AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W229.2297700.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRASSEGGER und den fachkundigen Laienrichter Peter STATTMANN über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 07.05.2024, VSNR; XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2024, GZ: XXXX , betreffend Verlust der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 07.05.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Tage ab 16.04.2024 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Zudem wurde ausgesprochen, dass sich das angeführte Ausmaß um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde, verlängere. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX GmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden können.
2. Der Beschwerdeführer brachte rechtzeitig eine Beschwerde ein, in welcher er auf eine bereits im Verfahren erfolgte ausführliche Begründung für seine Nichtbewerbung verwies. An der Tatsache, dass er für die Position nicht in Frage käme, habe sich nichts geändert. Um dies zu klären, habe er sich bei XXXX für die Position als Key Account Manager offiziell beworben und das Absageschreiben beigelegt.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2024 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Nachweis von Bewerbungsbemühungen nur mit nachvollziehbaren und auch überprüfbaren Belegen gelinge. Der Beschwerdeführer habe sich auf die gegenständliche Stelle nicht beworben und durch dieses Verhalten das Zustandekommen einer zumutbaren und zugewiesenen Stelle vereitelt. Zum Vorbringen in der Niederschrift vom 29.04.2024, dass die Firma ein Systemhaus sei und diese individuelle Schnittstellenprogrammierung für Softwaresysteme machen würde, der Beschwerdeführer mit Software, Programmieren oder Wartung noch nie etwas zu tun gehabt habe und dies für ihn eine komplett andere Welt wäre, wird darin ausgeführt, dass in der Stellenausschreibung keine Rede davon sei, etwas programmieren zu müssen. Es gehe im Key-Account-Management um Akquise und Ausbau des Kundenstockes. Bezüglich des Beschwerdevorbringens, sich bei dieser Firma auf die Stelle beworben und eine Absage erhalten zu haben, wird in der Beschwerdevorentscheidung auf eine Stellungnahme einer namentlich genannten Mitarbeiterin der Firma verwiesen. Zudem gehe aus dem Bewerbungsnachweis nicht hervor, auf welche Stelle sich der Beschwerdeführer beworben habe. Zur vorgebrachten Auskunft vom 22.05.2024, dass die verfahrensgegenständliche Stelle nicht ausgeschrieben sei, sei anzuführen, dass die Stelle nach wie vor offen sei. Der Verlust des Anspruches sei in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen vollversicherten Beschäftigung nachzusehen. Laut Abfrage des Arbeitsmarktservice am 11.07.2024 beim Dachverband der Sozialversicherungsträger sei zum Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis, das eine Nachsicht begründen könnte, jedoch nicht ersichtlich.
4. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag, in welchem er darauf hinwies, die aus seiner Sicht vorliegenden berücksichtigungswürdigen Gründe persönlich mitteilen zu wollen.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 20.08.2024 vorgelegt.
6. Am 23.09.2024 langte eine Eingabe des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher er ausführt, dass ein Key Account Manager kein Beruf, sondern eine, innerhalb einer Firma langjährig erarbeitete Vertrauensposition sei. Hinzu komme, dass er sich bei der XXXX Zentrale Europa in Wien, Recruiting Abteilung schriftlich für diese Position beworben habe und von der stellvertretenden Personalchefin erfahren habe müssen, dass die Position nicht ausgeschrieben (gewesen) sei. In diesem Schreiben ersuchte der Beschwerdeführer um einen offiziellen Verhandlungstermin.
7. Am 12.12.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und einer Behördenvertreterin durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 01.08.2018 in Bezug von Notstandshilfe.
In der Betreuungsvereinbarung vom 17.11.2023 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer Berufserfahrung als Technischer Berater habe. Das AMS unterstützt ihn bei der Suche nach einer Stelle als technischer Berater bzw. Hardwaretechniker und erweitert in allen nach § 9 AlVG vermittelbaren Bereichen entsprechend den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug. Vereinbarter Arbeitsort sind, Wien, Bezirk XXXX und Bezirk XXXX im Arbeitsausmaß Vollzeit. Betreuungspflichten liegen keine vor. Der Arbeitsplatz muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Zudem ist darin festgehalten, dass vom Beschwerdeführer erwartet wird, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt zu bewerben und innerhalb von acht Tagen über die Bewerbung Rückmeldung zu geben.
Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung in der IT Branche, war von Mai 1997 bis April 2000 im Key Account Management einer IT Firma sowie seither selbständig als EPU als IT Consulent tätig.
Mit eAMS Nachricht vom 15.04.2024, vom Beschwerdeführer am selben Tag gelesen, übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer ein Angebot für eine Stelle als Key Account Manager bei der Firma XXXX . Der Stellenvorschlag lautet wie folgt:
„„ XXXX Miteinander weiterdenken
Als einer der führenden IT Provider bietet Ihnen XXXX mehr als nur einfach einen Job: Begeisterung statt Dienst nach Vorschrift. Ein echtes Team statt einfach nur Kolleg innen und eine Berufung statt einfach einen Beruf.
Wir suchen für den Standort Wien oder St. Pölten I Key Account Manager (m/w/d)
Vollzeit 38.5 Wochenstunden Ihre Aufgaben
Als Key Account Manager für den Small Markt sind Sie ein passionierter Vertriebsprofi mit Verhandlungsstärke, analytischen Fähigkeiten und hoher Sozialkompetenz. Gemeinsam mit unseren Kunden treiben Sie das Business voran!
- Aktive Akquise neuer Kunden im Small Markt Segment
- Onboarding. Aufbau und Betreuung des Webshops
- Aus- und Aufbau der bestehenden Kundenlandschaft
- Initiierung von Projekten und Positionierung neuer Themen am Markt
- Kontaktpflege zu Entscheidungsträgern bei unseren Kunden. Herstellern und Lieferanten
- Ausarbeitung und Präsentation von technischen Angeboten und Konzepten in Zusammenarbeit mit unseren Solution Architekten
Ihr Profil
- Abgeschlossene technische oder kaufmännische Ausbildung sowie IT-Affinität
- Berufserfahrung im Vertriebsaußendienst, vorzugsweise IT-Branche
- Ausgeprägte Kundenorientierung mit hoher Beratungskompetenz
- Hohe Eigenmotivation und Lernbereitschaft
- Freude am Kundenkontakt und professionelles Auftreten
- Verhandlungsgeschick und ausgezeichnete Kommunikationsfähigkeiten
Unser Angebot
- Umfassende Aus- & Weiterbildungsmöglichkeiten
- Problemloses Arbeiten im Homeoffice
- Flexible Arbeitszeitgestaltung
- Fitnessstudio
- Gesundheitsangebote
- Betriebsarzt
- Bike-Leasing
- Mitarbeiterrabatte
- Stabiler & sicherer Arbeitgeber
- Spannende Aufgaben
- Offene Kommunikationskultur und flache Hierarchien
- Guter Teamspirit und kollegiales Miteinander
- Onboarding mit Mentorenprogramm
- Empfehlungsprogramm
- Obst & Getränke
- Firmenhandy Gehaltsinformation
Es erwartet Sie eine verantwortungsvolle Tätigkeit mit Zukunftsperspektiven. Das gebotene jährliche Bruttogehalt liegt bei (mind.) €45.000,- - eine Überzahlung ist je nach relevanter Arbeitserfahrung und Qualifikation möglich.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung mit Anschreiben, Lebenslauf und Foto. https://jobs. XXXX .at/Jobs/Job?Job=9879 Entgeltangaben des Unternehmens:
Das Mindestentgelt für die Stelle als Key Account Manager (m/w/d) beträgt 45.000,00 EUR brutto pro Jahr auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. “
Der Beschwerdeführer bewarb sich nicht unverzüglich über das im Vermittlungsvorschlag genannte Jobportal der Firma XXXX .
Im Zuge der Niederschrift am 29.04.2024 gab der Beschwerdeführer als sonstige Gründe an, dass die Firma ein Systemhaus sei und sie individuelle Schnittstellenprogrammierungen für Softwaresysteme erstellen. Er habe mit Software, Programmieren oder Wartung noch nie etwas zu tun gehabt. Das sei für ihn eine komplett andere Welt und habe er dies noch nie gemacht und werde er dies auch nicht mehr, in diesem Leben, erlernen können.
In einem via eAMS an das AMS gesendeten Schreiben vom 29.04.2024 weist der Beschwerdeführer darauf hin keine Ausbildung und Kenntnisse im Bereich Programmierung und Softwarelösungen zu haben und auch nicht zertifiziert zu sein wie alle Fachkräfte und Spezialisten bei XXXX , weshalb er für die Stelle nicht in Frage käme.
Nach Erhalt des nunmehr angefochtenen Bescheides recherchierte der Beschwerdeführer nach einer Telefonnummer der Firma XXXX und versuchte, sich von der Telefonistin zur Personalabteilung durchstellen zu lassen. Diese riet ihm eine Bewerbung an wien@ XXXX .at an die Recruiting Abteilung zu senden.
Der Beschwerdeführer versendete daraufhin am 16.05.2024 folgendes E-Mail an wien@ XXXX .at, dem er seinen Lebenslauf anhängte:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bekam vor kurzem vom AMS einen Vermittlungsvorschlag bekommen:
Auftragsnummer: XXXX
Kundennummer: XXXX
Von XXXX ausgeschrieben ist die Position eines Key Account Managers Wien.
Ich kenne die Firma XXXX von früher und auch ihr Kerngeschäft.
Da ich meiner Meinung für diese ausgeschriebene Position sicherlich nicht in Frage komme, habe ich dem AMS mitgeteilt, dass ich mich nicht bewerben kann und auch ausführlich begründet Ich habe keiner Kenntnisse bezüglich Software, Datenbanken, Aktivkomponenten, usw. sowie keinerlei Zertifizierungen.
Mein Tätigkeitsfeld im Bezug auf ‚IT‘ war lediglich die Erstellung von Arbeitsplatzinfrastruktur (Licht, Datenleitungen, Mauerdurchbrüche, Trassierungen, Kabelkanäle usw.) Siehe beiliegenden Lebenslauf.
Für die Herrschaften beim AMS reicht jedoch aus, dass sowohl in meinem Lebenslauf irgendwo ‚IT‘ steht und ihre Firma auch etwas mit ‚IT‘ zu tun hat, dass ich mich bewerben muss.
Da sie aufgrund meiner Ausführungen und meines Lebenslaufes schnell feststellen werden, dass ich für diese hochwertige, ausgeschriebene Position eine absolute Fehlbesetzung bin, bitte ich Sie mir eine schriftliche Absage zusenden, damit ich diese AMS Bürokraten endlich beruhigen kann. (…)“
Mit E-Mail vom 23.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer seitens XXXX eine Absage erteilt.
Im Zuge einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS am 29.05.2024 wurde vom Berater hinsichtlich des im Stellenangebots angegebenen Jobportals der Firma Nachschau gehalten und dem Beschwerdeführer gezeigt, dass diese Stelle nach wie vor ausgeschrieben und offen sei.
Der Beschwerdeführer hat bislang keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Bezugsverlauf vom 20.08.2024, die Betreuungsvereinbarung vom 17.11.2023, das Sendeprotokoll sowie der Vermittlungsvorschlag vom 15.04.2024, die Niederschrift vom 29.04.2024, die eAMS Nachricht des Beschwerdeführers vom selben Tag, das E-Mail des Beschwerdeführers vom 16.05.2024 und das E-Mail von XXXX vom 23.05.2024 liegen im Akt ein.
Die Feststellungen zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers beruhen auf der Betreuungsvereinbarung vom 17.11.2023 sowie seinem Lebenslauf.
Dass sich der Beschwerdeführer nicht unverzüglich über das im Stellenangebot genannte Jobportal der Firma beworben hat, beruht auf seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren, sich für die Stelle nicht als qualifiziert zu sehen und sich deshalb nicht bewerben zu wollen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer bestätigt, dieses Jobportal nicht für einen Bewerbungsversuch genutzt zu haben (vgl. BVwG VH S. 5).
Die Feststellung zur Kontaktaufnahme mit der Firma XXXX nach Erhalt des angefochtenen Bescheides durch den Beschwerdeführer beruht auf seinen Angaben in seiner Stellungnahme vom 17.06.2024 und wurde dies von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekräftigt (vgl. BVwG VH S. 6).
Dass der Berater des Beschwerdeführers im Zuge der persönlichen Vorsprache am 29.05.2024 in das am Stellenangebot angegeben Jobportal Einsicht genommen und die ausgeschriebene Stelle dort aufgeschienen ist, beruht auf der Gesprächsnotiz von diesem Tag und wurde dies vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt (vgl. BVwG VH S. 5). Dem Vorbringen, dass die Stelle nicht ausgeschrieben gewesen sei, kann somit nicht gefolgt werden. Zudem wurde die vom Beschwerdeführer bloß telefonisch erhaltene Auskunft einer Mitarbeiterin von XXXX , von dieser dem AMS gegenüber nicht bestätigt. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ins Treffen führt, es könne sich bei dem mit dem Berater angesehene Jobportal nicht um ein solches der Firma XXXX handeln, weil die Seite „dilettantisch“ gewesen sei, ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich einerseits keine Beweise vorbringen konnte und andererseits eine Einsichtnahme in die Website der Firma und das darauf befindliche Jobportal einen solchen Schluss weder nahelegt noch sich ein solcher erhärtet.
Dass der Beschwerdeführer ein anderes Dienstverhältnis begonnen hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 lauten:
„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
„§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. – 4. […]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Die zitierten Bestimmungen des AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.10.1990, Zl. 89/08/0141, mwH).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/08/0129 mwN.).
Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen. Das Gesetz verlangt dazu aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen. (vgl. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0172; 17.02.2022, Ra 2020/08/0190 jeweils mwN.).
Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
3.3.2. Dem Beschwerdeführer wurde eine Stelle als Key Account Manager bei einem führenden IT Provider angeboten. Dem geforderten Profil der Stelle hat der Beschwerdeführer vollends entsprochen und wurde dies von ihm in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt (vgl. BVwG S. 5). Eine evidente Unzumutbarkeit der Stelle kann somit nicht gesehen werden. Der Beschwerdeführer war somit verpflichtet, sich beim der Firma zu bewerben und in einem etwaigen Vorstellungsgespräch sein (weiteres) Interesse an der Stelle zu bekunden. Soweit der Beschwerdeführer mangelnde Softwarekenntnisse ins Treffen führt, ist zudem darauf hinzuweisen, dass anhand des Stellenangebots nicht ersichtlich ist, dass solche für die ausgeschriebene Stelle erforderlich gewesen wären, zumal im Profil lediglich IT-Affinität genannt ist, was nicht auf übertriebene Ansprüche hinsichtlich der Kenntnisse schließen lässt. Ebenso wenig lässt der Umstand, dass bloß vorzugsweise Berufserfahrung in der IT-Branche gewünscht war, einen solchen Schluss zu. Vor dem Hintergrund der Formulierung des Stellenangebots gehen die Bedenken hinsichtlich mangelnder Softwarekenntnisse ins Leere, vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, sich für die angebotene Stelle zu bewerben und im Zuge einen Bewerbungsgespräches – ohne dabei Handlungen zu setzen, die auf ein Desinteresse seinerseits an der angebotenen Stelle schließen lassen könnten – die näheren Bedingungen der Beschäftigung mit dem potenziellen Dienstgeber zu besprechen (vgl. VwGH 16.11.2011, 2010/08/0253, wonach die vom Arbeitslosen, einem Juristen mit abgelegter Rechtanwaltsprüfung, behauptete Sorge, auf Grund mangelnder Erfahrung in den [rechtlichen] Schwerpunktbereichen der ihm vom Arbeitsmarktservice als Arbeitgeber zugewiesenen Rechtsanwaltskanzlei bzw. auf dem Gebiet von Computerkenntnissen trotz seines erwähnten Computerführerscheins für die Stelle nicht geeignet zu sein, den Arbeitslosen nicht von seiner Pflicht entbindet, sich redlich zu bemühen, den potentiellen Dienstgeber von seinen Qualifikationen und der Bereitschaft zur Aufnahme eines Dienstverhältnisses zu überzeugen).
3.3.3. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071 mwN.).
Indem der Beschwerdeführer sich – trotz der Zumutbarkeit der Stelle –nicht unverzüglich über das im Stellenangebot genannte Jobportal beworben hat, hat er ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet. Dieses Verhalten war kausal für den Nichterhalt der Stelle, auch war dem Beschwerdeführer bewusst, dass er mangels Bewerbung, die Stelle nicht erhalten, werde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sich später per E-Mail an wien@ XXXX .at für die Stelle beworben zu haben, ist einerseits anzuführen, dass bei einer Bewerbung einen Monat nach Erhalt des Stelleangebots schon in der fehlenden Unverzüglichkeit der Bewerbung eine Vereitelungshandlung liegen kann, er zudem nicht die im Stellenangebot genannten Bewerbungsmodalitäten eingehalten hat und überdies der Inhalt des von ihm am 16.05.2024 versendeten E-Mails ein Interesse seinerseits an der angebotenen Stelle nicht erkennen lässt. Insgesamt ist dieses E-Mail nicht als Bewerbungsschreiben zu qualifizieren ist, sondern begründet er darin seine bewusst formulierte Bitte um Absage. Daran ändert auch der angehängte Lebenslauf nichts.
Schließlich wird im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass lediglich in Fällen, in denen der Arbeitslose beim Vorstellungsgespräch wahrheitsgemäß seine fachlichen Qualifikationen darstellt und daraufhin seitens des potentiellen Dienstgebers ein Beschäftigungsverhältnis abgelehnt wird, obwohl der Arbeitslose zur Annahme der Beschäftigung bereit war, keine Vereitelungshandlung gegeben ist (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0092 mHa VwGH 20.05.1987, 86/08/0211).
3.3.4. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:
Die in § 38 iVm § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich gegenständlich um die erstmalige Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG handelt, ist der mit gegenständlichen Bescheid ausgesprochene sechswöchige Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.
3.3.5. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht:
3.3.5.1. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Während es – entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, den arbeitslos gewordenen Versicherten möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120) – erforderlich ist, beim Tatbestand der Vereitelung nach § 10 Abs. 1 AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen, ermöglicht § 10 Abs. 3 AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen (vgl. zum "disziplinierenden Zweck" des Anspruchsverlusts nach § 10 AlVG VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033, Rn. 25) (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132).
3.3.5.2. Es haben sich im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte, so konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass er zeitnah ein Dienstverhältnis angetreten hat. Gegenständlich liegen daher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vor, die zu einer (teilweisen) Nachsicht der Sanktion führen würden.
3.3.6. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des bescheidmäßig ausgesprochenen Verlusts der Notstandshilfe nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Soweit der angefochtene Bescheid über die Beschwerdevorentscheidung hinausgehende Spruchteile enthielt, genügt es darauf hinzuweisen, dass dieser durch die Beschwerdevorentscheidung ersetzt wurde (vgl. VwGH 16.07.2024, Ra 2024/08/0042).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
