VwGH Ra 2014/12/0007

VwGHRa 2014/12/000720.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die außerordentliche Revision des DB in A, vertreten durch Mag. Helmut Hohl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 15/1/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Juni 2014, Zl. W 213 2001771-1/9E, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. Juli 2014, Zl. W 213 2001771- 1/10E, betreffend Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 2 RGV (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Personalamt Linz der Österreichischen Post Aktiengesellschaft), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
PBVG 1996 §19;
PBVG 1996 §33;
PBVG 1996 §65 Abs2;
PBVG 1996 §67 Abs1;
PTSG 1996 §17 Abs3;
PVG 1967 §4 Abs2;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs2;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwRallg impl;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
PBVG 1996 §19;
PBVG 1996 §33;
PBVG 1996 §65 Abs2;
PBVG 1996 §67 Abs1;
PTSG 1996 §17 Abs3;
PVG 1967 §4 Abs2;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs2;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwRallg impl;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Stammdienststelle ist die Postfiliale R. Seit 16. Februar 2011 gehört er als dienstfrei gestelltes Mitglied dem Personalausschuss Oberösterreich mit Sitz in Linz an. Im Zeitraum vom 16. Februar bis 12. August 2011 wurde ihm die Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 und 2 der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955 (im Folgenden: RGV), ausbezahlt. In der Folge teilte ihm die Dienstbehörde mit, dass ihres Erachtens ein weiterer Anspruch auf Zuteilungsgebühr nicht mehr bestehe.

Mit Eingabe vom 3. April 2013 begehrte der Revisionswerber bei seiner Dienstbehörde, ihm die Zuteilungsgebühr über den 12. August 2011 hinaus zu gewähren, zumal seines Erachtens § 22 Abs. 8 RGV anwendbar sei.

Mit dem im Devolutionsweg ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers gemäß §§ 22 und 2 Abs. 3 RGV ab. Unter Berücksichtigung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. Juli 2014 sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht, welches von dem eingangs dargestellten unstrittigen Sachverhalt ausging, Folgendes aus:

"Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der AST als Beamter der Österreichischen Post AG dem Personalausschuss Oberösterreich als dienstfreigestelltes Mitglied angehört. Aus dem vom AST zitierten Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 30.3.2011, GZ. 9 ObA 10/11b, geht hervor, dass der AST als Mitglied eines dem PBVG unterliegenden Personalvertretungsorgans gemäß § 47 BPVG Anspruch auf Abgeltung von Reisekosten nach Maßgabe des § 20 RGV hat.

Wenn aber der AST vermeint, dass er aufgrund dieses Urteils als dem PA Oberösterreich dienstzugeteilt gelte, ist dies eine überschießende Interpretation dieses Urteils, da der Oberste Gerichtshof diesbezüglich keine Aussagen getroffen hat. Der Oberste Gerichtshof stellte lediglich fest, dass der Kläger (es handelte sich um einen Personalvertreter) als Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses nach § 47 PBVG zur Geltendmachung von Reisekosten für seine Personalvertretungstätigkeit gegenüber dem Betriebsinhaber aktiv klagslegitimiert gewesen sei. Der Ersatz von Reisekosten der dem PBVG unterliegenden Mitglieder eines Personalvertretungsorgans bei Personalvertretungstätigkeiten im Dienstort richte sich nach § 20 der Reisegebührenvorschrift 1955.

Soweit es den Anspruch auf Zuteilungsgebühr betrifft, ist demgegenüber festzuhalten, dass dieser Anspruch eine Dienstzuteilung voraussetzt. Für den Bereich des Reisegebührenrechts ist diese in § 2 Abs. 3 RGV wie folgt definiert:

'§ 2 .....

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

......'

Es liegt also auf der Hand, dass der Anspruch auf Zuteilungsgebühr eine Anordnung der Dienstbehörde des Beamten voraussetzt an einem anderen Ort als seiner Stammdienststelle Dienst zu versehen (vgl. hiezu VwGH, 25.2.2005, GZ. 2004/12/0016; offenbar gemeint: 2004/09/0016).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es keine dienstbehördliche Verfügung gibt, dass der BF in Linz Dienst zu versehen hat. Die Dienstbehörde des AST hat ihn lediglich gemäß § 67 PBVG vom Dienst freigestellt. Er hat auch im Rahmen des Parteiengehörs trotz ausdrücklicher Aufforderung keine derartige Zuteilungsverfügung vorlegen bzw. benennen können, sondern nur bemerkt, dass dies in der Natur der Sache liege bzw. sich auf das obzitierte Urteil des Obersten Gerichtshofs.

Dem ist entgegenzuhalten, dass mangels einer ausdrücklichen dienstbehördlichen Verfügung der Dienstbehörde des BF seine Dienststelle weiterhin das Postamt 4752 Riedau ist. Da der BF als Mitglied des Personalausschusses Oberösterreich gemäß § 67 PBVG dienstfrei gestellt ist, versieht er dort klarerweise keinen Dienst, sondern geht seiner Tätigkeit als Personalvertreter - also einer außerhalb des Dienstes gelegenen Tätigkeit - beim Personalausschuss Oberösterreich nach. Für die sich daraus ergebenden tatsächlichen Reisekosten ist er berechtigt, diese gemäß § 47 BPVG nach den Bestimmungen der RGV geltend zu machen.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass dem BF mangels einer Dienstzuteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV kein Anspruch auf Auszahlung einer Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV zusteht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen."

Die mangelnde Zulässigkeit der Revision gründete das Bundesverwaltungsgericht auf das in den Entscheidungsgründen seines Erkenntnisses zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005.

Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber - zusammengefasst - Folgendes vor:

Auch das vom Bundesverwaltungsgericht offenbar gemeinte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (2004/09/0016) sei "nicht einschlägig". Vielmehr fehle Rechtsprechung zur Frage, ob ein Personalvertreter infolge der Erlangung und Ausübung seines Mandats als an den von seiner Stammdienststelle verschiedenen Sitz des Personalvertretungsorgans dienstzugeteilt gelte. Anders als das Bundesverwaltungsgericht meine, sei hiefür keine Anordnung an den Beamten vorausgesetzt, an einem anderen Ort als seiner Stammdienststelle Dienst zu versehen. Vielmehr ergebe sich in einer solchen Konstellation das Vorliegen einer Dienstzuteilung "schlüssig aus dem Gesetz", wobei der Revisionswerber in diesem Zusammenhang § 17 Abs. 3 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 (im Folgenden: PTSG), § 4 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967 (im Folgenden: PVG), und § 19 sowie § 33 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996 (im Folgenden: PBVG), erwähnt. Schließlich übe er seine Personalvertretungstätigkeit auch in dafür zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten in Linz aus. Darüber hinaus sei in Ansehung der Gebührlichkeit einer Zuteilungsgebühr das Vorliegen einer Dienstzuteilung Voraussetzung, welche hier im Hinblick auf die Wahl des Revisionswerbers zum Personalvertreter für eine bestimmte Funktionsperiode vorliege. Für einen solchen liege es jedoch im Hinblick auf die Funktionsperiode gemäß § 33 PBVG in der "Natur des Dienstes" im Verständnis des § 22 Abs. 8 RGV, dass Dienstzuteilungen länger als 180 Tage dauerten.

Die Revision ist unzulässig:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen (in Ermangelung eines substantiierten - vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0080 - Vorbringens des Revisionswerbers in Ansehung der Erforderlichkeit einer Lückenfüllung durch Analogie oder einer teleologischen Reduktion) dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag.

Dies ist hier der Fall, zumal die Gebührlichkeit einer Dienstzuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 und 2 RGV (und nur darüber hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden) das Vorliegen einer Dienstzuteilung im Verständnis des im angefochtenen Erkenntnis zitierten § 2 Abs. 3 leg. cit. voraussetzt. Die ehrenamtliche Personalvertretungstätigkeit des Revisionswerbers am Sitz des Personalausschusses in Linz unterfällt für sich genommen keinesfalls der Legaldefinition der Dienstzuteilung gemäß § 2 Abs. 3 RGV, was daraus folgt, dass die Personalvertretungstätigkeit keine dienstliche Verwendung darstellt (vgl. § 67 Abs. 1 PBVG sowie auch das hg. Erkenntnis vom 10. September 2009, Zl. 2008/12/0217) und (daher auch) weisungsfrei und losgelöst von der Verantwortlichkeit gegenüber Dienstvorgesetzten besorgt wird (vgl. § 65 Abs. 2 PBVG). Aus dem Wortlaut der übrigen vom Revisionswerber zitierten Gesetzesbestimmungen ergibt sich zum anderen keinesfalls, dass die Erlangung bzw. Ausübung eines Mandates als Mitglied eines Personalausschusses mit einem anderen Sitz als der Stammdienststelle des Beamten reisegebührenrechtlich einer Dienstzuteilung gleichzuhalten wäre. Aus den zitierten Bestimmungen folgt lediglich, dass der Revisionswerber seine ehrenamtliche Tätigkeit (u.a.) am Sitz der Personalvertretung auszuüben hat, welche jedoch - wie oben dargelegt - keine Verwendung im Verständnis des § 2 Abs. 3 RGV darstellt.

Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass aus § 47 PBVG und dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. März 2011, Zl. 9 ObA 10/11b, für den hier gegenständlichen Anspruch auf Zuteilungsgebühren gemäß § 22 Abs. 1 und 2 RGV nichts abzuleiten ist, zumal sich die in Rede stehende Gesetzesbestimmung und das zitierte Urteil auf Reisekosten und nicht auf Zuteilungsgebühren bezieht.

Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Wien, am 20. Oktober 2014

Stichworte