BVwG W237 2270802-1

BVwGW237 2270802-126.2.2024

AlVG §24 Abs2
AlVG §25 Abs1
AlVG §26 Abs7
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W237.2270802.1.00

 

Spruch:

 

W237 2270802-1/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix SPEISS und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 20.02.2023 betreffend Widerruf der Zuerkennung und Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in der Höhe von € 1.604,87 nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2023 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit bekämpftem Bescheid vom 20.02.2023 widerrief das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 AlVG den Bezug des Weiterbildungsgeldes bzw. berichtigte rückwirkend dessen Bemessung für den Zeitraum vom 01.12.2022 bis 31.12.2022 und verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 1.604,87. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin die Leistung in dieser Höhe zu Unrecht bezogen habe, weil sie laut einer Meldung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger im Dezember 2022 in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei und gleichzeitig Weiterbildungsgeld bezogen habe.

2. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 03.03.2023 gegen diesen Bescheid Beschwerde. Inhaltlich führte sie darin aus, dass es – aufgrund der Auszahlung des im Rahmen der Pflegereform festgelegten Pflegebonus als einmalige Bonuszahlung im Dezember 2022 – seitens ihres Arbeitgebers zu einer bloß irrtümlichen Eingabe einer Vollversicherung und somit zu einer falschen Weiterleitung an den Sozialversicherungsträger gekommen sei. Nach telefonischer Rücksprache sei ihr versichert worden, dass die Eingabe korrigiert und die Änderung dem Sozialversicherungsträger übermittelt werde. Es sei zu keiner sozialversicherungspflichtigen Überschreitung der geringfügigen Beschäftigung und somit zu keiner Vollversicherung gekommen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2023 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend hielt es im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Weiterbildungsgeld angegeben habe, dass sie eine geringfügige Beschäftigung ausübe, welche den Bezug des Weiterbildungsgeldes nicht hindere. Zudem habe die Beschwerdeführerin eine Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG für die Zeit vom 01.05.2022 bis 30.04.2023 vorgelegt. Der Beschwerdeführerin sei für die Zeit vom 01.05.2022 bis 30.04.2023 Weiterbildungsgeld in der Höhe von € 51,77 täglich zuerkannt worden.

Laut Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Stand 16.03.2023, scheine eine seit 01.10.2021 laufende geringfügige Beschäftigung auf, eine vollversicherte Beschäftigung nicht mehr. Der Dienstgeber der Beschwerdeführerin habe dem AMS bestätigt, dass sie im Dezember 2022 einen Pflegebonus von netto ca. € 1.300,– erhalten und diesen nicht retourniert habe. Das AMS habe mit der ÖGK Kontakt aufgenommen und festgestellt, dass es sich bei dem Pflegebonus nach dem Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz um einen Gehaltsbestandteil handle, welcher sehr wohl sozial- und pensionsversicherungspflichtig abzurechnen sei. Ursprünglich sei dieser Pflegebonus vom Dienstgeber nicht dem karenzierten, sondern dem geringfügigen Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zugerechnet worden, weshalb es zu einer Vollversicherung gekommen sei. Dies sei mittlerweile zwar wieder korrigiert, jedoch ändere dies nichts an der Art der Zuwendung als beitragspflichtige Gehaltszahlung.

Die Beschwerdeführerin habe die Auszahlung des Pflegebonus im Dezember 2022 dem AMS nicht gemeldet, obwohl sie im Antrag auf Weiterbildungsgeld und in der Mitteilung zum Leistungsbezug auf ihre Verpflichtung zur Meldung jedweder Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen worden sei. Erst aufgrund der Hauptverbands-überlagerungsmeldung vom 03.01.2023 habe das AMS davon Kenntnis erlangt, dass die Beschwerdeführerin während des Bezugs von Weiterbildungsgeld ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze im Dezember 2022 lukriert habe. Sie habe in diesem Monat aus ihrem geringfügigen Dienstverhältnis ein unselbständiges Einkommen in der Höhe von € 480,95 und einen Pflegebonus aus ihrem karenzierten Dienstverhältnis von netto € 1.300,– erhalten. Daher sei das Weiterbildungsgeld für die Zeit vom 01.12.2022 bis 31.12.2022 (31 Tage) gemäß § 26 Abs. 7 und § 24 Abs. 2 iVm § 26 Abs. 3 AlVG zu widerrufen und der Übergenuss an unberechtigt empfangenem Weiterbildungsgeld in Höhe von € 1.604,87 wegen der Verschweigung maßgebender Tatsachen gemäß § 25 Abs. 1 AlVG rückzuerstatten.

Laut den gesetzlichen Bestimmungen seien bereits € 802,43 bei der Auszahlung am 07.02.2023 einbehalten worden, weshalb sich der derzeit aushaftende Rückforderungsbetrag auf eine Höhe von € 802,43 belaufe.

4. Die Beschwerdeführerin erhob am 19.04.2023 einen Vorlageantrag, den das AMS dem Bundesverwaltungsgericht samt der Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 26.04.2023 vorlegte. Inhaltlich brachte die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag ergänzend vor, dass § 26 Abs. 3 AlVG besage, dass bei Vorliegen einer Beschäftigung kein Weiterbildungsgeld gebühre, es sei denn, Geringfügigkeit treffe zu. Eine Beschäftigung iSd § 26 Abs. 3 AlVG liege durch die Auszahlung des Pflegebonus nicht vor. Da keine tatsächliche Beschäftigung gemäß § 26 Abs. 3 AlVG stattgefunden habe, könne die Auszahlung des Pflegebonus (unabhängig davon, ob dieser als Entgelt qualifiziert werde) auch nicht zum Wegfall des Weiterbildungsgeldes führen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin vereinbarte für den Zeitraum von 01.05.2022 bis 30.04.2023 mit ihrem Dienstgeber, der XXXX GmbH, eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG.

Für denselben Zeitraum erkannte das AMS der Beschwerdeführerin nach entsprechendem Antrag Weiterbildungsgeld in der Höhe von € 51,77 täglich zu. Die Beschwerdeführerin erklärte im Zuge des Antrags, Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung zu beziehen. Im Antragsformular war der Hinweis enthalten, dass die Beschwerdeführerin u.a. verpflichtet sei, jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß ihres Anspruchs maßgebenden Änderungen dem AMS spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses zu melden.

Im Zeitraum von 01.12.2022 bis 31.12.2022 bezog die Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld in der Höhe von € 1.604,87. Bei der Auszahlung am 07.02.2023 behielt das AMS von diesem Betrag bereits € 802,43 ein.

1.2. Die Beschwerdeführerin ist, abgesehen von dem karenzierten Dienstverhältnis, seit 01.10.2021 bei demselben Unternehmen ( XXXX GmbH) geringfügig beschäftigt und bezog aus diesem Dienstverhältnis im Dezember 2022 Einkünfte in der Höhe von € 481,72.

1.3. Die Beschwerdeführerin erhielt im Dezember 2022 eine als „Pflegebonus“ bezeichnete Einmalzahlung nach dem Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz in der Höhe von € 1.580,– brutto von ihrem Dienstgeber, der XXXX GmbH. Dieser Pflegebonus wurde dem karenzierten Dienstverhältnis zugerechnet, nicht dem geringfügigen.

1.4. Die Beschwerdeführerin meldete dem AMS ihren Bezug des Pflegebonus im Dezember 2022 nicht. Erst aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 03.01.2023 erlangte das AMS davon Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin während des Bezuges von Weiterbildungsgeld ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze im Dezember 2022 lukriert hatte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen betreffend die Bildungskarenz und den Bezug des Weiterbildungsgeldes der Beschwerdeführerin beruhen auf dem unzweifelhaften diesbezüglichen Inhalt des Verwaltungsakts. Dass der Beschwerdeführerin im Dezember 2022 insgesamt € 1.604,87 an Weiterbildungsgeld ausbezahlt wurden, ergibt sich aus dem 31-tägigen Zeitraum und dem unstrittigen Tagessatz von € 51,77. Der Feststellung in der Beschwerdevorentscheidung, dass das AMS bereits € 802,43 einbehielt, widersprach die Beschwerdeführerin nicht.

2.2. Die Feststellung zur geringfügigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei dem genannten Unternehmen gründet auf den im Verwaltungsakt aufliegenden unstrittigen Versicherungszeiten vom 16.03.2023. Die Höhe der Einkünfte aus diesem Dienstverhältnis im festgestellten Zeitraum ergibt sich aus dem ebenfalls im Akt aufliegenden Abrechnungsbeleg für den Zeitraum Dezember 2022, vermindert durch das Kilometergeld in der Höhe von € 64,26.

2.3. Dass der Beschwerdeführerin im Dezember 2022 ein im Rahmen der sogenannten Pflegereform festgelegter Pflegebonus ausbezahlt wurde, brachte sie selbst in ihrer Beschwerde vor und ist unstrittig. Die Höhe sowie die Zurechnung auf das karenzierte Dienstverhältnis beruhen auf den Aktenvermerken des AMS vom 16.03.2023 und 28.03.2023, wonach diese Informationen vom Dienstgeber der Beschwerdeführerin bzw. der ÖGK stammten. Dies wurde für die Beschwerdeführerin in der Beschwerdevorentscheidung deutlich ausgewiesen, wobei sie die Richtigkeit dieser Feststellungen in ihrem Vorlageantrag nicht bestritt. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass der Pflegebonus nach dem Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz ausbezahlt wurde.

2.4. Dass die Beschwerdeführerin den Bezug des Pflegebonus dem AMS gemeldet hätte, wurde von ihr selbst nicht behauptet. Die Überlagerungsmeldung vom 03.01.2023, durch welche das AMS davon Kenntnis erlangte, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2022 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze lukrierte, liegt ebenfalls als Vermerk im Verwaltungsakt auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 20.02.2023 zugestellt. Die bei der belangten Behörde am 03.03.2023 per eAMS eingelangte Beschwerde ist gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.

Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 AlVG) die auf den 05.04.2023 datierte und – ausweislich des im Akt aufliegenden Rückscheins in Kopie – am 08.04.2023 zugestellte Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG, in der es die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abwies. Der am 19.04.2023 persönlich eingebrachte Vorlageantrag der Beschwerdeführerin erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 15 Abs. 1 VwGVG.

Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Zu A)

3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) lauten:

 

„Arbeitslosigkeit

 

§ 12. (1) – (5) […]

 

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

 

[…]

 

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

 

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

 

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

 

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

 

(2) – (3) […]

 

(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

 

[…]

 

Abschnitt 2

Leistungen zur Beschäftigungsförderung

 

Weiterbildungsgeld

 

§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.

3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.

4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungs-pflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.

5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

 

(2) Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden.

 

(3) Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

 

(4) Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

 

(5) Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

 

(6) Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

 

(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

 

(8) Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.

 

[…]

 

Anzeigen

 

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

 

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) lautet:

 

„Bildungskarenz

 

§ 11. (1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

 

(2) – (4) […]“

 

3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.

3.2.1. Betreffend Widerruf des Weiterbildungsgeldes:

3.2.1.1. Das Weiterbildungsgeld gebührt nach § 26 Abs. 1 AlVG Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer in der Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie die weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z 1 bis 5 AlVG erfüllen. Die Beschwerdeführerin erfüllte diese Voraussetzungen.

Die in § 11 AVRAG geregelte Bildungskarenz ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Freistellung des Arbeitnehmers gegen Entfall der Bezüge zum Zweck der Weiterbildung des Arbeitnehmers. Das bedeutet, dass die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten – die Arbeits- und Entgeltpflicht – ruhend gestellt werden, aber das Dienstverhältnis nicht aufgelöst wird. Zur Kompensation des Entgeltausfalls besteht, unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AlVG, ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbildungsgeld.

Nach § 26 Abs. 3 AlVG gebührt aber bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, dass § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG gilt als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt. Die Geringfügigkeitsgrenze lag nach § 2 Z 1 der Aufwertungs- und Anpassungsverordnung BGBl. II Nr. 590/2021 für das Jahr 2022 bei € 485,85.

Der Begriff „Beschäftigung“ ist grundsätzlich weit zu verstehen und umfasst dieser jede mit einem Erwerbseinkommen verbundene Tätigkeit, die eine gewisse Nachhaltigkeit aufweist. Unter dem für die entgeltmäßige Beurteilung maßgeblichen Erwerbseinkommen ist bei Dienstnehmern das Entgelt nach § 49 ASVG zu verstehen (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, 19. Lfg., § 12 AlVG, Rz 304). Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Entgelts in § 12 Abs. 6 AlVG im Sinne des Entgeltbegriffes des ASVG zu verstehen (vgl. VwGH 14.11.2012, 2011/08/0025). Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Das bedeutet, dass es sich bei den Bezügen um Gegenleistungen des Dienstgebers (oder eines Dritten) für im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbrachte Arbeitsleistungen des Dienstnehmers handeln muss. Damit wird klargestellt, dass lediglich Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, beitragspflichtiges Entgelt darstellen. Eine Verpflichtung des Dienstnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung ist nicht erforderlich, es reicht, dass ein Leistungsinteresse des Dienstgebers (bezogen auf seinen Betrieb) besteht (vgl. Brandstetter in Poperl/Trauner/ Weißenböck [Hrsg.], Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, 74. Lfg., § 49 ASVG, Rz 2 f).

3.2.1.2. Gemäß § 1 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz (EEZG) dienen die Zweckzuschüsse des Bundes an die Länder der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal, mit dem Ziel eine bessere Bezahlung zu gewährleisten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Zweckzuschüsse durch die Länder ist gemäß § 2 Abs. 3 EEZG eine kollektivvertragliche Ausgestaltung eines erhöhten Entgelts oder die Berücksichtigung der Entgelterhöhungen in den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften. In diesem Sinne wurde beispielsweise der Zusatz-Kollektivvertrag „Zweckzuschuss“ zum SWÖ-KV 2022 über einen Pflegezuschuss vom 28.11.2022 abgeschlossen. Die – dort als Pflegezuschuss bezeichnete – Einmalzahlung gebührt Arbeitnehmern im Jahr 2022 in der Höhe von zumindest € 1.540,– brutto, sofern am 01.12.2022 ein aufrechtes Arbeitsverhältnis besteht und sie im Jahr 2022 zumindest für einen Monat ein Gehalt bezogen haben. Bei Arbeitnehmern, die am 01.12.2022 eine Karenz konsumieren, ist das Ausmaß der Beschäftigung vor Beginn der Karenz heranzuziehen. Der Pflegezuschuss für das Jahr 2022 ist grundsätzlich im Dezember 2022 auszuzahlen. Gemäß § 2 des Zusatz-Kollektivvertrags „Zweckzuschuss“ zum SWÖ-KV 2023 über einen Pflegezuschuss gebührt der Pflegezuschuss im Jahr 2023 als ein monatlicher Betrag in der Höhe von € 135,50 für Vollzeitbeschäftigte, der mit dem Monatsentgelt auszuzahlen ist.

Weder in den Materialien zum EEZG, noch in anderen Gesetzen, wie dem EStG oder ASVG, finden sich Hinweise dafür, dass der Pflegebonus steuer- bzw. sozialversicherungsrechtlich besonders behandelt werden oder gar als beitragsfreier Bezug im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG nicht als Entgeltbestandteil gelten sollte. [Es blieb – im Gegenteil – ein in der 950. Sitzung des Bundesrats am 16.02.2023 gestellter Entschließungsantrag, der zum Ziel hatte, das EEZG dahingehend zu novellieren, dass eine steuer- und abgabenfreie Auszahlung der Pflegeprämie rückwirkend für das Jahr 2022 erfolgen könne, in der Minderheit (vgl. Stenographisches Protokoll zur Anpassung beim Gehaltsbonus für Pflegekräfte: Rede von Bundesrat Günter Pröller und Abstimmung durch Vizepräsident Mag. Harald Himmer)].

Weiters ist festzuhalten, dass der Meldung beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gemäß der Judikatur des VwGH nur eine gewisse Indizwirkung, aber kein voller Beweis, zukommt. Das AMS ist daher verpflichtet, die Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses – sofern sie als Hauptfrage nicht bindend entschieden und ein solches Verfahren auch nicht anhängig ist – als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG selbst zu beurteilen (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, 20. Lfg., § 12 AlVG, Rz 313). Ihrer diesbezüglichen Ermittlungspflicht ist die belangte Behörde nachgekommen und ist ihr im Ergebnis zuzustimmen, dass bei einer ausschließlich geringfügigen Beschäftigung der Pflegebonus (auch in aliquotierter Höhe) zu einem vollversicherten Dienstverhältnis geführt hätte, die Zurechnung auf das karenzierte Dienstverhältnis aber nichts an der Qualifizierung des Pflegebonus als beitragspflichtige Gehaltszahlung ändert.

Es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des EEZG, dass der Pflegebonus (oder auch Pflegezuschuss) der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal dient. Auch im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG stellt der Pflegebonus, der unstrittig im Dezember 2022 vom Dienstgeber an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde, beitragspflichtiges Entgelt dar. Trotz ihrer Bildungskarenz im gegenständlichen Monat steht der Pflegebonus zweifellos im Zusammenhang mit dieser Beschäftigung. Es handelt sich dabei um eine Gegenleistung des Dienstgebers für im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbrachte Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin, auch wenn diese Arbeitsleistung in der Vergangenheit erbracht wurde.

3.2.1.3. Wie festgestellt, bezog die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum Dezember 2022 Einkünfte aus ihrer geringfügigen Beschäftigung in der Höhe von € 481,72. Darüber hinaus erhielt die Beschwerdeführerin im Dezember 2022 einen Pflegebonus nach dem EEZG in der Höhe von € 1.580,– brutto, der dem karenzierten Dienstverhältnis zugerechnet wurde. Somit bezog die Beschwerdeführerin im Dezember 2022 Entgelt aus mehreren Beschäftigungen von insgesamt € 2.061,72 brutto.

Dieses liegt über der für dieses Jahr geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 485,55.

Da § 49 Abs. 1 ASVG an dem arbeitsrechtlichen Begriff anknüpft, ist unter Entgelt im Sinne der Bestimmung das Bruttoentgelt zu verstehen (vgl. VwGH 22.12.2010, 2007/08/0045). Dass die belangte Behörde ihrer Berechnung des Einkommens die Nettobeträge zugrunde legte, ändert am Ergebnis nichts, weil auch die in der Beschwerdevorentscheidung festgestellten Nettoeinkünfte in der Höhe von € 1.780,95 über der Geringfügigkeitsgrenze liegen.

Die Beschwerdeführerin hatte daher gemäß § 26 Abs. 3 iVm § 12 Abs.6 lit. a AlVG im Dezember 2022 keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld, weil keine Geringfügigkeit vorlag. Gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 AlVG ist folglich die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 01.12.2022 bis 31.12.2022 zu widerrufen, weil sie gesetzlich nicht begründet war und seither auch noch nicht drei Jahre abgelaufen sind.

3.2.2. Betreffend die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes:

Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG zum Ersatz der zu Unrecht empfangenen Leistung verpflichtet, wenn sie den Überbezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen hätte müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dies ist in Zusammenhang mit ihrer Verpflichtung gemäß § 50 Abs. 1 AlVG zu sehen, wonach sie als Bezieherin von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (u.a.) jede für das Fortbestehen und das Ausmaß ihres Anspruchs maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzeigen hätte müssen.

Die Beschwerdeführerin erklärte im Zuge des Antrags auf Weiterbildungsgeld, dass sie lediglich Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung beziehe. Im Zuge des Antrags auf Weiterbildungsgeld wurde sie über die Verpflichtung zur Meldung des Eintritts jeder Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und aller Änderungen der auf dem Antragsformular gemachten Angaben belehrt. Sohin wurde die Beschwerdeführerin über ihre Meldepflicht ausreichend informiert.

Die Beschwerdeführerin wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, dem AMS den im Dezember 2022 an sie ausbezahlten Pflegebonus zu melden. Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es nämlich, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen eines Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Die Beschwerdeführerin meldete den Bezug des Pflegebonus jedoch nicht.

Ein Leistungsbezieher hat dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann zu melden, wenn diese seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 26.11.2008, 2005/08/0149 mwN). Für die Meldepflicht kommt es weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat, noch ob der Arbeitslose sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstands (den möglichen Einfluss auf den Leistungsanspruch) befindet (VwGH 15.09.2010, 2010/08/0139; 20.09.2006, 2005/08/0146; 07.09.2020, Ra 2016/08/0062). Fallgegenständlich hätte die Beschwerdeführerin sohin den Bezug des Pflegebonus dem AMS melden müssen, auch wenn sie der Meinung war, dass dieser nicht zum Wegfall des Weiterbildungsgeldes führen würde.

Gemäß § 26 Abs. 7 AlVG ist § 25 Abs. 1 AlVG mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, anzuwenden. Die Fahrlässigkeit muss sich auf die Verletzung der Meldepflicht beziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Antragsformular darauf hingewiesen und dazu verpflichtet wurde, jede maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bis spätestens eine Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0139).

Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände setzt zudem voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.06.2016, 2016/08/0100). Der dem AMS nicht gemeldete Pflegebonus erfüllt jedenfalls das Kausalitätserfordernis, weil die rechtzeitige Meldung dem AMS die Überprüfung ermöglicht hätte, ob die Geringfügigkeit der Beschäftigung weiterhin vorlag.

Die Rückforderung des für den Zeitraum von 01.12.2022 bis 31.12.2022 ausbezahlten Weiterbildungsgeldes ist somit berechtigt.

3.3. Gemäß § 25 Abs. 4 AlVG können Rückforderungen nach Abs. 1 auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßnahme aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss.

Von dieser Möglichkeit hat das AMS Gebrauch gemacht, indem es bei der Auszahlung am 07.02.2023 bereits € 802,43 einbehielt.

3.4. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz des Antrags der Beschwerdeführerin gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall war im Lichte der Beschwerdebehauptung lediglich die Rechtsfrage zu beurteilen, ob der Pflegebonus nach dem EEZG dem Bezug von Weiterbildungsgeld entgegensteht. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1) ergibt sich vollständig aus dem Inhalt des Verfahrensakts und wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf Durchführung einer Verhandlung auch nicht näher.

Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass der Pflegebonus ein beitragspflichtiges Entgelt darstellt, geht schon aus dem Gesetz klar hervor. Rechtsprechung betreffend den Widerruf und die Rückforderung von unberechtigt empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist umfangreich vorhanden und fallbezogen unter der Begründung zu Spruchteil A) zitiert.

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