Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §7;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §7;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 2005 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) iVm § 7 Abs. 1 VStG für schuldig erkannt, er habe durch das Vermitteln der rumänischen Arbeitnehmer A. M. G. und H. C. T. an die AB KEG (bzw. deren persönlich haftenden Gesellschafter) und insbesondere das Bringen der beiden rumänischen Staatsbürger zur Baustelle am 15. September 2003 den Tatbestand der Beihilfe zur illegalen Beschäftigung von Ausländern gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG begangen, weshalb über den Beschwerdeführer in zwei Fällen jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils drei Tage) verhängt wurde.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens zusammengefasst wie folgt:
Der Sachverhalt hinsichtlich des Tatortes, der Tatzeit sowie der Person des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Anzeige des Hauptzollamtes Innsbruck vom 9. Oktober 2003 und dies werde auch vom Beschuldigten nicht bestritten. Vom Beschwerdeführer selbst werde auch vorgebracht, dass er die beiden rumänischen Staatsbürger als Arbeitnehmer an AA (persönlich haftender Gesellschafter der AB KEG, im Folgenden kurz: A. A.) vermittelt habe und diese zur Baustelle in Innsbruck mit dem Fahrzeug des A. A. gebracht habe, damit diese dort arbeiten könnten. Der Beschwerdeführer habe selbst eingestanden, dass er gewusst habe, dass A. M. G. und H. C. T. nicht über die entsprechenden Arbeitspapiere verfügten und dass sie ohne Arbeitspapiere nicht in Österreich arbeiten hätten dürfen. Dass die beiden Arbeitnehmer tatsächlich auf der Baustelle in Innsbruck gearbeitet hätten, dass A. A. persönlich haftender Gesellschafter der AB KEG zum Tatzeitpunkt gewesen sei und dass A. A. an den Beschwerdeführer auf der Suche nach Arbeitern für seine Firma herangetreten sei, ergebe sich insbesondere aus einem näher bezeichneten Akt des Stadtmagistrates Innsbruck (Straferkenntnis vom 20. Juli 2004, betreffend drei Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG; A. A. sei gemäß § 9 Abs. 1 VStG iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG bestraft worden, da er zu verantworten habe, dass am 15. September 2003 die Arbeitnehmer A. M. G. und H. C. T., sowie ein weiterer Ausländer auf einer Baustelle in Innsbruck als Hilfskräfte beschäftigt worden seien, ohne dass diese über die entsprechenden arbeitsrechtlichen Bewilligungen verfügt hätten) und auch, da A. A. rechtskräftig betreffend diese Verwaltungsübertretungen vom 15. September 2005 (richtig wohl: 15. September 2003) nach dem AuslBG bestraft worden sei. Diese Feststellungen seien auch auf Grund der Angaben des Zeugen A. A. und des Beschuldigten selbst zu treffen gewesen, ebenso auf Grund der damit übereinstimmenden Angaben der beiden Arbeiter A. M. G. und H. C. T. in der Niederschrift vom 15. September 2003. Dass der Beschwerdeführer mit A. A. auch die Lohnabsprachen für die beiden rumänischen Staatsbürger getätigt habe, habe sich aus den übereinstimmenden Angaben des A. A. und der beiden Arbeitnehmer A. M. G. und H. C. T. ergeben. Die beiden hätten auch angegeben, dass sie am 13. September 2003 nach Österreich eingereist seien. Die beiden Niederschriften hinsichtlich der beiden rumänischen Staatsbürger vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck am 15. September 2003 hätten gemäß § 51g Abs. 3 Z. 1 VStG verlesen werden können.
Nach Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers diesem auch vorsätzliches Handeln vorzuwerfen sei. Im gegenständlichen Fall reiche bedingter Vorsatz aus. Dieser setzt voraus, dass der Beschwerdeführer den strafrechtlich maßgeblichen Erfolg als möglich angenommen habe und trotzdem die Handlung vorsätzlich gesetzt habe und auch den Erfolg eventuell mitgewollt habe. Das Vermitteln von rumänischen Staatsbürgern zur Arbeit in Österreich im Wissen, dass diese über keine arbeitsrechtlichen Bewilligungen verfügten und im Bewusstsein dessen, dass ohne derartige Bewilligungen eine Beschäftigung nicht erlaubt sei, bestätige jedenfalls, dass der Beschwerdeführer zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Dadurch, dass er die beiden Arbeitnehmer persönlich zur Arbeitsstätte gefahren habe, sei ihm auch bewusst gewesen, dass die beiden Arbeitnehmer dort noch am selben Tag anfangen würden zu arbeiten, dies obwohl er gewusst habe, dass sie nicht über die entsprechenden arbeitsrechtlichen Papiere verfügt hätten. Da offensichtlich zwischen dem Beschwerdeführer und A. A. nicht über weitere konkrete Daten der Arbeitnehmer gesprochen worden sei, sei dem Beschwerdeführer jedenfalls auch bewusst gewesen, dass auch A. A. für die beiden rumänischen Staatsbürger am 15. September 2003 in der Früh noch gar nicht über die entsprechenden Arbeitspapiere verfügen hätte können bzw. diese nicht bis zu diesem Zeitpunkt beantragt hätten werden können, da die beiden Arbeitnehmer ja erst am 13. September 2003, sohin an einem Samstag, nach Österreich eingereist seien und schon zwei Tage später, nämlich am Montag, dem 15. September 2003, in der Früh auf der Baustelle begonnen hätten zu arbeiten. Dem Zeugen A. A. zufolge habe dieser dem Beschwerdeführer am Vortag die Baustelle gezeigt, damit dieser am Montag die beiden Arbeitnehmer einweisen könne, da A. A. nicht persönlich die Arbeitnehmer zur Baustelle bringen hätte können. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die beiden Arbeitnehmer ohne entsprechende Bewilligung arbeiten hätten sollen und er habe dennoch die im Spruch angeführte Beihilfehandlung gesetzt.
Weiters führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 sowie des § 21 VStG nicht vorlägen, weil nicht festgestellt werden habe können, dass die Milderungs- die Erschwerungsgründe erheblich überwogen hätten und auf Grund der vorsätzlichen Begehungsweise auch nicht von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführer ausgegangen hätte werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2002 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 leg. cit. einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung noch ein anderes nach dieser Bestimmung erforderliches Papier ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro.
Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde, dass die beiden Ausländer auf der gegenständlichen Baustelle zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt Arbeitsleistungen erbracht haben, er diese zu dieser Baustelle mit dem Firmenfahrzeug der AB KEG gebracht hat, diese am Samstag vor dem gegenständlichen Montag zu ihm gekommen sind, er gewusst hat, dass sie über keine entsprechenden Arbeitsbewilligungen verfügt haben, von A. A. die gegenständliche Baustelle vorab gezeigt bekam um die beiden Arbeitnehmer am Montag einweisen zu können und dass A. A. ihn konkret darauf angesprochen hat, ob er nicht Arbeiter für ihn wisse.
Der Beschwerdeführer rügt die Verlesung der Niederschriften der Zeugen A. M. G. und H. C. T. und deren Verwertung; zum einen, da sie nicht geladen worden seien und zum anderen, da sie nicht auf ihr Entschlagungsrecht hingewiesen worden seien. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist angesichts des vom Beschwerdeführer unbestrittenen Sachverhaltes aber nicht geeignet, eine Wesentlichkeit dieser Mängel zu erweisen. Die Zeugenaussagen des A. M. G. und H. C. T. stimmen nämlich in wesentlichen Teilen mit den Aussagen des A. A. sowie jenen des Beschwerdeführers selbst überein und hatten daher keinen wesentlichen Anteil an der Entscheidungsfindung der belangten Behörde. Es ist somit nicht erkennbar, dass die Einvernahme dieser Zeugen zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte führen können.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass kein zumindest bedingter Vorsatz vorliege, da dies voraussetze, dass er davon ausgegangen sei, dass sich der Zeuge A. A. nicht um die ordnungsgemäßen Arbeitspapiere kümmern werde und A. A. sohin eine Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG von vornherein beabsichtigt habe.
Auch damit gelingt es ihm nicht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer lässt nämlich unbestritten, dass er wusste, dass die beiden rumänischen Staatsbürger über keine Arbeitspapiere verfügten und dass er auch wusste, dass dies dem A. A. bekannt war. Auf Grund des zeitlichen Zusammenhangs - der Beschwerdeführer vermittelte an einem Samstag die beiden Arbeiter an den A. A. und diese nahmen an einem Montag ihre Tätigkeit auf - und der mangelnden Weiterleitung von Daten der beiden Arbeitnehmer seinerseits - als Kontaktperson an A. A., musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die beiden Arbeiter am Montag in der Früh - als er diese zur gegenständlichen Baustelle führte - über keine entsprechenden arbeitsrechtlichen Papiere verfügten. Mit der Arbeitsaufnahme durch die beiden Ausländer - ohne entsprechende arbeitsrechtliche Papiere - war der objektive Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG verwirklicht.
Zur Erfüllung des Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Beitragstäterschaft gemäß § 7 VStG ist vorsätzliche Tatbegehung erforderlich, dafür genügt aber bedingter Vorsatz (dolus eventualis); ein solcher ist dann, wenn der Täter den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, ihn aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 25. März 1992, Zl. 91/03/0009, und vom 20. September 1999, Zl. 98/10/0006).
Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG zumindest für möglich hielt und sich damit abgefunden hatte - indem er die Arbeitnehmer an den A. A. vermittelte und diese sodann im Wissen des Fehlens entsprechender Papiere auf die gegenständliche Baustelle brachte und diese entsprechend der Anweisungen des A. A. einwies - verwirklichte er sohin einen Vorsatz im Sinne des § 7 VStG.
Wenn der Beschwerdeführer nun vermeint, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend jene Tatumstände konkretisiert worden seien, durch die der Tatbestand der Beihilfe durch den Beschwerdeführer verwirklicht worden sein soll, so trifft dies nicht zu. Vielmehr ist die Tathandlung ausreichend iSd § 44a Z. 1 VStG konkretisiert, alle wesentlichen Tatumstände sind angeführt.
Die Beschwerde enthält kein Vorbringen gegen die Bemessung der Strafe; auch dem Verwaltungsgerichtshof sind diesbezüglich keine in diesem Umfang zur Aufhebung führenden Bedenken entstanden.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 25. März 2010
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