VwGH 86/08/0211

VwGH86/08/021120.5.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak , über die Beschwerde des W B in W, vertreten durch Dr. Hans Litschauer, Rechtsanwalt in Wien IX, Türkenstraße 9/2/23, gegen den auf Grund des Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid desArt.

Nr.: 05353777001 Landesarbeitsamtes Wien vom 25. Juli 1986, Zl. IVb/7022/7100 B, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 29.März 1982 bis 25. April 1982, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Nach der im Akt erliegenden, mit 29. März 1982 datierten "Antwortkarte" wurde der Beschwerdeführer, der sich damals im Bezug der Notstandshilfe befand, vom Arbeitsamt Angestellte Wien gebeten, sich bei der Firma P G-ges.m.b.H. (in der Folge Firma G. genannt), und zwar bei Herrn B , "wegen Annahme einer Beschäftigung als Lagerist vorzustellen".

Diese Karte wurde am 29. März 1982 von B. für die Firma G. unterfertigt dem Arbeitsamt Angestellte Wien mit dem Bemerken zurückgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht eingestellt worden sei, "weil zu hoch qualifiziert".

1.2. Ein mit 30. März 1982 datierter Aktenvermerk des genannten Arbeitsamtes lautet: "Fernmündliche Rücksprache mit B am 30. 3. 1982. Hr. WB. (der Beschwerdeführer) gab anläßlich des Vorstellungsgespräches bekannt, daß er mtl. mind. 11.000,00 S netto verdienen möchte. Die Fa. bot 12.000,00 brutto. Außer den Gehaltsvorstellungen hätte WB. (der Beschwerdeführer) sofort beginnen können. Nunmehr lehnt Hr. WB die Einstellung ab."

1.3. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner niederschriftlichen Vernehmung vom 7. April 1982 dazu:

"Ich erkläre, daß ich trotz Information über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG die Beschäftigung nicht angenommen habe, weil ich nicht für diese Stelle geeignet bin, da ich höhere Qualifikationen habe lt. Firma. Die Angaben des Dienetgebers stimmen nicht, ich hätte auch um vorgeschlagenes Gehalt begonnen."

2.1. Mit Bescheid vom 23. April 1982 sprach des Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien aus, daß der Beschwerdeführer gemäß § 10 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 29. März 1982 bis 25. April 1982 verloren habe. In der Begründung heißt es dazu nach Wiedergabe der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen lediglich, daß der Beschwerdeführer die Annahme einer vom Arbeitsamt zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma G. vereitelt habe.

2.2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung erklärte der Beschwerdeführer, aus der zugleich vorgelegten Bestätigung der Firma G. vom 13. April 1982 gehe eindeutig hervor, daß er "weder die Stelle abgelehnt noch vereitelt habe".

Diese "Bestätigung" ist die Fotokopie eines Schreibens des Beschwerdeführers vom 5. April 1982 an die Firma G. zu Handen des B., das lautet: "Ich danke Ihnen sehr für das freundliche Gespräch vom 29. 3. 82 und das Telefongespräch von heute und darf bitte wie folgt festhalten: Anläßlich meiner Stellenbewerbung v. 29. 3., sagten Sie mir, daß Sie bereits vor meiner Vorsprache mit Ing. S vom Arbeitsamt telefoniert hätten und ihm gesagt haben, sie könnten keinen so qualifizierten Mann einstellen. Herr S habe jedoch auf die Vorstellung bestanden. Sie sagten mir sofort, Sie können mich nicht einstellen, weil ich Ihrer geschätzten Meinung nach in Lagern nur "verheizt" würde. Erst nach Ihrer Ablehnung interessierten Sie sich, welche Position ich zuletzt hatte und was ich verdient habe. Sie bedauerten daraufhin, mir auch in der Branche keinen anderen Posten empfehlen zu können. Die Ablehnung erfolgte, weil ich zu hoch qualifiziert sei, ohne daß es zur Erörterung der Gehaltsfrage gekommen ist. Bei meinem heutigen Anruf sagten Sie mir auch, daß Sie bereits einen anderen Herrn eingestellt haben und Sie waren auch der gesch. Meinung, daß das Arbeitsamt sicher verstehen würde, daß Sie mich nicht einstellen konnten. Ich habe also weder die Stelle abgelehnt noch vereitelt. Bitte bestätigen Sie die Richtigkeit meiner Ausführungen durch Rücksendung der anliegenden Briefkopie (Rückkuvert beiliegend)."

Unter diesem Text findet sich der handschriftliche Vermerk "Richtigkeit wird bestätigt:", darunter der Firmenstempel der Firma G. und über diesem Stempel die Unterschrift des B., darunter das handschriftliche Datum "1982 04 13".

2.3. Am 1. Juni 1982 erklärte B. vor dem Landesarbeitsamt Wien als Zeuge vernommen, laut der darüber aufgenommenen Niederschrift folgendes:

"Unter Bezugnahme auf das Vorstellungsgespräch des Hr. WB vom 29. 3. 1982 und die darauf folgende fernmündl. Rücksprache des Arbeitsamtes über das Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses vom 30. 3. 1982 einerseits und dem Schreiben vom 5. April 1982, in welchem Hr. WB um Bestätigung der Richtigkeit der Ausführungen ersucht, haben sich Widersprüche ergeben. Wir haben wohl über das zu erwartende Gehalt gesprochen, jedoch war das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses insofern ausschlaggebend, weil er seinen Angaben zufolge zu hoch qualifiziert war. Die Richtigkeit des vom 5. 4. 1982 datierten Schreibens habe ich völlig unbeeinflußt und ohne Zwang am 13. 4. 1982 bestätigt."

2.4. Der "Bericht" des die Vernehmung vom 1. Juni 1982 leitenden Beamten von diesem Tag lautet:

"Der Geschäftsführer der Firma G . nimmt im gegenständlichen Fall wie folgt Stellung: Hr. WB gab sich anläßlich seines Vorstellungsgespräches als Ingenieur und versierter Techniker aus, demzufolge resultierte auch der Begriff "zu hoch qualifiziert". Richtig ist; daß wohl über ein zu erwartendes Gehalt gesprochen wurde und insbesondere differente Ansichten bestanden. Wesentlich für das Nichtzustandekommen des DV. war jedoch ausschließlich der Umstand, daß die Pa. für diesen Posten eine zu hohe Qualifikation hatte und die Firma selbst an einer Begründung eines DV nicht interessiert war. Der damals vakante Posten wird angeblich noch immer von jenem Mann eingenommen, der ursprünglich in Pension gehen wollte und es sich wieder überlegt hat und bis Jahresende in der Firma bleiben will! Bei der Unterzeichnung über die Richtigkeit der Ausführungen (gemeint: das Schreiben vom 5. April 1982) lag keine Beeinflussung seitens der Pa. vor!"

2.5. Am 15. Juni 1982 erklärte der Beschwerdeführer nach Vorhalt der niederschriftlichen Vernehmung des B. vom 1. Juni 1982, er erhebe gegen den dargestellten Sachverhalt keine Einwände.

2.6. Mit Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 26. August 1982 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Diese Entscheidung wurde nach Zitierung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen wie folgt begründet:

"Sie wurden am 29. 3. 1982 zur Firma G. als Lagerist zugewiesen.

Im erstinstanzlichen Verfahren gaben Sie bekannt, daß Sie zu hohe Qualifikationen für die gebotene Stelle hätten. In diesem Verfahren hat B. angegeben, daß Ihnen die Entlohnung von S 12.000,00 brutto zu gering wäre, da Sie mindestens S 11.000,00 netto verdienen wollten.

Im Berufungsverfahren legten Sie ein von B. bestätigtes Schreiben vor, daß die Beschäftigung nur auf Grund Ihrer zu hohen Qualifikation nicht zustandegekommen wäre.

Ergänzend zu diesem Schreiben wurde eine Erhebung bei der Firma G. durchgeführt.

B. gab niederschriftlich bekannt, daß der Einwand der zu hohen Qualifikation von Ihnen aufgeworfen wurde, und er Sie zu den obgenannten Bedingungen jederzeit eingestellt hätte. Die zugewiesene Beschäftigung erscheint Ihnen zumutbar, sie war auch über dem Kollektivvertrag entlohnt.

Auf Grund des oa. Sachverhaltes hat der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes Wien entschieden, daß Ihnen unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Merkmale der Zumutbarkeit die zugewiesene Beschäftigung zumutbar war und daß Ihr Verhalten anläßlich der Vorstellung ein Verschulden ihrerseits am Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses darstellt und somit durch dieses Verhalten der Tatbestand der Arbeitsvereitelung gem. § 10 Abs. 1 ASVG verwirklicht erscheint."

2.7. Mit Erkenntnis vom 7. Dezember 1983, Z1. 82/08/0217, hob der Verwaltungsgerichtshof den eben genannten Bescheid über Beschwerde des WB wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Die Entscheidung wurde damit begründet, daß von B. zwei Beweismittel vorlägen, aber jedes mit einem anderen Ergebnis. Nach der Bestätigung vom April 1982, sei die im Schreiben des Beschwerdeführers vom April 1982 aufgestellte Behauptung richtig, der Zeuge habe bereits vor der Vorsprache des Beschwerdeführers am 29. März 1982 dem Referenten des zuweisenden Arbeitsamtes telefonisch erklärt, keinen so qualifizierten Mann einstellen zu können, und b) mit dieser Begründung auch gegenüber dem Beschwerdeführer sofort bei dessen Stellenbewerbung den Abschluß eines Dienstverhältnisses verweigert. Hingegen gehe aus den Angaben des Zeugen B. in der Niederschrift vom 1. Juni 1982 hervor, es sei für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses ausschlaggebend gewesen, daß den Angaben des Beschwerdeführers zufolge dieser zu hoch qualifiziert gewesen sei. Obwohl im Satz vor dieser Aussage darauf hingewiesen worden sei, daß sich Widersprüche ergeben hätten, und im Satz nach der entscheidenden Aussage die Bestätigung der Richtigkeit des Schreibens des Beschwerdeführers vom 5. April 1982 erwähnt sei, werde die Verschiedenheit der beiden Darstellungen nicht aufgeklärt. Die belangte Behörde lege in der Begründung des angefochtenen Bescheides ihrer Sachverhaltsannahme nur das Ergebnis der Zeugenaussage vom 1. Juni 1982 zugrunde, ohne die vom Zeugen als richtig bestätigte andere Version auch nur zu erwähnen. Sie zeige demnach in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht die maßgebenden Erwägungen auf, aus denen sie der Aussage des Zeugen B. vom 1. Juni 1982 mehr Glauben schenke als der Bestätigung dieses Zeugen vom 13. April 1982 über die Richtigkeit der Schilderung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 5. April 1982.

3.1. Ohne das Ermittlungsverfahren zu ergänzen gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 22. März 1984 der Berufung des Beschwerdeführers neuerlich keine Folge. Begründet wurde dies damit, es sei der Einvernahme des B. vom 1. Juni 1982 zu entnehmen gewesen, daß sich der Beschwerdeführer anläßlich des Vorstellungsgespräches als Ingenieur und versierter Techniker ausgegeben habe. Daraus resultiere auch der Begriff zu hoch qualifiziert. Richtig sei, daß wohl über ein zu erwartendes Gehalt gesprochen worden sei. Wesentlich sei aber für das Nichtzustandeskommen des Dienstverhältnisses oa. Überqualifikation gewesen und die Firma G. sei daher an der Begründung eines Dienstverhältnisses nicht interessiert gewesen. Diese Stellungnahme des B. sei dem Beschwerdeführer am 15. Juni 1982 zur Kenntnis gebracht worden und er habe gegen den dargestellten Sachverhalt keinen Einwand erhoben. Die belangte Behörde habe festgestellt, daß der Beschwerdeführer laut Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" nicht berechtigt sei. Auf Grund oa. Sachverhalts und unter Bedachtnahme auf die Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien sei daher die belangte Behörde zur Ansicht gekommen, daß er durch sein Verhalten die Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Hiebei sei die letzte Stellungnahme des B. am glaubwürdigsten erschienen, da er ja auf seiner ersten durch den Beschwerdeführer übermittelten Stellungnahme hätte beharren können, die Firma G., wenn sie schon in die Vermittlungsvormerkung für Dienstgeber eingetragen sei, kein Interesse haben dürfte, einer vermittelten Person absichtlich zu schaden und vor allem, weil der Beschwerdeführer, als ihm die genannte letzte Stellungnahme des B. zur Kenntnis gebracht worden sei, keine Einwände gegen sie erhoben habe.

3.2. Mit Erkenntnis vom 28. November 1985, Z1. 84/08/0129, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Begründung auf, daß die belangte Behörde entgegen dem § 63 Abs. 1 VwGG nicht den dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1983 entsprechenden Rechtszustand hergestellt habe. Der Gerichtshof habe nämlich in diesem Vorerkenntnis eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sich in der Niederschrift vom 1. Juni 1982 zwei verschiedene Darstellungen fänden. Diese Verschiedenheit sei aufklärungsbedürftig. Die Erklärung des Zeugen im letzten Satz der Niederschrift vom 1. Juni 1982 könne nämlich in zwei entgegengesetzten Richtungen ausgelegt werden. Entweder habe der Zeuge damit die Richtigkeit seiner Bestätigung der schriftlichen Darstellung des Beschwerdeführers nochmals bekräftigen oder nur zum Ausdruck bringen wollen, wie es zu dieser Bestätigung gekommen sei. Erst nach einer diesbezüglichen Klarstellung, für die es nahe gelegen wäre, den Zeugen im fortgesetzten Ermittlungsverfahren darüber zu befragen, könne die belangte Behörde ihrer im § 60 AVG 1950 verankerten Verpflichtung nachkommen, die Erwägungen dafür aufzuzeigen, aus denen sie der Aussage des Zeugen nach der Niederschrift vom 1. Juni 1982 mehr Glauben schenke als seiner Bestätigung vom 13. April 1982 über die Richtigkeit der Schilderung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 5. April 1982. Anstatt sich mit den (zunächst noch) entgegengesetzt erscheinenden Angaben des Zeugen in der mit ihm am 1. Juni 1982 aufgenommenen Niederschrift in zielführender Weise auseinanderzusetzen, habe die belangte Behörde ihrer Sachverhaltsannahme im nunmehr angefochtenen Bescheid ein anderes Beweisergebnis zugrundegelegt. Es sei dies der am selben Tag vom Amtsorgan erstattete und nur von ihm unterfertigte Bericht. Dieser stimme zwar im wesentlichen mit der vom Zeugen B. in der Niederschrift gegeben Darstellung für die eine Version überein. Er enthalte aber auch nicht die vom Verwaltungsgerichtshof als unbedingt notwendig erachtete Aufklärung, weshalb der Zeuge nach der Niederschrift die Bestätigung der Richtigkeit der gegenteiligen Version allenfalls aufrecht erhalten habe. Somit sei von der belangten Behörde auch im nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid der vielleicht nur nach der Formulierung der Niederschrift vom 1. Juni 1982 bestehende Widerspruch in der Zeugenaussage nicht beseitigt.

4.1. Nach Zustellung dieses Erkenntnisses wurde B. vor der belangten Behörde am 26. März 1986 niederschriftlich als Zeuge vernommen. Die Niederschrift lautet:

"Ich gebe bekannt, daß ich mich an oa. Sachverhalt nur noch vage erinnern kann. Über Gehaltsvorstellungen wurde mit Hrn. WB sicher gesprochen, weil ich dies mit allen Bewerbern so halte. Ob Herr WB für die geplante Tätigkeit zu hoch qualifiziert gewesen wäre, konnte ich eigentlich nur aus seinen Worten entnehmen. Wie hoch das konkrete Gehaltsangebot meinerseits bzw. des Bewerbers war, kann ich mich heute nicht mehr genau erinnern. Mir wurde heute die erstinstanzl. Niederschrift wie auch das von mir unterzeichnete Schreiben des Hrn. WB gezeigt. Dazu gebe ich bekannt, daß die Angaben in der NS eher stimmen, da sicher über Gehaltsforderungen gesprochen wurde. Warum ich dieses Schreiben unterschrieben habe, weiß ich heute auch nicht mehr, wahrscheinlich habe ich es nicht richtig durchgelesen, da einige Punkte, vor allem über das nicht stattgefundene Gehaltsgespräch, nicht stimmen. Ob sich Herr WB als "Ingenieur" vorstellte, kann ich nicht sagen. Ob ich an seiner Stelle einen anderen Herrn eingestellt habe, kann ich entschieden dementieren, da ich bis heute noch keinen anderen habe. Zu den Widersprüchen in den diversen Niederschriften gebe ich abschließend bekannt: Ein Gespräch über das geplante Gehalt wurde sicher geführt. Von mir wären ca. S 12.000,- brutto geboten worden. Herr WB verlangte aber mehr (S 11.000,- netto). Obwohl ich mich nicht mehr genau an das Gespräch erinnern kann, bin ich fest der Meinung, daß Herr WB von mir deshalb nicht eingestellt wurde, weil er aufgrund seiner Aussagen über seine fachlichen Qualitäten für den von mir in Aussicht gestellten Posten nicht in Frage kam."

4.2. Dazu erklärte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 1986, es erscheine in dieser Vernehmung lediglich die feste Meinung des Zeugen wesentlich, daß er "auf Grund meines Lebenslaufes mehrjähriger Geschäftsführer und Prokurist mir den Posten als Lageristen nicht mehr anbieten konnte oder wollte, wobei es zu Gehaltsfragen konkret ja gar nicht mehr gekommen sein konnte, weil ich schon vor Gehaltsfragen ausgeschieden bin, uzw. aus den oa. Gründen". Dies sei aber ohnehin immer dem Arbeitsamt klar gewesen, weil B. "ja nicht einmal mehr eine Vorstellung gewünscht hatte und nur über Intervention des Arbeitsamtes, Herrn S, mit den Worten "na schauen Sie sich doch den Mann zumindest an" völlig klar war, daß die Einstellchancen noch vor Vorstellung gar nicht vorhanden waren".

4.3. Daraufhin ersuchte die belangte Behörde das Arbeitsamt Angestellte Wien um Stellungnahme, ob es vor der Vorstellung des Beschwerdeführers bei der Firma G., also vor dem 29. März 1982, bereits eine Absprache mit B. betreffend die Qualifikation des Beschwerdeführers gegeben habe.

Dazu wurde vom genannten Arbeitsamt mit Schreiben vom 18. Juni 1986 berichtet, daß grundsätzlich vor fremdberuflichen Vermittlungsversuchen eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber erfolge. In diesem Gespräch werde dem Auftraggeber der Werdegang des Arbeitssuchenden erläutert und der Grund, warum ein fremdberuflicher Vermittlungsversuch erfolge. Zum konkreten Fall müsse jedoch vermerkt werden, daß Auskünfte über genaueste Begebenheiten vor dem 29. März 1982 nicht möglich seien.

Dieses Ermittlungsergebnis (mit Ausnahme des letzten Satzes) wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 1986 zur Stellungnahme mitgeteilt. Dazu brachte er in seinem Schreiben vom 7. Juli 1986 vor, er habe nicht behauptet, daß nur in seinem Fall Herr S bei der Firma G. angerufen habe, er habe vielmehr erklärt, daß vor ihm angerufen worden sei und Herr S kurz den Werdegang des Beschwerdeführers und seine letzte Tätigkeit als Prokurist bekanntgegeben habe, worauf von der Firma G. die Ablehnung ausgesprochen worden sei, Herr S aber geantwortet habe: "schauen Sie sich den Mann trotzdem an", was natürlich negativ geblieben sei. Es sei ja undenkbar, daß jemand, der bereits vorher abgelehnt worden sei, und zwar wegen zu hoch qualifizierter Tätigkeit als Prokurist, durch sein Aussehen diese Ablehnung umkehren könne. Die Vorstellung habe daher erfolglos bleiben müssen und habe mit zu hohen Lohnforderungen des Beschwerdeführers überhaupt nichts zu tun.

5.1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung neuerlich keine Folge.

5.1.2. Diese Entscheidung wurde nach auszugsweiser Wiedergabe der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wie folgt begründet: "Der zuständige Ausschuß des Landesarbeitsamtes Wien kam bei seiner Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu folgender Ansicht: Sie wurden vom Arbeitsamt zur Fa. G zwecks Gründung eines Dienstverhältnisses vermittelt. Den Vorstellungstermin bei Herrn B haben Sie wahrgenommen, wobei auch über Gehaltsvorstellungen gesprochen wurde, woran nicht zu zweifeln sei, weil es Herr B offensichtlich immer so halte. Dabei ist es zur Diskrepanz der jeweiligen Vorstellungen gekommen, weshalb Herr B von einer Einstellung Ihrerseits Abstand nahm, da Sie ihm aufgrund Ihrer eigenen Ausführungen als fachlich zu hoch qualifiziert erscheinen mußten. Am 5. 4. 82 verfaßten Sie ein Schreiben an Herrn B, in dem Sie ihm einen suggestiv gestalteten Sachverhalt vorhielten und ihn um seine die Richtigkeit bestätigende Unterschrift baten. In diesem Schreiben führen Sie den Titel "Ingenieur", der für den Adressaten insofern irreführend sein mußte, da Sie lt. Auskunft der zuständigen österreichischen Behörden diesen zu führen gar nicht berechtigt sind. Der in diesem Schreiben verwendete Wortlaut - so vor allem die Erwähnung, es sei zu keiner Erörterung der Gehaltsfrage gekommen, und die suggestive Feststellung, Sie hätten die Stelle weder abgelehnt noch vereitelt, läßt nach ha. Auffassung darauf schließen, daß Sie an einer Einstellung tatsächlich nicht interessiert waren. Obwohl der Zeuge B dieses Schreiben unterfertigte, maß der zuständige Ausschuß dieser Tatsache weniger Bedeutung bei, weil der Zeuge nachträglich in der Niederschrift vom 26. 3. 86 bestätigte, daß er das Schreiben vom 6. 4. 82 nicht richtig gelesen hat und einige Punkte als nicht der Wahrheit entsprechend bezeichnet hat. Es war ihm dabei zugute zu halten, daß der Fall dh. Ihre Nichteinstellung für ihn schon abgeschlossen war und er daher Ihrem Schreiben kein besonderes Augenmerk mehr schenken mußte. Die Unterschrift konnte er umso sorgloser tätigen, da er sich dabei nicht selbst verpflichten mußte. Relevanter erscheint hingegen die von ihm unterfertigte Niederschrift als Zeuge, weil er hier an die Wahrheit erinnert und auf die strafrechtlichen Folgen aufmerksam gemacht worden war. Der zuständige Ausschuß legte seiner Entscheidung daher die Aussagen des Zeugen B in der Niederschrift vom 26. 3. 86 zugrunde, worin dieser bekanntgab, daß das Zustandekommen des Dienstverhältnisses aufgrund Ihrer überhöhten Gehaltsforderungen scheiterte. Es ist demnach der Tatbestand des § 10 AlVG erfüllt und es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

5.2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung nach § 63 Abs. 1 VwGG, nämlich die Widersprüche des Zeugen B. in der Niederschrift vom 1. Juni 1982 zu beseitigen, abermals nicht nachgekommen, da die nunmehrige Vernehmung des Zeugen B. vom 20. (richtig: 26.) März 1986 entgegen der Behauptung in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht geeignet sei, die notwendige Aufklärung zu schaffen. Die belangte Behörde habe die ihr nach § 45 Abs. 2 AVG 1950 obliegende notwendige Sorgfalt (bei der Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens) in keiner Weise eingehalten. So gebe der Zeuge B. in seiner Vernehmung vom 20. (richtig: 26.) März 1986 nämlich schon am Beginn verständlicherweise an, er könne sich an den gegenständlichen Fall nur mehr "vage" erinnern. Dies werde von der belangten Behörde völlig übergangen. Daß tatsächlich über die Gehaltsvorstellungen des Beschwerdeführers bzw. seinen letzten Verdienst anläßlich der Vorsprache gesprochen worden sei, stehe außer Streit; der Beschwerdeführer habe dies in seinem Schreiben vom 5. April 1982 selbst in Übereinstimmung mit B. festgehalten. Nur sei im Gegensatz zur nunmehr über "eingehende" Befragung durch die belangte Behörde durch den Zeugen B. gemachten völlig neuen Aussage, daß er dem Beschwerdeführer ca. S 12.000,- brutto angeboten und er S 11.000,- netto verlangt habe, niemals über konkrete Gehaltsforderungen gesprochen worden. Daß sich der Zeuge B. plötzlich an neue Beträge erinnern könne, nachdem er sich zuvor nur habe vage erinnern könne, bleibe unerklärlich und werde von der belangten Behörde in keiner Weise erörtert. Wenn sie weiters behaupte, B. habe bekanntgegeben, daß die Einstellung an einer überhöhten Gehaltsforderung gescheitert sei, sei dies völlig aktenwidrig, da der Zeuge als Begründung hiefür lediglich die hohen fachlichen Qualifikationen des Beschwerdeführers angegeben habe. Ebenso entbehre die Begründung, daß der Beschwerdeführer durch Verwendung des berechtigten Titels "Ingenieur" den Zeugen irregeführt habe, jeder Grundlage, da sich dieser überhaupt nicht daran erinnern könne, ob sich der Beschwerdeführer als Ingenieur vorgestellt habe; eine Ablehnung aus diesem Grund habe somit gar nicht erfolgen können. Weiters sie die Behauptung der belangten Behörde eines vom Beschwerdeführer suggestiv gestalteten Sachverhaltes gegenüber dem Zeugen B. völlig aus der Luft gegriffen. Es könne nämlich nicht ernstlich behauptet werden, daß der für die Firma G. handlungsbevollmächtigte Zeuge Schreiben unterfertige, die nicht der Wahrheit entsprechen, selbst wenn er sich hiebei nicht selbst verpflichte. Es sei ihm nämlich sehr wohl bekannt gewesen, daß die Bestätigung vom 13. April 1982 dem Arbeitsamt und somit einer Verwaltungsbehörde vorgelegt werde. Daß er sich heute an die genauen Einzelheiten nicht mehr erinnern könne, sei ihm sicherlich nicht vorzuwerfen, doch könne dann keinesfalls von einer eindeutigen Beweislage ausgegangen werden. Da somit die Beweislage keinesfalls eindeutig sei und sicherlich auch nicht mehr hergestellt werden könne, hätte die belangte Behörde schon aus diesem Grund für den Beschwerdeführer entscheiden müssen. Die gesetzliche Bestimmung der Sperre des Arbeitslosengeldes sei nämlich eine Maßnahme, die das Fortkommen und die Lebensführung des Betroffenen und seiner Familie erschwere und praktisch vernichte. Der Nachweis, daß der Betreffende die zugewiesene zumutbare Beschäftigung absichtlich vereitelt habe, müsse daher mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit gegeben sein. Schließlich übergehe die belangte Behörde völlig die Tatsache, daß B. den Beschwerdeführer schon anläßlich des Telefongespräches (mit Herrn S) vor der Vorsprache des Beschwerdeführers abgelehnt habe, sodaß er trotz persönlicher Vorstellung gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Stelle zu bekommen. Daß die zuständige Behörde zum konkreten Fall keine genauen Auskünfte mehr geben könne, dürfe nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gereichen. Es hätte nämlich auch der damalige "Stellenvermittler" S hiezu als Zeuge befragt werden können; er hätte sich sicherlich an die tatsächliche Begebenheit erinnern können. Auch sei der Zeuge B. dazu überhaupt nicht befragt worden.

5.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

 

6.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6.1. Unberechtigt ist zunächst der Einwand des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid verstoße gegen § 63 Abs. 1 VwGG. Denn die belangte Behörde hat nach Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1985 das Ermittlungsverfahren zwecks Aufklärung der beiden widersprüchlichen Darstellungen des Zeugen B. bei seiner Vernehmung vom 1. Juni 1982 durch neuerliche Vernehmung des Zeugen ergänzt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die ihrer Auffassung nach daraus und den sonstigen Ermittlungsergebnissen zu ziehenden Schlüsse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dargelegt. Damit hat sie aber, unabhängig davon, ob die Bescheidbegründung vor dem Hintergrund des Gegenstands des Verfahrens, nämlich der Verwirklichung eines Vereitelungs-tatbestandes durch den Beschwerdeführer am 29. März 1982, im übrigen mängelfrei und inhaltlich richtig ist, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 7. Dezember 1983, die durch das Erkenntnis vom 28. November 1985 nur verdeutlicht wurde, entsprechenden Rechtszustand, nämlich unter Anerkennung des in den Erkenntnissen aufgezeigten aufklärungsbedürftigen Widerspruches in der niederschriftlichen Vernehmung des B. am 1. Juni 1982 das Ermittlungsverfahren entsprechend zu ergänzen und erst danach die Erwägungen aufzuzeigen, aus denen sie einer der beiden Versionen (oder einer möglicherweise auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens neuen Version) folge, hergestellt.

6.2.1. Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach der zufolge § 67 leg. cit. auch für die Berufungsbehörde geltenden Bestimmung des § 60 leg. cit. sind in der Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der von der Behörde danach angenommene Sachverhalt und die dazu führenden Erwägungen unterliegen in der im Vorerkenntnis vom 7. Dezember 1983 näher dargelegten Weise der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.

6.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet weder die Erwägungen der belangten Behörde, auf Grund derer sie zur Annahme gelangte, es sei nicht von der vom Zeugen B. als richtig bestätigten Sachverhaltsversion laut dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. April 1982 auszugehen, noch jene, auf Grund derer sie annahm, daß im Vorstellungsgespräch vom 29. März 1982 der Zeuge B. ein konkretes Gehaltsanbot der Firma G. nannte und der Beschwerdeführer seine Gehaltsvorstellungen vorbrachte, als unschlüssig oder auf einem mangelhaften Verfahren beruhend. Was ersteres betrifft, ist es nicht unschlüssig, einerseits auf Grund der als glaubwürdig erachteten Aussage des Zeugen, es seien einige Punkte im Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. April 1982 unrichtig, und andererseits wegen der nurmehr minderen Bedeutung des Vorstellungsgespräches für den Zeugen auch seine Aussage als glaubwürdig zu erachten, er habe das Schreiben vor der Unterfertigung nicht richtig durchgelesen. Daß sich der Zeuge B. "plötzlich an neue Beträge erinnern" konnte, ist deshalb nicht unerklärlich, weil sich diese Erinnerung nach dem Aufbau der Niederschrift vom 26. März 1986 eindeutig auf den Vorhalt "diverser Niederschriften", diesfalls jener vom 7. April 1982 in Verbindung mit dem Aktenvermerk vom 30. März 1982 und mit der Niederschrift vom 1. Juni 1982 stützte. Der Vorwurf, es sei der Zeuge nicht zur angeblichen Ablehnung einer Einstellung des Beschwerdeführers im Telefongespräch mit Herrn S befragt worden, ist deshalb unbegründet, weil dem Zeugen ja das Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. April 1982, in dem er derartiges behauptet hat, vorgehalten wurde. Wenn sich die belangte Behörde im Hinblick auf die Stellungnahme des Arbeitsamtes für Angestellte Wien vom 18. Juni 1986 nicht zu einer Vernehmung des Herrn S veranlaßt sah, ist darin nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keine Mangelhaftigkeit zu erblicken.

Dem Beschwerdeführer ist aber darin beizupflichten, daß die Meinung der belangten Behörde, der Zeuge B. habe in seiner niederschriftlichen Vernehmung vom 26. März 1986 bekanntgegeben, "daß das Zustandekommen des Dienstverhältnisses aufgrund Ihrer überhöhten Gehaltsforderungen scheiterte", aktenwidrig ist. Der Zeuge hat darin vielmehr nach der Erklärung, es sei sicher über das geplante Gehalt gesprochen worden, ausgesagt, er sei fest der Meinung, daß der Beschwerdeführer vom Zeugen "deshalb nicht eingestellt wurde, weil er aufgrund seiner Aussagen über seine fachlichen Qualitäten für den von mir in Aussicht gestellten Posten nicht in Frage kam". Für die auf diese aktenwidrige Annahme gestützte Feststellung der belangten Behörde (die im übrigen auch mit einer anderen Feststellung der belangten Behörde nicht in Einklang zu bringen ist, nach der es beim Vorstellungsgespräch zur Diskrepanz der jeweiligen Vorstellungen gekommen sei, "weshalb Herr B. von einer Einstellung Ihrerseits Abstand nahm, da Sie ihm aufgrund Ihrer eigenen Ausführungen als fachlich zu hoch qualifiziert erscheinen mußten") bestehen mit Ausnahme des Aktenvermerkes vom 30. März 1982, der aber sowohl durch die niederschriftliche Vernehmung des Zeugen B. am 1. Juni 1982 als auch den Bericht des vernehmenden Beamten von diesem Tag korrigiert wurde, keine Anhaltspunkte. Die oben wiedergegebene Aussage des Zeugen B. vom 26. März 1986 verdeutlicht nur die offenbar sprachlich mißglückte Wiedergabe seiner Aussage vom 1. Juni 1982: "Wir haben wohl über das zu erwartende Gehalt gesprochen, jedoch war das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses insofern ausschlaggebend, weil er seinen Angaben zufolge zu hoch qualifiziert war." in der Richtung, daß in Übereinstimmung mit dem Bericht des vernehmenden Beamten vom 1. Juni 1982 für das Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses zwischen der Firma G. und dem Beschwerdeführer ausschließlich der Umstand ausschlaggebend war, daß der Beschwerdeführer auf Grund seiner Angaben über seine fachlichen Qualitäten für den von der Firma G. in Aussicht gestellten Posten nach Auffassung des Zeugen B. nicht in Frage kam.

6.2.3. Diese für die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde wesentliche aktenwidrige Feststellung ist aus folgenden Gründen in dem Sinn relevant, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können:

Gemäß § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG verliert der Arbeitslose dann, wenn er sich weigert, eine ihm vom Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber die Dauer der auf die Weigerung folgenden vier Wochen den Anspruch auf Notstandshilfe.

Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne dieser Bestimmung ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muß nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muß geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (vgl. Erkenntnis vom 30. September 1985, Z1. 85/08/0084). Wer eine Leistung aus der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muß sich darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch zu akzeptieren, daß heißt bezogen auf eben diesen in seinen geforderten Spezifikationen zumutbaren Arbeitsplatz arbeitswillig sein (vgl. die Erkenntnisse vom 23. Februar 1984, Z1. 81/08/0209 und Zl. 82/08/0015).

Auf dem Boden dieser Rechtslage wäre die Bejahung der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers vom 29. März 1982 durch die belangte Behörde richtig, wenn das Zustandekommen des Dienstverhältnisses auf Grund der überhöhten Gehaltsforderungen des Beschwerdeführers gescheitert wäre. Denn dies implizierte, daß er nicht nur dem Zeugen B. seine Gehaltsvorstellungen bekanntgab, sondern darauf trotz eines niedrigeren, angemessenen Gehaltsanbotes des Zeugen für die dem Beschwerdeführer zumutbare Beschäftigung beharrte (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1978, Zl. 1591/77). Diese Feststellung ist aber, wie oben ausgeführt wurde, aktenwidrig.

Sollte hingegen für das Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses zwischen der Firma G. und dem Beschwerdeführer ausschließlich der Umstand ausschlaggebend gewesen sein, daß der Beschwerdeführer auf Grund seiner Angaben über seine fachlichen Qualitäten für den von der Firma G. in Aussicht gestellten Posten nach Auffassung des Zeugen B. nicht in Frage kam, wären seine Angaben über seine fachlichen Qualitäten wohl kausal im obgenannten Sinn, stellten aber keine Vereitelung dar, wenn nicht er selbst, sondern der Zeuge B. namens der Firma G. auf Grund der wahrheitsgemäßen Angaben des Beschwerdeführers über seine fachlichen Qualifikationen die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses mit ihm als Lagerist abgelehnt haben sollte, obwohl sich der Beschwerdeführer zur Annahme dieser Beschäftigung zu den ihm vom Zeugen B. bekanntgegeben Bedingungen bereit erklärt haben sollte, oder ohne ihm Gelegenheit zu einer solchen Bereitschaftserklärung zu geben (vgl. dazu das Erkenntnis vom 2. Mai 1978, Zlen, 2609/77, 299/78).

Ob eine solche Vereitelung vorlag, läßt sich auf Grund der Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht beurteilen. Denn erstens und vor allem ist die für die belangte Behörde entscheidende Feststellung, wie bereits mehrfach ausgeführt, aktenwidrig; zweitens ist die damit im teilweisen Widerspruch stehende, schon erwähnte, weitere Feststellung, es sei beim Vorstellungsgespräch zu Diskrepanzen bei den Gehaltsvorstellungen gekommen, "weshalb" der Zeuge B. von einer Einstellung des Beschwerdeführers Abstand genommen habe, "da" er ihm auf Grund seiner eigenen Ausführungen als fachlich zu hoch qualifiziert erscheinen habe müssen, nur im zuletzt genannten Teil mit der Aussage des Zeugen B. bei seiner niederschriftlichen Vernehmung vom 26. März 1986 und vom 1. Juni 1982 sowie dem Bericht von diesem Tag vereinbar, legt aber dann eher die Annahme nahe, daß nicht der Beschwerdeführer, sondern der Zeuge B. selbst die Begründung eines Dienstverhältnisses auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers über seine fachlichen Qualitäten abgelehnt habe, weil ihm der Beschwerdeführer auf Grund dieser fachlichen Qualitäten für den in Aussicht genommenen Posten zu hoch qualifiziert erschienen sei. Dafür, daß sich der Beschwerdeführer am Vorstellungstag, dem 29. März 1982, in dem Sinn gegenüber dem Zeugen B. zu hoch qualifiziert hätte, daß er seine fachlichen Qualifikationen nicht wahrheitsgemäß anführte, besteht auf Grund der genannten Zeugenaussagen kein Anhaltspunkt. Die belangte Behörde spricht in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch nur davon, er habe sich in seinem Schreiben vom 5. April 1982 zu Unrecht als "Ingenieur" bezeichnet. Darauf kommt es aber für die Vereitelung am 29. März 1982 nicht an. Vor dem Hintergrund der mehrfach genannten Aussagen des Zeugen B. nicht nachvollziehbar ist der Schluß der belangten Behörde aus dem Wortlaut des Schreibens des Beschwerdeführers vom 5. April 1982 darauf, daß er an einer Einstellung bei der Firma G. tatsächlich nicht interessiert gewesen sei. Dafür schließlich, daß der Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch dem Zeugen B. gegenüber seine fachlichen Qualitäten in einer seine Arbeitsunwilligkeit zum Ausdruck kommenden und damit die angebotene Stelle de facto ablehnenden Weise zum Ausdruck gebracht hätte, bestehen nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte.

Aus den genannten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

Wien, am 20. Mai 1987

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