststellungen zu, dass sich die anderen Fahrgäste durch die lautstarke Ausdrucksweise des Beschwerdeführers in ihrem Wohlbefinden gestört fühlten und dies den Eisenbahnbediensteten auch wissen ließen.
Es widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die lautstarke Ausdrucksweise des Beschwerdeführers die Arbeit des Eisenbahnbediensteten erschwerte und seine Konzentration beeinträchtigte (1. VP, Seite 11 f: „Z1: […] Dann waren wir schon ca. ein Drittel gefahren, es war schon XXXX . Da habe ich den Zug noch normal abfertigen können. […]“; 1. VP, Seite 12: „Dadurch, dass das ‚Gespräch‘ sehr laut geführt war, es geht um betriebliche Tätigkeiten wie die Abfertigung des Zuges im Bahnhofsbereich XXXX und XXXX . Für diese Tätigkeit muss ich mich genug konzentrieren, z.B. betreffend Signal beachten. Aufgrund der ständigen Anfeindungen sprach ich den Zugausschluss nach XXXX aus, weil es ganz einfach laut geworden ist. Ich wollte, dass die Ordnung und Sicherheit im Zug wiederhergestellt ist.“) bzw. der Konflikt als solcher den Eisenbahnbediensteten bei seinen sonstigen Tätigkeiten behinderte (1. VP, Seiten 15 f: „Z1: […] Ich wollte so rasch wie möglich die Ordnung und Sicherheit im Zug gewährleistet haben, um den betrieblichen Tätigkeiten zum 100 % nachzukommen, das war für mich das Ausschlagegebende.“; 1. VP, Seite 18: „RI: Wurden Sie durch das Gespräch mit dem BF bei der Ausübung Ihrer Arbeit behindert? Z1: Ja.“); dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dezidiert in Abrede gestellt.
Dass sich der Eisenbahnbedienstete aus der Diskussion nur schwer zurückziehen konnte, wurde vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer gezeigten beharrenden Verhaltens in Bezug auf den Ausweis (mehrmals wiederholte Nachfrage) überzeugend vom Eisenbahnbediensteten ausgesagt (1. VP, Seite 15: „RI: Diesen Fahrtausschluss haben Sie weswegen verfügt? Z1: Der Grund war das Lärmen im Zug, die Diskussion, die ich von mir aus nicht mehr beenden konnte als Zugbegleiter.“; 1. VP, Seite 16: „Z1: […] Aufgrund der Anfeindungen musste ich diesen Fahrtausschluss aussprechen, ich konnte mir nicht mehr anders helfen. Es war keine lautstarke Diskussion mehr, es war ein hitziges Gefecht. Aus heutiger Sicht würde ich mich zurückziehen und in den nächsten Wagen gehen. Auf Nachfrage der RI gebe ich an, das entspricht den Vorgaben meines Teamleiters.“), zeigte sich aber auch schon anhand der Dauer des geführten Gespräches.
Wie der Eisenbahnbedienstete ausführlich und nachvollziehbar in der ersten Beschwerdeverhandlung begründete, ergab sich die dreiminütige Zugverspätung in der Station XXXX daraus, dass der Eisenbahnbedienstete das Aussteigen des Beschwerdeführers aus dem Zug erst noch abwarten musste (1. VP, Seite 18: „RI: In der EBQS-Meldung haben Sie eine Zugverspätung bekannt gegeben. Wodurch wurde diese verursacht? Z1: Weil der Herr nicht bereitwillig war auszusteigen, sofort, nachdem ich ihn aufgefordert hatte. […] Auf Nachfrage der RI gebe ich an, ich habe den Fahrtausschluss in XXXX ausgesprochen während der Fahrt, damit er am XXXX aussteigt. Als der Zug bereits am XXXX gehalten hat, wollte er nicht aussteigen, er ist sitzen geblieben, hat gemeint ‚Sicher nicht, wer sind Sie, ich habe eine Jahreskarte, ich habe das Recht, dass ich mit dem Zug fahren darf‘. Ich habe darauf hingewiesen, dass die Dame nicht vom Zugausschluss betroffen ist, sondern nur der BF. Zwischen den zwei Haltestellen fiel dann das Wort EAO, und sobald der BF dieses Wort hörte, war er bereitwillig auszusteigen und drohte mir noch mit Beschwerde, dass ich von ihm hören werde. Anschließend setzte der Zug seine Fahrt mit 3 Min. Fahrtverspätung fort. RI: Für mich zum Verständnis, wenn diese Diskussion stattgefunden hat, während der Zug gefahren ist, woraus ergeben sich dann diese 3 Minuten Fahrverspätung? Z1: Ich habe den Zugausschluss ca. in XXXX ausgesprochen; aber der BF war ja nicht bereitwillig auszusteigen und hat weiter diskutiert. Als der Zug schon an der Station XXXX gestanden ist, ist diese Diskussion weitergegangen, und danach ist er erst ausgestiegen. RI: Das heißt, die drei Minuten Fahrverspätung ergaben sich also daher, dass der Zug drei Minuten länger am XXXX stand als vorgesehen, weil Sie in dieser Zeit noch mit dem BF darüber diskutiert haben, ob er aussteigt oder nicht? Z1: Richtig, ich habe darauf gewartet, dass er dem Fahrtausschluss nachkommt. Wie viele Minuten das genau waren, entnehmen Sie bitte der EBQS-Meldung.“; 1. VP, Seite 23: „BFV: Sie haben aber auch gesagt, dass der BF zu dem Zeitpunkt, als Sie das Wort EAO ausgesprochen haben, der Aufforderung entsprochen hat auszusteigen. Nun ist es aber denkunmöglich, dass Sie dieses Wort EAO zwischen XXXX und XXXX gesagt haben, der BF danach ohnehin zum Aussteigen bereit war, und dennoch dann die dreiminütige Verspätung am XXXX entstanden ist. Z1: Das war schon sehr lange her. Ich kann nur das dem Gericht angeben, woran ich mich erinnern kann. Ich möchte noch hinzufügen, dass nach dem Aussprechen des Wortes EAO ja auch noch eine Zeit gedauert hat, bis der BF ausgestiegen ist, weil er auch der Dame beim Aussteigen geholfen hat. Er sagte lautstark im Zug, ‚es kommt noch etwas auf Sie zu. Wir beschweren uns auf jeden Fall‘. Das Ganze hat eine Weile gedauert.“; 1. VP, Seite 29: „BF: Wann bin ich aufgestanden? Z1: Ganz genau weiß ich das nicht mehr. Allerdings ist der Zug bereits am XXXX gestanden, und da hat es noch eine Weile gedauert.“; vgl. jedoch 1. VP, Seite 30: „BF: Ich habe XXXX nach unserem Fahrtausschluss nicht beim Aussteigen behilflich sein müssen und war es auch nicht. XXXX war sehr rüstig und konnte ohne Probleme alleine aussteigen.“; 2. VP, Seite 8: „RI: Hat Ihnen der BF beim Aussteigen geholfen? Z2: Ich konnte schon gehen. RI: Aber hat er Ihnen ein wenig geholfen, oder sind Sie ganz alleine gegangen? Z2: Ich hatte keine andere Wahl, ich bin mitgegangen.“). Auch aus den Angaben der XXXX , der gemäß der Ausstieg zwar „eigentlich ziemlich bald“ erfolgte (2. VP, Seite 8), erschließt sich, dass der Zug wegen des Vorfalls noch länger in der Station anhielt (2. VP, Seite 4: „Z2: […] Ich glaube, er hat dann sogar an der Tür gestanden, der Zug sollte länger stehenbleiben als sonst, weil er hat dann die Tür mit der Hand aufgehalten. Danach – ich meine, ich kenne mich überhaupt nicht aus –, deswegen hat mir der BF gezeigt bzw. mich mitgenommen und mir gezeigt, wie ich nach Hause komme.“). Darüber hinaus lässt sich auch anhand des von der belangten Behörde übermittelten Zuglaufs objektiv eine Verspätung in der Station XXXX feststellen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das „Verkehrswesen bezüglich Eisenbahnen“, das gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist, zählt zu den in Art. 102 Abs. 2 B-VG taxativ – als „Verkehrswesen“ – genannten Angelegenheiten.
Gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 EisbG ist für alle Angelegenheiten der Eisenbahnverkehrsunternehmen (Inanspruchnahme der Ermächtigung zur In-Eid-Nahme von Eisenbahnaufsichtsorganen) die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als Behörde zuständig. Die Vollziehung von Angelegenheiten in der Ministerialinstanz, wenn sie gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG besorgt wird, zählt notwendigerweise zur unmittelbaren Bundesverwaltung (VwGH 27.02.2019, Ro 2016/04/0048; 02.08.2018, Ra 2018/03/0072; 20.3.2018, Ko 2018/03/0001).
Damit hat das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Maßnahmenbeschwerde zu entscheiden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Beurteilungsmaßstab ist die Sach- und Rechtslage, die im Zeitpunkt der Setzung des angefochtenen Verwaltungsakts bestand. Das Verwaltungsgericht hat daher all jene Sachverhaltselemente zu berücksichtigen, die der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Anordnung bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt bekannt sein mussten (Ennöckl, Die Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht, in Bergthaler/Grabenwarter, Musterhandbuch Öffentliches Recht; vgl. auch VwGH 06.08.1998, 96/07/0053).
3.2. Rechtsgrundlagen
3.2.1. Eisenbahngesetz 1957
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG), StF: BGBl. Nr. 60/1957, lauten auszugsweise:
§ 19 EisbG idF BGBl. I Nr. 137/2015:
„Vorkehrungen
§ 19. […]
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann allgemein, für alle oder einzelne Arten von Eisenbahnen durch Verordnung bestimmen, wie die Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung und die Erfordernisse des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erfüllen sind, und welche Vorkehrungen von den Eisenbahnunternehmen zur Wahrung der ihnen gemäß den Abs. 1 bis 3 obliegenden Verpflichtungen zu treffen sind. Er kann weiters allgemein, für alle oder einzelne Arten von Eisenbahnen durch Verordnung Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung der für die Sicherheit verantwortlichen Eisenbahnbediensteten und derjenigen, die Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf einer Eisenbahn ausführen, festlegen.
[…]“
§ 21a EisbG idF BGBl. I Nr. 137/2015:
„Allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete
§ 21a. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat jeweils im Rahmen bestehender Rechtsvorschriften das Verhalten einschließlich der Ausbildung der Eisenbahnbediensteten, die Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen ausführen, durch allgemeine Anordnungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen zu regeln.
[…]
(3) Die im Abs. 1 angeführten Anordnungen bedürfen der Genehmigung der Behörde, welche zu erteilen ist, wenn nicht öffentliche Verkehrsinteressen entgegenstehen.
[…]“
§ 22a EisbG idF BGBl. I Nr. 137/2015:
„Tarife samt Bedingungen
§ 22a. Die Tarife für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Personenverkehr auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen haben die Beförderungsbedingungen einschließlich der Entschädigungsbedingungen insbesondere gemäß dem Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz (EisbBFG), BGBl. I Nr. 40/2013, und der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S 14, zu enthalten.“
§ 30 EisbG idF BGBl. I Nr. 124/2011:
„Eisenbahnaufsichtsorgane
§ 30. (1) Eisenbahnunternehmen haben Eisenbahnbedienstete zur Überwachung des Verhaltens von Personen gegenüber Eisenbahnanlagen einer öffentlichen Eisenbahn, in auf öffentlichen Eisenbahnen betriebenen Schienenfahrzeugen und im Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn zu bestimmen (Eisenbahnaufsichtsorgane). Die Überwachung schließt die der Ordnung auf den Bahnhofvorplätzen mit ein, sofern nicht die sonst zuständigen Organe zur Stelle sind. Bei Eisenbahnen, auf denen Zugangsrechte ausgeübt werden, hat die Überwachung auch das Verhalten der Eisenbahnbediensteten von Zugang ausübenden Eisenbahnunternehmen einzuschließen, soweit das für die Gewährung der Sicherheit und Ordnung der Abwicklung des jeweiligen Betriebes der Eisenbahn und des jeweiligen Verkehrs auf der Eisenbahn insgesamt erforderlich ist.
(2) Die Eisenbahnaufsichtsorgane sind von der Behörde oder von Organen des Eisenbahnunternehmens, die von dieser hiezu ermächtigt wurden, in Eid zu nehmen. Eisenbahnaufsichtsorgane müssen bei Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit mit einem Ausweis versehen sein, aus dem ihre Eigenschaft und ihre Überwachungsbefugnisse hervorgehen. Eisenbahnaufsichtsorgane, die sich zur Ausübung ihrer Befugnisse als nicht mehr geeignet erweisen, sind unverzüglich abzuberufen; dies ist der Behörde anzuzeigen.
(3) Eisenbahnaufsichtsorgane dürfen Personen festnehmen, die sie bei einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 1, 46, 47 Abs. 1, 47a und 47b einschließlich derjenigen, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 47c erlassen sind, auf frischer Tat betreten, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des § 35 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, vorliegen, aber kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten kann. Festgenommene Personen sind, wenn der Grund der Festnahme nicht schon vorher entfallen ist, von den Eisenbahnaufsichtsorganen dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes so bald wie möglich vorzuführen.“
§ 47b EisbG idF BGBl. I Nr. 125/2006:
„Bahnbenützende
§ 47b. (1) Bahnbenützende haben den dienstlichen Anordnungen der Eisenbahnaufsichtsorgane (§ 30) Folge zu leisten und sich bei Benützung der Eisenbahnanlagen und der Schienenfahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn, des Verkehrs auf der Eisenbahn sowie die Rücksicht auf andere gebieten.
(2) Bahnbenützende dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten Seite der Schienenfahrzeuge ein- und aussteigen.
(3) Solange sich ein Schienenfahrzeug in Bewegung befindet, ist das Öffnen der Außentüren des Schienenfahrzeuges, das Betreten der Trittbretter und das Verweilen auf ungesicherten offenen Plattformen sowie das Ein- und Aussteigen verboten.
(4) Es ist verboten, Gegenstände aus dem Schienenfahrzeug zu werfen.“
§ 47c EisbG idF BGBl. I Nr. 125/2006:
„Schutzvorschriften
§ 47c. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für alle oder für einzelne Arten von Eisenbahnen durch Verordnung Vorschriften erlassen, in denen das zum Schutze der Eisenbahnanlagen, des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf einer Eisenbahn gebotene Verhalten (§§ 43 Abs. 1, 46, 47, 47a und 47b) näher bestimmt wird.“
§ 162 EisbG idF BGBl. I Nr. 96/2013:
„Strafen, Verwalterbestellung
§ 162. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 42, 43, 46 bis 47b oder den auf Grund der §§ 47c und 49 durch Verordnung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, begeht, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.
[…]“
3.2.2. Eisenbahnschutzvorschriften
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über den Schutz auf Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen (Eisenbahnschutzvorschriften – EisbSV), StF: BGBl. II Nr. 219/2012, lauten auszugsweise:
§ 6 EisbSV idF BGBl. II Nr. 219/2012:
„Verhalten der Bahnbenützenden
§ 6. […]
(3) Bahnbenützende haben den dienstlichen Anordnungen der Eisenbahnaufsichtsorgane, sofern diese den nach § 30 Abs. 2 EisbG ausgestellten Ausweis vorweisen, umgehend Folge zu leisten.
(4) Bahnbenützende haben sich bei Benützung der Eisenbahnanlagen und der Schienenfahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn, des Verkehrs auf der Eisenbahn sowie die Rücksicht auf andere gebieten. Hiebei sind die vom Eisenbahnunternehmen nach den Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, kundgemachten Hinweise sowie die mit Lautsprechern oder Anzeigeeinrichtungen erteilten Anordnungen, zu beachten. Bahnbenützende haben sich im Bedarfsfall an die Eisenbahnbediensteten zu wenden oder sich gekennzeichneter Kommunikationsmittel zu bedienen. Insbesondere ist verboten,
1. auf schienengleichen Bahnsteigzugängen zu verweilen;
2. sich
a) im durch Bahnsteigkante und Bodenmarkierung (Warnstreifen) gekennzeichneten Gefahrenraum oder
b) auf Bahnsteigen von Haupt- und Nebenbahnen, die über keinen durch Bodenmarkierungen (Warnstreifen) gekennzeichneten Gefahrenraum verfügen
aufzuhalten, soweit dies nicht nach dem Anhalten von Zügen und vor dem Türschließwarnsignal oder der Abfertigungsansage für das Aus- und Einsteigen notwendig ist;
3. sich aus Schienenfahrzeugen hinauszulehnen;
4. Tiere, die andere Bahnbenützende gefährden, behindern oder belästigen können, mitzunehmen; Hunde dürfen nur angeleint und mit Beißschutz versehen transportiert werden; ausgenommen hievon sind Hunde für Menschen mit Sehbehinderung; sonstige Heimtiere sind in bisssicheren Behältnissen zu befördern;
5. gefährliche Gegenstände mitzunehmen, zB nicht verpackte Sägen, Beile, Glasscheiben oder geladene Schusswaffen;
6. Rettungs- und Fluchtwege, Zugänge zu Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteige zu verstellen oder zu versperren;
7. Fahrräder und andere Fahrzeuge außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen abzustellen;
8. Verstellen von oder unberechtigtes Verweilen auf Einrichtungen, die für Menschen mit Behinderung vorgesehen sind, wie Zugangsrampen, taktilen Blindenleitsystemen.
[…]“
§ 7 EisbSV idF BGBl. II Nr. 219/2012:
„§ 7. Zuwiderhandlungen gegen die Gebots- und Verbotsbestimmungen dieser Verordnung sind nach § 162 Abs. 1 EisbG strafbar.“
3.2.3. Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Eignung, Ausbildung, Prüfung, Weiterbildung und praktische Ausübung bei qualifizierten Tätigkeiten von Eisenbahnbediensteten (Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung – EisbEPV), StF: BGBl. II Nr. 31/2013, lauten auszugsweise:
§ 19 EisbEPV idF BGBl. II Nr. 31/2013:
„Ausweis
§ 19. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnaufsichtsorganen einen Ausweis auszustellen. Das Eisenbahnaufsichtsorgan hat den Ausweis bei Ausübung seiner Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.
[…]
(4) Der Ausweis hat auf der Vorderseite (Bildseite) folgende Daten zu enthalten:
1. Bezeichnung des Eisenbahnunternehmens;
2. Lichtbild;
3. Schriftzug ‚Eisenbahnaufsichtsorgan‘;
4. Akademische Grade, Vor- und Familien- oder Nachnamen;
5. Schriftzug ‚Seriennummer‘ und die Seriennummer des Ausweises;
6. Schriftzug ‚Gültig bis‘ und das Datum des Gültigkeitsablaufs des Ausweises.
(5) Die Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsorgane sind auf der Rückseite des Ausweises wie folgt anzugeben:
‚Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsorgane gemäß § 30 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60:
- Überwachung des Verhaltens von Personen gegenüber Eisenbahnanlagen einer öffentlichen Eisenbahn, in auf öffentlichen Eisenbahnen betriebenen Schienenfahrzeugen und im Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn;
- Überwachung der Ordnung auf den Bahnhofsvorplätzen;
- Überwachung des Verhaltens von Eisenbahnbediensteten von Zugang ausübenden Eisenbahnunternehmen;
- Erteilung von dienstlichen Anordnungen an Bahnbenützende;
- Festnahme von Personen, die sie bei einer Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 43 Abs. 1, 46, 47 Abs. 1 und 47b EisbG auf frischer Tat betreten, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des § 35 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, vorliegen.‘
[…]“
§ 20 EisbEPV idF BGBl. II Nr. 31/2013:
„Bescheinigung
§ 20. (1) Von Eisenbahnunternehmen sind Bescheinigungen auszustellen, aus denen hervorgeht,
1. für welche qualifizierten Tätigkeiten,
2. auf welchen Eisenbahnen oder Teilen hievon,
3. für welche Eisenbahnanlagen oder Teile hievon und
4. für welche Schienenfahrzeuge und sonstige Betriebsmittel oder Teile hievon
Eisenbahnbedienstete aufgrund ihrer Ausbildungen, Weiterbildungen, bestandenen Prüfungen und praktischen Ausübung geeignet sind. Der Bescheinigung müssen überdies das ausstellende Eisenbahnunternehmen, die Inhaberin/der Inhaber der Bescheinigung, allfällige Einschränkungen und Bedingungen, das Datum des Gültigkeitsablaufs sowie die Seriennummer zu entnehmen sein.
[…]
(4) Die Bescheinigung ist nur in Verbindung mit einer Erlaubniskarte, einem Ausweis nach § 19 oder einem amtlichen Lichtbildausweis gültig, sofern die Bescheinigung und die Erlaubniskarte nicht als gemeinsames Dokument ausgestellt werden.
[…]“
§ 23 EisbEPV idF BGBl. II Nr. 31/2013:
„Betriebsdienst
§ 23. […]
(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit ‚Betriebsdienst‘ umfassen im Wesentlichen
1. Tätigkeiten auf und in Eisenbahnanlagen;
2. die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;
3. die Bewachung von Eisenbahnkreuzungen durch Armzeichen
4. die Vornahme von Tätigkeiten im Notfallmanagement auf Anordnung;
5. die betriebliche Meldung von wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten.
[…]“
§ 29 EisbEPV idF BGBl. II Nr. 31/2013:
„Fahrzeugsicherung
§ 29. […]
(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit ‚Fahrzeugsicherung‘ umfasst im Wesentlichen das Entsichern, Kuppeln und Sichern von Fahrzeugen.
[…]“
§ 30 EisbEPV idF BGBl. II Nr. 31/2013:
„Bremsprobe
§ 30. […]
(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit ‚Bremsprobe‘ umfasst im Wesentlichen die Bedienung, Überprüfung und Meldung von Funktion und Zustand der Bremsen.
[…]“
§ 31 EisbEPV idF BGBl. II Nr. 31/2013:
„Fahrtvorbereitung
§ 31. […]
(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit ‚Fahrtvorbereitung‘ umfasst im Wesentlichen
1. die Fahrzeug-, Zug- und Nebenfahrtendatenerfassung;
2. die Manipulation von betrieblichen Zugpapieren;
3. die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;
4. die Vorbereitung von Zug- und Nebenfahrten.
[…]“
§ 32 EisbEPV idF BGBl. II Nr. 31/2013:
„Verschub
§ 32. […]
(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit ‚Verschub‘ umfasst im Wesentlichen
1. die Tätigkeiten beim Verschub;
2. die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;
3. die Meldung bei Feststellen von Unregelmäßigkeiten und Mängeln an Fahrbetriebsmitteln,
4. die Übermittlung von Signalen;
5. das Bedienen von Weichen und sonstigen ortsfesten technischen Einrichtungen (zB Bremsprobeanlagen, Vorheizanlagen, Ladegleisschalter).
[…]“
§ 33 EisbEPV idF BGBl. II Nr. 31/2013:
„Verschubleitung
§ 33. […]
(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit ‚Verschubleitung‘ umfasst im Wesentlichen
1. das Bedienen von Weichen und Oberleitungsanlagen;
2. die Verschubleitung;
3. die Durchführung von Verschubabläufen auch mit besonderen betrieblichen Systemen.
[…]“
§ 34 EisbEPV idF BGBl. II Nr. 31/2013:
„Zugräumung
§ 34. […]
(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit ‚Zugräumung‘ umfasst im Wesentlichen die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Räumung von Wagen oder Zügen im Auftrag oder im Notfall sowie die Meldung von außergewöhnlichen Ereignissen.
[…]“
§ 35 EisbEPV idF BGBl. II Nr. 31/2013:
„Zugbegleitung
§ 35. […]
(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit ‚Zugbegleitung‘ umfasst im Wesentlichen
1. die Kontrolle der Freihaltung von Wegen;
2. die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;
3. die Maßnahmen bei Feststellen von Unregelmäßigkeiten und Mängeln an Fahrbetriebsmitteln;
4. die Übermittlung von Signalen;
5. Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Notfallmanagement;
6. die Durchführung von Maßnahmen für die Sicherheit der Bahnbenützenden im Regelbetrieb sowie bei Störungen und Notfällen;
8. das Bedienen von technischen Einrichtungen von personenbefördernden Schienenfahrzeugen im Regelbetrieb sowie bei Störungen und Notfällen;
9. Kommunikation mit Fahrgästen und Hilfeleistung für Fahrgäste.
[…]“
3.2.4. Eisenbahnverordnung 2003
Die im vorliegenden Fall relevante Regelung der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Bau, den Betrieb und die Organisation von Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung 2003 – EisbVO 2003), StF: BGBl. II Nr. 209/2003, lautet auszugsweise:
§ 7 EisbVO 2003 idF BGBl. II Nr. 31/2013:
„Dienstvorschriften
§ 7. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat entsprechend der jeweiligen Erfordernisse allgemeine Anordnungen im Sinne des § 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 zu erstellen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Hiebei müssen insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, behördliche Aufträge und die der Baugenehmigung zugrunde liegenden baulichen und betrieblichen Vorgaben eingehalten werden.
[…]
(4) Im Rahmen von Dienstvorschriften hat das Eisenbahnunternehmen Vorkehrungen zur Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten zu treffen. Insbesondere ist zu regeln
[…]
5. Aufgaben und Anordnungsbefugnis des verantwortlichen Betriebsleiters, der durch ihn beauftragten Betriebsbediensteten und der Eisenbahnaufsichtsorgane (§ 45 Eisenbahngesetz 1957).“
3.2.5. Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte (Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz – EisbBFG), StF: BGBl. I Nr. 40/2013, lauten auszugsweise:
§ 11 EisbBFG idF BGBl. I Nr. 40/2013:
„Beförderungspflicht
§ 11. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat Personen zu befördern, sofern
1. der Fahrgast die für die Beförderung maßgebenden Regelungen einhält,
2. die Beförderung der Fahrgäste mit den normalen Beförderungsmitteln, die den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen, möglich ist, und
3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Eisenbahnunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen kann.
(2) Die näheren Bestimmungen über die vorübergehende Aussetzung der Beförderungspflicht sind in den Beförderungsbedingungen festzulegen.“
§ 13 EisbBFG idF BGBl. I Nr. 40/2013:
„Fahrausweise
§ 13. (1) Den Fahrgästen sind Fahrausweise zur Verfügung zu stellen.
[…]
(3) Die Fahrgäste müssen
1. bis zum Ende der Fahrt mit einem Fahrausweis versehen sein und diesen bis zum Verlassen des Bahnsteigs einschließlich der Zu- und Abgänge aufbewahren,
2. den Fahrausweis den Bediensteten der Eisenbahnunternehmen auf Verlangen zur Überprüfung vorweisen und aushändigen und
3. erforderlichenfalls bei der Identitätsfeststellung mitwirken.
(4) Die Bediensteten der Eisenbahnunternehmen haben sich gegenüber den Fahrgästen auf Verlangen auszuweisen.[…]“
§ 19 EisbBFG idF BGBl. I Nr. 40/2013:
„Verhalten der Fahrgäste
§ 19. (1) Das Eisenbahnunternehmen kann Fahrgäste, welche die vorgeschriebene Ordnung oder Sicherheit im Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder den Verkehr auf einer Eisenbahn oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der vom Eisenbahnunternehmen beschäftigten oder beauftragten Personen nicht beachten oder sonst auf Grund ihres Zustandes oder ihres Verhaltens stören, von der Beförderung ausschließen; Fahrgäste mit Behinderung dürfen jedoch nicht aufgrund ihres auf die Behinderung zurückzuführenden Verhaltens ausgeschlossen werden. Die Fahrgäste haben diesfalls keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises […]“
3.2.6. Verwaltungsstrafgesetz 1991
Die im vorliegenden Fall relevante Regelung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, StF: BGBl. Nr. 52/1991, lautet:
§ 35 VStG idF BGBl. Nr. 52/1991:
„Festnahme
§ 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.“
3.2.7. XXXX -Beförderungsbedingungen
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des „Handbuches für Reisen mit den XXXX in Österreich“ idF der Version XXXX (gültig ab XXXX ) lauten auszugsweise:
„A.3.1. Tickets
A.3.1.1. Beförderungsvertrag
A.3.1.1.1. Für die Fahrt mit Zügen und Bussen der XXXX brauchen Sie ein gültiges Ticket. Diese ist der Nachweis Ihres Beförderungsvertrages mit uns, und die Grundlage Ihrer Rechte und Pflichten vor, während und nach Ihrer Reise. Bitte prüfen Sie direkt nach dem Kauf, dass das Ticket Ihrem Reisewunsch entspricht.
[…]
A.3.1.5. Ticketkontrollen
A.3.1.5.1. Bewahren Sie bitte Ihr Ticket sorgfältig auf – es kann auch nach Ende der Fahrt noch bis zum Verlassen der Bahnsteigzugänge kontrolliert werden.
A.3.1.5.2. Tickets werden von uns manuell oder elektronisch durch Einscannen des QR-Codes kontrolliert. Bei der Ticketkontrolle geben Sie unseren Mitarbeitern Ihr Ticket und auf Nachfrage Ihren Identitäts- oder Ermäßigungsausweis. Auch unsere Mitarbeiter weisen auf Nachfrage ihren Mitarbeiterausweis vor.
[…]
A.3.2.2. Fahrgeldnachforderung
A.3.2.2.1. Für den Fall, dass Sie mit uns reisen, aber kein gültiges Ticket vorweisen können, stellen wir Ihnen eine Fahrgeldnachforderung aus, nach E.1.2. Sie erhalten von unseren Mitarbeitern dann einen Beleg über die Höhe der Nachforderung. Mit diesem Beleg können Sie in dem Zug weiterfahren, in der 2. Klasse bis zu Ihrem Zielbahnhof aber maximal bis zum Zugendbahnhof in Österreich.
[…]
A.3.2.4. Reisende mit Behinderungen ohne gültigem Ticket
A.3.2.4.2. Können Sie Tickets an einem Bahnhof oder im Zug ausschließlich an einem XXXX -Ticketautomat kaufen, so stellen wir den folgenden Reisenden ohne Begleiter ebenfalls keine Fahrgeldnachforderung aus:
Reisende, die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters keinen Automaten bedienen können
Reisende, die aufgrund eingeschränkter manueller oder geistiger Möglichkeiten keinen Automaten bedienen können
[…]
A.3.5. Verhalten während der Reise
A.3.5.1. Gegenseitige Rücksichtnahme
A.3.5.1.1. Wir wollen allen unseren Reisenden eine angenehme und entspannte Fahrt ermöglichen. Dafür ist es wichtig, dass Sie als unsere Reisenden aufeinander Rücksicht nehmen.
A.3.5.1.2. Bitte stören Sie andere Reisende daher möglichst nicht durch laute Gespräche, Filme, Musik oder andere Aktivitäten. Kommen Sie der Bitte unserer Mitarbeiter, Rücksicht auf andere Reisende zu nehmen, nicht nach, können wir von Ihnen eine Strafzahlung verlangen, nach E.1.8.
[…]
A.3.5.1.7. Bezahlen Sie die Gebühren zu einem späteren Zeitpunkt, erhöht sich diese um die Bearbeitungsgebühr nach E.1.3. Weisen Sie in diesem Fall unseren Mitarbeitern Ihren Lichtbildausweis mit Altersnachweis vor. Dieser nimmt Ihre Daten und Anschrift auf.
A.3.5.1.8. Darüber hinaus sind wir in diesen Fällen berechtigt, Sie des Zuges zu verweisen.
A.3.5.1.9. Angriffe auf unsere Mitarbeiter werden gemäß geltendem Strafrecht zur Anzeige gebracht.
A.3.5.2. Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
A.3.5.2.1. Wir befördern Sie gerne in unseren Zügen und Bussen, wenn:
Sie die für die Beförderung maßgebenden Regelungen einhalten,
die Beförderung möglich ist und
die Beförderung nicht durch Umstände außerhalb unseres Einflussbereiches verhindert wird.
[…]
A.3.5.2.3. Wir können Sie befristet oder dauerhaft von der Fahrt in unseren Zügen ausschließen, wenn:
Sie eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes darstellen,
Sie eine Gefahr für die Sicherheit der Mitreisenden darstellen oder
Sie andere Mitreisende in unzumutbarer Weise belästigen.
[…]
D.4. AGB für die XXXX Vorteilscard
[…]
D.4.3. Verwendung der Karte
D.4.3.1.1. Wenn Sie die Vorteilscard nutzen, weisen Sie die Karte bei der Fahrkartenkontrolle bitte unaufgefordert vor und händigen Sie diese auf Wunsch aus. Die Karte gilt nur in Verbindung mit einem Lichtbildausweis mit Altersnachweis.
D.4.3.1.2. Verwenden Sie die Karte nur, wenn Ihr Kartenvertrag aufrecht und die Karte gültig ist.
E.1.2. Fahrgeldnachforderung
E.1.2.1.1. Die Fahrgeldnachforderung verrechnen wir Reisenden ohne gültiges Ticket.
E.1.2.1.2. Die Gebühr beträgt 105,- Euro.
E.1.2.1.3. Die Gebühr enthält 15,- Euro Fahrpreisanteil inklusive 10% Umsatzsteuer. Die restliche Gebühr enthält 0% Umsatzsteuer.“
3.2.8. XXXX -Dienstvorschrift für Eisenbahnaufsichtsorgane
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Dienstvorschrift für Eisenbahnaufsichtsorgane gemäß § 30 EisbG der XXXX vom XXXX lauten auszugsweise:
„1.1. Geltungsbereich
Die Dienstvorschrift (DV) für Eisenbahnaufsichtsorgane (EAO) der XXXX gilt auf Eisenbahnanlagen und in Betriebsmitteln der PV.
EAO werden in Zügen der PV auf Basis rechtlicher Grundlagen des § 30 EisbG eingesetzt.
Bei Zügen, die mit ZUB besetzt sind (betrieblich begleitete Züge), übernimmt der ZUB die Aufgaben eines EAO.
[…]
1.2. Ausweispflicht und Einsatzbereich als EAO
Sie dürfen die Überwachungstätigkeit als EAO nur für den Bereich ausüben, für den Sie vereidigt wurden und unter Mitführung,
des Ausweises, aus dem die Eigenschaft als EAO ersichtlich ist,
sowie der Bescheinigung, aus welcher die Eisenbahnstrecken und qualifizierten Tätigkeiten hervorgehen, zu deren Überwachung sie bestimmt worden sind.
Nähere Bestimmungen über Verständigung und Einsatz sind in einer Dienstanweisung geregelt.
[…]
2. Grundsätzliche Vorgehensweise bei Einschreiten als EAO
Als einschreitendes EAO haben Sie bei Bedarf bzw. auf Verlangen eines Betroffenen den ‚Ausweis für EAO‘ vorzuweisen.
Jedes Einschreiten gegenüber dem Betroffenen ist unter dem Grundsatz der größtmöglichen Schonung der Person und ihrer Würde vorzunehmen.
Im Weiteren haben Sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwingend zu beachten, d.h. dass der Eingriff in die Rechte des Betroffenen in einem vertretbaren Verhältnis zum Anlass und zum angestrebten Erfolg/Ziel des Einschreitens stehen muss. Sie müssen immer jenen geringstmöglichen Eingriff in die Rechte des Betroffenen wählen, der voraussichtlich den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt.
Bevor Sie von der Möglichkeit der Festnahme Gebrauch machen, sind nach Möglichkeit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das heißt die Polizei, zur Unterstützung anzufordern. Erst wenn deren Einschreiten nicht möglich ist beziehungsweise zeitlich zu spät käme und alle anderen Mittel ausgeschöpft sind, ist die Festnahme durch Sie zulässig.
Vorrangig haben Sie den Betroffenen daher aufzufordern, die rechtswidrigen Handlungen zu unterlassen und seine Identität nachzuweisen. Bei Nichtnachweis der Identität müssen Sie den Betroffenen auffordern, das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Erst wenn dies erfolglos bleibt, kommt die Festnahme in Betracht. Bevor Sie diese aussprechen können, haben Sie die Festnahme ausdrücklich anzudrohen und den Betroffenen auf die Konsequenzen seines Handelns hinzuweisen.
Der Grundsatz des Selbstschutzes geht beim Einschreiten, bei der Identitätsfeststellung bzw. bei der Festnahme immer vor.
Für alle von Ihnen festgestellten Verwaltungsübertretungen von Personen haben Sie als EAO Aufzeichnungen zu erstellen. Die Art und Form dieser Aufzeichnungen sind in einer Dienstanweisung geregelt.
[…]
3. Aufgaben und Befugnisse von EAO
3.1. Anordnungen
Sie haben als EAO Anordnungen betreffend Sicherheit und Ordnung zu treffen und die Bahnbenützenden haben diesen dienstlichen Anordnungen der EAO Folge zu leisten.
Sie haben besonders darauf zu achten, dass die Anordnung sinnvoll und begründet ist, da sonst die betreffende Person zum Widerspruch geradezu herausgefordert wird.
Fälle, in denen eine Anordnung von ihnen notwendig werden könnte, sind z.B. Ordnungsstörungen im Zug, Vorfälle im Zug und auf Bahnsteigen, Unfälle.
3.2. Abmahnung
Eine Abmahnung (Verwarnung) ist ein Hinweis auf das vorschriftswidrige Verhalten, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten zu beenden.
Eine Abmahnung ist von Ihnen als EAO auszusprechen, wenn das Fehlverhalten des Betroffenen geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (z.B. Ordnungswidrigkeiten mehr aus Unbesonnenheit als aus böser Absicht begangen werden, wie Übertretung des Rauchverbotes, Belästigungen im Zug,...) und der Betroffene einsichtig ist.
3.3. Identitätsfeststellung und Festnahme
3.3.1. Identitätsfeststellung und amtliche Lichtbildausweise
Bei Personen, die im Verdacht stehen, eine unerlaubte Handlung begangen bzw. eine Gefahrensituation geschaffen zu haben (z.B. Verursachung einer Wagenbeschädigung), haben sie diese vorerst hierüber zu befragen und - sofern der Verdacht nicht entkräftet wird - deren Identität festzustellen. Sie haben die im Verdacht stehende Person um einen Ausweis oder Dokument zur Feststellung der Identität zu bitten. Die Herausgabe des Dokuments hat freiwillig zu erfolgen.
[…]
3.3.2. Verwaltungsübertretungen, die eine Festnahme begründen
Als EAO dürfen Sie Personen, die sie bei einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten, nur dann festnehmen, wenn kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten kann und
Ihnen die angehaltene Person unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, oder
begründeter Verdacht besteht, dass die Person sich der Strafverfolgung zu entziehen versuchen werde (Fluchtgefahr), oder
die Person trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen versucht.
Folgende Verwaltungsübertretungen können eine Festnahme begründen:
[…]
Nichtbefolgen von Anordnungen von Eisenbahnaufsichtsorganen, Verstoß gegen die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes, rücksichtsloses Verhalten gegen andere,
[…]
3.4. Anzeige
Als EAO sind Sie nicht berechtigt, Strafen zu verhängen.
Ergibt sich ein strafbarer Tatbestand, so haben Sie als EAO eine Meldung an die vorgesetzte Dienststelle zur Weiterleitung an die zuständige Behörde zu erstatten.
Die Meldung (Anzeige) hat mindestens zu enthalten:
Personalien der beanstandeten Person,
Darstellung der Tat mit Angabe von Datum, Zeit und Ort (bzw. Zugnummer, Betriebsstelle),
Beweismittel / Zeugen,
Begründung einer allfälligen Festnahme und Angabe an welches Sicherheitsorgan der Betreffende übergeben wurde oder wann die Festnahme aufgehoben wurde,
Name, Diensteigenschaft und Heimatdienststelle des Eisenbahnaufsichtsorgans.
Handelt es sich nur um eine geringfügige Zuwiderhandlung und lässt der Beanstandete von seinem Verhalten nach Abmahnung sofort ab, ist keine Anzeige zu erstatten. Es sind jene Übertretungen anzuzeigen, durch die die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebs gefährdet wird oder wurde. Sofern sich der Tatverdacht nicht bestätigt, sind erfasste personenbezogene Daten umgehend zu vernichten.
Meldungen nach ZSB 26 bleiben davon unberührt.“
3.2.9. XXXX -Dienstanweisung für die Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von Eisenbahnaufsichtsorganen
Die im vorliegenden Fall relevante Regelung der Dienstanweisung für die Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von Eisenbahnaufsichtsorganen (EAO) der XXXX , vom XXXX lautet:
„6.2.1 Besetzung der Züge mit EAO
6.2.1.1 Begleitete Züge (mit ZUB)
Bei Zügen, die mit ZUB besetzt sind (betrieblich begleitete Züge), übernimmt ein als EAO ausgebildeter ZUB die Aufgaben eines EAO.
Grundsätze daher:
Züge des Fernverkehrs sind betrieblich begleitet und daher mit EAO ausgestattet.
Alle im Nah- und Regionalverkehr begleiteten Züge sind mit einem EAO ausgestattet.“
3.2.10. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
Die im vorliegenden Fall relevante Regelung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
§ 35 VwGVG idF BGBl. I Nr. 33/2013:
„Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
[…]
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
[…]
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
3.2.11. VwG-Aufwandersatzverordnung
Die im vorliegenden Fall relevante Regelung der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), StF: BGBl. II Nr. 517/2013, lautet:
§ 1 VwG-AufwErsV idF BGBl. II Nr. 517/2013:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei……….……..…737,60 Euro 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei……….…922,00 Euro 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei……….………...……57,40 Euro 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei……….……..…368,80 Euro 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei……….……461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)………………………….……….…….……….……..….…553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)……….…………………………………………………..…276,60 Euro“
3.2.12. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Die im vorliegenden Fall relevante Regelung des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, StF: BGBl. Nr. 10/1985 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), lautet:
§ 52 VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013:
„§ 52. (1) Haben ein oder mehrere Revisionswerber in einer Revision mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse angefochten, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn jedes der Erkenntnisse bzw. jeder der Beschlüsse in einer gesonderten Revision angefochten worden wäre.
(2) Für Verhandlungen, die im Fall des Abs. 1 am selben Tag oder an unmittelbar aufeinander folgenden Tagen stattgefunden haben, sind einer Partei Fahrtkosten so zu ersetzen, wie wenn nur eine Verhandlung stattgefunden hätte. Aufenthaltskosten sind einer Partei für denselben Zeitraum nur einmal, der Verhandlungsaufwand ist einer Partei für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen. Kommissionsgebühren, die Eingabengebühr gemäß § 24a und Barauslagen sind einer Partei in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie von ihr tatsächlich entrichtet worden sind.“
Zu A)
3.3. Vorgebrachte Rechtsverletzungen
3.3.1. Mit der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde beanstandet der Beschwerdeführer die „Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Identitätsfeststellung und Anordnungen des Verlassens des Zuges) durch das Eisenbahnaufsichtsorgan XXXX auf einer Hauptbahn des österreichischen Eisenbahnnetzes am XXXX “ (Beschwerde, S. 2).
Gegenstand der Beschwerde sind sohin die durchgeführte Identitätsfeststellung und die beiden ausgesprochenen Anordnungen zum Verlassen des Zuges durch den Eisenbahnbediensteten am XXXX im Zeitraum nach XXXX Uhr im XXXX -Zug XXXX , die der Beschwerdeführer als rechtswidrige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geltend macht.
3.3.2. Unter einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist im Wesentlichen nach der Judikatur der Höchstgerichte ein Verwaltungshandeln zu verstehen, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges oder Erteilung eines Befehls gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg 7.346/1974; 11.935/1988; VwGH 28.05.1997, 96/13/0032).
Der genannten Definition und dem Gesetzeswortlaut entsprechend kann sich eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch „Verwaltungsbehörden oder ihre Organe in ihrem Dienste“ richten (VwGH 14.12.1990, 90/18/0234); Akte anderer Staatsfunktionen (Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit) oder Privater kommen als tauglicher Beschwerdegegenstand nicht in Frage (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, Pkt. 1.5.1.). Es wird dabei nicht das Handeln eines Verwaltungsorgans im organisatorischen Sinn vorausgesetzt. Für die Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde genügt vielmehr die funktionelle Zuordnung zur Hoheitsverwaltung. In diesem Sinn kommen etwa auch Akte beliehener oder in Pflicht genommener privater Rechtsträger als Anfechtungsgegenstand nach der gegenständlichen Bestimmung in Frage (VwGH 13.09.2016, Ro 2014/03/0062; Hengstschläger/Leeb, AVG § 67a, Rz 39).
Entscheidend ist weiters, dass der angefochtene Akt im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sohin aufgrund der einem Verwaltungsorgan gesetzlich eingeräumten behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, gesetzt wurde (VfSlg 16.997/2003). Der Akt muss zudem im Außenverhältnis (keine innerdienstliche Maßnahme) und unmittelbar (ohne vorangegangenes förmliches Verfahren) ergehen (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, Pkt. 1.5.3. und 1.5.4.). Außerdem muss einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen werden (VwGH 19.09.2006, 2005/06/0018), d.h. die Maßnahme muss sich an eine bestimmbare Person richten.
Darüber hinaus setzt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt das Merkmal der Normativität voraus, sodass der betreffenden Amtshandlung in irgendeiner Form rechtsfeststellende oder rechtsgestaltende Wirkung beigemessen werden kann und diese somit individuell-normativen Inhalt aufweist (VfSlg 6.993/1973; Hengstschläger/Leeb, AVG § 67a Rz 41). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg 12.791/1991; VwGH 23.01.2007, 2005/06/0254).
Befehlsakte treten regelmäßig als mündlich geäußerte Ge- oder Verbote auf. Die bloße Anordnung (ein Befehl) allein kann aber nur dann eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat (VwGH 16.12.1982, 82/07/0156) bzw. wenn der verwaltungsbehördliche Befehl durch Androhung unmittelbar folgenden physischen Zwanges sanktioniert ist (VfSlg 9.770/1983; 9.922/1984; 12.455/1990; 12.630/1991; 12.791/1991).
Bei Zwangsakten wird Gewalt gegenüber dem Betroffenen ausgeübt. Ihre Ausübung setzt begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde einer bestimmten Person gegenüber voraus (VwGH 06.07.2010, 2009/05/0231).
Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, handelt es sich jedenfalls um keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 24.06.1998, 97/01/0239; 16.11.2000, 98/01/0452; 06.07.2004, 2003/11/0175). Von einem Organwalter ausgesprochene bloße Aufforderungen sind keine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 21.12.1998, 98/17/0011; 28.10.2003, 2001/11/0162).
Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dürfen zulässigerweise nur dann gesetzt werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind. Das ermächtigende Gesetz muss nicht von „Zwang“ oder „Befehl“ sprechen, es muss aber doch eine Ermächtigung zu einseitiger hoheitlicher Anordnung oder zu „unmittelbarer Vornahme“ bestimmter Handlungen erkennen lassen (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4, Rz 1001).
3.3.3. Unter Berücksichtigung dieser Tatbestandskriterien ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall zwei Fragestellungen, die im Folgenden einer näheren Auseinandersetzung bedürfen, um über die vom Beschwerdeführer behauptete rechtswidrige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erkennen zu können:
i. Eingangs ist zu beurteilen, ob die vom Eisenbahnbediensteten gesetzten Handlungen überhaupt bekämpfbare Befehls- und Zwangsgewalt darstellen (vgl. dazu Pkt. II.3.4. und II.3.5.).
ii. Bejahendenfalls ist zu untersuchen, ob das Handeln des Eisenbahnbediensteten rechtmäßig war (vgl. Pkt. II.3.6. und II.3.7.).
3.4. Teilweises Vorliegen beschwerdefähiger Befehls- und Zwangsgewalt
3.4.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Eisenbahnbedienstete mit der Identitätsfeststellung und den beiden Anordnungen zum Verlassen des Zuges Handlungen setzte, die als Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren sind.
3.4.2. Während der Beschwerdeführer das Vorliegen beschwerdefähiger Zwangs- und Befehlsgewalt geltend mache (er geht von einem hoheitlichen Wirken des Eisenbahnbediensteten aus [Identitätsfeststellung: § 30 Abs. 3 EisbG iVm § 35 VStG; Anordnungen zum Verlassen des Zuges: § 47b Abs. 1 EisbG]), wendet die belangte Behörde ein, dass eine solche schon deshalb nicht vorliege, weil der Eisenbahnbedienstete zivilrechtlich gehandelt habe (Identitätsfeststellung: Pkt. A.3.1.5. der XXXX -Beförderungsbedingungen; Zugausschlüsse: Pkt. A.3.5., A.3.5.1.8. sowie A.3.5.1.2. der XXXX -Beförderungsbedingungen).
3.4.3. Vorauszuschicken ist, dass der Eisenbahnbedienstete eine Doppelfunktion in sich vereint, die es rechtlich strikt zu trennen gilt: Dieser kann als Erfüllungsgehilfe der XXXX , einer juristischen Person des Privatrechts, handeln (z.B. zur Durchsetzung der aus dem Beförderungsvertrag erfließenden Rechte, wie die Durchführung von Ticketkontrollen oder von Beförderungsausschlüssen) oder behördliche Aufgaben wahrnehmen.
Ein Beförderungsvertrag mit der XXXX wird durch den Erwerb eines Tickets abgeschlossen. Wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages sind die Beförderungsbedingungen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen. Ein Handeln in diesem Rahmen ist der XXXX zuzurechnen.
Davon zu unterscheiden ist die Tätigkeit als Eisenbahnaufsichtsorgan, das sind Eisenbahnbedienstete, die behördlich beeidet werden und als beliehene Organe mit hoheitlichen Befugnissen einschreiten. Sie haben umfassende Rechte und Pflichten zur Überwachung von Personen; Eisenbahnaufsichtsorgane können z.B. strafbewehrte dienstliche Anordnungen aussprechen oder – unter gewissen Umständen – sogar Festnahmen für bestimmte festgelegte Tatbestände vornehmen (Liebmann, Eisenbahngesetz Kurzkommentar3, § 30 EisbG; vgl. dazu auch Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz2, § 30 EisbG). Ein Handeln in diesem Rahmen ist dem beleihenden Organ, d.h. der belangten Behörde, zuzurechnen.
3.4.4. Ein mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbarer Akt muss im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzt werden. Dazu ist zum einen abstrakt die Befugnis des Handelnden notwendig, Hoheitsakte setzen zu können, zum anderen muss tatsächlich Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt werden (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, Pkt. 1.5.2.). Grundsätzlich liegt hoheitliche Verwaltung vor, wenn die Verwaltungsorgane mit „imperium“, also unter Einsatz spezifischer staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt auftreten. Sie handeln dabei in jenen Rechtssatzformen, die das öffentliche Recht für die Ausübung von behördlichen Befugnissen zur Verfügung stellt. Auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit kommt es nicht an, entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger mit keinen Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liegt keine Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor (VwGH 22.05.2001, 99/05/0102; VfSlg 16.104/2001).
Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Verhalten eines Eisenbahnbediensteten unter Berücksichtigung subjektiver und objektiver Gesichtspunkte die Annahme zulässt, dass er sich auf seine Amtsbefugnis beruft. Als Indizien dafür kommen in Frage, wenn dieser seinen Dienstausweis vorzeigt, in Uniform handelt, sich ausdrücklich auf ein Handeln „im Namen des Gesetzes“ beruft oder durch andersartige Erklärungen auf seine Organeigenschaft hinweist (Zeleny, Zur Festnahme allgemein und von „Schwarzfahrern“ im besonderen, ÖJZ 1995, 571).
3.4.5. Vor diesem Hintergrund ergibt sich folgende Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts:
(a) Identitätsfeststellung
Der Eisenbahnbedienstete forderte den Beschwerdeführer auf, sich mit einem Ausweis auszuweisen.
Hierzu ist einleitend festzuhalten, dass sowohl die XXXX -Beförderungsbedingungen dem Zugpersonal Möglichkeiten zur Vornahme einer Identitätsfeststellung bieten (z.B. im Zusammenhang mit einer Ticketkontrolle, vgl. Pkt. A.3.1.5.2. der XXXX -Beförderungsbedingungen [für eine Vorteilscard konkret Pkt. D.4.3.1.1.], oder mit einer Strafzahlung, vgl. Pkt. A.3.5.1.7.), als auch das EisbG Eisenbahnaufsichtsorganen eine Identitätsfeststellung im Zusammenhang mit einer Festnahme ermöglicht (§ 30 Abs. 3 EisbG iVm § 35 VStG). Damit gab es abstrakt eine gesetzliche Befugnis des Eisenbahnbediensteten als Eisenbahnaufsichtsorgan, die Identität des Beschwerdeführers festzustellen.
Der Eisenbahnbedienstete machte jedoch zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt keinen Gebrauch von seiner hoheitlichen Stellung:
Der Eisenbahnbedienstete berief sich im Zuge seiner Befragung darauf, auf Basis der Beförderungsbedingungen gehandelt zu haben; es gab damit keinen subjektiven Willen, hoheitlich tätig zu werden. Auf einen solchen konnte auch nicht aufgrund der gemeinsamen Nennung der Datenaufnahme mit dem Zugausschluss unter der Überschrift „Strafbare Handlungen“ in seiner EBQS-Meldung vom XXXX geschlossen werden, weil dies eine Begrifflichkeit darstellt, die in verschiedensten Bereichen des Eisenbahnsektors ihre Anwendung findet. Eisenbahnaufsichtsorgane haben strafbare Tatbestände außerdem, sofern sie Zugbegleiter sind und es sich um keine Meldung nach ZSB 26 (die Abkürzung steht für „Zusatzbestimmungen zur Signal- und Betriebsvorschrift“) handelt, mittels ZUMBER (die Abkürzung steht für „Zugmeldungen und betriebliche Erfassung“) für eine Anzeige zu melden (vgl. Pkt. 6.3. der XXXX -Dienstanweisung für die Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von Eisenbahnaufsichtsorganen und Pkt. 3.4. der XXXX -Dienstvorschrift für Eisenbahnaufsichtsorgane; Stellungnahme vom XXXX ).
In objektiver Hinsicht zielte das Verhalten des Eisenbahnbediensteten gleichermaßen nicht darauf ab, in staatlicher Funktion zu handeln. So gab sich der Eisenbahnbedienstete dem Beschwerdeführer gegenüber nicht als Eisenbahnaufsichtsorgan zu erkennen (kein Hinweis auf seine Amtsbefugnis). Die sonstigen Umstände (kein offen erkenntlicher Dienstausweis, kein Vorzeigen eines Dienstausweises etc.) ließen ebenfalls nicht auf ein Tätigwerden als Organ der öffentlichen Aufsicht schließen.
Eine Qualifikation der vorgenommenen Handlung als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt scheiterte nebstdem auch daran, dass gegenüber dem Beschwerdeführer keine unverzüglich einsetzende physische Sanktion bei Nichtbefolgung angedroht wurde bzw. dass aus den Begleitumständen nicht erkennbar war, dass eine solche gedroht hätte, sofern der Beschwerdeführer nicht freiwillig mitgewirkt hätte. Wenn „lediglich“ eine strafrechtliche Sanktion im Falle der Nichtbeachtung droht, liegt keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (VwGH 27.06.2013, 2011/07/0191).
Es lag damit kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor.
Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass seine Fahrscheinkontrolle zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Identitätsfeststellung bereits beendet und die Identitätsfeststellung in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Berufung auf die Eigenschaft als Eisenbahnaufsichtsorgan durch den Eisenbahnbediensteten und den Anordnungen zum Verlassen des Zuges erfolgt sei, sodass ein sachlicher und sinnfälliger Zusammenhang mit der Ausübung der hoheitlichen Funktion vorgelegen sei, wird dem wie folgt entgegengebracht:
Die Fahrscheinkontrolle des Beschwerdeführers mag zwar beendet gewesen sein, eine Identitätsfeststellung kann aber auch nach anderen Bestimmungen der Beförderungsbedingungen von XXXX -Mitarbeitern begehrt werden. Es verblieb sohin nicht nur ein Identitätsausweis im Kontext mit § 30 Abs. 3 EisbG iVm § 35 VStG.
Die Aufforderung des Eisenbahnbediensteten zur Ausweisleistung erfolgte zudem in erster Linie als Reaktion auf die Forderung des Beschwerdeführers nach dem Ausweis des Eisenbahnbediensteten für eine Beschwerde. Da die Beschwerde im Raum stand, wollte bzw. musste der Eisenbahnbedienstete eine Meldung zum Vorfall erstatten, wofür er die Daten des Beschwerdeführers benötigte. Die Beförderungsausschlüsse wurden wiederum mit dem Ziel ausgesprochen, das unerwünschte Verhalten des Beschwerdeführers im Zug zu beenden.
Zwischen die Aufforderung sich auszuweisen und die Beförderungsausschlüsse trat zusätzlich zur Ausweisleistung des Beschwerdeführers noch das Vorzeigen des Dienstausweises durch den Eisenbahnbediensteten.
Eine Identitätsfeststellung ist auch keine notwendige Voraussetzung für eine dienstliche Anordnung (§ 47b EisbG) bzw. ist ein Zugausschluss nicht als Zwischenschritt zwischen einer Identitätsfeststellung und einer Festnahme (§ 30 Abs. 3 EisbG iVm § 35 VStG) zu setzen.
Die Ansicht des Beschwerdeführers widerspricht darüber hinaus schon grundsätzlich dem Gebot, dass Maßnahmen zum Zeitpunkt der Setzung des angefochtenen Verwaltungsaktes, d.h. aus einer ex-ante Sicht des handelnden Organs, zu beurteilen sind. Eine andere Betrachtungsweise würde zu großen Unsicherheiten bezüglich des Wesens einer Handlung führen.
Im vorliegenden Fall war daher aus den dargelegten Gründen die spätere Berufung des Eisenbahnbediensteten auf seine hoheitliche Funktion und der Ausspruch der Anordnungen zum Verlassen des Zuges nicht geeignet, die vorangehende Identitätsfeststellung nachträglich in einen Hoheitsakt zu verkehren. Es lag kein derart sachlich und zeitlich enger Zusammenhang vor, dass die Identitätsfeststellung als ein hoheitliches Wirken zu werten gewesen wäre.
(b) Anordnungen zum Verlassen des Zuges
Der Eisenbahnbedienstete forderte den Beschwerdeführer zweimal auf, den Zug (in den Stationen XXXX und XXXX ) zu verlassen.
Wie schon bei der Identitätsfeststellung gibt es sowohl in den Beförderungsbedingungen, als auch im EisbG rechtliche Grundlagen für den Ausspruch eines Fahrtausschlusses. Die zweifache Möglichkeit der Bestrafung für störendes Verhalten von Fahrgästen (zivilrechtlicher Beförderungsausschluss durch Organe des Eisenbahnunternehmens auf Basis des § 19 Abs. 1 EisbBFG, umgesetzt in Pkt. A.3.5.1. und A.3.5.2.3. der XXXX -Beförderungsbedingungen; sowie verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung auf Basis des § 162 Abs. 1 iVm § 44 ff EisbG) ist hierbei historisch bedingt: Da die bis dahin geltenden Strafbestimmungen für unerwünschte Verhaltensweisen nicht in die neue Eisenbahn-Verkehrsordnung 1954 (EVO 1954; eine Vorläuferin des heutigen EisbBFG) übernommen wurden, ergab sich die Notwendigkeit, die keiner Strafsanktion unterliegenden Tatbestände den Strafbestimmungen des EisbG 1955 zu unterwerfen; eine Überwachung wurde den Eisenbahnaufsichtsorganen mittels dienstlicher Anordnungen aufgetragen (vgl. RV 103 der BlgNR VIII. GP, 26). Es bestand damit abstrakt eine hoheitliche Befugnis des Eisenbahnbediensteten, den Beschwerdeführer von der Beförderung auszuschließen.
Diese wurde zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt auch tatsächlich ausgeübt:
Zwar gab es – wie der Eisenbahnbedienstete in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte – keinen inneren Entschluss, hoheitlich handeln zu wollen. Ein solcher ist auch nicht aus der EBQS-Meldung vom XXXX zu gewinnen.
Allerdings gab sich der Eisenbahnbedienstete bei den Zugausschlüssen gegenüber dem Beschwerdeführer durch die Bemerkung, Eisenbahnaufsichtsorgan zu sein, als solches zu erkennen; ob das Wort „Eisenbahnaufsichtsorgan“ dem Eisenbahnbediensteten dabei ungewollt entfuhr, ist unerheblich, weil es alleine darauf ankommt, ob objektiv der Eindruck hoheitlichen Handelns erweckt wurde. Dieser Anschein wurde durch das Vorzeigen des Dienstausweises unmittelbar davor – mag dies auch nicht mit der Absicht geschehen sein, sich als Eisenbahnaufsichtsorgan zu identifizieren – verstärkt. Zusammen mit der Ankündigung des Eisenbahnbediensteten, bei Zuwiderhandeln die Polizei hinzuzuziehen (dies konnte als Bezugnahme auf eine Festnahme gedeutet werden) ergab das Gesamtbild des Verhaltens des Eisenbahnbediensteten, dass eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vorlag.
Es reichte in der konkreten Konstellation aus, dass das Eisenbahnaufsichtsorgan nur einmal seine Stellung zum Ausdruck brachte bzw. nur einmal bei Nichtbefolgung physischer Zwang angedroht wurde, weil die beiden Beförderungsausschlüsse keine trennbaren und auch keine getrennt beurteilbaren Maßnahmen darstellten. Für den Beschwerdeführer wäre nicht erkennbar gewesen, dass der Eisenbahnbedienstete einmal als Eisenbahnaufsichtsorgan und einmal als Zugbegleiter handelt, wenn beide Male ein Fahrtausschluss angedroht wurde.
3.5. Da die Identitätsfeststellung keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellte, wie unter Pkt. II.3.4.5. (a) dargelegt, war die Beschwerde in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt A) I.).
Demgegenüber waren die Anordnungen zum Verlassen des Zuges als ein einheitlicher Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu werten, der weiteren Prüfungsschritten zu unterziehen war (s. sogleich).
3.6. Rechtmäßig ausgeübte Befehls- und Zwangsgewalt
3.6.1. Die vom Eisenbahnbediensteten gesetzte einheitliche Maßnahme in der Form der beiden Beförderungsausschlüsse war in der Folge auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.
3.6.2. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich der Eisenbahnbedienstete auf sein Verlangen hin nicht ordnungsgemäß ausgewiesen und der Beschwerdeführer das im Zug gebotene Verhalten eingehalten habe.
3.6.3. Da sich die Beschwerde demnach nicht ausschließlich auf die Modalitäten der Maßnahme bezieht, sondern auch die Beförderungsausschlüsse an sich bekämpft werden, ist zuerst zu überprüfen, ob diese zu Recht erfolgten (VwGH 29.06.2006, 2005/01/0032):
(a) Dienstliche Anordnung
Bahnbenützende haben gemäß § 47b Abs. 1 erster Halbsatz EisbG den dienstlichen Anordnungen der Eisenbahnaufsichtsorgane Folge zu leisten und gemäß § 47b Abs. 1 zweiter Halbsatz EisbG sich bei Benützung der Eisenbahnanlagen und der Schienenfahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn, des Verkehrs auf der Eisenbahn sowie die Rücksicht auf andere gebieten.
In § 6 Abs. 4 Z 1 bis Z 8 EisbSV, der § 47b Abs. 1 EisbG konkretisiert (vgl. § 47c EisbG), werden „[z]ur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und -verkehrs und zur Vermeidung der Belästigung anderer Fahrgäste […] spezielle Verhaltensverbote konkret festgelegt, die auf die eisenbahnspezifischen Gefahren Bedacht nehmen und vor allem auch Störungen der betrieblichen Funktionsfähigkeit unterbinden sollen“ (vgl. Einführungserlass zur Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über den Schutz auf Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen vom 22.06.2012, BMVIT-220.229/0003-IV/SCH2/2010; angeführt werden beispielhaft das Verweilen auf schienengleichen Bahnsteigzugängen, das Hinauslehnen aus dem Schienenfahrzeug oder die Mitnahme von gefährlichen Gegenständen etc.).
§ 47b Abs. 2 bis 4 EisbG gebietet bestimmte Verhaltensweisen wie den Ein- und Ausstieg nur an dazu bestimmten Stellen und an der dazu bestimmten Seite, das Verbot zum Öffnen der der Außentüren während der Fahrt oder das Hinauswerfen von Gegenständen.
Während die Abs. 2 bis 4 des § 47 EisbG den seinerzeitigen § 81 EBO 1928 („Verhalten der Reisenden“) wortwörtlich umsetzen, geht § 77 EBO 1928 („Allgemeine Bestimmungen“; „Die Reisenden und das sonstige Publikum haben den allgemeinen Vorschriften, die von der Bahnverwaltung zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb des Bahngebietes und im Bahnverkehr erlassen werden, nachzukommen […]“) in § 47 Abs. 1 EisbG auf, der außerdem die übrigen Tatbestände des § 10 Abs. 1 EVO 1928 („Personen, welche […] sich den Anordnungen der Bediensteten nicht fügen oder durch grobe Verletzung des Anstands den Mitreisenden lästig fallen, insbesondere Betrunkene, […] können von der Beförderung ausgeschlossen werden.“) sinngemäß aufnimmt (für den Zusammenhang zwischen dem EisbG und der EVO 1928, s. die Ausführungen unter Pkt. II.3.4. (b)).
Im konkreten Fall ergingen durch den Eisenbahnbediensteten an den Beschwerdeführer, einen Bahnbenützer, zwei Anordnungen im Sinne des § 47b Abs. 1 erster Halbsatz EisbG, die ihm das Verlassen des Zuges in XXXX und XXXX vorschrieben.
Die Ermächtigung zur Erteilung von Anordnungen hat sich auf den Bereich, der den Eisenbahnaufsichtsorganen zur Beobachtung zugewiesen ist (§§ 43, 46 bis 47b und die aufgrund der §§ 47c Verordnung erlassenen Vorschriften) zu beziehen (Zeleny, Zur Festnahme allgemein und von „Schwarzfahrern“ im besonderen, ÖJZ 1995, 560; RV 103 der BlgNR VIII. GP, 26).
Der Beschwerdeführer gab – wie im Folgenden gezeigt wird – mit seinem Verhalten Anlass zum Tätigwerden des Eisenbahnbediensteten in seinem Aufgabenbereich als Eisenbahnaufsichtsorgan:
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts war zunächst zu beurteilen, ob durch den Beschwerdeführer ein rücksichtloses Verhalten gegenüber anderen gesetzt wurde, das gemäß § 47b Abs. 1 zweiter Halbsatz EisbG verpönt ist.
Ein Blick auf den historischen § 10 EVO 1928 („Personen, welche […] durch grobe Verletzung des Anstandes den Mitreisenden lästig fallen, insbesondere Betrunkene, […] können von der Beförderung ausgeschlossen werden.“) lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber hierbei ein Anstand verletzendes Verhalten vor Augen hat, das andere Mitreisende belästigt.
Die Begrifflichkeit der „Anstandsverletzung“ findet sich in diversen Landespolizeistrafgesetzen im Zusammenhang mit der Verletzung des öffentlichen Anstandes. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist damit ein Verhalten gemeint, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0272; 09.10.2005; 2003/09/0074; 30.09.1985, 85/10/0120). Der Verwaltungsgerichtshof wertete in der Vergangenheit z.B. eine Äußerung, mit der die Würde einer Person aus Gründen der Rasse, der Religion, der Herkunft usw. herabgesetzt wird (VwGH 14.3.1967, 510/65; 11.04.1972, 1933/71; 02.12.1975, 36/75), das Raufen in der Öffentlichkeit (VwGH 25.11.1975, 2287/74), das Beschimpfen auf unflätige und obszöne Weise (VwGH 25.11.1975, 2287/74; 26.06.1995, 93/10/0201; 27.02.2003, 2002/09/0146), das Bespucken einer anderen Person (VwGH 28.09.1987, 87/10/0079; 01.07.1991, 90/10/0211), Faustschläge gegen den Kopf eines Sicherheitswachebeamten (VwGH 04.09.1995, 94/10/0166) oder das Platzieren einer Schachtel mit Exkrementen (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0272) bzw. einer Figur mit echtem Schweinekopf und -schwanz jeweils im Bereich einer öffentlichen Bushaltestelle (VwGH 15.9.2011, 2009/09/0154) als Verletzung des öffentlichen Anstandes.
Auch die Lehre sieht ein rücksichtloses Verhalten bei lautstarken Beschimpfungen bzw. Gewalttätigkeiten gegenüber einem Kontrollorgan, wodurch die übrigen Fahrgäste gestört werden, oder in der Verweigerung, aus dem Zug auszusteigen, wenn daraus eine Verspätung für die anderen Fahrgäste resultiert, verwirklicht (Zeleny, Zur Festnahme allgemein und von „Schwarzfahrern“ im besonderen, ÖJZ 1995, 560).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer mit dem Eisenbahnbediensteten lautstark diskutierte. Zwar fühlten sich die anderen Mitreisenden dadurch in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt, nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Schreien, ohne Hinzutreten weiterer Umstände, an sich jedoch nicht geeignet, das Tatbild der Anstandsverletzung zu verwirklichen (VwGH 08.06.1983, 81/10/0076). Daraus folgt, dass das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten nicht im Sinne des § 47b zweiter Halbsatz EisbG rücksichtslos war.
Eine Anstandsverletzung wurde zwar womöglich anschließend durch die durch den Vorfall ausgelöste Verspätung des Zuges verwirklicht (es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Zug einen genauen Zeitplan einzuhalten hat und musste dies dem Beschwerdeführer daher bewusst sein, sodass sein Verhalten in diesem Zusammenhang als Verstoß gegen jene Pflichten gewertet werden konnte, die jedermann bei Zugfahrten zu beachten hat). Nach der ständigen Judikatur der Höchstgerichte geht es in Verfahren wie dem gegenständlichen jedoch nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die ganz konkret vorgenommene faktische Amtshandlung rechtmäßig war oder nicht; erweist sich der tatsächlich maßgebend gewesene Grund als unzureichend, darf nicht nachträglich die Rechtsgrundlage ausgewechselt werden.
Das vom Beschwerdeführer dargebotene Verhalten gefährdete jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und -verkehrs sowie des Schienenfahrzeuges im Sinne des § 47b Abs. 1 zweiter Halbsatz EisbG iVm § 6 Abs. 4 EisbSV.
Durch die lautstarke Ausdrucksweise des Beschwerdeführers und die Diskussion wurde die Konzentration des Eisenbahnbediensteten bei seiner Arbeit beeinträchtigt (betrifft hier insbesondere die Unterstützung des Lokführers hinsichtlich der Zugabfertigung), wodurch ein Risiko für eine Fehlhandlung geschaffen wurde. Der Eintritt einer tatsächlichen Gefährdung oder eines Schadens ist wohl wie bei § 46 EisbG, der ein den Betrieb einer Eisenbahn, den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und den Verkehr auf einer Eisenbahn störendes Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen verbietet, notwendig (Zeleny, Zur Festnahme allgemein und von „Schwarzfahrern“ im besonderen, ÖJZ 1995, 560).
Darüber hinaus behinderte der Beschwerdeführer durch das Streitgespräch den Eisenbahnbediensteten in der Wahrnehmung seiner sonstigen Aufgaben (hier insbesondere hinsichtlich des Aufgabenbereiches für die Tätigkeit „Zugbegleitung“: weitere Fahrkartenkontrollen, Kundenbetreuung im Zug und am Gleis etc.). Der Kontakt zu Bahnbenützenden mag zwar zum Aufgabenbereich des Eisenbahnbediensteten gehören, wie der Beschwerdeführer vorbrachte, der Beschwerdeführer war aber nicht der einzige Fahrgast im Zugabteil (ca. 10 bis 15 weitere Personen) und konnte sich der Eisenbahnbedienstete aufgrund der konkreten Situation dem Gespräch nur schwer entziehen.
Die Gründe für die Beförderungsausschlüsse ergaben sich damit – auch für den Beschwerdeführer – auch ohne explizite Darlegung bereits aus der Situation.
Sohin waren die dienstlichen Anordnungen des Eisenbahnbediensteten in der Form der Beförderungsausschlüsse gemäß § 47b erster Halbsatz EisbG gerechtfertigt, zumal der Eingriff auch erforderlich, geeignet und angemessen war:
Im EisbG wird zwar (anders als z.B. im SPG) grundsätzlich kein Verhältnismäßigkeitsgebot angeordnet, der Verfassungsgerichtshof spricht aber von einem „allgemein in der Rechtsordnung verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit jeden staatlichen Handelns“ (VfSlg 15.046/1997).
Die Aufforderung zum Verlassen des Zuges war im gegenständlichen Fall geeignet, das unerwünschte Verhalten des Beschwerdeführers zu beenden. Erforderlich war die Maßnahme, weil sie das gelindere Mittel zur Festnahme darstellte, die ebenfalls vorgenommen werden hätte können (vgl. § 30 Abs. 3 EisbG). Zuvor ergangene Versuche der Deeskalation (mehrfaches Ersuchen des Eisenbahnbediensteten, sich aus dem fremden Kundengespräch herauszuhalten; der eindeutige Hinweis darauf, dass eine Aufzahlung des Differenzbetrages nicht möglich sei) änderten nichts an der Situation mit dem Beschwerdeführer. Der Eingriff stand auch nicht außer Verhältnis zu Anlass und Erfolg. Allen voran aufgrund der Ablenkung des Eisenbahnbediensteten bei der Aufgabenerledigung bestand die Gefahr schwerwiegender Schäden für Eisenbahn und Mensch, sodass die Einschränkung des Rechtes des Beschwerdeführers, sich an den gewünschten Ort begeben bzw. sein aus dem Beförderungsvertrag zustehendes Recht ausüben, nicht unverhältnismäßig war. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Ausstiegsorte vom Eisenbahnbediensteten so gewählt wurden, dass dem Beschwerdeführer eine Weiterfahrt mit einem nachfolgenden Zug binnen kurzer Zeit möglich war.
(b) Legitimation als Eisenbahnaufsichtsorgan
Eisenbahnaufsichtsorgane müssen gemäß § 30 Abs. 2 EisbG mit einem Ausweis „versehen“ sein, wenn sie überwachen: ein offen erkenntlicher Ausweis oder einer, der erforderlichenfalls vorgewiesen wird (Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz2, § 30, Rz 9). Ein Ausweis ist gemäß § 19 Abs. 1 EisbEPV von Eisenbahnaufsichtsorganen bei der Ausübung ihrer Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.
Der „Berechtigungsausweis als Eisenbahnaufsichtsorgan“ der XXXX war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum derart gestaltet, dass die Vorderseite die Eigenschaft als Eisenbahnaufsichtsorgan wiedergab. Weiters waren ein Lichtbild abgebildet und personenbezogene sowie für die XXXX erforderliche Daten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Personalnummer, ausstellende Stelle und Ausstellungsdatum) ersichtlich. Auf der Rückseite wurden die Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsorgane gemäß § 30 EisbG gelistet.
Voranzustellen ist, dass der Beschwerdeführer einen Ausweis des Eisenbahnbediensteten stets im Zusammenhang mit einer Beschwerdeerhebung verlangte und nicht deshalb, weil er die Berechtigung als Eisenbahnaufsichtsorgan überprüfen wollte. Des Weiteren bestand bis zu den beiden Anordnungen zum Verlassen des Zuges auch keine Verpflichtung zum Vorzeigen des Dienstausweises durch den Eisenbahnbediensteten, als keinerlei Amtshandlung als Eisenbahnaufsichtsorgan von ihm vorgenommen wurde. Erst die Wiederholung der Forderung zur Ausweisleistung durch den Beschwerdeführer nach der (ersten) Anordnung, den Zug zu verlassen, und der Erwähnung des Eisenbahnbediensteten, Eisenbahnaufsichtsorgan zu sein, könnte als ein Verlangen, der Eisenbahnbedienstete möge seinen Dienstausweis vorweisen, gedeutet werden.
Da die Identifikation als Eisenbahnaufsichtsorgan jedoch bereits vor dem (ersten) Zugausschluss erfolgte, war der Eisenbahnbedienstete mangels zweifelbegründender Umstände nicht mehr zu einer neuerlichen Vorlage des Dienstausweises verpflichtet:
In der EisbSV (§ 6 Abs. 3), der EisbEPV (§ 19 Abs. 1) und der XXXX -Dienstvorschrift für Eisenbahnaufsichtsorgane (Pkt. 2.) ist festgelegt, dass einer Offenlegung der Amtsbefugnis dann entsprochen wird, wenn der nach § 30 Abs. 2 EisbG an Eisenbahnaufsichtsorgane auszustellende Ausweis, aus dem die Eigenschaft und die Überwachungsbefugnisse hervorzugehen haben, „vorgewiesen“ (d.h. präsentiert, gezeigt) wird. Es wird hingegen nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass sich das Eisenbahnaufsichtsorgan gegenüber dem Betroffenen „auszuweisen“ hat (d.h. die Identität nachweist).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts soll mit den angeführten Bestimmungen präventiv verhindert werden, dass sich unbefugte Personen als Eisenbahnaufsichtsorgane ausgeben, und Betroffenen – in objektiv durch die Umstände begründeten Fällen – die Möglichkeit eröffnet werden, Eigenschaft und Befugnisse zu überprüfen; Betroffene werden aber nicht dazu legitimiert, personenbezogene Daten wie Vor- und Nachname, Geburtsdatum etc. zu fordern, um die Identität eines Eisenbahnaufsichtsorganes feststellen zu können. Die für eine allfällige Beschwerde nötigen Daten eines Eisenbahnaufsichtsorganes erhält ein Bahnbenützender etwa bereits durch die Daten auf dem Namensschild eines Eisenbahnbediensteten, durch die dieser in Zusammenschau mit der Angabe der Zugnummer von der XXXX eindeutig zugeordnet werden kann (wie dies auch im vorliegenden Fall problemlos möglich war).
Gegenständlich war es daher ohne Belang, ob die Zeit des Vorhaltens des Ausweises ausreichend war, um alle Daten darauf lesen zu können (insbesondere den vollen Nachnamen des Eisenbahnbediensteten) bzw. ob und welche Daten beim Vorzeigen verdeckt wurden. Der Beschwerdeführer bestreitet nämlich nicht, dass ihm der Dienstausweis (dieser enthielt die geforderten Informationen zur Eigenschaft und den Überwachungsbefugnissen) vorgehalten wurde. Der Ausweis sah für den Beschwerdeführer auch offiziell aus und war durch das Foto dem Eisenbahnbediensteten zuordenbar. Damit war insgesamt klar ersichtlich, dass es sich um ein entsprechendes Organ der öffentlichen Aufsicht handelt. Wie in der Beschwerdeverhandlung hervorkam, nahm der Beschwerdeführer dem Eisenbahnbediensteten auch tatsächlich ab, Eisenbahnaufsichtsorgan zu sein und eine Festnahme bei Nichtbefolgung seiner dienstlichen Anordnungen vornehmen zu können. Es bestanden daher jedenfalls seit dem Vorweisen des Ausweises keine Bedenken des Beschwerdeführers an der Eigenschaft und den Befugnissen des Eisenbahnbediensteten als Eisenbahnaufsichtsorgan.
Es mag sein, dass auch in anderen Verwaltungsbereichen die Legitimation zur Ausübung der Befugnisse nachzuweisen ist, anders als im SPG muss das einschreitende Organ nach den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen den Betroffenen jedoch nicht über seine Dienstnummer in Kenntnis setzen (eine solche hat der Eisenbahnbedienstete nicht einmal; es gibt nur eine Personalnummer, d.h. eine firmeninterne Zuordnung) bzw. ist dort kein Aushändigen des Ausweises vorgeschrieben (im SPG stellt dies im Übrigen auch nur einen Modus zur Bekanntgabe der Dienstnummer dar; diese kann auch auf andere Art und Weise erfolgen).
Fraglich ist darüber hinaus, ob im konkreten Einzelfall überhaupt eine Identifizierung als Eisenbahnaufsichtsorgan vom Beschwerdeführer gefordert werden konnte:
Der Eisenbahnbedienstete ist Zugbegleiter und sind alle Zugbegleiter der XXXX immer auch zugleich Eisenbahnaufsichtsorgane (vgl. XXXX -Dienstvorschriften für Eisenbahnbedienstete, Pkt. 1.1.; XXXX -Dienstanweisung für den Einsatz von Eisenbahnorganen, Pkt. 6.2.1.1). Der Eisenbahnbedienstete trug eine Uniform samt Namensschild, die ihn als Zugbegleiter ersichtlich machten, und gab es keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Anscheinslegitimation nicht mit dem Verhalten des Eisenbahnbediensteten übereinstimmte.
So normierte der frühere § 30 Abs. 2 EisbG vor der Novelle BGBl. I Nr. 125/2006, dass Eisenbahnaufsichtsorgane nur mit einem Ausweis versehen sein müssen, sofern sie sich nicht in Uniform befinden oder ein Dienstabzeichen tragen. Zu einer Überarbeitung des Paragraphen, der nunmehr keine derartigen Ausnahmen mehr vorsieht, dürfte ein geändertes Verständnis des Gesetzgebers dahingehend, dass nicht mehr von Eisenbahnaufsichtsorganen mit einheitlichen Überwachungsbefugnissen auszugehen ist, geführt haben. Letztendlich sieht die EisbEPV aber dennoch in ihrem § 19 Abs. 5 einen für alle Eisenbahnaufsichtsorgane einheitlichen Aufdruck vor. Vor dem Hintergrund, dass die Überwachungsbefugnisse für alle Eisenaufsichtsorgane gleich sind, schreibt auch die XXXX -Dienstvorschrift für Eisenbahnaufsichtsorgane in ihrem Pkt. 1.2. nur das Mitführen des Ausweises, aus dem die Eigenschaft als Eisenbahnaufsichtsorgan ersichtlich ist, vor.
3.7. Da der Eisenbahnbedienstete, dessen Handeln der belangten Behörde zuzuordnen war, die Befehls- und Zwangsgewalt in der Form eines zweimaligen Beförderungsausschlusses sohin rechtmäßig ausgeübte, wurde der Beschwerdeführer dadurch, dass er von der Weiterfahrt mit dem Zug ausgeschlossen wurde, nicht in seinen Rechten verletzt.
Aus diesem Grund war die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt A) II.).
3.8. Kostenzuspruch
Gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 3 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Als Aufwendungen gelten gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG Kommissionsgebühren und Barauslagen (Z 1), Fahrtkosten (Z 2) sowie die durch die VwG-AufwandersatzVO festgesetzten Pauschalbeträge (Z 3).
Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist ein Kostenersatzausspruch antragsbedürftig. Dies gilt auch für die belangte Behörde als Partei des Verfahrens, deren Parteistellung sich explizit aus § 18 VwGVG ergibt (Eder/Matschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 11). Hinsichtlich der gebotenen Form und des erforderlichen Inhaltes eines solchen Antrages enthält das Gesetz keine konkreten Vorgaben; er kann daher schriftlich oder mündlich eingebracht werden (Ennöckl in Raschauer/Wessely, VwGVG § 35, Rz 12).
Die belangte Behörde begehrte in ihrer Stellungnahme vom XXXX , „das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde kostenpflichtig zurückweisen bzw abweisen“ sowie in ihren Stellungnahmen vom XXXX und vom XXXX , „[d]as Bundesverwaltungsgericht möge die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde kostenpflichtig ab/ zurückweisen“.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kam damit hinlänglich zum Ausdruck, dass Aufwandersatz im Umfang des Pauschbetrages – zumindest für Schriftsatzaufwand und im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch für Verhandlungsaufwand – beantragt wurde (vgl. für eine ähnliche Konstellation: VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0042).
Dadurch, dass die Beschwerde teilweise als unzulässig zurückgewiesen und teilweise als unbegründet abgewiesen wurde, war der Beschwerdeführer die unterlegene und die belangte Behörde die obsiegende Partei:
Die belangte Behörde reichte im Laufe des Verfahrens mehrere Stellungnahmen ein; vom Bundesverwaltungsgericht wurden zwei mündliche Verhandlungen am XXXX und XXXX abgehalten.
Da es sich um Pauschalbeträge handelt, kommt es beim Ersatz des Schriftsatzaufwandes nicht auf die Zahl der eingebrachten Schriftsätze (VwGH 29.03.2007, 2006/07/0103) und bei jenem für den Verhandlungsaufwand nicht auf die Anzahl und Dauer der Verhandlungen an (VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163).
Werden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruches des Aufwandersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht alleine darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 25.06.2020, Ra 2020/14/0178; 19.09.2019, Ra 2019/21/0169).
In der gegenständlichen Beschwerde wurden drei Amtshandlungen vom Beschwerdeführer angefochten, und zwar die Identitätsfeststellung und die beiden Anordnungen zum Verlassen des Zuges. Bei den beiden Anordnungen zum Verlassen des Zuges handelt es sich allerdings um einen einzigen zusammenhängenden Verwaltungsakt, weil eine sachliche sowie zeitliche Verbindung besteht, der Zweck der Amtshandlung derselbe ist und auf dieselbe gesetzliche Grundlage gestützt wird (vgl. dazu bereits Pkt. II.3.4. (b)).
Wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet, besteht ein Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand. Wird über mehrere Beschwerden gemeinsam verhandelt, dann gebührt allerdings der Ersatz für den Verhandlungsaufwand nur einmal; auf die Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte ankommt es nicht an (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/05/0090).
Der belangten Behörde war sohin zweimal der Ersatz des Schriftsatzaufwandes gemäß § 1 Z 4 VwG-AufwandersatzVO und einmal der Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde gemäß § 1 Z 5 VwG-AufwandersatzVO zuzusprechen (Spruchpunkt A) III.).
Zu B)
3.9. Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Es fehlt bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 47b Abs. 1 EisbG, insbesondere dazu, was der Gesetzgeber unter einem Verhalten, „wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn, des Verkehrs auf der Eisenbahn sowie die Rücksicht auf andere gebieten“, verstanden wissen will, und ist die Rechtslage nicht eindeutig.
Die weiteren Rechtsfragen wurden in der unter A) zitierten Judikatur bereits beantwortet bzw. ist die Rechtslage so klar, dass keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt zudem dann nicht vor, wenn sich ein Verwaltungsgericht auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut stützen kann (VwGH 02.07.2018, Ra 2017/12/0138; 13.09.2017, Ra 2017/12/0081).
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