VwGH 2007/08/0045

VwGH2007/08/004522.12.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des JL in E, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Jänner 2007, Zl. SV(SanR)-414730/5-2007-Wa/Gu, betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §113 Abs1 Z3;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §113 Abs1 Z3;
ASVG §49 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. November 2006 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generation und Konsumentenschutz (in der Folge: BMSGK) festgestellt, dass Mag. S. nicht Rechtsanwaltsanwärter sei und daher hinsichtlich seiner Tätigkeit als angestellter Jurist beim Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 25. Juni 2004 als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG bzw. § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliege.

Die gegen diesen (Pflichtversicherungs)Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde nach Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof und Abtretung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof mit dem hg. Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2007/08/0312, als unbegründet abgewiesen.

Mit dem mittlerweile im Instanzenzug ergangenen, hier in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 19. Jänner 2007 hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet sei, auf Grund der Beschäftigung dieses Dienstnehmers allgemeine Beiträge in der Höhe von EUR 15.554,69 und Sonderbeiträge in der Höhe von EUR 2.578,58 zu entrichten; gleichzeitig wurde ihm ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.245,-- vorgeschrieben.

In der Begründung dazu führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass auf Grund des Bescheides des BMSGK vom 20. November 2006 rechtskräftig feststehe, dass Mag. S. im gegenständlichen Nachverrechnungszeitraum Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gewesen und somit vom Bestehen einer Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht auszugehen sei. Hinsichtlich der daraus folgenden Verpflichtung des Beschwerdeführers als Dienstgeber zur Entrichtung der entsprechenden Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sei lediglich die Frage strittig, ob zwischen dem Beschwerdeführer und Mag. S. beim Abschluss des Dienstverhältnisses eine Brutto- oder Nettolohnvereinbarung getroffen worden sei.

Dazu stellte sie fest, dass laut niederschriftlicher Angabe von Mag. S. vom 8. April 2005 zwischen ihm und dem Beschwerdeführer ca. zwei Monate vor Vertragsabschluss ein monatliches Nettogehalt in Höhe von ATS 21.000,-- telefonisch vereinbart worden sei; das Dienstverhältnis habe am 1. Juli 2002 begonnen. In der Anmeldung vom 1. Juli 2002 sei ein monatlicher Bruttobezug von EUR 1.987,13 angegeben. Unterlagen über eine Brutto- oder Nettolohnvereinbarung seien weder vom Beschwerdeführer noch von Mag. S. vorgelegt worden. Die lückenlos vorliegenden Gehaltsabrechnungen für die Monate Juli 2002 bis einschließlich Juni 2004 seien als Nettoabrechnungen tituliert. Die Nettoabrechnung für Juli und August 2002 weise jeweils einen Nettobetrag von ATS 21.000,-- (EUR 1.526,13) auf. Aus dem vorliegenden Aktenvermerk vom 24. März 2003 im Personalakt des Beschwerdeführers gehe hervor, dass Mag. S. eine Gehaltserhöhung in Form eines Nettobetrages in Höhe von EUR 200,-- ab April 2003 zugestanden worden sei. Laut vorliegender Gehaltsabrechnung habe Mag. S. ab April 2003 tatsächlich EUR 200,-- netto mehr als im März 2003 ausbezahlt bekommen. Aus den Gehaltsabrechnungen ab dem Monat September 2002 sei ersichtlich, dass sich das Bruttogehalt und somit auch in der Folge das Nettogehalt auf Grund der Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und der Pendlerpauschale erhöht habe. Diese Möglichkeit der zusätzlichen steuerlichen Berücksichtigung sei laut Aktenvermerk vom 30. August 2002 im Personalakt des Beschwerdeführers sowie laut Aktenvermerk von Mag. S. vom 30. August 2002 zwischen dem Beschwerdeführer und Mag. S. vereinbart worden. Unter Zugrundelegung dessen sei davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Mag. S. eine Nettolohnvereinbarung getroffen worden sei.

Beweiswürdigend legte die belangte Behörde dar (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Aus den von Herrn Mag. S. vor der (mitbeteiligten) Gebietskrankenkasse getätigten niederschriftlichen Angaben vom 8.4.2005 geht eindeutig hervor, dass zwischen dem (Beschwerdeführer) und Mag. S. ca. 2 Monate vor Vertragsabschluss ein monatliches Nettogehalt von 21.000,00 Schilling telefonisch vereinbart worden ist. Für ihn sei einzig und allein wichtig gewesen, dass die Entlohnung zwischen 20.000 und 25.000,00 Schilling netto betragen soll. Diese Aussage erscheint der (belangten Behörde) durchaus schlüssig und glaubwürdig und wird auch durch die lückenlos vorgelegten Gehaltsabrechnungen untermauert. So sind diese Gehaltsabrechnungen als 'Nettoabrechnungen' tituliert. Bekräftigt wird die Richtigkeit der Aussage von Mag. S., wonach eine Nettolohnvereinbarung mit einem Monatsgehalt von 21.000 Schilling netto getroffen wurde, insbesondere auch durch die vorliegenden Gehaltsabrechnungen für die Monate Juli und August 2002, denen zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass Mag. S. tatsächlich netto 21.000,00 Schilling monatlich bezogen hat. Der Einwand des (Beschwerdeführers) in seiner Äußerung vom 17.5.2006, wonach Mag. S. lediglich angegeben habe, dass der (Beschwerdeführer) gesagt habe, dass er mit einem Gehalt von 21.000 Schilling netto einverstanden wäre, dieser jedoch nicht explizit ausgesagt habe, dass eine Vereinbarung über ein monatliches Nettogehalt von 21.000 Schilling getroffen worden sei, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. So macht es für die (belangte Behörde) aus terminologischer Sicht keinen Unterschied, ob sich der (Beschwerdeführer) mit einem Nettogehalt von 21.000 Schilling 'einverstanden erklärt' oder ob ein solches 'vereinbart' war. Faktum ist, dass zu Beginn des Vertragsverhältnisses in den Monaten Juli und August 2002 ein Nettogehalt genau in dieser Höhe ausbezahlt wurde.

Der vom (Beschwerdeführer) in der Anmeldung vom 1.7.2002 angeführte Bruttobetrag von 1.987,13 Euro vermag die Annahme des Bestehens einer Nettolohnvereinbarung ebenfalls nicht zu widerlegen. In diesem Zusammenhang wird auf die von der (mitbeteiligten GKK) vertretene Ansicht verwiesen, wonach die Beitragsgrundlage immer brutto zu melden ist und im vorliegendem Fall der vereinbarte Nettolohn lediglich auf brutto umgerechnet wurde. Ein zwischen beiden Vertragsteilen vereinbarter anfänglicher Bruttobetrag in Höhe von 27.343,50 Schilling (1.987,13 Euro) erscheint der (belangten Behörde) zudem äußerst unwahrscheinlich und aus Gesichtspunkten einer üblichen Lohnvereinbarungspraxis völlig unplausibel.

Der weiters vorgebrachte Einwand des (Beschwerdeführers), wonach die aus den Lohnabrechnungen für die Monate Juli 2002 bis einschließlich Juni 2004 ersichtlichen unterschiedlichen monatlichen Nettogehälter einer behaupteten Nettolohnvereinbarung entgegen stehen würden, vermag die glaubwürdige und schlüssige Aussage von Herrn Mag. S. nicht zu entkräften. Vielmehr erklären sich die unterschiedlich hohen monatlichen Nettogehälter ab August 2002 daraus, dass laut einer Modifizierung der Nettolohnvereinbarung vom 30.8.2002 zusätzlich sowohl der Alleinverdienerabsetzbetrag als auch das Pendlerpauschale steuerlich berücksichtigt werden sollte (siehe Aktenvermerk vom 30.8.2002 im Personalakt des (Beschwerdeführers); Aktenvermerk des Mag. S. vom 30.8.2002). Durch diese steuerliche Berücksichtigung erhöhte sich das vereinbarte Grundgehalt von netto 21.000,00 Schilling ab September 2002 auf 21.855,62 Schilling. Der ab April 2003 ausbezahlte höhere Nettobetrag von nunmehr 1.849,56 Euro (25.450,50 Schilling) erklärt sich daraus, dass Herr Mag. S. ab April 2003 eine Gehaltserhöhung von 200,00 Euro netto erhalten hat (Aktenvermerk vom 24.3.2003 im Personalakt des (Beschwerdeführers)). Weitere unterschiedliche Nettoauszahlungsbeträge ergeben sich auch aufgrund der Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsremunerationen. Diese Umstände stehen jedoch dem Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung nicht entgegen und vermögen die von Mag. S. in der Niederschrift getätigte Aussage, wonach ein Gehalt von 21.000,00 Schilling netto vereinbart worden ist, nicht zu entkräften, zumal der (Beschwerdeführer) auch keine Unterlagen vorgelegt hat, die seine Angaben stützen könnten.

An dieser Stelle darf im Übrigen festgehalten werden, dass die vom (Beschwerdeführer) vertretene Ansicht, wonach dem Dienstnehmer Mag. S. die Behauptungs- und Beweislast für die Frage des Vorliegens einer Nettolohnvereinbarung treffen würde, in den maßgeblichen anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine Deckung findet. Vielmehr liegt es nach dem Grundsatz der Offizialmaxime am zuständigen Sozialversicherungsträger und in der Folge an der zuständigen Rechtsmittelbehörde den wahren Inhalt des Dienstvertrages herauszufinden und diesen nach sorgfältiger Abwägung sämtlicher vorgebrachten Aussagen und Beweismittel der Entscheidung zu Grunde zu legen. Hinzukommt, dass in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren sowohl die Dienstgeber als auch die Dienstnehmer eine Auskunftspflicht nach § 42 bzw. § 43 ASVG trifft."

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass aus der rechtskräftigen Feststellung der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht des Dienstnehmers Mag. S. im gegenständlichen Zeitraum auch die Verpflichtung des Beschwerdeführers als Dienstgeber zur Entrichtung der entsprechenden Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen resultiere. Ausgehend von den Ergebnissen des Beweisverfahrens, wonach zwischen den beiden eine Nettolohnvereinbarung mit einem Nettolohn von monatlich ATS 21.000,-- getroffen worden sei, sei somit für die Beitragsberechnung als allgemeine Beitragsgrundlage das um die Lohnsteuer sowie um die für den Dienstnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie die Arbeiterkammerumlage erhöhte vereinbarte Nettogehalt heranzuziehen. Die Neuberechnung der allgemeinen Beiträge sei an Hand der von Mag. S. vorgelegten lückenlosen Lohnabrechnungen erfolgt und unter der Beitragsgruppe "D01" nachverrechnet worden. Auf Grund der rechtskräftig festgestellten Versicherungspflicht in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sei von der mitbeteiligten GKK auch zu Recht die gesetzlich vorgesehene Umlage zur Kammer für Arbeiter und Angestellte zur Gänze nachverrechnet worden. In der Folge seien auch die Beitragsgrundlagen von den gebührenden Sonderzahlungen im gegenständlichen Zeitraum zu berichtigen gewesen, woraus sich ein Nachverrechnungsbetrag in Höhe von insgesamt EUR 2.578,58 ergeben habe.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihn an dem zur Nachzahlung der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge führenden Sachverhalt kein Verschulden treffen würde, da Mag. S. es unterlassen habe, ihn darauf hinzuweisen, dass er sich als vollversichert betrachten würde, hielt die belangte Behörde entgegen, dass mit Schreiben der mitbeteiligten GKK vom 25. Jänner 2005 dem Beschwerdeführer gegenüber die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in einer Gesamthöhe von EUR 19.378,27 festgestellt und damit die Verjährung des Feststellungsrechtes gemäß wirksam unterbrochen worden sei. Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Beiträge für den gegenständlichen Zeitraum würden daher "zweifellos innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 68 Abs. 1 ASVG" liegen. Damit erübrige es sich, das eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre bewirkende Verschulden im Sinne des § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG zu prüfen (vgl. VwGH vom 15.5.2002, Zl. 97/08/0652; 22.3.1994, Zl. 93/08/0176). Da Mag. S. vom Beschwerdeführer jedoch nur zur Teilversicherung (als Rechtsanwaltsanwärter) gemäß § 7 Abs. 1 lit. e ASVG angemeldet worden sei, sei vom Vorliegen einer Meldepflichtverletzung auszugehen. Auf die hiezu vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers, er habe keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen, sei demnach nicht weiter einzugehen, wie auch der Einwand, Mag. S. hätte den Dienstgeber auf das Bestehen einer Vollversicherungspflicht hinweisen müssen, ins Leere gehe, da der Dienstgeber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet sei, sich selbst mit den Meldevorschriften des ASVG vertraut zu machen und diese Verpflichtung nicht auf den Dienstnehmer abwälzen könne. Eine allfällige Untätigkeit des Dienstnehmers, der trotz Kenntnis der Rechtslage durch viele Jahre nichts unternehme, um den Dienstgeber auf seine Säumnis im Hinblick auf die richtige Anmeldung zur Sozialversicherung hinzuweisen, könne ihm allenfalls als Mitverschulden in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren im Sinne des § 1304 ABGB angerechnet werden.

Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er mangels Verschulden nicht verpflichtet sei, den Dienstnehmeranteil zu bezahlen und insbesondere nicht mehr in der Lage sei, den auf Mag. S. entfallenden Beitragsanteil gemäß § 60 ASVG vom Entgelt in Barem abzuziehen, weil das Dienstverhältnis zwischenzeitlich einverständlich aufgelöst worden sei, greife nicht, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Streitigkeiten aus der Handhabung des durch § 60 ASVG eingeräumten Abzugsrechtes im Verhältnis zwischen Dienstgeber und Versicherten keine Verwaltungssache im Sinne des 7. Abschnittes des ASVG darstellen. Diese Streitigkeiten seien vielmehr in dem zur Entscheidung von Entgeltstreitigkeiten zwischen Dienstgeber und Versichertem vorgesehenen Verfahren auszutragen (vgl. VwGH 17.2.1993, 89/12/0074; 18.12.1989, 88/12/0066). Im vorliegenden Fall wäre hiezu demnach das Arbeits- und Sozialgericht zuständig.

Durch die Meldung eines zu niedrigen Monatsentgeltes liege unbestritten ein Meldeverstoß gemäß § 113 Abs. 1 Z. 3 ASVG vor. Dabei handle es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht um eine Strafe, sondern um eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsmehraufwandes und des Zinsenentganges infolge verspäteter Beitragsentrichtung. Die Frage, inwieweit ein Verschulden dabei vorliege, sei daher bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht zu prüfen. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 1.245,--, die ohnehin nur in Höhe der Verzugszinsen als Mindestbeitragszuschlag erfolgt sei, sei daher ebenso rechtmäßig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, worin sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Auch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Nach § 44 Abs. 2 ASVG ist Beitragszeitraum der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

Da der Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG an den arbeitsrechtlichen Begriff anknüpft, ist unter Entgelt im Sinne dieser Bestimmung das Bruttoentgelt zu verstehen. Das schließt freilich nicht aus, dass dem Dienstvertrag eine Nettolohnvereinbarung zugrundegelegt wird, da eine solche vom arbeitsrechtlichen Standpunkt aus nicht unzulässig ist. Der Beitragsbemessung und auch dem gegebenenfalls in Betracht zu ziehenden Günstigkeitsvergleich mit dem kollektivvertraglichen Anspruchslohn ist in einem solchen Fall das entsprechend errechnete Bruttoentgelt zugrundezulegen (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1993, Zl. 92/08/0254).

2. Soweit sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zunächst (neuerlich) gegen die Annahme wendet, dass Mag. S. im hier maßgeblichen Zeitraum der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei, ist ihm Folgendes zu entgegnen:

Die Frage der Versicherungspflicht ist im Verfahren über die Beitragspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, über welche hier aber bereits mittels rechtskräftigem Berufungsbescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 20. November 2006 als Hauptfrage entschieden worden ist. Abgesehen davon, dass der Landeshauptmann bei Erlassung des angefochtenen Bescheides daher an den Bescheid der Bundesministerin über die Versicherungspflicht gebunden gewesen ist, erübrigt sich ein Eingehen auf dieses Vorbringen, weil der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2007/08/0312, die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid der Bundesministerin erhobene Beschwerde mittlerweile als unbegründet abgewiesen hat.

3. Ebensowenig kann der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen gegen die Beitragsnachverrechnung und den Beitragszuschlag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen:

Wenn der Beschwerdeführer in der aus den Angaben von Mag. S. abgeleiteten Feststellungen über die zwischen ihm und Mag. S. getroffene Vereinbarung eines Nettogehalts und die Höhe desselben eine "Aktenwidrigkeit" erblickt und damit jedoch der Sache nach lediglich die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Die belangte Behörde hat in ihrer Bescheidbegründung nachvollziehbar dargelegt, warum sie auf Grund der Angaben von Mag. S. und des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den sonstigen weiteren Beweisergebnissen hinsichtlich des Vorliegens einer Nettogehaltsvereinbarung in besagter Höhe der Darstellung von Mag. S. gefolgt ist. Ihre diesbezügliche, in ausführlicher Auseinandersetzung mit den Einwänden des Beschwerdeführers, wie insbesondere zur (späteren) Veränderung der monatlichen Nettogehälter, vorgenommene Argumentation hält den zuvor zitierten Prüfkriterien des Verwaltungsgerichtshofes stand. Dem vermag die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

Unter Zugrundelegung der festgestellten Nettolohnvereinbarung geht auch der Einwand des Beschwerdeführers einer Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes im Hinblick auf die von ihm behauptete Bruttolohnvereinbarung ins Leere.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt begegnet es somit keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass für ihre Beitragsnachverrechnung das als Beitragsgrundlage angenommene (Netto)Entgelt um die Lohnsteuer und die auf den Beschwerdeführer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu erhöhen sei. Die rechnerische Richtigkeit der daraus ermittelten Nachzahlungsbeträge wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.

Der - dem Beschwerdeführer zur Last gelegte - Meldeverstoß gemäß § 113 Abs. 1 Z. 3 ASVG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 betrifft den Fall, dass ein "zu niedriges Entgelt gemeldet worden ist", wobei der Tatbestand nicht auf ein Verhalten anlässlich des Beginns der Pflichtversicherung eingeschränkt ist. Die Meldung eines zu niedrigen Entgelts kann aber nicht nur dadurch herbeigeführt werden, dass ein in der Meldung genanntes Entgelt niedriger ist, als das tatsächlich ausgezahlte oder als das tatsächlich gebührende (§ 49 Abs. 1 ASVG), sondern der Tatbestand kann auch dadurch erfüllt werden, dass die Meldung einer Erhöhung des Ist- bzw. Anspruchslohns unterbleibt. Eine unrichtige Meldung im letztgenannten Sinne liegt aber nicht allein schon dann vor, wenn die Meldung der Entgelterhöhung verspätet erfolgt, da die bloße Verspätung (wie der Unterschied zum Wortlaut des § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG zeigt) nicht tatbildlich ist. Vielmehr muss es zusätzlich zu einer zu niedrigen Beitragsvorschreibung gekommen sein oder der Dienstgeber muss zumindest einen Beitrag in unrichtiger Höhe entrichtet haben. Dies ergibt sich aus der Sanktion in § 113 Abs. 1 Z. 3 ASVG, deren Bemessungsgrundlage die "Differenz zwischen den Beiträgen, die sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergeben und den zu entrichtenden Beiträgen" darstellt, was voraussetzt, dass sich die Unrichtigkeit der Meldung in zumindest einer unrichtigen Beitragsentrichtung ausgewirkt hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. August 2002, Zl. 99/08/0103).

Der angefochtene Bescheid ist daher frei von Rechtsirrtum, wenn die belangte Behörde das Vorliegen eines Meldeverstoßes gemäß § 113 Abs. 1 Z. 3 ASVG bejaht hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist hier die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen:

Der Beitragszuschlag ist eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG mögliche) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung vorgesehene weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Der Art des Meldeverstoßes und damit dem Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß kommt nur bei der Ermessensübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen Bedeutung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1994, Zl. 91/08/0069). Eine diesbezüglich unrichtige Ermessensausübung wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

4. Insgesamt war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 22. Dezember 2010

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