Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes
§ 44.
Die Behörde hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines
- 1. durch verbotswidriges Verhalten oder
- 2. entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß § 42 Abs. 3 oder § 43 Abs. 4
- herbeigeführten Zustandes anzuordnen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40263677
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