B-VG Art133 Abs4
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W242.1415591.4.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2022, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. zu lauten hat:
"Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF), eine Staatsangehörige der Mongolei, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom XXXX 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei und für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2019, GZ: W197 1415591-2, als unbegründet abgewiesen.
2. Die BF stellte am XXXX 2020 durch ihren Rechtsvertreter einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK.
Mit Antragsbegründung/Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses vom XXXX 2020 führte die BF aus, dass sie mongolische Staatsbürgerin sei und sich seit dem Jahr 2013 durchgehend in Österreich aufhalte. Sie habe in Österreich einen großen Freundes-und Bekanntenkreis und nach Erteilung eines Aufenthaltstitels könne sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die BF habe seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihren Familienangehörigen in der Mongolei und könnte im Falle einer Rückkehr auf kein bestehendes Versorgungsnetz zurückgreifen. Überdies stelle die BF weiters den Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV, da sie keinen Reisepass besitze und auch die mongolische Botschaft keinen ausstellen könne. Sie werde demnächst eine Bestätigung nachreichen.
Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom XXXX 2021 wurde ausgeführt, dass die BF im gegenständlichen Fall ihren Antrag nicht persönlich, sondern durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht habe. Des Weiteren sei bei einer ordnungsgemäßen Antragstellung das aufliegende bzw. vorgelegte Formular vor Ort persönlich zu unterschreiben. Weiters seien zum Zeitpunkt der Antragstellung die erforderlichen Urkunden und Dokumente gemäß § 8 AsylG-DV im Original vorzulegen (gültiges Reisedokument, Geburtsurkunde mit Übersetzung, aktuelles Lichtbild des Antragstellers und erforderlichenfalls weitere persönliche Urkunden), was im gegenständlichen Fall nicht erfüllt sei. Es wurde der BF eine Frist von vier Wochen ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung gewährt, um entsprechende Dokumente nachzureichen bzw. Antragsmängel zu beheben, widrigenfalls der Antrag der BF zurückzuweisen wäre.
Am XXXX 2021 stellte die BF persönlich einen erneuten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. In einer beiliegenden Antragsbegründung vom XXXX 2021 wurde von der BF ausgeführt, dass sie bereits seit dem Jahr 2013 rechtmäßig in Österreich aufhältig sei und in Österreich eine Schwester habe, die im Bundesgebiet auch aufenthaltsberechtigt sei. Überdies habe sie einen großen Freundeskreis und erhalte Zuwendungen von ihrer Schwester, bei der sie auch wohnhaft sei. Sie spreche Deutsch auf dem Niveau A2 und könnte im Falle einer Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer Firma eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen. Sie stelle den Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV und lege beiliegend die Geburtsurkunde vor. Dem Antrag wurde zudem eine Bestätigung der Prüfungsanmeldung für ÖSD B1 am 13.11.2020 und 14.11.2020 vom 22.09.2020, ein Arbeitsvorvertrag als Haushaltshilfe vom 16.02.2021, ein Empfehlungsschreiben vom 16.02.2021, Unterstützungserklärungen, Gehaltsbestätigungen einer namentlich bezeichneten Person von Juli, Juni sowie August 2020, eine E-Card, eine mongolische Geburtsurkunde im Original sowie in deutscher Übersetzung, eine mongolische Scheidungsurkunde im Original und in deutscher Übersetzung angeschlossen.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2021 wurde der Antrag der BF vom XXXX 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag der BF auf Mängelheilung vom XXXX 2020 wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen. (Spruchpunkt II.).
Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Mit Eingabe vom XXXX 2021 wurde die Beschwerde zurückgezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom XXXX 2021, GZ W168 1415591-3 ein.
3. Am XXXX 2021 stellte die BF durch ihren Rechtsvertreter den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG. Sie legte dem Antrag folgende Unterlagen bei:
- Antragsbegründung/Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses vom XXXX 2021
- Arbeitsvorvertrag
- Bestätigung der Prüfungsanmeldung für ÖSD B1
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz
- Gehaltsbestätigungen ihres Ehegatten für die Monate Jänner, Februar und März 2021
- Geburtsurkunde
- Zeugnis der Integrationsprüfung Sprachniveau A2 am 26.03.2021
- ZMR-Auszug
- Lichtbild
4. Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom XXXX 2021 wurde ausgeführt, dass die BF im gegenständlichen Fall ihren Antrag nicht persönlich, sondern durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht habe. Weiters seien zum Zeitpunkt der Antragstellung die erforderlichen Urkunden und Dokumente gemäß § 8 AsylG-DV im Original vorzulegen (gültiges Reisedokument, Geburtsurkunde mit Übersetzung, aktuelles Lichtbild des Antragstellers und erforderlichenfalls weitere persönliche Urkunden), was im gegenständlichen Fall nicht erfüllt sei. Es wurde der BF eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung gewährt, um entsprechende Dokumente nachzureichen bzw. Antragsmängel zu beheben, widrigenfalls der Antrag der BF zurückzuweisen wäre.
5. Am XXXX 2022 stellte die BF persönlich einen erneuten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Sie legte dem Antrag folgende Unterlagen bei:
- Antragsbegründung/Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses vom XXXX 2022
- Versicherungsdatenauszug
- E-Card
- Mietvertrag
- Arbeitsvorvertrag
- Unterstützungserklärung
- Aufenthaltstitel ihres Ehegatten
- Zertifikate für das Bestehen der Module "Schriftliche Prüfung" und "Mündliche Prüfung" Sprachniveau B1
- Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2
- Gehaltsbestätigungen ihres Ehegatten für die Monate Oktober, November und Dezember 2021
6. Am XXXX 2022 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die mongolische Sprache niederschriftlich einvernommen. Sie führte zusammengefasst aus, sie sei gesund und nehme keine Medikamente. Sie sei trotz Ausreiseverpflichtung bisher nicht ausgereist, weil ihr Leben hier sie, in der Mongolei habe sie kein Leben. Befragt, was sie bisher unternommen habe, um den noch fehlenden Reisepass zu erhalten, gab die BF an, sie hätte ungefähr im Jahr 2020 bereits einen Reisepass erhalten, diesen allerdings in Wien verloren. Sie habe im heurigen Jahr bereits einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses gestellt. Sie habe keine amtliche Verlustbestätigung, sondern nur diesbezügliche E-Mails. In der Mongolei würden ihre Mutter, ihr Sohn und ihre Geschwister leben. Ihren Ehemann habe sie letztes Jahr geheiratet und sie würden seit zwei Jahren im gemeinsamen Haushalt leben. Seit der Rückkehrentscheidung im Jahr 2020 habe sie Deutschprüfungen auf den Sprachniveaus A2 und B1 erfolgreich abgeschlossen und sie habe geheiratet. Sie lebe mit ihrem Ehemann in einer Mietwohnung und sie werde zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes von ihrem Ehemann und ihrer Schwester finanziell unterstützt. In Österreich habe sie Familienangehörige, nämlich ihre Schwester, deren beide Töchter sowie ihren Ehemann. Sie helfe ihrer alleinerziehenden Schwester täglich, indem sie auf ihre Nichten aufpasse, diese von der Schule abhole und diverse Haushaltsaufgaben erledige. Sie wolle eine Ausbildung zur Altenpflegerin machen, derzeit arbeite sie allerdings nicht. Sie habe einen Arbeitsvorvertrag und könnte als Haushälterin arbeiten, sobald sie einen Aufenthaltstitel erhalte. Sie sei in Österreich durch die Mitversicherung bei ihrem Ehemann krankenversichert. Sie legte ihre Geburtsurkunde, ihre Scheidungsurkunde und ihre Heiratsurkunde jeweils im Original sowie in deutscher Übersetzung vor.
7. Mit Bescheid vom XXXX .2022 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Mängelheilung vom XXXX 2022 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV ab (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG wurde gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Mangel der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG-DV geheilt sei. Hinsichtlich einer Heilung gemäß Z 2 würden sich aus der Aktenlage keine Hinweise ergeben, dass sich das Privat- und Familienleben der BF seit der negativen Entscheidung im Verfahren auf internationalen Schutz verfahrensrelevant geändert hätte. Sie habe in der Zwischenzeit zwar geheiratet, allerdings sei dieses Familienleben erst während ihres unrechtmäßigen und damit unsicheren Aufenthaltes entstanden. Hinsichtlich einer Heilung gemäß Z 3 sei es notorisches Amtswissen, dass mongolischen Staatsangehörigen an der Botschaft in Wien Reisepässe bzw. -dokumente ausgestellt werden würden. Die BF habe angegeben, sie habe einen neuen Reisepass beantragt, dies allerdings nicht nachgewiesen und auch keine Verlustanzeige ihres angeblich im Jahr 2020 verlorenen Reisepasses vorgelegt. Die BF habe keinen Nachweis der Unmöglichkeit bzw. der Unzumutbarkeit erbracht und derartiges ergebe sich auch nicht aufgrund der Aktenlage. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei zurückzuweisen, weil die BF mangels Vorlage eines gültigen Reisedokuments ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Es drohe keine Verletzung des durch Art 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens, da kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis der BF zu ihrem Ehemann oder ihrer Schwester und deren Kinder bestehe. Zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat bestehe regelmäßiger Kontakt. Das Familienleben mit ihrem Ehemann bestehe faktisch erst seit der gemeinsamen Haushaltsbegründung vor nicht einmal einem Jahr. Zum Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens hätten die BF und ihr Ehemann sich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Es lägen keine besonderen Umstände vor. Für ihren Lebensunterhalt könne die BF im Herkunftsstaat auch selbst sorgen, da sie arbeitsfähig sei und familiäre Anknüpfungspunkte habe. Weiters könnten ihr Ehemann und ihre Schwester sie weiterhin unterstützen. Der Kontakt könne weiterhin telefonisch oder per E-Mail aufrechterhalten werden. Insgesamt würden die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes überwiegen. Auch aufgrund des Privatlebens der BF seien keine objektiven Gründe ersichtlich, die das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens überwiegen und damit einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden. Es liege keine außergewöhnliche Integration vor und in Bezug auf ihr Lebensalter halte sich die BF erst einen kurzen Zeitraum in Österreich auf. Ihre Bindungen zum Herkunftsstaat seien stärker als zu Österreich. Sie halte sich seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und die Dauer ihres Aufenthaltes ist nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sei abzuerkennen, weil die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Die BF habe durch die Stellung eines unbegründeten zweiten Antrags auf einen Aufenthaltstitel nach rechtskräftiger Ausreiseentscheidung versucht ihren weiteren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. Bei einer Rückkehr drohe keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sie nunmehr mit Unterbrechung seit zwölf Jahren in Österreich lebe, davon acht Jahre seit ihrer letzten Einreise. Sie spreche Deutsch auf B1-Niveau, habe einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt und sei mit einem in Österreich rechtmäßig niedergelassenen aus der Mongolei stammenden Mann verheiratet. Ihr Ehegatte sei bei der Post beschäftigt. Ihr Unterhalt werde aus seinem Lohn bestritten und sie sei mit ihm mitversichert. Sie habe insgesamt mittlerweile mehr als neuneinhalb Jahre in Österreich gelebt und habe ihren Aufenthalt zur Integration genutzt. Weiters seien seit der Rückkehrentscheidung schon mehr als zwei Jahre vergangen. Sie lebe in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, falle dem Staat nicht zur Last und ihre Ehe sei schützenswert iSd Art. 8 EMRK. Sie habe außerdem einen Arbeitsplatz in Aussicht. Die Behörde habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen ihr Weiterverbleib bis zur Entscheidung über die Beschwerde die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich beeinträchtigt.
An die Beschwerde angeschlossen legte die BF Gehaltsbestätigungen ihres Ehemannes für Jänner und Februar 2022, ihre Heiratsurkunde, einen Arbeitsvorvertrag und eine Unterstützungserklärung vor.
9. Die Parteien wurden mit Schreiben vom 29.03.2022 über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einbeziehung der Länderinformationen der Staatendokumentation zur Mongolei vom 23.02.2021 informiert.
10. Am 17.04.2022 brachte die BF eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ein. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass das Länderinformationsblatt angesichts des russischen Einmarsches in die Ukraine nicht die aktuelle Lage zeige. Sie legte einen aktuellen Länderbericht vor und gab an, dass es in Ulan Baator immer wieder zu spontanen Demonstrationen gegen Russland komme, weshalb die weitere Versorgung der Mongolei durch Russland nicht gesichert sei. Die Mongolei sei jedoch diesbezüglich von Russland abhängig. Es würden sich wirtschaftliche Folgen abzeichnen, die zu Massenarbeitslosigkeit und (extremen) Hunger führen dürften. Der Lebensunterhalt könne bei einer Rückkehr der BF daher nicht als gesichert gelten, wohingegen ihr Lebensunterhalt in Österreich gesichert sei. Das sei bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Ausweisung zu berücksichtigen.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX 2022 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF und ihr Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Die BF legte einen Arbeitsvorvertrag vom 11.04.2022 vor. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt und der BF eine Frist von vier Monaten zur Vorlage eines aktuellen mongolischen Reisepasses eingeräumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identität der BF steht fest. Sie ist seit XXXX 2021 mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen verheiratet und eine Staatsangehörige der Mongolei. Sie ist gesund, nimmt keine Medikamente und leidet unter keinen schwerwiegenden, lebensbedrohenden Krankheiten. Sie ist arbeitsfähig. Ihre Muttersprache ist Mongolisch, zusätzlich spricht sie Deutsch auf B1-Niveau.
Die BF wurde in der Mongolei geboren und stellte erstmal am XXXX 2010 nach illegaler Einreise unter Angabe einer falschen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach ihrer Ausreise am XXXX 2011 reiste die BF im Dezember 2013 neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich seither ununterbrochen in Österreich auf. Im vorangegangenen Asylverfahren wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Seit XXXX 2020 hält sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
In Österreich halten sich weiters ihre Schwester und deren zwei Kinder auf, mit denen die BF regelmäßig im Kontakt steht. Im Herkunftsstaat leben der Sohn der BF, ihre Mutter, zwei ihrer Schwestern und ein Bruder. Mit ihrem Sohn hat sie gelegentlich und mit ihrer Mutter selten Kontakt.
Sie war in Österreich bisher nicht erwerbstätig. Ihr Lebensunterhalt ist durch ihren Ehegatten gesichert, mit dem sie jedenfalls seit XXXX 2021 in einem gemeinsamen Haushalt lebt und bei dem sie auch mitversichert ist. Die BF verfügt über eine Einstellungszusage und einen Arbeitsvorvertrag laut dem sie als Haushälterin EUR 1.700,- brutto verdienen würde. Weiters legte sie den Mietvertrag betreffend die gemeinsame Wohnung vor.
Die BF ist weder Mitglied eines Vereins noch einer sonstigen Organisation und war nicht gemeinnützig tätig.
Im Strafregister scheinen keine Verurteilungen auf. Die vergangenen Verurteilungen der BF sind mittlerweile getilgt.
Zur Mängelheilung:
Die BF legte keinen Reisepass vor. Die Beschaffung eines Reisepasses war der BF nicht nachweislich unmöglich oder unzumutbar.
Zur Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Mongolei für die BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die BF wurde in der Mongolei geboren, besuchte dort die Schule und wurde im Herkunftsstaat sozialisiert. Sie lebte insgesamt mehr als dreißig Jahre in der Mongolei. Die BF hat mehrere Angehörige in der Mongolei und ist arbeitsfähig. Eine außerordentliche Integration in Österreich liegt nicht vor.
Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis darstellt. Die BF fällt nicht unter eine Risikogruppe.
Zur maßgeblichen Situation in der Mongolei:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23.02.2021, wiedergegeben:
COVID-19
Die erste Infektion mit Sars-CoV-2 wurde in der Mongolei am 9.1.2020 registriert. Im Land wurden sehr schnell strenge Sicherheitsmaßnahmen ergriffen (GIZ 12.2020d). Doch haben die strikten Präventionsmaßnahmen vor allem ärmere Mongolen wirtschaftlich hart getroffen. Viele Familienunternehmen sind insolvent, die Arbeitslosigkeit ist hoch, der informelle Sektor liegt brach. (FAZ 21.1.2021). Seit November 2020 häufen sich die Zahlen der bestätigten Infektionen mit Sars-CoV-2 (AA 11.2.2021).
Ende März 2020 hat die Regierung ein Paket von Hilfsmaßnahmen eingebracht, das insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen bei der Bewältigung der Coronakrise helfen soll (GTAI 10.8.2020). Der bei den Parlamentswahlen Ende Juni 2020 im Amt bestätigte Premierminister Ukhnaagiin Khurelsukh bezifferte den Umfang des Unterstützungspakets auf umgerechnet rund 1,8 Milliarden US-Dollar (USD). Ein Anfang August 2020 im Parlament eingebrachter Nachtragshaushalt ermöglicht, dass mehrere der ursprünglich auf drei oder sechs Monate befristeten Maßnahmen länger gelten werden (GTAI 10.8.2020).
Nach einer Demonstration gegen die Corona-Politik der mongolischen Regierung, ist Ministerpräsident Khurelsukh Ukhnaa am 21.1.2021 zurückgetreten (FAZ 22.1.2021)
Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind vorläufig alle Flugverbindungen in das Ausland eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich (USEiM 23.2.2021; vgl. BMEIA
Politische Lage
Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich ( (USDOS 19. 6.2020; vgl. BMZ o.D.). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 10.2020; vgl. AA 9 .2020a).
Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 10.2020). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammerparlament. Die 76 Abgeordneten werden für vier Jahre gewählt (ÖB Peking 10.2020).
Bei der Parlamentswahl vom 24.6.2020 erhielt die Regierungspartei von Premierminister Ukhnaa Khurelsukh, die Mongolische Volkspartei (MVP), 62 der 76 Parlamentssitze (GIZ 12.2020b; vgl. BAMF 29.6.2020, GW 25.8.2020). Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze. Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (GIZ 12.2020b; vgl. BAMF 29.6.2020).
Der alte und neue Premierminister der im Juli 2020 gebildeten Regierung heißt Ukhnaagiin Khurelsukh. Nachdem er in den Parteigremien mit 100% Zustimmung für das Amt nominiert worden war, stimmte am 2.7.2020 auch die große Mehrheit der Staatsversammlung dem Vorschlag zu (GIZ 12.2020b).
Zunächst profitiert die MVP-Regierung von ihrer strikten und frühzeitigen Präventionspolitik gegen COVID-19 (KAS 4.5.2020). Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft (KAS 6.2020; vgl. GW 25.8.2020).
Sicherheitslage
Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion, von der sie bis dahin vollständig abhängig war, baute die Mongolei schnell und konfliktfrei demokratische und marktwirtschaftliche Strukturen auf. Obwohl sich alle politischen Akteure über den demokratischen und marktwirtschaftlichen Kurs des Landes einig sind, gibt es viele Herausforderungen zu bewältigen. Die Regierungsführung ist noch schwach und die Leistungsfähigkeit der staatlichen Institutionen gering (BMZ o.D.).
Nach der innenpolitischen Krise 2018 war die Mongolei von einer Reihe von innenpolitischen Reformen zur Sicherung der Stabilität des Landes gekennzeichnet (BMEIA 25.6.2020). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (BS 29.4.2020). Die Existenz mongolischer Terrororganisationen ist nicht bekannt (GW 3.7.2020).
Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - hatten bisher kein Eskalationspotential (GW 4.7.2020), sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (BS 29.4.2020).
Es kommt mitunter zu gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten auf chinesische, koreanische und vietnamesische Staatsbürger, die in der Mongolei leben (ÖB Peking 10.2020; vgl. GW 3.7.2020). Anfang 2020 führte die Regierung eine Reihe von Zwangsausweisungen nordkoreanischer Staatsbürger in Übereinstimmung mit den einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates durch (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB Peking 10.2020).
Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA 25.6.2020) und betreibt eine „Politik des dritten Nachbarn“ als Gegengewicht der möglichen Vereinnahmung durch ihre unmittelbaren Nachbarn. Die Mongolei nutzt die guten Beziehungen sowohl zu Nord- als auch Südkorea für eine Vermittlerrolle auf der koreanischen Halbinsel. Stabile Außenbeziehungen unterhält die Mongolei auch zu Japan (GIZ 12.2020b; vgl. AA 2.9.2020, GW 3.7.2020).
Als eines der ersten Länder hat die Mongolei im Jänner 2020 ihre Grenzen für Reisende aus Hochrisikoländern geschlossen, um den Import von Infektionen mit COVID-19 zu verhindern (WKO 5.2020). Die Schließung von internationalen Flug- und Bahnverbindungen aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden mehrmals durch die Regierung verfügt, ist gegenwärtig weiterhin in Kraft (Stand Februar 2021) (USEiM 23.2.2021; gvl. GW 27.8.2020, MSZ o.D.) und bleibt vorläufig weiterhin aufrecht.
Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind bis 31. März 2021 alle internationalen Zug- und Flugverbindungen, mit Ausnahme der von der mongolischen Regierung organisierten Evakuierungsflüge, eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich. Für alle ausländischen Staatsbürger besteht bis auf wenige Ausnahmen ein Einreiseverbot (BMEIA 1.3.2021)
Rechtsschutz / Justizwesen
Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 10.2020). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 10.2020; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).
Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Mio. Tögrök (MNT) (rd. 3.350 EUR) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Mio. MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 10.2020).
Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (BS 29.4.2020). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Doch haben die Verabschiedung von Gesetzesänderungen über die Rechtsstellung der Richter die Unabhängigkeit der Justiz geschwächt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 11.3.2020).
Korruption und Einflussnahme im Justizsystem finden statt (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 29.4.2020). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen werden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 11.3.2020). Jedoch werden der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (BS 29.4.2020).
Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 11.3.2020). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 10.2020).
Sicherheitsbehörden
Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig, die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstehen. Die General Intelligence Agency, deren Direktor dem Premierminister untersteht, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit. Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Bereitstellung von Nothilfe und Katastrophenhilfe im Inland (USDOS 11.3.2020). Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstellten Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 10.2020). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inkonsequent (USDOS 11.3.2020).
Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 10.2020).
Folter und unmenschliche Behandlung
Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 10.2020).
Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 30.1.2020), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 30.1.2020). Nach dem Strafrecht sind alle Amtsträger wegen Missbrauchs oder Folter, einschließlich physischer und psychischer Misshandlung, strafbar. Höchststrafen für Folter belaufen sich auf fünfjährige Gefängnisstrafen, oder auf lebenslange Haft, bei Todesfolge. Doch besagt das Gesetz auch, dass verbotene Handlungen keine Straftat darstellen, wenn sie auf Anweisung eines Vorgesetzten in Ausübung der Amtspflichten begangen werden. Zwar wird in einem solchen Fall die Person, die eine rechtswidrige Anweisung erteilt hat, für den verursachten Schaden strafrechtlich verantwortlich gemacht, doch sind Strafverfolgungen selten. Gemäß Angaben von National Human Rights Commission of Mongolia (NHRC), Staatsanwälten und Richtern gewährt das Gesetz Beamten, die auf Geheiß von Ermittlern oder Staatsanwälten Geständnisse erzwungen haben sollen, effektiv Immunität (USDOS 11.3.2020). Auch stellen sich die rechtlichen Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter unzureichend dar (BS 29.4.2020; vgl. AI 30.1.2020).
Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 11.3.2020). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 10.2020).
Korruption
Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 10.2020; vgl. TI 9.7.2018, BMZ o.D.). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2020 auf Platz 111 von 180 analysierten Ländern (TI 28.1.2021). 2019 erreichte die Mongolei Platz 106 von 198 analysierten Ländern (TI 2019). Das bedeutet einen Verlust von 13 Plätzen zum Ergebnis von 2018 (TI 2019).
Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). In der mongolischen Öffentlichkeit setzt sich zunehmend das Bewusstsein durch, dass Korruption die Entwicklung des Landes stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.).
Das am 1.7.2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 11.7.2019).
Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert (USDOS 11.7.2019; vgl. ÖB 10.2020). Eine gesetzliche Schutzvorschrift wird derzeit im Parlament diskutiert (ÖB Peking 10.2020). Jedoch wurden bisher keine Gesetze verabschiedet, die einen Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruption der Regierung untersuchen und öffentlich machen, ermöglicht (USDOS 11.7.2019). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 10.2020).
Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (BS 29.4.2020; vgl. FH 4.3.2020).
NGOS und Menschenrechtsaktivisten
Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 4.3.2020). Regierungsbeamte sind grundsätzlich kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 11.3.2020). Einzelne AktivistInnen berichten gelegentlich von Einschüchterungen und Belästigungen im Rahmen ihrer Arbeit (FH 4.3.2020). Regierungsnahe Kreise beschreiben solche NGOs mitunter als „unerwünscht“, „Unruhestifter“, „ausländische Agenten“ oder „Gegner des Staates“ (USDOS 11.3.2020).
Die staatliche Menschenrechtskommission „National Human Rights Commission of Mongolia" (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht trotz schlechter finanzieller Ausstattung kritische Berichte. Internationale NGOs können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt. Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Bergbauarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt (ÖB Peking 10.2020).
Ombudsmann
Die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten werden durch die Staatsanwaltschaft und die staatliche Menschenrechtskommission „National Human Rights Commission of Mongolia" (NHRC) kontrolliert (USDOS 11.3.2020). Auch andere Bereiche, wie etwa der Umweltbereich verfügen über keine Vermittlungsstellen, um Fehlentwicklungen entsprechend begegnen zu können (HRC 24.2.2020).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.).
Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Bedrohung der Unabhängigkeit der Justiz, harte Haftbedingungen, die Existenz strafrechtlicher Diffamierungsgesetze, amtliche Korruption, Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle oder intersexuelle Personen sowie Kinderzwangsarbeit dar (USDOS 11.3.2020).
Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokollen hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 10.2020).
Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 10.2020).
Todesstrafe
Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das 2. Zusatzprotokoll des ICCPR (International Covenant on Civil and Political Rights). Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs wurde mit 1. Juli 2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 10.2020; vgl. AI 30.1.2020).
Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 10.2020; vgl. AI 30.1.2020, KAS 6.2020). Auch wenn sich Präsident Battulga weiterhin für die Wiedereinführung der Todesstrafe einsetzt (AI 30.1.2020), wird die Wiedereinführung von der Bevölkerung und auch von NGOs weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018). Auch ist gemäß dem mongolischen Außenministerium eine Wiedereinführung der Todesstrafe nicht zu erwarten (ÖB Peking 10.2020).
Religionsfreiheit
Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion und verbietet dem Staat eine Ausübung religiöser Aktivitäten wie auch religiösen Institutionen die Durchführung von politischen Aktivitäten (USDOS 10.6.2020). Religiöse Dogmen haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Rechtsordnung oder auf politische Institutionen, auch wenn von manchen hohen Regierungsvertretern bekannt ist, dass sie religiös sind (BS 9.4.2020).
Die Mongolei erlebte seit der demokratischen Revolution 1990 ein Wiederaufleben der Religiosität, insbesondere des Buddhismus und des traditionellen Schamanismus (BS 29.4.2020). Vorherrschende Religion in der Mongolei ist der tibetische Buddhismus, dem 53% der Bevölkerung anhängen. 3,9% sind Muslime, 2,9% Anhänger des Schamanismus und 2,1% Christen; 38,6% der Bevölkerung sind konfessionslos (BS 29.4.2020).
Die Mehrheit der Buddhisten gehört dem Mahayana-Zweig an. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit Buddhismus. Der größte Teil der Christen gehört den Protestanten an, wobei auch andere christliche Denominationen wie Mormonen, Katholiken, Zeugen Jehowas und der Russischen Orthodoxie in der Mongolei vertreten sind. Die ethnische Gruppe der Kasachen im Nordwesten des Landes ist vorwiegend muslimisch (USDOS 10.6.2020).
Religiöse Institutionen sind per Gesetz dazu verpflichtet, sich zu registrieren. Die Registrierung ist in den meisten Fällen auf ein Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden (USDOS 10.6.2020). Dabei ist das Registrierungsverfahren je nach Region und Ort unterschiedlich (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Einige religiöse Gruppen melden daher Schwierigkeiten, sich in manchen Regionen zu registrieren oder ihre Registrierung zu erneuern. Der Registrierungsprozess kann laut Berichten zwischen wenigen Wochen bis zu einigen Jahren dauern. Nichtregistrierte religiöse Gruppen werden durch wiederholte Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder anderen Beamten schikaniert (USDOS 10.6.2020).
Das Religionsgesetz verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten mittels Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können. In manchen Regionen wird Kindern und Minderjährigen aus Angst vor „Gehirnwäsche“ die Teilnahme an religiösen Aktivitäten verboten (USDOS 10.6.2020).
Es gibt keine institutionalisierte Diskriminierung aufgrund von Religion. Die verschiedenen religiösen Gruppen haben nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Dienstleistungen. Die religiöse Toleranz ist stark ausgeprägt (BS 29.4.2020).
Ethnische Minderheiten
Die Mehrheit der 3,2 Mio. Einwohner der Mongolei (Stand Juli 2020) bilden Angehörige der Khalkh mit 84,5%. Daneben gibt es Minderheiten wie die Kasachen mit 3,9%, Durbet mit 2,4%, Bayad mit 2,4%, Burjaten mit 1,3%, Zakhchin mit 1,0% und 5,2% sonstige Minderheiten (2015, geschätzt) (CIA 10.9.2020).
Die Mongolei ist ein ethnisch homogenes Land, demzufolge fehlt der Nährboden sowohl für ethnische als auch für religiöse Konflikte. Die Mehrheit der Bevölkerung bekennt sich zum tibetischen Buddhismus (GIZ 12.2020b).
Alle volljährigen Bürger der Mongolei, mit Ausnahme der inhaftierten, haben Anspruch auf volle politische Rechte, und diese werden in der Praxis im Allgemeinen gewährt (FH 4.3.2020). Zur Zulassung von Doppelstaatsbürgerschaften gibt es bisher keinen Regierungsbeschluss (BS 29.4.2020).
Die Verfassung anerkennt die Rechte von nationalen ethnischen Minderheiten (v.a. turksprachige Kasachen) auf Gebrauch der eigenen Sprache, jedoch werden diese Rechte von Seiten der Behörden kaum umgesetzt. Es bestehen kasachische Medien, die allerdings über mangelnde staatliche Unterstützung klagen (ÖB Peking 10.2020).
Mitunter kommt es zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen koreanische und chinesische Staatsbürger (ÖB Peking 10.2020).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen:
Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleichbehandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 10.2020). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (GIZ 12.2020d). So sind Frauen weiterhin gesellschaftlicher Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (FH 4.3.2020).
Die Mongolei liegt in der Erreichung der genderspezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht (ÖB Peking 10.2020). Die Zahl der Teenagerschwangerschaften nimmt von Jahr zu Jahr zu. Hatten 2014 3.259 Frauen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren ein Kind zur Welt gebracht, waren es 2016 3.829. Als Hauptursachen werden mangelnde Aufklärung und Unkenntnis über Verhütungsmöglichkeiten benannt (GIZ 12.2020d).
Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedenen Frauen steht laut Familiengesetz Alimente zu. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).
Häusliche Gewalt stellt ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen (ÖB Peking 10.2020). Eine in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen durchgeführte und 2018 veröffentlichte Umfrage der Regierung ergab, dass fast ein Drittel aller mongolischen Frauen körperlicher oder sexueller Misshandlung durch einen Partner ausgesetzt waren. Lediglich 10% derjenigen, die schwere sexuelle Gewalt durch einen Nichtpartner erlitten hatten, meldeten die Verbrechen bei den Behörden (FH 4.3.2020). Das Gesetz kriminalisiert sexuelle Handlungen durch körperliche Gewalt oder die Androhung von Gewalt und sieht gemäß den Umständen Strafen von einem bis zu 20 Jahren Haft oder lebenslange Haft vor. Das Strafgesetz kriminalisiert ebenso Vergewaltigung in der Ehe. Häusliche Gewalt stellt gleichfalls den Tatbestand eines Verbrechens dar, für das die Täter entweder verwaltungs- oder strafrechtlich bestraft werden können. Im letzteren Fall auch mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren. Häusliche Gewalttäter werden in einer Datenbank erfasst und beim zweiten Vergehen wird automatisch ein Verfahren nach dem Strafgesetz eingeleitet. Alternative Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt wie Wegweisungen oder einstweilige Verfügungen sind in der Praxis schwer durchzusetzen. Das National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt, berichtet über vermehrte Anzeigen wegen häuslicher Gewalt durch Dritte (USDOS 11.3.2020). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, führt gemeinsam mit der mongolischen Polizei Projekte zum Kapazitätsaufbau im Bereich häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen durch (ÖB Peking 10.2020).
Gemäß NCAV gibt es landesweit 14 Notunterkünfte von NGOs und in lokalen Krankenhäusern, wo Opfer häuslicher Gewalt bis zu 72 Stunden Unterkunft bekommen können (USDOS 11.3.2020). Das einzige Frauenhaus des Landes in Ulan Bator wird von einer NGO geführt und erhält keinerlei öffentliche Unterstützung (ÖB 10.2020). Insbesondere im ländlichen Raum stellt die geringe Anzahl von Schutzeinrichtungen für Schutzsuchende eine Herausforderung dar (USDOS 11.3.2020). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB 10.2020).
Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Menschen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution. China gehört zu den Hauptzielländern. Prostitution, insbesondere von Minderjährigen, ist weitverbreitet. Primär wurde in Richtung Westeuropa in den letzten Jahren vermehrt mit jungen Frauen gehandelt, die mit Arbeit oder Studien im Ausland gelockt wurden. In letzter Zeit gibt es verstärkt Berichte über gezielten Menschenhandel Richtung China, wobei Frauen als Ehefrauen verkauft werden oder Opfer von Organhändlerbanden werden. Mit dem zunehmenden Wohlstand werden auch vermehrt illegale Hausangestellte von den Philippinen in die Mongolei geschleust (ÖB Peking 10.2020; vgl. FH 4.3.2020).
Die Mongolei erfüllt die Minimumstandards für die Eliminierung von Menschenhandel nur unzureichend (FH 4.3.2020). Im Jänner 2012 wurde das erste Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, allerdings wird dessen mangelnde Umsetzung kritisiert (ÖB Peking 10.2020). Im Juli 2017 trat das neue Strafgesetz in Kraft. Die Artikel 12.3 und 13.1 stellen Menschenhandel zum Zwecke von Arbeit und Sex unter Strafe. Menschenhandel wird mit einem Strafmaß von zwei bis acht Jahren Haft – sind Kinder betroffen fünf bis zwölf Jahre – geahndet. 2017 wurden von den Behörden zwölf Menschenhandelsfälle ermittelt. Korruption und mangelndes lösungsorientiertes Vorgehen zur Lösung der Problematik behindern Fortschritte (FH 4.3.2020).
Bewegungsfreiheit
Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020).
Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (ÖB Peking 10.2020; vgl. GoGo 10.1.2017, Montsame 28.12.2017).
An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung des Reisepasses statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 10.2020). Ausreiseverbote betreffen Personen, die in rechtliche Verfahren verwickelt sind (FH 4.3.2020).
Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Weil das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 12.2020e; vgl. BMEIA 12.2.2021).
Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind bis 31. März 2021 alle internationalen Zug- und Flugverbindungen, mit Ausnahme der von der mongolischen Regierung organisierten Evakuierungsflüge, eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich. Für alle ausländischen Staatsbürger besteht bis auf wenige Ausnahmen ein Einreiseverbot (BMEIA 1.3.2021)
Grundversorgung und Wirtschaft
Den Übergang zur Marktwirtschaft hat die Mongolei gut gemeistert. Heute werden rund 85% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) von Privatunternehmen erwirtschaftet. Hinzu kommt, dass das Land einen grundlegenden strukturellen Wandel vollzieht – von einem Agrarland hin zu einer Volkswirtschaft, die hauptsächlich auf Rohstoffexporten basiert (BMZ o.D.).
2016 erlebte die Mongolei eine schwere Wirtschaftskrise und sah sich mit einem hohen Budgetdefizit und dem beinahem Staatsbankrott konfrontiert. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas für die nächsten drei Jahre konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden. Zahlreiche Stellen im öffentlichen Dienst wurden sofort gestrichen. Nachdem 2015 die niedrigen Rohstoffpreise und die sinkende Nachfrage des größten Handelspartners China zu rückläufigen Exporten führten, erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum von 5,2% führte. 2018 entwickelte sich die mongolische Wirtschaft solide (+6,7%) 2020 haben die COVID-19-Pandemie und die Mobilitätsbeschränkungen zu einem Wirtschaftseinbruch geführt.(ÖB Peking 10.2020).
Die Arbeitslosenrate lag 2019 bei 6,4 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 17%). Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 10.2020).
Rund 28% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze (BAMF 29.6.2020). Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20% der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 10.2020).
Viele Landbewohner ziehen auf der Suche nach Einkommensmöglichkeiten in die Hauptstadt Ulaanbaatar, in der heute bereits etwa 45% aller Einwohner der Mongolei leben. Der dortige Arbeitsmarkt kann die Zuwanderer jedoch kaum mehr aufnehmen. Ulaanbaatar ist zwar Verwaltungs-, Handels- und Dienstleistungszentrum, es gibt jedoch praktisch keine verarbeitende Industrie. Die Migranten finden – wenn überhaupt – nur eine Beschäftigung im informellen Sektor (BMZ o.D.). Rund 60% der BewohnerInnen der Hauptstadt leben in Jurtenvierteln, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 10.2020; vgl. BS 29.4.2020). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 10.2020).
Aufgrund ihrer geographischen Lage ist die Mongolei äußerst exponiert gegenüber den negativen Konsequenzen des Klimawandels. Besonders die Nomadenbevölkerung hat unter zunehmender Wasserknappheit und Desertifikation zu leiden. Extreme Winterereignisse führen immer wieder zu vereisten Weidegründen und den Tod von hunderttausenden Tieren mit humanitärer Notlage für die NomadInnen. Viele der NomadInnen fliehen angesichts dieser Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Ger-Viertel) fristen (ÖB Peking 10.2020).
Die öffentliche Verwaltung stellt die meisten grundlegenden Dienstleistungen im gesamten Land zur Verfügung, allerdings variieren Leistungsumfang und ihre Qualität. Die geringe Bevölkerungsdichte stellt jedoch den Staat vor große Schwierigkeiten beim Erhalt von Infrastruktur und der Verfügbarmachung von Dienstleistungen wie Gesundheit, Sicherheit und Justiz, insbesondere für die etwa ein Viertel der Bevölkerung umfassenden nomadischen Viehhalter (BS 29.4.2020).
Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am 1. Jänner 2019 um 33,3% auf 320.000 Tögrög (MNT), ca. 107 Euro, angehoben. Lt. Nationalem Statistikamt erhalten von den. 1,1 Mio. Erwerbstätigen in der Mongolei 8% den Mindestlohn (ÖB 10.2020).
Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung von COVID-19 in der Bevölkerung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft. Laut der Ratingagentur Fitch schrumpfte das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im ersten Quartal 2020 im Vergleich zum Vorjahresquartal um 10,7%.
Gelang es der Regierung zunächst durch umfangreiche Hilfspakete, öffentliche Kritik an ihrem Vorgehen abzuwenden (KAS 6.2020), haben die strikten Präventionsmaßnahmen vor allem ärmere Mongolen wirtschaftlich hart getroffen. Viele Familienunternehmen sind insolvent, die Arbeitslosigkeit ist hoch, der informelle Sektor liegt brach. Nach einer Demonstration gegen die Corona-Politik der mongolischen Regierung, ist Ministerpräsident Khurelsukh Ukhnaa am 21.1.2021 zurückgetreten (FAZ 22.1.2021).
Sozialbeihilfen
Das Sozialversicherungssystem der Mongolei gilt weithin als veraltet und die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds als sehr korruptionsanfällig (BS 29.4.2020). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert und leidet unter schlechter Qualität und mangelnder Leistung. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 10.2020). Das Wohlfahrtssystem basiert auf der Bereitstellung von Sozialrenten, Beihilfen und Dienstleistungen für Bürger mit besonderen Bedürfnissen (BS 29.4.2020). 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (GIZ 12.2020d).
Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (KPMG 31.1.2020; vgl. BIO 16.4.2018, APO 2013).
Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen (IOM 23.11.2020).
Im August 2018 erhöhte die Regierung den monatlichen Mindestlohn von 240.000 MNT auf 320.000 MNT. Die oberen 40% der Bevölkerung nach Einkommen erhalten 28% der gesamten Sozialtransfers. Nur 56% der Wohlfahrtsausgaben der Mongolei gehen an die ärmsten 40% der Bevölkerung, so ein Bericht der Weltbank aus dem Jahr 2015. Das Food Stamp Program ist das einzige Programm, das sich an die Armen richtet. Es wurde 2013 eingeführt und verteilte 2015 insgesamt 18 Milliarden MNT an seine 144.000 Begünstigten. Dabei werden extrem arme Familien mit Grundnahrungsmitteln unterstützt. Die an Einzelpersonen verteilte Menge deckt jedoch nur 9,8% ihres Verbrauchs ab, was zwei- bis dreimal weniger als der weltweite Durchschnitt ist (BS 29.4.2020).
Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 10.2020). Darüber hinaus wird die Umsetzung all dieser Sozialgesetze durch ein zu geringes Budget erschwert (KAS 7.2017). Auch wird das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 7.2017). Die in den Ger-Gebieten lebenden Migranten haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen, da sie nicht offiziell in diesem Verwaltungsbezirk (khoroo) registriert sind (ÖB Peking 10.2020).
Etwa 28% der Bevölkerung leben in Armut (BAMF 29.6.2020). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 10.2020). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (GIZ 12.2020d). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB Peking 10.2020).
Medizinische Versorgung
Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 10.2020). Vor allem auf dem Land sind die Krankenhäuser oder medizinischen Stützpunkte ungenügend ausgestattet (Medikamente, Apparate, Verbandsmaterial) (GIZ 12.2020d; vgl. MSZ o.D.).
Beinahe alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (ÖB Peking 10.2020). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Sekundarschüler bis 18 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung sind beitragsfinanziert (ÖB Peking 10.2020; vgl. APO 2013).
Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (GIZ 12.2020d). Wie die Mongolei medizinische Leistungen rückerstattet, bleibt undurchsichtig (ITA 11.9.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 10.2020; vgl. BIO 16.4.2018, MSZ o.D.). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (GIZ 12.2020d) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 10.2020; vgl. GIZ 12.2020b).
Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- („soum“) oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar (PP 2018; vgl. APO 2013). Die mongolische Regierung bietet Gesundheitsversorgung auf drei Serviceebenen: primär, sekundär und tertiär. Auf der primären Ebene übernimmt die Regierung 100% der Kosten für ein grundlegendes Dienstleistungspaket für Land- und Stadtbewohner. Auf der Sekundarstufe deckt der Staat 90% ab und die Bürger zahlen eine Zuzahlung von 10%. Im Tertiärbereich zahlen die Bürger eine Zuzahlung von 15%. Private medizinische Dienste, die angeblich ein höheres Maß an Pflege bieten als das staatliche System, sind ebenfalls verfügbar. Landesweit gibt es mehr als 4.000 Gesundheitseinrichtungen, darunter 91 öffentliche Krankenhäuser und mehr als 240 Privatkrankenhäuser, 1.226 Ambulanzen und 1.277 Privatapotheken (ITA 11.9.2018).
In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben (AA 24.9.2020; vgl. ITA 11.9.2018).
Nicht alle europäischen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 24.9.2020; vgl. ITA 11.9.2018, MZS o.D.). Neben den 400 (stand 2019) staatlichen Gesundheitseinrichtungen, Krankenhäusern in Ulaanbaatar und in den Aimags sowie medizinischen Stützpunkten in den Sums, sind zahlreiche private Krankenhäuser und Arztpraxen eröffnet worden. Nach den Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2019 landesweit 11.788 Ärzte und Ärztinnen, 2018 waren es 11.169 (GIZ 12.2020d). In Ulaanbaatar kostet ein Tag im Krankenhaus, einschließlich Standardverfahren, durchschnittlich USD 50-70 (MZS o.D.). Ohne entsprechende Versicherung werden die Kosten für eine Behandlung unmittelbar fällig (GIZ 12.2020d; vgl. MZS o.D.). Die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds gilt als sehr korruptionsanfällig (BS 29.4.2020).
Das Netz der medizinischen Notfallversorgung ist auf dem Lande besonders dünn, weshalb auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen können (AA 24.9.2020). Die geringe Bevölkerungsdichte stellt den Staat vor große Herausforderungen bezüglich Unterhalt der Infrastruktur und der Verfügbarmachung von grundlegenden Gesundheitsleistungen, insbesondere für die 25% der Bevölkerung, die von der nomadischen Weidewirtschaft leben (BS 29.4.2020).
Die schlechte Qualität der Gesundheitseinrichtungen in ländlichen und abgelegenen Gebieten führt trotz Verbesserungen in letzter Zeit dazu, dass die Bevölkerung teure Anfahrtswege zu den Bezirkszentren und in die Hauptstadt in Kauf nehmen muss, um qualitätsvolle und spezialisierte Behandlungen zu erhalten (BS 29.4.2020). Bürger mit hohem Einkommen und einige Bürger mit mittlerem Einkommen suchen im Ausland medizinische Behandlung sowohl für Wahl- als auch für Notfallbehandlungen, hauptsächlich in Südkorea, Thailand und China (ITA 2018).
Die Mongolei ist seit dem 9. Januar 2020 mit dem neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 konfrontiert. Im Land wurden sehr schnell strenge Sicherheitsmaßnahmen ergriffen (GIZ 12.2020d). Kaum ein anderes Land hat so früh und so diszipliniert auf die Bedrohung reagiert wie die wirtschaftlich fast völlig von China abhängige Mongolei (DS 5.6.2020).
Rückkehr
Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 10.2020).
Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 10.2020).
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch:
- Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt;
- Einsichtnahme in die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten Integrationsunterlagen;
- Einvernahme der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2022;
- Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Betreuungsinformationssystem und das Strafregister.
Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identität der BF wurden bereits in den vorangegangenen Verfahren festgestellt. Weiters legte sie ihre Geburtsurkunde vor und ergaben sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinerlei Zweifel an deren Richtigkeit.
Dass die BF verheiratet ist, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde. Dass die BF gesund ist und unter keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten leidet, steht aufgrund der Angaben der BF fest. Weiters geht aus dem Verwaltungsakt nichts Gegenteiliges hervor und wurden keine Befunde vorgelegt. Die Feststellung, dass sie arbeitsfähig ist, ergibt sich daraus, dass die BF in einem arbeitsfähigen Alter ist und nichts darauf hinweist, dass sie nicht arbeitsfähig wäre. Außerdem verfügt sie in Österreich über eine Einstellungszusage und einen Arbeitsvorvertrag, was darauf hindeutet, dass sie arbeitsfähig ist. Dass die BF auf B1-Niveau Deutsch spricht, steht aufgrund der vorgelegten ÖSD-Zertifikate "Deutsch Österreich B1" (schriftliche und mündliche Prüfung) fest.
Die Feststellung zum Aufenthalt und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung beruhen auf der unzweifelhaften Aktenlage.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zur Integration beruhen auf den Angaben der BF in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen und den Akten zum Asylverfahren der BF. Dass sie seit XXXX 2021 im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann lebt, ergibt sich aus einem ZMR-Auszug. Dass sie schon davor im gemeinsamen Haushalt lebten, kann mangels Belegen nicht festgestellt werden.
In einem aktuellen Strafregisterauszug scheint keine Verurteilung auf.
Zu den Feststellungen zur Mängelheilung:
Dass die BF im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Reisepass vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dies wurde von der BF unterlassen, weil sie über keinen Reisepass verfügt habe. Sie habe sich im Jahr 2018 oder 2019 einen Reisepass von der mongolischen Botschaft ausstellen lassen, diesen allerdings später verloren. Sie habe sich anschließend keinen neuen Reisepass besorgt, weil sie Angst gehabt habe, dann abgeschoben zu werden. Sie kündigte in der Beschwerdeverhandlung an, sie werde einen Reisepass besorgen und diesen dann vorlegen. Die dafür gewährte Frist ließ sie ungenutzt ablaufen. Dass die Ausstellung und die anschließende Vorlage eines Reisepasses unmöglich oder unzumutbar wären, brachte die BF nicht vor, sondern sie gab an, sie glaube, es lägen keine Gründe vor, dass die mongolische Vertretung ihr keinen Reisepass ausstellen würde. Es sind auch keinerlei Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ihr kein Reisepass ausgestellt werden würde. Dass diese Möglichkeit besteht, wird auch durch die in der Vergangenheit bereits erfolgte Ausstellung eines Reisepasses belegt. Weiters ist es notorisches Amtswissen, dass mongolischen Staatsangehörigen an der Botschaft in Wien Reisepässe bzw. -dokumente ausgestellt werden. Daher ist davon auszugehen, dass der BF die Vorlage eines Reisepasses möglich gewesen wäre.
Zu den Feststellungen zur Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat:
Im Verfahren sind, auch unter Berücksichtigung obiger Ausführungen, keinerlei Hinweise hervorgekommen, dass die BF in der Mongolei konkret Gefahr liefe, Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die BF ist arbeitsfähig und in der Lage, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und ihre Existenz zu sichern.
Den der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass die Grundversorgung in der Mongolei nicht zumindest grundlegend gewährleistet wäre. Dafür, dass gerade die arbeitsfähige und -willige BF nicht – wie bereits vor ihrer Reise nach Europa – für ihre notwendige Existenzgrundlage sorgen könnte, sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen. Im Übrigen verfügt die BF über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte in der Mongolei und könnte insofern zumindest vorübergehend auf ein soziales Netz zurückgreifen. Die Feststellungen zum Aufenthalt von Familienangehörigen des BF in der Mongolei ergeben sich aus den Angaben der BF in den Vorverfahren und dem gegenständlichen Verfahren. Dass der BF die Rückkehr in die Mongolei zumutbar ist, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die BF dort aufgewachsen ist, sozialisiert wurde, die Schule besucht hat und den Großteil ihres Lebens in der Mongolei gelebt hat. Überdies spricht die BF Mongolisch auf muttersprachlichem Niveau.
Die BF ist XXXX Jahre alt. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sie bei einer Rückkehr in die Mongolei eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte.
Zu den Feststellungen zur Situation in der Mongolei:
Die den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichte wurden der BF mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Stellungnahme übermittelt. Die BF brachte eine Stellungnahme mit einem aktuellen Länderbericht ein, ist den Länderfeststellungen allerdings nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Zu A)
3.1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Hierüber ist gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV ist einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels prinzipiell u.a. ein gültiges Reisedokument anzuschließen. Dies wurde von der BF unterlassen. Sie stellte einen Antrag auf Heilung dieses Mangels nach § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV 2005.
Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass es der BF möglich gewesen wäre, die in § 8 AsylG-DV vorgesehenen Dokumente zu beschaffen. Daher war die Beschaffung für die BF nicht nachweislich unmöglich oder unzumutbar.
Eine Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV kommt daher gegenständlich nicht in Betracht; eine Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV ist – aufgrund der Volljährigkeit der BF1 – ebenfalls auszuschließen.
Zu überprüfen war auch noch eine mögliche Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV. Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (vgl. das Erkenntnis vom 15. September 2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Nachdem gegenständlich eine Rückkehrentscheidung auch unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zulässig ist (siehe dazu Punkt 3.3.), ist die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 allerdings nicht erfüllt.
Der Antrag der BF auf Mängelheilung wurde daher zu Recht gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.
3.2. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses (bei Nichtvorliegen der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 bzw. bei Unterbleiben einer entsprechenden Antragstellung) grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung (vgl. zuletzt VwGH vom 21. September 2017, Ra 2017/22/0128). Allerdings ist es unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung - die Erteilung des Aufenthaltstitels ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten - wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314, Rn. 16, und VwGH, 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, Rn. 29 sowie VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/21/0092 bis 0094).
Dass die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht vorliegen, ergibt sich daraus, dass eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten ist, wie unter Punkt 3.3. dieses Erkenntnisses gezeigt wird. Dass die BF keinen gültigen Reisepass vorgelegt hat, blieb im Verfahren unbestritten.
Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK erfolgte daher ebenfalls zu Recht.
3.3. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).
Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0192).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (vgl. EGMR, Cruz Varas/Schweden, 20.03.1991, 15576/89).
Die BF lebt nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Schwester und ist von dieser auch nicht finanziell abhängig.
Da die BF jedoch seit mehr als zwei Jahren einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann führt, sie von seinem Unterhalt abhängig ist und die Eheschließung am XXXX 2021 erfolgte, besteht zweifellos ein zu beachtendes Familienleben, welches grundsätzlich in den Schutzbereich des Art 8 EMRK fällt, sodass eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der BF und den öffentlichen Interessen durchzuführen ist.
Die BF reiste im Dezember 2013 illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich seither ununterbrochen in Österreich auf. Von einem kurzen Aufenthalt kann daher nicht gesprochen werden. Seit Jänner 2014 stellte die BF mehrmals Anträge zum Erwerb eines Aufenthaltsrechts in Österreich, wobei sie bereits seit der ersten negativen Entscheidung mit Bescheid des BFA vom XXXX 2015 sowie spätestens seit dem abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2019 nicht mehr auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bzw. ein dauerhaftes Familienleben im Gastland vertrauen durfte, weshalb die Schutzwürdigkeit des Familienlebens der BF bereits dadurch maßgeblich relativiert wird (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Seit XXXX 2020 hält sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Als die BF die Beziehung mit ihrem Ehemann einging, musste ihr daher bewusst sein, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet unsicher ist. Die BF verblieb trotz der aufrechten Rückkehrentscheidung in Österreich und heiratete ihren Ehegatten zu einem Zeitpunkt als sie sich bereits unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Sie konnte somit nicht darauf vertrauen, dass die künftige Führung eines gemeinsamen Familienlebens möglich sein würde. In diesem Sinne entschied auch der VwGH, dass bei einer Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person zu beachten ist, dass dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; in diesem Sinn auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Die eingegangene Ehe ist nur unwesentlich zugunsten der Fremden zu Buche zu schlagen, wenn die aus der Eheschließung resultierenden persönlichen Interessen zu einer Zeit geschaffen wurden, als sich die Fremde unrechtmäßig in Österreich aufhielt und sie mangels Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung auch nicht mit einem Verbleiben im Bundesgebiet rechnen durfte (vgl. VwGH 13.03.1997, Ra 96/18/0151). Das Gewicht des durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat beeinträchtigten Familien- und Privatlebens wird somit durch die Tatsache, dass sich die BF zum Zeitpunkt der Entstehung des Familienlebens nicht darauf verlassen konnte, dieses in Österreich künftig fortführen zu können, erheblich gemindert.
Zudem sind im hg. Entscheidungszeitpunkt auch keine gemeinsamen Kinder vorhanden und sind im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen Umstände, wie beispielsweise etwa besondere Notlagen oder Pflegebedürftigkeiten, etc., gegeben. Eine existentiell notwendige Abhängigkeit der BF von ihrem Ehepartner (oder umgekehrt) kann nicht erkannt werden. Die BF ist arbeitsfähig und kann in der Mongolei einer Erwerbsarbeit nachgehen. Sie hat dort auch soziale Anknüpfungspunkte und könnte von ihrer Familie unterstützt werden. Ihr Ehemann könnte sie außerdem trotzdem finanziell unterstützen.
Auch könnte der Kontakt beispielsweise telefonisch oder per E-Mail und im Rahmen von Reisen der BF nach Österreich - gegen die BF wurde kein Aufenthalts- oder Einreiseverbot verhängt - aufrechterhalten werden. Eine Ausreise aus dem Bundesgebiet würde daher die BF nicht zwingen, ihre privaten Bindungen zu ihrem Partner zur Gänze aufzugeben.
Auch wenn der VwGH wiederholt darauf hinwies, dass der Bindung einer Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 MRK große Bedeutung zukommt, so kommt im gegenständlichen Fall der erkennende Richter zum Schluss, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF zwar einen Eingriff in ihr Familienleben darstellen mag, dieser aber - angesichts des Umstandes, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als sich alle Beteiligten des nicht gesicherten Aufenthaltes der BF in Österreich bewusst sein mussten - verhältnismäßig ist.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bildet daher zwar einen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Familienlebens, doch ist dieser in Anbetracht der oa. Ausführungen kein unzulässiger Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK, sondern als verhältnismäßig anzusehen.
Es ist der BF nicht verwehrt, von ihrem Herkunftsland aus ein geordnetes Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels durchzuführen und bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Fremdenpolizei- bzw. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in das Bundesgebiet zurückzukehren und bis dahin den Kontakt zu ihrem Partner von ihrem Heimatland aus durch Besuchsmöglichkeiten und fernmündliche Kontakte aufrecht zu erhalten.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der BF eingreifen.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva u.a., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 argumentiert, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [... ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der Beschwerdeführerin, die sich seit ihrer illegalen Einreise im Dezember 2013 in Österreich aufhält, vom Bestehen eines Privatlebens auszugehen.
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts der Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit die Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen der Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187), bei einer Aufenthaltsdauer von fünf bis zehn Jahren steigern sich die Interessen der Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet je näher die Aufenthaltsdauer an zehn Jahre heranrückt.
Die BF hält sich nunmehr zwar durchgehend seit etwa neuneinhalb Jahren im Bundesgebiet auf, allerdings musste sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bereits nach rechtskräftiger Beendigung ihres ersten Asylverfahrens im Jahr 2010 bewusst sein. Sie reiste anschließend erneut ein und stellte einen weiteren Asylantrag, der ebenfalls mit einer negativen Entscheidung beendet wurde. Ihr gesamter Aufenthalt beruht auf unbegründeten Asylanträgen. Seit mittlerweile mehr als drei Jahren hält sich die BF unrechtmäßig in Österreich auf und wirkte in keinerlei Weise bei der Beendigung ihres Aufenthaltes mit. Im Gegenteil beharrte sie auf der Weigerung der Ausreise, so gab sie in der Beschwerdeverhandlung etwa an, sie hätte sich keinen neuen Reisepass ausstellen lassen, weil sie Angst gehabt hätte, dass sie dann abgeschoben werden würde. Der BF musste bei sämtlichen Integrationsbemühungen bewusst sein, dass ihr Aufenthalt unsicher ist.
Die BF kann keine außerordentliche Integration in Österreich vorweisen. Sie beherrscht die deutsche Sprache auf B1-Niveau, war allerdings nie rechtmäßig erwerbstätig. Ein besonderes Bemühen kann auch nicht darin erblickt werden, dass sie einen Arbeitsvorvertrag vorlegte. Weder übte sie eine gemeinnützige Tätigkeit aus noch absolvierte sie eine schulische oder berufliche Ausbildung. Die BF war zunächst von ihrer Schwester abhängig und ist nun von ihrem Ehemann finanziell abhängig. Sie ist nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen.
Die BF wurde in der Mongolei geboren, wuchs dort auf, ging zur Schule und wurde im Herkunftsstaat sozialisiert. Mongolisch ist ihre Muttersprache. Sie lebte insgesamt mehr als 30 Jahre in der Mongolei. Im Herkunftsstaat halten sich weiterhin der Sohn der BF, ihre Mutter, zwei ihrer Schwestern und ihr Bruder auf. Zu ihrem Sohn hat sie gelegentlich und zu ihrer Mutter selten Kontakt. Es ist davon auszugehen, dass die BF mit den im Herkunftsstaat herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist und es ihr im Falle der Rückkehr möglich sein wird, sich zumindest mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und damit die Lebenserhaltungskosten zu decken. Weiters ist es wahrscheinlich, dass bei einer Rückkehr wieder eine engere Beziehung zu ihren in der Mongolei lebenden Familienangehörigen entstehen und die BF jedenfalls zunächst Unterstützung bei der Wiederansiedelung erhalten würde.
Die BF reiste zweimal rechtswidrig in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte hierdurch das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrechts.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Wie bereits ausgeführt, missachtet die BF seit Jahren beharrlich ihre Ausreiseverpflichtung. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nur aufgrund unbegründeter Asylanträge vorübergehend rechtmäßig.
Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet und der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen wiegen daher im vorliegenden Fall schwerer als die privaten Interessen der BF. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK daher nicht geboten.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Insgesamt sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheide gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Mongolei unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.
Die Abschiebung der BF in die Mongolei ist daher zulässig.
3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall, nachdem, wie unter Punkt 3.6. gezeigt wird, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt worden war.
Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besteht – wie im vorliegenden Fall – grundsätzlich eine Frist für die freiwillige Ausreise. Wird bei einem solchen Verfahrensgang die Rückkehrentscheidung – wie hier geschehen – bestätigt, so hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K 9 zu § 55 FPG).
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.
Derartige Umstände wurden von der BF nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen.
Dementsprechend war die Ausreisefrist spruchgemäß festzulegen.
3.6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach dieser Bestimmung ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass die BF der rechtskräftigen Ausreiseaufforderung bislang nicht nachgekommen sei und sie durch das Stellen des gegenständlichen unbegründeten zweiten Antrages auf einen Aufenthaltstitel offensichtlich versuche, ihren weiteren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es aber nicht, zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053 mwN).
Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das BFA mit dem Verweis auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung, nicht aufgezeigt.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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