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§ 44 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2006

Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes

§ 44

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines

  1. 1. durch verbotswidriges Verhalten oder
  2. 2. entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß § 42 Abs. 3 oder § 43 Abs. 4

    herbeigeführten Zustandes anzuordnen.