Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes
§ 44
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines
- 1. durch verbotswidriges Verhalten oder
- 2. entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß § 42 Abs. 3 oder § 43 Abs. 4
herbeigeführten Zustandes anzuordnen.