VwGH Ra 2017/12/0081

VwGHRa 2017/12/008113.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, in der Revisionssache des M S in K, vertreten durch Mag. Helmut Hohl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 15/1/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2017, W129 2123082-1/9E, betreffend Verfall von Erholungsurlaub nach § 69 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Wien der Österreichische Post AG), den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §69;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg impl;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 4 ernannt und wird dauernd höherwertig auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3/2 verwendet.

2 Über den Revisionswerber, der sich ab 14. Jänner 2011 durchgehend im Krankenstand befand, wurde am 2. März 2011 von Amts wegen ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet. Der Bescheid vom 16. Mai 2013, mit dem er in den dauernden Ruhestand versetzt wurde, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2014 aufgehoben. In der Folge stellte die belangte Behörde das Ruhestandsversetzungsverfahren ein und forderte den Revisionswerber für den 7. September 2015 zum Dienstantritt auf.

3 Mit Bescheid vom 2. Februar 2016 stellte die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde über Antrag des Revisionswerbers - soweit im Revisionsverfahren noch gegenständlich - fest, dass die in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 angefallenen Ansprüche auf Erholungs- und Invaliditätsurlaub verfallen seien.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

5 Das Verwaltungsgericht begründete sein Erkenntnis rechtlich im Wesentlichen damit, dass selbst der Umstand eines "feindlichen Arbeitsumfeldes" keine (weitere) Hemmung des Verfallszeitpunkts des jeweiligen Urlaubsanspruchs über den in § 69 Satz 2, 2. Fall Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) genannten Zeitraum hinaus herbeiführe.

6 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner Revision zusammengefasst darin gelegen, dass zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Urlaub im Sinn des § 69 BDG 1979 nach zwei Jahren verfalle, wenn er infolge von Krankheit oder aus dienstlichen Gründen nicht habe konsumiert werden können, und ferner nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Regelung des § 69 BDG 1979 abschließend sei. Ein Fall wie der vorliegende, bei dem die Dienstbehörde den Beamten absichtlich nicht auf Urlaub habe gehen lassen, damit auch der letzte Teilanspruch aus dem Jahr 2013 verjähre, sei jedoch noch nicht entschieden worden.

9 Diesem Zulässigkeitsvorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass es nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, weil sich die vom Revisionswerber der Dienstbehörde unterstellte Absicht den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses nicht entnehmen lässt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass der Revisionswerber von seinem ihm zustehenden Anspruch an Erholungs- und Invaliditätsurlaub für das Jahr 2013 von insgesamt 280 Stunden in der Zeit zwischen seinem Dienstantritt mit 7. September 2015 bis zum Ende dieses Jahres insgesamt 168 Stunden (21 Tage) konsumiert habe. Dieser Umstand wird auch vom Revisionswerber nicht bestritten.

10 Im Übrigen ist der Revisionswerber auf die von ihm selbst angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke der Hemmungstatbestände des § 69 BDG 1979 nach Ablauf einer zweijährigen Übertragungszeit bestehen (siehe das Erkenntnis vom 4. September 2014, Ro 2014/12/0008, vom 22. April 2009, 2008/12/0071, VwSlg 17.675 A/2009; vgl. auch das Erkenntnis vom 28. Jänner 2010, 2009/12/0045). Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt zudem im Allgemeinen (in Ermangelung eines substantiierten Vorbringens zur Erforderlichkeit einer Lückenfüllung durch Analogie oder einer teleologischen Reduktion) dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag (siehe den Beschluss vom 20. Oktober 2014, Ra 2014/12/0007, mwN).

11 Bei dem vom Revisionswerber zitierten Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, 2006/12/0167, war die unionsrechtlich gebotene Gleichbehandlung von werdenden Müttern, die von einem (erweiterten) Beschäftigungsverbot betroffen sind, mit anderen Dienstnehmern gegenständlich. Da dies hier nicht gegeben ist, lässt sich für den vorliegenden Fall daraus nichts ableiten.

12 Das in der Revision für die Erforderlichkeit einer weiteren Hemmung des Urlaubsverfalls schließlich herangezogene Argument eines andernfalls bestehenden Rechtsschutzdefizits verfängt ebenfalls nicht, besteht für den Beamten doch die Möglichkeit, die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs im Dienstrechtsweg durchzusetzen, sofern der Urlaubsverbrauch nicht aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist (vgl. das Erkenntnis vom 20. November 2009, 2009/12/0022).

13 Die Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 13. September 2017

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