Normen
AlVG 1977 §10 Abs1
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1
AlVG 1977 §9
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080172.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 38 AlVG für den Zeitraum 15. April bis 9. Juni 2021 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe.
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber seit 2002 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug des AMS stehe. In der Betreuungsvereinbarung vom 22. April 2021 sei festgehalten, dass ein neuer Arbeitsplatz des Revisionswerbers mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein müsse. Am 22. März 2021 sei ihm vom AMS ein Stellenangebot als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter übermittelt worden. Dabei sei darauf hingewiesen worden, dass bei Bedarf ein Quartier zur Verfügung gestellt werde. Der Revisionswerber habe sich für diese Stelle beworben, in der Folge aber die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch abgelehnt, weil der Weg zum Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu weit sei und ihm die erforderlichen Ackerbaukenntnisse fehlten. Der Dienstgeber habe dem Revisionswerber mitgeteilt, dass eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden könne und Ackerbaukenntnisse nicht unbedingt erforderlich seien. Er habe den Revisionswerber ersucht, trotz seiner Bedenken zum Vorstellungsgespräch zu kommen. Dieser habe das Vorstellungsgespräch aber abgesagt, weil er geglaubt habe, der Dienstgeber würde (wie es schon in einem Bewerbungsverfahren für eine vergleichbare Stelle in einem anderen Betrieb geschehen sei) letztlich selbst davon ausgehen, dass ihm die Wegstrecke und die Unterbringung zusammen mit Ukrainern und Polen in einem Mehrbettzimmer nicht zumutbar seien.
3 Die Wegzeit von der Wohnadresse des Revisionswerbers zum Arbeitsort betrage mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen 75 und 100 Minuten; vom Bahnhof müsse dann zusätzlich noch ein Fußweg von 35 Minuten zurückgelegt werden. Für die Rückfahrt werde die gleiche Zeit benötigt.
4 Bei dem vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Quartier handle es sich um Gemeinschaftszimmer mit je zwei oder drei Betten sowie einem Gemeinschaftsbad.
5 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die tägliche Wegzeit von zumindest 220 Minuten dem Revisionswerber im Sinn des § 9 Abs. 2 AlVG nicht zumutbar sei. Allerdings stelle der Dienstgeber eine Unterkunft zur Verfügung. Soweit der Revisionswerber vorbringe, dass ihm diese als Österreicher nicht zumutbar sei, sei festzuhalten, dass sich weder aus dem Landarbeitsgesetz 2021 noch aus dem Kollektivvertrag für Saisonarbeiter(innen) in den landwirtschaftlichen Betrieben im Bundesland Oberösterreich eine Unzulässigkeit von Gemeinschaftsunterkünften ergebe. Da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Unterkunft den erforderlichen Standards nicht entspreche, sei dem Revisionswerber die Unterkunftnahme am Arbeitsort zumutbar gewesen.
6 Er habe sich somit dadurch, dass er die Einladung zum Vorstellungsgespräch ausgeschlagen habe, bei einer zumutbaren Stelle nicht beworben und so das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Er habe die Folge der Nichteinstellung jedenfalls im Sinne eines bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen.
7 Ein Nachsichtsgrund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG liege nicht vor.
8 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
9 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Unter diesem Gesichtspunkt macht der Revisionswerber zunächst geltend, dass es eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstelle, ob eine zwischen der arbeitslosen Person und dem AMS getroffene individuelle Vereinbarung (die Betreuungsvereinbarung), in welcher explizit festgelegt sei, dass der neue Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein müsse, der Vorschrift des § 9 Abs. 2 AlVG vorgehe und daher die Zumutbarkeit nicht nur anhand der Kriterien dieser Norm, sondern „im Kontext der individuellen Betreuungsvereinbarung“ zu beurteilen sei.
13 Mit diesem Vorbringen lässt der Revisionswerber außer Acht, dass das Bundesverwaltungsgericht ohnedies von einer zu langen täglichen Wegzeit ausgegangen ist, die Beschäftigung aber deshalb als zumutbar angesehen hat, weil am Arbeitsort eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wurde. Sollte der Revisionswerber mit seinem Vorbringen jedoch darauf abzielen, dass ihm der (zu Beginn der Beschäftigung und dann allenfalls vor und nach den wöchentlichen Ruhezeiten zurückzulegende) Fußweg zwischen Bahnhof und Unterkunft nicht zumutbar wäre, so ist ihm zu entgegnen, dass es darauf in dem Stadium des Bewerbungsverfahrens, in dem er sich befand, (noch) nicht angekommen ist. Der Revisionswerber wäre jedenfalls zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet gewesen, um mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der Beschäftigung ‑ insbesondere auch eine allfällige Abhol- oder Mitfahrmöglichkeit vom Bahnhof zur Unterkunft und zurück ‑ zu klären.
14 Darin, dass der Revisionswerber dies unterlassen hat, hat das Bundesverwaltungsgericht in einer jedenfalls nicht unvertretbaren Beurteilung eine bedingt vorsätzliche Vereitelungshandlung gesehen. Es ist zwar ‑ entsprechend dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen der Revision ‑ grundsätzlich richtig, dass sich der (bedingte) Vorsatz, eine zugewiesene Beschäftigung zu vereiteln, auf alle Tatbestandselemente beziehen muss, also auch darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar im Sinn des § 9 AlVG ist. Nicht erforderlich ist aber, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sind. Vielmehr ist es auch Aufgabe der Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter oder im Zuge eines Vorauswahlverfahrens mit dem AMS in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen von solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen VwGH 17.2.2022, Ra 2020/08/0190, Rn. 25, mwN). Mit anderen Worten: Solange die Umstände, welche eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung bedeuten könnten, nicht feststehen, wird durch die Unterlassung von (weiteren) Bewerbungsschritten im Allgemeinen im Sinn eines bedingten Vorsatzes in Kauf genommen, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, das ‑ gegebenenfalls auf Grund von im Bewerbungsverfahren zu vereinbarenden individuellen Zusicherungen ‑ auch zumutbar ist.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. März 2023
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