BVwG L511 2244643-1

BVwGL511 2244643-19.11.2022

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:L511.2244643.1.00

 

Spruch:

 

2244643–/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 03.05.2021, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2021, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

 

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

1.1. Beschwerdeführer bezieht verfahrensgegenständlich seit 2002 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 11, 12).

1.2. Mit Bescheid des AMS vom 03.05.2021, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf gemäß AlVG für den Zeitraum von 15.04.2021 bis 09.06.2021 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 13).

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter beim Dienstgeber XXXX [H] nicht aufgenommen.

1.3. Mit Schreiben vom 30.05.2021, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 9).

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Arbeitsort in XXXX , sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar, sondern es müsse ein Fußweg von drei Kilometern, für welchen er etwa eine dreiviertel Stunde benötige, zurückgelegt werden. Selbst wenn dies für ihn möglich wäre, würde die Anreisedauer zwei Stunden betragen, die tägliche Wegzeit betrage somit vier Stunden und dies sei nicht zumutbar. Das AMS argumentiere damit, dass der Arbeitgeber kostenlos eine Unterkunft zur Verfügung stelle, aber diese würde er sich mit zwei weiteren Arbeitnehmern teilen müssen, was ebenso nicht zumutbar sei. Auch bringe er die als erforderlich angeführten Kenntnisse im Ackerbau nicht mit.

1.4. Im Zuge des vom AMS weitergeführten Ermittlungsverfahrens holte das AMS weitere Auskünfte beim potentiellen Dienstgeber H ein. Im Parteiengehör vom 10.06.2021 (AZ 4 25-33) teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass der Dienstgeber H dem Beschwerdeführer kostenlos, jedoch unter Berücksichtigung des Sachbezuges, ein Quartier zur Verfügung stelle und daher die lange Anreise von 1 Stunde und 50 Minuten für den einfachen Weg nur zum Vorstellungsgespräch und zur An- bzw. Abreise bewältigt werden müsse. Bei der angebotenen Unterkunft handle es sich um Doppel- oder Dreibettzimmer mit getrennten Betten und Bad/WC seien als Gemeinschaftsräumlichkeiten für alle Bediensteten vorhanden. Dies stelle ein im landwirtschaftlichen Bereich übliches und daher zumutbares Quartier dar. In Zusammenschau mit der langen Arbeitslosigkeit sei daher vom Vorliegen besonderer Umstände auszugehen und die Zumutbarkeit des Vermittlungsvorschlages sei jedenfalls gegeben.

Der Beschwerdeführer nahm dazu am 28.06.2021 Stellung. Er beschrieb den Bewerbungsverlauf näher, nahm Bezug auf ein vorangegangenes sowie auf ein hypothetisches Bewerbungsverfahren und gab an, eine Mehrbettenunterkunft sei ihm als Österreicher nicht zumutbar, er glaube, dass ihm ein eigenes abschließbares Zimmer zur Verfügung stehen müsste.

1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung [BVE] vom 02.07.2021, Zahl: XXXX , wies das AMS die am 31.05.2021 eingelangte Beschwerde ab (AZ 4 1-24).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt wie im Parteiengehör vom 10.06.2021. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Einschränkungen in Bezug auf den erforderlichen Fußweg von drei Kilometern ins Treffen geführt habe. Bei der verbindlich angebotenen Beschäftigung sei in Zusammenschau mit der langjährigen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls vom „Vorliegen besonders günstiger Arbeitsbedingungen (Unterkunft) auszugehen“. Die angebotene Unterkunft würde den ortsüblichen Gegebenheiten im Bereich der Landwirtschaft entsprechen. Das angebotene Mehrbettzimmer mit getrennten Betten würde das Quartier und damit den Vermittlungsvorschlag nicht unzumutbar machen. Im Falle des Ablehnens der Unterkunft wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, auf freiwilliger Basis zu pendeln und die lange Wegzeit in Kauf zu nehmen.

1.6. Mit Schreiben vom 14.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 2).

2. Die belangte Behörde legte am 23.07.2021 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-16]).

2.1. Das BVwG nahm Einsicht in den Googlemaps-Routenplaner, die Fahrplanauskunft der ÖBB und des OÖVN (OZ 2), sowie in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [SV-Auszug] (OZ 3).

 

 

II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer steht verfahrensgegenständlich seit 2002 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug des AMS (AZ 11, 12).

1.2. In der Betreuungsvereinbarung vom 22.04.2021 zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer ist festgehalten, dass ein neuer Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss (AZ 5).

1.3. Am 22.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Stellenangebot als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter bei H in XXXX übermittelt, mit dem Hinweis, dass der Dienstgeber bei Bedarf ein Quartier kostenlos zur Verfügung stelle und die Entlohnung nach Kollektivvertrag erfolge (AZ 15).

1.4. Der Beschwerdeführer bewarb sich für die Stelle bei H. In einem Telefonat lehnte der Beschwerdeführer die Einladung zum Vorstellungsgespräch ab, weil der Weg zum Betrieb mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu weit sei und ihm die erforderlichen Ackerbaukenntnisse fehlen würden (AZ 5, 14, 7). Der Dienstgeber teilte dem Beschwerdeführer in diesem Telefonat mit, dass bei Bedarf eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden könne und dass Ackerbaukenntnisse nicht unbedingt erforderlich seien, und ersuchte den Beschwerdeführer trotz seiner Bedenken zu einem Vorstellungsgespräch am 16.04.2021 zu kommen (AZ 5 STN BF S3, 7).

1.5. Der Beschwerdeführer sagte das Vorstellungsgespräch am 13.04.2021 ab, weil er (auf Grund eines vorangegangenen Vorstellungsgesprächs für eine ähnliche Stelle) glaubte, der Dienstgeber würde ihm im Vorstellungsgespräch mitteilen, dass ihm die Wegstrecke und die Unterkunft zusammen mit Ukrainern und Polen in einem Mehrbettzimmer nicht zumutbar sei (AZ 5 StN BF S4).

1.6. Bei dem vom Dienstgeber bei Bedarf zur Verfügung gestellten Quartier handelt es sich um Gemeinschaftszimmer mit je zwei oder drei Betten sowie einem Gemeinschaftsbad und Gemeinschafts-WC, wobei ein Sachbezug in der Höhe von EUR 39,24 pro Monat einbehalten wird (AZ 4, 7).

1.7. Die Wegzeit von der Wohnadresse des Beschwerdeführers in XXXX , zum Arbeitsort XXXX beträgt für den Arbeitsbeginn zwischen 06:00 und 07:30 Uhr mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen 75 und 100 Minuten bis zum Bahnhof XXXX sowie in der Folge einen Fußmarsch von 35 Minuten bis nach XXXX . Für die Rückfahrt wird die gleiche Zeit benötigt. (OZ 2).

1.8. Seit 15.06.2022 steht der Beschwerdeführer wieder in einem Dienstverhältnis (OZ 3).

 

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-16], OZ 2). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

 Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 13, 4)

 Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 9, 2)

 Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (AZ 11, 12)

 Betreuungsvereinbarung (AZ 5 S 21f)

 Vermittlungsvorschlag (AZ 15)

 Online-Recherche auf www.oebb.at , googlemaps (OZ 2)

 SV-Auszug (OZ 3)

 

2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen die den Verfahrensparteien bekannt sind, und denen weder der Beschwerdeführer noch das AMS im Verfahren entgegengetreten sind.

Die gegenständlich strittigen Fragen der Zumutbarkeit der Wegzeit bzw. des Vorliegens einer Unterkunft sind Gegenstand der rechtlichen Beurteilung.

 

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

3.1. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

3.2. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

 

4. Rechtliche Beurteilung

4.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

4.1.2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

4.1.3. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).

4.1.4. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Leistungsbezug von 15.04.2021 bis 09.06.2021 verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).

 

4.2. Abweisung der Beschwerde

4.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.

4.2.2. Fallbezogen ist zunächst strittig, ob es sich bei der Beschäftigung bei H für den Beschwerdeführer auf Grund der Wegzeit bzw. des angebotenen Quartiers um eine für ihn zumutbare Beschäftigung handelt.

4.2.2.1. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.

Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt [bei Teilzeit] jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

4.2.2.2. Gegenständlich beträgt die tägliche Wegzeit zumindest 220 Minuten und ist somit fast doppelt so lang wie die gesetzlich als zumutbar angesehene Wegzeit von 120 Minuten. Diese wesentliche Überschreitung könnte nur dann vertreten werden, wenn es für Personen aus dem Wohnort des Beschwerdeführers üblich ist, eine längere Wegzeit zurückzulegen oder besonders günstige Arbeitsbedingungen angeboten werden.

Beides ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Der Wohnort des Beschwerdeführers liegt zentral in Linz, wo üblicherweise keine überlangen Pendelzeiten zurückgelegt werden müssen. Aus dem Vermittlungsvorschlag ergeben sich aber auch keine besonders günstigen Arbeitsbedingungen. So wird etwa nicht über dem Kollektivvertrag entlohnt, es handelt sich um eine 6-Tage-Woche und es ist darüber hinaus auch kein Dauerdienstverhältnis, sondern eine Saisonarbeitsstelle. Der entscheidende Senat vermag daher keine besonders günstigen Arbeitsbedingungen für eine wesentliche Überschreitung der Wegzeit erkennen.

4.2.2.3. Der Dienstgeber stellt im gegenständlichen Fall jedoch eine Unterkunft zur Verfügung.

Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, diese sei ihm als Österreicher – zumal es sich um eine Gemeinschaftsunterkunft und um ein Gemeinschaftsbad handelt – nicht zumutbar, ist festzuhalten, dass weder dem Landarbeitsgesetz 2021 [LAG] (vgl. dazu §§ 213 und 214 LAG), noch dem Kollektivvertrag für Saisonarbeiter(innen) in den landwirtschaftlichen Betrieben im Bundesland Oberösterreich [KV] (vgl. § 9 KV) zu entnehmen ist, dass Gemeinschaftsunterkünfte nicht zulässig wären.

So wird etwa auch im Informationsblatt für Wohn- und Sanitäreinrichtungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in bäuerlichen Betrieben der Arbeitnehmervertretung Oberösterreichische Landarbeiterkammer (https://www.lak-ooe.at /unterkunftsblatt_deutsch/) ausgeführt, dass für jede Person in den Wohnräumen ein versperrbarer Kasten zur Verfügung stehen muss, bei Wohnräumen mindestens 10m³ Luftraum je Person vorhanden sein müssen, sowie dass für höchstens 5 Personen gleichen Geschlechts mindestens ein Waschplatz und eine Dusche und für höchstens 15 Personen gleichen Geschlechts eine verschließbare Toilette zur Verfügung stehen muss.

4.2.2.4. Da Gemeinschaftsunterkünfte in der Landwirtschaft nach oben Ausgeführtem zulässig sind, und vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurde, dass die Unterkunft den erforderlichen Standards nicht entspräche, und sich auch aus dem Verfahrensakt auch keine diesbezüglichen Hinweise ergeben, war die Unterkunftnahme am Arbeitsort dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar.

4.2.3. Der Beschwerdeführer hat sich dadurch, dass er die Einladung zu einem Bewerbungsgespräch bei H ausschlug, somit bei einer zumutbaren Stelle nicht beworben.

4.2.4. Unter Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; 15.10.2014, 2013/08/00248; 08.09.2014, 2013/08/0005 jeweils mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025).

4.2.4.1. Die Nichtannahme eines Vorstellungstermins ist einer Nichtbewerbung gleichzusetzen, da weitere Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden können. Am Vorliegen einer für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen Vereitelungshandlung besteht in so einem Fall kein Zweifel (vgl. dazu VwGH 23.03.2015, Ro2014/08/0023, sowie explizit VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052 mwN).

4.2.4.2. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich zu seiner Entschuldigung vor, er habe auf Grund eines vorangegangenen Vorstellungsgesprächs für eine ähnliche Stelle geglaubt, der Dienstgeber würde ihm im Vorstellungsgespräch mitteilen, dass ihm die Wegstrecke und die Unterkunft zusammen mit Ukrainern und Polen in einem Mehrbettzimmer nicht zumutbar sei. Dies stellt jedoch, insbesondere vor dem Hintergrund der mittlerweile fast 20-jährigen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers keine Entschuldigungsgründe dar.

Durch die Vorbeurteilung hat der Beschwerdeführer die Folge der Nichteinstellung jedenfalls billigend in Kauf genommen (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0062; 20.02.2002, 99/08/0104). Damit ist nach Ansicht des erkennenden Senates vor dem Hintergrund der bereits zitierten VwGH-Judikatur jedenfalls dolus eventualis gegeben.

4.2.5. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne von § 10 Abs. 1 Z1 AlVG vereitelt, da sein Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und der Beschwerdeführer die Vereitelung dadurch zumindest in Kauf genommen hat. Zumal gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG der Verlust der Notstandshilfe mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden 6 Wochen auszusprechen ist, hat das AMS den Verlust zu Recht ausgesprochen.

4.2.6. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2022 wieder einer Beschäftigung nachgeht. Zumal es hier jedoch an zeitlicher Nähe zur Vereitelung im April 2021 fehlt, liegen keine Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG vor.

4.2.7. Insgesamt vermochte somit weder der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides darzutun, noch hat sich aus den vorgelegten Aktenteilen eine Rechtswidrigkeit ergeben, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.

 

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 und § 10 AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zum Erfordernis des Vorliegens von dolus eventualis bei der Verwirklichung einer Vereitelungshandlung, etwa VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN; VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025; VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

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